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Untersuchte Arbeit: Seite: 175, Zeilen: 12-17 |
Quelle: Oebbecke 2000 Seite(n): 26, Zeilen: Sp.1, 6-17 |
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Als Grenze des Rückholrechts läßt sich deshalb die Funktionsfähigkeit der Gemeindeorgane im Hinblick auf die ihnen zugedachten Aufgaben erkennen. Wollte der Rat dem Bürgermeister etwa die Befugnis zum Erlaß von Gebührenbescheiden für die Abfall- und Abwasserbeseitigung entziehen, wäre weder der Rat noch ein Ausschuß in der Lage, die zahlreichen Entscheidungen rasch zu treffen. [898]
[898] So das sehr plakative Beispiel von Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (26). |
Als Grenze des Rückholrechts läßt sich deshalb die Funktionsfähigkeit angeben.
Wollte der Rat dem Bürgermeister etwa die Befugnis zum Erlass der Gebührenbescheide für die Abwasser- oder Abfallbeseitigung entziehen, wäre weder der Rat noch ein Ausschuß in der Lage, die zahlreichen Entscheidungen rasch zu treffen. |
Das "plakative Beispiel" der Quelle wird hier allerdings nicht als wörtlich übernommen gekennzeichnet. Und nicht nur das Beispiel, sondern auch weiterer Text wird übernommen. Mit der Formulierung der Fußnote, dem ausschließlichen Bezug auf das "plakative Beispiel", bezieht sich der Verfasser tatsächlich nur auf den referenzierten Satz. Die Fußnote schließt inhaltlich die weitere Übernahme nicht ein. Über einen Satz hinaus gehenden Übernahmen sind demzufolge in ihrer Herkunft verschleiert. |
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