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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen, Drhchc, Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 10-16
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 187, Zeilen: 3 - 10
Der weite Behördenbegriff bedarf nach einer Auffassung keiner unmittelbaren Außenwirkung.[369] Es muß daher auch die Stelle als Behörde angesehen werden, die nicht unmittelbar i.S.v. §§ 9 oder 35 VwVfG nach außen wirkt.[370] Ob die Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, für den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zuständig ist, ist nach Pitschas eine Frage der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dieses Handelns und nicht eine Frage des Behördenbegriffs i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW).[371]

[369] Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 52; Meyer/Borgs, § 1 Rdnr. 30; Rudolf S. 562; Pitschas S. 622; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 219 m.w.Nw.

[370] Meyer/Borgs, § 1 Rdnr. 30.

[371] Pitschas, S. 622; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 52 und Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 219.

Es muß daher als Behörde auch die Stelle angesehen werden, die nicht unmittelbar i.Sd. § 9 oder § 35 "nach außen", d. h. in den Rechtsbereich von Privatpersonen wirkt, z. B. weil sie nur gutachtlich-beratend tätig ist. § 9 bewirkt keine Rückführung in das Organisationsrecht (Rn. 215). Ob die Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, für den Erlaß von VA oder den Abschluß eines ör Vertr zuständig ist, ist eine Frage der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dieses Handelns, nicht eine Frage des Begriffs Behörde. [553]

[553] [...] Kopp, VwVfG, § 1 Rn. 22; Meyer/Borgs § 1 Rn. 30; Pitschas, Verwaltungsverantwortung, S. 622.

Anmerkungen

Belegstruktur ist sogar besser als im Original; dieses wird mehrmals im Verlauf der kurzen Passage genannt, einmal sogar im Fließtext.

Sichter