VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 6-30
Quelle: Prütting 1995
Seite(n): 258, Zeilen: r.Sp., Z. 31 ff.
Des Weiteren begründete der 1. Senat seine Auffassung damit, dass sich bei Anerkennung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs ein Widerspruch zu § 23 Abs. 3 BetrVG insoweit ergebe, als der Betriebsrat bei jedem - auch nur leichtem - Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte von diesem Unterlassung verlangen und diese zwangsweise durchsetzen kann, ohne an die in § 23 Abs. 3 S. 2 bis 5 aufgestellten Grenzen bezüglich der Höhe gebunden zu sein85. Zudem sei ein über die Grenzen des § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehender vorbeugender Schutz gegen Verletzungen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats ausgeschlossen, da der Gesetzgeber gesehen habe, dass gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrats verstoßen werden könne und daher die Folgen eines solchen Verhaltens in den §§ 101, 98 Abs. 5, 102 Abs. 1, 104, 113, 91, 119 Abs. 1 Nr. 2, 121 BetrVG geregelt habe. Speziell im Bereich der sozialen Angelegenheiten könnte der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und deren Errichtung im Wege des § 98 ArbGG erzwingen. Im Übrigen sei eine ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte Maßnahme unwirksam. Angesichts dieser detaillierten Regelung und im Rahmen eines auf vertrauensvoller Zusammenarbeit aufbauenden Verständnisses der Betriebspartner zueinander sei es gerechtfertigt, dass der Betriebsrat erst dann ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers verlangen kann, wenn dieser grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.

85 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 unter B II 1.

Zur Begründung seiner Entscheidung stützte sich der 1. Senat im wesentlichen auf die Erwägung, daß § 23 Abs. 3 BetrVG überflüssig wäre, könnte der Betriebsrat bei jedem — auch nur leichten — Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte von diesem Unterlassung verlangen und dies zwangsweise durchsetzen, ohne an die in § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 aufgestellten Grenzen bezüglich der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes gebunden zu sein.

Der Gesetzgeber habe gesehen, daß gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrats verstoßen werden könne und habe die Folgen eines solchen Verhaltens in einer Reihe spezieller Vorschriften unterschiedlich geregelt. Dies schließe einen über § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehenden vorbeugenden Schutz gegen Verletzungen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats aus.

Schließlich sei es auch im Rahmen eines auf vertrauensvolle Zusammenarbeit aufbauenden Verständnisses der Betriebspartner zueinander gerechtfertigt, daß der Betriebsrat erst dann ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers sollte verlangen können, wenn dieser grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.

Anmerkungen

Mwe macht sich die Zusammenfassung Prüttings zu eigen, die vom Wortlaut der referierten Entscheidung (in Fn. 85 zitiert) abweicht. Prütting wird aber als Quelle nicht genannt. kW, weil im Zweifel zugunsten des Verfassers; man kann das aber auch strenger sehen.

Sichter
(SleepyHollow02)