von Dr. Paul Fang
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[1.] Pf/Fragment 126 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2016-06-28 22:56:29 Schumann | BauernOpfer, EZB 2005, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 1-3, 12-13, 112-119 |
Quelle: EZB 2005 Seite(n): 17, 20, Zeilen: 17: li. Sp. 32 ff.; re. Sp. 2 ff.; 20: li. Sp. 3 ff. |
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[Als befristete Transaktionen werden] Geschäfte bezeichnet, bei denen die EZB notenbankfähige Sicherheiten498 im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kredite gegen notenbankfähige Sicherheiten gewährt.499 Sie stellen temporäre Offenmarktgeschäfte dar, bei denen Mittel nur für eine begrenzte, im Voraus festgelegte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die befristeten Transaktionen können entweder als Pensionsgeschäfte (Repo-Geschäfte)500 oder in Form von besicherten Krediten (Refi-Geschäfte)501 durchgeführt werden.502
Als endgültige Offenmarkttransaktionen werden Geschäfte bezeichnet, bei denen die EZB notenbankfähige Sicherheiten am Markt endgültig kauft oder verkauft. Ihnen fehlt die Rückkaufsvereinbarung, wie sie bei den befristeten Transaktionen existiert. Das Eigentum an den gehandelten Wertpapieren wird somit auf den Käufer übertragen. Diese Transaktionen werden nur zur Beeinflussung der strukturellen Liquidität und zur Feinsteuerung genutzt. Dabei [kann es sich um liquiditätszuführende (endgültiger Kauf) oder liquiditätsabsorbierende (endgültiger Verkauf) Transaktionen handeln.] 498 Die Europäische Zentralbank akzeptiert ein breites Spektrum für ihre Sicherheiten. Unter Sicherheiten werden solche Wertpapiere verstanden, die die EZB auf Grund bestimmter Bonitätskriterien zur Absicherung von Offenmarktgeschäften akzeptiert. Nicht nur marktfähige Schuldtitel, sondern auch nicht marktfähige Sicherheiten, die für die internationalen Finanzmärkte und Banksysteme von besonderer Bedeutung sind, können als notenbankfähige Sicherheiten dienen. Die Zulassungskriterien werden entweder von der EZB oder den nationalen Zentralbanken nach Zustimmung der EZB festgelegt. Siehe dazu: EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet, Frankfurt am Main, 2005, S. 12. 499 EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet, Frankfurt am Main, 2005, S. 17. 500 Unter Pensionsgeschäften wird der Kauf von Wertpapieren durch die EZB mit gleichzeitiger Vereinbarung des Rückkaufs durch die Kreditinstitute verstanden. Dabei wird das Eigentum an dem Vermögenswert auf den Gläubiger übertragen. Die Parteien vereinbaren gleichzeitig, das Geschäft durch eine Rückübertragung des Vermögenswertes auf den Schuldner zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder umzukehren. 501 Besicherte Kredite werden in Form einer Verpfändung durchgeführt. Dabei wird ein rechtswirksames Sicherungsrecht an den als Pfänder hinterlegten Vermögenswerten eingeräumt, wobei aber unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflichtung erfüllen wird, das Eigentum an dem Vermögenswert beim Schuldner verbleibt. 502 EUROPÄISCHE ZENTRALBANK, Durchführung der Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet, Frankfurt am Main, 2005, S. 17. |
Als befristete Transaktionen werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem notenbankfähige Sicherheiten im Rahmen von Rückkaufsvereinbarungen kauft oder verkauft oder Kreditgeschäfte gegen Verpfändung notenbankfähiger Sicherheiten durchführt. [...]
Die nationalen Zentralbanken können befristete Transaktionen entweder als Pensionsgeschäfte durchführen (d. h., das Eigentum an dem Vermögenswert wird auf den Gläubiger übertragen, und die Parteien vereinbaren gleichzeitig, das Geschäft durch eine Rückübertragung des Vermögenswerts auf den Schuldner zu einem zukünftigen Zeitpunkt wieder umzukehren) oder in Form von besicherten Krediten (d. h., es wird ein rechtswirksames Sicherungsrecht an den als Pfänder hinterlegten Vermögenswerten eingeräumt, wobei aber unter der Annahme, dass der Schuldner seine Verpflichtungen erfüllen wird, das Eigentum an dem Vermögenswert beim Schuldner verbleibt). [Seite 20] Als endgültige Offenmarkttransaktionen werden Geschäfte bezeichnet, bei denen das Eurosystem notenbankfähige Sicherheiten endgültig am Markt kauft oder verkauft. Endgültige Käufe bzw. Verkäufe am offenen Markt werden nur zur Beeinflussung der strukturellen Liquidität und zur Feinsteuerung genutzt. [...] [...] • Es kann sich sowohl um liquiditätszuführende (endgültiger Kauf) als auch liquiditätsabsorbierende (endgültiger Verkauf) Transaktionen handeln. |
In Fn. 499 und 502 ist die Quelle genannt. |
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