VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 111, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Leutner 2000
Seite(n): online, Zeilen: online
Altersteilzeit

Altersteilzeitgeld sollte zukünftig auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt werden können. Die Arbeitszeitverringerung betrug nicht mehr starr 50 %, sondern lag innerhalb einer Bandbreite von 40 % bis 60 % der Normalarbeitszeit. Die neuen Regelungen galten für Vereinbarungen , deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 begann.

Bonus-Malus

Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung sollte bei Einstellung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet hatten, zur Gänze entfallen. Der bestehende Malus (Verpflichtung zur Zahlung eines einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei Freisetzung von Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) wurde angehoben. Die neue Bonus-Malus-Regelung trat ab 1. Oktober 2000 in Kraft.

Frühanzeige

Beabsichtigte ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer zu kündigen, der über 50 Jahre als [sic!] ist und bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, muss er dies dem AMS spätestens am Tag der Kündigung anzeigen. Dadurch sollte das AMS Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung im bisherigen oder in einem anderen Betrieb prüfen können. (Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bleibt in den meisten Fällen sanktionslos.) Auch diese Regelung war vorerst befristet bis 2002.

Ersatzzeiten bei Ausschluss von Leistungsbezug

Gebührte wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandhilfe, so wurden diese Zeiten für Männer der Jahrgänge 1940 bis 1942 und für Frauen der Jahrgänge 1945 bis 1947 trotzdem als Ersatzzeiten zur Pensionsversicherung angerechnet.

Altersteilzeit

Altersteilzeitgeld soll zukünftig auch ohne Einstellung einer Ersatzkraft gewährt werden können. Die Arbeitszeitverringerung soll nicht mehr starr 50 Prozent betragen müssen, sondern innerhalb einer Bandbreite von 40 Prozent bis 60 Prozent der Normalarbeitszeit liegen (z. B. bei 40-Stunden-Woche 16 bis 24 Stunden). Die neuen Regelungen sollen für Vereinbarungen gelten, deren Laufzeit nach dem 30. September 2000 beginnt.

Bonus-Malus

Der Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung soll bei Einstellung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, zur Gänze entfallen. Der bestehende Malus (Verpflichtung zur Zahlung eines einmaligen Arbeitslosenversicherungsbeitrags bei Freisetzung von Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben) soll angehoben werden. Die neue Bonus-Malus-Regelung soll ab 1. Oktober 2000 gelten.

Frühanzeige

Beabsichtigt ein Arbeitgeber, einen Arbeitnehmer (eine Arbeitnehmerin), der über 50 ist und bereits 6 Monate im Betrieb beschäftigt ist, zu kündigen, muss er dies dem AMS spätestens am Tag der Kündigung anzeigen. Dadurch soll das Arbeitsmarktservice Möglichkeiten einer Weiterbeschäftigung im bisherigen oder in einem anderen Betrieb prüfen können. (Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht bleibt in den meisten Fällen sanktionslos.) Auch diese Regelung ist befristet bis 2002.

Ersatzzeiten bei Ausschluss von Leistungsbezug

Gebührt wegen Anrechnung des Partnereinkommens keine Notstandshilfe, so sollen diese Zeiten für Männer der Jahrgänge 1940 bis 1942 und für Frauen der Jahrgänge 1945 bis 1947 trotzdem als Ersatzzeiten zur Pensionsversicherung angerechnet werden.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann