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Untersuchte Arbeit: Seite: 109, Zeilen: 1-6 |
Quelle: Hoppe 1970 Seite(n): 181, Zeilen: 19-24 |
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Durch die organisationsrechtlichen Rechtssätze würden die innerkommunalen Funktionen arbeitsteilig auf die Organe als Pflichtsubjekte verteilt. Die dadurch begründeten Pflichten bestünden gegenüber dem verteilenden Subjekt, also hier der Kommune, selber. Sie sei daher Inhaberin eines Status, weil sich in ihr als Berechtigungssubjekt die Pflichten der Organe bündeln.[539]
[539] Hoppe S. 181. |
Durch die organisationsrechtlichen Rechtssätze werden die Funktionen arbeitsteilig auf die Organe als Pflichtsubjekte verteilt. Die dadurch begründeten Pflichten bestehen gegenüber dem "verteilenden" Subjekt, nämlich der Juristischen Person, so daß diese als Inhaberin eines "Status" erscheint, weil sich in ihr als Berechtigungssubjekt die Pflichten der Organe bündeln. |
Hindemith: Durch den Kontext (Hoppe wird im Titel des Kapitels und im Fliesstext weiter oben genannt) und den Gebrauch des Konjunktivs ist es klar, dass hier Hoppe spricht. |
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