2 gesichtete Fragmente: "Kein Plagiat"
[1.] Oz/Fragment 185 24 - Diskussion Bearbeitet: 31. July 2014, 07:47 (SleepyHollow02) Erstellt: 30. July 2014, 22:40 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 185, Zeilen: 24-26 |
Quelle: Neumann 2004 Seite(n): 441, Zeilen: 14-16 |
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Freitag/Hollacek/Stefanits stellen fest262:
„Eine Übergangsfrist für bestimmte Altersgruppen ist aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich geboten. Ob gerade die Altersgrenze 50 verfassungsrechtlich geboten ist, kann aus der bisherigen Judikatur des VfGH nicht [beurteilt werden.] 262 Freitag/Hollacek/Stefanits, Das Pensionskonto - ein Instrument zwischen finanzieller Nachhaltigkeit und Systemharmonisierung, in SoSi 2004, 441. |
Eine Übergangsfrist für bestimmte Altersgruppen ist aus Gründen des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich geboten. Ob gerade die Altersgrenze 50 verfassungsrechtlich geboten ist, kann aus der bisherigen Judikatur des VfGH nicht beurteilt werden. |
Als Zitat gekennzeichnet, auch Zeitschrift und Seitenzahl stimmen - nicht aber die angegebenen Autoren und der Artikeltitel. (Trotz der doppelten Verwechslung der Autoren im Text und in der Fußnote kann es sich hier um ein Versehen des Verfassers handeln.) |
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[2.] Oz/Fragment 186 01 - Diskussion Bearbeitet: 31. July 2014, 07:48 (SleepyHollow02) Erstellt: 30. July 2014, 22:44 Graf Isolan | Fragment, Gesichtet, KeinPlagiat, Neumann 2004, Oz, SMWFragment, Schutzlevel |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 186, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Neumann 2004 Seite(n): 441, Zeilen: 16-21 |
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Der verfassungsrechtlich mögliche Rahmen liegt zwischen 50 und 55, sodass sich der Entwurf eher an der sicheren Grenze orientiert hat.
Sieht man von den Landes- und Gemeindebediensteten ab, so ist festzustellen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die Pensionsharmonisierung für alle Berufsgruppen realisiert. Zukünftig wird allerdings zu klären sein, ob der lange Übergangszeitraum von mehr als 40 Jahren aufgrund der Parallelrechnung nicht verkürzt werden sollte.“ |
Der verfassungsrechtlich mögliche Rahmen liegt zwischen 50 und 55, sodass sich der Entwurf eher an der sicheren Grenze orientiert hat.
Sieht man von den Landes- und Gemeindebediensteten ab, so ist festzustellen, dass der vorliegende Gesetzesentwurf die Pensionsharmonisierung für alle Berufsgruppen realisiert. Zukünftig wird allerdings zu klären sein, ob der lange Übergangszeitraum von mehr als 40 Jahren aufgrund der Parallelrechnung nicht verkürzt werden sollte. |
Fortsetzung und Abschluss des falsch zugeschriebenen Zitats (vgl. Oz/Fragment_185_24). |
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