VroniPlag Wiki

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22 ungesichtete Fragmente: "verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Mwe/Fragment 040 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:30 (WiseWomanBot)
Erstellt: 4. November 2013, 17:14 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Kümpel 1985, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 1 ff.
Quelle: Kümpel 1985
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[So konstatierte in einer Ausschusssitzung der Vertreter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in Bezug auf § 23 Abs. 3 BetrVG allein, dass die neue Vorschrift „unbeschadet der Frage, die wohl gar keine besondere Neuigkeit darstellt, nämlich die Frage einer Unterlas]sungsklage gegen den Arbeitgeber, nun ein zusätzliches Antragsrecht der Gewerkschaft stipuliert“156. Von einer abgeschlossenen Rechtsentwicklung auf dem Gebiet eines vorbeugenden Rechtsschutzes zu Gunsten des Betriebsrats im Zeitpunkt der Einführung des § 23 Abs. 3 BetrVG konnte aber keinesfalls ausgegangen werden, insbesondere auch im Hinblick auf die selbstverständliche Anerkennung eines vorbeugenden Rechtsschutzes in anderen Verfahrensordnungen157.

Hätte der Gesetzgeber die Anwendung eines vorbeugenden Unterlassungsanspruchs in der Betriebsverfassung ausschließen wollen, hätte es einer dahingehenden ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz bedurft, da dem Gesetzgeber beim Erlass des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 das in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut des vorbeugenden Rechtsschutzes bekannt gewesen ist. Schließlich spricht auch ein rein politisches Argument gegen einen beabsichtigten abschließenden Charakter von § 23 Abs. 3 BetrVG. Die CDU/CSU hatte im Ausschuss für Arbeit und Sozialordnung den Antrag gestellt, § 23 Abs. 3 BetrVG zu streichen, weil derartige Maßnahmen zweckmäßigerweise im Verfahrensrecht zu regeln seien158 . Der Antrag wurde jedoch im Hinblick auf die Sanktionsregelungen gegen den Betriebsrat in Absatz 1 aus Gründen der Gleichgewichtigkeit abgelehnt159.


156 Protokoll der 45. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung v. 24.02.71, S. 47.

157 Derleder, AuR 1983, 289, 296; Sacher, Unterlassungsanspruch, S. 20.

158 Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks. VI/2729, S. 21.

159 Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks. VI/2729, S. 21.

160 Derleder, AuR 1983, 289, 295.

Er konstatiert in bezug auf § 23 Abs. 3 allein, daß die neue Vorschrift „unbeschadet der Frage, die wohl gar keine besondere Neuigkeit darstellt, nämlich der Frage einer Unterlassungsklage gegen den Arbeitgeber, nun ein zusätzliches Antragsrecht der Gewerkschaft stipuliert“121.

Da dem Gesetzgeber das in Rechtsprechung und Lehre entwickelte Institut des vorbeugenden Unterlassungsanspruchs bekannt gewesen ist, hätte es, um seine Anwendung in der Betriebsverfassung auszuschließen, einer dahingehenden ausdrücklichen Bestimmung im Gesetz bedurft, folgert das ArbG Berlin weiter123 .

Ist nun aber Absatz 3 „im Hinblick auf die Sanktionsregelungen gegen den Betriebsrat in Absatz 1 aus Gründen der Gleichgewichtigkeit“112 in § 23 aufgenommen worden, spricht dies andererseits dafür, den ganzen Absatz als einheitliche Sanktionsregelung auf Arbeitnehmerseite aufzufassen und ihn nicht in einen rein materiellrechtlichen angeblich das Problem des vorbeugenden Rechtsschutzes (abschließend) regelnden Satz 1 einerseits und die vollstreckungsrechtlichen Sätze 2 bis 5 andererseits aufzuspalten.


112 Vgl. den Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BTDrucks. VI/2729 S. 21.

121 Vgl. Protokoll der 45. Sitzung des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung v. 24. 2. 71 S. 47.

123 ArbG Berlin v. 19. 12. 83 (Fußnote 4) Bl. 13.

52 Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (Fußnote 51).

Anmerkungen

Das erste wörtliche Zitat ist korrekt ausgewiesen, beim zweiten sind die in der Quelle noch vorhandenen Anführungszeichen weggefallen. Angesichts der Parallelität der Gedankenführung und teils der Formulierungen im Anschluß wäre es ohne weiteres gerechtfertigt gewesen, die Quelle zu benennen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[2.] Mwe/Fragment 023 23 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:28 (WiseWomanBot)
Erstellt: 5. November 2013, 10:07 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Pahle 1990, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 23, Zeilen: 23-28
Quelle: Pahle 1990
Seite(n): 53, Zeilen: 0
Der 1. Senat gestand dem Betriebsrat das Recht zu, mit Hilfe eines Unterlassungsanspruchs Maßnahmen des Arbeitgebers zu verhindern, die gegen eine bestehende Betriebsvereinbarung verstoßen. Er erlaubte damit dem Betriebsrat, mit einem Unterlassungsanspruch in die dem Arbeitgeber nach § 77 Abs. 1 BetrVG allein obliegende Führung des Betriebes einzugreifen, ohne dass ein grober Verstoß i.S. des § 23 Abs. 3 BetrVG vorliegt. In dieser Entscheidung stand er einem Betriebsrat das Recht zu, mit Hilfe eines Unterlassungsanspruchs Maßnahmen eines Arbeitgebers zu verhindern, die gegen eine bestehende Betriebsvereinbarung verstoßen hätten. Er erlaubte es damit, daß ein Betriebsrat auch mit einem Unterlassungsanspruch in die dem Arbeitgeber nach § § 77 Absatz I BetrVG allein obliegende Führung des Betriebes eingreifen kann, ohne einen groben Verstoß i. S. des § 23 Absatz III BetrVG zu verlangen.
Anmerkungen

Autor macht sich die Zusammenfassung eines Urteils durch Pahle zu eigen, ohne die Quelle auszuweisen. Prinzipiell ist das nicht unbedenklich, in dieser Kürze und mit Schwerpunkt im Deskriptiven aber wohl noch hinzunehmen, zumal die Zusammenfassung recht allgemein bleibt (daher: kW). (Man kann das durchaus strenger sehen.)

Sichter
(SleepyHollow02)


[3.] Mwe/Fragment 009 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:27 (WiseWomanBot)
Erstellt: 5. November 2013, 10:31 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, Von Hoyningen-Huene 1989, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-5, 22-27
Quelle: von Hoyningen-Huene 1989
Seite(n): 121 f., Zeilen: 0
[Meist hat man sich jedoch bisher auf die Rechtsstellung und Rechtsnatur des Betriebsrats als] solchen konzentriert und insbesondere die Haftungsproblematik erörtert26, anstatt die rechtlichen Voraussetzungen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu untersuchen. Eine Ausnahme davon machen jedoch Heinze27, Konzen28 und v. Hoyningen-Huene29, die in den achtziger Jahren das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat genauerer Untersuchung unterzogen. Anfang der neunziger Jahre hat sich dann Raab30 ebenfalls mit dieser Thematik auseinandergesetzt. Durch die Entscheidung des 1. Senats des BAG vom 03.05.199431 ist das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wieder in den Mittelpunkt des Interesses gerückt worden.


1. Gesetzliche Ausgangssituation

Das Betriebsverfassungsgesetz von 1972 enthält keine ausdrückliche Aussage über das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Auch geben weder die Entstehungsgeschichte noch die Gesetzesmaterialien des Betriebsverfassungsgesetzes hierüber näheren Aufschluss32. Trotzdem werden in dem vierten, die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer regelnden Teil des Betriebsverfassungsgesetzes sowohl dem Arbeitgeber als [auch dem Betriebsrat eine Vielzahl von Rechten und Pflichten auferlegt, nachdem in § 2 Abs. 1 BetrVG das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bestimmt ist.]


26 So auch Neumann-Duesberg, NJW 1954, 617 ff.; Brill/Derleder, AuR 1980, 353 ff.; Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., Vorb. § 23 Rn 8 ff.

27 Heinze, DB 1982, Beil. Nr. 23, S. 5; ders., DB 1983, Beil. Nr. 9, S. 6 ff.; ders., ZfA 1988, 53 ff.

28 Konzen, FS Wolf, S. 279.

29 v. Hoyningen-Huene, NZA 1989, 121 ff.

30 Raab, Rechtsschutz, S. 25 ff.

31 BAG v. 03.05.1994, NZA 1995, 40.

I. Einleitung

Obwohl seit der erstmaligen gesetzlichen Regelung von Betriebsräten nunmehr über 70 Jahre vergangen sind1, ist das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat merkwürdigerweise fast nie Gegenstand wissenschaftlicher Betrachtung gewesen. Eine Ausnahme davon macht lediglich Neumann-Duesberg, der das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat als ein "sozialrechtliches, gesetzliches Schuldverhältnis" bezeichnet2. Meist hat man sich auf die Rechtsstellung und Rechtsnatur des Betriebsrats als solchen konzentriert3 und dabei insbesondere die Haftungsproblematik erörtert4, anstatt die rechtlichen Voraussetzungen der Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu untersuchen.

In diesem Zusammenhang ist es zunächst Heinze6 und dann Konzen7 zu verdanken, die das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat genauerer Untersuchung unterzogen.

Ob und welches Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat besteht, ist nicht nur von theoretischem Interesse. Dem Betriebsverfassungsgesetz läßt sich hierüber zwar keine ausdrückliche Aussage entnehmen. Vielmehr finden sich nur eine Vielzahl von Regelungen, die auf irgendwie geartete Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat schließen lassen.

Versucht man aus dem Betriebsverfassungsgesetz 1972 Erkenntnisse über das Rechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu gewinnen, so findet man hierüber keine Aussage. Auch die Entstehungsgeschichte und die Gesetzesmaterialien des Betriebsverfassungsgesetzes geben hierüber keinen näheren Aufschluß. Gleichwohl erlegt das Betriebsverfassungsgesetz den Betriebspartnern Arbeitgeber und Betriebsrat insbesondere im 4. Teil über die Mitwirkung und Mitbestimmung der Arbeitnehmer eine Vielzahl von Rechten und Pflichten auf, nachdem in § 2 Absatz I BetrVG bereits das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bestimmt ist.


1 Dietz-Richardi, BetrVG, 6. Aufl. (1981), Vorb. § 1 Rdnrn. 7 ff.

2 Neumann=Duesberg, NJW 1954, 617 ff.; ders., BetriebsverfassungsR, 1960, S. 338, wo allerdings das Vorliegen eines gesetzlichen Schuldverhältnisses abgelehnt wird; siehe auch Hueck-Nipperdey-Säcker, Lehrb. d. ArbR, 7. Aufl. (1970), S. 1093 f.: "Übergeordnete Rechtsbeziehung", ohne aber aus ihr weitere Konsequenzen zu ziehen; diese werden sogar ausdrücklich abgelehnt. Abl. wohl auch Dietz-Richardi (o. Fußn. 1), Vorb. § 26 Rdnr. 13.

3 Dietz-Richardi (o. Fußn. 1), § 1 Rdnrn. 15 ff. m. w. Nachw.

4 So auch Neumann=Duesberg, NJW 1954, 617 ff.; außerdem Brill-Derleder, AuR 1980, 353 ff.; Dietz-Richardi (o. Fußn. 1), Vorb. § 23 Rdnrn. 8 ff.; Fitting-Auffarth-Kaiser-Heither, BetrVG, 15. Aufl. (1987), § 1 Rdnrn. 105 ff.; Galperin-Löwisch, BetrVG, 6. Aufl. (1982), § 1 Rdnrn. 36 ff.; Hess-Schlochauer-Glaubitz, BetrVG, 3. Aufl. (1986), Vorb. § 1 Rdnrn. 41 ff.; Kraft, in: GK-BetrVG, 4. Aufl. (1987), § 1 Rdnrn. 67.

6 Heinze, Betr 1982, Beil. 23, S. 5; Betr 1983, Beil. 9, S. 6 f.

7 Konzen, in: Festschr. f. E. Wolf, 1985, S. 279 = ZfA 1985, ZFA Jahr 1985 Seite 469 ff.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 29 genannt. Mwe aktualisiert den Abriß der geschichtlichen Entwicklung, indem er die Darstellung v.Hoyningen-Huenes übernimmt - und dann um v.Hoyningen-Huene sowie eine aktuelle Gerichtsentscheidung ergänzt. Ähnlichkeit in den Formulierungen und in der Gedankenführung sowie den Fußnoten, aber erkennbar der Quelle gegenüber ergänzt und abgewandelt; daher: kW. (Das kann man aber auch strenger sehen.) Bemerkenswert ist, daß Mwe ebenso wie die Quelle den Kommentar zum Betriebsverfassungsgesetz von Dietz/Richardi in der 6. Auflage von 1981/82 zitiert, während für Mwe bereits die 8. Auflage 2002 verfügbar war.

Sichter
(SleepyHollow02)


[4.] Mwe/Fragment 074 17 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:32 (WiseWomanBot)
Erstellt: 7. November 2013, 12:47 SleepyHollow02
Fragment, Heinze 1990, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 17 ff.
Quelle: Heinze 1990
Seite(n): 281, Zeilen: 0
Darüber vermag auch nicht die Ersetzung des Hauptsacheverfahrens durch die Einigungsstelle hinwegzuhelfen, da der Spruch der Einigungsstelle im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung keinen Vollstreckungstitel darstellt. Dieses hat zur Folge, dass das bloße Sicherungsmittel stärker wirken würde als die Entscheidung im Hauptverfahren. Dadurch würde § 926 ZPO verletzt und der Bezug des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, einzig die Entscheidungsfähigkeit des Hauptverfahrens offen zu halten330, „auf den Kopf gestellt“331.

330 Heinze, RdA 1986, 273, 274.

331 Heinze, RdA 1990, 262, 281.

Auch die These der Unschädlichkeit des fehlenden Hauptverfahrens gem. § 926 ZPO bzw. dessen Ersetzung durch das Einigungsstellenverfahren überzeugt nicht, wie ein Vergleich der Rechtskraft belegt: Der Spruch der Einigungsstelle vermag nicht „rechtskräftig“ zu werden; er ist kein Vollstreckungstitel im Gegensatz zur einstweiligen Verfügung. Gerade hieraus wird deutlich, daß folglich das bloße Sicherungsmittel (einstweilige Verfügung) dann in rechtlich unzulässiger Weise rechtlich stärker wirken würde als die angebliche Entscheidung im Hauptverfahren. Dadurch wird aber nicht nur § 926 ZPO verletzt, sondern der dienende Bezug des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens, einzig die Entscheidungsfähigkeit des Hauptsacheverfahrens „offen“ zu halten, auf den Kopf gestellt, weshalb ich auf meine bisherigen Ausführungen verweisen muß210".

209) Vgl. Heinze, RdA 1986, S. 273, 275; Grundsky, in: Stein-Jonas, a. a. O. (Fn. 192), Vor § 935 Rdnr. 30 m. w. N.; Schlosser, Jura 1984, S. 364 u. a.

210) Heinze, RdA 1986, S. 273ff.; ders., Einstweiliger Rechtsschutz im Zahlungsverkehr der Banken, 1984, S. 7ff.; ders., Einstweiliger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren, NZA 1984, S. 305ff.; ders., ZGR 1979, S. 306 f

Anmerkungen

Auf die Quelle wird in der Fn. hingewiesen, so daß die Übernahme trotz der geringen Eigenständigkeit in der Formulierung wohl hinzunehmen ist. Ein kleines wörtliches Zitat (vier Wörter in Anführungszeichen nebst Fußnote mit Fundstelle) am Ende zeigt, daß Mwe jedenfalls stellenweise die Notwendigkeit von Zitaten sieht.

Sichter
(SleepyHollow02)


[5.] Mwe/Fragment 021 06 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:28 (WiseWomanBot)
Erstellt: 29. November 2013, 16:48 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Prütting 1995, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 6-30
Quelle: Prütting 1995
Seite(n): 258, Zeilen: r.Sp., Z. 31 ff.
Des Weiteren begründete der 1. Senat seine Auffassung damit, dass sich bei Anerkennung eines allgemeinen Unterlassungsanspruchs ein Widerspruch zu § 23 Abs. 3 BetrVG insoweit ergebe, als der Betriebsrat bei jedem - auch nur leichtem - Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte von diesem Unterlassung verlangen und diese zwangsweise durchsetzen kann, ohne an die in § 23 Abs. 3 S. 2 bis 5 aufgestellten Grenzen bezüglich der Höhe gebunden zu sein85. Zudem sei ein über die Grenzen des § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehender vorbeugender Schutz gegen Verletzungen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats ausgeschlossen, da der Gesetzgeber gesehen habe, dass gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrats verstoßen werden könne und daher die Folgen eines solchen Verhaltens in den §§ 101, 98 Abs. 5, 102 Abs. 1, 104, 113, 91, 119 Abs. 1 Nr. 2, 121 BetrVG geregelt habe. Speziell im Bereich der sozialen Angelegenheiten könnte der Betriebsrat die Einigungsstelle anrufen und deren Errichtung im Wege des § 98 ArbGG erzwingen. Im Übrigen sei eine ohne Zustimmung des Betriebsrats durchgeführte Maßnahme unwirksam. Angesichts dieser detaillierten Regelung und im Rahmen eines auf vertrauensvoller Zusammenarbeit aufbauenden Verständnisses der Betriebspartner zueinander sei es gerechtfertigt, dass der Betriebsrat erst dann ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers verlangen kann, wenn dieser grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.

85 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 unter B II 1.

Zur Begründung seiner Entscheidung stützte sich der 1. Senat im wesentlichen auf die Erwägung, daß § 23 Abs. 3 BetrVG überflüssig wäre, könnte der Betriebsrat bei jedem — auch nur leichten — Verstoß des Arbeitgebers gegen Mitbestimmungs- oder Mitwirkungsrechte von diesem Unterlassung verlangen und dies zwangsweise durchsetzen, ohne an die in § 23 Abs. 3 Satz 2 bis 5 aufgestellten Grenzen bezüglich der Höhe des festzusetzenden Ordnungsgeldes gebunden zu sein.

Der Gesetzgeber habe gesehen, daß gegen Beteiligungsrechte des Betriebsrats verstoßen werden könne und habe die Folgen eines solchen Verhaltens in einer Reihe spezieller Vorschriften unterschiedlich geregelt. Dies schließe einen über § 23 Abs. 3 BetrVG hinausgehenden vorbeugenden Schutz gegen Verletzungen von Beteiligungsrechten des Betriebsrats aus.

Schließlich sei es auch im Rahmen eines auf vertrauensvolle Zusammenarbeit aufbauenden Verständnisses der Betriebspartner zueinander gerechtfertigt, daß der Betriebsrat erst dann ein bestimmtes Verhalten des Arbeitgebers sollte verlangen können, wenn dieser grob gegen seine betriebsverfassungsrechtlichen Pflichten verstoßen habe.

Anmerkungen

Mwe macht sich die Zusammenfassung Prüttings zu eigen, die vom Wortlaut der referierten Entscheidung (in Fn. 85 zitiert) abweicht. Prütting wird aber als Quelle nicht genannt. kW, weil im Zweifel zugunsten des Verfassers; man kann das aber auch strenger sehen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[6.] Mwe/Fragment 089 06 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:33 (WiseWomanBot)
Erstellt: 1. December 2013, 18:08 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, Witt 1986, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 89, Zeilen: 6-8
Quelle: Witt 1986
Seite(n): 2194, Zeilen: l.Sp unten / r. Sp. oben
Die Interessen der Belegschaft werden nicht berührt, da an der verwerflichen oder schikanösen Ausübung der Beteiligungsrechte kein schützenswertes Interesse besteht388.

388 Witt, BB 1986, 2194.

Die Interessen der Belegschaft werden durch diese Schranke nicht berührt, da an der verwerflichen oder schikanösen Ausübung der Beteiligungsrechte kein schützenswertes Interesse besteht.
Anmerkungen

kW (trotz wörtlicher Übernahme), weil Quelle angegeben und recht kurzes Fragment, das den Rahmen des Akzeptablen auch wegen der Verwendung von termini technici nicht verläßt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[7.] Mwe/Fragment 049 25 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:30 (WiseWomanBot)
Erstellt: 2. December 2013, 18:33 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Olderog 1985, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 25-29
Quelle: Olderog 1985
Seite(n): 757, Zeilen: 0
Insbesondere bietet die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung keinen ausreichenden Schutz für die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats, falls der Arbeitgeber Verträge mit Dritten schließt. Denn die Rechtsunwirksamkeit ist auf das innerbetriebliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern sowie gegenüber dem Betriebsrat beschränkt und erstreckt sich nicht auf die Rechtsgeschäfte des [Arbeitgebers mit Dritten200, wie z. B. die Verpachtung einer bisher vom Arbeitgeber allein betriebenen Kantine.]

200 Derleder, AuR 1985, 65, 73; Galperin/Löwisch, BetrVG, 6. Aufl., § 87 Rn. 192; GK-Wiese, § 87 Rn. 112; Olderog, NZA 1985, 753, 757; Richardi-Richardi, BetrVG, § 87 Rn. 112 f.

Außerdem ist aber eine solche Rechtsunwirksamkeit auf das innerbetriebliche Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und seinen Arbeitnehmern sowie gegenüber dem Betriebsrat beschränkt und erstreckt sich nicht auf Rechtsgeschäfte des Arbeitgebers mit Dritten34 Wenn z.B. der Arbeitgeber eine bisher allein betriebene Kantine - also eine Sozialeinrichtung - an einen Dritten verpachtet, so hat der Betriebsrat hierüber gem. § 87 Absatz I Nr. 8 BetrVG mitzubestimmen, denn dieses Mitbestimmungsrecht schließt nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung auch die Form des Kantinenbetriebes ein35.

34 Derleder, AuR 1985, 73.

35 Vgl. dazu den von Derleder (AuR 1983, 289) mitgeteilten Fall unter Bezugnahme auf ArbG Düsseldorf v. 22. 6. 1983 - 10 BV 6a 10/83; ferner ders., AuR 1985, 72, 73.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn.200 neben anderen genannt, daher: kW. Angesichts der deutlichen Nähe zur Formulierung der Quelle wären Anführungszeichen möglich gewesen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[8.] Mwe/Fragment 102 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:33 (WiseWomanBot)
Erstellt: 3. December 2013, 08:57 SleepyHollow02
Fragment, Joost 2000, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 102, Zeilen: 1-17
Quelle: Joost 2000
Seite(n): § 320, Zeilen: Rn 112 f.
aa. Entwurf einer Vergütungsverordnung vom 13.06.1990

Eine Rechtsverordnung ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Jedoch gibt es bereits den Entwurf einer Verordnung vom 13.06.1990462, der folgende Regelungen vorsieht463: Die Vergütung wird nach Stundensätzen bemessen. Für die Zeit der erforderlichen Beratung in der Einigungsstelle beträgt der Stundensatz des Vorsitzenden - je nach Schwierigkeit - 100,00 bis 200,00 DM, für die Vor- und Nachbereitungszeit 70,00 bis 140,00 DM. Bei besonderen Schwierigkeiten ist eine Erhöhung der Höchstsätze um 25 % möglich. Soweit dem Vorsitzenden Verdienstausfall entsteht, erhöht sich seine Vergütung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit um seinen regelmäßigen Bruttoverdienst, höchstens jedoch um 80,00 DM. Bei einer länger als acht Stunden dauernden Beratung oder Vor- und Nachbereitungszeit wird der Stundensatz gestaffelt um 10 bis 40 % gemindert. Die Beisitzer erhalten 70 % des Stundensatzes des Vorsitzenden. Fällig wird die Vergütung mit der Beendigung des Einigungsstellenverfahrens und einer Abrechnung des Mitglieds. Die Vergütungsansprüche verjähren innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.


462 Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung III a 2 - 32393 - 1, Stand 13.06.1990.

463 Vgl. dazu Bauer, NZA 1992, 433, 434; Münchener Handbuch-Joost, § 320 Rn. 112.

[Rn 112] Die entsprechende Rechtsverordnung ist bislang noch nicht in Kraft getreten. Es liegt ein Entwurf vom 13. 6. 1990 vor, der folgende Regelungen vorsieht:

[Rn 113] - Die Vergütung wird nach Stundensätzen bemessen. - Der Stundensatz des Vorsitzenden beträgt für die Zeit der erforderlichen Beratung in der Einigungsstelle 100,00 bis 200,00 DM, für die erforderliche Zeit der Vor- und Nachbereitung 70,00 bis 140,00 DM. Für die Bemessung innerhalb des Rahmens ist die rechtliche und tatsächliche Schwierigkeit der Streitigkeit maßgebend. Weist die Streitigkeit besondere Schwierigkeiten auf, können die Höchstsätze um bis zu 25% überschritten werden. - Entsteht dem Vorsitzenden ein Verdienstausfall, erhöht sich seine Vergütung für jede Stunde der versäumten Arbeitszeit um seinen regelmäßigen Bruttostundenverdienst, höchstens jedoch um 80,00 DM. - Beträgt die Dauer der Beratung oder der Vor- und Nachbereitungszeit mehr als acht Stunden, so wird der Stundensatz gestaffelt um 10% bis 40% vermindert. - Der Stundensatz der Beisitzer beträgt 70% des Stundensatzes des Vorsitzenden. - Die Vergütung wird mit der Beendigung des Einigungsstellenverfahrens und einer Abrechnung des Einigungsstellenmitglieds fällig. Vergütungsansprüche verjähren in zwei Jahren, beginnend mit dem Schluß des Jahres, in dem sie fällig geworden sind.

Anmerkungen

kW, da Hinweis auf die Quelle vorhanden und der Text im wesentlichen einen Verordnungsentwurf referiert.

Sichter
(SleepyHollow02)


[9.] Mwe/Fragment 101 19 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:33 (WiseWomanBot)
Erstellt: 3. December 2013, 10:43 SleepyHollow02
Fragment, Joost 2000, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 19-28
Quelle: Joost 2000
Seite(n): 0, Zeilen: 0
§ 76 a Abs. 4 S. 1 BetrVG ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden und die betriebsfremden Beisitzer durch eine Rechtsverordnung zu regeln. Gem. § 76 a Abs. 4 S. 3 BetrVG sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein möglicher Verdienstausfall zu berücksichtigen und gem. § 76 a Abs. 4 S. 3 BetrVG ist die Vergütung der Beisitzer niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden. Ferner sind in der Vergütungsverordnung gem. § 76 a Abs. 4 S. 2, 5 BetrVG Höchstsätze festzusetzen und den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers ist Rechnung zu tragen. aa) Die tatsächliche Höhe der Vergütung des Vorsitzenden und der betriebsfremden Beisitzer ist in der Praxis häufig kritisiert worden.180 Gesetzgeberisch ist die Möglichkeit geschaffen worden, Mißständen zu begegnen, indem der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung die Höhe der Vergütung für den Vorsitzenden und die betriebsfremden Beisitzer durch Rechtsverordnung regeln kann (und soll), § 76a Abs. 4 Satz 1 BetrVG. Dabei sind insbesondere der erforderliche Zeitaufwand, die Schwierigkeit der Streitigkeit sowie ein etwaiger Verdienstausfall zu berücksichtigen (§ 76a Abs. 4 Satz 3 BetrVG). Die Vergütung der Beisitzer ist niedriger zu bemessen als die des Vorsitzenden (§ 76a Abs. 4 Satz 4 BetrVG). In der Vergütungsordnung sind ferner Höchstsätze festzusetzen, wobei den berechtigten Interessen der Mitglieder der Einigungsstelle und des Arbeitgebers Rechnung zu tragen ist (§ 76a Abs. 4 Sätze 2 und 5 BetrVG).
Anmerkungen

kW, weil ziemlich nah am Wortlaut des Gesetzes entlang dargestellt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[10.] Mwe/Fragment 038 06 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:29 (WiseWomanBot)
Erstellt: 6. December 2013, 14:24 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Kümpel 1985, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 6-12
Quelle: Kümpel 1985
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Genereller Wille des Gesetzgebers des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 war es, sowohl die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer auf Mitwirkung und Mitbestimmung zu erweitern und die rechtliche Stellung des Betriebsrats zu stärken als auch den Widerspruch in der Behandlung von Pflichtverstößen des Betriebsrats einerseits und des Arbeitgebers andererseits durch die Aufnahme einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Sanktionsvorschrift endgültig zu beseitigen. Keinem Zweifel kann unterliegen, wohin der generelle Wille des Gesetzgebers des Betriebsverfassungsgesetzes 1972 zielte109: Die kollektiven Rechte der Arbeitnehmer auf Mitwirkung und Mitbestimmung sollten erweitert, die rechtliche Stellung des Betriebsrats gestärkt werden.

Der Widerspruch in der Behandlung von Pflichtenverstößen des Betriebsrats einerseits und des Arbeitgebers andererseits sollte durch die Aufnahme einer gegen den Arbeitgeber gerichteten Sanktionsvorschrift überwunden werden.


109 Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BTDrucks. VI/1786 S. 31 ff.

Anmerkungen

Zuerst nah am Wortlaut, dann noch nah am Gedanken der Quelle formuliert. kW, weil erkennbar eigenständig. (Gleichwohl hätte Quelle auch genannt werden können.)

Sichter
(SleepyHollow02)


[11.] Mwe/Fragment 059 08 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:30 (WiseWomanBot)
Erstellt: 6. December 2013, 14:44 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Kümpel 1985, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 8 ff.
Quelle: Kümpel 1985
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Der sachliche Grund für diese Vielfalt liegt vor allem in der Spezifik des Betriebsverfassungsrechts. Das Betriebsverfassungsgesetz schafft in erster Linie Ordnungsvorschriften für die Gestaltung der betrieblichen Angelegenheiten. Jedoch enthält es insbesondere im Bereich der sozialen Angelegenheiten i.S. des § 87 BetrVG keine ausdrücklich normierten Ansprüche auf ein bestimmtes Verhalten. Der sachliche Grund für diese Vielfalt und zugleich für den Verzicht auf die sonst im Zivilrecht geübte akribische Subsumtion unter die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale der anspruchsbegründenden Norm liegt in der Spezifik des Betriebsverfassungsrechts. Das Betriebsverfassungsgesetz schafft in erster Linie eine Kompetenz- bzw. Verfahrensordnung für die Gestaltung der betrieblichen Angelegenheiten.

Gerade im Bereich des § 87 jedoch enthält das Betriebsverfassungsgesetz keine ausdrücklich normierten Ansprüche auf ein bestimmtes Verhalten.

Anmerkungen

Die Ähnlichkeit im Gedanken und der Formulierung legt eine Übernahme nahe. Wegen relativer Kürze und eigenständiger Formulierung aber kW.

Sichter
(SleepyHollow02)


[12.] Mwe/Fragment 051 17 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:30 (WiseWomanBot)
Erstellt: 6. December 2013, 17:09 SleepyHollow02
Coen 1984, Fragment, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 17 ff.
Quelle: Coen 1984
Seite(n): 2461, Zeilen: 0
f. Grundsatz der Effektivität des Rechtsschutzes

Das Bundesverfassungsgericht bejaht die Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats hinsichtlich prozessualer Grundrechte209. Zu diesen gehört auch das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG, das effektiven210 und somit auch vorläufigen Rechtsschutz211 garantiert. Da effektiver Rechtsschutz im Privatrecht aber nicht anders verstanden werden kann als der Rechtsschutz gegenüber Rechtsverletzungen der öffentlichen Gewalt212 , hat auch der Betriebsrat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch darauf, dass seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte nicht leer laufen213.


209 BVerfGE 28, 314, 323.

210 BVerfGE 35, 263, 274; 382, 401.

211 BVerfGE 46, 166, 178 f.

212 Vgl. Coen, DB 1984, 2461, Fn. 19.

213 Coen, DB 1984, 2459, 2461.

Entscheidendes Gewicht für das Verständnis der Norm kommt daher der Grundrechtsfähigkeit des Betriebsrats zu. Diese wird vom Bundesverfassungsgericht16) hinsichtlich prozessualer Grundrechte bejaht. Zu ihr gehört das Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 GG. Dieses garantiert effektiven Rechtsschutz17) und damit auch vorläufigen Rechtsschutz18). Da die Effektivität des Gerichtsschutzes im Privatrecht nicht anders verstanden werden kann als der Rechtsschutz gegenüber der öffentlichen Gewalt19), hat auch der Betriebsrat einen verfassungsrechtlich verbürgten Anspruch darauf, daß seine betriebsverfassungsrechtlichen Beteiligungsrechte nicht leerlaufen.

16) BVerfGE 28, 314, 323.

17) BVerfGE 35, 263, 274; 382, 401.

18) BVerfGE 46, 166.

19) Schumann, Bundesverfassungsgericht, Grundgesetz und Zivilprozeß, 1983, S. 25, Fn, 96, S. 27 f., 35, 81; Slürner, Verfahrensgrundsätze des Zivilprozesses und Verfassung, Festschrift für Fritz Baur, 1981, S. 649; Lorenz, Grundrechte und Verfahrensordnungen, NJW 1977, 865, 870; Bettermann, Verfassungsrechtliche Grundlagen und Grundsätze des Prozesses, JBI 1972, S. 7, 65; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, § 16 Rdnr. 61 ff.; Benda/Weber, Der Einfluß der Verfassung im Prozeßrecht, ZZP 96, 285, 299; vgl. auch BVerfGE 37, 137,142.

Anmerkungen

Quelle ist in den Fn. zweimal benannt. Daher: kW

Sichter
(SleepyHollow02)


[13.] Mwe/Fragment 062 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:31 (WiseWomanBot)
Erstellt: 7. December 2013, 14:27 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, Trittin 1984, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 1-8
Quelle: Trittin 1984
Seite(n): 1173, Zeilen: Sp. 2, 28ff
Dieses genieße den gleichen Schutz wie z.B. das Recht des Arbeitgebers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und sonstige absolute260 Rechtsgüter. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beruhe auf einer dem Betriebsrat gesetzlich zugewiesenen Rechtsstellung, welche die Rechtssphäre des Arbeitgebers einschränke. Zudem gehöre zu den von § 1004 BGB geschützten Rechtsgütern anerkanntermaßen auch die Freiheit der Willensbetätigung. Mit der Einräumung eines Mitbestimmungsrechts sei dem Betriebsrat jedoch ein Stück „Freiheit der Willensbetätigung“ zugeordnet worden.

260 Für die Anerkennung des Mitbestimmungsrechts als absolutes Recht auch Trittin, BB 1984, 1169, 1173.

Nach Kümpel44 genießt das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats denselben Schutz wie z. B. das Recht des Arbeitgebers am „eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb“ und sonstige absolute Rechtsgüter. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats beruhe auf einer dem Betriebsrat kraft Gesetz zugewiesenen Rechtsstellung, durch die die Rechtssphäre des Arbeitgebers eingeschränkt wird. Zu dem von § 1004 BGB geschützten Rechtsgütern gehöre anerkanntermaßen auch die Freiheit der Willensbetätigung und mit der Einräumung eines Mitbestimmungsrechts für den Betriebsrat sei ihm ein Stück „Freiheit der Willensbetätigung“ zugeordnet worden.

43 Kümpel, Fußn. 3, S. 135; Denck, Fußn. 3, S. 284; LAG Hamm, DB 1981 S. 1336; ArbG Düsseldorf, 22. 6. 1983 - BV Ga 10/83.

44 A.a.O.

Anmerkungen

Die Erwähnung der Quelle in Fn.260 läßt die Nähe zum Originalwortlaut nicht erkennen. Mit Blick auf die indirekte Rede: kW. Dass es sich eigentlich um ein Zitat von Kümpel handelt, unterschlagt Mwe aber gleichwohl.

Sichter
(SleepyHollow02)


[14.] Mwe/Fragment 025 04 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:29 (WiseWomanBot)
Erstellt: 7. December 2013, 17:08 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Richardi 1995, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 25, Zeilen: 4-8, 15-20
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 0, Zeilen: 0
In der Entscheidung vom 03.05.199497 hat der 1. Senat des BAG seine Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats durch ein obiter dictum revidiert und mit ausführlicher Begründung seine generelle Verneinung eines Unterlassungsanspruchs neben dem Sondertatbestand des § 23 Abs. 3 BetrVG aufgegeben. [...] Entscheidend für das Unterliegen des Betriebsrats war, dass dessen Antrag in der zuletzt gestellten Form und mit der zuletzt gestellten Begründung die Unterlassung jeglicher einseitiger Änderungen des Zulagensystems erfasste. Es könne daher nicht angenommen werden, dass jede künftig denkbare einseitige Änderung der Zusage mitbestimmungspflichtig wäre.

97 BAG v. 03.05.1994, NZA 1995, 40.

Der Beitrag befaßt sich mit dem Beschluß des BAG vom 3. 5. 1994, in dem der 1. Senat seine Rechtsprechung zum betriebsverfassungsrechtlichen Unterlassungsanspruch des Betriebsrats durch ein obiter dictum revidiert.

Deshalb hat er mit ausführlicher Begründung im Beschluß vom 3. 5. 1994 seine generelle Verneinung eines Unterlassungsanspruchs neben dem Sondertatbestand des § 23 III BetrVG aufgegeben1. Diese Kehrtwende hatte zwar für den entschiedenen Fall keine Bedeutung; denn das BAG ließ den Betriebsrat scheitern, weil dessen Antrag in der zuletzt gestellten Form und mit der zuletzt gegebenen Begründung die Unterlassung jeglicher einseitiger Änderungen des Zulagensystems erfaßt habe und daher nicht angenommen werden könne, daß jede künftig denkbare einseitige Änderung der Zusage mitbestimmungspflichtig wäre.


1 NZA 1994 [sic!], 40.

Anmerkungen

Weitgehend deskriptiv, daher kW.

Sichter
(SleepyHollow02)


[15.] Mwe/Fragment 061 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:31 (WiseWomanBot)
Erstellt: 7. December 2013, 17:14 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Richardi 1995, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 1-6
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 9, Zeilen: 0
[Diese Rechtsbeziehung sei einem gesetzlichen] Dauerschuldverhältnis ähnlich und werde durch Rechte und Pflichten bestimmt, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert seien, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergeben. Aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit könne daher das Gebot abgeleitet werden, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegenstehe. Diese Rechtsbeziehung sei einem gesetzlichen Dauerschuldverhältnis ähnlich. Es werde bestimmt durch die Rechte und Pflichten, die in den einzelnen Mitwirkungstatbeständen normiert seien, sowie durch wechselseitige Rücksichtspflichten, die sich aus § 2 BetrVG ergäben. Obwohl der Senat ausdrücklich feststellt, daß sich aus dieser Vorschrift keine Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte ableiten lassen, kommt er gleichwohl zu dem Ergebnis, daß dieses allgemeine Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit ausreiche, um zu einem Anspruch zu gelangen, alles zu unterlassen, was der Wahrnehmung des konkreten Mitbestimmungsrechts entgegenstehe.
Anmerkungen

kW wegen des nacherzählenden Charakters und der relativen Kürze.

Sichter
(SleepyHollow02)


[16.] Mwe/Fragment 099 03 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:33 (WiseWomanBot)
Erstellt: 7. December 2013, 17:35 SleepyHollow02
Bauer 1992, Fragment, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 99, Zeilen: 3-17
Quelle: Bauer 1992
Seite(n): 434, Zeilen: online
Zu berücksichtigen ist auch, dass das Gesetz auch für einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit keine Pflicht kennt, den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Richter im Verfahren nach § 98 ArbGG bestellt worden ist444. Viele Richter lehnen daher den Vorsitz einer Einigungsstelle ab, weil ihnen entweder ihre richterlichen Bezügen genügen oder sie keine Zeit haben. Auch befürchten viele Richter, durch ihren Spruch als einseitig in eine Richtung tendierend angesehen zu werden445. Hat man einen Richter gefunden, der den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen bereit ist, hat dieser in der Regel auch Interesse an einem „ordentlichen“ Honorar. Diesem Anspruch auf ein fünf- oder sechsstelliges Honorar werden aber nur Fälle mit großer wirtschaftlicher Bedeutung, wie z. B. ein Interessenausgleich und/oder Sozialplan bei einem großen Betrieb, gerecht. Bei den alltäglichen Fällen der betrieblichen Mitbestimmung, wie z.B. der Anordnung von Überstunden gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG oder dem Ersatz von Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder gem. § 37 Abs. 6 S. 4 BetrVG, bestehen jedoch wegen der geringen wirtschaftlichen Bedeutung auch nur geringe Verdienstmöglichkeiten.

444 Germelmann/Matthes/Prütting/Müller-Glöge, ArbGG, § 98 Rn. 33; Grunsky, ArbGG, § 98 Rn. 4; Tschöpe- Hennige, Anwalts-Handbuch, 4 A Rn. 971.

445 Bauer, NZA 1992, 433, 434.

Das Gesetz kennt keine Pflicht, auch nicht für einen Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit, den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen, und zwar selbst dann nicht, wenn der Richter im Verfahren nach § 98 ArbGG bestellt worden ist6.

Findet man einen Richter der bereit ist, den Vorsitz einer Einigungsstelle zu übernehmen, ist er in der Regel auch an einem "ordentlichen" Honorar interessiert. Hohe Honorare (fünf- oder sogar sechsstellige Beträge) gibt es in Fällen mit großer wirtschaftlicher Bedeutung, z. B. wenn es um einen Interessenausgleich und/oder einen Sozialplan bei einer Betriebsänderung geht. Ganz anders sieht es aber bei den alltäglichen "kleinen Fällen" der betrieblichen Mitbestimmung aus (z. B. Ersatz von Schulungskosten für Betriebsratsmitglieder, § 37 VI 4 BetrVG; Anordnung von Überstunden,§ 87 I Nr. 3 BetrVG; Festsetzung der Lage des Urlaubs einzelner Arbeitnehmer,§ 87 I Nr. 5 BetrVG.


6 Germelmann-Matthes-Prütting, ArbGG, 1990, § 98 Rdnr. 98; Grunsky, ArbGG, 6. Aufl. (1990), § 98 Rdnr. 4; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 5. Aufl. (1990), § 117 II.3. In der Regel wird sich allerdings der nach § 98 ArbGG entscheidende Richter vorher bei dem in Aussicht genommenen Kollegen erkundigen, ob dieser überhaupt bereit ist, den Vorsitz der Einigungsstelle zu übernehmen.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. genannt, Formulierung eigenständig, daher eher: kW.

Sichter
(SleepyHollow02)


[17.] Mwe/Fragment 014 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:28 (WiseWomanBot)
Erstellt: 9. December 2013, 18:18 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Raab 1993, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 14, Zeilen: 1 ff. (kpl.)
Quelle: Raab 1993
Seite(n): 41 ff., Zeilen: 0
[Er begründet dies insbesondere damit, dass sich der Pflichten]kreis des Betriebsrats als Fortsetzung der individualrechtlichen Treuepflicht des einzelnen Arbeitnehmers darstelle. Der Betriebsrat trete bei Verhandlungen mit dem Arbeitgeber als Interessenwalter an die Stelle des einzelnen Arbeitnehmers, und folglich gingen auch die entsprechenden Pflichten des Arbeitnehmers auf ihn über54. Hauptzweck des Rechtsverhältnisses zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat sei es, den Arbeitnehmern Einfluss auf die Gestaltung der betrieblichen Abläufe zu geben. Daraus folgert Belling, dass diese Primärfunktion dem Leistungsverhältnis bei einem vertraglichen Schuldverhältnis entspreche, das typischerweise auf einen Güteraustausch oder die Erbringung von Leistungen gerichtet sei55.

Belling ist entgegenzuhalten, dass das Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat von dem Individualarbeitsverhältnis losgelöst und unabhängig ist. Durch den von ihm gewählten Ansatz werden die Unterschiede zwischen dem Individualarbeitsverhältnis und dem Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat verwischt, so dass die Besonderheiten der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung nicht hinreichend berücksichtigt werden56.

e. Interorganähnliches Schuldverhältnis

Raab betont insbesondere unter Ablehnung der vorgenannten These Bellings, dass zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat wohl ein gesetzliches Schuldverhältnis bestehe, es sich hierbei aber nicht um eine schuldrechtliche Leistungsbeziehung mit gegenseitigen Austauschpflichten handeln könne, sondern um ein „Partizipationsverhältnis“, also ein Organisationsrechtsverhältnis ganz eigener Qualität, dessen Gegenstand die Einschränkung der Alleinentscheidungsbefugnis des Arbeitgebers sei. Mit der Terminologie der schuldrechtlichen Leistungsbeziehung dagegen lasse sich die dem Betriebsrat durch die Betriebsverfassung gewährte Möglichkeit, durch Einflussnahme auf den Rechtskreis des Arbeitgebers den Arbeitnehmern Einfluss auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu verschaffen, nicht adäquat erfassen57. Zweck dieser Sonderbeziehung sei die Herstellung eines Kräftegleichgewichts zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, um auf diesem Wege einen nach der Vorstellung


54 Belling, Haftung des Betriebsrats, S. 317 f.

55 Belling, Haftung des Betriebsrats, S. 317 f.

56 Raab, Rechtsschutz, S. 41.

57 Raab, Rechtsschutz, S. 42 f.; ders., ZfA 1997, 183, 250.

Ergänzend zu der hier angeführten verstärkten Einwirkungsmöglichkeit beider Seiten auf den Rechtskreis des jeweils anderen stützt er seine Auffassung aber darauf, daß sich der Pflichtenkreis des Betriebsrats lediglich als Fortsetzung der individualrechtlichen Treuepflicht des einzelnen Arbeitnehmers darstelle.

Ausgehend von der These, daß die Einschaltung des Betriebsrats das Funktionsdefizit der Privatautonomie im Arbeitsverhältnis ausgleiche, der Betriebsrat also auf der kollektiven Ebene quasi an die Stelle des einzelnen Arbeitnehmers als Verhandlungspartner des Arbeitgebers trete, zieht er die Schlußfolgerung, daß diese Verlagerung der Interessenwahmehmung nicht zu einer Abschwächung der hierdurch entstehenden Pflichten führen könne67. Dieser Ansatz erscheint nicht geeignet, die Sonderbeziehung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu begründen, sondern verwischt in gefährlicher Weise die Unterschiede zu dem Individualarbeitsverhältnis und damit zugleich die Besonderheiten der betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsbeziehung

Bei dem Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat handelt es sich nicht um ein Leistungsaustausch-, sondern um ein Partizipationsverhältnis. Gegenstand ist die Einschränkung der Alleinentscheidungsbefugnis des Arbeitgebers. Durch die gesetzliche Einrichtung der Betriebsverfassung erhält der Betriebsrat die Möglichkeit, auf den Rechtskreis des Arbeitgebers und Unternehmers gestaltend einzuwirken, um auf diesem Wege den Arbeitnehmern Einfluß auf die Gestaltung der Arbeitsverhältnisse zu verschaffen und eine selbstbestimmte Ordnung innerhalb des Betriebes zu etablieren. Dieses Verhältnis läßt sich mit der Terminologie der schuldrechtlichen Leistungsbeziehung nicht adäquat erfassen. Es ist im übrigen auch von dem Individualarbeitsverhältnis losgelöst und unabhängig.


67 Belling, Haftung des Betriebsrats, S.317 f.

Anmerkungen

Quelle ist in zwei Fn. erwähnt, daher kW. Die Passage ist vielleicht nicht besonders originell, lehnt sich aber doch nicht so eng an die Quelle an, daß sie als Plagiat eingeordnet werden müßte.

Sichter
(SleepyHollow02)


[18.] Mwe/Fragment 050 05 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:30 (WiseWomanBot)
Erstellt: 9. December 2013, 19:17 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Olderog 1985, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 5-10
Quelle: Olderog 1985
Seite(n): 757, Zeilen: 0
Weder die Theorie der Wirksamkeitsvoraussetzung noch das Verfahren vor der Einigungsstelle vermögen somit zu verhindern, dass faktische Zwänge und mitbestimmungswidrige Zustände entstehen können, die sich für die Vergangenheit nicht wieder rückgängig machen lassen. Doch diese Rechtsunwirksamkeit allein verhindert nicht, wie das BAG ebenfalls in diesem Zusammenhang anerkennt, daß faktische Zwänge und mitbestimmungswidrige Zustände entstehen können, die sich in der Vergangenheit nicht wieder rückgängig machen lassen33.

33 BAG (o. Fußn. 1) unter II 5b.

Anmerkungen

Die übernommene Formulierung findet sich nicht in der angegebenen Entscheidung des BAG. kW, weil eher kleinteilig. Olderog nimmt noch Bezug auf das BAG, während Mwe sich die Formulierung ohne Quellenangabe zu eigen macht.

Sichter
(SleepyHollow02)


[19.] Mwe/Fragment 106 08 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:33 (WiseWomanBot)
Erstellt: 10. December 2013, 09:31 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Neumann 1997, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 106, Zeilen: 8 ff.
Quelle: Neumann 1997
Seite(n): 142, Zeilen: 0
a. Staatliche Schlichtung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35

Neumann485 schlägt vor, dass man angesichts der fehlenden Rechtsverordnung über die Vergütungssätze nach § 76 a Abs. 4 BetrVG und der dadurch bedingten Streitigkeiten um Honorarforderungen die Möglichkeiten der staatlichen Schlichtung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 nutzen sollte. Das Kontrollratsgesetz Nr. 35, das bereits seit dem 20.08.1946486 existiert und - außer in Baden487 - als Bundesrecht gem. Art. 123 Abs. 1, 125 GG fortgilt, soll der Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Organisationen gelten488. Hierfür sieht das Gesetz drei Möglichkeiten vor: Die Vereinbarung der Schlichtung durch die Parteien, ein staatliches Vermittlungsverfahren mit dem Landesschlichter und ein staatliches Schlichtungsverfahren, bei dem Landesschlichter tätig werden. Entgegen der allgemeinen Auffassung, die das Kontrollratsgesetz Nr. 35 nur auf Tarifstreitigkeiten bezieht und für betriebsverfassungsrechtliche Regelungsstreitigkeiten durch § 50 BetrVG 1952 und § 76 BetrVG 1972 als abgelöst ansieht, hält Neumann die Vereinbarung einer staatlichen Schlichtung nach wie vor für möglich. Er argumentiert, dass § 76 BetrVG nicht verbiete, eine staatliche Schlichtungsstelle als Einigungsstelle zu wählen, und dass der Schiedsausschuss der Art. IV ff. des Kontrollratsgesetzes zudem alle von § 76 BetrVG an eine Einigungsstelle gestellte [Voraussetzungen erfülle489.]


485 Neumann, RdA 1997, 142 ff.

486 ABl. Kontrollrat, S. 147, auch abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampffecht, Anh. 1.

487 In Baden ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 durch das Gesetz der Alliierten Hohen Kommandatur v. 09.02.1950, AB1.AHK v. 17.02. 1950 S. 103 = Bad. GVB1. 1950, S. 60, auch abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Anh. 2, aufgehoben worden. Stattdessen gilt dort die Landesschlichtungsordnung v. 19.10.1949, Bad. GVB1. 1950, S. 60, auch abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Anh. 2.

488 Neumann, RdA 1997, 142.

489 Neumann, RdA 1997, 142, 144.

III. Kontrollratsgesetz Nr. 35

Bereits seit dem 27. 8. 1946 existiert das Gesetz über das Vermittlungs- und Schlichtungsverfahren in Arbeitsstreitigkeiten, das Kontrollratsgesetz Nr. 35 vom 20. 8. 19469. Es soll nach seinem Vorspruch der Verhütung und Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern oder deren Organisationen dienen und sieht drei Möglichkeiten zur Streitschlichtung vor: Einmal die Vereinbarung der Schlichtung durch die Parteien, zum anderen ein staatliches Vermittlungsverfahren mit dem Landesschlichter und drittens ein staatliches Schlichtungsverfahren, in dem Schlichtungsausschüsse tätig werden.

Entgegen der allgemeinen Auffassung, daß durch § 50 BetrVG 1952 und § 76 BetrVG 1972 das Kontrollratsgesetz Nr. 35 für betriebsverfassungsrechtliche Regelungsstreitigkeiten völlig abgelöst sei, muß es aber nach wie vor möglich sein, die staatliche Schlichtung zu vereinbaren.

Angesichts der fehlenden Rechtsverordnung über die Vergütungssätze nach § 76 a Abs. 4 BetrVG sollten aufgrund der letzten Erfahrungen mit überhöhten Honorarforderungen und des Unmuts über die Kosten von Einigungsstellen die Möglichkeiten der staatlichen Schlichtung nach dem Kontrollratsgesetz Nr. 35 genutzt werden. Durch Tarifvertrag kann die staatliche Schlichtungsstelle als Einigungsstelle vorgesehen werden. Das ist auch durch Vereinbarung möglich, da sie den gesetzlichen Anforderungen an eine Einigungsstelle entspricht.


9) ABl. Kontrollrat, S. 174.

Anmerkungen

Auf die Quelle wird in zwei Fn. und im Text hingewiesen.

Sichter
(SleepyHollow02)


[20.] Mwe/Fragment 107 01 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:34 (WiseWomanBot)
Erstellt: 10. December 2013, 09:46 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Neumann 1997, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 107, Zeilen: 1-18
Quelle: Neumann 1997
Seite(n): 0, Zeilen: 0
[Er argumentiert, dass § 76 BetrVG nicht verbiete, eine staatliche Schlichtungsstelle als Einigungsstelle zu wählen, und dass der Schiedsausschuss der Art. IV ff. des Kontrollratsgesetzes zudem alle von § 76 BetrVG an eine Einigungsstelle gestellte] Voraussetzungen erfülle489. Es könne daher gem. § 76 Abs. 8 BetrVG in einem Tarifvertrag die staatliche Schlichtung an die Stelle der Einigungsstelle gesetzt werden, so dass dann die Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen oder in Baden das Gesetz über das Schlichtungswesen bei Arbeitsstreitigkeiten (Landesschlichtungsordnung) vom 19.10.1949490 gelten. Der entscheidende Vorteil eines derartigen Verweises auf die staatliche Schlichtung sei, dass diese kosten- und gebührenfrei ist, da der Staat die entsprechenden Mittel zur Verfügung stellt. Insbesondere könnten die Landesschlichter auch keine Honorarforderungen stellen, da sie im Rahmen ihrer staatlichen Aufgabe handeln491. Soweit hingegen in einigen Ländern, wie z. B. in den neuen Bundesländern, die Ausführungsbestimmungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 fehlen, verweist Neumann auf deren Kontrollratsverpflichtung zur Bestellung von Landesschlichtern und die Möglichkeit, diese Verpflichtung ggf. verwaltungsgerichtlich zu erzwingen492. Schließlich schlägt Neumann vor, in § 76 BetrVG ausdrücklich auf die Möglichkeit zur Regelung betriebsverfassungsrechtlicher Streitigkeiten durch eine staatliche Schlichtung hinzuweisen. Am besten wäre es nach seiner Ansicht jedoch, wenn der Gesetzgeber das staatliche Schlichtungswesen vollkommen neu regeln und dadurch § 76 BetrVG als lex posterior verdrängen würde.

489 Neumann, RdA 1997, 142, 144.

490 Bad. GVB1. 1950, S. 60, abgedruckt bei Löwisch, Schlichtungs- und Arbeitskampfrecht, Anh. 2.

491 Neumann, RdA 1997, 142, 143.

492 Neumann, RdA 1997, 142, 144.

Dann gelten die Vorschriften des Kontrollratsgesetzes Nr. 35 und die dazu ergangenen Ausführungsbestimmungen, in Baden das Gesetz vom 19. 10. 1949 und in Berlin die Verfahrensregeln vom 28. 6. 1949. Die Verfahren sind dann kosten- und gebührenfrei. Der Staat stellt die entsprechenden Mittel zur Verfügung.

Nachdem Einigkeit darüber besteht, daß das Kontrollratsgesetz Nr. 35 weiterhin als Bundesrecht Gültigkeit hat, damit alle Arten von Gesamtstreitigkeiten erfaßt werden, kann jedenfalls im Rahmen des § 76 Abs. 8 BetrVG davon Gebrauch gemacht werden und ein Tarifvertrag an die Stelle der Einigungsstelle die staatliche Schlichtung setzen. Wer die Landesschlichter kennt, weiß auch, daß es sich um völlig integre, unabhängige und erfahrene Beamte handelt, denen zumindest ebensogut wie jedem Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit diese Aufgabe übertragen werden kann. Diese handeln dann im Rahmen ihrer staatlichen Aufgaben, eine Honorarforderung auch nur von 25 000,— DM, wie zuletzt veröffentlicht, scheidet aus. Aufwandsersatz und Anwendung der Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständige sind geregelt. Bleibt für diese Fälle nur noch zu fragen, was geschehen soll, wenn die Ausführungsbestimmungen zum Kontrollratsgesetz Nr. 35 fehlen, wie das in einigen Ländern, vor allem auch in den neuen Bundesländern der Fall ist.

Anmerkungen

Quelle ist mehrfach genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)


[21.] Mwe/Fragment 066 23 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:31 (WiseWomanBot)
Erstellt: 10. December 2013, 18:41 SleepyHollow02
Fragment, KeineWertung, Mwe, Richardi 1995, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 23-31
Quelle: Richardi 1995
Seite(n): 0, Zeilen: 0
Darüber hinaus fehlt es an einer besonderen Ausformung für die von § 823 Abs. 1 BGB geschützten sonstigen Rechte, ohne dass jedoch in Zweifel gezogen wird, dass bei ihren Verletzungen neben dem Schadensersatzanspruch nach § 823 Abs. 1 BGB auch ein Be- seitigungs- und Unterlassungsanspruch besteht.

Gegen die hier vertretene Ansicht spricht auch nicht die Entscheidung des 1. Senats des BAG289 im Jahre 1983. Er hat die Auffassung vertreten, dass sich aus einem Mitbestimmungsrecht kein Anspruch des Betriebsrats auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen herleiten lasse, da die Mitbestimmungstatbestände dem [Betriebsrat lediglich eine bestimmte Berechtigung verliehen.]


289 BAG v. 22.02.1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972.

Der 1. Senat hatte seine Verneinung des Unterlassungsanspruchs entscheidend damit begründet, daß sich aus einem Mitbestimmungsrecht kein Anspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber auf Vornahme bestimmter Handlungen oder auf Unterlassung mitbestimmungswidriger Maßnahmen herleiten lasse19.

Er besteht für Beeinträchtigungen des Eigentums nach § 1004 BGB und für Beeinträchtigungen des Namensrechts nach § 12 BGB; aber für die sonstige Palette absoluter Rechte, die durch § 823 I BGB Deliktsschutz genießen, fehlt eine besondere Ausformung, ohne daß in Zweifel gezogen wird, daß bei ihren Verletzungen neben dem Schadensersatzanspruch nach § 823 I BGB ein Beseitigungs- und Unterlassunganspruch besteht.


19 BAG, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 (unter II 2).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02)


[22.] Mwe/Fragment 038 19 - Diskussion
Bearbeitet: 5. May 2016, 19:29 (WiseWomanBot)
Erstellt: 12. December 2013, 14:25 SleepyHollow02
Derleder 1985, Fragment, KeineWertung, Mwe, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 19-28
Quelle: Derleder 1985
Seite(n): 67 f., Zeilen: 0
Ganz im Gegenteil ist immer nur von „Sanktion“ und „Strafe“ die Rede und im schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zur Gesetzesfassung heißt es, dass Absatz 3 im Interesse unnötiger Rechtszersplitterung terminologisch stärker an die Zwangsvollstreckungsregeln angelehnt worden sei147. Diese Umstände sprechen eindeutig gegen eine Qualifikation des § 23 Abs. 3 BetrVG als materiellrechtliche und abschließende Regelung. Es ist daher nicht nachvollziehbar, wie aus den Gesetzesmotiven auf eine beabsichtigte abschließende Regelung von Beteiligungsrechten in § 23 Abs. 3 BetrVG geschlossen werden kann148. Insbesondere kann man sich nicht darauf berufen, nach der Begründung des Regierungsentwurfs habe der neue Absatz 3 „nunmehr“ dem Betriebsrat und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Möglichkeit geben sollen, beim Arbeitsgericht die Verhängung einer Geldstrafe gegen pflichtwidriges Verhalten [des Arbeitgebers zu beantragen, und daraus schließen, „dass der Gesetzgeber offensichtlich davon ausging, dass bislang kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bestand“149.]

147 Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung zu BT-Drucks. VI/2729, S. 21.

148 So aber die bis zur Entscheidung vom 03.05.1994 vom 1. Senat des BAG vertretene Ansicht, BAG v. 22.02. 1983, AP Nr. 2 zu § 23 BetrVG 1972 mit Anm v. v. Hoyningen-Huene = EzA §23 BetrVG 1972 Nr. 9; ebenso Heinze, DB 1983, Beil. Nr 9, S. 1, 8; Joost, SAE 1985, 59, 60.

149 Rüthers/Henssler, Anm. zu BAG v. 22.02.1983, EzA § 23 BetrVG 1972 Nr.9, S. 54.

Auch der historische Rettungsversuch von Rüthers/Henssler31 geht daran vorbei, wenn sie sich darauf berufen, nach der Begründung des Regierungsentwurfs habe der neue Absatz 3 „nunmehr“ dem Betriebsrat und einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft die Möglichkeit geben sollen, beim Arbeitsgericht die Verhängung einer Geldstrafe gegen pflichtwidriges Verhalten des Arbeitgebers zu beantragen.

Im Schriftlichen Bericht des Bundestagsausschusses für Arbeit und Sozialordnung heißt es zur Begründung der Gesetzesfassung, Absatz 3 sei im Interesse unnötiger Rechtszersplitterung terminologisch stärker an die Zwangsvollstreckungsregeln angelehnt worden36.


31 Rüthers/Henssler (Fußnote 6) S. 54.

36 Zu BTDrucks. VI/2729 S. 21.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn 150 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02)