VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki
Die Europäische Zentralbank

von Dr. Paul Fang

vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite

Statistik und Sichtungsnachweis dieser Seite findet sich am Artikelende

[1.] Pf/Fragment 210 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-06-22 12:09:33 Schumann
Fragment, Gaitanides 2005, Gesichtet, Pf, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 1 ff. (komplett)
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 251, 255, 256, Zeilen: 251: 4 ff.; 255: 14 ff.; 256: 1
9.3.1.2 Die Untätigkeitsklage

Unterlässt es die Europäische Zentralbank, [sic] unter Verletzung des Vertrages einer Handlungspflicht nachzukommen, so können die Mitgliedstaaten, der Rat, die Kommission, das Europäische Parlament und der Rechnungshof beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben.806 Auch jede natürliche und juristische Person kann Beschwerde darüber führen, dass die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten.807

Die Klage ist nur zulässig, wenn die EZB zuvor aufgefordert wurde, tätig zu werden. Nimmt die EZB innerhalb von zwei Monaten dazu nicht Stellung, kann die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erhoben werden.808 Nimmt die EZB ablehnend Stellung, kann die Nichtigkeitsklage in Betracht gezogen werden.

9.3.1.3 Die Schadensersatzklage

Die vertragliche Haftung der Gemeinschaft bestimmt sich nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.809 Art. 35.2 ESZB begründet keine Zuständigkeit des Europäischen Gerichtshofs, vielmehr liegt die Kompetenz zur Entscheidung über Schadensersatzklagen aus Verträgen bei den nationalen Gerichten.810 Das anwendbare Recht bestimmt sich, falls nicht anders [vereinbart, nach den Kollisionsregeln des Internationalen Privatrechts.811]


806 Art. 232 (Abs. 1 i.V.m. Abs. 4) EGV.

807 Art. 232 (Abs. 3 i.V.m. Abs. 4) EGV.

808 Art. 232 (Abs. 2) EGV.

809 Art. 35.3 ESZB-Satzung i.V.m. Art. 288 EGV.

810 Diese Bestimmung (Art. 35.2 ESZB-Satzung) entspricht Art. 240 EGV.

[811 HAHN, HUGO J./HÄDE, ULRICH, Die Zentralbank vor Gericht – Rechtsschutz und Haftung in der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion, in: Zeitschrift für das gesamte Handelsrecht (ZHR), Nr. 165, 2001, S. 55.]

bb) Untätigkeitsklage

Unterläßt es die Zentralbank unter Verletzung des Gemeinschaftsvertrages, einer Handlungspflicht nachzukommen, so können die Mitgliedstaaten sowie das Europäische Parlament, der Rat, die Kommission und der Rechnungshof gem. Art. 232 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 EGV beim Gerichtshof Klage auf Feststellung dieser Vertragsverletzung erheben. Gem. Art. 232 Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 EGV kann auch jede natürliche und juristische Person Beschwerde darüber führen, daß die EZB es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder Stellungnahme an sie zu richten. [...]

Nach Art. 232 Abs. 2 EGV ist eine Klage nur zulässig, wenn der Kläger die EZB zuvor aufgefordert hat, tätig zu werden. Nimmt die Zentralbank innerhalb von zwei Monaten nicht Stellung, kann der Kläger die Klage innerhalb einer weiteren Frist von zwei Monaten erheben. Gegen eine ablehnende Stellungnahme der EZB kann der Kläger im Wege der Nichtigkeitsklage Vorgehen.

[Seite 255]

(2) Vertragliche Haftung. Für die vertragliche Haftung verweist Art. 35.3 ESZB-Satzung auf Art. 288 EGV.298 Im Zusammenspiel mit Art. 288 Abs. 1 EGV bestimmt sich die vertragliche Haftung der EZB somit nach dem Recht, das auf den betreffenden Vertrag anzuwenden ist.299 Anders als die Regelung über die außervertragliche Haftung in Art. 235 i.V.m. Art. 228 Abs. 2 und 3 EGV ist in Art. 288 Abs. 1 EGV weder die Entwicklung gemeinschaftsrechtlicher Haftungsgrundsätze noch eine Zuständigkeit des Gerichtshofs vorgesehen.300 Vielmehr sind nach Art. 35.2 ESZB-Satzung die nationalen Gerichte zur Entscheidung über Schadensersatzklagen aus Verträgen zuständig. Falls nichts anderes vereinbart wurde, bestimmt sich das anwendbare Recht nach den Kolli-

[Seite 256]

sionsregeln des Internationalen Privatrechts.301


298 Entspricht Art. 215 EGV a.F.

299 Ebenso Baur, Die Haftung der Europäischen Zentralbank, 2001, S. 16; Gaiser, Gerichtliche Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002, 517 (531); hingegen folgern Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001, 30 (55), dieses Ergebnis direkt aus Art. 288 Abs. 1 EGV und nicht erst aus der Verweisung des Art. 35.3 Satz 1 ESZB-Satzung.

300 Vgl. Gaiser, gerichtlichen Kontrolle im Europäischen System der Zentralbanken, in: EuR 2002,517 (531).

301 Hahn/Häde, Die Zentralbank vor Gericht, in: ZHR 2001, 30 (55).

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Die erkennbar auch von Gaitanides 2005 übernommenen Ausführungen des ersten Absatzes von Kap. 9.3.1.2 (Die Untätigkeitsklage) hatte jene ihrerseits aus einer anderen Quelle übernommen, siehe Chg-Seite 251.

Durch den Interpunktionsfehler im ersten Satz wird die Aussage inhaltlich falsch. Das war in der Quelle noch richtig.

Sichter
(Schumann), SleepyHollow02



vorherige Seite | zur Übersichtsseite | folgende Seite
Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Schumann, Zeitstempel: 20160622120709