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Untersuchte Arbeit: Seite: 327, Zeilen: 39-43 |
Quelle: Bundesgericht Schweiz 1993 Seite(n): 0, Zeilen: Rn. 72 |
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Angehörige anderer Länder und anderer Kulturen, die sich in der Bundesrepublik aufhalten, haben sich zwar zweifellos genauso an die hiesige Rechtsordnung zu halten wie die Deutschen. Es besteht darüber hinaus aber auch keine Rechtspflicht, dass sie immer auch ihre Gebräuche und Lebensweisen anpassen. Es lässt sich daher aus dem Integrationsprinzip keine Rechtsregel ableiten, wonach sie sich in ihren [religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen Einschränkungen auferlegen müssten, die als unverhältnismäßig zu gelten haben.] | Angehörige anderer Länder und anderer Kulturen, die sich in der Schweiz aufhalten, haben sich zwar zweifellos genauso an die hiesige Rechtsordnung zu halten wie Schweizer. Es besteht aber keine Rechtspflicht, dass sie darüber hinaus allenfalls ihre Gebräuche und Lebensweisen anzupassen haben. Es lässt sich daher aus dem Integrationsprinzip nicht eine Rechtsregel ableiten, wonach sie sich in ihren religiösen oder weltanschaulichen Überzeugungen Einschränkungen auferlegen müssten, die als unverhältnismässig zu gelten haben. |
Kein Hinweis auf die wörtliche Übernahme eines Teils einer Urteilsbegründung. Ob in der Germanisierung eine Eigenleistung liegt, die eine Referenz entbehrlich macht, erscheint einigermaßen zweifelhaft. |
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