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Die Europäische Zentralbank

von Dr. Paul Fang

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Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Pf/Fragment 208 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-21 18:47:23 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 2-20
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 87, 195, 248, 249, 250, Zeilen: 87: letzter Abs.; 195: 16 f.; 248: 9 ff.; 249: letzter Abs.; 250: 17 ff.
Die Handlungen und Unterlassungen der Europäischen Zentralbank unterliegen in den Fällen und unter den Bedingungen, die im EG-Vertrag vorgesehen sind der Überprüfung und Auslegung durch den Europäischen Gerichtshof.791 Der EG-Vertrag hat die EZB mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestattet, sie kann somit Prozesspartei eines Verfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof sein. Die Vertragsbestimmungen beziehen die EZB als Aktiv- und Passivlegitimierte in die Verfahren der Nichtigkeitsklage,792 der Untätigkeitsklage,793 der Schadensersatzklage,794 der Streitigkeiten im Rahmen des Europäischen Zentralbanksystems795 sowie der inzidenten Normenkontrolle796 ein. Der Gerichtshof kann auf Antrag des EZB-Rates oder des Direktoriums ein Mitglied des Direktoriums seines Amtes entheben und im Falle der Entlassung eines nationalen Zentralbankpräsidenten angerufen werden.797 Der Gerichtshof ist ausserdem für Streitigkeiten zwischen der EZB und deren Bediensteten zuständig.798

9.3.1.1 Die Nichtigkeitsklage

Im Rahmen der Nichtigkeitsklage kann die Rechtmässigkeit der Handlungen der Europäischen Zentralbank auf Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmissbrauch [überprüft werden.799]


791 Art. 35.1 ESZB-Satzung.

792 Art. 230 EGV.

793 Art. 232 EGV.

794 Art. 235 i.V.m. 288 Abs. 2 und 3 EGV.

795 Art. 237 lit. d EGV.

796 Art. 241 EGV.

797 Art. 11.4 und 14.2 ESZB-Satzung.

798 Art. 36.2 ESZB-Satzung.

[799 Art. 230 Abs. 2 und 3 EGV.]

[Seite 248, 9 ff.]

Nach Art. 35.1 ESZB-Satzung unterliegen die Handlungen und Unterlassungen der EZB in den vertraglich vorgesehenen Fällen der Überprüfung und Auslegung durch den Gerichtshof. Die Vertragsbestimmungen beziehen die Zentralbank als Aktiv- und Passivlegitimierte in die Verfahren der Nichtigkeitsklage (Art. 230 EGV), der Untätigkeitsklage (Art. 232 EGV), der Streitigkeiten im Rahmen des Europäischen Zentralbanksystems (Art. 237 lit. d EGV), der Schadensersatzklage (Art. 235 i.V.m. Art. 288 Abs. 2 und 3 EGV) sowie der inzidenten Normenkontrolle (Art. 241 EGV) ein.259

[Seite 195, 16 f.]

Die Zentralbank stellt eine funktionell autonome Institution mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.

[Seite 87, letzter Absatz]

Im Falle der Entlassung des Präsidenten einer nationalen Zentralbank sieht Art. 14.2 ESZB-Satzung vor, daß der betreffende Präsident oder der EZB-Rat gegen diese Entscheidung nach dem in Art. 14.2 ESZB-Satzung geregelten Verfahren vorgehen können.

[Seite 249, letzter Absatz]

Der Vollständigkeit halber seien zwei weitere Rechtsschutzmöglichkeiten erwähnt: Der Gerichtshof ist nach Art. 36.2 ESZB-Satzung für Streitigkeiten zwischen der EZB und ihren Bediensteten zuständig.263

[Seite 250, 17 ff.]

Im Rahmen der Nichtigkeitsklage können die Rechtshandlungen der Zentralbank auf die Klagegründe des Art. 230 Abs. 2 EGV, also Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des EG-Vertrages oder einer bei seiner Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder Ermessensmißbrauch, überprüft werden.


259 Zu den Verfahren, in denen die EZB als Klägerin auftritt, siehe 4. Kap. IV.

263 Zur einschlägigen Rechtsprechung und dem Umfang der gerichtlichen Überprüfung Schmid, Das Personalrecht der Europäischen Zentralbank, 2002, S. 126 ff.

Anmerkungen

Die Parallelen bei Inhalt, Textstruktur und Wortlaut sprechen gegen eine eigenständige Normschilderung und für deren Kompilation aus Gaitanides 2005, die indes als Quelle ungenannt bleibt.

Die erkennbar auch von Gaitanides 2005 übernommenen Ausführungen am Beginn von Kap. 9.3.1.1 (Die Nichtigkeitsklage) hatte jene ihrerseits aus einer anderen Quelle übernommen, siehe Chg/Fragment 250 01.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02



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