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Untersuchte Arbeit: Seite: 69, Zeilen: 3-10 |
Quelle: Jawad 2004 Seite(n): 31, Zeilen: 1-5 |
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Der Betriebsrat hat somit durch die ihm zugewiesenen Rechte die Rechtsmacht, die Rechtsbefugnisse des Arbeitgebers (Direktionsrecht, Befugnis zur Kündigung etc.) einzuschränken. Solche Einschränkungen von an sich bestehenden subjektiven Rechten des Arbeitgebers können nicht auf eine bloße Funktion, sondern nur auf entgegenstehende subjektive Rechte zurückgeführt werden304. Nikischs Sichtweise dagegen kann aber nicht erklären, wie die Rechtsbefugnisse des Arbeitgebers durch die Mitbestimmung ohne Anerkennung subjektiver Rechte des Betriebsrats eingeschränkt werden können.
304 Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht, S. 1085. |
Nikischs Sichtweise kann schließlich auch nicht erklären, wie die Rechtsbefugnisse des Arbeitgebers (Direktionsrecht, Befugnis zur Kündigung etc.) durch die Mitbestimmung eingeschränkt werden können. Solche Einschränkungen von an sich bestehenden subjektiven Rechten des Arbeitgebers können nicht auf eine bloße Funktion, sondern nur auf entgegenstehende subjektive Rechte zurückgeführt werden.120
120 Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht Band II, S. 1085 |
Kein Hinweis auf die Quelle. |
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