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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 312 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-01 23:28:16 Hindemith
Britz 2006, Fragment, Gesichtet, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 312, Zeilen: 14-34
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 62, 63, Zeilen: 62: 20-37, 63: 1-6
I. Nationale Ebene

1. Europäische Vorgaben

Nach der StromRL und der GasRL obliegen die Regulierungsaufgaben im Bereich des Zugangs zu den nationalen Netzen hauptsächlich den nationalen Regulierungsbehörden. Gem. Art. 23 Abs. 1 StromRL und Art. 25 Abs. 1 GasRL betrauen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörden haben die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Richtlinien sehen für die Regulierungsbehörden im Energiebereich vergleichsweise weitgehende Regulierungsaufgaben vor. Zum einen verlangen Art. 23 Abs. 2 StromRL und Art. 25 GasRL eine Ex-Ante-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen. Den Regulierern obliegt es danach, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen einschließlich der Tarife für die Übertragung und Verteilung wie auch die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen. Hinzu tritt die Ex-Post-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen: Gem. Art. 23 Abs. 4 StromRL und Art. 25 Abs. 4 GasRL sind die Regulierungsbehörden befugt, von den ÜNB und VNB zu verlangen, die Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Nach Art. 23 Abs. 5 StromRL und Art. 25 Abs. 5 GasRL kann zudem jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen ÜNB oder VNB hat, die Regulierungsbehörde damit befassen. Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für be-[stimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 StromRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).]

b) Regulierungsaufgaben auf dezentraler Ebene

(1.) Nach der EltRL und der GasRL obliegen die Regulierungsaufgaben im Bereich des Zugangs zu den nationalen Netzen hauptsächlich den nationalen Regulierungsbehörden. Gem. Art. 23 Abs. 1 EltRL und 25 Abs. 1 GasRL betrauen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörden haben die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen. Die Richtlinien sehen für die Regulierungsbehörden im Energiebereich vergleichsweise weitgehende Regulierungsaufgaben vor. Zum einen verlangen Art. 23 Abs. 2 EltRL und Art. 25 Abs. 2 GasRL eine Ex-Ante-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen: Den Regulierungsbehörden obliegt es danach, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung wie auch die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen. Hinzu tritt eine Ex-post-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen: Gem. Art. 23 Abs. 4 EltRL und Art. 25 Abs. 4 Gas-RL sind die Regulierungsbehörden befugt, falls erforderlich von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze zu verlangen, die Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen

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sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Nach Art. 23 Abs. 5 EltRL und Art. 25 Abs. 5 GasRL kann zudem jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, die Regulierungsbehörde damit befassen. Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für bestimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 EltRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120701232740