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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 1-7
Quelle: Gaitanides 2005
Seite(n): 225, 227, Zeilen: 225: 22 ff.; 227: 12 ff.
[Es kommt dabei zum Ergebnis, dass als Modifikation des] Demokratieprinzips die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank nur auf eine unabhängige Zentralbank zulässig ist.763

Die Unabhängigkeit der Europäischen Zentralbank ist in dem Umfang zu gewähren, den die wirksame Sicherung der Preisstabilität erfordert. Das bedeutet aber auch, dass die Unabhängigkeit der EZB nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn sie entweder zur Sicherung der Preisstabilität nicht erforderlich ist oder anderen Zwecken als der Sicherung der Preisstabilität dient.764


763 BVerfGE 89, 207 ff. Dieser Auffassung folgt der ganz überwiegende Teil der Literatur. Siehe etwa: PERNICE, INGOLF, Das Ende der währungspolitischen Souveränität in Deutschland, in: DUE, OLE/LUTTER, MARKUS/SCHWARZE, JÜRGEN (Hrsg.), Festschrift für Ulrich Everling, Band II, Baden- Baden, 1995, S. 1068; HÄDE, ULRICH, in: CALLIESS, CHRISTIAN/RUFFERT, MATTHIAS (Hrsg.), Kommentar des Vertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft – EUV/EUG, 2. Aufl. Neuwied, 2002, Art. 108 EGV, Rz. 19; HAHN, HUGO J./HÄDE, ULRICH, in: DOLZER, RUDOLF/VOGEL, KLAUS/GRASSHOF, KARIN (Hrsg.), Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: 115. Ergänzungslieferung. Dezember 2004, Heidelberg, Art. 88, Rz. 555; KÖNIG, DORIS, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht – ein Stolperstein auf dem Weg in die europäische Integration?, in: Zeitschrift für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht (ZaöRV), Band 54, 1994, S. 40.

764 Vgl. ROTH, WULF H., Der rechtliche Rahmen der Wirtschafts- und Währungsunion, in: Europarecht (EuR), Beiheft 1, 1994, S. 65 f.

Auf diesem argumentativem Hintergrund kommt das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis, daß Art. 88 Satz 2 GG, der die Übertragung der Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Bundesbank nur auf eine unabhängige Zentralbank zuläßt, als eine mit Art. 79 Abs. 3 GG vereinbare Modifikation des Demokratieprinzips anzusehen ist.128 Dieser Auffassung folgt der ganz überwiegende Teil des Schrifttums.129

[Seite 227]

Die Unabhängigkeit ist in dem Umfang zu gewähren, den die wirksame Sicherung der Preisstabilität erfordert. Das bedeutet aber auch, daß die Unabhängigkeit nicht mehr gerechtfertigt ist, wenn sie entweder zur Sicherung derselben nicht erforderlich ist oder anderen Zwecken als der Sicherung der Preisstabilität dient.


128 BVerfGE 89, 155 (207ff.); dazu eingehend Weber, Die Wirtschafts- und Währungsunion nach dem Maastricht-Urteil des BVerfG, in: JZ 1994, 53 (58 ff.).

129 Zustimmend etwa Pernice, Das Ende der Währungspolitischen Souveränität in Deutschland, in: Festschrift für Everling, 1997, Bd. II, S. 1068; Endler, Europäische Zentralbank und Preisstabilität, 1998, S. 567; Häde, in: Calliess/Ruffert, EGV/EGV, 2.Aufl., 2002, Art. 108 EGV Rn. 19; Hahn/Häde, in: Dolzer/Voge/Graßhof, Bonner Kommentar zum GG, Stand: 107. Erg. Lfg. September 2003, Art. 88 Rn. 555; Kämmerer, in: von Münch, GG, Bd. 3, 4./5. Aufl.,2003, Art. 88 Rn. 31; König, Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Vertrag von Maastricht - ein Stolperstein auf dem Weg in die europäische Integration?, in: ZaöRV 54 (1994), 17(40).

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle findet sich knapp zuvor in Fn. 762 auf S. 198. Die Referenzen werden mitübernommen.

Sichter
(SleepyHollow02) Schumann