VroniPlag Wiki

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17 ungesichtete Fragmente: "verdächtig" oder "Keine Wertung"

[1.] Pes/Fragment 104 03 - Diskussion
Bearbeitet: 7. May 2012, 20:06 (Marcusb)
Erstellt: 21. September 2011, 06:05 Drhchc
Böckenförde 1964, Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30, Hindemith, Klicken
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 3-6
Quelle: Böckenförde 1964
Seite(n): 73, Zeilen: 19-23
Einer der ersten, der diesen Rechtssatzbegriff der konstitutionellen Staatsrechtslehre ablehnten, war Bornhak. Er sieht im öffentlichen Recht keine Abgrenzung von Willenssphären einzelner Rechtsträger, sondern eine nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts.[501]

[501] Bornhak S. 468 f.

Für den Bereich des öffentlichen Rechts kann als Ausgangspunkt jene Formel genommen werden, die seinerzeit Gneist und Bornhak der herrschenden Rechtssatzlehre entgegenstellten: alles öffentliche Recht ist nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts[10].

[10] Vgl. Conrad Bornhak, Preußisches Staatsrecht, Bd. 1, S. 443 (2. Aufl., S, 408/469).

Anmerkungen

Auf dieser Seite wird weiter unten zweimal auf Böckenförde verwiesen (dort auf S. 74f. und auf S. 75). Bornhak taucht nur an einer Stelle in der Dissertation (und im Literaturverzeichnis) auf. "nähere Maßbestimmung für die Ausübung des staatlichen Herrschaftsrechts" ist woertlich uebernommen, aber nicht als Zitat gekennzeichnet.

Sichter
Marcusb


[2.] Pes/Fragment 100 17 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 (Kybot)
Erstellt: 21. September 2011, 13:41 Drhchc
Achterberg 1982, Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 17-21
Quelle: Achterberg 1982
Seite(n): 393, Zeilen: 25-27
Im weiteren Sinne läßt sich der öffentlich-rechtliche Vertrag als dasjenige Rechtsgeschäft bezeichnen, dessen Gegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist.[473]

[473] Vgl. etwa BVerfG, DVB1. 73, 800 (801) oder BGHZ 21, 214 (216).

In einem weiteren Sinne läßt sich der öffentlich-rechtliche Vertrag als dasjenige

Rechtsgeschäft bezeichnen, dessen Gegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (Gegenstandstheorie)[221].

[221] BVerfG, DVB1. 73, 800 (801); BGHZ 32, 214 (216); 35, 66 (73); 58, 386 (388); BGH, NJW 75, 2015 (2015); Knack, § 54 RdNr. 4; Meyer/Borgs, § 54 RdNr. 25 ff.

Anmerkungen

Bitte mit http://de.vroniplag.wikia.com/wiki/Pes/Fragment_100_16 vergleichen. Dieses Fragment evtl. löschen.

Sichter


[3.] Pes/Fragment 101 02 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 (Kybot)
Erstellt: 21. September 2011, 13:52 Drhchc
Achterberg 1986, Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 2-6
Quelle: Achterberg 1986
Seite(n): , Zeilen:
Der öffentlich-rechtliche Vertrag betrifft ein Rechtsgeschäft, dessen Gegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist, das also durch Rechtsverhältnisse determiniert ist, in denen zumindest ein Rechtssubjekt aufgrund eines weiteren, ihn hierzu legitimierenden Rechtsverhältnisses zum Sachwalter des Gemeinwohls bestimmt ist.[474]

[474] Achterberg, JA 1979, 356 (357).

Nach der hier vertretenen Sachwaltertheorie bildet das Öffentliche Recht die Summe derjenigen Rechtsnormen, die Rechtsverhältnisse determinieren, in denen zumindest ein Rechtssubjekt aufgrund eines weiteren, ihn hierzu legitimierenden Rechtsverhältnisses zum Sachwalter des Gemeinwohls bestimmt ist[222].

[222] BVerfG, DVB1. 73, 800 (801); BGHZ 32, 214 (216); 35, 66 (73); 58, 386 (388); BGH, NJW 75, 2015 (2015); Knack, § 54 RdNr. 4; Meyer/Borgs, § 54 RdNr. 25 ff.

Anmerkungen

Eventuell stammt das auch (noch exakter) aus der angegebenen Quelle?

Sichter


[4.] Pes/Fragment 029 22 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:09 (Kybot)
Erstellt: 7. October 2011, 08:41 Drhchc
Fragment, Ipsen 1998, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 29, Zeilen: 22-30
Quelle: Ipsen 1998
Seite(n): 7, Zeilen: 22-23:26-31
Nach Ipsen ist das Geld neben dem Recht das wichtigste Steuerungsmittel, so daß das Haushaltsrecht der Dreh- und Angelpunkt des Neuen Steuerungselements ist.[54] Nur durch die dezentrale Verwaltung und Verantwortung über die Finanzen, kann auch ein verantwortungsvoller und outputorientierter Umgang mit den Ressourcen erzielt werden. Die Experimentierklauseln in den jeweiligen Gemeindeordnungen sehen daher seit einigen Jahren hierfür ausdrücklich vor, daß Ausnahmen von den haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Deckungsfähigkeit und zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln zugelassen werden können.[55]

[54] Ipsen, DVBl, 1998, 810 (806). [55] Brüning, DÖV 1997, 278 ff. m.w.Nw. Hierzu später S. 217 ff.

Da das Geld neben dem Recht das wichtigste Steuerungsmittel darstellt, ist das Haushaltsrecht der Dreh- und Angelpunkt jeder Reform. [...]

Zu der dezentralen Mittelbewirtschaftung bei gleichzeitiger Budgetierung muß die Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln sowie die gegenseitige Deckungsfähigkeit treten, um eine hinreichend flexible Mittelbewirtschaftung zu ermöglichen. Die Experimentierklausel in der Niedersächsischen Gemeindeordnung sieht ausdrücklich vor, daß Ausnahmen von den haushaltsrechtlichen Vorschriften über die Deckungsfähigkeit und zeitliche Übertragbarkeit von Haushaltsmitteln zugelassen werden können, so daß insoweit der Erprobung eines neuen Modells das traditionalle Haushaltsrecht nicht mehr im Wege steht[48].

[48] § 138 Abs. 1 Nr. 5 NGO.

Anmerkungen

Der erste Satz ist korrekt angegeben, beim zweiten Gedanken ist die Ähnlichkeit doch wohl mehr als Zufall. Allerdings muss Brüning noch nachgesehen werden.

Sichter


[5.] Pes/Fragment 055 103 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 (Kybot)
Erstellt: 14. October 2011, 17:06 Deactivated
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 103-105
Quelle: [[Quelle:Pes/|]]
Seite(n): , Zeilen:
[FN 209] Winter S. 200. Unter Economies of Scale werden in der Regel Massenproduktionsvorteile verstanden. Sie können sich aus produktivitätssteigernden Spezialisierungen, Lerneffekten und der Vermeidung von sog. Leerkosten ergeben. Economies of Scale

Massenproduktionsvorteile; bei Vorliegen von Economies of Scale sinken mit zunehmender Ausbringungsmenge die Kosten je Produkteinheit. Ursachen können sein: Möglichkeiten einer produktivitätssteigernden Spezialisierung, Lerneffekte und Vermeidung von Leerkosten; eine der wesentlichen Ursachen für Unternehmenskonzentrationen.

Anmerkungen

Es wird keine Quelle für die Definition angegeben. Sie findet sich z. B. hier: http://tinyurl.com/66h9nz8 Das gedruckte passende Lexikon wird noch gesucht.

Sichter


[6.] Pes/Fragment 174 05 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 20:42 (Hindemith)
Erstellt: 17. October 2011, 17:22 Deactivated
Fragment, KeineWertung, Oebbecke 2000, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Plaqueiator
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 4-12
Quelle: Oebbecke 2000
Seite(n): 25, Zeilen: Sp. 1, 1-17
Aus dem Gesetzestext ergibt sich, daß das Rückholrecht für bestimmte Aufgaben gilt. Oebbecke weist darauf hin, daß hiermit nicht nur die Einhaltung des Grundsatzes der Bestimmtheit gemeint ist, sondern auch eine Beschränkung des Rückholrechts.[888] Dem Rat ist es verwehrt, unbeschränkt abweichende Regelungen von der grundsätzlichen Aufgabenverteilung zu treffen, oder etwa zu bestimmen, daß die Aufgabenübertragung an den Bürgermeister nur so weit gelte, wie der Rat nichts anderes beschließt. Die Rückholbefugnis ist dadurch bestimmt, daß der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er im Normalfall selbst entscheiden will.[889]

[888] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25).

[889] Oebbecke, Städte- und Gemeinderat 7/2000, 24 (25).

Aus dem Text des Gesetzes ergibt sich, daß es um „einen bestimmten Kreis von Geschäften oder um einen Einzelfall“ gehen muß. Hier ist - nicht nur für diesen

speziellen Fall - der Grundsatz der Klarheit und Bestimmtheit von Zuständigkeitsregelungen ausformuliert. Das Gesetz bringt auch zum Ausdruck, daß der Rat nicht unbeschränkt eine abweichende Regelung treffen oder etwa bestimmen darf, daß die Übertragung auf den Bürgermeister nur so weit gilt, wie der Rat nichts anderes beschließt. Die Rückholbefugnis ist vielmehr dadurch deutlich beschränkt, dass der Rat genau bezeichnen muß, in welchen Angelegenheiten er - abweichend von der gesetzlichen Regelung - im Normalfall selbst entscheiden will.

Anmerkungen

Der Absatz ist eine stark verschleierte Paraphrase der Quelle. Durch zwei FN soll man den Eindruck gewinnen, dass dazwischen auch eigene Gedanken des Verfasser stehen. Allein betrachtet, wäre dieser Abschnitt grenzwertig. Im Lichte der Übernahme der gesamten Seite 25 aus der Quelle in den folgenden Abschnitten ist dieser Abschnitt trotz der Verweise auf die Quelle möglicherweise Bauernopfer zu werten. (Auf "keine Wertung" gesetzt, siehe Diskussionsseite)

Sichter


[7.] Pes/Fragment 050 08 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:10 (Kybot)
Erstellt: 25. October 2011, 13:49 Graf Isolan
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, Winter 1998, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 8-10
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 197, Zeilen: 15-16
Verwaltungskontrakte können als konsensuale outputorientierte Ausgestaltung der Weisungsbeziehungen innerhalb der Verwaltung eingesetzt und verstanden werden.[FN 184]

[FN 184: Neues Berliner Verwaltungsmanagement, 7/1995, 118.]

Verwaltungs-Zielvereinbarungen können als die outputorientierte Ausgestaltung der Weisungsbeziehungen innerhalb der Verwaltung angesehen werden.[FN 537]

[537 Vgl. o.V., Neues Berliner Verwaltungsmanagement, 7/1995, S.118]

Anmerkungen

Könnte man als harmlose Parallelität bewerten, wenn Pes nicht weiter unten auch noch ohne Kenntlichmachung die im Original folgenden Zeilen bringen würde.

Sichter


[8.] Pes/Fragment 056 19 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 (Kybot)
Erstellt: 25. October 2011, 14:22 Graf Isolan
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, Winter 1998, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Graf Isolan, Plagin Hood, Bummelchen, Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 56, Zeilen: 19-28
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 201, Zeilen: 17-19, 20-26
Sie werden als Budgets möglichst nicht spezialisiert zugewiesen. Hierdurch bleibt den Leistungserbringern die Möglichkeit, Kostenschwankungen innerhalb ihrer Budgets auszugleichen. Winter weist darauf hin, daß das Globalbudget auch als Nettobudget vereinbart werden kann.[FN 216] Hierbei werden die zu erwartenden Einnahmen der leistungserstellenden Einheit direkt mit den Plankosten vorab verrechnet und nur die entstehende Differenz zugewiesen. Von den übergeordneten Ebenen wird diese Möglichkeit eingesetzt, um Leistungsanreize zu schaffen, die darauf gerichtet sind, die vorab mit der untergeordneten Ebene geplanten Einnahmen auch tatsächlich zu liquidieren.[FN 217]

[FN 216: Winter S. 201.]

[FN 217: Winter S. 201.]

Das Budget wird undifferenziert, d.h. nicht spezialisiert zugewiesen, um begrenzte Kostenschwankungen bzw. Abweichungen von den Plankosten innerhalb der Budgetperiode über der Summe der erstellten Leistungen einer Einheit auffangen zu können. [...] Darüber hinaus kann das Globalbudget auch als Nettobudget vereinbart werden, d.h. die zu erwartenden Einnahmen der leistungserstellenden Einheit werden direkt mit den Plankosten vorab verrechnet und nur die entstehende Differenz zugewiesen. Diese Vorgehensweise bietet für die übergeordnete Ebene die Möglichkeit, Anreize zusetzen, die darauf gerichtet sind, die vorab mit der untergeordneten Ebene geplanten Einnahmen auch tatsächlich zu liquidieren.
Anmerkungen

Die Fußnoten und der im Verlauf gebrachte Hinweis auf Winter reichen nicht aus, um kenntlich zu machen, dass hier zunächst eine inhaltliche Übernahme mit ähnlichem Wortlaut, dann eine fast wörtliche Übernahme mit nur leichten Umstellungen vorliegt. Dennoch wird zweimal sehr klar auf Winter verwiesen. Erst einmal auf verdächtig gesetzt.

Sichter


[9.] Pes/Fragment 040 23 - Diskussion
Bearbeitet: 6. April 2012, 20:05 (Kybot)
Erstellt: 25. October 2011, 17:43 Graf Isolan
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, Winter 1998, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 23-26
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 177, Zeilen: 4-7, 22-24
Trotz zahlreicher ähnlicher Begriffe, die in Deutschland für das Instrument des Kontraktmanagements eingeführt wurden, hat sich der Terminus durchgesetzt, nicht zuletzt aufgrund der Untersuchungen über das Tilburger-Modell. In Deutschland haben sich teilweise parallel, teilweise auch daran anlehnend, andere Begriffe für ähnlich gelagerte Vorstellungen über die zukünftige Organisation zwischen Legislative und Exekutive, sowie der innerexekutiven Organisation etabliert. [...] Darüber hinaus ist der Begriff bereits weit verbreitet, insbesondere durch das in zahlreichen Veröffentlichungen erwähnte Musterbeispiel Tilburg, [...]
Anmerkungen

Aus zwei mach eins.

Sichter


[10.] Pes/Fragment 040 30 - Diskussion
Bearbeitet: 6. April 2012, 20:05 (Kybot)
Erstellt: 25. October 2011, 18:58 Graf Isolan
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, Winter 1998, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 30-33
Quelle: Winter 1998
Seite(n): 177, Zeilen: 16-19
Grundsätzlich soll aber das Kontraktmanagement mit dem Treffen von Zielvereinbarungen im folgenden synonym verwendet werden, schon allein um keine in Betracht kommende Rechtsform zu präjudizieren. Im folgenden soll daher daneben der Begriff der Zielvereinbarungen analog Verwendung finden, da bei den Begriffen „Vertrag" und „Kontrakt" unweigerlich Assoziationen mit zivilrechtlichen Verträgen und den damit verbundenen gesetzlichen Rechten und Pflichten geweckt werden.
Anmerkungen

Auch wenn die Wortwahl hier differiert, folgt Pes in diesem Abschnitt engstens der Gedankenführung von Winter (1998), ohne dies kenntlich zu machen.

Sichter


[11.] Pes/Fragment 081 23 - Diskussion
Bearbeitet: 25. June 2012, 22:10 (Hindemith)
Erstellt: 29. October 2011, 16:07 Deactivated
Fragment, KeineWertung, Meyer Borgs 1982, Pes, SMWFragment, Schutzlevel sysop, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 23-27
Quelle: Meyer Borgs 1982
Seite(n): 45, Zeilen: 31-36
Auch die §§ 4 ff. VwVfG unterstehen der Bestimmung des Anwendungsbereichs durch § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW). Erkennt man daher z.B. für ein historisches Institut eine Amtshilfeverpflichtung an, kann man ihm nicht gleichzeitig die Behördeneigenschaft nach § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW) absprechen.[374]

[374] A.A. wohl Finkelnburg/Lässig § 1 Rdnr. 96.

Auch ein historisches Institut kann Behörde sein und z. B. der Amtshilfeverpflichtung der §§ 4 ff unterliegen. Den Amtshilfebestimmungen des VwVfG liegt der in Abs. 4 definierte Behördenbegriff zugrunde. Es geht daher nicht an, eine Stelle für amtshilfeverpflichtet zu halten und ihr gleichzeitig den Behördencharakter abzusprechen (so aber wohl Finkelnburg/Lässig, § 1 RN 96).
Anmerkungen

Kurz davor gibt es einen Hinweis auf Meyer/Borgs. Siehe auch die Diskussionsseite.

Sichter


[12.] Pes/Fragment 140 22 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 (Kybot)
Erstellt: 29. October 2011, 16:58 Deactivated
Fragment, Meyer Borgs 1982, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen, Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 22f.
Quelle: Meyer Borgs 1982
Seite(n): 498,499, Zeilen: 498 :32-40 , 499:4-6,11-12,18-19
Jeder öffentlichrechtliche Verwaltungsvertrag, der nicht subordinationsrechtlich ist, ist daher in der Regel ein koordinationsrechtlicher Vertrag.[722] Er wird zwischen Behörde und Privaten, insbesondere aber auch zwischen rechtsfähigen Trägern innerhalb der öffentlichen Verwaltung geschlossen.[723] Eher selten liegen koordinationsrechtliche Verwaltungsverträge zwischen Privaten vor.[724] Der koordinationsrechtliche Vertrag innerhalb der öffentlichen Hand findet sich vor allem im kommunalen Bereich. In der interkommunalen Zusammenarbeit ist er nicht mehr wegzudenken.[725] Festzustellen ist auch, daß es nur relativ wenig Rechtsprechung zu kommunalen Verwaltungsverträgen gibt. Schon Meyer stellt fest, daß dies daran liegen müsse, daß sie vermutlich nur selten notleidend werden, oder sich die Vertragspartner auf Veränderungen oder Schwierigkeiten einzustellen pflegen.[726]

[722] Meyer/Borgs, VwVfG, § 54 Rdnr. 40.

[723] Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 14 Rdnr. 12; Ule/Laubunger § 68 II 1 b).

[724] Vgl. Preuß S. 62 und Gern, NJW 1979, 694 ff.

[725] Zahlreiche Beispiele finden sich bei Meyer/Borgs, VwVfG, § 54 Rdnr. 41.

[726] Meyer/Borgs, VwVfG, § 54 Rdnr. 41.

[S. 498,Z. 32-40]

2. a) Jeder ör Vertrag, der nicht subordinationsrechtlich ist (s. RN 45), ist ein koordinationsrechtlicher Vertrag. Zwischen den Parteien darf also hinsichtlich des Vertragsgegenstandes kein Subordinationsverhältnis (s. RN 46) bestehen. Der koordinationsrechtliche Vertrag wird daher am ehesten zwischen Behörden bzw. Behördenträgem, weniger schon zwischen Behörden und Privaten und — mangels ör Befugnisse — selten allein zwischen Privaten Vorkommen.

b) Der koordinationsrechtliche Vertrag innerhalb der öffentlichen Hand findet sich vor allem im kommunalen Bereich, insbesondere bei der interkommunalen Zusammenarbeit

[S. 499]

[Z. 4-6]

Der koordinationsrechtliche Vertrag ist von der öffentlichen Hand schon immer stark genutzt worden. Die Tatsache, daß er in der Rechtsprechung kaum auftaucht (s. aber den Streit über den Wegfall der Geschäftsgrundlage, OVG Mstr. DVB1. 1980, 763), läßt den Schluß zwingend erscheinen, daß solche Verträge selten notleidend werden oder die Vertragspartner sich auf Veränderungen ohne Schwierigkeiten einzustellen pflegen.

[11-12]

c)Der koordinationsrechtliche Vertrag kommt auch zwischen Behörden und Privaten vor.

[18-19]

d) Sehr selten kommen koordinationsrechtliche ör Verträge zwischen Privaten vor.

Anmerkungen

Längere Übernahme aus Meyer/Borgs, deren Ausmaß anhand der Fußnoten nicht unbedingt erkennbar ist. Es wird jedoch sehr oft auf Meyer/Borgs verwiesen.

Sichter


[13.] Pes/Fragment 081 10 - Diskussion
Bearbeitet: 16. October 2014, 19:29 (Graf Isolan)
Erstellt: 31. October 2011, 18:30 Deactivated
Fragment, KeineWertung, Pes, SMWFragment, Schutzlevel autoconfirmed, Stelkens 1998, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Cassiopeia30, Bummelchen, Drhchc, Hindemith, Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 81, Zeilen: 10-16
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 187, Zeilen: 3 - 10
Der weite Behördenbegriff bedarf nach einer Auffassung keiner unmittelbaren Außenwirkung.[369] Es muß daher auch die Stelle als Behörde angesehen werden, die nicht unmittelbar i.S.v. §§ 9 oder 35 VwVfG nach außen wirkt.[370] Ob die Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, für den Abschluß eines öffentlich-rechtlichen Vertrags zuständig ist, ist nach Pitschas eine Frage der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dieses Handelns und nicht eine Frage des Behördenbegriffs i.S.v. § 1 Abs. 4 VwVfG (§ 1 Abs. 2 VwVfG NW).[371]

[369] Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 52; Meyer/Borgs, § 1 Rdnr. 30; Rudolf S. 562; Pitschas S. 622; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 219 m.w.Nw.

[370] Meyer/Borgs, § 1 Rdnr. 30.

[371] Pitschas, S. 622; ebenso Kopp/Ramsauer, VwVfG, § 1 Rdnr. 52 und Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz § 1 Rndnr. 219.

Es muß daher als Behörde auch die Stelle angesehen werden, die nicht unmittelbar i.Sd. § 9 oder § 35 "nach außen", d. h. in den Rechtsbereich von Privatpersonen wirkt, z. B. weil sie nur gutachtlich-beratend tätig ist. § 9 bewirkt keine Rückführung in das Organisationsrecht (Rn. 215). Ob die Stelle, die Aufgaben der Verwaltung wahrnimmt, für den Erlaß von VA oder den Abschluß eines ör Vertr zuständig ist, ist eine Frage der Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen dieses Handelns, nicht eine Frage des Begriffs Behörde. [553]

[553] [...] Kopp, VwVfG, § 1 Rn. 22; Meyer/Borgs § 1 Rn. 30; Pitschas, Verwaltungsverantwortung, S. 622.

Anmerkungen

Belegstruktur ist sogar besser als im Original; dieses wird mehrmals im Verlauf der kurzen Passage genannt, einmal sogar im Fließtext.

Sichter


[14.] Pes/Fragment 095 18 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:11 (Kybot)
Erstellt: 31. October 2011, 19:15 Deactivated
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Stelkens 1998, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 95, Zeilen: 18-23
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 352, Zeilen: Rdnr. 110
Dies bedeutet aber nicht, daß das Merkmal der Außenwirkung uferlos anzuwenden ist. Interne Vorbereitungshandlungen, Entscheidungsentwürfe oder vorgelagerte Handlungen in Erwartung eines Verwaltungsverfahrens können keine Auswirkungen auf die Sachentscheidung haben und berühren daher auch nicht die Rechtssphäre eines

Dritten.[450]

[450] Ule/Laubinger, VwVfG, § 19 Rdnr. 10; Obermayer, VwVfG, § 9 Rdnr. 6; Stelkens/Bonk/Sachs-Stelkens/Schmitz, VwVfG, § 9 Rdnr. 110.

Die nur mittelbar nach außen wirkende Tätigkeit bedeutet nicht, daß auf das gesetzliche Erfordernis der Außenwirkung völlig verzichtet werden darf. [223] Die Tatsache, daß der VA selbst in seiner Rechtswirkung Außenwirkung hat, genügt nicht. Die Sachentscheidung mittelbar beeinflussen kann nur eine (interne) Entscheidung der Behörde; interne Vorberatungen, Entscheidungsentwürfe, Vorbereitungshandlungen in Erwartung eines VwVf [...] haben noch keine Auswirkungen auf die Sachentscheiung, [224] anders aber die beratende Mitwirkung einer anderen Behörde, da diese sich gegenüber der das Verfahren betreibenden Behörde festgelegt hat (Rn. 117).

[223] Schmidt-Aßmann Städte- und Gemeindebund 1977, 9, 12; Ule/Laubinger § 19 Rn. 10

[224] Ule/Laubinger § 19 Rn. 10; Obermayer § 9 Rn 6.

Anmerkungen

Kann tatsächlich nach Ule/Laubinger zitiert sein. Dort dürfte zumindest etwas Ähnliches stehen. Ansonsten ist die Quelle benannt, und es werden nicht mehr als vier zusammenhängende Wörter übernommen. Das wäre für mich kein Plagiat. PlagProf:-) Hindemith: schließe mich dieser Einschätzung an, belasse das Fragment aber auf "verdächtig". Unschön ist, dass auch der Verweis auf Obermayer wohl aus der Quelle stammt.

Sichter


[15.] Pes/Fragment 136 02 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 (Kybot)
Erstellt: 31. October 2011, 19:40 Deactivated
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Stelkens 1998, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, PlagProf:-), Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 2-10
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1566, Zeilen: Rndnr. 25
Von der überwiegenden Literatur wird eine weite Anwendbarkeit der §§54 ff.

VwVfG angenommen.[693] Scheidet eine unmittelbare Anwendung von Teils IV des VwVfG aufgrund der mangelnden Außenwirkung i.S.v. § 9 VwVfG aus, so können die in den §§ 54 ff. VwVfG enthaltenen Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts auch außerhalb des Sozial- und Abgabenbereichs zur Anwendung kommen. Sie gelten dann als Zulässigkeitsmaßstab bei der Ausübung öffentlich-rechtlicher Verwaltungstätigkeit auch in den anderen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts wie dem Kommunalrecht, sofern sich aus den speziellen Rechtsmaterien ausdrücklich oder sinngemäß nichts anderes ergibt.[694]

[693] Meyer/Borgs, VwVfG, § 54 Rdnr. 1 und 8; Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 25; Erichsen, Allg VR 26 I; M95; vgl. auch BGHZ 22, 246.

[694] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 25.

Scheidet aus einem der vorstehenden Gründe eine unmittelbare Anwendung des Teils IV des Gesetzes aus, so werden allerdings die darin enthaltenen Regelungen des allgemeinen Verwaltungsrechts außerhalb des Sozial- und Abgabenbereichs (§ 2 Abs. 1 Nr 1 und 4) für die nach Inkrafttreten der VwVfGe von Bund und Ländern abgeschlossenen ör Verträge als Zulässigkeitsmaßstab bei Ausübung ör Verwaltungstätigkeit in anderen Bereichen des besonderen Verwaltungsrechts zur Anwendung kommen können, sofern sich nicht aus den betreffenden Rechtsmaterien ausdrücklich oder sinngemäß ein Verbot vertraglichen Handelns bei der Ausübung ör Verwaltungstätigkeit ergibt. [25]

[25] Ebenso Kopp VwVfG, § 54 Rn. 37; [...] Meyer/Borgs, § 54 Rn. 1 und 8, die (zu weitgehend) von einem "fast unbegrenzten Anwendungsgebiet" (Rn. 1) sprechen.

Anmerkungen

Auf verdächtig gesetzt, da Quelle vorhanden, und Übernahme nicht wörtlich. Trotzdem sind die Parallelen bemerkens-und bedenkenswert.

Sichter
Hindemith (V)


[16.] Pes/Fragment 145 19 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 (Kybot)
Erstellt: 31. October 2011, 19:57 Deactivated
Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Stelkens 1998, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30, Hindemith
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 145, Zeilen: 19-23
Quelle: Stelkens 1998
Seite(n): 1566, Zeilen:
In der Literatur wird zur Betonung der Einnzelfallregelung auf die Fälle

abgestellt, bei denen in einem Vertrag eine normative Folge geregelt wurde.[745] Hierbei ist das Beispiel in der Regel ein Anspruch auf Änderung eines Bebauungsplanes aufgrund eines Verwaltungsvertrags.[746] Bei diesen Fällen ergibt sich die Unzulässigkeit derartiger Vereinbarungen aber bereits aus dem BauGB.[747]

[745] Stelkens/Bonk/Sachs-Bonk, VwVfG, § 54 Rdnr. 24; Sachs, VerwArch 74 (1983), 25 ff.

[746] Z.B. BVerwG, NJW 1980, 2538; BVerwG, DÖV 1981, 878.

[747] Vgl. Sachs, VerwArch 74 (1983), 25 ff.

Eine Einzellfallregelung liegt auch vor, wenn sich eine Behörde zu normativem Handeln, etwa den Erlaß oder die Änderung eines Bebauungsplanes verpflichtet. [24]

[24] Vgl. hierzu § 2 Abs. 3 BauGB; BVerG NJW 1980, 2538 und DÖV 1981, 878 mit der dort angenommenen grundsätzlichen Nichtigkeit solcher Verpflichtungen; Sachs, Die normsetzende Vereinbarung im Verwaltungsrecht, VerwArch 1983, 25; [...]

Anmerkungen

Hindemith: vorerst auf verdächtig gesetzt, da die Übernahmen im Wesentlichen nicht wörtlich sind und es dem Leser klar ist, dass hier auf andere Werke Bezug genommen wird ("In der Literatur"). Unschön ist allerdings, dass zwei Quellenverweise übernommen wurden.

Sichter


[17.] Pes/Fragment 100 16 - Diskussion
Bearbeitet: 7. April 2012, 11:12 (Kybot)
Erstellt: 8. January 2012, 15:16 Deactivated
Achterberg 1979, Fragment, Pes, SMWFragment, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten

Typus
Verdächtig
Bearbeiter
Cassiopeia30
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 16-20
Quelle: Achterberg 1979
Seite(n): 357, Zeilen:
Er wird auch vielfach als öffentlich-rechtlicher Vertrag im engeren Sinne bezeichnet.[472] Im weiteren Sinne läßt sich der öffentlich-rechtliche Vertrag als dasjenige Rechtsgeschäft bezeichnen, dessen Gegenstand dem öffentlichen Recht

zuzuordnen ist.[473]

[472] So z.B. Achterberg, JA 1979, 356 (357) m.w.Nw. [473] Vgl. etwa BVerfG, DVB1. 73, 800 (801) oder BGHZ 21, 214 (216).

Die im Verwaltungsverfahrensrecht gebrauchte Bezeichnung „öffentlich-rechtlicher Vertrag“ meint diesen Begriff im engeren Sinne [...]

In einem weiteren Sinne läßt sich der öffentlich-rechtliche Vertrag als dasjenige Rechtsgeschäft bezeichnen, dessen Gegenstand dem öffentlichen Recht zuzuordnen ist (Gegenstandstheorie, vgl. BVerfG, DVB1. 73, 800 [801]; BGHZ 32, 214 [216],[...]

Anmerkungen
Sichter