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Untersuchte Arbeit: Seite: 67, Zeilen: 1-10 |
Quelle: Bulling 1989 Seite(n): 279, Zeilen: Spalte 2, Zeile 7-12 |
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a) Vorverhandlungen
Vorverhandlungen sind Kontakte, bei denen in fachlichen und rechtlichen Erörterungen Inhalt und Umfang des Handlungs- und Entscheidungsbedarfs eingegrenzt werden. Hierbei geht es noch nicht um rechtsverbindliche Festlegungen, sondern vielmehr um die vorgelagerte Klärung, ob weitere Handlungen sinnvoll sind. Hierbei handelt es sich nicht wie Bohne annimmt um eine Alternative zum Vorbescheid oder zur Zusicherung nach § 38 VwVfG.[286] [286] Vgl. Bohne, VerwArch 1984, 343 (347). |
1. Vorverhandlungen
Vorverhandlungen sind Kontakte zwischen der Behörde und dem Betroffenen[12], bei denen in fachlichen und häufig auch rechtlichen Erörterungen Inhalt und Umfang des Handlungs- und Entscheidungsbedarfes eingegrenzt werden. [...] anderes als die sowohl im Baurecht wie auch im Immissionsrecht durchaus noch üblichen „Vorbescheide"[14]. [14] Dies verkennt Bohne (Anm. 1), S. 347, wenn er diese Vorverhandlungen als Alternative zum Vorbescheid, Zusicherung nach § 38 VwVfG oder gar öffentlich-rechtlichen Verträgen gleichen Inhalts darstellt. |
Auf Bulling wird eine Seite vorher und auf der gleichen Seite weiter unten referenziert. Jedoch nicht im Zusammenhang mit diesem Absatz. |
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