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Untersuchte Arbeit: Seite: 219, Zeilen: 11-17 |
Quelle: Leprich et al. 2005 Seite(n): 64, Zeilen: 18-23 |
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cc) Profilwälzung Nach § 9 KWKG wird der KWK-Zuschlag (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KWKG) von den aufnehmenden Netzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben, bundesweit ausgeglichen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 KWKG) und über die Netzbetreiber wieder zurückgewälzt (§ 9 Abs. 4 KWKG). Durch diesen Mechanismus erhöht sich für alle Netzbetreiber der Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte unabhängig davon, ob sie KWK-Anlagen an ihr Netz anschließen oder nicht815. 815 Gesetzesbegründung BT-Drcks. 14/7024, Einzelbegründung zu § 9. Zur vertikalen Ausgleichssystematik allgemein vgl. Salje, KWKG 2002, § 9 Rn. 87 ff. |
2.2.3 Profilwälzung
Nach KWK-G wird der KWK-Bonus von den aufnehmenden Netzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben, bundesweit ausgeglichen und über die Netzbetreiber wieder zurückgewälzt. Durch diesen Mechanismus erhöht sich für alle Netzbetreiber der Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte, unabhängig davon ob sie KWK-Anlagen an ihr Netz anschließen oder nicht. |
Übernahme mit Einfügen der Paragraphen. |
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