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Die Europäische Zentralbank

von Dr. Paul Fang

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[1.] Pf/Fragment 174 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-07 19:44:23 Schumann
Endler 1998, Fragment, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Endler 1998
Seite(n): 412 f., Zeilen: 412: 25 ff.; 413: 4 ff.
Zugleich wurde aber regelmässig betont, dass diese Bestimmung einem vertrauensvollen Dialog der Kommissare mit den politischen Verantwortlichen ihrer Heimatstaaten nicht entgegensteht.671

Dass nicht jede Diskussion mit Regierungsmitgliedern der einzelnen Staaten als eine Beeinflussung gemäss Art. 108 EGV gewertet werden kann, zeigt schon der Art. 113 Abs. 1 EGV. Danach hat der Präsident des Rates die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Daraus ist zu folgern, dass es den Vertretern des Rates unbenommen bleiben soll, durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer Position zu überzeugen. Auf der anderen Seite aber zeigt diese Regelung, dass ihnen letzten Endes keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll.

Denn die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. Wann die Grenze einer Beeinflussung erreicht ist, bleibt wohl eine Frage des Einzelfalls. Immer aber wird die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik beeinträchtigt, wenn es zwischen der Europäischen Zentralbank und der Kommission, dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Machtkampf um die richtige Geldpolitik kommt, in dem der EZB oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Verfolgung einer bestimmten Geldpolitik zu zwingen.


671 Vgl. BEUTLER, BENGT/BIEBER, ROLAND/PIPKORN, JÖRN/STREIL, JOCHEN, Die Europäische Union, 4. Auflage, Baden-Baden, 1993, S. 139; BLECKMANN, ALBERT, Europarecht: Das Recht der Europäischen Union und der Europäischen Gemeinschaften, Köln, 5. Auflage, 1990, Rz. 55, S. 38.

Zugleich aber ist regelmäßig betont worden, daß dieser Artikel einem „vertrauensvollen Dialog“ der Kommissare mit den politischen Kreisen ihrer Heimatstaaten nicht entgegenstehe30.

[Seite 413]

Daß auch hier nicht jede Diskussion mit Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane als eine „Beeinflussung“ nach Art. 107 EGV gewertet werden kann, zeigt schon der Artikel 109b Abs. 1 EGV: Danach haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Daraus ist zu folgern, daß es den Vertretern des Rates und der Kommission unbenommen bleiben soll, in einem Diskurs durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer geldpolitischen Position zu überzeugen. Auf der anderen Seite aber zeigt diese Regelung, daß ihnen letztlich keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Das paßt wiederum mit der zentralen Idee der Unabhängigkeit zusammen: Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. [...] Wann diese Grenze erreicht ist, bleibt eine Frage des Einzelfalls. Immer aber wird die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik beeinträchtigt werden, wenn es zwischen der EZB und der Kommission und dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem „Machtkampf" über die richtige Geldpolitik kommt, in dem der EZB oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Befolgung einer geänderten Geldpolitik zu nötigen.


30 Bspw. GTE - Schmitt von Sydow, Art. 157 Rn. 17 m.w.N.; Constantinesco: Das Recht der Europäischen Gemeinschaft I, Nr. 285; Bleckmann: Europarecht, Rn. 55; Beutler u.a.: Die Europäische Union, S. 139.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160607194820