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Untersuchte Arbeit: Seite: 328, Zeilen: 02-10 |
Quelle: Koenig et al. 2006 Seite(n): 209, Zeilen: 9ff |
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aa) Befugnisse
(1) Verfahren zur Festlegung und Genehmigung Nach § 29 EnWG ist die Regulierungsbehörde berechtigt, Entscheidungen über Bedingungen und Methoden für den Netzzugang oder den -anschluss durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von Netzbetreibem oder gegenüber allen Netzbetreibern zu treffen 1151. Den Begriff der Festlegung in § 29 EnWG hat der deutsche Gesetzgeber aus den Beschleunigungsrichtlinien übernommen. Die Entscheidungsform der Festlegung ist dem deutschen Verwaltungsrecht an sich unbekannt und hat im Schrifttum zu einer Kontroverse über ihre Rechtsnatur geführ1152. 1151 Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 230 f. |
1. Verfahren zur Festlegung und Genehmigung, § 29
Nach § 29 Abs. 1 EnWG ist die Regulierungsbehörde befugt, Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzzugang oder den Netzanschluss durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von Netzbetreibem oder gegenüber allen Netzbetreibern zu treffen. Den Begriff der „Festlegung“ in § 29 EnWG hat der deutsche Gesetzgeber aus der GasRL und EltRL übernommen. Die Entscheidungsform der „Festlegung“ ist dem deutschen Verwaltungsrecht an sich unbekannt. |
Die Quelle wird neben weiteren Quellen in der Fußnote 1152 mit "vgl." erwähnt. Wörtliche Übereinstimmungen und deren Umfang sind nicht explizit kenntlich gemacht. |
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