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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 315 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-05 17:29:56 Hotznplotz
BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Koenig et al. 2006, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 315, Zeilen: 02-10
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 185; 186, Zeilen: 35-40; 1-6
In einer Protokollnotiz zur EnWGEinigung im Vermittlungsausschuss hat der Bund daher allen Ländern den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit dem Inhalt einer Organleihe angeboten1093. Ziel ist es, den Aufbau einer gesonderten Regulierungsbehörde in den Ländern, die es wünschen, entbehrlich zu machen. Der Bund bietet an, dass die BNetzA für diese Bundesländer die Aufgaben der jeweiligen Landesregulierungsbehörde übernimmt1094. Insgesamt 7 Länder1095 haben daraufhin ein entsprechendes Abkommen mit dem Bund geschlossen1096. Alle übrigen Länder haben eigene Regulierungsbehörden eingerichtet.

[1093 Stenografischer Bericht der 812. Sitzung der Bundesrates 2005, 240.
1094 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 186.
1095 [...]
1096 [...]]

[Seite 185, Z. 35-40]

Zum anderen hat der Bund in einer Protokollnotiz zur Einigung im Vermittlungsausschuss allen Bundesländern den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit dem Inhalt einer sog. „Organleihe“ angeboten. Ziel solcher Vereinbarungen ist es, den Aufbau einer gesonderten Organisation „Landesregulierungsbehörde“ in den Bundesländern, die dies wünschen, entbehrlich zu machen. Der Bund bietet (gegen entspre-

[Seite 186, Z. 1-6]

chendes Entgelt!) an, dass die BNetzA für diese Bundesländer die Aufgaben der jeweiligen Landesregulierungsbehörden mit übernimmt. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thürigen haben daraufhin ein entsprechendes Verwaltungsabkommen mit dem Bund abgeschlossen. Alle übrigen Bundesländer haben eigene Landesregulierungsbehörden eingerichtet.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar in Fußnote 1094 genannt (dabei nur S. 186 aufgeführt), wörtliche und sinngemäße Übereinstimmungen sowie deren Umfang werden aber nicht explizit kenntlich gemacht. FN 1095 und 1096 bieten umfängliches weiteres Material (darum hier nicht aufgeführt), jedoch keinen Hinweis auf die Quelle.

Sichter
fret



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