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Untersuchte Arbeit: Seite: 135, Zeilen: 13-19, 106-108 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 27; 28, Zeilen: 28-29; 1-5, 101-103 |
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Einen tief greifenden Einschnitt stellte insoweit insbesondere die Einführung einer Regulierungsbehörde durch Art. 22 der Richtlinienentwürfe (nunmehr Art. 23 StromRL) dar, da diese über maßgebliche Kompetenzen verfügen sollte. Auswirkungen hatte diese Diskussion innerhalb der Gemeinschaft nur für Deutschland, da zu jenem Zeitpunkt in allen anderen Mitgliedstaaten ohnehin schon Regulierungsbehörden bestanden oder zumindest geplant waren 467.
467 Siehe hierzu die Hinweise im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Vollendung des Energiebinnenmarktes, SEC(2001), 438, v. 12.03.2001, 18 (http://www.europa.eu.int/comm/energy/library/438de.pdf). |
[S. 27]
Einen Systemwechsel kündigte vor allem die Einführung einer Regulierungsbehörde durch [S. 28] den neuen Art. 22 der Richtlinienentwürfe (jetzt Art. 23) gemäß dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag an, da diese über maßgebliche Kompetenzen verfügen sollte. Auswirkungen hatte diese Diskussion nur für Deutschland, da zu jenem Zeitpunkt in allen anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ohnehin schon Regulierungsbehörden bestanden oder zumindest geplant waren. 26 26 S. dazu die Hinweise im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Vollendung des Energiebinnenmarktes, SEC (2001) 438, v. 12. 3. 2001, S. 18, abrufbar im WWW unter der URL http://www.europa.eu.int/comm/energy/library/438de.pdf. |
keine Nennung der eigentlichen Quelle |
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