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Typus
KeinPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 109, Zeilen: 1-15
Quelle: Bauer 1992
Seite(n): 436, Zeilen: online
Das von Bauer vorgeschlagene arbeitsgerichtliche Regelungsverfahren entspricht weitestgehend einer von Nipperdey bereits im Jahre 1982502 vorgeschlagenen gesetzlichen Neuregelung des Einigungsstellenverfahrens und sieht konkret folgende Regelungen vor:

Die Funktion der Einigungsstelle könnte von der Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren übernommen werden, da ohnehin fast ausschließlich Arbeitsrichter während ihrer Dienstzeit den Vorsitz in Einigungsstellenverfahren übernehmen. Der Vorsitzende wäre immer ein Berufsrichter. Die Betriebspartner sollen ihre jeweiligen Beisitzenden selbst benennen können. Funktionärsbeisitzer dürften nur ehrenamtlich tätig werden. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden. Der entscheidende Vorteil eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens liege darin, dass sich die Frage nach dem Honorar des Vorsitzenden nicht mehr stelle, da es sich um eine richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handele, die bereits mit dem Gehalt sachgerecht abgegolten werde503.


502 Nipperdey, DB 1982, 1321, 1324.

503 Bauer, NZA 1992, 433, 436; vgl. auch Nipperdey, DB 1982, 1321, 1324.

[Nipperdey 1982:]

Die Funktion der Einigungsstelle wird von der Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlußverfahren übernommen. Vorsitzender ist — wie sonst auch — der Berufsrichter. Die Beisitzer werden — eine Besonderheit — von den Beteiligten benannt. Das Verfahren ist in erster Instanz nichtöffentlich. Eine Vertretung der Beteiligten findet in erster Instanz nicht statt.

[Bauer 1992:]

Dabei könnte vorgesehen werden, daß die Betriebspartner ihre jeweiligen Beisitzer selbst bestellen, wobei Funktionärsbeisitzer nur ehrenamtlich tätig werden dürfen. Die Frage des Honorars des Vorsitzenden würde sich nicht mehr stellen, da es sich um richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handelt24. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden25.


24 Bauer, (o. Fußn. 1), VII 10; vgl. auch Nipperdey, DB 1982, 1321.

25 Im übrigen hätte ein solches besonderes Regelungsverfahren last not least den Vorteil, daß auch im Bereich der Betriebsverfassung der gelegentlich auftretende Eindruck einer "Bananenrepublik" vermieden werden würde

Anmerkungen

Die Quellen sind regelgerecht ausgewiesen. (Indes hätte die wörtliche Übernahme gekennzeichnet werden können.)

Sichter
(SleepyHollow02)