VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 4-8, 15-20
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 0, Zeilen: 0
In der Entscheidung vom 03.05.199497 hat der 1. Senat des BAG seine Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats durch ein obiter dictum revidiert und mit ausführlicher Begründung seine generelle Verneinung eines Unterlassungsanspruchs neben dem Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG aufgegeben. [...] Entscheidend für das Unterliegen des Betriebsrats war, dass dessen Antrag in der zuletzt gestellten Form und mit der zuletzt gestellten Begründung die Unterlassung jeglicher einseitiger Änderungen des Zulagensystems erfasste. Es könne daher nicht angenommen werden, dass jede künftig denkbare einseitige Änderung der Zusage mitbestimmungspflichtig wäre.

97 BAG v. 03.05.1994, NZA 1995, 40.

Der Beitrag befaßt sich mit dem Beschluß des BAG vom 3. 5. 1994, in dem der 1. Senat seine Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats durch ein obiter dictum revidiert.

Deshalb hat er mit ausführlicher Begründung im Beschluß vom 3. 5. 1994 seine generelle Verneinung eines Unterlassungsanspruchs neben dem Sondertatbestand des § 23 III BetrVG aufgegeben1. Diese Kehrtwende hatte zwar für den entschiedenen Fall keine Bedeutung; denn das BAG ließ den Betriebsrat scheitern, weil dessen Antrag in der zuletzt gestellten Form und mit der zuletzt gegebenen Begründung die Unterlassung jeglicher einseitiger Änderungen des Zulagensystems erfaßt habe und daher nicht angenommen werden könne, daß jede künftig denkbare einseitige Änderung der Zusage mitbestimmungspflichtig wäre.


1 NZA 1994 [sic!], 40.

Anmerkungen

Weitgehend deskriptiv, daher kW.

Sichter
(SleepyHollow02)