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15 gesichtete, geschützte Fragmente: Plagiat

[1.] Mwe/Fragment 025 24 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:46 Schumann
Erstellt: 25. January 2014, 09:56 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Hanau 1996, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 24-27
Quelle: Hanau 1996
Seite(n): 843, Zeilen: -
Dieterich erklärt das obiter dictum zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten damit, dass dieser Anspruch „denkgesetzlich geklärt“ werden musste, bevor über den Globalantrag entschieden werden konnte. Zudem hätte die Plausibilität der Lösung erheblich gelitten, wenn der materiellrechtliche Zusammenhang rein hypothetisch und strukturlos geblieben wäre98.

98 Dieterich, RdA 1995, 321, 326.

Dieterich erklärt das obiter dictum zum Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei der Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten damit, daß dieser Anspruch denkgesetzlich geklärt werden mußte, bevor über den Globalantrag entschieden werden konnte23.

23 Dieterich, RdA 1995, 326.

Anmerkungen

Wortlautidentisch. Die leicht zugängliche Primärquelle wird ohne Not nicht unmittelbar ausgewertet, sondern in der Zusammenfassung einer ungenannten Sekundärquelle wiedergegeben.

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith


[2.] Mwe/Fragment 063 12 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:45 Schumann
Erstellt: 6. January 2014, 11:01 (PlagProf:-))
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Sacher 1990, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
PlagProf:-)
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 12-17
Quelle: Sacher 1990
Seite(n): 59, Zeilen: 2-7
Des Weiteren ergibt sich aus dem dargelegten Normzweck ein entscheidender funktionaler Unterschied zwischen einer Verletzung von Beteiligungsrechten durch den Arbeitgeber und einer Störung oder Behinderung i. S. des § 78 Satz 1 BetrVG. § 78 Satz 1 BetrVG schützt die dort genannten Personen in ihrer organschaftlichen Stellung, die vom Arbeitgeber nicht eingeschränkt werden darf. Andererseits folgt aus dem dargelegten Normzweck, daß zwischen einer Verletzung von Beteiligungsrechten durch den Arbeitgeber und einer Störung oder Behinderung im Sinne des § 78 Satz 1 BetrVG ein funktionaler Unterschied besteht. § 78 Satz 1 BetrVG schützt die genannten Personen in ihrer organschaftlichen Stellung; diese darf vom Arbeitgeber nicht eingeschränkt werden.
Anmerkungen

Sacher wird zwei Sätze zuvor in Fußnote 265 und zwei Sätze danach in Fußnote 268 genannt, aber jeweils nicht für dieses Argument. Das Fragment ist kurz, findet sich aber in einem Abschnitt "III. Eigene Ansicht zur Herleitung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs", in dem der Verf. sich kritisch mit der Ansicht von Dütz auseinandersetzt und nicht zu erkennen gibt, dass er diese Kritik von Sacher übernommen hat.

Sichter
(PlagProf:-), SleepyHollow02


[3.] Mwe/Fragment 064 01 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:42 Schumann
Erstellt: 8. December 2013, 18:08 (SleepyHollow02)
Dütz 1984, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 1-4
Quelle: Dütz 1984
Seite(n): 119, Zeilen: l.Sp.: 24ff
Da die Norm die Funktionsfähigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Institutionen sichern soll, ist es ebenso wie im allgemeinen Störungsabwehrrecht272 bedeutungslos, ob es um die Abwehr einer objektiven Beeinträchtigung geht oder ob dem jeweiligen Störer auch eine subjektive Behinderungsmotivation zur Last zu legen ist.

272 Vgl. §§ 14, 17 OBG NRW.

Da diese Norm der Funktionsfähigkeit der Betriebsvertretungen dient, ist es ebenso wie im allgemeinen Störungsabwehrrecht bedeutungslos, ob es um die Abwehr einer objektiven Beeinträchtigung geht oder ob dem jeweiligen Störer auch eine subjektive Behinderungsmotivation zur Last zu legen ist48).

48) Galperin-Löwisch (Fn. 1), § 78 Rdnr. 10; Gnade-Kehrmann-Schneider-Blanke (Fn. 1), § 78 Rdnr. 8; Weiss, Betriebsverfassungsgesetz, 2. Aufl., 1980, §78 Rdnr. 2; Fitting-Auffarth-Kaiser (Fn. 1), § 78 Rdnr. 5; Dietz-Richardi (Fn. 1), § 78 Rdnr. 15; GK BetrVG-Thiele (Fn. 23), § 78 Rdnr. 19; a. A. Kammann-Hess-Schlochauer (Fn. 30), § 78 Rdnr. 8; Stege-Weinspach, Betriebsverfassungsgesetz, 4. Aufl., 1981, § 78 Rdnr. 4.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Mwe wählt aber einen neuen Ansatz, indem er statt auf die zivilrechtliche Norm des § 1004 BGB auf die öffentlich-rechtlichen Vorschriften im Ordnungsbehördengesetz von NRW abstellt.

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith


[4.] Mwe/Fragment 124 11 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:41 Schumann
Erstellt: 7. December 2013, 17:47 (SleepyHollow02)
Bauer 1992, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 124, Zeilen: 11-19
Quelle: Bauer 1992
Seite(n): 436, Zeilen: -
Es ist daher eine gesetzliche Neuregelung des Einigungsstellenverfahrens notwendig, wonach die Funktion der Einigungsstelle von der Arbeitsgerichtsbarkeit im Beschlussverfahren übernommen wird. Der Vorsitzende wäre danach immer ein Berufsrichter und die Betriebspartner könnten ihre jeweiligen Beisitzer selbst benennen. Funktionärsbeisitzer dürften nur ehrenamtlich tätig werden. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden. Bei einem derartigen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren würde sich insbesondere die Frage nach dem Honorar des Vorsitzenden nicht mehr stellen, da es sich um eine richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handeln würde, die bereits mit dem Gehalt sachgerecht honoriert würde. Dabei könnte vorgesehen werden, daß die Betriebspartner ihre jeweiligen Beisitzer selbst bestellen, wobei Funktionärsbeisitzer nur ehrenamtlich tätig werden dürfen. Die Frage des Honorars des Vorsitzenden würde sich nicht mehr stellen, da es sich um richterliche Tätigkeit während der Dienstzeit handelt24. Das Verfahren sollte grundsätzlich nicht öffentlich sein und die Sitzungen des Gerichts könnten in der Regel in den Räumen des Arbeitgebers stattfinden25.

24 Bauer, (o. Fußn. 1), VII 10; vgl. auch Nipperdey, DB 1982, 1321.

25 Im übrigen hätte ein solches besonderes Regelungsverfahren last not least den Vorteil, daß auch im Bereich der Betriebsverfassung der gelegentlich auftretende Eindruck einer "Bananenrepublik" vermieden werden würde

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle, die in Fragment 109 01 noch ordentlich referenziert ist (abgesehen von den fehlenden Anführungszeichen). Durch dieses Verfahren wird die Formulierung Bauers in einem ersten Schritt auf S. 109 und hier dann endgültig zur Formulierung von Mwe. (Es findet sich kein Hinweis darauf, daß hier ein schon über 20 Jahre alter Gesetzgebungsvorschlag teils wörtlich referiert wird.)

Die Übernahme findet sich im Kapitel "G. Zusammenfassung der Ergebnisse".

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith


[5.] Mwe/Fragment 003 15 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:40 Schumann
Erstellt: 7. December 2013, 16:51 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Konzen 1995, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 3, Zeilen: 15-19
Quelle: Konzen 1995
Seite(n): 867, Zeilen: -
Die Literatur verweist auf die Blockademöglichkeit durch den Betriebsrat10, auf die Verzögerungsmöglichkeiten im Bestellungsverfahren bei der Errichtung der Einigungsstelle11 sowie im Einigungsstellenverfahren selbst12 und auch auf die Chance, mit Hilfe des verzögernden Unterlassungsanspruchs Kompensationsgeschäfte zu erreichen13.

10 Adomeit, NJW 1995, 1004, 1005; Bauer/Diller, ZIP 1995, 95, 99; Walker, SAE 1995, 99, 103; ders. DB 1995, 1961, 1963.

11 Bauer/Diller, ZIP 1995, 95, 98.

12 Adomeit, NJW 1995, 1004, 1005; Bauer/Diller, ZIP 1995, 95, 99.

13 Bauer/Diller, ZIP 1995, 95, 99.

Kritiker verweisen auf die Blockademöglichkeit durch den Betriebsrat31, auf die Verzögerungsmöglichkeiten im Bestellungsverfahren bei der Errichtung der Einigungsstelle32 und im Einigungsstellenverfahren selbst33 und auch auf die Chance, mit Hilfe des verzögernden Unterlassungsanspruchs Kompensationsgeschäfte zu erreichen34.

31 Bauer/Diller, ZIP 1995, 99; Adomeit, NJW 1995, 1005; Walker, SAE 1995, 103.

32 Bauer/Diller, ZIP 1995, 99.

33 Adomeit, NJW 1995, 1005; Bauer/Diller, ZIP 1995, 99.

34 Bauer/Diller, ZIP 1995, 99.

Anmerkungen

Die Quelle ist nicht erwähnt. Belegstellen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith


[6.] Mwe/Fragment 042 05 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:38 Schumann
Erstellt: 7. December 2013, 14:20 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Trittin 1984

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 5-14
Quelle: Trittin 1984
Seite(n): 1170, Zeilen: Sp. 1, 51ff
Dieser Einwand ist jedoch nicht haltbar, da der Anwendungsbereich des § 23 Abs. 3 BetrVG nicht mit dem des allgemeinen Unterlassungsanspruchs identisch ist. § 23 Abs. 3 BetrVG geht weiter als der allgemeine Unterlassungsanspruch, da nach § 23 Abs. 3 S. 4 BetrVG sowohl der Betriebsrat als auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft als Prozessstandschafter auftreten und damit nicht nur die Verletzung eigener Rechte, sondern auch die Missachtung der Rechte anderer Betriebsverfassungsorgane wie der Jugendvertretung, des Wirtschaftsausschusses oder des Wahlvorstandes und der Individualrechte der Arbeitnehmer nach §§ 81 ff. BetrVG geltend machen können168.

168 Derleder, AuR 1983, 289, 293 f.; Fitting/Engels/Schmidt/Trebinger/Linsenmaier, BetrVG, § 23 Rn. 69; Kümpel, AiB 1983, 132, 136; Leisten, BB 1992, 266, 271; Sacher, Unterlassungsanspruch, S. 25; Trittin, BB 1984,1169,1170.

Überflüssig wäre § 23 Abs. 3 BetrVG nur dann, wenn der Anwendungsbereich dieser Vorschrift mit dem des allgemeinen Unterlassungsanspruchs identisch wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall, da nach § 23 Abs. 3 Satz 4 BetrVG sowohl der Betriebsrat als auch die im Betrieb vertretene Gewerkschaft als Prozeßstandschafter auftreten können und damit nicht nur die Verletzung eigener Rechte, sondern auch die Mißachtung der Rechte anderer Betriebsverfassungsorgane, wie z. B. der Jugendvertretung, des Wirtschaftsausschusses oder des Wahlvorstandes und der Individualrechte der Arbeitnehmer nach § 81 ff. BetrVG geltend machen können.
Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 168 an letzter Stelle genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[7.] Mwe/Fragment 020 04 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:36 Schumann
Erstellt: 7. December 2013, 14:07 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Trittin 1984, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 20, Zeilen: 4-25
Quelle: Trittin 1984
Seite(n): 1169, Zeilen: Sp. 1, 23 ff.
Das Arbeitsgericht und das LAG verpflichteten daraufhin auf Antrag des Betriebsrats den Verlag unter Androhung eines Zwangsgeldes, die einseitige Anordnung von Überstunden im Rechenzentrum zu unterlassen, da das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. Nr. 3 BetrVG verletzt sei. Der 1. Senat des BAG hob diese Beschlüsse dann in dem in Rede stehenden Beschluss auf, da kein grober Verstoß im Sinne des § 23 Abs. 3 BetrVG vorgelegen habe. Zudem sei kein Raum für einen allgemeinen Unterlassungsanspruch des Inhalts, dass der Arbeitgeber sämtliche Maßnahmen zu unterlassen habe, die geeignet seien, die Beteiligungsrechte des Betriebsrats zu schmälern.

Zwar gewähre das Betriebsverfassungsgesetz den Organen der Betriebsverfassung verschiedene auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtete Ansprüche82, jedoch könne bei den „eigentlichen Mitbestimmungstatbeständen“ (Mitbestimmungs-, Zustimmungs-, Beratungs-, Anhörungs- oder Unterrichtungsrechte) unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Vornahme bestimmter Handlungen oder auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen hergeleitet werden. Die einzelnen Mitwirkungstatbestände würden dem Betriebsrat zwar eine bestimmte Berechtigung verleihen und diesen Berechtigungen stünden entsprechende Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber. Jedoch lasse sich aus diesen Berechtigungen noch kein als Anspruch im Sinne des § 194 BGB zu verstehendes Recht des Betriebsrats, vom Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten zu verlangen, herleiten. Ein solcher Anspruch bedürfe vielmehr einer Anspruchsgrundlage.


82 Zutrittsrecht gem. § 2 Abs. 2, Kostentragungspflicht gem. § 20 Abs. 3, Unterlassung von Verstößen gegen die Friedenspflicht gem. § 74 Abs. 2, Anspruch auf Vorlage von Unterlagen gem. § 80 Abs. 2 BetrVG.

Das Arbeitsgericht und das LAG verpflichteten auf Antrag des Betriebsrats unter Androhung eines Zwangsgeldes den Verlag, die einseitige Anordnung von Überstunden im Rechenzentrum zu unterlassen, da das Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG verletzt sei. Der 1. Senat des BAG hob diese Beschlüsse auf.

Zur Begründung führte er an, daß das Betriebsverfassungsgesetz den Organen der Betriebsverfassung zwar Ansprüche im Sinne von § 194 BGB gewähre, die auf ein Tun, Dulden oder Unterlassen gerichtet seien6. Aber die „eigentlichen Mitwirkungstatbestände, also da, wo der Betriebsrat ein Mitbestimmungs-, Zustimmungs-, Beratungs-, Anhörungs- oder Unterrichtungsrecht hat“7, könnte unmittelbar aus dem Wortlaut des Gesetzes ein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Vornahme bestimmter Handlungen oder auf Unterlassung mitwirkungswidriger Maßnahmen nicht hergeleitet werden. Die einzelnen Mitwirkungstatbestände würden dem Betriebsrat eine bestimmte Berechtigung verleihen, aus der jedoch noch kein als Anspruch im Sinne von § 194 BGB zu verstehendes Recht des Betriebsrats folge, vom Arbeitgeber ein bestimmtes Verhalten zu verlangen. Ein solcher Anspruch bedürfe einer ausdrücklichen Anspruchsgrundlage [...]


6 Zutrittsrecht gem. § 2 Abs. 2, Kostentragungspflicht gem. § 20 Abs. 3, Unterlassung von Verstößen gegen die Friedenspflicht gem. § 74 Abs. 2, Anspruch auf Vorlage von Unterlagen gem. § 80 Abs. 2 BetrVG.

7 Vgl. unter B.I.2. der Gründe.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[8.] Mwe/Fragment 005 08 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:32 Schumann
Erstellt: 30. November 2013, 13:12 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Von Hoyningen-Huene 1986

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 5, Zeilen: 8-11
Quelle: von Hoyningen-Huene 1986
Seite(n): 2136, Zeilen: l. Spalte: 1ff
2. Gewohnheitsrecht

Ranggleich mit den Gesetzen steht in der Normenhierarchie das Gewohnheitsrecht17. Seine Existenz ist sowohl vom Gesetzgeber, z.B. in § 293 ZPO, als auch vom Bundesverfassungsgericht anerkannt18.


17 Dazu Enneccerus/Nipperdey, Bürgerliches Recht, § 38 2 a I.

18 BVerfGE 28, 21 ff.

II. Entwicklung von Gewohnheitsrecht

Ranggleich mit den Gesetzen steht in der Normenhierarchie das Gewohnheitsrecht48. Seine Existenz ist sowohl vom Gesetzgeber, z.B. in § 293 ZPO, als auch vom Bundesverfassungsgericht49 anerkannt.


48 Dazu Ennecerus/Nipperdey, Lehrbuch des Bürgerlichen Rechts, Allgemeiner Teil, 15. Aufl. 1959, S. 261 ff.

49 BVerfGE 28 S. 21 ff.

Anmerkungen

Die Übernahme erfolgt wörtlich, die Quelle ist nicht genannt. Fußnoten werden mitübernommen.

Die eigene Leistung des Verfassers besteht darin, die Fußnote um ein Wort nach vorne zu verschieben.
(Zur Auswahl der Belege: Die in Fn. 17 herangezogene Quelle ist kaum 50 Jahre alt; jüngere oder ältere Literatur etwa zur juristischen Methodenlehre heranzuziehen haben weder von Hoyningen-Huene noch der Verf. für erforderlich gehalten. Die in Fn. 18 zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts erörtert das Gewohnheitsrecht ab S. 29; sowohl von Hoyningen-Huene als auch der Verf. lassen es indessen bei einem pauschalen Zitat (S. 21 ff.) bewenden, ebenso wie beide auf die Angabe älterer (z.B. BVerfGE 22, 114, 121) und jüngerer Entscheidungen (etwa BVerfGE 61, 149, 203) verzichten.
Obwohl es sich also nur um eine Übernahme von 25 Wörtern am Stück handelt, ist die getroffene Materialauswahl recht spezifisch.)

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith


[9.] Mwe/Fragment 019 16 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:32 WiseWoman
Erstellt: 7. December 2013, 13:59 (SleepyHollow02)
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Trittin 1984

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 19, Zeilen: 14-27
Quelle: Trittin 1984
Seite(n): 1169, Zeilen: Sp. 1, 1 ff.
Kaum eine Entscheidung des BAG zur Betriebsverfassung hat derartig heftige Reaktionen ausgelöst wie die vom 22.02.1983. Die Entscheidung wurde von Arbeitgeberseite als „Jahrhundertentscheidung“ gefeiert. In Literatur und Rechtsprechung hingegen ist der Beschluss überwiegend auf Unverständnis und heftige Kritik gestoßen81.

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die durch Störungen im Programmablauf erforderlich gewordene einseitige Einführung von Mehrarbeit für einzelne Mitarbeiter in dem Rechenzentrum eines wissenschaftlichen Verlages. Die Arbeitnehmer hatten indes in der Vergangenheit regelmäßig in so großem Umfang Überstunden leisten müssen - allein in der Zeit vom 25.04. bis 30.06.1980 23 mal -, so dass der Betriebsrat die Zustimmung zu insgesamt vier weiteren Sonderschichten verweigert hatte, obwohl die betroffenen Arbeitnehmer selbst zu diesen Sonderschichten bereit waren. Der Verlag setzte sich aber über die Stellungnahme des Betriebsrats hinweg und ordnete die geplante Mehrarbeit einseitig an.


81 Vgl. dazu D/K/K-Trittin, BetrVG, § 23 Rn. 127 m. w. N.

Kaum eine Entscheidung des BAG zur Betriebsverfassung hat derartig heftige Reaktionen ausgelöst wie die des 1. Senats vom 22. 2. 1983 zum vorbeugenden Rechtsschutz des Betriebsrats bei Verletzung seines Mitbestimmungsrechts gem. § 87 BetrVG1. Von Arbeitgeberseite verständlicherweise als "Jahrhundertentscheidung“ gefeiert, ist der völlig überraschende2 Beschluß sowohl in Literatur3 und Rechtsprechung4 überwiegend auf Unverständnis und heftige Kritik gestoßen.

1. Der Beschluß des 1. Senats des BAG vom 22. 2.1983

In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um die einseitige Einführung von Mehrarbeit in dem Rechenzentrum eines wissenschaftlichen Verlages. Die Arbeitnehmer hatten in der Vergangenheit regelmäßig in so großem Umfang Überstunden leisten müssen5, daß der Betriebsrat die Zustimmung zu insgesamt vier weiteren Sonderschichten verweigert hatte. Der Verlag setzte sich über die Stellungnahme des Betriebsrats hinweg und ordnete die geplante Mehrarbeit einseitig an.


1 1 ABR 27/81, DB 1983 S. 1926 = AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972.

2 Anlaß war vermutlich die zunehmend in Literatur und Rechtsprechung zu den §§ 111 ff. BetrVG vertretene Meinung, wonach der Betriebsrat seine darin geregelten Mitbestimmungsrechte notfalls durch Einstweilige Verfügung auf Unterlassung gegen den Unternehmer sichern lassen könne, vgl. Wahsner, AiB 1982 S. 172 ff.; Oberhofer, BetrR 1981 S. 299 ff.; Buschmann, BB 1983 S. 510; Trittin, DB 1983 S. 230; Fabricius, GK-BetrVG, § 111 Rdn. 252; Gnade/ KehrmannlSchneiderlBlanke, BetrVG, §111 Rdn. 40; LAG Hamm, 23. 3. 1983 - 12 Ta BV 15/83; LAG Hamburg, 8. 6. 1983, DB 1983 S. 2269 und 13.11. 1981, DB 1982 S. 1522, AuR 1981 S. 389 mit Anm. Bertelsmann/Gäbert; ArbG Köln, 25. 8. 1983 - 11 BvGa 26/83; ArbG Hamburg, 10. 5. 1983 - 4 Ga BV 3/83; ArbG Berlin, 4. 11. 1982 - 25 BV Ga 3/82; ArbG Nürnberg, 1. 11. 1982; ArbG Gelsenkirchen, 28. 1. 1983 - 2 BV Ga 4/83 und 8. 3. 1983 - 2 BV Ga 4/83; ArbG Oberhausen, 8. 3.1983 - 2 BV Ga 2/83; ArbG Darmstadt, 18. 2.1982 - 2 BV Ga 2/82; ArbG Arnsberg, 5. 11. 1982 - 2 BV Ga 2/82; ArbG Frankfurt, 2. 9. 1982, DB 1983 S. 239; ArbG Gießen, 18. 10. 1982 - 3 BV Ga 3/82; ArbG Göttingen, 6. 1. 1983 - 2 BV Ga 9/82; ArbG Ulm, 18. 1. 1983 - 2 BV Ga 1/83; ArbG Berlin, 19. 12.1983, DB 1984 S. 404; weitere Nachweise zu Literatur und Rechtsprechung Trittin, a.a.O., Fußnoten 1 und 2; a. A.: Eich, DB 1983 S. 657 ff.; Heinze, DB-Beilage 9/83 zu Heft 15; LAG Berlin, 4. 10.1982, DB 1982 S. 888; ArbG Braunschweig, 18. 2. 1982 — 2 BV Ga 2/82 und 15. 6. 1982 — 5 Ga BV 5/82, DB 1983 S. 239.

3 Dütz, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gegen den Arbeitgeber im Anwendungsbereich von § 87 BetrVG, Rechtsgutachten erstattet für die Hans-Böckler-Stiftung, Düsseldorf 1983; Dütz, Erzwingbare Verpflichtungen des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat, DB 1984 S. 115 ff.; Derleder, Betriebliche Mitbestimmung ohne vorbeugenden Rechtsschutz?, AuR 1983 S. 289 ff.; Bobke, BAG verneint Unterlassungsanspruch des Betriebsrats, AiB 1983 S. 84 ff.; Bobke, Überstundenanordnung ohne Mitbestimmung des Betriebsrats?, Mitbestimmung 1983 S. 458; Schneider, Rechtsprechung des 1. Senats des BAG, AiB 1983 S. 67; Klebe, Ob recht oder unrecht, erst einmal wird durchgezogen, Der Gewerkschafter 8/1983 S. 23; Michaelis, BetrR 1983 S. 709; Kümpel, BAG zum Unterlassungsanspruch: Mitbestimmung nur, wenn der Unternehmer mag?, AiB 1983 S. 132; Neumann, BB 1984 S. 676; für Unterlassungsanspruch unabhängig von § 23 BetrVG bzw. § 23 rechtshandbuch, 5. Auflage, S. 1364; Denck, Bildschirmarbeitsplätze und Mitbestimmung des Betriebsrats, 1982, S. 279 (284); Wiese, GK-BetrVG, 3. Bearbeitung, § 87 Rdn. 73; Fitting/Auffarth/Kaiser, BetrVG, § 23 Anm. 60; GalperinILöwisch, BetrVG, Bd. 1, § 23 Anm. 62, Bd. 2, § 87 Anm. 41 a; Kammann/Hess/Schlochauer, BetrVG, § 23 Anm. 76; StegelWeinspach, BetrVG, § 87 Anm. 12 und 68; Dietz/Richardi, BetrVG, § 23 Anm. 63; Strasser, Festschrift für G. Müller, 1983, S. 609 (619 f.); a. A.: Heinze, Fußnote 1.

4 LAG Hamburg, 20. 7. 1983 - 5 TaBv 14/83; LAG Düsseldorf, 23. 8. 1983 - 11 Ta BV 35/83; ArbG Siegen, 30. 6. 1983 - 2 BV Ga 1/83; ArbG Düsseldorf, 22. 6. 1983 - 10 BV Ga 10/83 und 3. 11. 1983 - 11 BV 11/83; ArbG Hamburg, 1. 6.1983 - 11 Ga BV 5/83 und 24. 1.1984 - 13 Ga BV 1/84. ArbG München, 24. 5. 1984 - 28 b Ga BV 9/84 W. Für Unterlassungsanspruch unabhängig von § 23 BetrVG auch: LAG Hamm, 19. 4. 1973, DB 1973 S. 1024 und LAG Hamm, DB 1981 S. 1336; LAG Hamburg, 16. 4. 1981, AuR 1982 S. 229 mit zust. Anm. von Bobke und 13. 11. 1981, DB 1982 S. 1522; ArbG Bielefeld, 12. 1. 1973 - 1 BV Ga 1/73; ArbG Hamburg, 31. 8. 1983; ArbG Wuppertal, 31.3.1983-2 BV2/83; a. A.: LAG Hamburg, 12.12.1983-4Ta BV 3/83.

5 Allein in der Zeit vom 25. 4. bis 30. 6. 1980 nach dem Sachverhalt 23-mal.

Anmerkungen

Trittin ist in Fn.81 genannt. Diese muß der Leser aber fast zwangsläufig als Belegstelle für die kritische Aufnahme des Urteils verstehen, nicht als Quellenangabe für die weitgehend wörtliche Übernahme, die sich nach der Fn. fortsetzt.

Sichter
PlagProf:-), Hindemith


[10.] Mwe/Fragment 026 03 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:29 Schumann
Erstellt: 28. November 2013, 14:25 (SleepyHollow02)
Derleder 1995, Fragment, Gesichtet, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 26, Zeilen: 3-26
Quelle: Derleder 1995
Seite(n): 13-15, Zeilen: S. 13: r.Sp. Z. 16 ff, S. 14: 26 ff., 59 ff.
aa. Keine grundsätzlich abschließende Regelung

§ 23 Abs. 3 BetrVG wird nicht mehr als abschließende Regelung mit Außenwirkung [sic!] angesehen. Das Verhältnis eines Anspruchs nach dieser Norm zu den anderen denkbaren Unterlassungsansprüchen müsse differenziert geprüft werden. Dieses Differenzierungspostulat wird auch zur Widerlegung des rechtssystematischen Arguments eingesetzt, das der Senat in der Entscheidung vom 22.02.198399 von Heinze übernommen hatte. Danach wurde § 23 Abs. 3 BetrVG vor allem deswegen aufgewertet, weil durch die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs gegen jede einseitige mitbestimmungswidrige Maßnahme des Arbeitgebers ein weitergehender Rechtsschutz als nach dem auf grobe Verstöße beschränkten § 23 Abs. 3 BetrVG bestehen würde. Dieser sieht für die Vollstreckung eines Unterlassungstitels ein wesentlich geringeres Ordnungsgeld vor als § 890 ZPO.

bb. Herleitung aus Betriebsverhältnis

Hergeleitet wird der Unterlassungsanspruch des Betriebsrates bei einseitigen, entgegen § 87 BetrVG mitbestimmungswidrig durchgeführten Maßnahmen vom 1. Senat des BAG nunmehr aus einer zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat bestehenden besonderen Rechtsbeziehung. Dieses durch die Bildung des Betriebsrats kraft Gesetzes zustande kommende „Betriebsverhältnis“ sei eine Art Dauerschuldverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtspflichten.

cc. Vergleich mit § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG

Im Falle des § 87 Abs. 1 BetrVG dürfe der Arbeitgeber im Normalfall gerade keine einseitige Regelung treffen, da er keine vorläufige Regelungsbefugnis habe, wie sie etwa ein Kapitän auf hoher See zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebs gem. § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG in Anspruch nehmen darf.


99 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 unter B II 1.

a) § 23 Abs. 3 BetrVG mit seiner Sanktion für grobe Verstöße gegen das BetrVG wird nicht mehr als abschließende Regelung mit Ausschlußwirkung angesehen. Vielmehr müsse das Verhältnis eines Anspruchs nach dieser Norm zu den anderen denkbaren Unterlassungsansprüchen differenziert geprüft werden. [...]

Das Differenzierungspostulat wird auch zur Widerlegung des rechtssystematischen Arguments eingesetzt, das der Senat 1983 von Heinze übernommen hatte. Danach wurde § 23 Abs. 3 BetrVG vor allem deswegen aufgewertet, weil durch die Gewährung eines Unterlassungsanspruchs gegen jede einseitige mitbestimmungswidrige Maßnahme des Arbgeb. (mit der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach § 85 Abs. 2 ArbGG i.V. mit §§ 935 ff. ZPO) ein weitergehender Rechtsschutz als nach der auf grobe Verstöße beschränkten Sanktionsnorm des § 23 Abs. 3 BetrVG bestehen würde, die ein wesentlich geringeres Ordnungsgeld vorsieht, als es für die Vollstreckung eines Unterlassungstitels in § 890 ZPO normiert ist. [...]

b) Der Senat leitet den einklagbaren Unterlassungsanspruch des BR bei einseitigen, § 87 BetrVG zuwiderlaufenden Maßnahmen nunmehr aus dem kraft Gesetzes bestehenden „Betriebsverhältnis“ als einer Art Dauerschuldverhältnis mit gegenseitigen Rücksichtspflichten her. [...]

c) Vorbildlich ist dagegen die Würdigung der erzwingbaren Mitbestimmung des § 87 BetrVG, bei der der Arbgeb. im Normalfall gerade keine einseitige Regelung treffen darf. Er hat nicht die vorläufige Regelungsbefugnis, wie sie etwa ein Kapitän auf hoher See zur Aufrechterhaltung des Schiffsbetriebs in Anspruch nehmen darf. Der Umkehrschluß aus dem diesbezüglichen § 115 Abs. 7 Nr. 4 BetrVG und aus der weithin angenommenen Regelungsbefugnis des Arbgeb. in Notfällen spricht für sich.

Anmerkungen

Quelle ist nicht genannt. Die "Außenwirkung" statt der "Ausschlußwirkung" dürfte auf einen Diktier- oder sonstigen Übertragungsfehler zurückgehen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[11.] Mwe/Fragment 002 27 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:28 WiseWoman
Erstellt: 29. November 2013, 16:27 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Mwe, Prütting 1995, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 2, Zeilen: 27-32
Quelle: Prütting 1995
Seite(n): 257, 259, Zeilen: l.Sp. Z. 7 ff., 259 l.Sp. sub 5.
Allgemein bekannt sind die spektakulären Richtungswechsel, die der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dieser Frage zunächst 19833 und zuletzt in seiner Entscheidung vom 03.05.19944 vollzogen hat. Mit der vorgenannten Entscheidung hat der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und einen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG unabhängig von den Voraus[setzungen des § 23 BetrVG anerkannt5.]

3 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972.

4 BAG v. 03.05.1994, NZA 1995, 40.

5 BAG v. 03.05.1994, NZA 1995, 40.

Allgemein bekannt sind die spektakulären Richtungswechsel, die der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts in dieser Frage zunächst 19831) und nun in seiner Entscheidung vom 3. 5. 19942) vollzogen hat.

Nunmehr hat — wie allgemein bekannt — der 1. Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinem Beschluß vom 3. 5. 1994 seine bisherige Rechtsprechung ausdrücklich aufgegeben und einen Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung der Verletzung seiner Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG unabhängig von den Voraussetzungen des § 23 BetrVG anerkannt14).


1) BAGE 42, S. 11 = AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 mit Anm. von Hoyningen- Huene = NJW 1984, S. 196 = EzA § 23 BetrVG 1972 Nr. 9 mit Anm. Rüthers-Henssler = SAE 1984, S. 182 mit Anm. Büchner.

2) BAG AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1992 mit Anm. Richardi = DB 1994, S. 2450 = ArbuR 1994, S. 239 = NZA 1995, S. 40 = ZIP 1995, S. 146 = NJW 1995, S. 1044 mit Anm. Adomeit (S. 1004) und Anm. Dobberahn (S. 1333) = SAE 1995, S. 93 mit Anm. Walker; dazu Bauer-Diller, ZIP 1995, S. 95; Derleder, ArbuR 1995, S. 13; Richardi, NZA 1995, S. 8.

14) BAG AP Nr. 23 zu § 23 BetrVG 1972 mit Anm. Richardi = DB 1994, S. 2450 = ArbuR 1994, S. 239 = NZA 1995, S. 40 = ZIP 1995, S. 146.

Anmerkungen

Die Übernahme erfolgt weitgehend wörtlich einschließlich der Wertungen ("spektakulär") ohne Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[12.] Mwe/Fragment 071 08 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:27 Schumann
Erstellt: 5. November 2013, 15:38 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Mwe, Olderog 1985, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 71, Zeilen: 8-19
Quelle: Olderog 1985
Seite(n): 755, Zeilen: -
a. Generelle Zulässigkeit des Eilverfahrens zur Geltendmachung des allgemeinen Unterlassungsanspruchs

Gem. §§ 2 a Abs. 1 Nr. 1, 85 Abs. 2 ArbGG ist der Erlass einstweiliger Verfügungen im Beschlussverfahren zulässig. Die Vorschriften der ZPO finden mit der Maßgabe Anwendung, dass Entscheidungen durch Beschluss der Kammer erfolgen, erforderliche Zustellungen von Amts wegen zu bewirken sind und ein Anspruch auf Schadensersatz gem. § 945 ZPO ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die ZPO unterscheidet zwischen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Individualanspruchs, wenn dieser gefährdet ist (§ 935 ZPO), oder zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses bei Gefahr der Störung (§ 940 ZPO). In der Praxis indes wird der Unterschied zwischen Sicherungs- und Regelungsverfügung weitgehend vernachlässigt311. Diese beiden Verfügungsarten sollen nicht schon zu einer Befriedigung des Antragsstellers [sic!] führen312, sondern diese lediglich für einen späteren Zeitraum sichern, und dürfen das Hauptverfahren nicht ersetzen.


311 Hierzu näher Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, vor § 935 IV, Rn. 30.

312 Stein/Jonas-Grunsky, ZPO, vor § 935 IV, Rn. 31.

Hierbei ist von § 85 Absatz II ArbGG auszugehen, wonach der Erlaß einstweiliger Verfügungen im Beschlußverfahren zulässig ist und die Vorschriften des achten Buches der ZPO mit folgenden Abweichungen Anwendung finden: die Entscheidungen erfolgen durch Beschluß der Kammer, erforderliche Zustellungen sind von Amts wegen zu bewirken und ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 945 ZPO ist ausdrücklich ausgeschlossen. Im Rahmen der hiernach anwendbaren Vorschriften der ZPO über den Erlaß einstweiliger Verfügungen unterscheidet das Gesetz zwischen einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung eines Individualanspruchs, wenn dieser gefährdet ist (§ 935 ZPO), und einer einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Regelung eines streitigen Rechtsverhältnisses bei Gefahr der Störung (§ 940 ZPO). Diese beiden Verfügungsarten sollen nicht schon zu einer Befriedigung des Antragstellers führen19, sondern diese lediglich für einen späteren Zeitraum sichern und dürfen das Hauptverfahren nicht ersetzen.

19 Stein-Jonas-Grunsky, ZPO, 20. Aufl., Vorb. § 935 Rdnr. 31.

Anmerkungen

Zwar wird stark am Gesetzeswortlaut entlang argumentiert, aber am Ende ist die Übernahme identisch - auch nach der Fußnote. Die Ähnlichkeit in der Gedankenführung (und in den Belegstellen) ist deutlich. Die Quelle ist nicht genannt (und wird erstmals auf S. 73 unten zitiert).

Sichter
(SleepyHollow02), Hindemith


[13.] Mwe/Fragment 069 03 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:25 Schumann
Erstellt: 3. November 2013, 13:53 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Jawad 2004, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 3-10
Quelle: Jawad 2004
Seite(n): 31, Zeilen: 1-5
Der Betriebsrat hat somit durch die ihm zugewiesenen Rechte die Rechtsmacht, die Rechtsbefugnisse des Arbeitgebers (Direktionsrecht, Befugnis zur Kündigung etc.) einzuschränken. Solche Einschränkungen von an sich bestehenden subjektiven Rechten des Arbeitgebers können nicht auf eine bloße Funktion, sondern nur auf entgegenstehende subjektive Rechte zurückgeführt werden304. Nikischs Sichtweise dagegen kann aber nicht erklären, wie die Rechtsbefugnisse des Arbeitgebers durch die Mitbestimmung ohne Anerkennung subjektiver Rechte des Betriebsrats eingeschränkt werden können.

304 Hueck/Nipperdey, Arbeitsrecht, S. 1085.

Nikischs Sichtweise kann schließlich auch nicht erklären, wie die Rechtsbefugnisse des Arbeitgebers (Direktionsrecht, Befugnis zur Kündigung etc.) durch die Mitbestimmung eingeschränkt werden können. Solche Einschränkungen von an sich bestehenden subjektiven Rechten des Arbeitgebers können nicht auf eine bloße Funktion, sondern nur auf entgegenstehende subjektive Rechte zurückgeführt werden.120

120 Hueck-Nipperdey, Arbeitsrecht Band II, S. 1085

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[14.] Mwe/Fragment 067 14 - Diskussion
Bearbeitet: 21. May 2016, 21:22 Schumann
Erstellt: 3. November 2013, 13:17 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Jawad 2004, KomplettPlagiat, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 14-28
Quelle: Jawad 2004
Seite(n): 29, Zeilen: 4-19
Der Begriff des subjektiven Rechts war vor allem im vorletzten Jahrhundert äußerst umstritten. Für Savigny, Puchta und Windscheid standen Willensmacht und Willensherrschaft im Vordergrund292. Subjektives Recht wurde definiert als eine dem Einzelnen zwecks Befriedigung seiner Bedürfnisse durch die Rechtsordnung zuerkannte und gesicherte Willensmacht oder gleichbedeutend als eine Rechtsmacht, in der ihr Wille herrscht293. Auf Ihering geht die Formel zurück, dass das subjektive Recht ein „rechtlich geschütztes Interesse“ sei294. Man hat heute beide Definitionen miteinander verbunden und bezeichnet das subjektive Recht als eine dem Einzelnen zur Befriedigung seiner Interessen von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht295. Zentrales Kennzeichen eines subjektiven Rechts besteht darin, dass es der Berechtigte in der Hand hat, dieses Recht zu nutzen und darüber zu verfügen (Willensmacht oder -herrschaft). Mit dem rechtlich geschützten Interesse wird der Zweck verdeutlicht, dem die Willensmacht dient296. Der Zweck dient der Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Der Zweck eines subjektiven Rechts besteht grundsätzlich darin, menschliche Interessen zu befriedigen. Das Interesse und die Berechtigung müssen [sich aber nicht in einer Person vereinigen297.]

292 Medicus, BGB AT, S. 31.

293 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273.

294 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273.

295 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273.

296 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273 f.

Der Begriff des subjektiven Rechts war vor allem im vorletzten Jahrhundert äußerst umstritten. Für Savigny, Puchta und Windscheid standen Willensmacht und Willensherrschaft im Vordergrund.107 Subjektives Recht wurde definiert als eine dem einzelnen zwecks Befriedigung seiner Bedürfnisse durch die Rechtsordnung zuerkannte und gesicherte Willensmacht oder gleichbedeutend als eine Rechtsmacht, in dem ihr Wille herrscht.108 Auf Ihering geht hingegen die Formel zurück, dass das subjektive Recht ein „rechtlich geschütztes Interesse“ sei.109 Man hat heute beide Definitionen miteinander verbunden und bezeichnet das subjektive Recht als eine dem einzelnen zur Befriedigung seiner Interessen von der Rechtsordnung verliehene Rechtsmacht.110 Zentrales Kennzeichen eines subjektiven Rechts besteht darin, dass es der Berechtigte in der Hand hat, ein Recht zu nutzen und darüber zu verfügen (Willensmacht bzw. -herrschaft). Mit dem rechtlich geschützten Interesse wird der Zweck verdeutlicht, dem die Willensmacht dient.111 Der Zweck dient somit der Verhinderung von Rechtsmissbrauch. Der Zweck eines subjektiven Rechts besteht grundsätzlich darin, menschliche Interessen zu befriedigen. Das Interesse und die Berechtigung müssen sich aber nicht in einer Person vereinigen.112

107 Medicus, BGB AT, S. 31

108 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273

109 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273

110 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273

111 Vgl. Larenz/Wolf, BGB AT, S. 273f.

112 So aber neuerdings Bergwitz, Rechtsstellung, S. 138ff.

Anmerkungen

Identisch bis in die Fußnoten.

Bemerkenswert ist, daß sowohl beim Verf. als auch in der Quelle die Lehrbücher von Medicus und Larenz/Wolf nach Seiten zitiert sind, obwohl diese üblicherweise nach Randnummern zitiert werden (wie es auf der Folgeseite beim Lehrbuch von Brox geschehen ist).

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann


[15.] Mwe/Fragment 068 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:36 WiseWoman
Erstellt: 3. November 2013, 13:40 (SleepyHollow02)
Fragment, Gesichtet, Jawad 2004, KomplettPlagiat, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
KomplettPlagiat
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Jawad 2004
Seite(n): 29, 30, Zeilen: 29: 18-25; 30: 1-19
[Das Interesse und die Berechtigung müssen] sich aber nicht in einer Person vereinigen297. Derjenige, für den der Vorteil aus dem Recht bestimmt ist, kann eine andere Person sein, als derjenige, dem das Recht zusteht298. Damit wird dem Bedürfnis ausreichend Rechnung getragen, den Begriff des subjektiven Rechtes einzugrenzen und Missbräuche zu verhindern.

Nikisch bezweifelt, dass es sich bei den betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechten um subjektive Rechte des Betriebsrats handelt. Vielmehr sieht er im BetrVG ausschließlich ein Organisationsgesetz, das die Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Betriebsräte regelt sowie eine Verfassung gibt, mit der die Alleinherrschaft des Arbeitgebers durch die Mitwirkung des Betriebsrats beschränkt wird299. Zur Organisation der Betriebe gehörten auch die Regeln, nach denen die Betriebsräte tätig zu werden haben, insbesondere die Regeln über die funktionelle Zuständigkeit300. Der Betriebsrat übe keine Rechte aus, weder eigene noch fremde, sondern lediglich eine ihm durch das BetrVG übertragene Funktion301.

Nikischs Konstruktion, die dem Betriebsrat zwar Zuständigkeiten, nicht aber subjektive Rechte zugesteht, ist Ausdruck eines öffentlich-rechtlichen Denkens, das vor allem noch in der älteren arbeitsrechtlichen Literatur vertreten wurde. Dem einzelnen Arbeitnehmer sollte kein nennenswerter Einfluss zukommen. Vielmehr sollte die kollektive Ordnung das Arbeitsverhältnis „von oben“ bestimmen302. Im Unterschied zum BRG 1920 erschöpfen sich aber die BetrVGe 1952 und 1972 nicht mehr darin, die Organisation der Betriebsräte als Repräsentanten der Arbeitnehmer auf Betriebsebene zu regeln und ihnen bestimmte Zuständigkeiten einzuräumen. Vielmehr besteht ihr Grundanliegen in der Beteiligung der Arbeitnehmer an solchen Entscheidungen der Betriebs- und Unternehmensleitung, die ihre Rechts- und Interessenlage gestalten. Ein solches Grundanliegen erfordert eine über die organisatorische Sichtweise hinausgehende Betrachtungsweise, die auch diesen materiell-rechtlichen Aspekten Rechnung trägt303.


297 So aber neuerdings Bergwitz, Rechtsstellung, S. 138 ff.

298 Brox, BGB AT, Rn. 620; Enneccerus/Nipperdey, Bürgerliches Recht, § 75 I.

299 Nikisch, Arbeitsrecht, Band III, S. 351 f.

300 Nikisch, RdA 1964, 305, 307.

301 Nikisch, Arbeitsrecht, Band III, S. 342

302 Reichold, Sozialprivatrecht, S. 440.

303 So zutreffend Veit, Zuständigkeit, S. 117.

[Seite 29]

Das Interesse und die Berechtigung müssen sich aber nicht in einer Person vereinigen.112 Derjenige, für den der Vorteil aus dem Recht bestimmt ist, kann eine andere Person sein, als derjenige, dem das Recht zusteht.113 Damit wird dem Bedürfnis ausreichend Rechnung getragen, den Begriff des subjektiven Rechtes einzugrenzen und Missbräuche zu verhindern. Nikisch bezweifelt, dass es sich bei den betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechten um subjektive Rechte entweder des Betriebsrats oder der Arbeitnehmer handelt. Vielmehr sieht er im BetrVG ausschließlich ein Organisationsgesetz, das die

[Seite 30]

Bildung, Zusammensetzung und Geschäftsführung der Betriebsräte regelt sowie eine Verfassung gibt, mit der die Alleinherrschaft des Arbeitgebers durch die Mitwirkung des Betriebsrats beschränkt wird.114 Zur Organisation der Betriebe gehörten auch die Regeln, nach denen die Betriebsräte tätig zu werden haben, insbesondere die über die funktionelle Zuständigkeit.115 Der Betriebsrat übt keine Rechte aus, weder eigene noch fremde, sondern lediglich eine ihm durch das BetrVG übertragene Funktion.116 Nikischs Konstruktion, die dem Betriebsrat zwar Zuständigkeiten, nicht aber subjektive Rechte zugesteht, ist Ausdruck eines öffentlich-rechtlichen Denkens, das vor allem noch in der älteren arbeitsrechtlichen Literatur vertreten wurde. Dem einzelnen Arbeitnehmer sollte kein nennenswerter Einfluss zukommen. Vielmehr sollte die kollektive Ordnung das Arbeitsverhältnis „von oben“ bestimmen.117 Im Unterschied zum BRG 1920 erschöpfen sich aber die BetrVGe 1952 und 1972 nicht mehr darin, die Organisation der Betriebsräte als Repräsentanten der Arbeitnehmer auf Betriebsebene zu regeln und ihnen bestimmte Zuständigkeiten einzuräumen. Vielmehr besteht ihr Grundanliegen in der Beteiligung der Arbeitnehmer an solchen Entscheidungen der Betriebs- und Unternehmensleitung, die ihre Rechts- und Interessenlage gestalten. Ein solches Grundanliegen erfordert eine über die organisatorische Sichtweise hinausgehende Betrachtungsweise, die auch diesen materiell-rechtlichen Aspekten Rechnung trägt.118


112 So aber neuerdings Bergwitz, Rechtsstellung, S. 138 ff.

113 Brox, BGB AT, Rn. 620; Enneccerus/Nipperdey, AT des BGB, § 75 I, im Ergebnis auch Köhler, BGB AT, S. 274 („Das subjektive Recht ist die dem Einzelnen verliehene Rechtsmacht zur Befriedigung bestimmter Interessen“) und Schack, BGB AT, Rn. 45 („Der Gesetzgeber verleiht subjektive Rechte [...] zur Befriedigung schutzwürdiger Interessen“)

114 Nikisch, Arbeitsrecht, Band III, S. 351 f.

115 Nikisch, RdA 1964, 305 (307)

116 Nikisch, Arbeitsrecht, Band III, S. 342

117 Reichold, Sozialprivatrecht, S. 440

118 so zutreffend Veit, Zuständigkeit, S. 117

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann