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Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Plagin Hood
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 328, Zeilen: 02-10
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 209, Zeilen: 9ff
aa) Befugnisse

(1) Verfahren zur Festlegung und Genehmigung

Nach § 29 EnWG ist die Regulierungsbehörde berechtigt, Entscheidungen über Bedingungen und Methoden für den Netzzugang oder den -anschluss durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von Netzbetreibem oder gegenüber allen Netzbetreibern zu treffen 1151. Den Begriff der Festlegung in § 29 EnWG hat der deutsche Gesetzgeber aus den Beschleunigungsrichtlinien übernommen. Die Entscheidungsform der Festlegung ist dem deutschen Verwaltungsrecht an sich unbekannt und hat im Schrifttum zu einer Kontroverse über ihre Rechtsnatur geführ1152.


1151 Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 230 f.
1152 Vgl. nur Burgi, DVB1. 2006, 269, 273 ff.; Britz, RdE 2006, 1, 4 ff.; Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 209.

1. Verfahren zur Festlegung und Genehmigung, § 29

Nach § 29 Abs. 1 EnWG ist die Regulierungsbehörde befugt, Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzzugang oder den Netzanschluss durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von Netzbetreibem oder gegenüber allen Netzbetreibern zu treffen. Den Begriff der „Festlegung“ in § 29 EnWG hat der deutsche Gesetzgeber aus der GasRL und EltRL übernommen. Die Entscheidungsform der „Festlegung“ ist dem deutschen Verwaltungsrecht an sich unbekannt.

Anmerkungen

Die Quelle wird neben weiteren Quellen in der Fußnote 1152 mit "vgl." erwähnt. Wörtliche Übereinstimmungen und deren Umfang sind nicht explizit kenntlich gemacht.

Sichter
fret