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Innovationsregulierung im Recht der netzgebundenen Elektrizitätswirtschaft

von Pascal Schumacher

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[1.] Psc/Fragment 341 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-07-03 09:35:34 Hindemith
Britz 2006, Fragment, Gesichtet, Psc, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 341, Zeilen: 01-38
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 64, 65, Zeilen: 64: letzte Zeile, 65: 1-41
[Die nationalen Regulierer tragen danach zur Entwicklung des Binnenmarkts und zur] Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.

aa) Vertikale Kooperation

Für die vertikalen Beziehungen zur Kommission lässt sich die Verflechtung grob in drei Formen fassen 1204. Erstens ist der Kommission durch Vetorechte gegen Ausnahme- und Freistellungsentscheidungen der nationalen Regulierer Einfluss auf die Entscheidungen der NRB eingeräumt. Gewähren die Regulierungsbehörden nach Art. 24 StromRL, Art. 22 Abs. 3, 26 Abs. 1 oder 27 GasRL Ausnahmen oder Freistellungen von den Netzöffnungspflichten, so müssen sie der Kommission hierüber Mitteilung machen, und die Kommission kann die Aufhebung oder Abänderung der nationalen Maßnahme verlangen. Auch gem. Art. 7 Abs. 5 StromhandelsVO verfügt die Kommission über ein Vetorecht gegen Entscheidungen der NRB über eine Ausnahmen für Gleichstrom-Verbindungsleitungen von der Netzzugangspflicht.

Zweitens unterliegen die Mitgliedstaaten und deren Regulierungsbehörden zahlreichen Mitteilungs-, Informations- und Berichtspflichten gegenüber der Kommission. So müssen die zuständigen nationalen Behörden etwa gem. Art. 23 Abs. 8, 2 UA StromRL der Kommission bis zum Jahr 2010 jährlich zum 31. Juli in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten unterbreiten.

Drittens kann die Kommission, sofern der Zugang zu den Verbindungsleitungen betroffen ist, über eine normative Steuerung Einfluss auf die Tätigkeit der NRB nehmen. Gem. Art. 8 Abs. 4 StromhandelsVO ändert die Kommission gegebenenfalls die im Anhang aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazitäten von transnationalen Verbindungsleitungen 1205. Dies tut sie insbesondere, um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätszuweisungsmethoden einzubeziehen und sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Enpassmanagement-Mechanismen [sic] im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes vollzieht. Dabei soll die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Leitlinien das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele der Verordnung notwendig ist. Sie soll allerdings nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dieses Harmonisierungsziel ist auch in Art. 8 Abs. 3 StromhandelsVO angesprochen. Danach enthalten die Leitlinien auch geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern zu zahlenden Entgelte. Dabei geht es zwar zunächst nur um die Tarifsysteme für die Nutzung zur grenzüberschreitenden Übertragung. Die Steuerung der Preisbildung beim Netzzugang zu den Verbindungsleitungen kann jedoch mittelbar auch die Tarifsysteme für den rein innerstaatlichen Zugang zu den Netzen beeinflussen.


1204 Allgemein hierzu Neveling, in: FS Becker, 163, 180 f.
1205 Dies., e/m/w, 2004, 6, 10.

Die nationalen Regulierungsbehörden tragen danach zur Entwicklung des Binnenmarkts und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.

(1.) Für die vertikalen Beziehungen zur Kommission lässt sich die Verflechtung grob in drei Formen fassen: Erstens ist der Kommission durch Vetorechte gegen Ausnahme- und Freistellungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden Einfluss auf die Entscheidungen der nationalen Behörden eingeräumt. Gewähren die Regulierungsbehörden nach Art. 24 EltRL, 22 Abs. 3, 26 Abs. 1 oder 27 GasRL Ausnahmen oder Freistellungen von den Netzöffnungspflichten, so müssen sie der Kommission hierüber Mitteilung machen und die Kommission kann die Aufhebung oder Abänderung der nationalen Maßnahme verlangen. Auch gem. Art. 7 Abs. 5 StromhandelsVO verfügt die Kommission über ein Vetorecht gegen Entscheidungen der nationalen Behörde über eine Ausnahme für Gleichstrom-Verbindungsleitungen von der Netzzugangspflicht.

Zweitens unterliegen die Mitgliedstaaten und deren Regulierungsbehörden zahlreichen Mitteilungs-, Informations- und Berichtspflichten gegenüber der Kommission. So müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten etwa gem. Art. 23 Abs. 8 2. UA EltRL der Kommission bis zum Jahr 2010 jährlich zum 31. Juli in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten unterbreiten. Drittens kann die Kommission, sofern der Zugang zu den Verbindungsleitungen betroffen ist, wie bereits angedeutet wurde, über eine normative Steuerung Einfluss auf die Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden nehmen. Gem. Art. 8 Abs. 4 StromhandelsVO ändert die Kommission gegebenenfalls die im Anhang aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen. Dies tut sie insbesondere, um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätszuweisungsmethoden einzubeziehen und sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Engpassmanagement-Mechanismen im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes vollzieht. Dabei soll die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Leitlinien das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele der Verordnung erforderlich ist; sie soll allerdings nicht über das erforderliche Maß hinaus gehen. Dieses Harmonisierungsziel ist auch in Art. 8 Abs. 3 der VO angesprochen: Gem. Art. 8 Abs. 3 StromhandelsVO enthalten die Leitlinien auch geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern zu zahlenden Entgelte. Dabei geht es zwar zunächst nur um die Tarifsysteme für die Nutzung zur grenzüberschreitenden Übertragung. Die Steuerung der Preisbildung beim Netzzugang zu den Verbindungsleitungen kann jedoch mittelbar auch die Tarifsysteme für den rein innerstaatlichen Zugang zu den Netzen beeinflussen.

Anmerkungen

Nur geringfügige Unterschiede. Keine Quellenangabe (diese folgt erst auf der nächsten Seite in völlig inadäquater Form , siehe Psc/Fragment_342_01)

Sichter
Hindemith



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Letzte Bearbeitung dieser Seite: durch Benutzer:Hindemith, Zeitstempel: 20120703093657