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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 286, Zeilen: 12-16, 20-34
Quelle: Heimann 2001
Seite(n): 87, Zeilen: 12 ff.
Die auf diese Weise den Religionsgemeinschaften zugewiesene Letztentscheidung für die Unterrichtsgestaltung könnte jedoch gleichfalls nicht uneingeschränkt bestehen, weil der Religionsunterricht nämlich außerdem dem staatlichen Aufsichtsrecht untersteht. [...] Das Bundesverfassungsgericht versteht die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG als Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Deshalb gehören zur staatlichen Gestaltungsbereich nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, sondern auch das inhaltliche und didaktische Programm der Lehrvorgänge sowie das Setzen der Lernziele und die Entscheidung darüber, ob und inwieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind.1348 Dieses nach Art. 7 Abs. 3 S. 2 GG grundsätzlich auch für den Religionsunterricht geltende Recht des Staates steht nun in einem offenen Spannungsverhältnis zu der Gestaltungsdominanz der Religionsgemeinschaften. Wie kann dieses Spannungsverhältnis gelöst werden?

1348 BVerfGE 34, 165; vgl. auch Schmidt-Kammler, Elternrecht und schulisches Erziehungsrecht nach dem Grundgesetz, Berlin 1983; Böckenförde, Elternrecht - Recht des Kindes - Recht des Staates, Münster 1980; Huber, BayVBl. 1994, 545; Häberle, Erziehungsziele und Orientierungswerte im Verfassungsstaat, Freiburg/München 1981; von Campenhausen, ZevKR 20 (1989), 135.

Das auf diese Weise den Religionsgemeinschaften zugewiesene Letztentscheidungsrecht für die Unterrichtsgestaltung besteht jedoch gleichfalls nicht uneingeschränkt: Der Religionsunterricht unterliegt nämlich außerdem dem staatlichen Aufsichtsrecht35. Das Bundesverfassungsgericht versteht die Schulaufsicht im Sinne des Art. 7 Abs. 1 GG als Befugnis des Staates zur Planung und Organisation des Schulwesens mit dem Ziel, ein Schulsystem zu gewährleisten, das allen jungen Bürgern gemäß ihren Fähigkeiten die dem heutigen gesellschaftlichen Leben entsprechenden Bildungsmöglichkeiten eröffnet. Deshalb gehören zum staatlichen Gestaltungsbereich nicht nur die organisatorische Gliederung der Schule und die strukturellen Festlegungen des Ausbildungssystems, sondern auch das inhaltliche und didaktische Programm der Lernvorgänge sowie das Setzen der Lernziele und die Entscheidung darüber, ob und inwieweit diese Ziele von dem Schüler erreicht worden sind36. Dieses nach Art. 7 Abs. 3 Satz 2 GG grundsätzlich auch für den Religionsunterricht geltende „Vollrecht“37 des Staates steht nun in einem Spannungsverhältnis zu der in derselben Norm angeordneten Gestaltungsdominanz der Religionsgemeinschaften.

Wie kann dieses Spannungsverhältnis aufgelöst werden?


35 Bodo Pieroth, Die verfassungsrechtliche Zulässigkeit einer Öffnung des Religionsunterrichts, ZevKR 38 (1993), 189(193).

36 BVerfGE 34, 165 (182); 45, 400 (415); 59, 360 (377); zur Entwicklung im Verständnis des staatlichen Aufsichtrechts Hildebrandt (Fn. 2), S. 57 ff.

37 Korioth (Fn. 1), NVwZ 1997, 1041 (1044).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann