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Der kommunale Verwaltungstrakt [Verwaltungskontrakt]. Rechtliche Einordnung kommunaler Zielvereinbarungen

von Prof. Dr. Patrick Sensburg

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[1.] Pes/Fragment 057 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-09 07:49:53 Hindemith
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, KGSt 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 3-8
Quelle: KGSt 1998
Seite(n): 25, Zeilen: 23-29; 33-41
Ist ein Ziel weder quantitativ noch qualitativ zu standardisieren, sollten zumindest Maßnahmen vereinbart werden, die geeignet scheinen, das angestrebte Ziel zu erreichen.[218] Als Surrogat für die Standards gelten dann die vereinbarten Maßnahmen wie z.B. bei einem Ziel der Erhöhung der Straßenverkehrssicherheit, Maßnahmen zur Durchführung von Verkehrssicherheitsschulungen. Entscheidend ist aber, daß von der Frage ausgegangen wird, welche Ziele erreicht werden sollen. Erst dann ist zu fragen, wie diese meßbar gemacht werden können.[219] Es muß vermieden werden, daß nur leicht meßbare Ziele in die Kontrakte aufgenommen werden.

FN:

[218] KGSt Bericht 4/1998 S. 25.

[219] Wild, Die Verwaltung 1973, 283 (305).

Ist ein Ziel weder quantitativ noch qualitativ zu standardisieren, sollten zumindest Maßnahmen vereinbart werden, die geeignet scheinen, das angestrebte Ziel zu erreichen. Als Standard dient dann die Durchführung bestimmter Aktionen (z.B. Ziel: Erhöhung der Sicherheit im Straßenverkehr; Aktion: Durchführung von Verkehrssicherheitsschulungen).

[Zeilen 33-41]

Es ist sogar abzulehnen, quantitative Ziele und Standards nur deshalb zu wählen, weil sie meßbar sind. Dies kann zu Zielverschiebungen führen: Leicht meßbare, aber weniger wichtige Ziele werden vor schwer oder nicht quantifizierbaren, aber strategisch bedeutsamen Zielen bevorzugt. Im Vordergrund muß die Frage stehen, welche Soll-Zustände erreicht werden sollen. Anschließend ist zu prüfen, wie diese quantitativ oder qualitativ beschrieben werden können bzw. welche Maßnahmen sie verlangen.[23]

FN:

[23] vgl. Jürgen Wild: MbO als Führungsmodell für die öffentliche Verwaltung. Die Verwaltung 1973. S.283-316, S.305

Anmerkungen

Hier fehlen Anführungszeichen vor der Fußnote und eine Kenntlichmachung der Übernahme nach der Fußnote. Die Argumentationsfolge wurde gerafft und leicht umgestellt, eine FN auf eine Primärquelle übernommen.

Sichter
Plaqueiator



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