von Pascal Schumacher
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[1.] Psc/Fragment 203 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-07 15:24:51 Hotznplotz | Fragment, Gesichtet, IEWT 2005, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 203, Zeilen: 1, 3-25, 101-102 |
Quelle: IEWT 2005 Seite(n): 6; 7, Zeilen: 20-37, 102; 1-2 |
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5. EU-Regelungen zur Struktur der Netznutzungsentgelte
[...] Relevant für die innovative Stromerzeugung sind auch die EU-Vorgaben zur Struktur der Netznutzungsentgelte. In der Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel (sog. StromhandelsVO)749 finden sich Ansatzpunkte für die Entwicklung von Standortsignalen. Damit ein Kraftwerksbetreiber bei der Standortentscheidung für ein neues Kraftwerk nicht nur die Erzeugungs- sondern auch die Netzkosten berücksichtigt, muss er entsprechende Preissignale erhalten. Dabei ist zwischen vertikalen und horizontalen Standortsignalen zu unterscheiden. Bei den vertikalen Standortsignalen handelt es sich um solche Mechanismen, die dezentrale Kraftwerke, die z. B. an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, dafür belohnen, dass sie übergeordnete Netze (Hochspannung etc.) entlasten. Horizontale Standortsignale belohnen demgegenüber die Kraftwerke für das Vermeiden weiträumiger Stromtransporte. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromhandelsVO legen dazu fest: »Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen (...).« Der EG geht es zunächst also vor allem um Standortsignale zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten. So können Kraftwerksbetreiber bspw. Anreize erhalten, in Italien zu investieren, um die Stromimporte nach Italien zu reduzieren. Den Mitgliedsstaaten bleibt es aber frei gestellt, auch in ihrem jeweiligen Land Standortsignale einzuführen. Dies gilt natürlich auch für Standortsignale bzw. -anreize speziell für die Errichtung dezentraler Erzeugungsanlagen. 749 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel. |
2.1.2 EU-Regelungen zur Struktur der Netznutzungsentgelte
Relevant für die dezentrale Erzeugung sind auch die EU-Vorgaben zur Struktur der Netznutzungsentgelte. In der EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel6 finden sich Ansatzpunkte für die Entwicklung von Standortsignalen. Damit ein Kraftwerksbetreiber bei der Standortentscheidung für ein neues Kraftwerk nicht nur die Erzeugungs-, sondern auch die Netzkosten berücksichtigt, muss er entsprechende Preissignale erhalten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen Mechanismen, die dezentrale Kraftwerke, die z.B. an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, dafür belohnen, dass sie übergeordnete Netze (Hochspannung etc.) entlasten (vertikale Standortsignale) und Mechanismen, die Kraftwerke für das Vermeiden weiträumiger Stromtransporte belohnen (horizontale Standortsignale). In der EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel ist in Artikel 4/2 festgelegt: „(...) Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen (...).“ Der EU geht es zunächst also vor allem um Standortsignale zwischen den einzelnen EUMitgliedsstaaten. So können Kraftwerksbetreiber beispielsweise Anreize erhalten in Italien zu investieren, um die Stromimporte nach Italien zu reduzieren. Den Mitgliedsstaaten bleibt es aber frei- [Seite 7, Z. 1-2] gestellt, auch in ihrem jeweiligen Land Standortsignale einzuführen, auch Standortsignale speziell für dezentrale Erzeugung7. 6 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 |
Teils wortidentische Textübernahme ohne Hinweis auf die Quelle. Auf diese weist der Verf. drei Seiten vorher, nämlich auf Seite 200 in Fn. 740, einmal hin; dass nun auch dieses Textfragment auf Seite 203 zum Teil wörtlich der Quelle entnommen ist, ist für den Leser aber in keinster Weise ersichtlich. |
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