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Der kommunale Verwaltungstrakt [Verwaltungskontrakt]. Rechtliche Einordnung kommunaler Zielvereinbarungen

von Prof. Dr. Patrick Sensburg

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[1.] Pes/Fragment 174 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-05-08 12:07:55 Hindemith
Fragment, Gesichtet, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator, Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 15-31
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 1, 18 - Sp. 3, 7
Schon im Rahmen der alten Gemeindeordnung in Nordrhein-Westfalen wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelungsbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachen laufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Die gesetzlich fingierte Delegation könne zwar beschränkt, aber nicht entzogen werden.[890] Nichts anderes kann auch für den Bürgermeister gelten, so daß eine entsprechende Schranke auch für das Ansichziehen seiner Rechtebesteht.[891] Das Rückholrecht ist als Ausnahmerecht konzipiert und muß die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit der Kommunalorgane für ihre Geschäfte respektieren.[892] Die jeweilige Stellung der Kommunalorgane verbietet es, ihnen ihre Kompetenzen in einem erheblichen Umfang zu entziehen. Dies gilt insbesondere für den Bürgermeister, dem durch das Rückholrecht Kompetenzen entzogen würden.[893] Nach der neuen Gemeindeordnung hat sich diese Stellung des Bürgermeisters noch verstärkt. Wie bei § 74 Abs. 1 GemO NW muß der Rat auch hier die erhöhte Verantwortung und die gestärkte Legitimation des unmittelbar gewählten Bürgermeisters beachten.[894] Ein Hinweis für diese grundsätzlich gewünschte Situation ist, daß alle Landesgesetzgeber die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung nun in die Hände des Bürgermeisters legen. Die Kollegialorgane von der Größe eines Rates sind nicht in der Lage, die Vielzahl der [Verwaltungsgeschäfte moderner Kommunen zu erledigen.[895]]

[890] Benner S. 102.

[891] Lingk S. 226 Fn. 56.

[892] Diekmann/Heinrichs-Erlenkämper, GemO, § 41 Nr. 4.5.

[893] Held/Becker/Decker/Kirchhof /Krämer/Wansleben, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[894] Held/Becker/Decker/Kirchhof /Krämer/Wansleben, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[ [895] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25)]

Bereits für die frühere NRW-Kommunalverfassung wurde die Ansicht vertreten, daß auch eine Ausübung des Rückholrechts, die diesen Restriktionen entspricht, nicht zu einer Aushöhlung der Regelbefugnis des Gemeindedirektors zur Erledigung der einfachenlaufenden Verwaltungsgeschäfte führen dürfe. Diese Zuständigkeit konnte

beschränkt, aber nicht entzogen werden[4]. Eine entsprechende Schranke des Rückholrechts gilt auch in Bezug auf den Bürgermeister[5]. Das Rückholrecht ist „als Ausnahmerecht konzipiert und muss die grundsätzlich gewollte Zuständigkeit des Bürgermeisters für diese Geschäfte respektieren“[6]. Die Organstellung des Bürgermeisters verbietet es, ihm in erheblichem Umfang Zuständigkeiten zu entziehen[7]. Wie bei § 74 Abs. 1 GO muß der Rat auch hier „die erhöhte Verantwortung und die gestärkte Legitimation des unmittelbar gewählten Bürgermeisters beachten“[8]. Bezeichnend ist, dass alle Landesgesetzgeber es für unumgänglich halten, die einfachen Geschäfte der laufenden Verwaltung in die Hände des Gemeindevorstands - in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen früher des Gemeindedirektors, heute und in den anderen Ländern schon immer des Bürgermeisters - zu legen. Denn Kollegialorgane von der Größe eines Rates sind nicht in der Lage, die Vielzahl der Verwaltungsgeschäfte moderner Kommunen zu erledigen.


[4] Jürgen Benner, Zuständigkeitsverteilung auf Gemeindedirektor und Rat in Nordrhein-Westfalen, 1962, S. 102.

[5] Hans-Uwe Erichsen, Kommunalrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage, 1997, S. 127; Erlenkämper, in: Dieckmann/ Heinrichs (Anm. 1), § 41 Anm. 4.5.; Ulrike Lange, Der hauptamtliche Bürgermeister, 1999, S. 90; Erich Rehn/ Ulrich Cronauge/ Hans Gerd von Lennep, Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 2. Auflage der Loseblatt-Ausgabe, § 41 Anm. IV 1; Anne-Kathrin Lingk, Die Reform der nordrhein-westfälischen Kommunalverfassung, 1999, S. 226 Fußnote 56.

[6] Erlenkämper, in: Dieckmann/ Heinrichs (Anm. 1), § 41 Anm. 4.5; ähnlich Rehn/ Cronauge/ von Lennep (Anm. 5), § 41 Anm. IV 1.

[7] Held/ Wilmbusse, in: Friedrich-Wilhelm Held u.a. (Hg.), Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Kommentare, Loseblatt Stand September 1999, Einf. 6. Abschnitt, Anm. 2.3.3.4.

[8] Held/ Wilmbusse, (Anm. 7), Einf. 6. Abschnitt Anm. 2.3.3.4.

Anmerkungen

Nach der starken Paraphrase der Quelle im vorigen Abschnitt wird nun unter der Abschnittsüberschrift "a) Funktionsfähigkeit" nahezu vollständig wörtlich die Seite 25 der Quelle übernommen. Sämtliche Literaturverweise stammen aus der Quelle. Eine weitere Bauernopfer-Fußnote auf die Quelle folgt erst auf der Folgeseite.

Sichter
Plaqueiator, Hindemith



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