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Untersuchte Arbeit: Seite: 59, Zeilen: 8 ff. |
Quelle: Kümpel 1985 Seite(n): 0, Zeilen: 0 |
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Der sachliche Grund für diese Vielfalt liegt vor allem in der Spezifik des Betriebsverfassungsrechts. Das Betriebsverfassungsgesetz schafft in erster Linie Ordnungsvorschriften für die Gestaltung der betrieblichen Angelegenheiten. Jedoch enthält es insbesondere im Bereich der sozialen Angelegenheiten i.S. des § 87 BetrVG keine ausdrücklich normierten Ansprüche auf ein bestimmtes Verhalten. | Der sachliche Grund für diese Vielfalt und zugleich für den Verzicht auf die sonst im Zivilrecht geübte akribische Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm liegt in der Spezifik des Betriebsverfassungsrechts. Das Betriebsverfassungsgesetz schafft in erster Linie eine Kompetenz- bzw. Verfahrensordnung für die Gestaltung der betrieblichen Angelegenheiten.
Gerade im Bereich des § 87 jedoch enthält das Betriebsverfassungsgesetz keine ausdrücklich normierten Ansprüche auf ein bestimmtes Verhalten. |
Die Ähnlichkeit im Gedanken und der Formulierung legt eine Übernahme nahe. Wegen relativer Kürze und eigenständiger Formulierung aber kW. |
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