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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Cassiopeia30, Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 4ff.
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 186; 185, Zeilen:
Einigkeit besteht darüber, daß der Behördenbegriff des Verwaltungsverfahrensgesetzes damit extensiv auszulegen ist.[331] Gesprochen wird daher auch vom weiten Behördenbegriff[332] oder umfassenden Behördenbegriff.[333] Er erfaßt alle Stellen, die durch das jeweilige Organisiationsrecht gebildet worden sind und unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen.[334] [...]

Die weite Definition des § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW) umfaßt demnach zunächst jede Person des öffentlichen Rechts und ihre Organe.[336] Erfaßt werden also alle Stellen, die durch Organisationsrecht gebildet wurden und vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen sind, unter eigenem Namen nach außen[337] eigenständige öffentliche Aufgaben wahrzunehmen.[338] Hierbei ist die Organisation der Behörde, ihre organisationsrechtliche Zuordnung oder die Einordnung der Organschaft einer juristischen Person für die Beantwortung der Frage, ob es sich um eine Behörde handelt, nicht maßgebend.[339]

[331] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 217. [332] BVerfGE 9, 172 (178). [333] Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 20. [334] OVG Münster NJW 1967, 949; BVerwGE 9, 172, 178; Ule/Laubinger § 9 Rdnr. 5; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 217; Rasch, VerwArch 50 (1959), 1, 8 ff; ähnlich Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 21 Rdnr..32; enger BVerfGE 10, 20, 48. [336] BVerwGE, NJW 1962, 409 (410). [337] Hierzu näher unten S. 81. [338] OVG Münster, NJW 1967, 949; OVGE 30, 1 (17); NVwZ 1986, 761; BVerwGE 9, 172 (178); Ule/Laubinger § 9 Rdnr. 5. [339] Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 214.

S. 186, Rndnr 217:

Die weite Definition des § 1 Abs. 4 umfaß demnach zunächst jede Person des öffentlichen Rechts und ihrer Organe,[530] d.h. jede Stelle, die durch Organisationsrecht gebildet, vom Wechsel des Amtsinhabers unabhängig und nach der einschlägigen Zuständigkeitsregelung berufen ist, unter eigenem Namen nach außen eigenständige Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.[531]

[530] BVerwG NJW 1962, 409, 410. [531] OVG Münster NJW 1967, 949; OVGE 30, 1, 17; NVwZ 1986, 761; NJW 1989, 549; ähnlich BVerwGE 9, 172, 178; Ule/Laubinger § 9 Rn. 5; enger BVerfGE 10, 20, 48; ihm folgend BVerG NJW 1991, 2980 (Rn. 13); BGHZ 40, 225, 228.

S. 185, Rndnr. 214: Maßgebend ist nicht die Organisation der Behörde, ihre organisationsrechtliche zuordnung oder die Frage der Organschaft einer juristischen Person.

Anmerkungen

Zuerst wird in FN 331 Rndnr. 217 (korrekt) referenziert. Dann folgt etwas später ein KomplettPlagiat von genau dieser Stelle ("Die weite Definition...") mit übernommener Fußnote 336 (=530 der Quelle). Der nächste Satz (inkl. FN 337 und 338) ist eine Verschleierung mit Fußnotenübernahme (FN 338 = 531 der Quelle unter teilweiser Auslassung). Der letzte Satz (mit Verweis auf Rndnr. 214) könnte für sich alleine als korrekt paraphrasiert durchgehen. Alles Zusammen wird nun aber als BauernOpfer gewertet, schließlich wird vor der Übernahme auf Rndnr. 217 verwiesen.

Sichter
Drhchc