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Untersuchte Arbeit: Seite: 323, Zeilen: 13-31 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 204, Zeilen: 01ff |
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a) Allgemeines Aufsichtsverfahren
§ 65 EnWG ist die Generalklausel für den Vollzug des EnWG durch die Regulierungsbehörden 1127. Hiernach kann die nach § 54 EnWG zuständige Regulierungsbehörde »Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht«. Absatz 2 ermächtigt sie, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten anzuordnen. aa) Einleitung und Gang des Verfahrens Die Regulierungsbehörde leitet das Verfahren entweder von Amts wegen oder auf Antrag ein (§ 66 EnWG). Wenn ihr von Dritten »angetragen« wird, ein Verfahren einzuleiten, steht die Entscheidung hierüber im Aufgreifermessen der Behörde 1128. Am Verfahren beteiligt sind stets die Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet. Ist die Einleitung auf Antrag hin erfolgt, ist auch der Antragssteller Verfahrensbeteiligter. Darüber hinaus sind alle Personen und Personenvereinigungen auf Antrag beizuladen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden 1129. Dies betrifft insbesondere die Verbraucherverbände. Insoweit stellt § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG klar, dass die Interessen der Verbraucherverbände auch dann »erheblich berührt« sind, wenn zwar die wirtschaftliche Beeinträchtigung des einzelnen Verbrauchers gering ist, »sich die Entscheidung [aber] auf eine Vielzahl von [Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden« 1130.] 1127 Allgemein zu Verfahrensfragen Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 234; Theobald, in: FS Becker, 183 ff. |
I. Allgemeines Aufsichtsverfahren gemäß § 65 EnWG
§ 65 EnWG stellt die Generalklausel für den Vollzug des EnWG durch die Regulierungsbehörden dar. Hiernach kann die nach § 54 EnWG zuständige Regulierungsbehörde untersagen, ein den Vorschriften des EnWG entgegenstehendes Verhalten fortzuführen und Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten aus Gesetz und Verordnungen anordnen. 1. Einleitung und Gang des Verfahrens Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren gemäß § 66 EnWG entweder von Amts wegen oder auf Antrag ein. Wenn ihr von Dritten „angetragen“ wird, ein Verfahren gemäß § 65 EnWG einzuleiten, steht die Entscheidung hierüber im (Aufgreif-)Ermessen der Behörde. 238 Beteiligt am Verfahren sind in jedem Falle die Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet. Ist die Einleitung des Verfahrens auf Antrag hin erfolgt, ist auch der Antragsteller Verfahrensbeteiligter. Darüber hinaus sind alle Personen und Personenvereinigungen auf Antrag beizuladen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden. Dies betrifft insbesondere die Verbraucherverbände. Insoweit stellt § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG klar, dass - anders als noch die Rechtsprechung zu § 54 Abs. 2 GWB a. F - die Interessen der Verbraucherverbände auch dann „erheblich berührt“ sind, wenn zwar die wirtschaftliche Beeinträchtigung des einzelnen Verbrauchers als gering einzustufen ist, die Verbraucher aber aufgrund des Vielzahl der Betroffenen in der Zusammenschau „erheblich berührt“ sind. 238 Insofern zu der gleichlautenden Vorschrift Bechthold, GWB, 3. Aufl., § 54 Rn. 1. |
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