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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 17-23
Quelle: Tondorf 1999
Seite(n): 341, Zeilen: 44-59
Schwegeler führt an, daß Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug Elemente von Werkverträgen nach § 611 BGB aufweisen.191 Neben den Hauptpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben, würden mit den Zielvereinbarungen Nebenpflichten geregelt, die sich auf einen durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg beziehen und variabel vergütet werden. Es entwickele sich demzufolge eine vertragliche Mischform aus Arbeitsvertrag und Werkvertrag.

191 Schwegeler S. 58 ff.

Zu einer pessimistischen Einschätzung veranlassen darüber hinaus erste arbeitsrechtliche Analysen, die darauf hinweisen, daß Zielvereinbarungen mit Entgeltbezug Elemente von Werkverträgen nach § 611 BGB aufweisen.5 Neben den Hauptpflichten des Arbeitnehmers, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergeben (§ 611 BGB), würden mit Zielvereinbarungen Nebenpflichten geregelt, die sich auf einen »durch Arbeit herbeizuführenden Erfolg« beziehen und variabel vergütet werden. Es entwickele sich demzufolge eine vertragliche Mischform von Arbeitsvertrag und Werkvertrag, die einer Arbeit »neuen Typs« gerecht werden solle.

5 Vgl. Schwegler, L. (1997): Führen mit Zielen -- arbeits-, tarif- und betriebsverfassungsrechtliche Anforderungen. In: Dokumentation einer Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates der Deutschen Telekom AG am 22. Mai 1997, Bonn, S. 58 ff.

Anmerkungen

Kurz zuvor wird auf Tondorf (1999) verwiesen. Im Literaturverzeichnis ist statt "L. Schwegler" "Barbara Schwengler" angegeben: Schwengler, Barbara, Führen mit Zielen -- arbeits-, tarif- und betriebsverfassungsrechtliche Anforderungen, in: Dokumentation einer Informationsveranstaltung des Gesamtbetriebsrates der Deutschen Telekom AG am 22. Mai 1997. S. 58 ff. Bonn 1997.

Sichter
WiseWoman