VroniPlag Wiki

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Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 313, Zeilen: 01-14
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 63, Zeilen: 4-6, 11-22
[Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für be]stimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 StromRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).

Auch bei der Regulierung des Zugangs zu grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen obliegt den Regulierungsbehörden ein beachtlicher Aufgabenbereich nach der StromhandelsVO. Die Regulierungsbehörde kann hier gem. Art. 7 Abs. 4 a) StromhandelsVO von Fall zu Fall über Ausnahmen für neue GleichstromVerbindungsleitungen von bestimmten Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs, entscheiden. Vor allem haben die nationalen Regulierer aber gem. Art. 9 StromhandelsVO für die Einhaltung der Verordnung und der Leitlinien nach Art. 8 StromhandelsVO zu sorgen. Sie haben damit insbesondere darüber zu wachen, dass die Netzbetreiber ihren Verpflichtungen bezüglich der angemessenen Zuweisung von Verbindungskapazitäten und des Engpassmanagements nachkommen (Art. 5, 6 StromhandelsVO sowie die als Anhang erlassenen Leitlinien).

Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für bestimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 EltRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).

[...]

(2.) Ein beachtlicher Aufgabenbereich obliegt den Regulierungsbehörden nach der StromhandelsVO auch bei der Regulierung des Zugangs zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen: Die Regulierungsbehörde kann auch hier gem. Art. 7 Abs. 4 lit.a StromhandelsVO von Fall zu Fall über Ausnahmen für neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen von bestimmten Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs, entscheiden. Vor allem haben die nationalen Regulierungsbehörden aber gem. Art. 9 StromhandelsVO für die Einhaltung der Verordnung und der Leitlinien nach Art. 8 StromhandelsVO zu sorgen. Sie haben damit insbesondere darüber zu wachen, dass die Netzbetreiber ihren Verpfl ichtungen bezüglich der angemessenen Zuweisung von Verbindungskapazitäten und – damit zusammenhängend – des Engpassmanagements nachkommen (s. Art. 5, 6 StromhandelsVO sowie die als Anhang ergangenen Leitlinien).73


73 Näher zu den hiermit angesprochenen Pflichten der Netzbetreiber und den Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden G. Britz, Markt(er)öffnung durch Regulierung, FS von Zezschwitz, 2005, S. 374 (382 f.); s. auch H. Schroeder-Czaja, Integration Mittelosteuropas in den Elektrizitätsbinnenmarkt, 2004, S. 237 f.; J.-P. Schneider (Fn. 51), § 2 Rn. 95 ff.

Anmerkungen

Quellenverweis fehlt.

Sichter
Hindemith