VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 23-31
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Darüber hinaus fehlt es an einer besonderen Ausformung für die von § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechte, ohne dass jedoch in Zweifel gezogen wird, dass bei ihren Verletzungen neben dem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auch ein Be- seitigungs- und Unterlassungsanspruch besteht.

Gegen die hier vertretene Ansicht spricht auch nicht die Entscheidung des 1. Senats des BAG289 im Jahre 1983. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich aus einem Mitbestimmungsrecht kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen herleiten lasse, da die Mitbestimmungstatbestände dem [Betriebsrat lediglich eine bestimmte Berechtigung verliehen.]


289 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972.

Der 1. Senat hatte seine Verneinung des Unterlassungsanspruchs entscheidend damit begründet, daß sich aus einem Mitbestimmungsrecht kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Vornahme bestimmter Handlungen oder auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen herleiten lasse19.

Er besteht für Beeinträchtigungen des Eigentums nach § 1004 BGB und für Beeinträchtigungen des Namensrechts nach § 12 BGB; aber für die sonstige Palette absoluter Rechte, die durch § 823 I BGB Deliktsschutz genießen, fehlt eine besondere Ausformung, ohne daß in Zweifel gezogen wird, daß bei ihren Verletzungen neben dem Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB ein Beseitigungs- und Unterlassunganspruch besteht.


19 BAG, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 (unter II 2).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)