Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft
von Pascal Schumacher
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[1.] Psc/Fragment 321 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-07-05 21:45:55 Fret | Fragment, Gesichtet, Koenig et al. 2006, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 321, Zeilen: 01-08 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 197, Zeilen: 20ff |
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[Zur Gewährleistung unabhängiger Ent-]scheidungsfindung dürfen sie ferner weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats eines solchen Unternehmens sein (sog. Inkompatibilität, § 59 Abs. 3 EnWG)). Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Entscheidungen der BNetzA nach dem EnWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden (§ 59 Abs. 1 EnWG). Dies betrifft etwa die Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG, die Untersagung der Energielieferung an Haushaltskunden ( § 5 EnWG) oder die Anordnung von Maßnahmen im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG 1117.
1117 Psc/Fragment 321 101 |
Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungsfindung weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem EnWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden, § 59 Abs. 1 EnWG. Dies betrifft etwa die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG, die Untersagung der Energielieferung an Haushaltskunden (§ 5 EnWG) oder die Anordnung von Maßnahmen im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG. |
Der Abschnitt wird nicht als weitgehende Übernahme gekennzeichnet. |
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[1.] Psc/Fragment 321 101 Zuletzt bearbeitet: 2012-07-06 06:34:45 Hindemith | Fragment, Gesichtet, Koenig et al. 2006, KomplettPlagiat, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 321, Zeilen: 101-104 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 198, Zeilen: 5ff |
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1117 Die Bildung der Beschlusskammem erfolgt durch Bestimmung des Bundeswirtschaftsministeriums. Für den Bereich der Energieregulierung sind die Beschlusskammem 6-9 für die Bereiche Stromnetze (BK 6), Gasnetze (BK 7), Netzentgelte Strom (BK 8) und Netzentgelte Gas (BK 9) gebildet worden. | Die Bildung der Beschlusskammem erfolgt durch Bestimmung des BMWA. Für den Bereich der Energieregulierung sind die Beschlusskammem 6-9 für die Bereiche „Stromnetze“ (BK 6), „Gasnetze“ (BK 7), „Netzentgelte Strom“ (BK 8) und „Netzentgelte Gas“ (BK 9) gebildet worden. |
Die Fußnote steht an einem ebenfalls plagiierten Abschnitt. Eine eigenständige Beschäftigung ist - bis auf die formale Angleichung von BMWA - nicht erkennbar. |
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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120706063632
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