VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki


Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 312, Zeilen: 1-29, 101-104
Quelle: Evers 1979
Seite(n): 106, 108 ff., Zeilen: 106: 28 ff.; 108: 20 ff.; 109: 1 ff.; 110: 1 ff.; 111: 10 ff.
[Im Schrifttum wurde in Frage gestellt, ob dies eine ausreichen]de Begründung sein kann, die in sich widerspruchsfrei und auch für die Interpretation des Grundgesetzes ergiebig ist. Das Grundgesetz umschließt mit den oben beschriebenen Festlegungen einen Kanon von Wertentscheidungen. Dabei mag dahinstehen, ob und unter welchen Gesichtspunkten diese Entscheidungen als Ausdruck eines Wertesystems verstanden werden können.1449 Damit diese Ordnung fortbestehen kann, müssen elementare Voraussetzungen erfüllt sein. Entscheidend ist eine Einigkeit über die Grundwerte dieser Ordnung, in deren Rahmen sich viele weltanschauliche, religiöse, politische und wirtschaftliche Auffassungen entfalten und nach den Regeln der Willens- und Entscheidungsbildung der freiheitlichen parlamentarischen Demokratie um Durchsetzung ringen können. Konkreter: Jener der Staatsgewalt in allen ihren Erscheinungsformen auferlegte Auftrag, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen, setzt die Anerkennung des Sinngehaltes dieser Vorschrift und die lebendige Auseinandersetzung mit ihm voraus. Die Gewähr von Freiheit als Wertentscheidung setzt voraus, dass die Bürger in ihrer Mehrzahl den Sinn von Freiheit erkennen und daher von ihren Grundrechten nicht einen beliebigen, sondern einen nach sittlichen Postulaten oder der Vernunft verantworteten Gebrauch machen. Daran ändert nicht, dass um der Freiheitlichkeit des Gemeinwesens willen dem Staat grundsätzlich verwehrt ist, die sittliche oder vernunftmäßige Motivation der Inanspruchnahme von Grundrechten zu erforschen und zu beurteilen. Der Staat hat indessen keine Möglichkeit, die loyale Wahrnehmung von Bürgeraufgaben zu erzwingen. Er kann auch nicht von seinen Bürgern ein Bekenntnis zur Werteordnung des Grundgesetzes verlangen, wenn der Bürger nicht durch Übernahme von Staatsfunktionen in ein besonderes Näheverhältnis zum Staat tritt. Er kann aber im Rahmen seiner Befugnisse Wesentliches tun, um die Voraussetzungen auf denen seine Existenz beruht, zu erhalten. Dazu gehört vor allem eine Rechtspolitik, die an diesen Werten orientiert ist und die Tragweite der Wertentscheidungen glaubhaft zur Darstellung bringt. Auch die Einbeziehung der Grundwerte in das Erziehungsprogramm kann ein wesentlicher Beitrag zur Bewahrung des Grundkonsenses sein. Die hiermit notwendig verbundene Einflussnahme auf die Richtung der Selbstentfaltung des potentiellen Schülers beispielsweise lässt sich mit der Erwägung rechtfertigen, dass die Freiheit der Person nicht schrankenlos gewährleistet wird. Für den Schüler zumutbar ist die Erziehung zur Bejahung der Grundwerte des Grundgesetzes, wenn dem Schüler so zu einer Selbstentfaltung geholfen wird.

1449 Historisch ruhen diese Wertentscheidungen auf einem Einigsein der politisch gesellschaftlich maßgeblichen Kräfte in der Zeit nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945. Normativ ist durch den Akt der Verfassungsgebung ein Kanon von Werten festgelegt worden, über den sich die Rechtsgemeinschaft weiterhin einig sein soll. Diese ist auch durch eine Mehrheitsentscheidung nicht zu ändern.

Die Pflicht zum Rechtsgehorsam als einer generellen, auch ethisch verbindlichen Verhaltensnorm kann daher auch zum Gegenstand schulischer Erziehung bestimmt werden.

[Seite 108:]

Das GG umschließt mit diesen Festlegungen einen Kanon von Wertentscheidungen. Dabei mag dahinstehen, ob und unter welchen anderen Gesichtspunkten als denen der Einheit der Verfassung23 diese Entscheidungen als Ausdruck eines Wertsystems verstanden werden können.

Historisch ruhen diese Wertentscheidungen auf einem Einigsein der politisch-gesellschaftlich maßgeblichen Kräfte in der Zeit nach dem Zusammenbruch des Jahres 1945, der in dem Akt der Verfassungsgebung einen feierlichen Ausdruck und in der zwar nicht förmlich-plebiszitären, aber in der Wirklichkeit des Verfassungslebens sich erweisenden tatsächlichen Annahme des GG durch die Bürger, die zur Rechtsanwendung berufenen Organe und die Wissenschaft eine Bestätigung gefunden hat. Normativ aber ist durch diesen Akt ein Kanon von Werten festgelegt worden, über den sich die Rechtsgemeinschaft weiterhin einig sein soll, der daher der Änderung durch einfache Mehrheitsentscheidung, in einem eingegrenzten Umfange auch der Änderung durch verfassungsändernde Mehrheitsentscheidung entzogen sein und auch gegen die Gefahr bestimmter Beeinträchtigungen geschützt werden soll.

[...]

[Seite 109:]

Damit eine gesollte Ordnung fortgelten kann, müssen elementare Voraussetzungen erfüllt sein; für den Fortbestand einer werthaften Ordnung entscheidend ist der Fortbestand des Konsenses über die Grundwerte dieser Ordnung, in deren Rahmen sich mannigfaltige weltanschauliche, religiöse, politische und wirtschaftliche Auffassungen entfalten und nach den Regeln der Willens- und Entscheidungsbildung der freiheitlichen parlamentarischen Demokratie um Durchsetzung ringen können24. Konkreter: Der der Staatsgewalt in allen ihren Erscheinungsformen auferlegte Auftrag, die Würde des Menschen zu achten und sie zu schützen25, setzt die Anerkennung des Sinngehaltes dieser Vorschrift und die lebendige Auseinandersetzung mit ihm voraus26. Die Gewähr von Freiheit als Wertentscheidung setzt voraus, daß die Bürger in ihrer Mehrzahl den Sinn von Freiheit erkennen und daher von ihren Grundrechten nicht einen beliebigen, sondern einen nach sittlichen Postulaten oder der Vernunft verantworteten Gebrauch machen. Daran ändert nichts, daß um der Freiheitlichkeit des Gemeinwesens willen dem Staat grundsätzlich27 verwehrt ist, die sittliche oder vernunftmäßige Motivation der Inanspruchnahme von Grundrechten zu erforschen und zu beurteilen.

[Seite 110:]

Der Staat hat indessen keine Handhaben, die loyale Wahrnehmung von Bürgeraufgaben zu erzwingen. Er kann auch nicht von seinen Bürgern ein „Bekenntnis zur Wertordnung des Grundgesetzes“ verlangen29, wenn der Bürger nicht durch Übernahme von Staatsfunktionen in ein besonderes Naheverhältnis zum Staat tritt. [...] Er kann aber im Rahmen seiner Befugnisse Wesentliches tun, um die Voraussetzungen, auf denen seine Existenz beruht, zu erhalten. Dazu gehört vor allem eine Rechtspolitik, die an diesen Werten orientiert ist und die Tragweite der Wertentscheidungen glaubhaft zur Darstellung bringt; hierzu kann das sozialstaatliche Leistungsdargebot ebenso gehören wie kulturstaatliche Aktivitäten, aber auch der Schutz hierauf angewiesener Rechtsgüter durch das Strafrecht31.

[...]

Auch die Einbeziehung der Grundwerte in das Erziehungsprogramm kann ein wesentlicher Beitrag zur Bewahrung des Grundkonsenses sein. Die hiermit notwendig verbundene Einflußnahme auf die Richtung der Selbstentfaltung des Schülers läßt sich mit der Erwägung rechtfertigen, daß die Freiheit der Person keine schrankenlose Freiheit ist, [...]

[Seite 111:]

Für den Schüler zumutbar ist die Erziehung zur Bejahung der Grundwerte des GG, wenn dieser Erziehungsauftrag nicht absolut gesetzt wird, sondern der viel weitergreifenden Aufgabe, dem Schüler zu seiner Selbstentfaltung zu verhelfen, untergeordnet wird.


23 Vgl. oben S. 80 f.

25 Art. 1 GG nach der ständigen Rechtsprechung des BVerfG, zuletzt BVerfGE 45, 187 (227).

26 Obermayer, Staat und Religion, 1977, 26; nach seiner Auffassung begründet das GG daher eine „Sinnverantwortung“ des Staates.

27 Anderes gilt insbesondere für den Problembereich der Kriegsdienstverweigerung (Art. 4 III GG), aber auch einzelne Bereiche des Strafrechts.

29 Vgl. oben S. 107; so aber Kimminich, 16.

31 BVerfGE 39, 1 (66); nach BVerfGE 34, 269 (287) ist es auch Pflicht der Rechtsprechung, die dem GG zugrunde liegenden Wertvorstellungen „ans Licht zu bringen und in Entscheidungen zu realisieren“ — in jenem Falle der Zivilgerichtsbarkeit, durch „schöpferische Rechtsfindung“ zum Schutz der Personsphäre als einem Rechtsgut, das die „Verfassung selbst als Mittelpunkt ihres Wertsystems ansieht“ (291), bei immateriellen Schäden einen Anspruch auf Geldentschädigung auch gegen den Wortlaut von § 253 BGB zuzuerkennen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann