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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 255 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-06-28 14:22:29 PlagProf:-)
Fragment, Gesichtet, Klinski et al. 2007, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Hindemith
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 255, Zeilen: 4-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 120, 123, 124, Zeilen: 120: 23-30; 123: 35-40; 124: 1-5, 9-24
Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass die Übertragungsnetze tatsächlich nicht in dem erforderlichen Umfang darauf vorbereitet werden, die Aufgabe der (vorrangigen) Übertragung sämtlichen zukünftig bereit gestellten EEG-Stroms im Netz sicher zu erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass es zu Netzengpässen kommen kann und der den Betreibern von innovativen EEG-Anlagen de jure eingeräumte Abnahmevorrang dann leer läuft. Mittel- bis langfristig kann sich aus dieser unzureichenden Rechtslage ein nicht unbedeutendes Entwicklungshemmnis für die Erzeugung und Nutzung insbesondere von Windstrom aus dem Offshore-Bereich ergeben.

bb) Zulassung von Übertragungsleitungen

Hinsichtlich der Zulassung von Leitungsanlagen bestimmte § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG a. F., dass Freileitungen ab einer Nennspannung von 110 kV einer Planfeststellung bedurften, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, anderenfalls einer Plangenehmigung (vgl. § 43 Abs. 1 EnWG a. F.). In der Regel ergab sich die Planfeststellungsbedürftigkeit gem. Nr. 19.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), bei Leitungen die typischerweise über Strecken von mehr als 15 km geführt wurden und relativ starke Eingriffe in die Umwelt darstellten.

Aus diesem in § 43 a. F. EnWG geregelten Erfordernis der Planfeststellung ergab sich für Freileitungen ab 110 kV in der Regel ein ganz erheblicher Zeitbedarf. Für planfeststellungsbedürftige Leitungsbauvorhaben waren Realisierungszeiträume von der Größenordnung eines Jahrzehnts keine Seltenheit. Mussten schon für das Planfeststellungsverfahren als solches mitunter mehrere Jahre veranschlagt werden, so kamen noch weitere erhebliche Zeiträume für die Projektierungs-Vorphase, das Raumordnungsverfahren, die Untersuchungen für die UVP, ggf. für nachfolgende Enteignungsverfahren sowie für die Bauzeit hinzu. Der Bundesverband Windenergie nahm einen durchschnittlichen Zeitbedarf von 5-8 Jahren an, für Erdkabel demgegenüber von nur ein bis zwei Jahren931. Im Fall von gerichtlichen Auseinandersetzungen konnte der gesamte Zulassungsprozess bei Freileitungen noch deutlich länger dauern. Für Freileitungen mit geringerer Netzspannung sowie für Erdkabel sah die verfahrensrechtliche Ausgangssituation demgegenüber wesentlich günstiger aus. In Einzelfällen konnte es wegen der Kleinteiligkeit der notwendigen Verfahren - die [Betreiber mussten sich hier praktisch mit jedem auf der Strecke liegenden Grundstückseigentümer über die Nutzung einigen - zwar ebenfalls zu einem erheblichen zeitlichen Verfahrensaufwand kommen.]


931 BWE, Erdkabel schlägt Freileitung, 1.

[Seite 123: 35-40]

Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass die Übertragungsnetze tatsächlich nicht in dem erforderlichen Umfang darauf vorbereitet werden, die Aufgabe der (vorrangigen) Übertragung sämtlichen zukünftig bereit gestellten EE-Stroms im Netz sicher zu erfüllen – mit der Folge, dass es zu Netzengpässen kommen kann und die Betreiber von EE-Anlagen ungeachtet des im EEG statuierten Übertragungsvorrangs in erhebliche Abnahmeschwierigkeiten geraten können (auch deshalb, weil dann regional Strom aus unterschiedlichen EE-Anlagen in

[Seite 124: 1-5]

Konkurrenz zueinander geraten kann, so dass der Übertragungsvorrang für den einzelnen EE-Stromerzeuger dann leer läuft).

Mittel- bis langfristig kann sich aus dieser unzureichenden Rechtslage ein nicht unbedeutendes Entwicklungshemmnis für die Erzeugung und Nutzung insbesondere von Windstrom aus dem Offshore-Bereich ergeben.

[Seite 120: 23-30]

Hinsichtlich der Zulassung von Leitungsanlagen bestimmt § 43 EnWG, dass Freileitungen ab einer Nennspannung von 110 kV einer Planfeststellung bedürfen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anderenfalls einer Plangenehmigung (vgl. § 43 Abs. 1 EnWG). Im Einzelnen ergibt sich die Planfeststellungsbedürftigkeit somit aus der Anwendung der Nr. 19.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf den jeweiligen Einzelfall. In der Regel dürfte die Planfeststellungsbedürftigkeit danach zu bejahen sein, weil die Leitungen typischerweise über Strecken von mehr als 15 km geführt werden und relativ starke Eingriffe in die Umwelt darstellen.

[Seite 124: 9-24]

Aus dem in § 43 EnWG geregelten Erfordernis der Planfeststellung ergibt sich für Freileitungen ab 110 kV in der Regel ein ganz erheblicher Zeitbedarf. Für planfeststellungsbedürftige Leitungsbauvorhaben sind Realisierungszeiträume von der Größenordnung eines Jahrzehnts keine Seltenheit. Müssen schon für das Planfeststellungsverfahren als solches mitunter mehrere Jahre veranschlagt werden, so kommen noch weitere erhebliche Zeiträume für die Projektierungs-Vorphase, das Raumordnungsverfahren, die Untersuchungen für die UVP, ggf. für nachfolgende Enteignungsverfahren sowie für die Bauzeit hinzu. Der Bundesverband Windenergie nimmt bis zur Realisierung einen durchschnittlichen Zeitbedarf von 5-8 Jahren an, für Erdkabel demgegenüber von nur 1-2 Jahren.229 Im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der gesamte Zulassungsprozess bei Freileitungen noch deutlich länger dauern.

Für Freileitungen mit geringerer Netzspannung sowie für Erdkabel sieht die verfahrensrechtliche Ausgangssituation wesentlich günstiger aus. In Einzelfällen kann es wegen der Kleinteiligkeit der notwendigen Verfahren – die Betreiber müssen sich hier praktisch mit jedem auf der Strecke liegenden Grundstückseigentümer über die Nutzung einigen – zwar ebenfalls zu einem erheblichen zeitlichen Verfahrensaufwand kommen.


229 Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE): Erdkabel schlägt Freileitung (Hintergrundinformation), Berlin 2005.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die eigentliche Quelle fehlt.

Sichter
(Hindemith), PlagProf:-)



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