VroniPlag Wiki

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Typus
KeineWertung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 174, Zeilen: 5-24
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 73 f., Zeilen: 73: 25 ff.; 74: 1 ff.
Dass nicht jede Diskussion mit Regierungsmitgliedern der einzelnen Staaten als eine Beeinflussung gemäss Art. 108 EGV gewertet werden kann, zeigt schon der Art. 113 Abs. 1 EGV. Danach hat der Präsident des Rates die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Daraus ist zu folgern, dass es den Vertretern des Rates unbenommen bleiben soll, durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer Position zu überzeugen. Auf der anderen Seite aber zeigt diese Regelung, dass ihnen letzten Endes keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Denn die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorgane entzogen wird. Wann die Grenze einer Beeinflussung erreicht ist, bleibt wohl eine Frage des Einzelfalls. Immer aber wird die Glaubwürdigkeit der Geldpolitik beeinträchtigt, wenn es zwischen der Europäischen Zentralbank und der Kommission, dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einem Machtkampf um die richtige Geldpolitik kommt, in dem der EZB oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Verfolgung einer bestimmten Geldpolitik zu zwingen. Art. 113 Abs. 1 EGV verdeutlicht, daß auch bei der Durchführung der Geldpolitik nicht jede Diskussion mit Mitgliedern der Regierungen der Mitgliedstaaten oder der Gemeinschaftsorgane als eine »Beeinflussung« nach Art. 108 EGV gewertet werden kann. Danach haben der Präsident des Rates und ein Mitglied der Kommission die Möglichkeit, ohne Stimmrecht an den Sitzungen des EZB-Rates teilzunehmen. Der Präsident des Rates kann dabei sogar einen Antrag zur Beratung vorlegen. Den Vertretern des Rates und der Kommission soll es mithin unbenommen bleiben, in einem Diskurs durch die von ihnen vorgetragenen Argumente und ihre persönliche Überzeugungskraft den EZB-Rat von der Richtigkeit ihrer geldpolitischen Positionen zu überzeugen. Art. 113 Abs. 1 EGV verdeutlicht zugleich, daß den Gemeinschaftsorganen letztlich keine Mitwirkung bei der eigentlichen Entscheidung des EZB-Rates eingeräumt werden soll. Dieser Befund wird durch die Ratio der Unabhängigkeit bestätigt. Die Glaubwürdigkeit einer nichtinflationären Geldpolitik ist nur

[Seite 74]

zu sichern, wenn sie der Entscheidungskompetenz der nationalen Regierungen und politischen Gemeinschaftsorganen entzogen wird. [...] Die Glaubwürdigkeit einer auf die Gewährleistung der Preisstabilität gerichteten Geldpolitik wird aber immer dann beeinträchtigt werden, wenn es zwischen der EZB und der Kommission und dem Rat oder den Regierungen der Mitgliedstaaten zu einer Auseinandersetzung über die richtige Geldpolitik kommt, in dem der Zentralbank oder deren Mitgliedern mit möglichen Konsequenzen oder Sanktionen gedroht wird, um sie zur Befolgung einer geänderten Geldpolitik zu nötigen.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Die eigentliche Quelle scheint aufgrund der etwas größeren Übereinstimmung aber wohl eher Endler 1998 gewesen zu sein, vgl. Fragment 174 01.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann