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Untersuchte Arbeit: Seite: 320, Zeilen: 32-36 |
Quelle: Rohe 2000 Seite(n): 208, Zeilen: online |
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Die Rolle des Staates beschränkt sich also auf die Bereitstellung äußerer Rahmenbedingungen. Religiös-weltanschauliche Neutralität bedeutet aber keineswegs die Entfernung des Religiösen aus Öffentlichkeit und Schule, sondern gerade Schaffen von Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung. | Andererseits verbietet es die verfassungsrechtlich verankerte religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates, etwa den Inhalt eines Islamcurriculums festzulegen; die Rolle des Staates beschränkt sich auf eine „weltliche Intendanturfunktion”21, also die Bereitstellung äußerer Rahmenbedingungen für den Religionsunterricht. Religiös-weltanschauliche Neutralität bedeutet aber keineswegs die Entfernung des Religiösen aus Öffentlichkeit und Schule, sondern gerade Schaffen von Raum für die aktive Betätigung der Glaubensüberzeugung22.
21 Heckel, JZ 1999, 741 (744). 22 BVerfGE 41, 29 (49) = NJW 1976, 947; Heckel JZ 1999, 741 (744). |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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