VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Kümpel 1985
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[So konstatierte in einer Ausschusssitzung der Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in Bezug auf § 23 Abs. 3 BetrVG allein, dass die neue Vorschrift „unbeschadet der Frage, die wohl gar keine besondere Neuigkeit darstellt, nämlich die Frage einer Unterlas]sungsklage gegen den Arbeitgeber, nun ein zusätzliches Antragsrecht der Gewerkschaft stipuliert“156. Von einer abgeschlossenen Rechtsentwicklung auf dem Gebiet eines vorbeugenden Rechtsschutzes zu Gunsten des Betriebsrats im Zeitpunkt der Einführung des § 23 Abs. 3 BetrVG konnte aber keinesfalls ausgegangen werden, insbesondere auch im Hinblick auf die selbstverständliche Anerkennung eines vorbeugenden Rechtsschutzes in anderen Verfahrensordnungen157.

Hätte der Gesetzgeber die Anwendung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs in der Betriebsverfassung ausschließen wollen, hätte es einer dahingehenden ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz bedurft, da dem Gesetzgeber beim Erlass des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 das in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut des vorbeugenden Rechtsschutzes bekannt gewesen ist. Schließlich spricht auch ein rein politisches Argument gegen einen beabsichtigten abschließenden Charakter von § 23 Abs. 3 BetrVG. Die CDU/CSU hatte im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung den Antrag gestellt, § 23 Abs. 3 BetrVG zu streichen, weil derartige Maßnahmen zweckmäßigerweise im Verfahrensrecht zu regeln seien158 . Der Antrag wurde jedoch im Hinblick auf die Sanktionsregelungen gegen den Betriebsrat in Absatz 1 aus Gründen der Gleichgewichtigkeit abgelehnt159.


156 Protokoll der 45. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung v. 24.02.71, S. 47.

157 Derleder, AuR 1983, 289, 296; Sacher, Unterlassungsanspruch, S. 20.

158 Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks. VI/2729, S. 21.

159 Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks. VI/2729, S. 21.

160 Derleder, AuR 1983, 289, 295.

Er konstatiert in bezug auf § 23 Abs. 3 allein, daß die neue Vorschrift „unbeschadet der Frage, die wohl gar keine besondere Neuigkeit darstellt, nämlich der Frage einer Unterlassungsklage gegen den Arbeitgeber, nun ein zusätzliches Antragsrecht der Gewerkschaft stipuliert“121.

Da dem Gesetzgeber das in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bekannt gewesen ist, hätte es, um seine Anwendung in der Betriebsverfassung auszuschließen, einer dahingehenden ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz bedurft, folgert das ArbG Berlin weiter123 .

Ist nun aber Absatz 3 „im Hinblick auf die Sanktionsregelungen gegen den Betriebsrat in Absatz 1 aus Gründen der Gleichgewichtigkeit“112 in § 23 aufgenommen worden, spricht dies andererseits dafür, den ganzen Absatz als einheitliche Sanktionsregelung auf Arbeitnehmerseite aufzufassen und ihn nicht in einen rein materiellrechtlichen angeblich das Problem des vorbeugenden Rechtsschutzes (abschließend) regelnden Satz 1 einerseits und die vollstreckungsrechtlichen Sätze 2 bis 5 andererseits aufzuspalten.


112 Vgl. den Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BTDrucks. VI/2729 S. 21.

121 Vgl. Protokoll der 45. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung v. 24. 2. 71 S. 47.

123 ArbG Berlin v. 19. 12. 83 (Fußnote 4) Bl. 13.

52 Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Fußnote 51).

Anmerkungen

Das erste wörtliche Zitat ist korrekt ausgewiesen, beim zweiten sind die in der Quelle noch vorhandenen Anführungszeichen weggefallen. Angesichts der Parallelität der Gedankenführung und teils der Formulierungen im Anschluß wäre es ohne weiteres gerechtfertigt gewesen, die Quelle zu benennen.

Sichter
(SleepyHollow02)