VroniPlag Wiki

This Wiki is best viewed in Firefox with Adblock plus extension.

MEHR ERFAHREN

VroniPlag Wiki

256 gesichtete, geschützte Fragmente

[1.] Psc/Fragment 128 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 128, Zeilen: 18-27
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 7, Zeilen: 3-10
Nach Dekaden struktureller Konstanz befindet sich die Stromwirtschaft heute weltweit in einem tief greifenden Prozess des Wandels. Seit den 1980er-Jahren ziehen sich staatliche Akteure insgesamt vermehrt aus dem Betrieb der Energieversorgungssysteme zurück. In über 100 Ländern wurden innerhalb der letzten 15 Jahre Reformen mit dem Ziel eingeleitet, Wettbewerb in der Stromwirtschaft einzuführen435. Diese Liberalisierung der Strommärkte fällt zusammen mit einem europaweiten Trend zur Privatisierung ehemals öffentlicher Unternehmen der Energieversorgung, d. h. mit der Überführung bislang staatlichen Eigentums auf privatwirtschaftliche Akteure.

435 Monstadt, Sektoranalyse Stromversorgung, 7.

Nach Jahrzehnten struktureller Konstanz befindet sich die Stromwirtschaft weltweit in einem gravierenden Umstrukturierungsprozess. Seit den 80er-Jahren ziehen sich staatliche und kommunale Akteure vermehrt aus dem Betrieb der Stromversorgungssysteme zurück. In über 100 Ländern wurden innerhalb der letzten 15 Jahre Reformen mit dem Ziel eingeleitet, Wettbewerb in der Stromversorgung einzuführen. Diese Liberalisierung der Strommärkte fällt zusammen mit einem europaweiten Trend zur Privatisierung ehemals öffentlicher Unternehmen der Energieversorgung, d.h. mit der Überführung ehemals staatlichen

oder kommunalen Eigentums auf privatwirtschaftliche Akteure.

Anmerkungen

Der korrekte Verweis macht den Umfang der Übernahme nicht deutlich. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort.


[2.] Psc/Fragment 165 21

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 21-28
Quelle: Neue Zürcher Zeitung 2008
Seite(n): -, Zeilen: -
Schließlich sollen sie genug Reserven bereithalten, damit in Europa jederzeit die benötigte Leistung zur Verfügung gestellt werden kann. Damit übernähmen diese Kraftwerke - zusammen mit der Wasserkraft und der Biomasse - mehr und mehr die Aufgabe der Mittellastsicherung, die heute von gasbefeuerten Kraftwerken wahrgenommen wird. Zwar wird man laut dem Desertec-Konzept auch im Jahr 2050 nicht ganz auf fossile Brennstoffe verzichten können. Diese würden aber nur noch eingesetzt, um die Stromversorgung auch in Extremfällen sicherzustellen. Die Kernenergie würde hingegen gar nicht mehr benötigt611.

611 Speicher, Neue Züricher [sic!] Zeitung v. 09.01.2008.

Zum anderen sollen sie genug Reserven bereithalten, damit in Europa jederzeit die benötigte Leistung zur Verfügung gestellt werden kann. Damit übernähmen diese Kraftwerke – zusammen mit der Wasserkraft und der Biomasse – mehr und mehr jene Aufgabe, die heute von gasbefeuerten Kraftwerken wahrgenommen wird. Zwar wird man laut dem Desertec-Konzept auch im Jahr 2050 nicht ganz auf fossile Brennstoffe verzichten können. Diese würden aber nur noch eingesetzt, um die Stromversorgung auch in Extremfällen sicherzustellen. Die Kernenergie würde hingegen gar nicht mehr benötigt.
Anmerkungen

Nach fast einer Textseite weitgehend wortwörtlicher aber stets ungekennzeichneter Übernahme, erfolgt der nicht ganz fehlerfreie (abschließende) Hinweis auf die eigentliche Quelle.


[3.] Psc/Fragment 165 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 1-18
Quelle: Neue Zürcher Zeitung 2008
Seite(n): -, Zeilen: -
Durch dieses Netz würde nicht nur Solarstrom vom Süden in den Norden fließen. Auch der Strom, der im Norden Europas mittels Wind- und Wasserkraft erzeugt wird, ließe sich einfacher in die verbrauchsintensiven Regionen Europas befördern.

Das Desertec-Konzept basiert auf drei umfangreichen Studien, die in den vergangenen Jahren unter Federführung des Deutschen Zentrums für Luft- und Raumfahrt im Auftrag des BMU erstellt worden sind607. Demnach wäre es möglich, den Stromverbrauch in Europa, Nordafrika und dem Nahen Osten bis zum Jahr 2050 zu 80 % aus erneuerbaren Energien zu decken608. Der Energiemix in der Stromerzeugung wird dabei von Region zu Region stark variieren. So kommt im Süden neben den solarthermischen Kraftwerken vor allem die Windenergie zum Zuge. In Zentraleuropa dominieren hingegen Windenergie, Wasserkraft und Biomasse. Zusätzlich müsste Europa etwa 700 TWh Strom pro Jahr aus den solarthermischen Wüstenkraftwerken beziehen. Das entspräche etwa 15 % des für das Jahr 2050 prognostizierten europäischen Strombedarfs609.

Den solarthermischen Kraftwerken kommt im Desertec-Konzept eine vielfältige Bedeutung zu. Zum einen müssen sie die Grundversorgung in Nordafrika und dem Nahen Osten sicherstellen.


607 DLR, Med-CSP; dies, Trans-CSP; dies, Aqua-CSP.

608 Hierzu ausführlich dies., Trans-CSP, 11; BMU, Clean energy for sustainable development, 73.

609 DLR, Trans-CSP, 2, 87.

Durch dieses Netz würde nicht nur Solarstrom vom Süden in den Norden fliessen. Auch der Strom, der im Norden Europas mittels Wind- und Wasserkraft erzeugt wird, liesse sich einfacher dorthin befördern, wo er gebraucht wird. [...]

Das Desertec-Konzept basiert auf drei umfangreichen Studien, die in den vergangenen Jahren unter Federführung des DLR erstellt worden sind. Demnach wäre es möglich, den Stromverbrauch in Europa, Nordafrika und dem Nahen Osten bis zum Jahr 2050 zu 80 Prozent aus erneuerbaren Energien zu decken. [...] Der Energiemix wird von Region zu Region stark variieren. So kommt im Süden neben den solarthermischen Kraftwerken vor allem die Windenergie zum Zuge. In Europa dominieren hingegen die Windenergie, die Wasserkraft und die Biomasse. Zusätzlich müsste Europa etwa 700 Terawattstunden Strom pro Jahr aus den solarthermischen Wüstenkraftwerken beziehen. Das entspräche etwa 15 Prozent des für das Jahr 2050 prognostizierten europäischen Strombedarfs.

Den solarthermischen Kraftwerken kommt im Desertec-Konzept eine doppelte Bedeutung zu. Zum einen müssen sie die Grundversorgung in Nordafrika und dem Nahen Osten sicherstellen.

Anmerkungen

Setzt die Übernahme der vorangegangenen Seite nach einem kurzen Einschub durch Psc nahtlos fort. Weiterhin wird nichts als Zitat gekennzeichnet, die eigentliche Quelle bleibt immer noch ungenannt.


[4.] Psc/Fragment 164 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 164, Zeilen: 24-30
Quelle: Neue Zürcher Zeitung 2008
Seite(n): -, Zeilen: -
Die Idee, Solarenergie aus den Wüstenregionen nach Europa zu exportieren, ist nicht ganz neu. Schon früher wurde überlegt, in den Wüsten Wasserstoff zu produzieren und diesen in Europa in Strom umzuwandeln605. Das Desertec-Konzept greift hingegen moderne Verfahren der Stromübertragung auf. Um die Verluste gering zu halten, müsste parallel zu den bereits existierenden Netzen ein auf Gleichstrom basierendes Hochspannungsnetz (sog. HGÜ-Supergrid606) gebaut werden, das sich vom Norden Europas bis in die Wüstenregionen südlich des Mittelmeers erstreckt.

605Hierzu ausführlich DLR, Trans-CSP, 11; BMU, Clean energy for sustainable development, 13.

606 Hierzu ausführlich unten Kapitel 3:G.III. 1.

Die Idee, Solarenergie aus den Wüstenregionen nach Europa zu exportieren, ist nicht ganz neu. Schon früher wurde überlegt, in den Wüsten Wasserstoff zu produzieren und diesen in Europa in Strom umzuwandeln. Das Desertec-Konzept greift hingegen moderne Verfahren der Stromübertragung auf. Um die Verluste gering zu halten, müsste parallel zu den bereits existierenden Netzen ein auf Gleichstrom basierendes Hochspannungsnetz gebaut werden, das sich vom Norden Europas bis in die Wüstenregionen südlich des Mittelmeers erstreckt.
Anmerkungen

Wörtliche Übereinstimmung ohne Quellenangabe. Nichts ist als Zitat gekennzeichnet. Die eingefügten Fußnoten haben verschleiernde Wirkung.


[5.] Psc/Fragment 185 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 2-6
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 60, Zeilen: 2-7
Das Konzept des »virtuellen Kraftwerks« verfolgt das Ziel, mit Hilfe moderner Kommunikationssysteme und Steuerungselektronik verschiedene dezentrale Erzeugungseinheiten sowie Stromabnehmer so miteinander intelligent zu vernetzen, dass dadurch quasi ein Kraftwerk entsteht, welches sich aus vielen dezentralen Einzelkomponenten zusammensetzt694.

694 Ausführlich hierzu Leprich/Bauknecht/Evers/Gaßner/Schrader, Dezentrale Energiesysteme, 86 ff.; Stephanblohme/Bühner, Virtuelles Kraftwerk.

Das Konzept des "virtuellen Kraftwerks" verfolgt das Ziel, mit Hilfe moderner Kommunikationssysteme und Steuerungselektronik verschiedene dezentrale Erzeugungseinheiten (Quellen) sowie Stromabnehmer (Senken) so miteinander intelligent zu vernetzen, dass dadurch quasi ein Kraftwerk entsteht, welches sich aus vielen dezentralen Einzelkomponenten zusammensetzt.
Anmerkungen

Die folgenden drei Sätze dieser Quellenstelle werden weiter unten auf S. 185 Zeile 29 ff. verwertet.


[6.] Psc/Fragment 169 12

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 12-19
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 60, Zeilen: 24-30
Zahlreiche Beharrungsfaktoren wirken gegenwärtig einer zügigen Erschließung dieser Potentiale entgegen. Ein entscheidendes Hemmnis für die Potentialerschließung im Haushaltsbereich besteht bspw. darin, dass für viele Haushalte bei den meisten Geräten der gerätespezifische Energiebedarf kein kaufentscheidendes Kriterium darstellt627. Auf der anderes (sic!) Seite stellt für viele Haushalte die Anschaffung eines (unter energetischen Gesichtspunkten) Bestgerätes einen finanziellen Aufwand dar, der trotz der mittel- bis langfristigen Wirtschaftlichkeit (durch die finanzielle Einsparung aufgrund des niedrigeren Stromverbrauchs) nicht zu bewältigen ist628.

627 Bauknecht/Bürger, Sektorreport Strom, 60.

628 Dies., a. a. O.

Zahlreiche Beharrungskräfte wirken einer zügigen Erschließung dieser Potenziale entgegen. Ein entscheidendes Hemmnis für die Potenzialerschließung besteht beispielsweise darin, dass für viele Haushalte bei den meisten Geräten der gerätespezifische Energiebedarf kein kaufentscheidendes Kriterium darstellt. Auf der anderes (sic!) Seite stellt für viele Haushalte die Anschaffung eines (unter energetischen Gesichtspunkten) Bestgerätes einen finanziellen Aufwand dar, der trotz der mittel- bis langfristigen Wirtschaftlichkeit (durch die finanzielle Einsparung aufgrund des niedrigeren Stromverbrauchs) nicht zu bewältigen ist.
Anmerkungen

Die Übernahme des Grammatikfehlers "anderes" spricht für copy-and-paste. Eingeschoben wurde lediglich das Wort "gegenwärtig" im ersten Satz. Die Fußnoten verweisen zwar auf die Quelle, nicht aber darauf, dass diese wörtlich zitiert wird.


[7.] Psc/Fragment 169 103

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 103-113
Quelle: Pressemeldung VDE 2007
Seite(n): 1 (Internetquelle), Zeilen: -
626 Eine von der Energietechnischen Gesellschaft im VDE ausgearbeitete Studie prognostiziert für das Jahr 2020 einen gegenüber 2006 deutlich veränderten Energiebedarf. Dabei wird unterstellt, dass aufgrund von Energiesparmaßnahmen, aber auch einer abnehmenden Bevölkerung der Wärmebedarf um bis zu 50 %sinken, die Nachfrage nach Strom um 10 % - bei um 30 % höheren Strompreisen - ansteigen wird. Zwar werden die einzelnen Verbrauchsgeräte aufgrund immer verbesserter Technik immer weniger Strom benötigen, aber deren absolute Menge wird bis zum Jahr 2020 zunehmen. So wird der Stromverbrauch in der Industrie (- 0,85 %) und bei Beleuchtungskörpern - 0,8 %) leicht sinken. Durch die Informations- und Telekommunikationstechnik (+ 3,0 %), Gewerbe/Handel/Dienstleistung (+ 1,8 %), den Verkehr (+ 0,8 %), den Haushalt (+ 1,4 %), aber auch durch die zunehmende Klimatisierung von Räumen (+ 2 %) wird dieser Effekt wieder aufgezehrt. Hierzu auch Bauknecht/Bürger, Sektorreport Strom, 33 f. Die von Experten der Energietechnischen Gesellschaft im VDE ausgearbeitete Studie prognostiziert für das Jahr 2020 einen gegenüber 2006 deutlich veränderten Energiebedarf. Hierbei ist unterstellt, dass aufgrund von Energiesparmaßnahmen, aber auch einer abnehmenden Bevölkerung der Wärmebedarf um bis zu 50 % sinken, die Nachfrage nach Strom um 10% - bei um 30% höheren Strompreisen - ansteigen wird. Zwar werden die einzelnen Verbrauchsgeräte aufgrund immer verbesserter Technik immer weniger Strom benötigen, aber deren absolute Menge wird bis zum Jahr 2020 zunehmen. So wird der Stromverbrauch in der Industrie (- 0,85%) und bei Beleuchtungskörpern (- 0,8%) leicht sinken. Durch die Informations- und Telekommunikationstechnik (+ 3,0%), Gewerbe/Handel/Dienstleistung (+ 1,8%), den Verkehr (+ 0,8%), den Haushalt (+ 1,4%), aber auch durch die zunehmende Klimatisierung von Räumen (+ 2%) wird dieser Effekt wieder aufgezehrt.
Anmerkungen

Aus der Pressemeldung praktisch ohne Änderungen übernommen. Die Referenz am Ende dient wohl der Verschleierung der wahren Herkunft.


[8.] Psc/Fragment 151 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 151, Zeilen: 1-30
Quelle: Wikipedia Geothermie 2009
Seite(n): 1, Zeilen: -
2. Geothermie

Die Geothermie (Erdwärme) ist die im zugänglichen Teil der Erdkruste gespeicherte Wärme. Sie umfasst die in der Erde gespeicherte Energie, soweit sie entzogen und genutzt werden kann528. Die Geothermie ist eine langfristig nutzbare Energiequelle. Mit den Vorräten, die in den oberen drei Kilometer der Erdkruste gespeichert sind, könnte theoretisch der derzeitige weltweite Energiebedarf für über 100.000 Jahre gedeckt werden529. Bei der Nutzung der Geothermie unterscheidet man zwischen direkter Nutzung, also der Nutzung der Wärme selbst und der Nutzung nach Umwandlung in Strom in einem Geothermiekraftwerk. Aus der Sicht der Optimierung von Wirkungsgraden sind auch hier Kraft-Wärme-Kopplungen optimal530.

Bei der geothermischen Stromerzeugung sind Wassertemperaturen von mindestens 100 °C notwendig. Heiß- und Trockendampfvorkommen mit Temperaturen über 150 °C können direkt zum Antrieb einer Turbine genutzt werden531. In Deutschland liegen allerdings die üblichen Temperaturen geologischer Warmwasservorkommen niedriger. Lange Zeit wurde Thermalwasser daher ausschließlich zur Wärmeversorgung im Gebäudebereich genutzt. Neu entwickelte Anlagenmodelle ermöglichen heute aber eine Nutzung von Temperaturen ab 80 °C zur Stromerzeugung532. Ein wesentlicher Vorteil der Geothermie etwa im Vergleich zur Windenergie ist, dass sie keinen großen Schwankungen unterliegt und daher grundlastfähig ist533.

Zur Stromerzeugung wurde die Geothermie erstmals in Larderello in der Toskana eingesetzt534. 1913 wurde dort ein Kraftwerk erbaut, in dem wasserdampfbetriebene Turbinen 220 kW elektrische Leistung erzeugten. Heute werden dort 700 MW Strom in Italiens Energienetz eingespeist535. Unter der Toskana treffen die nordafrikanische und die eurasische Kontinentalplatte aufeinander, was dazu führt, dass sich Magma relativ dicht unter der Oberfläche befindet. Dieses heiße Magma erhöht hier die Temperatur des Erdreiches soweit, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Erdwärme möglich ist. Das erste geothermische Kraftwerk in Deutschland ist 2004 in Mecklenburg-Vorpommern als Erweiterung des bereits 1994 errichteten geothermischen Heizwerks in Betrieb genommen worden536.


528 Hennicke/Fischedick, Emeuerbare Energien, 54.

529 Paschen/Oertel/Grünwald, Möglichkeiten geothermischer Stromerzeugung, 46.

530 Hennicke/Fischedick, a. a. O., 56.

531 Koehler, in: GVZ (Hrsg.), Start in eine neue Energiezukunft, 127 ff.

532 Z. B. Organic Rankine Cycle-Anlagen. Diese arbeiten mit einem organischen Medium, das bei relativ geringen Temperaturen verdampft. Dieser Dampf treibt über eine Turbine den Stromgenerator an. Hierzu Hennicke/Fischedick, a. a. O., 55.

533 Dies., a. a. O., 80.

534 Bußmann, High-Tech, 1.

535 http://www.rwe.com/generator.aspx/info-welt/rwe-magazin/rwe-magazin-archiv/ausgabe-03- 2006/structure/l—erdwaerme/1—geothermie-weltweit/language=de/id=366666/page.html.

536 Intemetauftritt des Kraftwerksbetreibers und technische Informationen unter http ://www. erdwaermekraft. de/.

Die Geothermie oder Erdwärme ist die im zugänglichen Teil der Erdkruste gespeicherte Wärme. Sie umfasst die in der Erde gespeicherte Energie, soweit sie entzogen und genutzt werden kann, und zählt zu den regenerativen Energien.

[...]

Die Geothermie ist eine langfristig nutzbare Energiequelle. Mit den Vorräten, die in den oberen drei Kilometern der Erdkruste gespeichert sind, könnte im Prinzip, rechnerisch und theoretisch der derzeitige weltweite Energiebedarf für über 100.000 Jahre gedeckt werden.

Bei der Nutzung der Geothermie unterscheidet man zwischen Direkter Nutzung, also der Nutzung der Wärme selbst, und "Indirekter Nutzung", der Nutzung nach Umwandlung in Strom in einem Geothermiekraftwerk. Aus der Sicht der Optimierung von Wirkungsgraden sind auch hier Kraft-Wärme-Kopplungen (KWK) optimal.

[...]

Zur Stromerzeugung wurde die Geothermie zum ersten mal in Larderello in der Toskana eingesetzt. 1913 wurde dort von Graf Piero Ginori Conti ein Kraftwerk erbaut, in dem wasserdampfbetriebene Turbinen 220 kW elektrische Leistung erzeugten. Heute werden dort 400 MW Strom in Italiens Energienetz eingespeist. Unter der Toskana treffen die nordafrikanische und die eurasische Kontinentalplatte aufeinander, was dazu führt, dass sich Magma relativ dicht unter der Oberfläche befindet. Dieses heiße Magma erhöht hier die Temperatur des Erdreiches soweit, dass eine wirtschaftliche Nutzung der Erdwärme möglich ist.

Bei der hydrothermalen Stromerzeugung sind Wassertemperaturen von mindestens 100 °C notwendig. Hydrothermale Heiß- und Trockendampfvorkommen mit Temperaturen über 150 °C können direkt zum Antrieb einer Turbine genutzt werden. In Deutschland liegen allerdings die üblichen Temperaturen geologischer Warmwasservorkommen niedriger. Lange Zeit wurde Thermalwasser daher ausschließlich zur Wärmeversorgung im Gebäudebereich genutzt. Neu entwickelte Organic Rankine Cycle-Anlagen (ORC) ermöglichen eine Nutzung von Temperaturen ab 80 °C zur Stromerzeugung. Diese arbeiten mit einem organischen Medium, das bei relativ geringen Temperaturen verdampft. Dieser Dampf treibt über eine Turbine den Stromgenerator an.

[...]

Das erste geothermische Kraftwerk in Deutschland ist 2004 in Mecklenburg-Vorpommern als Erweiterung des bereits 1994 errichteten geothermischen Heizwerks in Betrieb genommen worden.

Anmerkungen

Quelle nicht angegeben, setzt sich auf der nächsten Seite fort.


[9.] Psc/Fragment 137 101

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 137, Zeilen: 101-103
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 17, Zeilen: 36-39
474 Eine wichtige Triebfeder für die gesellschaftliche Verankerung des Liberalisierungsgedankens war die wachsende Verbreitung neoliberaler Grundüberzeugungen in allen westlichen OECD-Ländern ab Ende der 70er-Jahre. Vgl. ausführlich Eising, Liberalisierung und Europäisierung, 30-33; Monstadt, Modernisierung der Stromversorgung, 156-160. Eine wichtige Triebfeder der Liberalisierung der Strommärkte war die wachsende Verbreitung neoliberaler Grundüberzeugungen in allen westlichen OECD-Ländern (und darüber hinaus) ab Ende der 70er-Jahre (vgl. ausführlich Eising 1999: 30-33; Monstadt 2003:156-160).
Anmerkungen

Fußnote übernimmt aus dem Fließtext der Quelle, ohne dies wiederum kenntlich zu machen.


[10.] Psc/Fragment 133 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 133, Zeilen: 6-12
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 17, 18, Zeilen: 40-41, 1-5
Wettbewerb in der Erzeugung wurde ökonomisch sinnvoll, da die tradierte »economies of scale«-Annahme, die Erzeugungskosten nur durch den Bau immer größerer Kraftwerke senken zu können, zunehmend widerlegt wurde456. Insbesondere kleinere gasbetriebene Turbinenkraftwerke zur dezentralen Stromerzeugung, die mit geringeren Anfangsinvestitionen einhergehen und dadurch grundsätzlich den Markteintritt neuer Wettbewerber erleichtern, haben sich als konkurrenzfähig erwiesen.

456 Ders./Keller, in: Knieps/Brunekreeft (Hrsg.), Zwischen Regulierung und Wettbewerb, 132,135.

Wettbewerb in der Erzeugung und im Vertrieb wurde ökonomisch sinnvoll, da die tradierte „economies of scale“-Annahme, die Erzeugungskosten nur durch den Bau immer größerer Kraftwerke senken zu können, zunehmend widerlegt wurde. Gerade die kleineren, gasbetriebenen Turbinenkraftwerke zur dezentralen Stromerzeugung, die mit geringeren Anfangsinvestitionen einhergehen und dadurch grundsätzlich den Markteintritt neuer Wettbewerber erleichtern, erwiesen sich als konkurrenzfähig.
Anmerkungen

Übernahme nicht gekennzeichnet.


[11.] Psc/Fragment 088 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 88, Zeilen: 4-23, 103-113
Quelle: Wikipedia Emissionsrechtehandel 2006
Seite(n): 1, Zeilen: -
[...] stellt der Emissionsrechtehandel dar. Dessen Ziel ist die ökonomisch möglichst effiziente Verteilung einer als notwendig erachteten, durch die Politik mengenmäßig vorgegebenen Reduktion schädlicher, weiträumig oder global wirkender Emissionen. Dieses Instrument wird heute insbesondere für die Reduktion klimawirksamer Treibhausgase angewandt, ist aber prinzipiell auf jede Art von Schadstoffemission anwendbar. Hierzu werden vom Staat handelbare Emissionszertifikate an die betroffenen Betriebe ausgegeben, die diese

jeweils für eine bestimmte Emissionsmenge berechtigen. Die Gesamtmenge der ausgegebenen Zertifikate für einen bestimmten Zeitraum wird gemäß der zu erreichenden Emissionsreduzierung festgelegt (sog. Deckelung). Im Zeitverlauf wird die Anzahl der ausgegebenen Zertifikate verringert, um so eine Reduktion der ausgestoßenen Schadstoffmenge zu erreichen. Die Zertifikate können zwischen den Betrieben frei gehandelt werden, wobei der Preis marktwirtschaftlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. Jedes Unternehmen kann entscheiden, ob es z. B. Zertifikate zukauft oder alternativ in Maßnahmen zur Emissionsreduktion investiert. Unternehmen, die mehr Zertifikate benötigen, müssen sie von anderen Unternehmen kaufen, die weniger benötigen, weil sie ihre Reduktionsverpflichtung durch innovative Maßnahmen schon erfüllt haben. Europaweit wurde auf Grundlage des Kyoto-Abkommens249 ein Emissionsrechtehandelssystem für Kohlenwasserstoffe (C02)250 am 01.01.2005 eingeführt251.


249 Im Volltext abrufbar unter http://www.unfccc.int/ resource/docs/convkp/kpger.pdf.

250 Also noch nicht die fünf anderen vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase CH4, HFCs, PFCs, N20, SF6.

251 Die erste Handelsperiode erstreckt sich von 2005 bis 2007, die zweite von 2008 bis 2012. Ab der zweiten Periode können die Einzelstaaten auch andere Treibhausgase in den Handel aufnehmen. Die Verteilung der Zertifikate wird für jeden Handelszeitraum von jedem Land einzeln in sog. Nationalen Allokationsplänen (NAP) festgelegt. Vom Emissionshandel betroffen sind in Deutschland große Energieanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 MW und energieintensive Industrieanlagen. Für die zwei Handelsperioden wurden jährliche CO2-Emissionsziele für die vom Handel betroffenen Sektoren von 503 Mio. t CO2 für die erste und 495 Mio. t C02 für die zweite Handelsperiode festgelegt. Im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2000-2002 bedeutet dies einen zusätzlichen Minderungsbedarf um rund 2 %.

Ziel des Emissionsrechtehandels ist die ökonomisch möglichst effiziente Verteilung einer als notwendig erachteten, durch die Politik mengenmäßig vorgegebenen Reduktion schädlicher, weiträumig oder global wirkender Emissionen. Dieses Instrument wird heute insbesondere für die Reduktion klimawirksamer Treibhausgase angewandt, ist aber prinzipiell auf jede Art von Schadstoffemission anwendbar.

Hierzu werden vom Staat oder einer Behörde handelbare Emissionszertifikate an die betroffenen Betriebe ausgegeben, die diese jeweils für eine bestimmte Emissionsmenge (z. B. eine Tonne CO2) berechtigen. Die Gesamtmenge der ausgegebenen Zertifikate für einen bestimmten Zeitraum liegt dabei fest (sog. Deckelung) und wird dabei gemäß der zu erreichenden Emissionreduzierung festgelegt. Im Zeitverlauf wird die Anzahl der ausgegebenen Zertifikate reduziert, um so eine Reduktion der ausgetoßenen Schadstoffmenge zu erreichen. Die Zertifikate können zwischen den Betrieben frei gehandelt werden, wobei der Preis marktwirtschaftlich durch Angebot und Nachfrage bestimmt wird. [...]

Jedes Unternehmen kann entscheiden, ob es z. B. Zertifikate zukauft oder alternativ in Maßnahmen zur Emissionsreduktion investiert. Unternehmen, die mehr Zertifikate benötigen, müssen sie von anderen Unternehmen kaufen, die weniger benötigen, weil sie ihre Reduktionsverpflichtung schon weitergehend erfüllt haben.

[...]

Europaweit wurde ein Emissionsrechtehandelssystem (EU - ETS Emission Trading Scheme) für CO2 und andere klimawirksame Gase am 1. Januar 2005 eingeführt (teilweise mit einigen Verzögerungen).

Das Handelssystem erfasst vorerst nur CO2, also noch nicht die fünf anderen vom Kyoto-Protokoll erfassten Treibhausgase, und nur einen Teil der europäischen Verursacher von CO2-Emissionen. [...]

Der erste Handelszeitraum (oder Handelsperiode) läuft von 2005 bis 2007. Der zweite läuft von 2008 bis 2012 [...]. Ab der 2. Periode können die Einzelstaaten auch andere Treibhausgase in den Handel aufnehmen.

[...] Die Verteilung der Zertifikate wird für jeden Handelszeitraum von jedem Land einzeln in so genannten Nationalen Allokationsplänen (NAP) festgelegt.

[...]

Vom Emissionshandel betroffen sind in Deutschland große Energieanlagen mit einer Feuerungswärmeleistung über 20 Megawatt und energieintensive Industrieanlagen. Für die zwei Handelsperioden (2005 bis 2007 und 2008 bis 2012) wurden jährliche CO2-Emissionsziele für die vom Handel betroffenen Sektoren von 503 Mio. Tonnen CO2 für die erste und 495,5 Mio. Tonnen CO2 für die zweite Handelsperiode festgelegt. Im Vergleich zum Durchschnitt der Jahre 2000-2002 (505 Mio. Tonnen) bedeutet das einen zusätzlichen Minderungsbedarf um rund 17 Mio. Tonnen bzw. 2 %.

Anmerkungen

kein Hinweis auf die Quelle, Übernahme nicht gekennzeichnet. Was von der Originalwikipediaseite nicht in den Haupttext passte, wurde einfach in die Fußnote befördert. Man beachte auch die in den FN wechselnden Schreibweisen: CO2 vs. CO2 auf engstem Raum.


[12.] Psc/Fragment 313 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 313, Zeilen: 01-14
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 63, Zeilen: 4-6, 11-22
[Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für be]stimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 StromRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).

Auch bei der Regulierung des Zugangs zu grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen obliegt den Regulierungsbehörden ein beachtlicher Aufgabenbereich nach der StromhandelsVO. Die Regulierungsbehörde kann hier gem. Art. 7 Abs. 4 a) StromhandelsVO von Fall zu Fall über Ausnahmen für neue GleichstromVerbindungsleitungen von bestimmten Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs, entscheiden. Vor allem haben die nationalen Regulierer aber gem. Art. 9 StromhandelsVO für die Einhaltung der Verordnung und der Leitlinien nach Art. 8 StromhandelsVO zu sorgen. Sie haben damit insbesondere darüber zu wachen, dass die Netzbetreiber ihren Verpflichtungen bezüglich der angemessenen Zuweisung von Verbindungskapazitäten und des Engpassmanagements nachkommen (Art. 5, 6 StromhandelsVO sowie die als Anhang erlassenen Leitlinien).

Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für bestimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 EltRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).

[...]

(2.) Ein beachtlicher Aufgabenbereich obliegt den Regulierungsbehörden nach der StromhandelsVO auch bei der Regulierung des Zugangs zu den grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen: Die Regulierungsbehörde kann auch hier gem. Art. 7 Abs. 4 lit.a StromhandelsVO von Fall zu Fall über Ausnahmen für neue Gleichstrom-Verbindungsleitungen von bestimmten Pflichten, insbesondere der Pflicht zur Gewährung des Netzzugangs, entscheiden. Vor allem haben die nationalen Regulierungsbehörden aber gem. Art. 9 StromhandelsVO für die Einhaltung der Verordnung und der Leitlinien nach Art. 8 StromhandelsVO zu sorgen. Sie haben damit insbesondere darüber zu wachen, dass die Netzbetreiber ihren Verpfl ichtungen bezüglich der angemessenen Zuweisung von Verbindungskapazitäten und – damit zusammenhängend – des Engpassmanagements nachkommen (s. Art. 5, 6 StromhandelsVO sowie die als Anhang ergangenen Leitlinien).73


73 Näher zu den hiermit angesprochenen Pflichten der Netzbetreiber und den Aufgaben der nationalen Regulierungsbehörden G. Britz, Markt(er)öffnung durch Regulierung, FS von Zezschwitz, 2005, S. 374 (382 f.); s. auch H. Schroeder-Czaja, Integration Mittelosteuropas in den Elektrizitätsbinnenmarkt, 2004, S. 237 f.; J.-P. Schneider (Fn. 51), § 2 Rn. 95 ff.

Anmerkungen

Quellenverweis fehlt.


[13.] Psc/Fragment 135 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 21-32, 110-112
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 28; 29, Zeilen: 18-27, 31; 1-3, 101
Darüber hinaus erfolgte in der StromRL auch eine nachhaltige Verschärfung der Regulierungsinstrumente. Insoweit war für Deutschland der Ausschluss des Konzepts des verhandelten Netzzugangs einschneidend. Dieser Ansatz hatte in Deutschland die gewünschten Erfolge bei der Belebung des Wettbewerbs nicht erzielt und wurde daher auch auf EU-Ebene schlussendlich verworfen. Der Schwerpunkt der Richtlinien lag im Übrigen in einer wesentlichen Verschärfung der Regulierungsvorgaben, um einen offenen Zugang zum natürlichen Monopol der Übertragungsnetze wirkungsvoller zu gewährleisten und damit einen funktionsfähigen Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten zu ermöglichen. Daneben ist die Verordnung 1228/2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel 469 (StromhandelsVO) von großer Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die Beseitigung von Kapazitätsengpässen bei den grenzüberschreitenden Netzkuppelstellen.

469 Verordnung Nr. 1228/2003/EG des Europäischen Parlaments und des Rates v. 26.06.2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel, ABI. 2003 L 176/1.

[Seite 28, Z. 18-27]

Zum anderen gelang die beabsichtigte nachhaltige Verschärfung der Regulierungsinstrumente sehr weit gehend: Für Deutschland am Wichtigsten ist der Ausschluss des Konzepts des verhandelten Netzzugangs. Dieser Ansatz hatte in Deutschland nicht die gewünschten Erfolge bei der Belebung des Wettbewerbs erzielt und wurde daher auch auf EU-Ebene schlussendlich verworfen. Der Schwerpunkt der Richtlinien liegt im Übrigen in einer wesentlichen Verschärfung der Regulierungsvorgaben, um einen offenen Zugang zum natürlichen Monopol der Übertragungsnetze wirkungsvoller zu gewährleisten und damit einen funktionsfähigen Wettbewerb auf den vor- und nachgelagerten Märkten zu ermöglichen.

[Seite 28, Z. 31]

Daneben ist die Verordnung Nr. 1228/

[Seite 29, Z. 1-3]

2003 über den grenzüberschreitenden Stromhandel 30 von großer Bedeutung, insbesondere mit Blick auf die Beseitigung von Kapazitätsengpässen bei den grenzüberschreitenden Netzkuppelstellen.


30 VO 1228/2003, ABI. 2003 L 176/1.

Anmerkungen

keine Nennung der eigentlichen Quelle


[14.] Psc/Fragment 059 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 1-8
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 94, Zeilen: 23-30
Übertragen auf die Energiepolitik bedeutet die Theorie des induzierten technischen Wandels, dass eine Verteuerung beispielsweise umweltbelastender Aktivitäten oder des Inputs natürlicher Ressourcen zu Innovationen führt. Andere Arbeiten generalisieren dieses Modell durch den Einbezug von Regulierungsstandards119. Danach können auch nicht-preisbezogene Beschränkungen im Rahmen der induzierten Innovationshypothese analysiert werden, wenn die von ihnen ausgehenden Wirkungen als Veränderungen von Schattenpreisen oder impliziten Preisen interpretiert werden können120.

[119 Newell/Jaffe/Stavins, Quaterly [sic!] Journal of Economics 1999, 941 ff.
120 Frondel/Horbach/Rennings/Requate, Environmental Policy Tools, 1 ff.; Rennings, Jahrbuch Ökologische Ökonomik 2005, 15 ff.]

Übertragen auf die Umweltpolitik bedeutet die Theorie des induzierten technischen Wandel, dass eine Verteuerung der umweltbelastenden Aktivitäten oder des Inputs natürlicher Ressourcen zu Umweltinnovationen führt. Newell et al. (1999) generalisierten dieses Modell durch den Einbezug von Regulierungsstandards. Danach können auch nicht-preisbezogene Beschränkungen im Rahmen der induzierten Innovationshypothese analysiert werden, wenn die von ihnen ausgehenden Wirkungen als Veränderungen von Schattenpreisen oder impliziten Preisen interpretiert werden können.
Anmerkungen

Aus "Umweltpolitik" wird - dem Thema der Dissertation angepasst - "Energiepolitik". Weitgehend wörtliche und ungekennzeichnete Übereinstimmung mit einer hier ungenannt bleibenden (aber oben schon benutzten) Quelle. Trotz Nennung zweier weiterer Quellen bleibt dem Leser im Falle des zweiten Satzes verborgen, dass er darüber hinaus wortwörtlich mit der Formulierung aus einem dritten Werk übereinstimmt.


[15.] Psc/Fragment 059 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 10-13, 18-26
Quelle: Steger et al. 2002
Seite(n): 26, Zeilen: 6-16
So kann staatliche Politik einen wesentlichen Einfluss auf Art und Umfang der Nachfrage ausüben. Im Extremfall kann der Staat neue Produkte bzw. Prozesse verbieten (oder zumindest deren Zulassung verzögern) und damit verhindern, dass es zu einer Innovation kommt.

[...]

Ferner kann der Staat durch eine »demand pull-Strategie« eine Innovation fördern, indem er z. B.

  • eine neue Problemlösung durch entsprechende technische Richtlinien (TA Boden, Luft Wasser) vorschreibt, die bewusst den aktuellen »Stand der Technik« wiedergeben und damit vor allem die Diffusion beschleunigt;
  • vorhandene Problemlösungen verteuert (z. B. durch besondere Steuern auf fossile Brennstoffe) oder verbietet (z. B. toxische, persistente Chemikalien);
  • als »Pionier«-Nachfrager auftritt, der die Produkteigenschaften mitbestimmt und dafür einen zunächst hohen Preis in Kauf nimmt.
Staatliche Politik kann einen wesentlichen Einfluss auf Art und Umfang der Nachfrage ausüben. Der Staat kann im Extremfall neue Produkte/Prozesse verbieten (oder zumindest deren Zulassung verzögern) und damit verhindern, dass es zu einer Innovation kommt. Der Staat kann eine Innovation fördern, indem er

– die neue Problemlösung vorschreibt (z.B. als „Stand der Technik“) – und damit vor allem die Diffusion beschleunigt;
– vorhandene Problemlösungen verteuert (z.B. durch Steuern auf fossile Brennstoffe) oder verbietet (z. B. toxische, persistente Chemikalien);
– als Pionier-Nachfrager auftritt, der einen zunächst hohen Preis (bei teilweise geringer Produktqualität) in Kauf nimmt [...].

Anmerkungen

Eine zusammenhängende Passage aus der Quelle wird für drei eigene Sätze unterbrochen, um anschließend wieder dem Text der Quelle zu folgen, der teils modifiziert wird. Auf der gesamten Seite findet sich kein Hinweis auf diese.


[16.] Psc/Fragment 058 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 2-8
Quelle: Steger et al. 2002
Seite(n): 25, Zeilen: 7-14
Die Innovationsforschung hat in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Erkenntnisse über die Determinanten der Innovationsgenese hervorgebracht114. Es bestehen aber nach wie vor erhebliche Erkenntnislücken über den Entstehungsprozess der Innovation, insbesondere über die relative Bedeutung der Innovationsdeterminanten. Im Folgenden kann nur schlagwortartig auf die Ergebnisse hingewiesen werden, die für die vorliegende Arbeit von besonderem Interesse sind, vor allem wenn es darum geht, Hemmnisse für Innovationen im Elektrizitätssystem zu identifizieren.

[114 Rosenberg, Inside the Black Box; ferner Dodgson/Rothwell, Industrial Innovation.]

Die Innovationsforschung hat in den vergangenen Jahrzehnten zahlreiche Erkenntnisse über die Bestimmungsfaktoren (Determinanten) des Innovationsprozesses hervorgebracht. Es bestehen aber nach wie vor erhebliche Erkenntnislücken, vor allem über die relative Bedeutung der verschiedenen Determinanten. Im Folgenden kann nur stichwortartig auf die Ergebnisse hingewiesen werden, die für das vorliegende Projekt von besonderem Interesse sind; vor allem wenn es darum geht, Hemmnisse für Innovationen (im Energiesystem) zu identifizieren.
Anmerkungen

Die Quelle bleibt auf der ganzen Seite ungenannt.


[17.] Psc/Fragment 055 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 55, Zeilen: 15-24
Quelle: Steger et al. 2002
Seite(n): 29, Zeilen: 33-41
Aus betriebswirtschaftlicher Sicht geht es im Gegensatz zur rein technischen Perspektive nicht um die wettbewerbsneutrale Lösung technischer Probleme, sondern stets auch um die Durchsetzung von eigenen Interessen. Wer die Innovation erfolgreich am Markt einführt hat einen Wettbewerbsvorsprung. Nicht immer setzt sich dabei die effizientere Technologie durch (und bestimmt damit auf Jahre das Innovationsgeschehen). Viel zitierte Beispiele, wie sich durch Zufall oder unter dem Einfluss von Untemehmensstrategien suboptimale Lösungen durchgesetzt und verfestigt haben sind u. a. der Video-Recorder mit VHS von JVC gegen Betamax von Sony, oder die QWERTY-Schreibmaschinen-Tastatur gegen die Dvorak-Tastatur105.

[105 Die Dvorak-Tastaturbelegung, ist die Bezeichnung einer ergonomischen Tastaturbelegung, die von August Dvorak in den 1930er Jahren als Alternative zur QWERTY-Tastaturbelegung entwickelt wurde. Zu den Vorzügen der Dvorak-Tastatur vgl. http://forschung.goebelconsult.de/de-ergo/rohmert/Rohmert.html.]

Daher geht es hier nicht nur um die wettbewerbsneutrale Lösung technischer Probleme, sondern stets auch um die Durchsetzung von Interessen: Wer die Norm bestimmt und beherrscht, hat einen Wettbewerbsvorsprung. Nicht immer setzt sich die effizientere Technologie durch (und bestimmt damit auf Jahre das Innovationsgeschehen). Vielzitierte Beispiele dafür, wie sich durch Zufall oder unter dem Einfluss von Unternehmensstrategien suboptimale Lösungen durchgesetzt und verfestigt haben [...], sind u.a. Video-Recorder mit VHS von JVC gegen Betamax von Sony, QWERTY-Schreibmaschinen-Tastatur (gegen Dvorak-Tastatur).
Anmerkungen

Im anschließenden Absatz wird auf die Quelle verwiesen, jedoch auf S. 125. Ansonsten findet sich keine Kenntlichmachung.


[18.] Psc/Fragment 061 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 13-28
Quelle: Steger et al. 2002
Seite(n): 29, Zeilen: 1-19
Wenn der Innovationsprozess allerdings einmal eine bestimmte Richtung eingeschlagen hat und sich auf einem Technologiepfad befindet, lässt sich dies nur zu hohen Kosten wieder verändern. Entlang eines Technologiepfades kommt es zu inkrementellen Innovationen, zu fortlaufenden Verbesserungen, die zur weiteren Verfestigung beitragen. Hat sich der Pfad einmal verfestigt, können Veränderungen von Marktbedingungen, etwa von relativen Preisen, nur marginale Veränderungen bewirken; sie führen aber nicht unmittelbar zu einem Pfadwechsel (sog. Pfadabhängigkeit). Mitunter gelingt ein solcher Wechsel erst nach langer Zeit, wenn sich ein neues Möglichkeitsfenster für eine technologische Weichenstellung ergibt. In einer »revolutionären« Situation (sog. Bifurkationspunkt), in der der alte Technologiepfad verlassen wird und sich neue Technologiepfade auftun, ist entscheidend, welche Technologie am schnellsten eine »kritische Masse« von Anhängern und Kunden gewinnen kann. Wenn zudem Netzwerkeffekte auftreten (wenn also der Nutzen eines Produkts oder einer Dienstleistung für jeden Konsumenten mit der Zahl der Konsumenten insgesamt steigt), entscheiden sich viele Anwender für diese Technologie.127

[127 Vgl. hierzu Shapiro/Varian, Information Rules, passim.]

Wenn der Innovationsprozess einmal eine bestimmte Richtung eingeschlagen hat und sich auf einem Technologiepfad [...] befindet, lässt sich dies nur zu hohen Kosten wieder verändern [...]. Entlang eines Technologiepfades kommt es zu inkrementellen Innovationen, zu fortlaufenden Verbesserungen, die zur weiteren Verfestigung beitragen. Hat sich der Pfad einmal verfestigt, können Veränderungen von Marktbedingungen, vor allem von relativen Preisen, nur marginale Veränderungen bewirken; sie führen aber nicht unmittelbar zu einem Pfadwechsel. Mitunter gelingt ein Pfadwechsel erst nach langer Zeit, wenn sich ein neues „window of opportunity“ für eine technologische Weichenstellung ergibt. In einer „revolutionären“ Situation (Bifurkationspunkt), in der der alte Technologiepfad verlassen wird und sich [...] neue Technologiepfade auftun, ist entscheidend, welche Technologie am schnellsten eine kritische Menge von Anhängern/Kunden gewinnen kann. Wenn Netzwerkeffekte auftreten, laufen schließlich (fast) alle Kunden zu dieser Technologie über. [...] Netzwerkeffekte liegen vor, wenn der Nutzen eines Produkts oder einer Dienstleistung für jeden Konsumenten mit der Zahl der Konsumenten insgesamt steigt.
Anmerkungen

Der Autor verweist an dieser Stelle nur auf eine Quelle und weist mit passim darüber hinaus darauf hin, dass der vorangegangene Absatz eine Zusammenfassung des in der Quelle Gesagten darstellt. Die tatsächliche Quelle bleibt hier ungenannt.


[19.] Psc/Fragment 061 29

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 29-37
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 95, Zeilen: 7-16
Zu den zentralen Annahmen der skizzierten (weitgehend neoklassischen) Innovationsmodelle zählt, dass die Entscheidungsträger vollkommen rational handeln (homo oeconomicus): Innovationsentscheidungen werden nach Abwägen von Kosten und Nutzen, die jeweils - im Sinne von Erwartungswerten - vollständig voraussehbar sind so getroffen, dass der Gewinn maximiert wird. Gerade bei Innovationen, die ja per se unvorhersehbare Ereignisse charakterisieren, sind diese Annahmen allerdings zu hinterfragen128.

Festzuhalten ist, dass modernere Ansätze technischen Wandel als Ergebnis ökonomischer Aktivitäten sehen, die wiederum mit dem Einsatz von Ressourcen ver[bunden sind.]


[128 Iten/Peter/Walz/Menegale, Auswirkungen des Umweltschutzes, 88.]

Zu den zentralen Annahmen der beschriebenen, weitgehend neoklassischen Innovationsmodelle zählt, dass die Entscheidungsträger vollkommen rational handeln (homo oeconomicus): Innovationsentscheidungen werden nach Abwägen von Kosten und Nutzen, die jeweils – im Sinne von Erwartungswerten – vollständig voraussehbar sind so getroffen, dass der Gewinn maximiert wird. Gerade bei Innovationen, die ja per se unvorhersehbare Ereignisse charakterisieren, sind diese Annahmen allerdings zu hinterfragen.

Festzuhalten ist, dass modernere Ansätze technischen Wandel als Ergebnis ökonomischer Aktivitäten sehen, die wiederum mit dem Einsatz von Ressourcen verbunden sind.

Anmerkungen

Ungekennzeichnete weitgehend wörtliche Übernahme vor und hinter der Quellenangabe.


[20.] Psc/Fragment 061 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 8-13
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 95, Zeilen: 1-6
Endogener technischer Wandel ist in Modellen der »Neuen Wachstumstheorie« explizit das Ergebnis öffentlicher und vor allem privater Investitionstätigkeiten in F&E126. In diesen Modellen kommen Investitionen in F&E nicht nur dem investierenden Unternehmen zugute, sondern erhöhen auch die Produktivität bzw. Produktqualität anderer Unternehmen. Durch diese sog. Spillovers ist langfristiges ökonomisches Wachstum überhaupt erst möglich.

[126 Lucas, Journal of Monetary Economics 1988, 3 ff.; Römer, Journal of Political Economy 1990, 71 ff.]

Endogener technischer Wandel ist in Modellen der „Neuen Wachstumstheorie“ explizit das Ergebnis öffentlicher und vor allem privater Investitionstätigkeiten in FuE (Lucas 1988, Romer 1990). In diesen Modellen kommen Investitionen in FuE nicht nur dem investierenden Unternehmen zugute, sondern erhöhen auch die Produktivität bzw. Produktqualität anderer Unternehmen. Durch diese so genannten Spill-overs ist langfristiges ökonomisches Wachstum überhaupt erst möglich.
Anmerkungen

wortwörtliche Übereinstimmungen ohne Kennzeichnung und ohne Hinweis auf die originale Quelle.


[21.] Psc/Fragment 061 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 1-7
Quelle: Steger et al. 2002
Seite(n): 27, Zeilen: 5-11
Bei Windturbinen führt die Absatzverdoppelung (nur) zu einem Rückgang des Windenergiepreises um 4 %. Die Lerneffekte sind allerdings deutlich höher (18 % EU, 32 % USA), wenn man nicht die einzelne Anlage betrachtet, sondern den gesamten Prozess der Erzeugung von Windenergie (einschließlich Standortwahl und Wartung etc.). Für die Herstellung von Strom aus Biomasse beträgt die Lernrate bei Verdoppelung der Produktion jeweils ca. 15 %125.

[125 Sieger et al., a. a. O., 27.]

– Bei (dänischen) Windturbinen führt die Absatzverdoppelung (nur) zu einem Rückgang des Windenergiepreises um 4%. Die Lerneffekte sind allerdings deutlich größer (18% EU, 32 % USA), wenn man nicht die einzelne Anlage betrachtet, sondern den gesamten Prozess der Erzeugung von Strom aus Windenergie (einschließlich Standortwahl, Wartung etc.).

– Für die Herstellung von Strom aus Biomasse beträgt die Lernrate bei Verdoppelung der Produktion jeweils ca. 15% .

Anmerkungen

Zwar wird die Quelle genant, jedoch nicht deutlich gemacht, dass und in welchem Umfang wörtlich zitiert wird.


[22.] Psc/Fragment 327 101

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 101-106
Quelle: Britsch 2007
Seite(n): 237, Zeilen: 101-107
1148 Anders als im Kartellrecht (vgl. § 74 Abs. 1 GWB) ist bei der Energieregulierung gegen Entscheidungen im einstweiligen Verfahren keine Rechtsbeschwerde vorgesehen. Entgegen dem eindeutigen Wortlaut fordert bspw. Säcker, NVwZ 2006, 865 ff. eine analoge Anwendung des § 74 Abs. 1 GWB mit der Folge, dass auch Beschlüsse der OLG im einstweiligen Verfahren mit der Rechtsbeschwerde zum BGH angefochten werden könnten. Vgl. auch Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 237 f. 465 Anders als im Kartellrecht (vgl. § 74 Abs. 1 GWB) ist bei der Energieregulierung gegen Entscheidungen im einstweiligen Verfahren keine Rechtsbeschwerde vorgesehen. Obwohl der Gesetzeswortlaut hier eindeutig scheint, wendet sich z.B. Säcker, NVwZ 2006, 865 ff. unter Verweis auf § 74 Abs. 1 GWB entschieden und mit überzeugenden Argumenten gegen diese Regelung mit der Folge, dass auch Beschlüsse der Oberlandesgerichte im einstweiligen Verfahren mit der Rechtsbeschwerde zum BGH angefochten werden könnten.
Anmerkungen

Die Quelle ist zwar (bis auf das "f." in "237 f.") korrekt angegeben, jedoch wird durch die Wendung "Vgl. auch" nicht deutlich gemacht, dass hier großteils wörtlich übernommen wird.


[23.] Psc/Fragment 162 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 7-18
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 141, Zeilen: 14-24
Zwar sind durch umfangreiche Festlegungen von Meeresschutzgebieten in der AWZ (gem. § 38 BNatSchG) für bedrohte Tierarten und ihre Habitate ein weit reichender räumlicher Schutz sichergestellt. Allerdings ist festzuhalten, dass noch erhebliche Unsicherheiten sowohl in Bezug auf die Reaktionsweise als auch hinsichtlich der Ausbreitungsräume und Wanderungsbewegungen verschiedener Arten bestehen, die es erforderlich machen, die tatsächlichen Auswirkungen weiterhin systematisch zu untersuchen, um hierauf sowohl durch (ggf. fortzuentwickelnde) technische als auch durch auf die Standortwahl und auf die Anlagenkonfiguration bezogene Maßnahmen angemessen reagieren zu können. Entsprechendes gilt für die Sicherheit des Schiffsverkehrs. Die Sicherheitsrisiken können durch eine Meidung besonders stark befahrener Routen und Gebiete wesentlich verringert, aber nicht absolut vermieden werden. Durch die umfangreichen Festlegungen bzw. Anmeldungen von Meeresschutzgebieten in der AWZ (vgl. § 38 BNatSchG) ist für die von der FFH- und Vogelschutzrichtlinie erfassten Arten und Habitate ein weitreichender räumlicher Schutz sichergestellt. Allerdings ist festzuhalten, dass noch erhebliche Unsicherheiten sowohl in Bezug auf die Reaktionsweise als auch hinsichtlich der Ausbreitungsräume und Wanderungsbewegungen verschiedener Arten bestehen, die es erforderlich machen, die tatsächlichen Auswirkungen weiterhin systematisch zu untersuchen, um hierauf sowohl durch (ggf. fortzuentwickelnde) technische als auch durch auf die Standortwahl und auf die Anlagenkonfiguration bezogene Maßnahmen angemessen reagieren zu können. Entsprechendes gilt für die Sicherheit des Schiffsverkehrs. Die Sicherheitsrisiken können durch eine Meidung besonders stark befahrener Routen und Gebiete wesentlich verringert, aber nicht absolut vermieden werden.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis befindet sich vor der Übernahme, allerdings auf eine andere Seite. Ab dem zweiten Satz ist die Übernahme wörtlich. Die Einflechtung eines in der Quelle frei stehenden Absatzes in die Mitte der Seite unter Abwandlung der ersten Formulierung verschleiern die Übernahme.


[24.] Psc/Fragment 058 29

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 29-33
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 94, Zeilen: 19-23
Danach bewirkt z.B. ein Anstieg der Lohnkosten relativ zu den anderen Faktorkosten, dass Innovationen in Richtung arbeitssparender Technologien verstärkt werden118. Bei diesem arbeitssparenden technischen Wandel wird Arbeit durch Kapital ersetzt, technisch effizientere Produktionsverfahren werden installiert, und die Effizienz des Kapitalstocks wird erhöht.

118 Iten/Peter/Walz/Menegale, Auswirkungen des Umweltschutzes, 87.

Danach bewirkt z.B. ein Anstieg der Lohnkosten relativ zu den anderen Faktorkosten, dass die Innovationen in Richtung arbeitssparender Technologien verstärkt werden. Bei diesem arbeitssparenden technischen Wandel wird Arbeit durch Kapital ersetzt, technisch effizientere Produktionsverfahren werden installiert, und die Effizienz des Kapitalstocks wird erhöht.
Anmerkungen

Wörtliche Übereinstimmung des gesamten Absatzes auch über den Punkt hinaus, an dem die Quelle angegeben wird. Schon vorher ist nichts als Zitat gekennzeichnet worden.

(Bei der Quellenangabe fehlt übrigens einer der Autoren.)


[25.] Psc/Fragment 142 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 1-4, 5-33
Quelle: Wikipedia Kernfusionsreaktor 2008
Seite(n): 1 (internetquelle), Zeilen: -
Von diesem Typ ist auch der erste Versuchsreaktor, dessen Fusionsplasma mehr Energie abgeben als aufnehmen soll, der Internationale Thermonukleare Experimentelle Reaktor (ITER) in Cadarache in Südfrankreich494. [...] Er soll diese Energiegewinnung demonstrieren, wird jedoch noch keine Nutzenergie (Strom) liefern. ITER soll mit Kosten von insgesamt 9,6 Milliarden Euro gebaut und 20 Jahre lang betrieben werden.

Die Vorteile von Fusionskraftwerken gegenüber konventionellen Kraftwerken sind vielfältig. Insbesondere haben sie

■ keinen Ausstoß von Abgasen, insbesondere von Treibhausabgasen wie CO2;

■ keine Reaktion, die außer Kontrolle geraten (überkritisch werden) kann, da die Zündbedingungen mit großem Aufwand aufrechterhalten werden müssen und die Fusion bei der kleinsten Störung abbricht;

■ ein sehr kleines Brennstoffinventar an radioaktivem Tritium im Plasmagefäß mit etwa 0,5 g (im gesamten Reaktor <500 g);

■ im Gegensatz zur Kernspaltung keine Transporte radioaktiven Brennstoffs nötig, da die Ausgangsstoffe Lithium und Deuterium nicht radioaktiv sind (Tritium wird in der Anlage aus Lithium erbrütet).

Allerdings geht die landläufige Ansicht, bei der Kernfusion werde kein radiaktives [sic!] Material freigesetzt fehl, denn Fusionswerke haben als radioaktives Inventar Tritium und aktivierte Reaktorbestandteile. Sobald ein Fusionsreaktor einige Jahre in Betrieb gewesen ist, ist sein Radioaktivitäts-»Inventar« von gleicher Größenordnung wie bei einem Spaltungs-Kernkraftwerk gleicher Leistung. Durch Verwendung geeigneter Materialien kann erreicht werden, dass die Halbwertszeiten der entstehenden Nuklide ganz überwiegend kurz sind. Entsprechend verringert sich die Problematik der Endlagerung. Angestrebt wird, dass der allergrößte Teil des Restmaterials nach Ende der Nutzungsdauer eines Fusionskraftwerks nur für etwa 100 Jahre kontrolliert gelagert werden muss. Reparaturen und Wartungsarbeiten während der Nutzungsdauer des Reaktors müssen aber großenteils ferngesteuert ausgeführt werden. Die Freisetzung von Radionukliden aus der Anlage lässt sich zwar weitgehend reduzieren, kann aber aus physikalischen Gründen niemals vollständig verhindert werden495.


494 http://www.iter.org/.

495 Wollenteit, ZUR 2008, 127, 129 ff.

Von diesem Typ ist auch der erste Versuchsreaktor, dessen Fusionsplasma mehr Energie abgeben als aufnehmen soll, der Internationale Thermonukleare Experimentelle Reaktor (ITER). Er soll diese Energiegewinnung demonstrieren, wird jedoch noch keine Nutzenergie (Strom) liefern. ITER soll mit Kosten von insgesamt 9,6 Milliarden Euro gebaut und 20 Jahre lang betrieben werden.

[...]


Fusionskraftwerke haben

  • keinen Ausstoß von Abgasen, insbesondere von Treibhausabgasen wie CO2;
  • keine Reaktion, die außer Kontrolle geraten (überkritisch werden) kann, da die Zündbedingungen mit großem Aufwand aufrechterhalten werden müssen und die Fusion bei der kleinsten Störung abbricht;
  • ein sehr kleines Brennstoffinventar an radioaktivem Tritium im Plasmagefäß mit etwa 0,5 g (im gesamten Reaktor <500 g);
  • im Gegensatz zur Kernspaltung keine Transporte radioaktiven Brennstoffs nötig, da die Ausgangsstoffe Lithium und Deuterium nicht radioaktiv sind (Tritium wird in der Anlage aus Lithium erbrütet);
  • als radioaktives Inventar Tritium und aktivierte Reaktorbestandteile.

Sobald ein DT-Fusionsreaktor einige Jahre in Betrieb gewesen ist, wird sein Radioaktivitäts-„Inventar“ von gleicher Größenordnung wie bei einem Spaltungs-Kernkraftwerk gleicher Leistung sein. [...]

Durch Verwendung geeigneter Materialien, die allerdings zur Zeit erst entwickelt werden, kann erreicht werden, dass die Halbwertszeiten der entstehenden Nuklide ganz überwiegend kurz sind. Entsprechend verringert sich die Problematik der Endlagerung; angestrebt wird, dass der allergrößte Teil des Restmaterials nach Ende der Nutzungsdauer eines Fusionskraftwerks nur für etwa 100 Jahre kontrolliert gelagert werden muss. Reparaturen und Wartungsarbeiten während der Nutzungsdauer des Reaktors müssen aber großenteils ferngesteuert ausgeführt werden. Die Freisetzung von Radionukliden aus der Anlage lässt sich zwar weitgehend reduzieren, kann aber aus physikalischen Gründen niemals vollständig verhindert werden.

Anmerkungen

Identisch ohne jede Kennzeichnung oder Hinweis auf die korrekte Quelle.


[26.] Psc/Fragment 334 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 334, Zeilen: 8-18
Quelle: BR Drucksache 417 07 2007
Seite(n): 52; 53, Zeilen: 22-31; 1
§ 11 Abs. 2 Satz 2 nennt in Nr. 1 bis 3 Regelbeispiele für Bereiche, die – bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen nach Satz 4 – einer Verfahrensregulierung der Stromversorgungsnetze unterfallen können1175. Die unter Nr. 3 aufgeführten Kosten für die Beschaffung von Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen ergeben sich auf Grundlage der Definition von Ausgleichsleistungen in § 3 Nr. 1 EnWG. Sie umfassen z. B. die Kosten für die Bereitstellung von Regelleistung und Regelenergie, für die Ausgleichsenergie zur Glättung stochastischer Einspeisungen aus erneuerbaren Energien nach dem EEG und für die Beschaffung von Verlustenergie nach § 10 StromNEV. Erfasst werden können auch Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsleistungen aus erneuerbaren Energien, soweit hierfür eine wirksame Selbstverpflichtung existiert.

1175 Vgl. Begründung zum ARegV-E, 49. [...]

[Seite 52, Z. 22-31]

Satz 2 nennt in den Nr. 1 bis 3 Regelbeispiele für Bereiche, die – bei Vorliegen der o. g. Voraussetzungen nach Satz 4 – einer Verfahrensregulierung der Stromversorgungsnetze unterfallen können. Die unter Nr. 3 aufgeführten Kosten für die Beschaffung von Energie zur Erbringung von Ausgleichsleistungen ergeben sich auf Grundlage der Definition von Ausgleichsleistungen in § 3 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes. Sie umfassen z. B. die Kosten für die Bereitstellung von Regelleistung und Regelenergie, für die Ausgleichsenergie zur Glättung stochastischer Einspeisungen aus erneuerbaren Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und für die Beschaffung von Verlustenergie nach § 10 der Stromnetzentgeltverordnung. Erfasst werden können auch Kosten für die Beschaffung von Ausgleichsleistungen aus Erneuerbaren Energien, soweit hierfür eine wirksame

[Seite 53, Z. 1]

Verfahrensregulierung existiert.

Anmerkungen

Fußnote 1175 enthält Zusatzinformationen, die nicht aus der Quelle stammen, jedoch keine Quellenangabe.


[27.] Psc/Fragment 301 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 301, Zeilen: 10-14
Quelle: IEWT 2005
Seite(n): 9, Zeilen: 14-17
Hinzu kommt, dass sie teilweise nicht anlagenspezifisch sind, sondern durch einen Netzausbau entstehen, der auch anderen Netznutzern zugute kommen kann. Besonders problematisch ist es, wenn Anlagen, zeitlich nachrangig angeschlossen werden [sic], von diesem Netzausbau profitieren und dadurch ein »first mover disadvantage« entsteht. Andererseits entstehen der Anlage dadurch oft prohibitive Kosten, die teilweise nicht anlagenspezifisch sind, sondern durch einen Netzausbau entstehen, der auch anderen Netznutzern zugute kommen kann. Besonders problematisch ist es, wenn Anlagen, die später angeschlossen werden, von diesem Netzausbau profitieren und dadurch ein „first mover disadvantage“ entsteht.
Anmerkungen

Fast wörtliche Übernahme, kein Quellenverweis.


[28.] Psc/Fragment 199 25

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 199, Zeilen: 25-38
Quelle: IEWT 2005
Seite(n): 6, Zeilen: 1-12
Relevante Regelungen zur Kooperation zwischen Anlagen- und Netzbetreiber finden sich auch in der Richtlinie zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien im Elektrizitätsbinnenmarkt (EE-RL)738. In Bezug auf Erneuerbare Energien geht diese den Vorgaben der StromRL als speziellere Vorschrift vor739. Art. 7 Abs. 2 EE-RL legt fest, dass die Übertragungs- und Verteilnetzbetreiber einheitliche »Grundregeln für die Anlastung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind«, aufstellen und veröffentlichen müssen. Diese Regeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses dieser Erzeuger an das Netz berücksichtigen.

Neben der Vereinheitlichung der Regeln für die Kostenaufteilung wird in Art. 7 Abs. 4 EE-RL außerdem verlangt, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze »jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfas-[senden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten vorzulegen (haben).[...]"]


738 Richtlinie 2001/77/EG, ABI. EG Nr. L 283, 33.
739 Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, Einf. Rn. 85.

Relevante Regelungen zur Kooperation zwischen Anlagen- und Netzbetreiber5 finden sich auch in der EU-Richtlinie zur Förderung der Erneuerbaren Energien. Artikel 7/2 der Richtlinie legt fest:
„Die Mitgliedstaaten führen einen Rechtsrahmen ein oder verlangen von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilungsnetze die Aufstellung und Veröffentlichung ihrer einheitlichen Grundregeln für die Anlastung der Kosten technischer Anpassungen wie Netzanschlüsse und Netzverstärkungen, die zur Einbindung neuer Erzeuger, die Strom aus erneuerbaren Energiequellen in das Verbundnetz einspeisen, notwendig sind. Diese Regeln müssen sich auf objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien stützen, die insbesondere sämtliche Kosten und Vorteile des Anschlusses dieser Erzeuger an das Netz berücksichtigen (...).“

Neben der Vereinheitlichung der Regeln für die Kostenaufteilung wird in Artikel 7/4 außerdem verlangt:

„Die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze sind zu verpflichten, jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten vorzulegen.[...]“

5 Richtlinie 2001/77/EG

Anmerkungen

Eine längere Übernahme inkl. der Zitate mit nur leichten Änderungen. Auf der nächsten Seite geht die Übernahme weiter; die Fußnote am Ende des dortigen Absatzes deckt das Ausmaß der Übernahme nicht ab.


[29.] Psc/Fragment 200 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 1-7
Quelle: IEWT 2005
Seite(n): 6, Zeilen: 12-19
[Neben der Vereinheitlichung der Regeln für die Kostenaufteilung wird in Art. 7 Abs. 4 EE-RL außerdem verlangt, dass die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze »jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfas-]senden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten vorzulegen (haben). Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.« Sinn und Zweck dieser Regelung ist es, dem Anlagenbetreiber wirtschaftliche Planungssicherheit zu geben und die Verhandlungen zwischen den beiden Akteuren nicht durch Informationsasymmetrien zu verzerren740.

740 Späth/Bauknecht/Auer/Leprich, Die Integration dezentraler Einspeisung in das österreichische Stromnetz mit besseren Anreizen zur Kooperation, 6.

Neben der Vereinheitlichung der Regeln für die Kostenaufteilung wird in Artikel 7/4 außerdem verlangt:
„Die Betreiber der Übertragungs- und Verteilungsnetze sind zu verpflichten, jedem neuen Erzeuger, der angeschlossen werden möchte, einen umfassenden und detaillierten Voranschlag der durch den Anschluss entstehenden Kosten vorzulegen. Die Mitgliedstaaten können Erzeugern von Strom aus erneuerbaren Energiequellen, die Netzanschluss wünschen, gestatten, für die Anschlussarbeiten eine Ausschreibung durchzuführen.“

Eine Schwäche dieser Regelung sehen wir darin, dass – im Gegensatz zum o.g. Artikel 7/2 – hier nur noch von den Kosten die Rede ist, die netzseitigen Nutzen eines neues Kraftwerks hingegen nicht mehr erwähnt werden. Neben einem Kostenvoranschlag wäre jedoch auch ein Nutzenvoranschlag hilfreich, um die Standortentscheidung zu beeinflussen und die Verhandlungen zwischen den beiden Akteuren nicht durch Informationsasymmetrien zu verzerren.

Anmerkungen

Fortsetzung der Übernahme der vorigen Seite. Dass die gesamten 2 Absätze leicht verändert übernommen wurden, wird durch die Fußnote nicht deutlich.


[30.] Psc/Fragment 101 31

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 31-35
Quelle: Hoffmann-Riem 1999
Seite(n): 236, Zeilen: 5-10
Bspw. dürfen bei aller wünschenswerten Dynamik des Energiesektors die im Rechtsstaatsprinzip angelegten Mindestanforderungen an Rechtssicherheit nicht unbeachtet bleiben. Dies gilt auch für die mit dem Sozialstaatsprinzip verknüpften Garantien existentieller Mindestsicherung oder bestimmter Lebensqualitäten (etwa des Umweltschutzes). Bei aller wünschenswerten Dynamik dürfen auch die im Rechtsstaatsprinzip angelegten Mindestanforderungen an Rechtssicherheit nicht unbeachtet bleiben, und es dürfen die mit dem Sozialstaatsprinzip verknüpften Garantien existentieller Mindestsicherung oder bestimmter Lebensqualitäten (etwa des Umweltschutzes) nicht unbeachtet bleiben.
Anmerkungen

Die Quelle wird weder auf dieser noch auf der Folgeseite genannt.


[31.] Psc/Fragment 030 21

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 21-31
Quelle: Roßnagel 1999
Seite(n): 200, Zeilen: 19-30
Hintergrund dieser Problemstellung ist die Beobachtung, dass Recht zwar die Aufgabe hat, Bedingungen zu schaffen, unter denen Innovationen realisiert werden können, dass ihm dafür aber weitestgehend die Voraussetzungen fehlen. Ohne genaue Kenntnis der Innovation und ihrer Rahmenbedingungen ist es schwierig, die notwendigen rechtlichen Rahmensetzungen für das Entstehen von Innovationen zu schaffen. Ohne ausreichende Kenntnis der Innovationsfolgen können auch leicht Regelungen, etwa zur Sozial- oder Umweltverträglichkeit getroffen werden, die ihr Ziel weitestgehend verfehlen. Schließlich kann ohne Erfahrung mit Technikanwendungen und ohne darauf beruhende gesellschaftliche Bewertungen der Technik den gesetzlichen Wertungen die Akzeptanz versagt bleiben20.

[20 Ausführlich hierzu Roßnagel, in: Sauer/Lang (Hrsg.), Paradoxien der Innovation, 193, 198 ff.]

Zusammenfassend kann festgehalten werden, daß Recht zwar die Aufgabe hat, Bedingungen zu schaffen, unter denen Innovationen trotz ihrer Paradoxien realisiert werden können, daß ihm dafür aber weitgehend die Voraussetzungen fehlen. Ohne genaue Kenntnis der Innovationen und ihrer Realisierungsbedingungen ist es sehr schwierig, die notwendigen Rahmensetzungen für Innovationen zu treffen. Ohne ausreichende Kenntnis der Innovationsfolgen können leicht Regelungen getroffen werden, die zwar die Sozialverträglichkeit der Innovation sicherstellen sollen, aber nicht umgesetzt werden oder ihr Ziel verfehlen. Schließlich kann ohne Erfahrung mit Technikanwendungen und ohne darauf beruhende gesellschaftliche Bewertungen der Technik den gesetzlichen Wertungen die Akzeptanz versagt bleiben.
Anmerkungen

Der Text ist erkennbar übenommen. Auf Roßnagel wird verwiesen, allerdings wird nicht deutlich, in welchem Ausmaß dessen Ausführungen lediglich referiert werden. Insbesondere werden auch längere wörtliche Zitate nicht kenntlich gemacht.


[32.] Psc/Fragment 224 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 224, Zeilen: 1-16
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 73, 74, Zeilen: 7-9, 1-19
[Die Anreize im Rahmen der selbstregulierten Netzentgeltfestlegung bei kritischem Umfeld unterschieden sich dadurch zum Teil erheblich von denen im Rah-]men der Strompreisaufsicht, zum Teil gab es aber auch Übereinstimmungen. So galt für dezentrale Erzeugungsanlagen, die zur Eigenversorgung oder zur Versorgung Dritter dienten, nach wie vor die gleiche Rationalität wie bei der K-Bogen-Regulierung. Anlagen, die ins Netz einspeisten (EEG-Anlagen, z. T. KWK-Anlagen), wurden politisch gefördert und konnten nicht verhindert werden. Gleichwohl gab es keinen ökonomischen Anreiz, sie aktiv zu unterstützen, da sie letztendlich mehr Kosten verursachten als sie an Zusatzeinnahmen generierten.

Lastmanagementoptionen waren für die Vertriebsabteilungen oder -gesellschaften allerdings weniger interessant geworden, da im Zuge der Liberalisierung die Leistungspreise stark gefallen waren. Das Interesse der Netzabteilungen oder -gesellschaften an diesen Optionen nahm dadurch bedingt ebenfalls ab, zumal der Zustand des Verteilnetzes in Deutschland ohnehin exzellent ist und es nur selten zu Engpässen kommt828. Effizienzmaßnahmen beim Kunden standen schließlich der Rationalität der Vertriebsabteilungen oder -gesellschaften ebenfalls diametral entgegen, und für die Netzabteilungen oder -gesellschaften waren diese Optionen noch weiter entlegen als reine Lastmanagementoptionen.


828 Nach Angaben des Verbandes der Elektrizitätswirtschaft (VDEW) nimmt Deutschland auf dem Gebiet der Versorgungssicherheit eine Spitzenstellung in Europa ein. So hätten die deutschen Stromkunden im Jahr 2006 nur durchschnittlich 19 Minuten auf die Stromversorgung verzichten müssen. Diese geringe »Stromausfallzeit« entspreche einer Versorgungszuverlässigkeit der Energienetze von 99,996 %. Vgl. hierzu auch Monopolkommission, 49. Sondergutachten, 134.

[S. 73]

Die Anreize im Rahmen der Netzentgeltfestlegung durch Selbstregulierung bei kritischem Umfeld unterschieden sich dadurch zum Teil erheblich von denen im Rahmen der Strompreisaufsicht, zum Teil gab es aber auch Übereinstimmungen:

[S. 74]

  • Für dezentrale Erzeugungsanlagen, die zur Eigenversorgung oder zur Versorgung Dritter dienten, galt nach wie vor die gleiche Rationalität wie bei der K-Bogen-Regulierung.
  • Anlagen, die ins Netz einspeisten (EEG-Anlagen, z.T. KWK-Anlagen), wurden politisch gefördert und konnten nicht verhindert werden. Gleichwohl gab es keinen Anreiz, sie zu unterstützen, da sie letztendlich mehr Kosten verursachten als sie an Zusatzeinnahmen generierten (siehe Kapitel 2.2).
  • Errichtung und Betrieb eigener dezentraler Anlagen kam für die zu entflechtenden Netzbetreiber ohnehin nicht mehr in Frage.
  • Lastmanagementoptionen waren für die Vertriebsabteilungen oder -gesellschaften weniger interessant geworden, da im Zuge der Liberalisierung die Leistungspreise stark gefallen waren. Das Interesse der Netzabteilungen oder –gesellschaften an diesen Optionen nahm dadurch bedingt ebenfalls ab, zumal der Zustand des Verteilnetzes in Deutschland ohnehin exzellent ist und es nur selten zu Engpässen kommt.
  • Effizienzmaßnahmen beim Kunden standen der Rationalität der Vertriebsabteilungen oder –gesellschaften diametral entgegen, und für die Netzabteilungen oder –gesellschaften waren diese Optionen noch weiter entlegen als reine Lastmanagementoptionen.
Anmerkungen

Eine Fußnote mit Quelle ist nicht vorhanden.


[33.] Psc/Fragment 030 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 30, Zeilen: 2-15
Quelle: Hoffmann-Riem 1999
Seite(n): 240, Zeilen: 4-18
Insofern muss sie die Multidimensionalität rechtlicher Steuerung berücksichtigen und das gesamtgesellschaftliche Innovationsinteresse in den normativen Kontext anderer rechtlich geschützter Interessen einordnen. Dies bedeutet zugleich, dass nicht alles als unerwünscht bewertet werden darf, was einzelne Akteure als innovationshemmend ansehen. Denn rechtlich geprägtes Handeln erfolgt nicht isoliert, sondern steht in komplexer Beziehung zu einer Vielzahl konkurrierender Interessen Dritter. Was für den einen beispielsweise als kontraproduktiv oder hemmend gilt, dem steht ein Zweiter ambivalent gegenüber und das stellt für den Dritten u. U. einen unverzichtbaren Schutz dar. [Damit ist eine der ältesten und klassischen Funktionen des Rechts

beschrieben.] Die gesamte Rechtsordnung zielt darauf ab, eine "praktische Konkordanz"18 zwischen unterschiedlichen Zielwerten zu sichern. Dies bedeutet, konkrete Problemlösungen so zu optimieren, dass die verschiedenen Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt werden19.


[18 Hesse, Grundzüge des Verfassungsrechts, Rn. 317 f.
19 Hierzu ausführlich unten Kapitel 2:B.IV.]

Insofern muß eine rechtswissenschaftliche Innovationsforschung die Vieldimensionalität rechtlicher Steuerung berücksichtigen und das Innovationsinteresse einer Gesellschaft in den normativen Kontext anderer rechtlich geschützter Interessen ordnen helfen. Dies bedeutet zugleich, daß nicht alles als unerwünscht [...] bewertet werden darf, was einzelne Akteure als innovationshemmend ansehen. Rechtlich geprägtes Handeln geschieht häufig in einem multidimensionalen und multipolaren Interessenfeld, in dem auf der einen Seite als Hemmnis verbucht werden kann, was auf einer anderen Seite als unabdingbarer Schutz gilt. Die Rechtsordnung zielt darauf, „praktische Konkordanz“ zwischen unterschiedlichen Zielwerten zu sichern, d.h. bei konkreten Problemlösungen möglichst so zu optimieren, daß die verschiedenen Interessen möglichst weitgehend berücksichtigt werden.
Anmerkungen

Dem Leser wird der Eindruck vermittelt, der Verfasser führe hier eine eigene Auseinandersetzung mit der Materie. Es ist anhand des Textvergleichs aber evident, dass diese Auseinandersetzung – umformuliert und teils leicht ergänzt – aus der nicht genannten Quelle Hoffmann-Riem (1999) stammt.


[34.] Psc/Fragment 297 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 297, Zeilen: 03-15
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 107, 108, Zeilen: 25-35, 1-5
Der englische Regulierer Ofgem hat vor diesem Hintergrund zwei komplementäre Instrumente eingeführt, die den Netzbetreibern trotz des Drucks zur Kostensenkung Spielräume eröffnen sollen, um Innovationen beim Anschluss, der Steuerung dezentraler Anlagen und im Netzdesign zu entwickeln. Es handelt sich zum einen um sog. Registered Power Zones (RPZ) und zum anderen um Innovation Funding Incentives (IFI). Beide Instrumente sind im Rahmen des »Distribution Price Control Review« eingeführt worden, dessen Regelungen zum 01.04.2005 in Kraft getreten sind1063.

Kern dieser Instrumente ist die Erkenntnis, dass Innovationen wie neue Konzepte dezentraler Erzeugung ein Risikoprofil haben, das sich vom relativ risikoarmen Kerngeschäft der Netzbetreiber unterscheidet und deshalb auch anders reguliert werden müssen. Die beiden Instrumente zielen dabei auf unterschiedliche Phasen des Innovationsprozess ab.


1063 Ofgem, Final Proposals; dies., Regulatory Impact Assessment for RPZ and IFI; dies., Appendix.

Der englische Regulierer OFGEM hat vor diesem Hintergrund zwei komplementäre Instrumente eingeführt, die den Netzbetreibern trotz des Drucks zur Kostensenkung Spielräume eröffnen sollen, um Innovationen beim Anschluss und der Steuerung dezen-traler Anlagen und im Netzdesign zu entwickeln und zu demonstrieren:
  • Registered Power Zones (RPZ) £/kW/a-Treiber wird für 5 Jahre erhöht
  • Innovation Funding Incentive (IFI). Bis zu 0,5% des Umsatzes dürfen für IFI aufgewendet werden

Über 5 Jahre werden die Kosten zu durchschnittlich 80% von den Netznutzern getragen. Beide Instrumente sind im Rahmen des jüngsten „Distribution Price Control Review“ eingeführt worden, dessen Regelungen zum 1. April 2005 in Kraft getreten sind. Kern beider Instrumente ist die Erkenntnis, dass Innovationen wie neue Konzepte dezentraler Erzeugung ein Risikoprofil haben, das sich vom relativ risikoarmen Kerngeschäft der Netzbetreiber unterscheidet und deshalb auch anders reguliert werden müssen. Die beiden Instrumente zielen dabei auf unterschiedliche Phasen des Innovationsprozess: [...]

Anmerkungen

Quelle fehlt auch hier; die Fußnote muss als Bauernopfer gelten.


[35.] Psc/Fragment 329 31

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 329, Zeilen: 31-34
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 210, Zeilen: 3-6
Hierzu normiert § 30 Abs. 1 EnWG zunächst eine umfassende Auflistung von Regelbeispielen für ein relevantes missbräuchliches Verhalten, die sich vor allem auf die Verletzung von Vorschriften zur Zugangs- und Entgeltregulierung bezieht, aber auch allgemeine kartellrechtliche Missbrauchsverbote enthält: Behinderungs-[ missbrauch (Nr. 2), Diskriminierungsmissbrauch (Nr. 3) und Ausbeutungsmissbrauch (Nr. 5).] In § 30 Abs. 1 S. 2 EnWG findet sich eine umfassende Auflistung von Regelbeispielen für ein relevantes

missbräuchliches Verhalten, die sich vor allem auf die Verletzung von Vorschriften zur Zugangs- und Entgeltregulierung bezieht, aber auch die allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsverbote enthält: Behinderungsmissbrauch (Nr. 2), Diskriminierungsmissbrauch (Nr. 3; [...]) und Ausbeutungsmissbrauch (Nr. 5).

Anmerkungen

Fortsetzung auf S. 330.


[36.] Psc/Fragment 329 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 329, Zeilen: 15-26
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 209, Zeilen: 20-35
Im Rahmen von Festlegungen nach § 29 EnWG kann die BNetzA die Vorgaben der in §§ 17 Abs. 3, 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen inhaltlich ergänzen und konkretisieren, soweit diese Rechtsverordnungen nicht abschließend sind. Gem. § 29 Abs. 2 EnWG können die nach Abs. 1 getroffenen Festlegungen durch sie selbst verändert werden, soweit dies erforderlich ist, um sicherzustellen, dass sie weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung genügen. Hierbei sind die Wertungen der §§ 48, 49 VwVfG zu berücksichtigen, die darüber hinaus anwendbar bleiben. Schließlich ergibt sich aus § 29 Abs. 3 EnWG die Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung, das Festlegungsverfahren näher auszugestalten. Dabei kann insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde künftig im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen müssen. Im Rahmen von Festlegungen nach § 29 EnWG kann die Regulierungsbehörde die Vorgaben der in §§ 17 Abs. 3, 21a Abs. 6 und § 24 EnWG genannten Rechtsverordnungen im Wege behördlicher Entscheidung inhaltlich ergänzen und konkretisieren, so weit diese Rechtsverordnungen keine abschließenden Regelungen enthalten.

Gem. § 29 Abs. 2 EnWG können die nach Abs. 1 von der Regulierungsbehörde festgelegten Methoden oder Bedingungen durch sie selbst verändert werden, wenn dies erforderlich ist, um weiterhin den Voraussetzungen für eine Festlegung oder Genehmigung zu genügen. Hierbei sind die Wertungen der §§ 48, 49 VwVfG zu berücksichtigen, die im Übrigen darüber hinaus anwendbar bleiben.

Aus § 29 Abs. 3 EnWG ergibt sich schließlich die Ermächtigung für die Bundesregierung, das Verfahren der Festlegung nach § 29 Abs. 1 EnWG mittels Rechtsverordnung näher auszugestalten. Dies gilt ebenso für das Verfahren zur Änderung der Bedingungen und Methoden nach § 29 Abs. 2 EnWG. Dabei kann nach S. 2 insbesondere vorgesehen werden, dass Entscheidungen der Regulierungsbehörde künftig im Einvernehmen mit dem Bundeskartellamt ergehen müssen.

Anmerkungen

Hier kein Verweis auf die Quelle.


[37.] Psc/Fragment 331 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 331, Zeilen: 01-24
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 211, 212, Zeilen: S. 211: 22-41, S. 212: 1-16
[Nur mit Zustimmung des Antragsstellers ist eine weitere Verlängerung] der Frist möglich. Des Weiteren ist die Prüfung im besonderen Missbrauchsverfahren inhaltlich beschränkt auf Verstöße gegen Bestimmungen zu Netzanschluss und Netzzugang (Abschnitte 2 und 3 des 3. Teils des EnWG) sowie der entsprechenden Rechtsverordnungen. Auch Festlegungen der Regulierungsbehörde nach § 29 EnWG über Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss und -Zugang sind insoweit zu beachten. Soweit eine gem. § 23a EnWG genehmigte Entgeltkalkulation kontestiert wird, muss die Behörde auch die Möglichkeit einer (konkludenten) Aufhebung der Genehmigung überprüfen, um dem Beschwerdebegehren abzuhelfen 1164.

bb) Sanktionen

§ 32 EnWG regelt Unterlassungs- und Schadensersatzpflichten der Netzbetreiber, soweit sie gegen die Vorschriften zum Netzanschluss oder -zugang verstoßen haben. Danach kommt den Betroffenen gem. § 32 Abs. 1 Satz 2 EnWG ein eigenständiger Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung und im Falle von Wiederholungsgefahr auch ein Unterlassungsanspruch zu. Die Ansprüche bestehen bereits bei einer nur drohenden Zuwiderhandlung (§ 32 Abs. 1 Satz 2 EnWG), was die schwierige Abgrenzungsfrage aufwirft, ab wann dies im Einzelfall angenommen werden kann. Ferner sind die Ansprüche auch nicht bei einem Mitwirken des betroffenen Marktteilnehmers ausgeschlossen (§ 32 Abs. 1 Satz 4 EnWG). Absatz 3 normiert schließlich einen Schadensersatzanspruch bei einem verschuldeten (vorsätzlichen oder fahrlässigen) Verstoß. Die Maßstäbe des § 276 Abs. 1 BGB sind insoweit anwendbar. Liegt einem solchen Verstoß wiederum mindestens Fahrlässigkeit zugrunde, kann die Regulierungsbehörde gem. § 33 EnWG den dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, sofern dies nicht bereits durch Schadensersatzleistungen, Bußgelder oder Verfallsanordnungen erfolgt ist.


1164 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 211.

[S. 211]

Nur mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung der Frist möglich. Zum anderen ist die Prüfung im Rahmen des Besonderen Missbrauchsverfahrens inhaltlich beschränkt auf Verstöße gegen Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 des Teils 3 des EnWG (§§ 17-28a EnWG; Netzanschluss und Netzzugang einschließlich Entgeltregulierung) sowie der auf dieser Grundlage erlassenen Rechtsverordnungen. Festlegungen der Regulierungsbehörde nach § 29 EnWG über Bedingungen und Methoden für den Netzanschluss und den Netzzugang sind insoweit zu beachten. So weit ein gemäß § 23a EnWG genehmigtes Verhalten im Rahmen der Entgeltkalkulation in Rede steht, hat die Regulierungsbehörde das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Aufhebung der Genehmigung zu prüfen.

4. Unterlassungsanspruch, Schadensersatzpflicht, § 32

§ 32 EnWG regelt Unterlassung«- und Schadensersatzpflichten im Falle des Verstoßes gegen die Abschnitte 2 und 3 des dritten Teils des EnWG oder auf deren Grundlage erlassener Verordnungen oder ergangener Entscheidungen. Danach kommt dem Betroffenen gemäß Abs. 1 S. 1 ein eigenständiger Anspruch auf Beseitigung einer Beeinträchtigung und im Falle von Wiederholungsgefahr auch ein Unterlassungsanspruch zu. Bemerkenswert ist, dass die Ansprüche bereits bei einer nur drohenden Zuwiderhandlung bestehen (Abs. 1 S. 2) - was die schwierige Abgrenzungsfrage aufwirft, ab wann dies im Einzelfall angenommen werden

[S. 212]

kann - und dass die Ansprüche auch bei einem Mitwirken des betroffenen Marktteilnehmers an dem Verstoß nicht ausgeschlossen sind (Abs. 1 S. 4).

[...]

Abs. 3 statuiert einen Schadensersatzanspruch bei einem vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstoß. 242

5. Vorteilsabschöpfung, § 33

Liegt einem solchen Verstoß wiederum mindestens Fahrlässigkeit 243 zu Grunde, so kann die Regulierungsbehörde gemäß § 33 EnWG den dadurch erlangten wirtschaftlichen Vorteil abschöpfen, sofern dies nicht bereits durch Schadensersatzleistungen, Bußgelder oder Verfallsanordnungen erfolgt ist.


242 Hinsichtlich der Feststellung eines Verstoßes sind die Gerichte nach Abs. 4 insoweit an eine entsprechende bestandskräftige Entscheidung der Regulierungsbehörde gebunden.
243 Zur genaueren Bestimmung des Fahrlässigkeitsmaßstabs ist auf die Definition des Zivilrechts zurückzugreifen. Denn diese Begriffsbestimmung ist nicht auf das BGB beschränkt, sondern ist auf das öffentliche Recht anwendbar. Fahrlässig handelt nach § 276 Abs. 1 S. 2 BGB, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

Anmerkungen

Auf Koenig et al wird an einer Stelle verwiesen. Die umfangreichen wörtlichen Übernahmen werden daraus nicht ersichtlich.


[38.] Psc/Fragment 330 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 330, Zeilen: 01-13, 16-35
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 210, 211, Zeilen: S. 210: 3-36; S. 211: 1-23
[Hierzu normiert § 30 Abs. 1 EnWG zunächst eine umfassende Auflistung von Regelbeispielen für ein relevantes missbräuchliches Verhalten, die sich vor allem auf die Verletzung von Vorschriften zur Zugangs- und Entgeltregulierung bezieht, aber auch allgemeine kartellrechtliche Missbrauchsverbote enthält: Behinderungs-]missbrauch (Nr. 2), Diskriminierungsmissbrauch (Nr. 3) und Ausbeutungsmissbrauch (Nr. 5). Der Ausbeutungsmissbrauch wird dabei eng an der Entgeltregulierung orientiert. Entgelte, die die Obergrenze einer Genehmigung nach § 23a EnWG nicht überschreiten bzw. den Vorgaben der Anreizregulierung nach § 21a EnWG entsprechen, gelten als sachlich gerechtfertigt. Abweichend von den Vorgaben im GWB (und auch im TKG) ist allerdings nicht eigens eine marktbeherrschende Stellung des Netzbetreibers nachzuweisen. Diese wird aufgrund der fehlenden Substituierbarkeit (insbesondere der Stromnetze) unterstellt.

Wurde ein missbräuchliches Verhalten eines Netzbetreibers festgestellt, hat die Regulierungsbehörde extensive Befugnisse, den Missbrauch abzustellen. Der Wandel vom verhandelten zum regulierten Netzzugang wird dabei am deutlichsten in § 30 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 EnWG, der die Möglichkeit eines behördlich angeordneten Netzanschlusses und -Zugangs eröffnet. Unter der Aegide des verhandelten Netzzugangs musste dieser - im Fall von Streitigkeiten - erst gerichtlich erstritten werden. Dies hatte zum Teil erhebliche Verzögerungen mit wirtschaftlich desolaten Folgen für Netzanschluss-Petenten zur Folge. Mit der Einführung des behördlich angeordneten Netzzugangs und -anschlusses hat der Gesetzgeber der BNetzA nun ein wirkungsvolles Instrument für eine schnelle Verschaffung des Netzzugangs an die Hand gegeben 1160.


(3) Besonderes Missbrauchsverfahren nach § 31 EnWG

§31 EnWG gibt Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden das Recht, sich hierüber zu beschweren. Es eröffnet damit ein besonderes Missbrauchsverfahren, das durch besonders kurze Fristen gekennzeichnet ist 1161. Beschwerdeberechtigt sind auch hier die Verbraucherverbände, selbst wenn nicht der einzelne Verbraucher sondern die Verbraucherinteressen in der Zusammenschau der Vielzahl der Fälle erheblich berührt sind 1162. Der Berechtigte hat einen förmlichen Antrag auf Einleitung des besonderen Missbrauchsverfahrens zu stellen, der abweichend von den §§65 ff. EnWG zwingend alle in § 31 Abs. 2 EnWG aufgeführten Angaben enthalten muss 1163. Im Unterschied zum allgemeinen Aufsichtsverfahren ist der Regulierungsbehörde hier keinerlei Aufgreifermessen bezüglich des Einleitungsantrags eingeräumt. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags hat sie zu entscheiden, wobei diese Frist um weitere zwei Monate verlängert wird, falls die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Nur mit Zustimmung des Antragsstellers ist eine weitere Verlängerung [der Frist möglich.]


1160 Die dogmatische Einordnung des angeordneten Netzzugangsvertrags ist umstritten. Vgl. zum Parallelstreit im TK-Recht Kühling/Neumann, in: BerlTKG, § 25 Rn. 67 ff.
1161 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 210 f.
1162 Vgl. hierzu bereits oben Kapitel 5:A.I.4.a)aa).
1163 Salje, EnWG, § 31 Rn. 9 ff. 330

[210]

In § 30 Abs. 1 S. 2 EnWG findet sich eine umfassende Auflistung von Regelbeispielen für ein relevantes missbräuchliches Verhalten, die sich vor allem auf die Verletzung von Vorschriften zur Zugangs- und Entgeltregulierung bezieht, aber auch die allgemeinen kartellrechtlichen Missbrauchsverbote enthält: Behinderungsmissbrauch (Nr. 2), Diskriminierungsmissbrauch (Nr. 3; [...]) und Ausbeutungsmissbrauch (Nr. 5). Der Ausbeutungsmissbrauch wird dabei eng an der Entgeltregulierung orientiert: Entgelte, die die Obergrenze einer Genehmigung nach § 23a EnWG nicht überschreiten bzw. den Vorgaben einer späteren Anreizregulierung nach § 21a EnWG entsprechen, gelten als sachlich gerechtfertigt. [...]

Abweichend von den Vorgaben im GWB und auch im TKG ist allerdings nicht eigens eine marktbeherrschende Stellung des Betreibers von Energieversorgungsnetzen festzustellen; diese wird angesichts der überwiegend natürlichen Monopole unterstellt.

Abs. 2 verleiht der Regulierungsbehörde weit reichende Eingriffsbefugnisse zur Unterbindung eines solchen Verhaltens. Der Wandel vom verhandelten zum regulierten Netzzugang wird dabei am deutlichsten bei der Kompetenz des § 30 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 EnWG, welche die Möglichkeit eines behördlich angeordneten Netzanschlusses oder Netzzugangs eröffnet. Damit wird die aus der Telekommunikationsregulierung bekannte Auseinandersetzung über die dogmatische Einordnung des angeordneten Zugangsvertrages auch die Energiewirtschaft erreichen. 241 Unabhängig von der Lösung dieses Streits bekommt die Regulierungsbehörde jedenfalls ein starkes Instrument für eine schnelle Verschaffung des Netzzugangs an die Hand.

3. Besonderes Missbrauchsverfahren der Regulierungsbehörde, § 31 EnWG

In Umsetzung von Art. 23 Abs. 5 EltRL und Art. 25 Abs. 5 GasRL gibt § 31 EnWG schließlich den Betroffenen das Recht, sich über das Verhalten eines Netzbetreibers zu beschweren und eröffnet damit ein besonderes Verwaltungsverfahren, das durch besonders kurze Fristen gekennzeichnet ist.

[211]

Berechtigt zur Einleitung eines besonderen Missbrauchsverfahren sind Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch das Verhalten eines Betreibers von Energieversorgungsnetzen erheblich berührt werden. [...] Mit umfasst sind wiederum die Verbraucherverbände, auch dann, wenn nicht der einzelne Verbraucher, sondern die Verbraucherinteressen in der Zusammenschau der Vielzahl derFälle erheblich berührt sind. Der Berechtigte hat einen förmlichen Antrag auf Einleitung des Besonderen Missbrauchsverfahrens bei der Regulierungsbehörde zu stellen, der abweichend von den §§ 65 ff. EnWG zwingend alle in § 31 Abs. 2 EnWG aufgeführten Angaben enthalten muss. [...] sie verfügt über kein Aufgreif-Ermessen. Innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags hat die Regulierungsbehörde zu entscheiden, wobei diese Frist um zwei Monate verlängert wird falls die Regulierungsbehörde zusätzliche Informationen anfordert. Nur mit Zustimmung des Antragstellers ist eine weitere Verlängerung der Frist möglich.


241 S. zum neuen § 25 TKG die Analyse bei Kühling/Neumann, in: Säcker (Hrsg.), Berliner Kommentar zum TKG, 2006, § 25, Rn. 67 ff.

Anmerkungen


[39.] Psc/Fragment 203 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 203, Zeilen: 1, 3-25, 101-102
Quelle: IEWT 2005
Seite(n): 6; 7, Zeilen: 20-37, 102; 1-2
5. EU-Regelungen zur Struktur der Netznutzungsentgelte

[...]

Relevant für die innovative Stromerzeugung sind auch die EU-Vorgaben zur Struktur der Netznutzungsentgelte. In der Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel (sog. StromhandelsVO)749 finden sich Ansatzpunkte für die Entwicklung von Standortsignalen. Damit ein Kraftwerksbetreiber bei der Standortentscheidung für ein neues Kraftwerk nicht nur die Erzeugungs- sondern auch die Netzkosten berücksichtigt, muss er entsprechende Preissignale erhalten. Dabei ist zwischen vertikalen und horizontalen Standortsignalen zu unterscheiden. Bei den vertikalen Standortsignalen handelt es sich um solche Mechanismen, die dezentrale Kraftwerke, die z. B. an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, dafür belohnen, dass sie übergeordnete Netze (Hochspannung etc.) entlasten. Horizontale Standortsignale belohnen demgegenüber die Kraftwerke für das Vermeiden weiträumiger Stromtransporte. Art. 4 Abs. 2 Satz 2 und 3 StromhandelsVO legen dazu fest: »Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen (...).«

Der EG geht es zunächst also vor allem um Standortsignale zwischen den einzelnen Mitgliedsstaaten. So können Kraftwerksbetreiber bspw. Anreize erhalten, in Italien zu investieren, um die Stromimporte nach Italien zu reduzieren. Den Mitgliedsstaaten bleibt es aber frei gestellt, auch in ihrem jeweiligen Land Standortsignale einzuführen. Dies gilt natürlich auch für Standortsignale bzw. -anreize speziell für die Errichtung dezentraler Erzeugungsanlagen.


749 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2003 über die Netzzugangsbedingungen für den grenzüberschreitenden Stromhandel.

2.1.2 EU-Regelungen zur Struktur der Netznutzungsentgelte

Relevant für die dezentrale Erzeugung sind auch die EU-Vorgaben zur Struktur der Netznutzungsentgelte. In der EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel6 finden sich Ansatzpunkte für die Entwicklung von Standortsignalen.

Damit ein Kraftwerksbetreiber bei der Standortentscheidung für ein neues Kraftwerk nicht nur die Erzeugungs-, sondern auch die Netzkosten berücksichtigt, muss er entsprechende Preissignale erhalten. Dabei ist zu unterscheiden zwischen solchen Mechanismen, die dezentrale Kraftwerke, die z.B. an das Mittelspannungsnetz angeschlossen sind, dafür belohnen, dass sie übergeordnete Netze (Hochspannung etc.) entlasten (vertikale Standortsignale) und Mechanismen, die Kraftwerke für das Vermeiden weiträumiger Stromtransporte belohnen (horizontale Standortsignale).

In der EU-Verordnung zum grenzüberschreitenden Stromhandel ist in Artikel 4/2 festgelegt:

„(...) Gegebenenfalls müssen von der Höhe der den Erzeugern und/oder Verbrauchern berechneten Tarife standortbezogene Preissignale auf europäischer Ebene ausgehen und diese den Umfang der verursachten Netzverluste und Engpässe und Investitionskosten für Infrastrukturen berücksichtigen. Dies hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, in ihrem Hoheitsgebiet standortbezogene Preissignale vorzusehen (...).“

Der EU geht es zunächst also vor allem um Standortsignale zwischen den einzelnen EUMitgliedsstaaten. So können Kraftwerksbetreiber beispielsweise Anreize erhalten in Italien zu investieren, um die Stromimporte nach Italien zu reduzieren. Den Mitgliedsstaaten bleibt es aber frei-

[Seite 7, Z. 1-2]

gestellt, auch in ihrem jeweiligen Land Standortsignale einzuführen, auch Standortsignale speziell für dezentrale Erzeugung7.


6 Verordnung (EG) Nr. 1228/2003

Anmerkungen

Teils wortidentische Textübernahme ohne Hinweis auf die Quelle. Auf diese weist der Verf. drei Seiten vorher, nämlich auf Seite 200 in Fn. 740, einmal hin; dass nun auch dieses Textfragment auf Seite 203 zum Teil wörtlich der Quelle entnommen ist, ist für den Leser aber in keinster Weise ersichtlich.


[40.] Psc/Fragment 082 23

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 82, Zeilen: 22-25
Quelle: Roßnagel 1999
Seite(n): 194; 195, Zeilen: 32-34; 1-2
Ein Beispiel für die rechtlich erzwungene Techniknutzung ist die Patientenchipkarte223. Indem alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten Patientenchipkarten und die Ärzte subventionierte Chipkartenleser erhielten, wurde die Innovation Chipkarte erheblich gefördert.

[223 Hierzu Roßnagel, in: Sauer/Lang (Hrsg.), Paradoxien der Innovation, 193, 194 f.]

[Seite 194, Z. 32-34]

Ein Beispiel für die rechtlich erzwungene Techniknutzung ist die Patientenchipkarte. Indem alle in der gesetzlichen Krankenversicherung Versicherten Patientenchipkarten und

[Seite 195, Z. 1-2]

die Ärzte subventionierte Chipkartenleser erhielten, wurde die Innovation Chipkarte erheblich gefördert.

Anmerkungen

FN 223 verweist auf die Quelle, macht aber die wortwörtliche Übernahme der beiden Sätze nicht deutlich.


[41.] Psc/Fragment 104 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 104, Zeilen: 21-31
Quelle: Hoffmann-Riem 2000
Seite(n): 14, Zeilen: 7-14, 17-19
Auch dort wo es gilt, Grenzen zu setzen, z.B. gentechnologische Manipulationen am Menschen zu verbieten oder Standards atomtechnischer Sicherheit zu setzen, spielt imperatives Recht eine Rolle. Ferner kann es auch Innovationen stimulieren, etwa solche, die schädliche Emissionen bei der Produktion von Industriegütern verringern320. Auf der anderen Seite provoziert imperatives Recht aber – wie die Erfahrung mit Vollzugsdefiziten zeigt – leicht Ausweichreaktionen und Versuche der Umgehung. Diese Defizite können nur durch solche Instrumente relativiert werden, deren Befolgung auch den eigenen Interessen ihrer Adressaten nutzt, die kreative Fantasie freisetzen und dennoch Anreize enthalten, den durch Ordnungsrecht gekennzeichneten Korridor der Gemeinwohlverträglichkeit nicht zu verlassen.

[320 Engel, in: Rengeling/Hof (Hrsg.), Instrumente des Umweltschutzes im Wirkungsverbund, 17, 23 ff.; Hoffmann-Riem, AöR 2006, 255, 272.]

So mag es zur Risikoabwehr zwar unverzichtbar sein, imperativ [...] bestimmte Grenzen zu setzen, z.B. gentechnologische Manipulationen am Menschen zu verbieten, Standards atomtechnischer Sicherheit zu setzen oder Emissionsgrenzen für Industrieanlagen vorzusehen. Solch imperatives Recht kann zwar auch Innovationen stimulieren, etwa solche, die schädliche Emissionen bei der Produktion von Industriegütern verringern. Imperatives Recht wird aber - wie die Erfahrung zeigt - leicht Ausweichreaktionen und Versuche der Umgehung provozieren. [...]

Sinnvoller dafür ist ein Recht, dessen Befolgung auch den eigenen Interessen seiner Adressaten nutzt, das kreative Phantasie freisetzt und dennoch Anreize enthält, den Korridor der Gemeinwohlverträglichkeit nicht zu verlassen.

Anmerkungen

Der Verf. verweist nach dem zweiten Satz auf zwei andere Quellen, übernimmt die Passage jedoch mit Anpassungen aus Hoffmann-Riem (2000).


[42.] Psc/Fragment 359 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 359, Zeilen: 18-36
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 68, Zeilen: 25-41
Die zuvor beschriebenen formalen Verpflichtungen des Subsidiaritätsprinzips gelten im Grundsatz auch für das innerdeutsche Kompetenzverhältnis zwischen Bund und Ländern. Die hohe Bedeutung der subnationalen Ebene bei der innovationsgetragenen Modernisierung der Energieversorgung erschließt sich aber nicht allein hieraus oder aus der Dezentralität der historisch gewachsenen Versorgungsstrukturen in Deutschland oder den traditionell weit reichenden Steuerungsleistungen der Länder und Kommunen im Rahmen der Monopolregulierung1251.


Für die Einbeziehung der Länder spricht darüber hinaus die Einsicht, dass die sozialen Innovationsbedingungen der Energiewirtschaft noch viel weniger als die wirtschaftlichen ausschließlich von der zentralen Ebene des Nationalstaates oder der EU aus geplant und implementiert werden können. Stattdessen bedarf es einer dezentralen Politikstruktur, die eine Entlastungsfunktion gegenüber nationalstaatlicher und europäischer Politikgestaltung und Akzeptanzgewinnung bieten kann1252. Ihre Aufgabe ist es weniger, Märkte über Preise zu beeinflussen oder per Rechtsetzung zu steuern. Vielmehr besteht ihre Aufgaben darin, Lücken nationaler und europäischer Steuerung zu kompensieren, Ausweichstrategien der Steuerungsadressaten entgegenzuwirken und die örtlichen Besonderheiten, Engpässe und Entwicklungspotentiale angemessen zu berücksichtigen und umweltpolitische Problemlösungen mit einem wirtschaftlichen Nutzen zu verbinden1253.


1251 Hierzu Holznagel/Göge/Schumacher, DVB1. 2006, 471.

1252 Monstadt, Sektoranalyse Stromversorgung, 68.

1253 Vgl. mit Bezug zu anderen Politikfeldern: Batt, Kooperative regionale Industriepolitik, 209 f.; Fichter/Kujath, in: Dybe/Rogall (Hrsg.), Die ökonomische Säule der Nachhaltigkeit, 215 f.

Die hohe Bedeutung der subnationalen Ebene bei der ökologischen Modernisierung der Energieversorgung erschließt sich nicht allein aus den formalen Verpflichtungen des Subsidiaritätsprinzips, der Dezentralität der historisch gewachsenen Versorgungsstrukturen in Deutschland oder den traditionell weitreichenden Steuerungsleistungen der Länder und Kommunen im Rahmen der Monopolregulierung. Für ihre stärkere Beachtung spricht vor allem die Einsicht, dass die sozialen und ökologischen Innovationsbedingungen der Energiewirtschaft nicht ausschließlich von der zentralen Ebene des Nationalstaates oder der EU aus geplant und implementiert werden können. Stattdessen bedarf es einer dezentralen Politikstruktur, die eine Entlastungsfunktion gegenüber nationalstaatlicher und europäischer Politikgestaltung und Akzeptanzgewinnung bieten kann. Ihre Aufgabe ist es weniger, Märkte über Preise zu beeinflussen oder per Rechtsetzung zu steuern. Vielmehr besteht ihre Aufgaben darin, Lücken nationaler und europäischer Steuerung zu kompensieren, Ausweichstrategien der Steuerungsadressaten entgegenzuwirken und die örtlichen Besonderheiten, Engpässe und Entwicklungspotenziale angemessen zu berücksichtigen und umweltpolitische Problemlösungen mit einem wirtschaftlichen Nutzen zu verbinden (vgl. mit Bezug zu anderen Politikfeldern: Batt 1994: 209f.; Fichter, Kujath 2000: 215f.).
Anmerkungen

Weitgehend identische Übernahme ohne adäquate Kennzeichnug. FN 1252 macht nicht deutlich, dass davor und danach wörtlich zitiert wird.


[43.] Psc/Fragment 141 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 1-4
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 55, Zeilen: 16-21, 101-102
Außerdem werden Bedenken ökologischer, sozialer, struktureller und rechtlicher Natur geäußert490. Fragen der gesellschaftlichen Akzeptanz, der Schwere des Eingriffs in das Ökosystem, der Sicherheitsrisiken491 sowie der politischen Akzeptanz spielen hierbei eine zentrale Rolle.

490 Bauknecht/Bürger, Sektorreport Strom, 55.

491 Zum Beispiel die schlagartige Freisetzung großer CO2-Mengen aus einer Lagerstätte mit dem damit verbundenen hohen Gefährdungspotential.

[Der Einsatz der CO2-Sequestrierung ... wird langfristig als Option diskutiert], steht jedoch neben Fragen zur technologischen Entwicklung aufgrund einer Vielzahl ökologischer, sozialer, struktureller und rechtlicher Bedenken unter Vorbehalt. Fragen der gesellschaftlichen Akzeptanz, der Schwere des Eingriffs in das Ökosystem, der Sicherheitsrisiken23 sowie der politischen Akzeptanz (zum Beispiel Anerkennung der CO2-Sequestrierung im Rahmen der Klimapolitik) spielen hierbei eine zentrale Rolle.

23 Zum Beispiel die schlagartige Freisetzung großer CO2-Mengen aus einer Lagerstätte mit dem damit verbundenen hohen Gefährdungspotenzial.

Anmerkungen

Fragment setzt die Übernahme der vorherigen Seite fort; Übernahme bis hin zur Setzung einer Wortgleichen Fußnote an exakt gleiche Stelle.


[44.] Psc/Fragment 047 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 47, Zeilen: 12-23
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 81, 82, Zeilen: -
bb) Verbesserungsinnovation

Bei Verbesserungsinnovationen erfolgt eine Verbesserung einzelner oder mehrerer Nutzungsfunktionen. Die grundlegenden Funktionen und Eigenschaften bleiben demgegenüber erhalten. Als Beispiel hierfür lässt sich die Leistungssteigerung von PCs durch die Weiterentwicklung der Prozessoren und anderer Komponenten wie etwa dem CD-Rom- oder DVD-Laufwerk bzw. Memorystick nennen.

cc) Anpassungsinnovation

Werden vorhandene Leistungen oder Erzeugnisse speziell an die Wünsche der Nutzer angepasst, so spricht man von einer Anpassungsinnovation. Bringt ein Automobilhersteller eine neue Fahrzeugsgeneration auf den Markt, so entwickeln die Zulieferer bspw. neue Scheinwerferformen, die speziell auf das Design des neuen Modells zugeschnitten sind.

[Seite 81, Z. 33-39]

Verbesserungsinnovation

Bei Verbesserungsinnovationen erfolgt eine Verbesserung einzelner oder mehrerer Nutzenparameter. Die grundlegenden Funktionen und Eigenschaften bleiben erhalten. Als Beispiel für eine Verbesserungsinnovation lässt sich die Leistungssteigerung von Personalcomputern durch die Weiterentwicklung der Prozessoren und anderer Baukomponenten wie Hard- und Floppy-Disks nennen.

[Seite 82, Z. 1-7]

Anpassungsinnovation

Werden vorhandene Leistungen oder Erzeugnisse speziell an die Wünsche des Kunden angepasst, so spricht man von einer Anpassungsinnovation. Bringt ein Automobilhersteller eine neue Fahrzeuggeneration auf den Markt, so entwickeln die Zulieferer beispielsweise Scheinwerfer, die speziell auf das Design der neuen Modellgeneration zugeschnitten sind.

Anmerkungen

Keine Nennung einer Quelle.


[45.] Psc/Fragment 328 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 328, Zeilen: 02-10
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 209, Zeilen: 9ff
aa) Befugnisse

(1) Verfahren zur Festlegung und Genehmigung

Nach § 29 EnWG ist die Regulierungsbehörde berechtigt, Entscheidungen über Bedingungen und Methoden für den Netzzugang oder den -anschluss durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von Netzbetreibem oder gegenüber allen Netzbetreibern zu treffen 1151. Den Begriff der Festlegung in § 29 EnWG hat der deutsche Gesetzgeber aus den Beschleunigungsrichtlinien übernommen. Die Entscheidungsform der Festlegung ist dem deutschen Verwaltungsrecht an sich unbekannt und hat im Schrifttum zu einer Kontroverse über ihre Rechtsnatur geführ1152.


1151 Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 230 f.
1152 Vgl. nur Burgi, DVB1. 2006, 269, 273 ff.; Britz, RdE 2006, 1, 4 ff.; Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 209.

1. Verfahren zur Festlegung und Genehmigung, § 29

Nach § 29 Abs. 1 EnWG ist die Regulierungsbehörde befugt, Entscheidungen über die Bedingungen und Methoden für den Netzzugang oder den Netzanschluss durch Festlegung gegenüber einem Netzbetreiber, einer Gruppe von Netzbetreibem oder gegenüber allen Netzbetreibern zu treffen. Den Begriff der „Festlegung“ in § 29 EnWG hat der deutsche Gesetzgeber aus der GasRL und EltRL übernommen. Die Entscheidungsform der „Festlegung“ ist dem deutschen Verwaltungsrecht an sich unbekannt.

Anmerkungen

Die Quelle wird neben weiteren Quellen in der Fußnote 1152 mit "vgl." erwähnt. Wörtliche Übereinstimmungen und deren Umfang sind nicht explizit kenntlich gemacht.


[46.] Psc/Fragment 322 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 322, Zeilen: 21-24
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 203, Zeilen: 11-17
4. Ausgestaltung des behördlichen Verfahrens

Die Ausführungen in Kapitel 2 haben gezeigt, dass die Beförderung von Innovationen nicht nur von der materiell-rechtlichen Ausgestaltung des Rechtsrahmens abhängt, sondern auch maßgeblich davon, dass unabhängige Regulierungsbehörden [mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet sind und die Verwaltungsverfahren effektiv ausgestaltet werden.]

A. Verfahren vor den Regulierungsbehörden

Die Regulierungserfahrungen in den anderen Netzwirtschaften und insbesondere in der Telekommunikation haben gezeigt, dass die Förderung von Wettbewerb nicht nur von der Ausgestaltung der materiell-rechtlichen Zugangsrechte und der Entgelt- und Entflechtungsvorgaben abhängt, sondern maßgeblich auch davon, dass unabhängige Regulierungsbehörden mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet und die Verwaltungsverfahren effektiv ausgestaltet werden.

Anmerkungen

Der Abschnitt trägt (auch auf der nächsten Seite) keine entsprechende Kennzeichnung.


[47.] Psc/Fragment 323 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 323, Zeilen: 01-10
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 203, Zeilen: 14ff
[... sondern auch maßgeblich davon, dass unabhängige Regulierungsbehörden] mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet sind und die Verwaltungsverfahren effektiv ausgestaltet werden.

Für den Energiesektor sind die §§65 ff EnWG maßgeblich für das Regulierungsverfahren. Diese allgemeinen Vorschriften gelten für alle Verfahren der Regulierungsbehörden und sie ergänzen die Befugnisse, die der jeweils zuständigen Behörde in den besonderen Verfahren zustehen. Der Verfahrensgang wird im Folgenden zunächst am Beispiel des allgemeinen Aufsichtsverfahrens gem. § 65 EnWG dargestellt [a)]. Von zentraler Bedeutung sind daneben die zur Regulierung des Netzbetriebs normierten besonderen Befugnisse und Sanktionsinstrumente, die ausschließlich für die Zugangs- und Entgeltregulierung greifen [b)].

[...] sondern maßgeblich auch davon, dass unabhängige Regulierungsbehörden mit hinreichenden Befugnissen ausgestattet und die Verwaltungsverfahren effektiv ausgestaltet werden. Dem widmen sich zunächst die §§ 65 ff. EnWG. Die in diesen Normen niedergelegten Rechte gelten für alle Verfahren vor den Regulierungsbehörden und ergänzen die Befugnisse, die der jeweiligen Behörde nach den besonderen Vorschriften des EnWG zu einzelnen Verfahren, etwa nach § 23a EnWG (Verfahren zur Entgeltgenehmigung) zustehen. Der Gang des Verfahrens vor den Regulierungsbehörden, Ermittlungs- und Entscheidungsbefugnisse werden im Folgenden daher zunächst am Beispiel des Allgemeinen Aufsichtsverfahrens gemäß § 65 EnWG dargestellt (I.). [...] Von großer Bedeutung neben diesen allgemeinen Verfahrensvorgaben und Zugriffsbefugnissen sind die in Abschnitt 4 des Teils 3 zur Regulierung des Netzbetriebs normierten besonderen Befugnisse und Sanktionsinstrumente, die ausschließlich für die zentralen Instrumente der Zugangs- und Entgeltregulierung greifen (III.).
Anmerkungen

Setzt die Übernahme von der Vorseite fort - nach wie vor keine Kennzeichnung.


[48.] Psc/Fragment 323 13

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 323, Zeilen: 13-31
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 204, Zeilen: 01ff
a) Allgemeines Aufsichtsverfahren

§ 65 EnWG ist die Generalklausel für den Vollzug des EnWG durch die Regulierungsbehörden 1127. Hiernach kann die nach § 54 EnWG zuständige Regulierungsbehörde »Unternehmen verpflichten, ein Verhalten abzustellen, das den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften entgegensteht«. Absatz 2 ermächtigt sie, die erforderlichen Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten anzuordnen.

aa) Einleitung und Gang des Verfahrens

Die Regulierungsbehörde leitet das Verfahren entweder von Amts wegen oder auf Antrag ein (§ 66 EnWG). Wenn ihr von Dritten »angetragen« wird, ein Verfahren einzuleiten, steht die Entscheidung hierüber im Aufgreifermessen der Behörde 1128. Am Verfahren beteiligt sind stets die Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet. Ist die Einleitung auf Antrag hin erfolgt, ist auch der Antragssteller Verfahrensbeteiligter. Darüber hinaus sind alle Personen und Personenvereinigungen auf Antrag beizuladen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden 1129. Dies betrifft insbesondere die Verbraucherverbände. Insoweit stellt § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG klar, dass die Interessen der Verbraucherverbände auch dann »erheblich berührt« sind, wenn zwar die wirtschaftliche Beeinträchtigung des einzelnen Verbrauchers gering ist, »sich die Entscheidung [aber] auf eine Vielzahl von [Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden« 1130.]


1127 Allgemein zu Verfahrensfragen Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 234; Theobald, in: FS Becker, 183 ff.
1128 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 204; zur gleichlautenden Vorschrift des GWB Bechtold/Otting, GWB, § 54 Rn. 1.
1129 Peters, Rechtsschutz dritter im Rahmen des EnWG, 40 ff.
1130 Dies war im Rahmen des § 54 Abs. 2 GWB a. F. noch umstritten, vgl. zum Streitstand Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 54 Rn. 36.

I. Allgemeines Aufsichtsverfahren gemäß § 65 EnWG

§ 65 EnWG stellt die Generalklausel für den Vollzug des EnWG durch die Regulierungsbehörden dar. Hiernach kann die nach § 54 EnWG zuständige Regulierungsbehörde untersagen, ein den Vorschriften des EnWG entgegenstehendes Verhalten fortzuführen und Maßnahmen zur Einhaltung der Pflichten aus Gesetz und Verordnungen anordnen.

1. Einleitung und Gang des Verfahrens

Die Regulierungsbehörde leitet ein Verfahren gemäß § 66 EnWG entweder von Amts wegen oder auf Antrag ein. Wenn ihr von Dritten „angetragen“ wird, ein Verfahren gemäß § 65 EnWG einzuleiten, steht die Entscheidung hierüber im (Aufgreif-)Ermessen der Behörde. 238

Beteiligt am Verfahren sind in jedem Falle die Unternehmen, gegen die sich das Verfahren richtet. Ist die Einleitung des Verfahrens auf Antrag hin erfolgt, ist auch der Antragsteller Verfahrensbeteiligter. Darüber hinaus sind alle Personen und Personenvereinigungen auf Antrag beizuladen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden. Dies betrifft insbesondere die Verbraucherverbände. Insoweit stellt § 66 Abs. 2 Nr. 3 EnWG klar, dass - anders als noch die Rechtsprechung zu § 54 Abs. 2 GWB a. F - die Interessen der Verbraucherverbände auch dann „erheblich berührt“ sind, wenn zwar die wirtschaftliche Beeinträchtigung des einzelnen Verbrauchers als gering einzustufen ist, die Verbraucher aber aufgrund des Vielzahl der Betroffenen in der Zusammenschau „erheblich berührt“ sind.


238 Insofern zu der gleichlautenden Vorschrift Bechthold, GWB, 3. Aufl., § 54 Rn. 1.

Anmerkungen

Die Quelle wird mit der korrekten Seite genannt, das Ausmaß der Textübernahme jedoch nicht gekennzeichnet.


[49.] Psc/Fragment 319 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 319, Zeilen: 01-25
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 188, 189, Zeilen: 22ff, 1ff
Bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 EnWG als Regulierungsbehörde obliegenden Aufgaben haben sich BNetzA und LRegB gem. § 64a Abs. 1 EnWG gegenseitig insbesondere durch den Austausch notwendiger Informationen zu unterstützen. Auch bei den der BNetzA explizit zugewiesenen Aufgaben (etwa gem. § 35 und § 63 EnWG) verpflichtet § 64a Abs. 2 EnWG die Landesregulierungsbehörden zur Unterstützung. Soweit hierbei Aufgaben der LRegB berührt sind, soll ihnen auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden. Hauptinstrument zur Sicherstellung einer ausreichenden Abstimmung ist der nach §§8 ff. BNetzAG bei der BNetzA eingerichtete Länderausschuss 1111. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern der Landesregulierungsbehörden und dient gem. § 60a Abs. 1 EnWG insbesondere der Sicherstellung des bundeseinheitlichen Vollzugs des Energiewirtschaftsrechts. Innerhalb dieses Gremiums findet nicht nur eine formlose Abstimmung in allen Regulierungsfragen statt. Das EnWG weist dem Länderausschuss auch bestimmte verfahrensrechtliche Mitwirkungsrechte zu. So ist ihm vor dem Erlass von Festlegungen gem. § 29 EnWG durch die BNetzA grundsätzlich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 60a Abs. 2 EnWG). In diesem Zusammenhang ist der Länderausschuss berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen von der insoweit auskunftspflichtigen BNetzA einzuholen (§ 60a Abs. 3 EnWG). Der Bericht der BNetzA zur Einführung der Anreizregulierung ist schließlich gem. § 60a Abs. 4 EnWG im Benehmen mit dem Länderausschuss zu erstellen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Seine Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst (§ 9Abs. 3 BNetzAG). Der Länderausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, Sitzungen sind darüber hinaus jederzeit anzuberaumen, wenn die BNetzA, der Vorsitzende des Länderausschusses oder drei Mitglieder dies beantragen (§ 9 Abs. 5 BNetzAG).

1111 Hierzu Neveling, in: FS Becker, 163, 170.

[S. 188]

Bei der Wahrnehmung der ihnen nach § 54 EnWG als Regulierungsbehörde obliegenden Aufgaben haben sich BNetzA und Landesregulierungsbehörden gemäß § 64a Abs. 1 EnWG gegenseitig insbesondere durch den Austausch notwendiger Informationen zu unterstützen. Auch bei den der BNetzA explizit zugewiesenen Aufgaben etwa gemäß § 35 und § 63 EnWG verpflichtet § 64a Abs. 2 EnWG die Landesregulierungsbehörden zur Unterstützung. So weit hierbei Aufgaben der Landesregulierungsbehörde berührt sind, soll den Landesregulierungsbehörden auf geeignete Weise Gelegenheit zur Mitwirkung gegeben werden. Hauptinstrument zur Sicherstellung einer ausreichenden Abstimmung zwischen der BNetzA und den Landesregulierungsbehörden ist der nach § 8 des Gesetzes über die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzAG) bei der BNetzA eingerichtete Länderausschuss. Dieser setzt sich zusammen aus Vertretern der Landesregulierungsbehörden und dient gemäß § 60a EnWG insbesondere der Sicherstellung des bundeseinheitlichen Vollzugs. Innerhalb dieses Gremiums, an dessen Sitzungen auch der Präsident der BNetzA teilnehmen kann (und jederzeit gehört werden muss), findet nicht nur eine formlose Abstimmung in allen Regulierungsfragen statt. Das EnWG weist dem

[S. 189]

Länderausschuss auch bestimmte verfahrensrechtliche Mitwirkungsbefugnisse zu: So ist dem Länderausschuss vor dem Erlass von Festlegungen nach § 29 EnWG durch die BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. In diesem Zusammenhang ist der Länderausschuss berechtigt, Auskünfte und Stellungnahmen von der BNetzA einzuholen. Der Bericht der BNetzA zur Einführung einer Anreizregulierung ist schließlich gemäß § 60a Abs. 4 EnWG „im Benehmen“ mit dem Länderausschuss zu erstellen. Der Länderausschuss soll mindestens zweimal im Jahr zusammentreten, Sitzungen sind darüber hinaus jederzeit anzuberaumen, wenn die BNetzA, der Vorsitzende des Länderausschusses oder drei Mitglieder dies beantragen.

Anmerkungen


[50.] Psc/Fragment 319 30

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 319, Zeilen: 30-38
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 192, Zeilen: 1ff
An den Schnittstellen zwischen Netz und den Wettbewerbsbereichen (Erzeugung und Vertrieb) sieht das EnWG vielfältige Abstimmungserfordernisse zwischen BNetzA und Kartellbehörden vor. So schreibt § 58 Abs. 1 EnWG etwa bei Entscheidungen der BNetzA nach § 25 Satz 2 EnWG (Ausnahmen vom Gasnetzzugang wegen unbedingter Zahlungsverpflichtungen) oder § 6 EnWG (Anwendung der Konzernklausel) die Herstellung des Einvernehmens mit dem BKartA vor. Die BNetzA hat bei Entscheidungen nach dem 3. Teil des EnWG (Regulierung des Netzbetriebs) dem BKartA vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 58 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Umgekehrt hat die zuständige Kartell[behörde bei der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens nach §§ 19, 20 GWB oder Art. 82 EG der BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§58 Abs. 2 EnWG).] An den Schnittstellen zwischen Netzbereich und den „Wettbewerbsbereichen“ Erzeugung und Vertrieb sieht das EnWG vielfältige Abstimmungserfordernisse und -möglichkeiten zwischen BNetzA und Kartellbehörden vor. So fordert § 58 Abs. 1 S. 1 EnWG etwa bei Entscheidungen der BNetzA nach § 25 S. 2 EnWG (Ausnahmen

vom Gasnetzzugang wegen unbedingter Zahlungsverpflichtungen) oder § 6 EnWG (Anwendung der Konzernklausel!) die Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundeskartellamt. Die BNetzA hat bei Entscheidungen nach den Bestimmungen des 3. Teils (Regulierung des Netzbetriebs) dem Bundeskartellamt vor Abschluss des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Umgekehrt hat die zuständige Kartellbehörde im Falle der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gemäß §§ 19, 20 GWB, Art. 82 EG der BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Anmerkungen


[51.] Psc/Fragment 321 101

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 321, Zeilen: 101-104
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 198, Zeilen: 5ff
1117 Die Bildung der Beschlusskammem erfolgt durch Bestimmung des Bundeswirtschaftsministeriums. Für den Bereich der Energieregulierung sind die Beschlusskammem 6-9 für die Bereiche Stromnetze (BK 6), Gasnetze (BK 7), Netzentgelte Strom (BK 8) und Netzentgelte Gas (BK 9) gebildet worden. Die Bildung der Beschlusskammem erfolgt durch Bestimmung des BMWA. Für den Bereich der Energieregulierung sind die Beschlusskammem 6-9 für die Bereiche „Stromnetze“ (BK 6), „Gasnetze“ (BK 7), „Netzentgelte Strom“ (BK 8) und „Netzentgelte Gas“ (BK 9) gebildet worden.
Anmerkungen

Die Fußnote steht an einem ebenfalls plagiierten Abschnitt. Eine eigenständige Beschäftigung ist - bis auf die formale Angleichung von BMWA - nicht erkennbar.


[52.] Psc/Fragment 321 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 321, Zeilen: 01-08
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 197, Zeilen: 20ff
[Zur Gewährleistung unabhängiger Ent-]scheidungsfindung dürfen sie ferner weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats eines solchen Unternehmens sein (sog. Inkompatibilität, § 59 Abs. 3 EnWG)). Dies ist insbesondere deshalb wichtig, weil die Entscheidungen der BNetzA nach dem EnWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden (§ 59 Abs. 1 EnWG). Dies betrifft etwa die Genehmigung der Netzentgelte nach § 23a EnWG, die Untersagung der Energielieferung an Haushaltskunden ( § 5 EnWG) oder die Anordnung von Maßnahmen im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG 1117.

1117 Psc/Fragment 321 101

Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungsfindung weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein. Dies ist deshalb von besonderer Bedeutung, da die Entscheidungen der BNetzA nach dem EnWG grundsätzlich von den Beschlusskammern getroffen werden, § 59 Abs. 1 EnWG. Dies betrifft etwa die Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang nach § 23a EnWG, die Untersagung der Energielieferung an Haushaltskunden (§ 5 EnWG) oder die Anordnung von Maßnahmen im besonderen Missbrauchsverfahren nach § 30 EnWG.
Anmerkungen

Der Abschnitt wird nicht als weitgehende Übernahme gekennzeichnet.


[53.] Psc/Fragment 320 25

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 25-28
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 197, Zeilen: 17-23
Die Beschlusskammern sind Kollegialorgane, die aus jeweils drei Personen bestehen, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern 1116. Die Mitglieder müssen gem. § 59 Abs. 2 EnWG Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben. Zur Gewährleistung unabhängiger Ent-[scheidungsfindung dürfen sie ferner weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrats eines solchen Unternehmens sein (sog. Inkompatibilität, § 59 Abs. 3 EnWG)).]

1116 Vgl. hierzu Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 222.

Beschlusskammern sind Kollegialorgane, die aus jeweils drei Personen bestehen, einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Die Mitglieder der Beschlusskammern müssen gemäß § 59 Abs. 2 EnWG Beamte sein und die Befähigung zum Richteramt oder für eine Laufbahn des höheren Dienstes haben. Sie dürfen ferner zur Gewährleistung unabhängiger Entscheidungsfindung weder ein Unternehmen der Energiewirtschaft innehaben oder leiten noch Mitglied des Vorstands oder Aufsichtsrates eines Unternehmens der Energiewirtschaft sein.
Anmerkungen

Ein Hinweis auf die Quelle unterbleibt.


[54.] Psc/Fragment 320 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 320, Zeilen: 01-10
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 192, Zeilen: 9ff
[Umgekehrt hat die zuständige Kartell]behörde bei der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens nach §§ 19, 20 GWB oder Art. 82 EG der BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§58 Abs. 2 EnWG). Insgesamt wirken BNetzA und BKartA gemeinsam auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem GWB wahrende Auslegung des EnWG hin (§58 Abs. 3 EnWG). Hierzu räumt § 58 Abs. 4 EnWG beiden Behörden auch weit reichende Möglichkeiten zum Informationsaustausch ein. Soweit zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich, können BNetzA und Kartellbehörden Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse untereinander austauschen und anschließend in ihren jeweiligen Verfahren umfassend verwerten. Umgekehrt hat die zuständige Kartellbehörde im Falle der Durchführung eines Missbrauchsverfahrens gemäß §§ 19, 20 GWB, Art. 82 EG der BNetzA Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

Insgesamt wirken BNetzA und Bundeskartellamt - so bestimmt es § 58 Abs. 3 EnWG - gemeinsam auf eine einheitliche und den Zusammenhang mit dem GWB wahrende Auslegung des EnWG hin. Hierzu räumt § 58 Abs. 4 EnWG beiden Institutionen auch weit reichende Möglichkeiten zum Austausch von Informationen ein: So weit zur Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgaben erforderlich, können BNetzA und Kartellbehörden Informationen einschließlich personenbezogener Daten und Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse untereinander austauschen und anschließend in ihren jeweiligen Verfahren umfassend verwerten.

Anmerkungen

Der gesamte Bereich bleibt ohne Kennzeichnung.


[55.] Psc/Fragment 326 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 326, Zeilen: 1-34
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 206; 207, Zeilen: 8-41; 1-5
[Im Beschluss sind die Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftverlangens anzugeben sowie] eine angemessene Frist zu Erteilung der Auskunft zu bestimmen. § 69 Abs. 2-6 EnWG regelt schließlich die Rechte der Regulierungsbehörde bei der Durchsetzung ihrer Auskunftsbefugnisse. So werden bestimmten Personen Auskunftsverpflichtungen auferlegt1143. Personen, die mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen von Unternehmen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen erfolgen.


(2) Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Im Rahmen der sehr weitgehenden Möglichkeiten zur Informationsbeschaffung nach § 69 EnWG durch die Regulierungsbehörde ist es unvermeidlich, dass auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse übermittelt werden1144. Insoweit besteht ein großes Interesse des betroffenen Unternehmens, dass diese Informationen von der Behörde vertraulich behandelt und weder der Öffentlichkeit noch Wettbewerbern bekannt gemacht werden1145. Dem trägt einerseits § 30 VwVfG Rechnung, wonach die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Anspruch darauf haben, dass ihre Geheimnisse, insbesondere »(...) die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden«. Dieser allgemeine Grundsatz wird andererseits durch §71 EnWG ergänzt1146. Danach müssen die Unternehmen, die der Regulierungsbehörde Informationen übermittelt haben, nach der Vorlage diejenigen Teile kennzeichnen, die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine zusätzliche Fassung, in der diese Geheimnisse geschwärzt sind, ist mit einzureichen (§ 70 Satz 2 EnWG). Dies soll größere Sicherheit auf beiden Seiten gewährleisten1147. Zum einen kann die Behörde von der Zustimmung zur Weitergabe der übermittelten Daten an die übrigen Verfahrensbeteiligten ausgehen, soweit die Kennzeichnung unterblieben ist (§ 71 Satz 3, 1. HS EnWG). Diese Vermutung ist aber widerlegbar. Sind ihr besondere Umstände bekannt oder handelt es sich offenkundig um Geschäftsgeheimnisse, darf sie trotz unterbliebener Kennzeichnung eine Einsichtnahme durch Dritte nicht gestatten (§71 Satz 3, 2. HS EnWG). Zum anderen hat auch das Unternehmen Sicherheit, dass die von ihm geschwärzten Passagen Dritten nicht ohne seine Kenntnis hiervon zugänglich gemacht werden. Denn für den Fall, dass die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Einzelfall für unberechtigt hält, hat sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte das vorlegende Unternehmen anzuhören (§ 71 Satz 4 EnWG).


[1143 Hierzu Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 235.
1144 Für das Kartellverfahrensrecht vgl. Lieberknecht, WuW 1988, 833, 838.
1145 Stegh, IR 2004, 242 ff.; KG WuW/E OLG 3542 – Aldi; WuW/E OLG 3725 – Coop/Wandmaker.
1146 Theobald, in: FS Becker, 183, 190 f.
1147 Salje, EnWG, § 71 Rn. 7 ff.]

[Seite 206, Z. 8-41]

Im Beschluss sind Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben sowie eine angemessene Frist zur Auskunftserteilung zu bestimmen. § 69 Abs. 2 bis 6 EnWG regelt schließlich die Rechte der Regulierungsbehörde bei der Durchsetzung der Auskunftsbefugnisse. So werden bestimmten Personen Auskunftsverpflichtungen auferlegt; Personen, die von der Regulierungsbehörde mit der Vornahme von Prüfungen beauftragt sind, dürfen Betriebsgrundstücke, Büro- und Geschäftsräume und Einrichtungen von Unternehmen und Unternehmensvereinigungen während der üblichen Geschäftszeiten betreten. Unter bestimmten Voraussetzungen können Durchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen erfolgen.


b) Schutz der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

Im Rahmen der – gemäß § 69 EnWG sehr weitgehend möglichen – Informationsbeschaffung durch die Regulierungsbehörde ist es unvermeidlich, dass auch sog. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse übermittelt werden. Insoweit besteht ein großes Interesse des betroffenen Unternehmens, dass diese Informationen von der Regulierungsbehörde vertraulich behandelt werden und weder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht noch an Wettbewerber weitergegeben werden. Dem trägt bereits § 30 VwVfG Rechnung, wonach die Beteiligten eines Verwaltungsverfahrens Anspruch darauf haben, dass ihre Geheimnisse, insbesondere (...) die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, von der Behörde nicht unbefugt offenbart werden. Dieser allgemeine Grundsatz des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen im Verwaltungsverfahren wird für das Verfahren vor der Regulierungsbehörde durch § 71 EnWG noch ergänzt.

Insoweit besteht eine Pflicht der Unternehmen, die der Regulierungsbehörde Informationen zu übermitteln haben, nach der Vorlage diejenigen Teile zu kennzeichnen, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten. Eine zusätzliche Fassung, in der diese Geheimnisse geschwärzt sind, ist mit einzureichen. Dies soll zu größerer Sicherheit „auf beiden Seiten“ beitragen: Zum einen kann die Behörde von der Zustimmung zur Weitergabe der übermittelten Daten an die übrigen Verfahrensbeteiligten ausgehen, so weit eine Kennzeichnung unterblieben ist. Diese Vermutung ist aber widerlegbar: Sind ihr besondere Umstände bekannt oder handelt es sich offenkundig um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, darf sie trotz unterbliebener Kennzeichnung eine Einsichtnahme durch Dritte nicht gestatten. Zum anderen hat auch das Unternehmen Sicherheit, dass die von ihm geschwärzten Passagen Drit-

[Seite 207, Z. 1-5]

ten nicht ohne seine Kenntnis hiervon zugänglich gemacht werden. Denn für den Fall, dass die Regulierungsbehörde die Kennzeichnung als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis im Einzelfall für unberechtigt hält, hat sie vor der Entscheidung über die Gewährung von Einsichtnahme an Dritte das vorlegende Unternehmen anzuhören.

Anmerkungen

Fortsetzung von S. 325. Die gesamte Seite wird aus Koenig et al. (2006) übernommen, wobei der Verfasser die Fußnoten selbst hinzufügt; seine eigentliche Quelle nennt er jedoch nicht.


[56.] Psc/Fragment 325 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 325, Zeilen: 12-33
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 205; 206, Zeilen: 23-39; 1-10
Die Möglichkeit eines förmlichen Auskunftverlangens besteht vom Beginn der Vorermittlungen bis zur Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung. Potentielle Adressaten sind alle Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, also auch die Verbände der Energiewirtschaft1139. Von allen Adressaten kann die Regulierungsbehörde Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen einschließlich der Herausgabe allgemeiner Marktstudien, die sich im Besitz der Unternehmen befinden und der Behörde bei der Erfüllung ihrer Berichts- und Monitoring-Aufgaben dienlich sein können. Auskunftsverlangen können sich darüber hinaus auch auf wirtschaftliche Verhältnisse und Unterlagen verbundener Unternehmen beziehen (§ 69 Abs. 1 Nr. 2 EnWG).

Voraussetzung für ein förmliches Auskunftsverlangen gem. § 69 EnWG ist das Vorligen [sic] eines Anfangsverdachts gegen das betreffende Unternehmen1140. Tatsächliche Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen Bestimmungen des EnWG müssen bestehen1141. Auskunft darf die Regulierungsbehörde dann im konkreten Fall in einem Umfang verlangen, wie es »zur Erfüllung der ihr im EnWG übertragenen Aufgaben erforderlich ist« (§ 69 Abs. 1 Satz 1 EnWG). Nicht rechtmäßig ist ein Auskunftsverlangen, wenn es auf Informationen gerichtet ist, die zur Klärung des laufenden Verfahrens offenkundig nicht beitragen können1142.

Die Erhebung von Informationen erfolgt durch behördlichen Beschluss (§ 69 Abs. 7 und 8 EnWG). Werden Informationen verbundener Unternehmen verlangt, bedarf es der Zustimmung des Präsidenten der Regulierungsbehörde. Im Beschluss sind die Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftverlangens anzugeben sowie [eine angemessene Frist zu Erteilung der Auskunft zu bestimmen.]


[1139 Salje, a. a. O., § 69 Rn. 9, 11.
1140 Für das kartellbehördliche Verfahren vgl. KG WuW/E OLG 2433, 2435 – Metro-Kaufhof.
1141 Nachweise zur ständigen Rechtsprechung bei Bechtold/Otting, GWB, § 59 Rn. 4.
1142 Salje, a. a. O., § 69 Rn. 22 ff.]

[Seite 205, Z. 23-39]

Die Möglichkeit eines förmlichen Auskunftsverlangens besteht vom Beginn der Vorermittlungen bis zur Bestandskraft der verfahrensabschließenden Entscheidung. Potentielle Adressaten eines solchen Auskunftsverlangens sind alle Unternehmen, Wirtschafts- und Berufsvereinigungen, also auch die Verbände der Energiewirtschaft. Von allen Adressaten kann die Regulierungsbehörde Auskunft über ihre technischen und wirtschaftlichen Verhältnisse verlangen einschließlich der Herausgabe allgemeiner Marktstudien, die sich im Besitz der Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen befinden und der Regulierungsbehörde bei der Erfüllung ihrer Berichts- und Monitoring-Aufgaben dienlich sein können. Auskunftsverlangen können sich darüber hinaus auch auf wirtschaftliche Verhältnisse und Unterlagen verbundener Unternehmen des Unternehmens beziehen, von dem förmlich Auskunft verlangt wird, so weit dieses rechtlich dazu in der Lage ist.

Voraussetzung für ein förmliches Auskunftsverlangen gemäß § 69 EnWG ist das Vorliegen eines „Anfangsverdachts“ gegen das Unternehmen, gegen das sich das laufende Verfahren richtet. Tatsächliche Verdachtsmomente für einen Verstoß gegen Bestimmungen des EnWG müssen bestehen. Auskunft darf dann im konkreten Fall von der Regulierungsbehörde in einem Umfang verlangt werden, wie es „zur

[Seite 206, Z. 1-10]

Erfüllung der ihr im EnWG übertragenen Aufgaben erforderlich ist“. Nicht (mehr) rechtmäßig ist ein Auskunftsverlangen mithin dann, wenn es auf Informationen ausgeweitet wird, die zur Klärung des laufenden Verfahrens offenkundig nicht beitragen können.

Die Erhebung der Informationen durch die Regulierungsbehörde erfolgt gemäß § 69 Abs. 7 und 8 EnWG durch Beschluss. Werden Informationen verbundener Unternehmen herausverlangt, bedarf dieser der Zustimmung des Präsidenten der Regulierungsbehörde. Im Beschluss sind Rechtsgrundlage, Gegenstand und Zweck des Auskunftsverlangens anzugeben sowie eine angemessene Frist zur Auskunftserteilung zu bestimmen.

Anmerkungen

Die Fußnoten werden vom Verfasser ergänzt; seine eigentliche Quelle nennt er nicht. Fortsetzung in Fragment 326 01.


[57.] Psc/Fragment 318 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 318, Zeilen: 2-9
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 188, Zeilen: 13-21
d) Kooperationspflichten

aa) BNetzA – Landesregulierungsbehörden

Die Aufgabengebiete von BNetzA und LRegB weisen trotz des enumerativen Kompetenzkatalogs in § 54 Abs. 2 EnWG vielfältige Berührungspunkte und Überschneidungen auf1109. So entscheiden im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 EnWG alle Regulierungsbehörden, obgleich gegenüber unterschiedlichen Regulierungsobjekten, über inhaltlich korrelierende Sachverhalte. Das EnWG verpflichtet die verschiedenen Regulierungsinstanzen daher im Interesse einer konsistenten Regulierungspraxis zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit1110.


[1109 Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 54 Rn. 25.
1110 Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 222.]

III. Zusammenarbeit von BNetzA und Landesregulierungsbehörden

Die Aufgabengebiete von BNetzA und Landesregulierungsbehörden weisen trotz der trennscharfen Zuständigkeitsabgrenzung insbesondere durch § 54 EnWG materiell vielfältige Berührungspunkte und Überschneidungen auf: Im Anwendungsbereich des § 54 Abs. 2 EnWG entscheiden alle Regulierungsbehörden – wenngleich gegenüber unterschiedlichen Regulierungsobjekten - über inhaltlich zumindest ähnliche Sachverhalte. Das EnWG verpflichtet die verschiedenen Regulierungsinstanzen daher zur gegenseitigen Unterstützung und Zusammenarbeit.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle wird nicht genannt.


[58.] Psc/Fragment 315 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 315, Zeilen: 02-10
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 185; 186, Zeilen: 35-40; 1-6
In einer Protokollnotiz zur EnWGEinigung im Vermittlungsausschuss hat der Bund daher allen Ländern den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit dem Inhalt einer Organleihe angeboten1093. Ziel ist es, den Aufbau einer gesonderten Regulierungsbehörde in den Ländern, die es wünschen, entbehrlich zu machen. Der Bund bietet an, dass die BNetzA für diese Bundesländer die Aufgaben der jeweiligen Landesregulierungsbehörde übernimmt1094. Insgesamt 7 Länder1095 haben daraufhin ein entsprechendes Abkommen mit dem Bund geschlossen1096. Alle übrigen Länder haben eigene Regulierungsbehörden eingerichtet.

[1093 Stenografischer Bericht der 812. Sitzung der Bundesrates 2005, 240.
1094 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 186.
1095 [...]
1096 [...]]

[Seite 185, Z. 35-40]

Zum anderen hat der Bund in einer Protokollnotiz zur Einigung im Vermittlungsausschuss allen Bundesländern den Abschluss von Verwaltungsabkommen mit dem Inhalt einer sog. „Organleihe“ angeboten. Ziel solcher Vereinbarungen ist es, den Aufbau einer gesonderten Organisation „Landesregulierungsbehörde“ in den Bundesländern, die dies wünschen, entbehrlich zu machen. Der Bund bietet (gegen entspre-

[Seite 186, Z. 1-6]

chendes Entgelt!) an, dass die BNetzA für diese Bundesländer die Aufgaben der jeweiligen Landesregulierungsbehörden mit übernimmt. Die Bundesländer Berlin, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und Thürigen haben daraufhin ein entsprechendes Verwaltungsabkommen mit dem Bund abgeschlossen. Alle übrigen Bundesländer haben eigene Landesregulierungsbehörden eingerichtet.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar in Fußnote 1094 genannt (dabei nur S. 186 aufgeführt), wörtliche und sinngemäße Übereinstimmungen sowie deren Umfang werden aber nicht explizit kenntlich gemacht. FN 1095 und 1096 bieten umfängliches weiteres Material (darum hier nicht aufgeführt), jedoch keinen Hinweis auf die Quelle.


[59.] Psc/Fragment 314 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 314, Zeilen: 1-7, 12-14
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 185, Zeilen: 19-28
Für solche Versorgungsnetzbetreiber obliegt den Landesregulierungsbehörden
  • die Entgeltgenehmigung,
  • die Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften,
  • die Überwachung der Vorschriften zur Systemverantwortung der Netzbetreiber
  • die Überwachung der Vorschriften zum Netzanschluss [mit Ausnahme der Vorschriften zur Festlegung oder Genehmigung der technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für einen Netzanschluss oder die Methoden für die Bestimmung dieser Bedingungen durch die Regulierungsbehörde, soweit derartige Vorschriften in einer Rechtsverordnung vorgesehen sind],
  • die Überwachung der technischen Vorschriften,
  • die besondere Missbrauchsaufsicht sowie [die Vorteilsabschöpfung und]
  • die Entscheidung über die Einstufung als Objektnetz.
Die Landesregulierungsbehörden sind hiernach zuständig insbesondere für
  • die Entgeltgenehmigung
  • die Überwachung der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften
  • die Überwachung der Systemverantwortung der Netzbetreiber
  • die (teilweise) Überwachung der Netzanschlussregeln
  • die Überwachung der technischen Vorschriften
  • die besondere Missbrauchsaufsicht nach § § 30 ff. EnWG sowie
  • die Entscheidung über die Einstufung als Objektnetz i.S.d. § 110 Abs. 1 EnWG
Anmerkungen

Die Aufzählung lehnt sich erkennbar an die Quelle an; dies ist nicht kenntlich gemacht.


[60.] Psc/Fragment 313 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 313, Zeilen: 16-22, 24-30
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 183; 184, Zeilen: 14-22; 8-12, 26-30
[Zeile 16-22]

Die Aufgaben der Regulierungsbehörde i. S. d. EnWG werden zum einen von der BNetzA und zum anderen von den jeweils zuständigen Landesregulierungsbehörden wahrgenommen1085. Die Aufgabenverteilung zwischen BNetzA und Landesregulierungsbehörden ergibt sich im Einzelnen aus § 54 EnWG. Neben der Zuständigkeit der Regulierungsbehörden bleiben gem. § 111 EnWG allerdings auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden (BKartA und Landeskartellämter) unberührt.

[Zeile 24-30]

Grundsätzlich nimmt die BNetzA die im EnWG der Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben war [sic!] (§ 54 Abs. 1 EnWG). Diese Allzuständigkeit steht allerdings unter dem Vorbehalt des § 54 Abs. 2 EnWG1086. Nach dessen Katalog sind den Landesregulierungsbehörden bestimmte Zuständigkeiten gegenüber solchen Netzbetreibem zugewiesen, deren Netz nicht über die Landesgrenzen hinausreicht und an deren Netz zugleich weniger als 100.000 Kunden angeschlossen sind (sog. de minimis-Klausel)1087.


[1085 Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 54 Rn. 16.
1086 Kritisch zur Zuständigkeitsteilung Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 222 f.
1087 Zu tatsächlichen und rechtlichen Problemen im Zusammenhang mit der 100.000 Kunden-Grenze vgl. Neveling, in: FS Becker, 163, 175.]

[Seite 183, Z. 14-22]

Die Aufgaben der „Regulierungsbehörde“ i. S. d. EnWG werden zum einen von der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (BNetzA) mit Sitz in Bonn, zum anderen von den jeweiligen Landesregulierungsbehörden wahrgenommen. Die Aufgabenverteilung zwischen Landesregulierungsbehörden und Bundesnetzagentur ergibt sich im Einzelnen aus § 54 EnWG.

Neben der Zuständigkeit der Regulierungsbehörden i.S.d. EnWG bleiben gemäß § 111 EnWG allerdings auch die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden (Bundeskartellamt und Landeskartellämter) unberührt.

[Seite 184, Z. 8-12]

Gemäß § 54 EnWG nimmt grundsätzlich die BNetzA die im Gesetz der Regulierungsbehörde zugewiesenen Aufgaben wahr. [...] Diese Aufgabenzuweisung erfolgt aber unter dem Vorbehalt des § 54 Abs. 2 EnWG.

[Seite 184, Z. 26-30]

Gemäß § 54 Abs. 2 EnWG ist erste Voraussetzung für eine Zuständigkeit der Landesregulierungsbehörden, dass ein Energieversorgungsuntemehmen betroffen ist, an dessen Elektrizitäts- oder Gasverteilnetz jeweils weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind und dessen Netz nicht über die Grenzen eines Bundeslandes hinausreicht.

Anmerkungen

Wörtliche und sinngemäße Übereinstimmungen sind nicht als Zitat ausgewiesen; die Quelle wird nicht genannt.


[61.] Psc/Fragment 136 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 136, Zeilen: 01-24, 102-106
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 29; 30, Zeilen: 9-10, 24-32, 111; 1-21, 108-109
Vor diesem Hintergrund war eine weitere Novellierung des deutschen Energiewirtschaftsrechts vorprogrammiert. Bereits der Referentenentwurf vom 27.02.2004 machte deutlich, dass eine Totalrevision des EnWG angestrebt wurde470. Aufgrund strittiger Fragen zwischen den beteiligten Ressorts des BMWi, des BMU und des Verbraucherschutzministeriums verzögerte sich die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs jedoch bis zum 14.10.2004471. Damit stand fest, dass die am 1.07.2004 abgelaufene Umsetzungsfrist für die Richtlinien nicht gewahrt werden konnte. Nicht zuletzt der Druck eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH hat letztendlich dazu geführt, dass trotz der politischen Divergenzen die Reform mit dem neuen EnWG vom 07.07.2005 immerhin noch in der 15. Wahlperiode des Bundestags abgeschlossen werden konnte, obwohl auch zwischen Bundestag und Bundesrat erheblich Meinungsverschiedenheiten bestanden. So konnte sich der Bundesrat insbesondere mit seinen Forderungen nach einer umfassenden Ex-ante- Entgeltregulierung472 und nach einer umfassenden Beteiligung der Landesregulierungsbehörden durchsetzen.

An Stelle des zuletzt nur 19 Paragraphen umfassenden EnWG a. F. ist mit der Reform von 2005 ein Normenkonvolut von 126 Paragraphen und zahlreicher Verordnungen zum Netzzugang sowie zur Entgelt- und Anreizregulierung getreten. Betrachtet man die zahlreichen Verordnungsermächtigungen des EnWG kann mit einem erheblichen weiteren Ansteigen der legislativen Vorgaben gerechnet werden473. In formaler Hinsicht ist das neue EnWG Bestandteil des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das in Artikel 2 institutionelle Regelungen mit Blick auf die zur Bundesnetzagentur weiterentwickelte ursprüngliche RegTP vorsieht und in Artikel 3 die Änderungen in den sonstigen Gesetzen niederlegt.


[470 Koenig/Kühling/Rasbach, a. a. O., 29.]
471 BT-Drcks. 15/3917.
472 Die Bundesregierung befürwortete eine gemeinschaftsrechtlich ebenfalls vorgesehene bloße Ex-ante-Methodenregulierung mit anschließender Ex-post-Missbrauchskontrolle.
473 Zu den einzelnen Verordnungsermächtigungen im Überblick Eder/de Wyl/Becker, ZNER 2004, 3, 6.

[Seite 29, Z. 9-10]

Vor diesem Hintergrund war für die Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes eine Verschärfung der Regulierungsinstrumente vorgezeichnet.33

[Seite 29, Z. 24-32]

Bereits der Referentenentwurf (im Folgenden EnWG-RE) vom 27. Februar 2004 machte sodann deutlich, dass eine Totalrevision des Energiewirtschaftsgesetzes angestrebt wurde. Aufgrund zahlreicher strittiger Punkte, insbesondere zwischen den verschiedenen beteiligten Ressorts des Wirtschafsministeriums, des Umweltministeriums und des Verbraucherschutzministeriums, verzögerte sich die Verabschiedung des Gesetzesentwurfs (im Folgenden EnWG-E) bis zum 14. Oktober 2004.36 Damit stand schon fest, dass die am 1. Juli 2004 abgelaufene Umsetzungsfrist der Beschleunigungsrichtlinien nicht gewahrt werden würde. Nicht zuletzt der Druck eines drohenden Vertragsverletzungsverfahrens vor dem EuGH hat dazu ge-

[S. 30, Z. 1-21]

führt, dass trotz der politischen Turbulenzen der Reformprozess mit dem neuen Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 immerhin noch in der 15. Bundestagswahlperiode abgeschlossen werden konnte, obwohl auch zwischen Bundestag und Bundesrat erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. So konnte sich der Bundesrat insbesondere mit seinen Forderungen nach einer umfassenden Ex-ante- Entgeltregulierung (die Bundesregierung befürwortete eine gemeinschaftsrechtlich gleichfalls vorgesehene bloße Ex-ante-Methodenregulierung mit anschließender Ex-post-Missbrauchskontrolle) und nach einer umfangreichen Beteiligung der Landesregulierungsbehörden an der Energiewirtschaftsregulierung durchsetzen.

An die Stelle eines schlanken, aber wenig wettbewerbswirksamen Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) tritt nun eine Normenmasse bestehend aus einem 126 Paragrafen umfassenden neuen EnWG und zunächst vier Verordnungen zum Strom und Gaszugang sowie der jeweiligen Entgeltregulierung, die es zusammen genommen nochmals auf 142 Paragrafen bringen. Betrachtet man die zahlreichen Verordnungsermächtigungen des EnWG kann mit einem erheblichen weiteren Anschwellen der legislativen Vorgaben gerechnet werden.39 [...] Formal ist das neue EnWG Bestandteil des Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, das in seinem zweiten Art. institutionelle Regelungen mit Blick auf die zur Bundesnetzagentur avancierte RegTP vorsieht und in Art. 3 die Änderungen in den sonstigen Gesetzen niederlegt.


[33 Zum Reformprozess Staebe, DVB1. 2004, 853, 855 und Scholtka, NJW 2005, 2421, 2422 jeweils m.w.N.]
36 BT-Drs. 15/3917.
39 S. zu den Verordnungsermächtigungen des Reg-E im Überblick Eder/de Wyl/Becker, ZNER 2004,3,6.

Anmerkungen

Die Quelle wird zwar in Fußnoten erwähnt, allerdings nur zu Beginn der Seite und (scheinbar) bezogen auf einen Teilfakt. Wörtliche und sinngemäßer Übereinstimmungen sind nicht explizit ausgewiesen, so dass Art und Umfang der Übereinstimmungen dem Leser unklar bleiben.


[62.] Psc/Fragment 135 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 13-19, 106-108
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 27; 28, Zeilen: 28-29; 1-5, 101-103
Einen tief greifenden Einschnitt stellte insoweit insbesondere die Einführung einer Regulierungsbehörde durch Art. 22 der Richtlinienentwürfe (nunmehr Art. 23 StromRL) dar, da diese über maßgebliche Kompetenzen verfügen sollte. Auswirkungen hatte diese Diskussion innerhalb der Gemeinschaft nur für Deutschland, da zu jenem Zeitpunkt in allen anderen Mitgliedstaaten ohnehin schon Regulierungsbehörden bestanden oder zumindest geplant waren 467.

467 Siehe hierzu die Hinweise im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Vollendung des Energiebinnenmarktes, SEC(2001), 438, v. 12.03.2001, 18 (http://www.europa.eu.int/comm/energy/library/438de.pdf).

[S. 27]

Einen Systemwechsel kündigte vor allem die Einführung einer Regulierungsbehörde durch

[S. 28]

den neuen Art. 22 der Richtlinienentwürfe (jetzt Art. 23) gemäß dem ursprünglichen Kommissionsvorschlag an, da diese über maßgebliche Kompetenzen verfügen sollte. Auswirkungen hatte diese Diskussion nur für Deutschland, da zu jenem Zeitpunkt in allen anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft ohnehin schon Regulierungsbehörden bestanden oder zumindest geplant waren. 26


26 S. dazu die Hinweise im Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen, Vollendung des Energiebinnenmarktes, SEC (2001) 438, v. 12. 3. 2001, S. 18, abrufbar im WWW unter der URL http://www.europa.eu.int/comm/energy/library/438de.pdf.

Anmerkungen

keine Nennung der eigentlichen Quelle


[63.] Psc/Fragment 135 06

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 6-8
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 26, Zeilen: 5-8
Daran anschließend haben zunächst weitere kleinere Reformen sowie Verbändevereinbarungen zu einer Fortschreibung und Konkretisierung der Liberalisierungsmaßnahmen geführt465.

[465 Hierzu Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 26.]

Daran anschließend haben weitere kleinere Reformen sowie Verbändevereinbarungen zu einer Fortschreibung und Konkretisierung der Liberalisierungsmaßnahmen geführt.
Anmerkungen

Kleines Bauernopfer: Die Quelle wird genannt, aber wörtliche Übereinstimmungen stehen nicht in Anführungszeichen. Zudem wird die Quellenangabe durch Hierzu eingeleitet, was einer wörtl. Übernahme widerspräche.


[64.] Psc/Fragment 135 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 1-6, 101
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 17, 18, Zeilen: Seite 17: 31-35, Seite 18: 12-17
[Dies soll geschehen, indem die Betriebskosten gesenkt, die technische Produktivität gesteigert und] Überkapazitäten abgebaut werden. Hiervon erhofft sich die Politik vor allem niedrigere Energiepreise und eine stärkere Kundenorientierung der EVU462. Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1998, initiiert durch die europäischen Strom und GasRL a. F.463, mit der Novellierung des über 60 Jahre lang gültigen Energiewirtschaftsgesetzes weit reichende institutionelle Reformen der deutschen Energiewirtschaft beschlossen464.

462 Vgl. ausführlich zu den Gründen Schneider, Liberalisierung der Stromwirtschaft, 132.

[463 Richtlinie 96/92/EG, ABI. EG 1996, Nr. L 27, 20.

464 Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsgesetzes v. 29.04.1998, BGBL 1998 I, 730.]

Zu diesem Zweck wurden im Jahr 1998 mit der Novellierung des über 63 Jahre lang gültigen Energiewirtschaftsrechts weitreichende institutionelle Reformen der deutschen Energiewirtschaft beschlossen und staatliche Kontrollbefugnisse über die preisgünstige und sichere Energieversorgung zugunsten einer marktorientierten Koordination abgebaut.

[...]

Dies sollte geschehen, indem die Betriebskosten gesenkt, die wirtschaftliche Produktivität gesteigert und Überkapazitäten abgebaut werden. Hiervon erhoffte sich der Gesetzgeber vor allem niedrigere Strompreise (insbesondere für kleinere und mittlere Unternehmen) und eine stärkere Kundenorientierung der Energieversorgungsunternehmen (vgl. ausführlich zu den Gründen Schneider 1999: 132).

Anmerkungen

Keine Kenntlichmachung der Übernahme; jene erneut bis in die Fußnoten hinein.


[65.] Psc/Fragment 327 13

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 327, Zeilen: 13-17
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 207, Zeilen: 26-30
Die Kosten einer Beweiserhebung kann die Regulierungsbehörde den Beteiligten gem. § 73 Abs. 3 EnWG nach billigem Ermessen auferlegen. Im Übrigen gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die bei Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehen, das Verwaltungskostengesetz des Bundes bzw. der Länder. § 91 EnWG führt entsprechende Gebührentatbestände auf. Die Kosten einer Beweiserhebung kann die Regulierungsbehörde den Beteiligten gemäß § 73 Abs. 3 EnWG nach billigem Ermessen auferlegen. Im Übrigen gilt für Kosten (Gebühren und Auslagen), die bei Verfahren vor der Regulierungsbehörde entstehen, das Verwaltungskostengesetz des Bundes bzw. der Länder. § 91 EnWG führt entsprechende Gebührentatbestände auf.
Anmerkungen

Koenig et al. (2006), S. 208, werden unmittelbar vor dieser Passage referenziert. Es ist jedoch in keinster Weise kenntlich gemacht, dass der Verf. selbige dann von S. 207 wörtlich übernimmt.


[66.] Psc/Fragment 317 18

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 317, Zeilen: 18-29
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 193, Zeilen: 15-20, 22-30
Das Bundeswirtschaftsministerium ist nicht nur Adressat einer Vielzahl von Verordnungsermächtigungen, es ist zugleich gem. § 51 Abs. 1 EnWG zuständig für die Durchführung eines Monitoring zur Versordnungssicherheit [sic] in der Energiewirtschaft und veröffentlicht diesbezüglich jedes Jahr (Erdgassektor) bzw. alle zwei Jahre (Stromsektor) einen Bericht, der der EU-Kommission übermittelt wird. Schließlich ist die Monopolkommission durch § 62 EnWG beauftragt, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, der Bundesregierung zuzuleiten und zu veröffentlichen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Energieversorgung besteht, die Anwendung der Vorschriften des EnWG über Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Energieversorgung Stellung nimmt. [Zeile 15-20]

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ist nicht nur Adressat einer Vielzahl von Verordnungsermächtigungen, es ist zugleich gemäß § 51 Abs. 1 EnWG zuständig für die Durchführung eines Monitoring zur Versorgungssicherheit in der Energiewirtschaft und veröffentlicht diesbezüglich jedes Jahr (Erdgassektor) bzw. alle zwei Jahre (Stromsektor) einen Bericht, der der Europäischen Kommission übermittelt wird.

[Zeile 22-30]

Schließlich ist die Monopolkommission durch § 62 EnWG beauftragt, alle zwei Jahre ein Gutachten zu erstellen, der Bundesregierung zuzuleiten und zu veröffentlichen, in dem sie den Stand und die absehbare Entwicklung des Wettbewerbs und die Frage beurteilt, ob funktionsfähiger Wettbewerb auf den Märkten der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas in der Bundesrepublik Deutschland besteht, die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes über die Regulierung und Wettbewerbsaufsicht würdigt und zu sonstigen aktuellen wettbewerbspolitischen Fragen der leitungsgebundenen Versorgung mit Elektrizität und Gas Stellung nimmt.

Anmerkungen

Koenig et al. (2006), S. 191, werden unmittelbar vor dieser Passage referenziert. Es ist jedoch in keinster Weise kenntlich gemacht, dass der Verf. selbige dann von S. 193 teils wörtlich übernimmt.


[67.] Psc/Fragment 325 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 325, Zeilen: 01-08
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 205, Zeilen: 14-22
[Liegen die] Voraussetzungen des § 70 EnWG vor, ist die Regulierungsbehörde sogar zur Beschlagnahme von Beweismitteln berechtigt, die allerdings einer nachfolgenden gerichtlichen Bestätigung bedarf 1136.


(1) Auskunftverlangen

Die Vorschrift des § 69 EnWG begründet Auskunftsbefugnisse der Regulierungsbehörde gegenüber dem regulierten Unternehmen, die weit über die allgemeinen Informationsbeschaffungsbefugnisse nach allgemeinen [sic] Verwaltungsverfahrensrecht hinausreichen 1137.


[1136 Ausführlich hierzu Theobald, in: FS Becker, 183, 189 f.; Salje, EnWG, § 70 Rn. 3 ff.
1137 Britsch, in: PWC (Hrsg.), Entflechtung und Regulierung, 235.]

Liegen die Voraussetzungen des § 70 EnWG vor, ist die Regulierungsbehörde sogar zur Beschlagnahme von Beweismitteln berechtigt, die allerdings einer nachfolgenden gerichtlichen Bestätigung bedarf.


a) Auskunftsverlangen

Die Vorschrift des § 69 EnWG begründet Auskunftsbefugnisse der Regulierungsbehörde gegenüber dem regulierten Unternehmen, die weit über die allgemeinen Informationsbeschaffungsbefugnisse von Behörden nach dem VwVfG hinausgehen.

Anmerkungen

Fortsetzung von S. 324. Die Quelle wird trotz wörtlicher Übereinstimmungen nicht genannt.


[68.] Psc/Fragment 390 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 390, Zeilen: 21-27
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 68, Zeilen: 30-35
Für die Einbeziehung der Länder spricht darüber hinaus die Einsicht, dass die sozialen Innovationsbedingungen der Energiewirtschaft noch viel weniger als die wirtschaftlichen ausschließlich von der zentralen Ebene des Nationalstaates oder der EU aus geplant und implementiert werden können. Stattdessen bedarf es einer dezentralen Politikstruktur, die eine Entlastungsfunktion gegenüber nationalstaatlicher und europäischer Politikgestaltung und Akzeptanzgewinnung bieten kann. Für ihre stärkere Beachtung spricht vor allem die Einsicht, dass die sozialen und ökologischen Innovationsbedingungen der Energiewirtschaft nicht ausschließlich von der zentralen Ebene des Nationalstaates oder der EU aus geplant und implementiert werden können. Stattdessen bedarf es einer dezentralen Politikstruktur, die eine Entlastungsfunktion gegenüber nationalstaatlicher und europäischer Politikgestaltung und Akzeptanzgewinnung bieten kann.
Anmerkungen

Die gleiche Passage findet sich verbatim bereits auf S. 359 der vorliegenden Arbeit. Während dort zwar die Belegstelle genannt, der Text jedoch nicht als (z.T.) wörtliches Zitat gekennzeichnet wurde, fehlt hier jeglicher Verweis.


[69.] Psc/Fragment 324 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 324, Zeilen: 3-32
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 204, 205, Zeilen: -
Allen Verfahrensbeteiligten ist gem. § 67 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Auch Vertretern der vom Verfahren »berührten Wirtschaftskreise« (§ 67 Abs. 2 EnWG) kann die Behörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Berührte Wirtschaftskreise sind diejenigen Gruppen, die unmittelbar oder mittelbar ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben1131. Dies sind insbesondere die Verbände der Energiewirtschaft bzw. der Energieverbraucher1132.

Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die bei der BNetzA vom Vorsitzenden der zuständigen Beschlusskammer geleitet wird. Nur im Fall der »Gefährdung der öffentlichen Ordnung, insbesondere der Sicherheit des Staates, oder [der] Gefährdung eines wichtigen Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses« ist die Öffentlichkeit auszuschließen. Die gerichtsähnliche Ausgestaltung des Beschlusskammerverfahrens bei der BNetzA spielt in diesem Zusammenhang eine zentrale Rolle. Sinn und Zweck des Beschlusskammerverfahrens ist es, die Rechte der Beteiligten besser zu schützen als ein rein schriftliches Verfahren und eine entsprechend höhere Richtigkeitsgewähr zu bieten1133. Zugleich erzeugt es nicht nur eine Transparenz und Partizipationsoffenheit, sondern stärkt durch seinen gerichtsähnlichen Charakter zudem die Unabhängigkeit der BNetzA1134. Auf der Ebene der Landesregulierungsbehörden fehlen allerdings bisher entsprechende Spruchkörper 1135.

bb) Ermittlungsbefugnisse der Regulierungsbehörden

In den Verfahren vor der Regulierungsbehörde gilt der allgemeine Amtsermittlungsgrundsatz gem. § 24 VwVfG (für die BNetzA) bzw. der entsprechenden Regelung auf Länderebene für die Landesregulierungsbehörden (NRW: § 24 VwVfG NW). Konkretisiert wird er durch § 68 EnWG, wonach die Regulierungsbehörde alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben kann, die für den Verfahrensabschluss erforderlich sind. Für die Beweiserhebung durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige wird auf die Regeln der ZPO verwiesen. Erachtet sie es für notwendig, um eine wahrheitsgemäße Aussage herbeizuführen, kann die Regulierungsbehörde beim Amtsgericht die Vereidigung von Zeugen beantragen. Liegen die [Voraussetzungen des § 70 EnWG vor, ist die Regulierungsbehörde sogar zur Beschlagnahme von Beweismitteln berechtigt, die allerdings einer nachfolgenden gerichtlichen Bestätigung bedarf1136.]


1130 Dies war im Rahmen des § 54 Abs. 2 GWB a. F. noch umstritten, vgl. zum Streitstand Schmidt, in: Immenga/Mestmäcker, GWB, § 54 Rn. 36.
1131 Salje, EnWG, § 67 Rn. 8.
1132 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 204.
1133 Zur entsprechenden in § 132 TKG Grämlich, CR 1998, 463, 465 f.; Holznagel/ Enaux/Nienhaus, Telekommunikationsrecht, Rn. 148 ff. mit Hinweis auf die justizförmige Ausgestaltung.
1134 BT-Drcks. 15/3917, 70.
1135 Vgl. oben Kapitel 5:A.I.3.b).
1136 Ausführlich hierzu Theobald, in: FS Becker, 183, 189 f.; Salje, EnWG, § 70 Rn. 3 ff.

Allen Verfahrensbeteiligten ist gemäß § 67 EnWG Gelegenheit zur Stellungnahme

zu geben. Auch Vertretern der von dem Verfahren berührten Wirtschaftskreise kann die Regulierungsbehörde in geeigneten Fällen Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Berührte Wirtschaftskreise sind diejenigen Gruppen, die unmittelbar oder mittelbar ein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens haben. Dies dürften insbesondere die Verbände der Energiewirtschaft bzw. der Energieverbraucher (BGW, VDEW, VKU, VIK, BDI u. a.) sein.

Auf Antrag eines Beteiligten oder von Amts wegen kann die Regulierungsbehörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchführen, die bei der Bundesnetzagentur vom Vorsitzenden der zuständigen Beschlusskammer geleitet wird. Nur im Falle der Gefährdung von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder der öffentlichen Ordnung ist die Öffentlichkeit zumindest zeitweise auszuschließen. Die gerichtsähnliche Ausgestaltung des Beschlusskammerverfahrens bei der BNetzA ist in ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen. Sie soll die Rechte der Beteiligten besser schützen als ein rein schriftliches Verfahren und eine entsprechend höhere Richtig-

[S. 205] keitsgewähr bieten. Sie erzeugt zugleich nicht nur eine Transparenz und Partizipationsoffenheit, sondern stärkt durch den gerichtsähnlichen Charakter die Unabhängigkeit des Handelns der BNetzA. Wie die Unabhängigkeit der Landesregulierungsbehörden ohne vergleichbare Besonderheiten gewährleistet werden soll, bleibt fraglich.

2. Ermittlungsbefugnisse der Regulierungsbehörde

Auch in den Verfahren vor der Regulierungsbehörde gilt § 24 VwVfG: Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Konkretisiert wird dieser sog. Untersuchungsgrundsatz durch § 68 EnWG, wonach die Regulierungsbehörde alle Ermittlungen führen und alle Beweise erheben kann, die erforderlich sind. Für die Beweiserhebung durch Augenschein, Zeugen und Sachverständige wird auf entsprechende Vorschriften der ZPO verwiesen. Erachtet sie es für notwendig zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage, kann die Regulierungsbehörde beim Amtsgericht die Vereidigung von Zeugen beantragen. Liegen die Voraussetzungen des § 70 EnWG vor, ist die Regulierungsbehörde sogar zur Beschlagnahme von Beweismitteln berechtigt, die allerdings einer nachfolgenden gerichtlichen Bestätigung bedarf.


238 Insofern zu der gleichlautenden Vorschrift Bechthold, GWB, 3. Aufl., § 54 Rn. 1.

Anmerkungen

Die Quelle wird in Fußnote 1132 genannt, wobei nur S. 204 der Quelle aufgeführt ist. Der Umfang der Übernahme wird dem Leser nicht klar. Durch die weiteren Fußnoten muss der Eindruck entstehen, der Verfasser hätte sich mit dem Gegenstand der übernommenen Ausführungen selbst auseinandergesetzt. Der Verfasser nutzt an einer Stelle ein wörtliches Zitat des Gesetzestexts, wo die Quelle diesen paraphrasiert. Viele weitere wortwörtliche Übereinstimmungen sind nicht explizit ausgewiesen.


[70.] Psc/Fragment 317 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 317, Zeilen: 1-11
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 191, 193, Zeilen: -
[Insbesondere die Auffangzustän-]digkeit der BNetzA gem. § 54 Abs. 3 EnWG führt zur Wahrnehmung von außerhalb des Netzbetriebs liegenden Aufgaben durch die BNetzA (z. B. Grund- und Ersatzversorgung, allgemeine Marktuntersuchungen).

c) Sonstige Behörden

Verschiedentlich weist das EnWG der »nach Landesrecht zuständigen Behörde« Aufgaben zu 1105. So sind diese Landesbehörden zuständig für die Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 EnWG und die Entscheidung von Streitigkeiten über die Frage, welches EVU Grundversorger in einem Netzgebiet ist 1106. In diesen Verfahren hat die zuständige Behörde gem. § 55 Abs. 2 EnWG die BNetzA zu benachrichtigen, falls deren Aufgabenbereich berührt ist.


1105 Hermes, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 54 Rn. 23 f.
1106 Vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 EnWG. Dazu Hellermann, in: Britz/Hellermann/Hermes, EnWG, § 36 Rn.45.

[S. 191]

Insbesondere die Auffangzuständigkeit der BNetzA im Bereich des EnWG sowie weiterer Verordnungen wie etwa der Konzessionsabgabenverordnung führt zur Wahrnehmung von außerhalb des Netzbereichs liegenden Aufgaben (Grund- und Ersatzversorgung, allgemeine Marktuntersuchungen) durch die BNetzA.

[S. 193]

D. Sonstige Behördenaufgaben und -Zuständigkeiten

1. Die nach Landesrecht zuständige Behörde

Verschiedentlich weist das EnWG der „nach Landesrecht zuständigen Behörde“ Aufgaben zu. So sind diese Landesbehörden für die Genehmigung der Aufnahme des Betriebs eines Energieversorgungsnetzes nach § 4 EnWG zuständig. Auch der vom Netzbetreiber ermittelte Grundversorger ist der nach Landesrecht zuständigen Behörde mitzuteilen. In beiden Verfahren hat die zuständige Behörde gemäß § 55 Abs. 2 EnWG die BNetzA zu benachrichtigen, falls deren Aufgabenbereich berührt ist.

Anmerkungen


[71.] Psc/Fragment 316 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 316, Zeilen: 1-36
Quelle: Koenig et al. 2006
Seite(n): 190, 191, Zeilen: -
b) Zuständigkeit der Kartellämter

Gem. § 111 Abs. 1 Satz 2 EnWG bleiben die Zuständigkeiten der Kartellbehörden grundsätzlich unberührt. Allerdings sind die §§ 19, 20 GWB durch die Kartellbehörden nicht mehr anzuwenden, soweit das EnWG oder entsprechende Rechtsverordnungen abschließende Regelungen treffen. § 111 Abs. 2 EnWG konkretisiert dabei, welche Regelungen Sperrwirkung entfalten. Es handelt sich um die Bestimmungen des 3. Teils des EnWG (Regulierung des Netzbetriebs) und die auf Grundlage dieser Bestimmungen erlassenen Rechts Verordnungen. Die Regelungen der StromNEV und StromNZV gehen damit ebenso der Anwendung der §§ 19, 20 GWB vor wie die EnWG-Abschnitte zur Zugangs- und Entgeltregulierung1100. Insoweit sind auch die Befugnisse der BNetzA bzw. Landesregulierungsbehörden abschließend und verdrängen in diesem Bereich die Zuständigkeit der Kartellbehörden1101. Die sektorspezifischen Regulierer sind diesbezüglich also für die Aufsicht über den Netzbetrieb ausschließlich zuständig. Damit verbleibt den Kartellbehörden allerdings immer noch die gesamte kartellrechtliche nicht netzbezogene Missbrauchsaufsicht, insbesondere über das Medium Energie an sich (Energiepreise, Verträge etc.) sowie die Fusionskontrolle und sonstige Verfahren wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung1102. Ausgenommen von der kartellrechtlichen Prüfung ist wegen § 111 EnWG aber die Höhe der Netzentgelte. Deren Prüfung und Genehmigung (nach § 23a EnWG) obliegt allein den Regulierungsbehörden. Dieser ratio legis folgend haben die Kartellbehörden in Missbrauchsverfahren über die Gesamthöhe der Strompreise gem. § 111 Abs. 3 EnWG die von den Regulierungsbehörden genehmigten Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen1103. Umgekehrt sind die Befugnisse der sektorspezifischen Regulierer allerdings nicht ausschließlich auf den Netzbetrieb beschränkt. Zum einen reichen ihre Befugnisse - soweit dies für die Regulierung der Netze erforderlich ist - auch in die anderen Tätigkeitsbereiche eines integrierten Unternehmens hinein1104. So können sie etwa im Rahmen der Kontrolle der Unbundlingvorschriften die Dienstleistungeverträge mit den in anderen Bereichen tätigen verbundenen Gesellschaften ebenso überprüfen wie die Angemessenheit des von der Muttergesellschaft verlangten Pachtentgelts für das Netz. Zum anderen begründet das EnWG an verschiedenen Stellen Zuständigkeiten der BNetzA auf Marktstufen, die dem Netzbetrieb vor- oder nachgelagert sind. Die Untersagung der Energiebelieferung gem. § 5 EnWG fällt hier ebenso in die Zuständigkeit der BNetzA wie etwa die Durchführung des Monitoring über die Vorteile verschiedener Erzeugungstechnologien.


1100 Vgl. insoweit auch § 1 Satz 2 StromNZV.
1101 Neveling, in: FS Becker, 163, 163, 178.
1102 Groebel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 21 Rn. 3 f.
1103 Zu Voraussetzungen und Grenzen der Bindung vgl. Hölscher, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 111 Rn. 16 ff.
1104 Koenig/Kühling/Rasbach, Energierecht, 191.

C. Verbleibende Zuständigkeit der Kartellämter im Energiesektor

Gemäß § 111 Abs. 1 S. 2 EnWG bleiben die Aufgaben und Zuständigkeiten der Kartellbehörden unberührt. Allerdings sind die §§ 19, 20 GWB durch die Kartellbehörden nicht (mehr) anzuwenden, so weit das EnWG oder Rechtsverordnungen, die auf Grund des EnWG erlassen worden sind ausdrücklich abschließende Regelungen treffen. § 111 Abs. 2 EnWG „erleichtert“ in der Folge die „Auswahl“ der im EnWG und den hierauf ergangenen Rechtsverordnungen vorhandenen ausdrücklich abschließenden Regelungen, indem er bestimmt: „Abschließende Regelungen (...) enthalten 1. die Bestimmungen des Teils 3 (Regulierung des Netzbetriebs) und 2. die Rechtsverordnungen, die auf Grund von Bestimmungen des Teiles 3 erlassen worden sind so weit diese sich für abschließend gegenüber den Bestimmungen des GWB erklären.“ § 1 S. 2 StromNZV kommt dem nach und erklärt die Regelungen der StromNZV für abschließend i. S. d. § 111 Abs. 2 EnWG.232 Die Regelungen dieser Verordnung gehen damit ebenso der Anwendung der §§ 19, 20 GWB vor wie die Abschnitte des EnWG zu den Aufgaben der Netzbetreiber sowie zum Netzanschluss und Netzzugang (Zugangs- und Entgeltregulierung). Insoweit sind auch die Befügnisse der BNetzA bzw. der Landesregulierungsbehörden gemäß §§29 ff. EnWG abschließend und verdrängen in diesem Bereich die Zuständigkeit der Kartellbehörden. Insoweit lässt sich feststellen: Die BNetzA bzw. die Landesregulierungsbehörden sind die für die Regulierung des Netzbetriebs ausschließlich zuständigen Behörden. Die Kartellbehörden bleiben daneben jedoch zuständig für die Missbrauchsaufsicht über die Energiepreise und außerhalb des Netzbereichs auch für sonstige Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Ausgenommen von der kartellrechtlichen Prüfung ist wegen § 111 EnWG aber die Höhe der Netzentgelte. Deren Prüfung (und Genehmigung nach § 23a EnWG) obliegt allein der BNetzA bzw. den Landesregulierungsbehörden. Die Kartellbehörden haben dem gemäß in Verfahren der Missbrauchsaufsicht über die Energiepreise gemäß § 111 Abs. 3 EnWG die veröffentlichten (und genehmigten) Netzzugangsentgelte als rechtmäßig zugrunde zu legen.

[...]

[S. 191] Zum einen reichen die Befugnisse der Regulierungsbehörden nach dem EnWG, so weit für die Regulierung der Netze erforderlich, auch in die anderen Tätigkeitsbereiche eines vertikal integrierten Unternehmens hinein. So kann etwa im Rahmen der Kontrolle der Einhaltung der Entflechtungsvorschriften die zuständige Regulierungsbehörde die Dienstleistungsverträge mit den in anderen Bereichen tätigen Mutter- oder Schwestergesellschaften ebenso prüfen wie die Angemessenheit des von der Muttergesellschaft verlangten Pachtentgelts. Zum anderen begründet das EnWG an verschiedenen Stellen Zuständigkeiten der BNetzA auf den dem Netzbetrieb vor- und nachgelagerten Marktstufen. Die Untersagung der Energiebelieferung (auch durch reine Händler) gemäß § 5 EnWG fällt ebenso in die Zuständigkeit der BNetzA wie etwa die Durchführung eines Monitoring über die Vorteile verschiedener Erzeugungstechnologien oder die Erfüllung der Stromkennzeichnungspflichten.


232 Entsprechende Regelungen fehlen allerdings in den übrigen drei Netzverordnungen.

Anmerkungen

Die ganzseitige Übernahme weist einen erheblichen Verschleierungsaufwand und Umstellungen auf, folgt aber von der ersten bis zur letzten Zeile der Quelle. Diese wird in Fußnote 1104 angegeben.


[72.] Psc/Fragment 352 14

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 352, Zeilen: 14-22
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 56, Zeilen: -
[Z. 9-10]

Solche flexibel handhabbaren administrativen Handlungsspielräume gelten als Voraussetzung jeder effektiven Regulierung 1236;

[Z. 14-22]

Wenn jedoch eine effektive Innovationsregulierung einerseits die Einräumung flexibel handhabbarer Vollzugsspielräume erfordert, so ist andererseits gerade durch diese Einräumung exekutiver Gestaltungsspielräume unweigerlich die Effektivität des Vollzugs des Gemeinschaftsrechts gefährdet. Denn wenn viele nationale Regulierungsbehörden ihre Vollzugsspielräume im Einzelfall situationsgerecht und flexibel nutzen, dann führt dies zu effektivitätsgefährdenden Kohärenzverlusten aus der gesamteuropäischen Perspektive1237. Im Schrifttum wird dieses Spannungsverhältnis als »Flexibilitäts- Kohärenz-Dilemma« 1238 bezeichnet.


1236 Schneider, ZWeR 2003, 381, 399 ff.; allg. Berringer, Regulierung als Erscheinungsform der Wirtschaftsaufsicht, 217; zum TK-Recht Trute, in: FS Selmer (Hrsg.), 585 ff.; Gussone, ZNER2007, 266, 271.
1237 Arndt, DV 2006, 100, 103.
1238 Britz, EuR 2006, 46, 56. Der Sache nach auch Arndt, DV 2006, 100, 107 ff.

Solche flexibel handhabbaren administrativen Entscheidungsspielräume gelten als Voraussetzung einer effektiven Regulierung.

[...]

Wenn eine effektive Netzzugangsregulierung demnach einerseits die Einräumung flexibel handhabbarer Vollzugsspielräume erfordert, so ist jedoch andererseits gerade durch diese Einräumung exekutiver Gestaltungsspielräume unweigerlich die Effektivität des Vollzugs des Gemeinschaftsrechts gefährdet. Wenn viele nationale Regulierungsbehörden ihre Vollzugsspielräume im Einzelfall situationsgerecht flexibel nutzen, führt dies zu effektivitätsgefährdenden Kohärenzverlusten. Es besteht also ein Flexibilitäts-Kohärenz-Dilemma.


Anmerkungen

Die Zeilen 9-10 werden nicht gewertet, da der Text möglicherweise aus einer der in der Fußnote Fn 1336 (Z. 10) angegebenen Quellen stammt. Britz 2006 wird neben anderen Quellen genannt, wobei nur der bei Britz zu findende Ausdruck »Flexibilitäts-Kohärenz-Dilemma« in Anführungszeichen steht, weitere wörtliche Übernahmen sind nicht als solche kenntlich gemacht.


[73.] Psc/Fragment 351 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 351, Zeilen: 01-10
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 59, Zeilen: 8-17
Bereits auf Richtlinienebene ist die materiell-rechtliche Programmierung der Regulierungsvorgaben relativ schwach ausgeprägt, sodass den Regulierungsbehörden ein weiter Umsetzungsspielraum verbleibt. So ist der Regulierungsauftrag im Wesentlichen final formuliert: Gem. Art. 23 Abs. 1 StromRL und Art. 25 Abs. 1 GasRL haben die Regulierungsbehörden »die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes sicherzustellen«. Insbesondere bei der Nennung der Preisbildungskriterien für das Netznutzungsentgelt sind die Richtlinien sehr zurückhaltend. Es müssen gem. Art. 20 Abs. 1 Satz 1 StromRL und Art. 18 Abs. 1 Satz 1 GasRL lediglich »objektive Kriterien« angewandt und Diskriminierung vermieden werden. Die materiellrechtliche Programmierung der Netzzugangsregulierung ist beim Energienetzzugang auf Richtlinienebene vergleichsweise schwach. Der Regulierungsauftrag an die Regulierungsbehörden ist im Wesentlichen final formuliert: Gem. Art. 23 Abs. 1 EltRL62 und Art. 25 Abs. 1 GasRL63 haben die Regulierungsbehörden „die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen“. Die Richtlinien sind insbesondere bei der Nennung von Preisbildungskriterien für das Netznutzungsentgelt sehr zurückhaltend. Es müssen gem. Art. 20 Abs. 1 S. 1 EltRL und Art. 18 Abs. 1 S. 1 GasRL lediglich „objektive Kriterien“ angewandt und Diskriminierung vermieden werden.
Anmerkungen

Nachfolgend wird auf der Seite auf die Quelle Britz 2006 verwiesen, jedoch in anderem Zusammenhang.


[74.] Psc/Fragment 351 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 351, Zeilen: 14-21
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 60, Zeilen: -
Dementsprechend fällt die legislative Umsetzung der Regulierungsvorgaben durch den deutschen Gesetzgeber präziser aus. Gem. § 24 EnWG wird die Bundesregierung etwa ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang festzulegen. Auch die Einführung der Anreizregulierung erfolgt nach Maßgabe des § 21a Abs. 6 EnWG durch eine Verordnung. Im deutschen Recht haben sich Gesetz- und Verordnungsgeber nun allerdings dafür entschieden, die materiellrechtlichen Maßstäbe für die Netzzugangsregulierung insbesondere hinsichtlich der Höhe der Netznutzungsentgelte recht präzise vorzugeben. So wird die Bundesregierung durch § 24 EnWG ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Bedingungen für den Netzzugang einschließlich der Beschaffung und Erbringung von Ausgleichsleistungen oder Methoden zur Bestimmung dieser Bedingungen sowie Methoden zur Bestimmung der Entgelte für den Netzzugang festzulegen. Auch soll die im Vorfeld politisch besonders kontrovers debattierte sog. Anreizregulierung gem. § 21a Abs. 6 EnWG nach Maßgabe einer Verordnung erfolgen.
Anmerkungen

Der erste Satz ist allenfalls angeleht, nachfolgend jedoch wörtliche Übereinstimmungen. Weitere Übereinstimmungen in anderen Stellen auf der Seite.


[75.] Psc/Fragment 338 05

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 338, Zeilen: 05-14
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 61, Zeilen: -
Die nationalen Regulierer haben gem. Art. 9 StromhandelsVO für die Einhaltung

dieser Leitlinien zu sorgen. Gem. Art. 8 Abs. 4 Stromhandels VO ändert die Kommission zudem gegebenenfalls die im Anhang der Verordnung aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen. Da diese Leitlinien als Anhang der Verordnung dessen Verordnungscharakter teilen, kann die Kommission hiernach unmittelbar geltendes Gemeinschaftsrecht setzen, dessen Anwendungsvorrang die nationalen Regulierungsbehörden zu beachten haben 1192. Streng genommen kann von einer exekutiven Aufgabe nicht mehr gesprochen werden, weil die Kommission hier legislativ tätig wird.


1192 1192 Britz, EuR 2006, 46,61.

Die Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten haben gem. Art. 9 StromhandelsVO für die Einhaltung dieser Leitlinien zu sorgen. Gem. Art. 8 Abs. 4 StromhandelsVO ändert die Kommission zudem gegebenenfalls die im Anhang der Verordnung aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen. Da diese Leitlinien als Anhang der Verordnung den Verordnungscharakter teilen, kann die Kommission hiernach unmittelbar geltendes sekundäres Gemeinschaftsrecht setzen, dessen Anwendungsvorrang die nationalen Regulierungsbehörden zu beachten haben.70 Streng genommen kann insoweit von einer exekutiven Regulierungsaufgabe nicht mehr gesprochen werden, weil die Kommission hier legislativ tätig wird.

70 Kritisch zur entsprechenden Regelung im Verordnungsentwurf über die Bedingungen für den Zugang zu den Erdgasfernleitungen C. Koenig, NuR 2005, S. 44, der die Kommission wegen dieser Eingriffsmöglichkeiten als „Superregulierer“ bezeichnet.

Anmerkungen

Verweis auf Seite 61 der Quelle stimmt, wörtliche Übernahme ist nicht kenntlich gemacht.


[76.] Psc/Fragment 338 20

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 338, Zeilen: 20-29
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 61, 62, Zeilen: -
Bei der Regulierung des Zugangs zu den nationalen Netzen hat die Kommission

nach der StromRL und der GasRL lediglich Randbefugnisse. Sie ist gem. Art. 26 Abs. 1 StromRL und Art. 28 Abs. 5 GasRL dafür zuständig, auf Antrag der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den MarktÖffnungsvorschriften für kleine, isolierte Netze (Strom) bzw. entstehende und isolierte Märkte (Gas) zu gewähren. Bei allen sonstigen Ausnahme- und Freistellungsregelungen entscheidet der Mitgliedstaat oder die nationale Regulierungsbehörde selbst. Allerdings wird die Kommission in diese Entscheidung durch ein Vetorecht eingeschaltet [hierzu unten bei den Verbundstrukturen]. Generell überwacht und überprüft die Kommission gem. Art. 28 Abs. 1 StromRL und Art. 31 Abs. 1 GasRL die Anwendung dieser Richtlinien.

[S. 61]

(b.) Bei der Regulierung des Zugangs zu den nationalen Netzen hat die Kommission nach der EltRL und der GasRL lediglich „Randbefugnisse“. Sie ist gem. Art. 26 Abs. 1 EltRL und Art. 28 Abs. 5 GasRL dafür zuständig, auf Antrag der Mitgliedstaaten Ausnahmen von den Marktöffnungsvorschriften für kleine, isolierte Netze

[S. 62]

Strom), bzw. entstehende und isolierte Märkte (Gas) zu gewähren. Bei allen sonstigen Ausnahme- und Freistellungsregelungen entscheidet der Mitgliedstaat oder die nationale Regulierungsbehörde selbst; allerdings wird die Kommission in diese Entscheidung durch ein Vetorecht eingeschaltet (s.u. 3.b.). Generell überwacht und überprüft die Kommission – insoweit wiederum nicht über Art. 211, 226 EG hinausgehend – gem. Art. 28 Abs. 1 EltRL und Art. 31 Abs. 1 GasRL die Anwendung dieser Richtlinien.

Anmerkungen

Abgesehen von der Ersetzung "EltRL" durch "StromRL" keine wesentlichen Unterschiede.


[77.] Psc/Fragment 337 07

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 337, Zeilen: 07-25
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 61, Zeilen: -
Bei der netzbezogenen Regulierung hat die Kommission ebenfalls mehrere eigene Aufgaben wahrzunehmen. Sie besitzt nach der StromhandelsVO Zuständigkeiten im Bereich des Zugangs zu den grenzüberschreitenden Elektrizitätsverbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten. Generell überwacht die Kommission gem. Art. 14 Stromhandels VO die Anwendung der Verordnung. Dies ist allerdings keine netzwirtschaftsspezifische Aufgabe, sondern entspricht der in Art. 211, 226 EG ohnehin angelegten Überwachungsfunktion1186. Daneben hat die Kommission gewichtige Einzelaufgaben: Gem. Art. 3 Abs. 4 Stromhandels VO entscheidet sie über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen, die die ÜNB nach Art. 3 Abs. 1 Stromhandels VO wegen der Kosten erhalten, die durch grenzüberschreitende Stromflüsse über ihre Netze entstehen. In bestimmten Fällen 1187 kann die Kommission sogar benötigte Informationen unmittelbar beim betroffenen Unternehmen erheben (Art. 10 Abs. 2 StromhandelsVO). Die Entscheidung zu den Ausgleichszahlungen ist allerdings nicht zu verwechseln mit den Regulierungsbefugnissen bezüglich des Netznutzungsentgelts, die den nationalen Regulierungsbehörden obliegen. Potentiell von besonderer Bedeutung sind die Normierungsbefugnisse, die die Kommission nach Art. 8 StromhandelsVO wahmehmen kann. Gem. Art. 8 Abs. 1 StromhandelsVO erlässt und ändert sie Leitlinien zu Fragen hinsichtlich des o. g. Ausgleichsmechanismus.

1187 Dies gilt namentlich, wenn die betroffene Regulierungsbehörde die Informationen nicht innerhalb einer angemessenen Frist übermittelt.

(1.) Die Kommission hat bei der Energie-Netzzugangsregulierung einige eigene Aufgaben wahrzunehmen.

(a.) Sie besitzt nach der StromhandelsVO Zuständigkeiten im Bereich des Zugangs zu den Elektrizitäts-Verbindungsleitungen zwischen den Mitgliedstaaten: Generell überwacht die Kommission gem. Art. 14 die Anwendung der StromhandelsVO. Dies ist allerdings keine netzwirtschaftsspezifi sche Aufgabe, sondern entspricht der in Art. 211, 226 EG ohnehin angelegten Überwachungsfunktion.69 Daneben hat die Kommission gewichtige Einzelaufgaben: Gem. Art. 3 Abs. 4 StromhandelsVO entscheidet die Kommission über die Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen, die die Übertragungsnetzbetreiber nach Art. 3 Abs. 1 StromhandelsVO wegen der Kosten erhalten, die durch grenzüberschreitende Stromfl üsse über ihre Netze entstehen. Die Entscheidung zu den Ausgleichszahlungen ist allerdings nicht zu verwechseln mit Regulierungsbefugnissen bezüglich des Netznutzungsentgelts, die den Regulierungsbehörden der Mitgliedstaaten obliegen (s.u., 2.b.). Potentiell von besonderer Bedeutung sind die – bislang noch nicht genutzten – Normierungsbefugnisse, die die Kommission nach Art. 8 StromhandelsVO im Wege des Komitologieverfahrens (Regelungsverfahren) wahrnehmen kann: Gem. Art. 8 Abs. 1 StromhandelsVO erlässt und ändert die Kommission Leitlinien zu Fragen hinsichtlich des o.g. Ausgleichsmechanismus.

Anmerkungen


[78.] Psc/Fragment 353 15

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 353, Zeilen: 15-37, 101
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 50, 51, 52, Zeilen: -
(3) Verbundverflechtung als Kompensation für Defizite bei der Ebenenwahl

[...]

Diese Defizite lassen sich daher in einem zweiten Schritt (nach der grundsätzlichen Ebenenwahl) zumindest teilweise durch Formen der vertikalen oder horizontalen Verbundverflechtung kompensieren. Die Verflechtung dient einerseits dem Kohärenzziel, indem insbesondere durch koordinierende Maßnahmen die gleichmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts gesichert wird 1239. Andererseits können einige Formen der Verflechtung Kompetenz- und damit Flexibilitätsverzichte der Mitgliedstaaten in gewissem Umfang ausgleichen. Zu nennen sind hier insbesondere organisatorische Maßnahmen wie die Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse, Gremien und Organisationen, in denen Vertreter der Mitgliedstaaten und der Kommission Zusammentreffen. Aber auch Verfahrenselemente wie wechselseitige Informations-, Berichts- und Beratungspflichten (informelle Elemente) oder Anhörungspflichten und Mitwirkungsrechte (formelle Elemente) sind zu benennen. Damit lassen sich zum einen Effektivitätsdefizite einer dezentralen Vollzugstätigkeit kompensieren, wenn etwa Divergenzen aufgedeckt und durch koordinierende Maßnahmen behoben werden. Zum anderen lassen sich Effektivitätsdefizite einer zentralen Vollzugszuständigkeit begrenzen, weil die Akteure der zentralen Ebene ihr aus der fehlenden Sachnähe resultierendes Informationsdefizit kompensieren können. Obgleich Verflechtungen somit grundsätzlich die Möglichkeiten bieten, sowohl Effektivitäts- als auch Kohärenzdefizite auszugleichen, bergen sie dennoch zugleich die Gefahr, die genannten Defizite noch zu verschärfen. So kann die Verflechtung der Vollzugstätigkeit ihrerseits Effektivitätsdefizite verursachen. Denn die Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen erhöhen die Komplexität der Entschei-[dungsverfahren und verzögern damit u. U. die Entscheidung1240]


1239 Statt vieler Hatje, Gemeinschaftsrechtliche Steuerung, 129; Schmidt-Aßmann, Ordnungsidee, 383; Britz, a. a. O., 50.
1240 Zu diesem Aspekt Kühling, Sektorspezifische Regulierung in den Netzwirtschaften, 423 f.

[S. 50]

c) Vollzugsverflechtung als Kompensation für Defizite der Vollzugsebenenwahl

Diese Defizite lassen sich zumindest teilweise durch Formen der vertikalen oder der horizontalen Vollzugsverflechtung kompensieren. Die Verflechtung dient einerseits dem Effektivitätsziel, indem insbesondere durch koordinierende Maßnahmen die gleichmäßige Anwendung des Gemeinschaftsrechts gesichert wird.22 Andererseits können einige Formen der Verflechtung „Kompetenzverzichte“ der Mitgliedstaaten kompensieren.23 Die Vollzugsverflechtung im Verwaltungsverbund dient mithin der Eingrenzung der Defizite einer kompromissartigen Wahl der Vollzugsebene(n).

[S. 51]

Obwohl die Verwaltungsverflechtung somit Möglichkeiten bietet, Autonomieverluste der Mitgliedstaaten, vor allem aber auch Effektivitätsdefi zite der jeweils zuständigen Vollzugsebene auszugleichen, birgt sie doch zugleich die Gefahr, die genannten Defizite noch zu verschärfen. So kann die Verflechtung der Vollzugstätigkeiten ihrerseits eigene Effektivitätsdefizite verursachen: Die Koordinations- und Kooperationsverpflichtungen erhöhen die Komplexität der Entscheidungsverfahren und verzögern damit u.U. eine Entscheidung.24

[...]

An organisatorischen Maßnahmen zu nennen sind etwa die Einrichtung gemeinsamer Ausschüsse, die Gründung mehr oder weniger rechtlich formalisierter Gremien und Organisationen, in denen Vertreter der mitgliedstaatlichen Behörden (und der Kommission) zusammentreffen,28 die personelle Repräsentation eines Aufgabenträgers in den Organen des anderen Aufgabenträgers29 oder die Mitwirkung an der Kreation von Organen des anderen Aufgabenträgers.

[...] [S. 52]

Zu nennen sind wechselseitige Informations-, Berichts- und Beratungspflichten oder auch die (gemeinsame) Einrichtung von Datenbanken und Registern. Damit lassen sich zum einen Effektivitätsdefizite einer dezentralen Vollzugszuständigkeit kompensieren, wenn etwa die Effektivität hemmende Divergenzen aufgedeckt und durch koordinierende Maßnahmen – seien sie horizontaler oder vertikaler Art – behoben werden. Zum anderen lassen sich Effektivitätsdefi zite einer zentralen Vollzugszuständigkeit begrenzen, weil die Akteure der zentralen Ebene auf diese Weise ihr aus der fehlenden Sachnähe resultierendes Informationsdefizit kompensieren können.



22 S. statt vieler A. Hatje (Fn. 2), S. 129; E. Schmidt-Aßmann, Allgemeines Verwaltungsrecht (Fn. 17), S. 383.
23 Ähnlich angedeutet bei E. Schmidt-Aßmann, Der Europäische Verwaltungsverbund (Fn. 3), S. 14.
24 Zu diesem Aspekt J. Kühling, Sektorspezifi sche Regulierung in den Netzwirtschaften, 2004, S. 423f.
28 K.-H. Ladeur/C. Möllers (Fn. 4), S. 527, weisen zu Recht darauf hin, dass das europäische TK-Recht bereits bestehende Kooperationen der mitgliedstaatlichen Behörden formalisiert und in ihre eigenen Regelungsstrukturen einfügt. Dies gilt auch für den Energiesektor, s. F. Arndt (Fn. 4).
29 A. Hatje (Fn. 2), S. 129.

Anmerkungen

Britz wird zwar referenziert, wörtliche Zitate sind jedoch nicht kenntlich gemacht und es wird nur die S. 50 bei Britz genannt. Andere Quellenangaben finden sich ebenso bei Britz.


[79.] Psc/Fragment 354 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 354, Zeilen: 01-09, 101-104
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 51, Zeilen: -
[Denn die Koordinierungs- und Kooperationsmechanismen erhöhen die Komplexität der Entschei-]dungsverfahren und verzögern damit u. U. die Entscheidung1240. Gemeinschaftsrechtliche Koordinations- und Kooperationsanforderungen an den nationalen Vollzug beschneiden zudem ihrerseits die Vollzugsautonomie der Mitgliedstaaten1241 und finden deshalb wiederum ihre Schranken in den primärrechtlichen Kompetenzanforderungen1242. Inwieweit eine Verbundverflechtung die Effektivitäts- und Kohärenzverluste der Innovationsregulierung in der Summe mildert oder stärkt, hängt sowohl von der konkret zu regulierenden Materie als auch der jeweiligen (und hierauf abzustimmenden) Ausgestaltung der Verflechtungsmaßnahmen ab und ist daher eine Frage des Einzelfalls.

1240 Zu diesem Aspekt Kühling, Sektorspezifische Regulierung in den Netzwirtschaften, 423 f.
1241 Hatje, a. a. O., 129; Möllers, EuR 2002, 483, 502.
1242 Kadelbach, Allgemeines Verwaltungsrecht unter europäischem Einfluss, 113 m. w. N.; Britz, EuR 2006, 46, 51; Sydow, Verwaltungskooperation in der EU, 41 ff.

Die Koordinations- und Kooperationsverpflichtungen erhöhen die Komplexität der Entscheidungsverfahren und verzögern damit u.U. eine Entscheidung.24 Gemeinschaftsrechtliche Koordinations- und Kooperationsanforderungen an den nationalen Vollzug beschneiden zudem ihrerseits die Vollzugsautonomie der Mitgliedstaaten25 und finden darum wiederum ihre Schranken in den primärrechtlichen Kompetenzanforderungen.26 Ob die Verflechtung die Effektivitäts- und Autonomiedefizite in der Summe mildert oder stärkt, ist eine Frage des Einzelfalls.

24 Zu diesem Aspekt J. Kühling, Sektorspezifi sche Regulierung in den Netzwirtschaften, 2004, S. 423f.
25 Vgl. A. Hatje (Fn. 2), S. 129; C. Möllers, Durchführung des Gemeinschaftsrechts, EuR 2002, S. 483 (502).
26 S. Kadelbach (Fn. 17), S. 113 m.w.N.; G. Sydow (Fn. 2), S. 41 u. 43; s. auch E. Schmidt-Aßmann (Fn. 2), S. 271

Anmerkungen

Die Quelle Britz 2006 wird zwar referenziert ("Britz, EuR 2006, 46, 51"), aber wörtliche Zitate sind nicht kenntlich gemacht. Die anderen Quellenangaben finden sich ebenso bei Britz.


[80.] Psc/Fragment 340 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 340, Zeilen: 01-12
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 64, Zeilen: 7-19
[Die] StromRL kennt hingegen keinen eigenen Komitologieausschuss. Jedoch sieht Art. 13 StromhandelsVO für die Regulierung des Zugangs zu grenzüberschreitenden Verbindungsleitungen wiederum die Einrichtung eines Komitologieausschusses zur Unterstützung der Kommission vor. Das Komitologieverfahren kommt erstens gem. Art. 3 Abs. 4 StromhandelsVO bei den Kommissionsentscheidungen zur Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen zur Anwendung. Zweitens ist es auch hier im Rahmen der Ausübung des Vetorechts gegen nationale Ausnahmen von der Netzzugangspflicht bzgl. neuer Verbindungsleitungen vorgesehen (Art. 7 Abs. 5 StromhandelsVO). Drittens ist der Komitologieausschuss an der Ausarbeitung und Änderung der Leitlinien beteiligt (Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 StromhandelsVO). Eine weitere organisatorische Verflechtung ergibt sich aus der Einrichtung der European Regulators’ Group for Electricity and Gas (ERGEG). Die EltRL kennt hingegen keinen eigenen Komitologieausschuss. Jedoch sieht Art. 13 StromhandelsVO für die Regulierung des Zugangs zu den Verbindungsleitungen wiederum die Einrichtung eines Komitologieausschusses zur Unterstützung der Kommission vor. Das Komitologieverfahren kommt erstens gem. Art. 3 Abs. 4 StromhandelsVO bei den Kommissionsentscheidungen zur Höhe der zu leistenden Ausgleichszahlungen zur Anwendung. Zweitens ist das Komitologieverfahren auch hier im Rahmen der Ausübung des Vetorechts gegen nationale Ausnahmen von der Netzzugangspflicht bezüglich neuer Verbindungsleitungen vorgesehen (Art. 7 Abs. 5 StrohmhandelsVO [sic]). Drittens ist der Komitologieausschuss an der Ausarbeitung und Änderung der Leitlinien beteiligt (Art. 8 Abs. 1, Abs. 4 StromhandelsVO, s.o. 2.a. (1.) (a.)). Eine weitere organisatorische Verflechtung ergibt sich aus der Einrichtung der Gruppe der Regulierungsbehörden.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis unterbleibt.


[81.] Psc/Fragment 340 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 340, Zeilen: 15-20
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 64, Zeilen: 19-25
Gem. Art. 1 Abs. 2 des ERGEG-Beschlusses berät und unterstützt die Gruppe die Kommission auf deren Aufforderung oder aus eigener Initiative bei der Festigung des Binnenmarkts, insbesondere bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Elektrizität und des Erdgases. So können die nationalen Regulierer über ERGEG Einfluss auf die Kommission nehmen. Gem. Art. 1 Abs. 2 des ERGEG-Beschlusses berät und unterstützt die Gruppe die Kommission auf deren Aufforderung oder aus eigener Initiative bei der Festigung des Energiebinnenmarkts, insbesondere bei der Ausarbeitung von Entwürfen für Durchführungsmaßnahmen im Bereich der Elektrizität und des Erdgases sowie in Fragen des Elektrizitäts- und des Erdgasbinnenmarkts. So können die nationalen Regulierungsbehörden über die Gruppe der nationalen Regulierungsbehörden Einfluss auf die Kommission nehmen.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.


[82.] Psc/Fragment 340 25

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 340, Zeilen: 25-35
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 64, 65, Zeilen: 64: 26-36; 65: 1-3
Darüber hinaus bestehen für die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben der Kommission verfahrensmäßige Verschränkungen informationeller Art mit der mitgliedstaatlichen Ebene. Gem. Art. 10 Abs. 1 StromhandelsVO übermitteln die Mitgliedstaaten und die NRB der Kommission auf Aufforderung alle für die Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlungen und für den Erlass der Leitlinien erforderlichen Informationen.

b) Verflechtungen im dezentralen Aufgabenbereich

Im Zuständigkeitsbereich der NRB sind verschiedene Formen der vertikalen und der horizontalen Verflechtung vorgesehen. Art. 23 Abs. 12 StromRL und Art. 25 Abs. 12 GasRL statuieren zunächst eine recht unspezifische Kooperationsverpflichtung. Die nationalen Regulierer tragen danach zur Entwicklung des Binnenmarkts und zur [Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.]

Darüber hinaus bestehen für die Wahrnehmung der Regulierungsaufgaben der Kommission verfahrensmäßige Verschränkungen informationeller Art mit der mitgliedstaatlichen Ebene: Gem. Art. 10 Abs. 1 StromhandelsVO übermitteln die Mitgliedstaaten und die Regulierungsbehörden der Kommission auf Anforderung alle für die Festsetzung der Höhe der Ausgleichszahlungen und für den Erlass der Leitlinien erforderlichen Informationen.

b) Verflechtungen im dezentralen Aufgabenbereich

Im Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden sind verschiedene Formen der vertikalen und der horizontalen Verflechtung vorgesehen. Art. 23 Abs. 12 StromRL und Art. 25 Abs. 12 GasRL statuieren zunächst eine recht unspezifische vertikale und horizontale Kooperationsverpflichtung: Die nationalen Regulierungsbehörden

[Seite 65]

tragen danach zur Entwicklung des Binnenmarkts und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.

Anmerkungen

Kein Quellenverweis vorhanden


[83.] Psc/Fragment 342 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 342, Zeilen: 1-15, 101
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 65, 66, Zeilen: 65: 41-42, 66: 1-12
Ein mittelbarer Einfluss ergibt sich vor allem daraus, dass es die Kommission bei der Überwachung des richtlinienkonformen Vollzugs der die nationalen Netze betreffenden Netzzugangsvorschriften kaum akzeptieren dürfte, wenn nationale Tarifsysteme nach ganz anderen Kriterien gebildet sind, als es die Leitlinien für den grenzüberschreitenden Zugang vorgeben 1206.

bb) Horizontale Kooperation

Für die horizontale Kooperation finden sich in den Richtlinien über die benannten Generalklauseln hinaus keine spezifischen Regelungen 1207. Jedoch sieht Art. 7 Abs. 4 e) StromhandelsVO vor, dass jede Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme - insbesondere von den Netzzugangspflichten - für neue Gleichstromverbindungen nach Konsultation der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen wird. Eine Bindung an die Stellungnahme ist hier allerdings nicht vorgesehen. Art. 9 Stromhandels VO bestimmt zudem, dass die Regulierungsbehörden untereinander zusammenarbeiten, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele der VO notwendig ist.


1206 Vgl. Arndt, DV 2006, 100, 107; Neveling, in: Theobald/Danner, Energierecht, Rn. 138; Britz, EuR 2006, 46, 66.
1207 Die (politischen) Konsultationen, die im Rahmen des sog. Florenz Strom Forums und des Madrid Gas Forums stattfinden sind aus diesem Grund auch rechtlich nicht verbindlich, sondern dienen nur der informellen Abstimmung. Vgl. hierzu Neveling, in: FS Becker, 163, 180.

Ein mittelbarer Einfluss ergibt sich vor allem daraus, dass es die Kommission bei der Überwachung des richtlinienkonformen Vollzugs der die nationalen Netze betreffenden Netzzugangsvorschriften kaum akzeptieren dürfte, wenn nationale Tarifsysteme nach ganz anderen Kriterien gebildet sind als es die Leitlinien für den grenzüberschreitenden Zugang vorgeben.76

(2.) Für die horizontale Kooperation finden sich in den Richtlinien über die o.g. Generalklauseln hinaus keine spezifischen Normierungen. Jedoch sieht Art. 7 Abs. 4 lit. e StromhandelsVO vor, dass jede Entscheidung zur Gewährung einer Ausnahme – insbes. von den Netzzugangspflichten – für neue Gleichstromverbindungsleitungen nach Konsultation der anderen betroffenen Mitgliedstaaten oder Regulierungsbehörden getroffen wird. An eine Bindung an die Stellungnahme – wie im TK-Recht – ist hier wohl allerdings nicht gedacht. Art. 9 StromhandelsVO bestimmt zudem, dass die Regulierungsbehörden untereinander zusammenarbeiten, soweit dies zur Verwirklichung der Ziele dieser VO angebracht ist.


76 Vgl. F. Arndt (Fn. 4), S. 7; S. Neveling, Europäisches Energierecht, in: Danner/Theobald (Hg.), Energierecht, Std. 47. EL, Rn. 138.

Anmerkungen

Die Quelle wird genannt, allerdings zusammen mit zwei aus der Quelle übernommenen Literaturverweisen und trotz wörtlicher Übernahmen mit "vgl." im Quellenverweis. Die Übernahme beginnt schon am Anfang der Vorseite: Psc/Fragment_341_01. Wörtliche und sinngemäße Übernahmen sowie deren Umfang sind nicht explizit ausgewiesen und die Übernahme wird nach dem Quellenverweis fortgesetzt.


[84.] Psc/Fragment 341 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 341, Zeilen: 01-38
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 64, 65, Zeilen: 64: letzte Zeile, 65: 1-41
[Die nationalen Regulierer tragen danach zur Entwicklung des Binnenmarkts und zur] Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.

aa) Vertikale Kooperation

Für die vertikalen Beziehungen zur Kommission lässt sich die Verflechtung grob in drei Formen fassen 1204. Erstens ist der Kommission durch Vetorechte gegen Ausnahme- und Freistellungsentscheidungen der nationalen Regulierer Einfluss auf die Entscheidungen der NRB eingeräumt. Gewähren die Regulierungsbehörden nach Art. 24 StromRL, Art. 22 Abs. 3, 26 Abs. 1 oder 27 GasRL Ausnahmen oder Freistellungen von den Netzöffnungspflichten, so müssen sie der Kommission hierüber Mitteilung machen, und die Kommission kann die Aufhebung oder Abänderung der nationalen Maßnahme verlangen. Auch gem. Art. 7 Abs. 5 StromhandelsVO verfügt die Kommission über ein Vetorecht gegen Entscheidungen der NRB über eine Ausnahmen für Gleichstrom-Verbindungsleitungen von der Netzzugangspflicht.

Zweitens unterliegen die Mitgliedstaaten und deren Regulierungsbehörden zahlreichen Mitteilungs-, Informations- und Berichtspflichten gegenüber der Kommission. So müssen die zuständigen nationalen Behörden etwa gem. Art. 23 Abs. 8, 2 UA StromRL der Kommission bis zum Jahr 2010 jährlich zum 31. Juli in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten unterbreiten.

Drittens kann die Kommission, sofern der Zugang zu den Verbindungsleitungen betroffen ist, über eine normative Steuerung Einfluss auf die Tätigkeit der NRB nehmen. Gem. Art. 8 Abs. 4 StromhandelsVO ändert die Kommission gegebenenfalls die im Anhang aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazitäten von transnationalen Verbindungsleitungen 1205. Dies tut sie insbesondere, um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätszuweisungsmethoden einzubeziehen und sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Enpassmanagement-Mechanismen [sic] im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes vollzieht. Dabei soll die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Leitlinien das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele der Verordnung notwendig ist. Sie soll allerdings nicht über das erforderliche Maß hinausgehen. Dieses Harmonisierungsziel ist auch in Art. 8 Abs. 3 StromhandelsVO angesprochen. Danach enthalten die Leitlinien auch geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern zu zahlenden Entgelte. Dabei geht es zwar zunächst nur um die Tarifsysteme für die Nutzung zur grenzüberschreitenden Übertragung. Die Steuerung der Preisbildung beim Netzzugang zu den Verbindungsleitungen kann jedoch mittelbar auch die Tarifsysteme für den rein innerstaatlichen Zugang zu den Netzen beeinflussen.


1204 Allgemein hierzu Neveling, in: FS Becker, 163, 180 f.
1205 Dies., e/m/w, 2004, 6, 10.

Die nationalen Regulierungsbehörden tragen danach zur Entwicklung des Binnenmarkts und zur Schaffung gleicher Wettbewerbsbedingungen durch transparente Zusammenarbeit untereinander und mit der Kommission bei.

(1.) Für die vertikalen Beziehungen zur Kommission lässt sich die Verflechtung grob in drei Formen fassen: Erstens ist der Kommission durch Vetorechte gegen Ausnahme- und Freistellungsentscheidungen der nationalen Regulierungsbehörden Einfluss auf die Entscheidungen der nationalen Behörden eingeräumt. Gewähren die Regulierungsbehörden nach Art. 24 EltRL, 22 Abs. 3, 26 Abs. 1 oder 27 GasRL Ausnahmen oder Freistellungen von den Netzöffnungspflichten, so müssen sie der Kommission hierüber Mitteilung machen und die Kommission kann die Aufhebung oder Abänderung der nationalen Maßnahme verlangen. Auch gem. Art. 7 Abs. 5 StromhandelsVO verfügt die Kommission über ein Vetorecht gegen Entscheidungen der nationalen Behörde über eine Ausnahme für Gleichstrom-Verbindungsleitungen von der Netzzugangspflicht.

Zweitens unterliegen die Mitgliedstaaten und deren Regulierungsbehörden zahlreichen Mitteilungs-, Informations- und Berichtspflichten gegenüber der Kommission. So müssen die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten etwa gem. Art. 23 Abs. 8 2. UA EltRL der Kommission bis zum Jahr 2010 jährlich zum 31. Juli in Übereinstimmung mit dem Wettbewerbsrecht einen Bericht über Marktbeherrschung, Verdrängungspraktiken und wettbewerbsfeindliches Verhalten unterbreiten. Drittens kann die Kommission, sofern der Zugang zu den Verbindungsleitungen betroffen ist, wie bereits angedeutet wurde, über eine normative Steuerung Einfluss auf die Tätigkeit der nationalen Regulierungsbehörden nehmen. Gem. Art. 8 Abs. 4 StromhandelsVO ändert die Kommission gegebenenfalls die im Anhang aufgeführten Leitlinien für die Verwaltung und Zuweisung verfügbarer Übertragungskapazität von Verbindungsleitungen zwischen nationalen Netzen. Dies tut sie insbesondere, um detaillierte Leitlinien für alle in der Praxis angewandten Kapazitätszuweisungsmethoden einzubeziehen und sicherzustellen, dass sich die Weiterentwicklung der Engpassmanagement-Mechanismen im Einklang mit den Zielen des Binnenmarktes vollzieht. Dabei soll die Kommission dafür Sorge tragen, dass die Leitlinien das Mindestmaß an Harmonisierung bewirken, das zur Erreichung der Ziele der Verordnung erforderlich ist; sie soll allerdings nicht über das erforderliche Maß hinaus gehen. Dieses Harmonisierungsziel ist auch in Art. 8 Abs. 3 der VO angesprochen: Gem. Art. 8 Abs. 3 StromhandelsVO enthalten die Leitlinien auch geeignete Regeln für eine schrittweise Harmonisierung der zugrunde liegenden Grundsätze für die Festsetzung der nach den nationalen Tarifsystemen von Erzeugern und Verbrauchern zu zahlenden Entgelte. Dabei geht es zwar zunächst nur um die Tarifsysteme für die Nutzung zur grenzüberschreitenden Übertragung. Die Steuerung der Preisbildung beim Netzzugang zu den Verbindungsleitungen kann jedoch mittelbar auch die Tarifsysteme für den rein innerstaatlichen Zugang zu den Netzen beeinflussen.

Anmerkungen

Nur geringfügige Unterschiede. Keine Quellenangabe (diese folgt erst auf der nächsten Seite in völlig inadäquater Form , siehe Psc/Fragment_342_01)


[85.] Psc/Fragment 342 25

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 342, Zeilen: 25-28, 107-112
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 66, Zeilen: 26-30, 107-111
Ausdrücklicher Zweck der institutionalisierten Zusammenarbeit ist es, die notwendige Regulierungsflexibilität der dezentralen Ebene einerseits und die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung der Vorschriften andererseits miteinander in Einklang zu bringen 1209.

1209 Der 4. Erwägungsgrund des Beschlusses lautet: »Die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG setzen Ziele und bilden einen Handlungsrahmen für Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene, ermöglichen aber in bestimmten Bereichen die flexible Anwendung der Vorschriften entsprechend der einzelstaatlichen Gegebenheiten. Die einheitliche Anwendung der einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten ist für die erfolgreiche Entwicklung eines Energiebinnenmarkts von entscheidender Bedeutung.«

Ausdrücklich erklärter Zweck der in einem formellen Rahmen institutionalisierten Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden ist es, die notwendige Regulierungsflexibilität der dezentralen Ebene einerseits und die Notwendigkeit einheitlicher Anwendung der Vorschriften andererseits miteinander in Einklang zu bringen. 79

79 Der 4. Erwägungsgrund des Beschlusses lautet: „ Die Richtlinien 2003/54/EG und 2003/55/EG setzen Ziele und bilden einen Handlungsrahmen für Maßnahmen auf einzelstaatlicher Ebene, ermöglichen aber in bestimmten Bereichen die flexible Anwendung der Vorschriften entsprechend den einzelstaatlichen Gegebenheiten. Die einheitliche Anwendung der einschlägigen Vorschriften in allen Mitgliedstaaten ist für die erfolgreiche Entwicklung eines Energiebinnenmarkts von entscheidender Bedeutung“.

Anmerkungen

Der erste Satz (und auch vorangehende Inhalte) sind allenfalls sinngemäß angelehnt. Nachfolgend jedoch wörtliche Übereinstimmungen.


[86.] Psc/Fragment 339 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 339, Zeilen: 23-30, 107-110
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 63; 64, Zeilen: 32-34; 1-7, 101-104
a) Verflechtungen im zentralen Aufgabenbereich

Allgemein sind organisatorische und verfahrensmäßige Verflechtungen auf der zentralen Aufgabenebene durch die Einführung von Komitologieverfahren entstanden1199. Im Gassektor wird die Kommission gemäß Art. 30 GasRL von einem Komitologieausschuss unterstützt, der sich aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt1200. Das Komitologieverfahren kommt insbesondere dann zum Tragen, wenn die Kommission ihr Vetorecht gegen nationale Ausnahmeentscheidungen bezüglich der Netzzugangsverpflichtung ausübt (Art. 22 Abs. 4, 27 Abs. 2 GasRL). Die [StromRL kennt hingegen keinen eigenen Komitologieausschuss.]


1199 Allgemein zur Mitwirkung nationaler Behörden an Maßnahmen der Kommission im Komitologieverfahren vgl. etwa Huber, in: FS Brohm, 127, 132 ff.
1200 Beschluss des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1999/468).

[Seite 63, Z. 32-34]

a) Verflechtungen im zentralen Aufgabenbereich

Organisatorische und verfahrensmäßige Verflechtungen sind auf der zentralen Aufgabenwahrnehmungsebene durch die Einführung von – nicht netzwirtschaftsspezi-

[Seite 64, Z. 1-7]

fischen74 – Komitologieverfahren entstanden. Im Gassektor wird die Kommission gem. dem neu aufgenommenen Art. 30 GasRL von einem Komitologieausschuss unterstützt, der sich nach dem Komitologiebeschluss75 aus Vertretern der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Das Komitologieverfahren kommt insbesondere dann zur Anwendung, wenn die Kommission ihr Vetorecht gegen nationale Ausnahmeentscheidungen bezüglich der Netzzugangsverpflichtung ausübt (Art. 22 Abs. 4, 27 Abs. 2 GasRL). Die EltRL kennt hingegen keinen eigenen Komitologieausschuss.


74 Allgemein zur Mitwirkung nationaler Behörden an Maßnahmen der Kommission im Komitologieverfahren etwa P. M. Huber (Fn. 2), S. 132 ff.
75 Beschluss des Rates zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1999/468).

Anmerkungen

Übernahme mitsamt Fußnoten


[87.] Psc/Fragment 339 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 339, Zeilen: 7-18, 103, 106
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 48, Zeilen: 11-15, 19-26, 108, 113
Der Regulierungsverbund ist durch zwei Grundelemente gekennzeichnet: Die Vollzugsteilung und die Vollzugsverflechtung. Zum einen werden die Aufgaben des Gemeinschaftsrechtsvollzugs nicht notwendig allein auf einer Ebene wahrgenommen (traditionell der mitgliedstaatlichen), sondern sind auf die zentrale und die dezentrale Ebene verteilt (sog. Vollzugsteilung). Zum anderen erfolgt der Vollzug im Verbund auf der jeweiligen Ebene nicht autark, sondern ist auf verschiedene Weise durch interadministrative Verbindungen sowohl horizontal als auch vertikal ineinander verbunden1196 (sog. Vollzugsverflechtung). Das klassische Beziehungsmuster Gemeinschaft – Mitgliedstaat wird nicht nur zugunsten direkter Kontakte der Kommission mit den zuständigen nationalen Behörden überwunden1197, sondern auch zugunsten direkter Kontakte zwischen den innerstaatlichen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten erweitert1198.

1196 Hierzu Hofman, Rechtsschutz und Haftung im europäischen Verwaltungsverbund, 28 ff.
[1197 Schöndorf-Haubold, in: Schmidt-Aßmann/Schöndorf-Haubold (Hrsg.), Der Europäische Verwaltungsverbund, 25, 55.]
1198 Hierzu allg. Möllers, ZaöRV 2005, 351 ff.; [Britz, EuR 2006, 46, 48.]

[Zeile 11-15]

In der Sache ist der Verwaltungsverbund durch zwei Grundelemente gekennzeichnet: Zum einen werden die Aufgaben des Gemeinschaftsrechtsvollzugs nicht notwendig allein auf einer Ebene wahrgenommen (traditionell der mitgliedstaatlichen), sondern sind auf die dezentrale und auf die zentrale Ebene verteilt („Vollzugsteilung“).

[Zeile 19-26]

Zum anderen erfolgt der Vollzug auf der jeweiligen Ebene nicht gänzlich autark, vielmehr ist die Tätigkeit der Ebenen auf verschiedene Weise durch langfristige11 „interadministrative Verbindungen“12 sowohl horizontal als auch vertikal ineinander verflochten („Vollzugsverflechtung“). Das klassische Beziehungsmuster Gemeinschaft – Mitgliedstaat wird nicht nur zugunsten direkter Kontakte der Kommission mit den zuständigen innerstaatliche Behörden überwunden,13 sondern auch zugunsten direkter Kontakte zwischen den innerstaatlichen Behörden verschiedener Mitgliedstaaten.14


[11 Hervorgehoben von B. Schöndorf-Haubold (Fn. 8), S. 45.]
12 Zum Begriff der „interadministrativen Bindungen“ J. Hofmann (Fn. 3), S. 28 ff.
[13 So zutreffend B. Schöndorf-Haubold (Fn. 8), S. 45.]
14 [...] C. Möllers, Transnationale Behördenkooperation, ZaöRV 2005, S. 351ff.

Anmerkungen

Auf die Quelle wird zwar zuvor und in Fußnote 1198 verwiesen, jedoch ist der Zusammenhang nicht klar und kein wörtliches Zitat durch Anführungszeichen ausgewiesen. Die übrigen Quellenangaben finden sich bereits im Originaltext. Den Namen Hofmann übernimmt der Verf. fehlerhaft; bei Schöndorf-Haubold weichen die Seitenzahlen ab, wobei sich auf S. 25 das Inhaltsverzeichnis ihres Aufsatzes findet.


[88.] Psc/Fragment 045 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 45, Zeilen: 1-28
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 76, 78-79, Zeilen: -
bb) Prozessinnovation

Unter einem Prozess ist die zielgerichtete Erstellung einer Leistung durch eine Folge logisch zusammenhängender Aktivitäten zu verstehen77. Die Leistungserstellung wird innerhalb einer bestimmten Zeitspanne nach bestimmten Regeln durchgeführt. In diesem Sinne sind Prozesse inhaltlich abgeschlossene Vorgänge, die von einem Ereignis angestoßen werden und einen definierten In- und Output haben. Im Gegensatz zu Produktinnovationen zielen Prozessinnovationen auf die Verbesserung der Untemehmensprozesse. Hierzu gehören sowohl die materiellen Prozesse, also die Bearbeitung und der Transport physisch real existierender Objekte als auch die informationeilen Prozesse, die den Austausch und die Verbreitung von Informationen beinhalten. Im Mittelpunkt der Innovationstätigkeit steht dabei die Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem erzielten Prozessergebnis und der dafür benötigten Zeit, um auf diese Weise bei gleich bleibender oder optimierter Produktqualität die Herstellungskosten zu senken.

cc) Soziokulturelle und gesamtgesellschaftliche Innovationen

Neben neuen Produkten und Prozessen können auch der Humanbereich eines einzelnen Unternehmens bzw. einer ganzen Gesellschaft Gegenstand von Innovationen sein. Solche Sozialinnovationen betreffen den Menschen und sein soziales Umfeld. Aus der Perspektive des Unternehmens dienen sie der Erfüllung sozialer Ziele, wie z. B. der Erhöhung der Arbeitszufriedenheit, dem Unfallschutz, der Arbeitsplatzsicherheit etc. Aus gesamtgesellschaftlicher Sicht betreffen soziokulturelle Innovationen eher veränderte Werte, Lebensstile, Konsummuster, Bedürfnisse und Präferenzen, die gesellschaftliche Verbreitung finden. Zwischen betriebswirtschaftlichen Sozialinnovationen und anderen Innovationsarten können vielfältige Zusammenhänge bestehen. So sind die Übergänge zwischen Prozess- und Sozialinnovationen im Unternehmen oft fließend. Darüber hinaus kann eine Produktinnovation auch der Auslöser für eine soziokulturelle Innovation in Unternehmen oder allgemein in der Gesellschaft sein.


77 Vahs/Burmeister, Innovationsmanagement, 74.

78 Sieger et al., Innovation im Energiebereich, 24.

[S. 76, Z. 6-28]

Prozessinnovation

Unter einem Prozess ist die zielgerichtete Erstellung einer Leistung durch eine Folge logisch zusammenhängender Aktivitäten zu verstehen. Die Leistungserstellung wird innerhalb einer bestimmten Zeitspanne (Durchlaufzeit) nach bestimmten Regeln durchgeführt. In diesem Sinne sind Prozesse inhaltlich abgeschlossene Vorgänge, die von einem Ereignis (z.B. Kundenauftrag) angestoßen werden und einen definierten Input und Output haben. Innerhalb eines Prozesses erfolgt durch die Kombination der Einsatzgüter ein definierter Wertzuwachs (Wertschöpfung, added value), der als Prozessergebnis an einen internen oder externen Kunden weitergegeben wird (vgl. Vahs, D. 2005 S. 209 ff.).

Im Gegensatz zu den Produktinnovationen zielen die Prozessinnovationen, die auch als Verfahrensinnovationen bezeichnet werden, auf die Verbesserung oder die Neugestaltung der Unternehmensprozesse ab. Hierzu gehören sowohl die materiellen Prozesse, also die Bearbeitung und der Transport physisch real existierender Objekte (Rohstoffe, Hilfsstoffe, Betriebsstoffe, Halb- und Fertigfabrikate), als auch die informationeilen Prozesse, die den Austausch und die Verarbeitung von Informationen beinhalten. Im Mittelpunkt der Innovationstätigkeit steht dabei die Verbesserung des Verhältnisses zwischen dem erzielten Prozessergebnis und der dafür benötigten Zeit, also die Arbeitsproduktivität.

[S. 78, Z. 23-26 & 79, Z. 1-21]

Soziale und organisatorische Innovation

Neben Produkten und Prozessen können auch der Humanbereich und die Aufbau- und Ablaufstruktur eines Unternehmens der Gegenstand von Innovationen sein.

Die Sozialinnovationen betreffen den Menschen und sein Verhalten im Unternehmen. Sie dienen der Erfüllung sozialer Ziele, wie beispielsweise der Erhöhung der Arbeitszufriedenheit, dem Unfallschutz, der Arbeitsplatzsicherheit usw. und sind eng mit der Unternehmenskultur verbunden.

[...]

Zwischen den sozialen Innovationen und den anderen Innovationsarten können vielfältige Zusammenhänge bestehen. So sind die Übergänge zwischen den Prozess- und den Sozialinnovationen oft fließend. Darüber hinaus kann auch eine Produktinnovation der Auslöser für eine soziale Innovation sein und umgekehrt.

Anmerkungen

Quelle wird zwar genannt, jedoch nicht auf diejenigen Stellen verwiesen, aus denen breit übernommen wurde. Das Ausmaß der Übernahme ist daneben nicht kenntlich gemacht.


[89.] Psc/Fragment 312 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 312, Zeilen: 14-34
Quelle: Britz 2006
Seite(n): 62, 63, Zeilen: 62: 20-37, 63: 1-6
I. Nationale Ebene

1. Europäische Vorgaben

Nach der StromRL und der GasRL obliegen die Regulierungsaufgaben im Bereich des Zugangs zu den nationalen Netzen hauptsächlich den nationalen Regulierungsbehörden. Gem. Art. 23 Abs. 1 StromRL und Art. 25 Abs. 1 GasRL betrauen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe der Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörden haben die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Marktes sicherzustellen. Die Richtlinien sehen für die Regulierungsbehörden im Energiebereich vergleichsweise weitgehende Regulierungsaufgaben vor. Zum einen verlangen Art. 23 Abs. 2 StromRL und Art. 25 GasRL eine Ex-Ante-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen. Den Regulierern obliegt es danach, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen einschließlich der Tarife für die Übertragung und Verteilung wie auch die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen. Hinzu tritt die Ex-Post-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen: Gem. Art. 23 Abs. 4 StromRL und Art. 25 Abs. 4 GasRL sind die Regulierungsbehörden befugt, von den ÜNB und VNB zu verlangen, die Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Nach Art. 23 Abs. 5 StromRL und Art. 25 Abs. 5 GasRL kann zudem jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen ÜNB oder VNB hat, die Regulierungsbehörde damit befassen. Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für be-[stimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 StromRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).]

b) Regulierungsaufgaben auf dezentraler Ebene

(1.) Nach der EltRL und der GasRL obliegen die Regulierungsaufgaben im Bereich des Zugangs zu den nationalen Netzen hauptsächlich den nationalen Regulierungsbehörden. Gem. Art. 23 Abs. 1 EltRL und 25 Abs. 1 GasRL betrauen die Mitgliedstaaten eine oder mehrere zuständige Stellen mit der Aufgabe als Regulierungsbehörde. Die Regulierungsbehörden haben die Aufgabe, Nichtdiskriminierung, echten Wettbewerb und ein effizientes Funktionieren des Markts sicherzustellen. Die Richtlinien sehen für die Regulierungsbehörden im Energiebereich vergleichsweise weitgehende Regulierungsaufgaben vor. Zum einen verlangen Art. 23 Abs. 2 EltRL und Art. 25 Abs. 2 GasRL eine Ex-Ante-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen: Den Regulierungsbehörden obliegt es danach, zumindest die Methoden zur Berechnung oder Festlegung der Bedingungen für den Anschluss an und den Zugang zu den nationalen Netzen, einschließlich der Tarife für die Übertragung und die Verteilung wie auch die Bedingungen für die Erbringung von Ausgleichsleistungen vor deren Inkrafttreten festzulegen oder zu genehmigen. Hinzu tritt eine Ex-post-Kontrolle der Netzzugangsbedingungen: Gem. Art. 23 Abs. 4 EltRL und Art. 25 Abs. 4 Gas-RL sind die Regulierungsbehörden befugt, falls erforderlich von den Betreibern der Übertragungs- und Verteilernetze zu verlangen, die Bedingungen, Tarife, Regeln, Mechanismen und Methoden zu ändern, um sicherzustellen, dass diese angemessen

[Seite 63]

sind und nichtdiskriminierend angewendet werden. Nach Art. 23 Abs. 5 EltRL und Art. 25 Abs. 5 GasRL kann zudem jeder Betroffene, der eine Beschwerde gegen einen Übertragungs- oder Verteilernetzbetreiber hat, die Regulierungsbehörde damit befassen. Weiterhin entscheiden die Regulierungsbehörden über die für bestimmte Fälle ermöglichten Ausnahmen und Freistellungen von den Netzzugangspflichten (Art. 24 EltRL, Art. 22, 26, 27, 28 Abs. 1 und Abs. 2 GasRL).

Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.


[90.] Psc/Fragment 381 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 381, Zeilen: 2-7
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 54, Zeilen: 23-26, 32-34
Im Bereich der konventionellen Großkraftwerkstechnologien wurden in den letzten Jahrzehnten durch den Einsatz neuer Materialien und neuer Kraftwerkskonzepte die Wirkungsgrade sukzessive verbessert und damit erhebliche Fortschritte im Bereich der Anlagenwirtschaftlichkeit sowie der Kraftwerksemissionen erzielt1338. Bereits für die Jahre 2010 bis 2020 wird die Verfügbarkeit von Kohlekraftwerken mit Wirkungsgraden von 50 – 55 % erwartet.

[1338 Vgl. Kapitel 3:B.I.]

[Zeile 23-26]

Im Bereich der Großkraftwerkstechnologien wurden in den letzten Jahrzehnten durch den Einsatz neuer Materialien und neuer Kraftwerkskonzepte die Wirkungsgrade der Kraftwerke sukzessive verbessert und damit erhebliche Fortschritte im Bereich der Anlagenwirtschaftlichkeit sowie der Kraftwerksemissionen erzielt.

[Zeile 32-34]

Die Verfügbarkeit von Kohlekraftwerken mit Wirkungsgraden von 50 % / 55 % [...] wird für die Jahre 2010 bis 2020 erwartet [...].

Anmerkungen

keine Nennung der Quelle


[91.] Psc/Fragment 380 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 380, Zeilen: 3-15
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 91, Zeilen: 6-17
[...] können Innovationen im Energiebereich1337
  • technische und organisatorische Neuerungen (neue Produkte und Produktionsprozesse, die Erschließung neuer Ressourcen und Inputbestände, Veränderungen in betrieblichen Organisationsstrukturen, Unternehmenskulturen und Unternehmensstrategien),
  • soziale Neuerungen (Änderung relevanter Normen, Verhaltensweisen und Lebensstile) sowie
  • institutionelle Neuerungen (Neuordnung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, Rechtsbeziehungen und Ordnungsprinzipien)

umfassen, soweit sie – unter Berücksichtigung ihres ökonomischen Nutzens und ihres Einflusses auf die Versorgungssicherheit – dazu beitragen, die Qualität der Umwelt zu verbessern und Verbraucherinteressen i. w. S. zu befriedigen.


[1337 Vgl. Kapitel 2:D.]

In Anlehnung an Klemmer et al. (1999) umfassen Umweltinnovationen:
  • technische inklusive organisatorische Innovationen (neue Produkte und Produktionsprozesse, die Erschliessung neuer Ressourcen und Inputbestände, Veränderungen in betrieblichen Organisationsstrukturen, Unternehmenskulturen und Unternehmensstrategien),
  • institutionelle Innovationen (Neuordnung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen, Rechtsbeziehungen und Ordnungsprinzipien), sowie
  • soziale Innovationen (Änderung relevanter Normen, Verhaltensweisen und Lebensstile),

soweit sie – unabhängig von ihrem ökonomischen Nutzen – dazu beitragen, die Qualität der Umwelt zu verbessern.

Anmerkungen

Die Übernahme, die schon einmal auf Seite 125 erfolgte, ist erneut nicht ausreichend kenntlich gemacht.


[92.] Psc/Fragment 388 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 388, Zeilen: 24-39
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 94; 95, Zeilen: 22-27, 32-37; 1-7, 9-14
[Seite 388]
  • Erstens ist es notwendig, dass die Anreizregulierung dem Grundsatz nach Aspekte der Kostenorientierung beibehält und diejenigen Ausgaben, die kurzfristig bei dieser Systemoptimierung im Netzgebiet anfallen vorbehaltlich ihrer Kosteneffizienz anerkennt bzw. durch das Setzen von Anreizen die entsprechend handelnden Netzbetreiber belohnt.
  • Die Regulierungsbehörde muss die Einhaltung eines zu definierenden Mindeststandards an Versorgungsqualität kontrollieren, um Verstöße zu sanktionieren bzw. Übererfüllungen zu belohnen. International orientiert sich eine solche Qualitätsregulierung an der Überprüfung von Kennziffern wie der mittleren Häufigkeit und Dauer von Versorgungsunterbrechungen pro angeschlossenem Kunden. Je stärker die Erlöse der Netzbetreiber durch die Qualitätsregulierung beeinflusst werden, desto stärker kann der Anreiz werden, die Risiken von Versorgungsunterbrechungen durch eine vernetzte dezentrale Bereitstellungsstruktur zu minimieren.
  • Auch im Bereich der Servicequalität sind Standards für die Netzbetreiber zu definieren, die nicht unterschritten werden dürfen. Mögliche Kennziffern [sind hier bspw. der Zeitraum bis zur Beseitigung von Störungen, die Reaktionszeit auf Beschwerden oder der Zeitraum, in dem ein beantragter Netzanschluss realisiert wird.]
[Seite 94, Z. 22-27]

Im Hinblick darauf, dass die Netzbetreiber dazu beitragen können, dass volkswirtschaftlich sinnvolle dezentrale Optionen systematisch erschlossen werden, ist es notwendig, dass die Netzentgeltfestlegung an der Kostenorientierung festhält und diejenigen Ausgaben, die kurzfristig bei dieser „Systemoptimierung“ im Netzgebiet anfallen, vorbehaltlich ihrer Kosteneffizienz anerkennt bzw. durch das Setzen von Anreizen die entsprechend handelnden Netzbetreiber belohnt.

[Seite 94, Z. 32-27]

Daher ist jede Art der Anreizregulierung zur Vermeidung dieses unerwünschten Anreizes gezwungen, die Einhaltung eines zu definierenden Standards an Versorgungsqualität zu kontrollieren und Verstöße zu sanktionieren bzw. Übererfüllungen zu belohnen. International orientiert sich eine solche Qualitätsregulierung an der Überprüfung von Kennziffern wie (vgl. Ajodhia et. al., 2005)

[Seite 95, Z. 1-7]

  • mittlere Häufigkeit von Versorgungsunterbrechungen pro angeschlossenem Kunden
  • mittlere Dauer von Versorgungsunterbrechungen pro angeschlossenem Kunden
  • mittlere Unterbrechungsdauer eines unterbrochenen Kunden.

Je stärker die Erlöse der Netzbetreiber durch die Qualitätsregulierung beeinflusst werden, desto stärker könnte der Anreiz werden, die Risiken durch eine vernetzte dezentrale Bereitstellungsstruktur zu minimieren.34

[Seite 95, Z. 9-14]

Ähnlich wie unter 2. sind auch im Bereich der Servicequalität für die Netzbetreiber Standards zu definieren, die nicht unterschritten werden dürfen. Mögliche Kennziffern sind hier

  • Zeitraum bis zur Beseitigung von Störungen
  • Reaktionszeit auf Beschwerden
  • Zeitraum, in dem ein beantragter Netzanschluss realisiert wird
Anmerkungen

Umfangreiche, oft wörtliche Übernahme der Gedanken und Vorschläge der Quelle, ohne dies kenntlich zu machen.


[93.] Psc/Fragment 187 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 6-21
Quelle: E-Energy-Studie 2006
Seite(n): 86f., Zeilen: 86: 34-37; 87:1-21
Technische Innovationspotentiale sind hier insbesondere darin zu sehen, die Vorgänge weiter zu automatisieren697. Zunächst können Preissignale über veränderte Kommunikationswege an die Verbraucher gesendet werden. Hierzu zählen etwa Powerline Communication (PLC) oder Signale über das GSM-Funknetz. Ist der Stromzähler mit entsprechender Kommunikationsschnittstelle ausgestattet, kann dieser etwa Preissignale direkt umsetzen. In einem weiteren Schritt ist die direkte Kommunikation mit einzelnen »intelligenten« Geräten denkbar. Diese könnten z.B. so programmiert werden, dass sie ab einer gewissen Preisobergrenze automatisch abschalten. Derzeit werden Computerchips entwickelt, die in Haushaltsgeräte installiert werden können und es ermöglichen, die Geräte kurzfristig, d.h. für Sekunden oder Minuten, vom Netz zu nehmen und dieses so im Falle einer Störung zu stabilisieren698. Dabei kann insbesondere an solche Geräte gedacht werden, die in der Lage sind, eine gewisse Zeit Energie zu speichern, also vorwiegend Geräte zur Wärme- oder Kälteerzeugung (z.B. Kühlschränke). Hierdurch würden die Geräte gewissermaßen »reservefähig«, d.h. sie wären geeignet, den Bedarf an Regelleistung zu kürzen.

697 Dies., a. a. O., 86.
698 PNNL, Technologies Available for Licensing.

[Seite 86]

In diesem Bereich sind Chancen darin zu sehen, die oben beschriebenen technischen Vorgänge weiter zu automatisieren. Zunächst können Preissignale über veränderte Kommunikationswege gesendet werden. Hierzu zählen etwa PLC oder Signale über das GSM-Funknetz. Ist der Stromzähler mit entsprechender Kommunikationsschnittstel[le]

[Seite 87]

ausgestattet, kann dieser etwa Preissignale direkt umsetzen. In einem weiteren Schritt ist die direkte Kommunikation mit einzelnen „intelligenten“ Geräten denkbar. [...] Diese könnten z.B. so programmiert werden, dass sie ab einer gewissen Preisobergrenze automatisch abschalten.

[...]

Derzeit werden von zahlreichen Institutionen (Pacific Northwest National Laboratory, Umweltfreundliche Energieanlagen, ResponsiveLoad Ltd.) Computerchips entwickelt, die in Haushaltsgeräte installiert werden können und es ermöglichen, die Geräte kurzfristig, d.h. für Sekunden oder Minuten, vom Netz zu nehmen und dieses so im Falle einer Störung zu stabilisieren.101 [...] Dabei kann insbesondere an solche Geräte gedacht werden, die in der Lage sind, eine gewisse Zeit Energie zu speichern, also vorwiegend Geräte zur Wärme- oder Kälteerzeugung (z.B. Kühlschränke). [...] Hierdurch würden die genannten Geräte und Funktionen gewissermaßen "reservefähig", d.h. sie wären geeignet, den Bedarf an Primär- und Sekundärreserve zu kürzen, [...]


101 Pacific Northwest National Laboratory (PNNL) (2006).

Anmerkungen

Gekürzt aber weitgehend identisch - ohne Kennzeichnung und ohne Angabe der korrekten Quelle.


[94.] Psc/Fragment 301 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 301, Zeilen: 01-04
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 106, Zeilen: 34-38
[Er kann demzufolge die auf ihn entfallenden] Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. Man spricht bei dieser Regelung auch von »flachen« Anschlussgebühren im Unterschied zu »tiefen« Anschlussgebühren, bei denen der Anlagenbetreiber auch die Netzausbau- und -verstärkungskosten tragen muss1067.

[1067 Vgl. zu flachen und tiefen Anschlussgebühren grundlegend DG FER, Project Report, 45 ff.; auch Skytte/Ropenus, Regulatory Review, 98.]

Er kann demzufolge die auf ihn entfallenden Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. Man spricht bei dieser Regelung auch von „flachen“ Anschlussgebühren im Unterschied zu „tiefen“ Anschlussgebühren, bei denen der Anlagenbetreiber auch die Netzausbau- und -verstärkungskosten tragen muss.
Anmerkungen

Keine Nennung der Quelle, Fußnote 1067 findet sich dort aber nicht.


[95.] Psc/Fragment 143 23

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 23-34
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 13, Zeilen: 30-40
Als Argument für eine stärkere dezentrale Ausrichtung der Energieversorgung wird u. a. ins Feld geführt, dass dies die Versorgungssicherheit stärke. Zum einen seien zentrale Systeme sind in Zeiten zunehmender terroristischer Bedrohungen mögliche Ziele von Anschlägen mit weit reichenden Folgen für die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsgesellschaft499. Kleinräumig vernetzte dezentrale Systeme erscheinen hier weniger anfällig. Zum anderen vermindern die Nutzung emeuerbarer Energien (die in der Regel in DEA gewonnen werden) und die hocheffiziente Nutzung fossiler Energien in dezentralen Anlagen die Importabhängigkeiten500. Darüber hinaus kann Dezentralität die regionale Wertschöpfung stärken. Denn Errichtung, Betrieb und Wartung dezentraler Anlagen schaffen bzw. sichern Arbeitsplätze vor Ort, vermindern Geldabflüsse für importierte Brennstoffe und stärken auf diese Weise die Kaufkraft in der Region501. Schließlich gibt es An-[haltspunkte dafür, dass eine stärker dezentrale Ausrichtung des Stromsystems ökonomisch günstiger ist als ein zentrales System502.]

499 Leprich/Bauknecht/Evers/Gaßner/Schrader, Dezentrale Energiesysteme, 13.
500 Bauknecht/Bürger, Sektorreport Strom, 73.
501 Leprich, Elemente eines notwendigen Paradigmenwechsels, 8.
[502 Ders./Bauknecht/Evers/Gaßner/Schrader, Dezentrale Energiesysteme, 14.]

• Dezentral stärkt die Versorgungssicherheit

Zentrale Systeme sind in Zeiten eines zunehmenden Terrorismus mögliche Ziele von Anschlägen mit weit reichenden Folgen für die Funktionsfähigkeit der Wirtschaftsgesellschaft. Kleinräumig vernetzte dezentrale Systeme erscheinen hier weniger anfällig. Darüber hinaus vermindern die Nutzung erneuerbarer Energien und die hocheffiziente Ausnutzung fossiler Energien in dezentralen Anlagen die Importabhängigkeiten und schonen die knappen Ressourcen.

• Dezentral stärkt die regionale Wertschöpfung
Die Errichtung, der Betrieb und die Wartung dezentraler Anlagen schafft bzw. sichert in der Regel Arbeitsplätze vor Ort, vermindert Geldabflüsse für importierte Brennstoffe und stärkt auf diese Weise die Kaufkraft in der Region.

[• Ein dezentraleres Stromsystem ist möglicherweise ökonomisch günstiger als ein zentrales System]

Anmerkungen

Fußnote 499 weist den erheblichen Umfang der nahezu wörtlichen Übernahmen nicht aus. Die Übernahme geht auf der nächsten Seite weiter.

Man beachte v.a. den Wechsel von indirekter zu direkter Rede im zweiten Satz ("Zum einen seien zentrale Systeme sind in Zeiten..."), der die redaktionelle Angleichung offenbar macht.


[96.] Psc/Fragment 187 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 1-5
Quelle: E-Energy-Studie 2006
Seite(n): 73, Zeilen: 28-33
[Unter DSM werden solche Aktivitäten verstanden, die den Energie]verbraucher an der Gestaltung seiner Energieversorgung beteiligen: Entweder durch direkte Einflussnahme des Energieversorgers bzw. Netzbetreibers oder indirekt durch entsprechende Preissignale oder Formen der Tarifgestaltung696. Ziel ist es, Einfluss auf die Lastkurve zu nehmen, um bspw. Lastspitzen zu glätten und so den Einsatz teuerer Spitzenlastkraftwerke zu vermeiden.

696 Franz et al., Potenziale IuK-Technologien, 73.

Unter diesem Begriff werden solche Aktivitäten subsumiert, die den Energieverbraucher an der Gestaltung seiner Energieversorgung beteiligen, und zwar entweder durch direkte Einflussnahme des Energieversorgers oder Netzbetreibers, oder indirekt durch entsprechende Preissignale oder Tarifgestaltung. Ziel ist es, Einfluss auf die Lastkurve zu nehmen, um beispielsweise Lastspitzen zu glätten und so den Einsatz teuerer Spitzenlastkraftwerke

zu vermeiden.

Anmerkungen

Trotz eines Verweise auf die Quelle ist nichts als Zitat gekennzeichnet.


[97.] Psc/Fragment 290 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 290, Zeilen: 03-13
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 9, 92, Zeilen: 16-18.26-29, 13-18
Mit zunehmendem Anteil an der Gesamtproduktion müssen dezentrale Erzeugungsanlagen zu einem natürlichen Bestandteil des Stromsystems und daher in die Netze und Märkte integriert werden. Für die Netzbetreiber erfordert dies einen Paradigmenwechsel dahingehend, dass das Verteilnetz und die daran angeschlossenen Erzeugungsanlagen nicht mehr als passiver, nicht steuerbarer Anhang gesehen werden, sondern aktiv in das Management der Netze einbezogen werden (sog. aktiver Netzbetreiber). Inwieweit die VNB bereit sind, diese Aufgabenstellung zu übernehmen, hängt fundamental von den gesetzlichen Rahmenbedingungen ab, die ihnen ein bestimmtes Handeln vorschreiben, die notwendigen Erlöse zur Finanzierung der Aktivitäten absichern und ihnen soweit notwendig, Steuerungsmöglichkeiten gegenüber

Dritten (z. B. Anlagenbetreibern) geben.

[Seite 9]

Mit zunehmendem Anteil kann dezentrale Erzeugung nicht mehr in einer Nische betrieben werden. Vielmehr müssen die Anlagen zu einem natürlichen Bestandteil des Stromsystems und daher in die Netze und Märkte integriert werden.

[...]

Auf Seite der Netzbetreiber bedeutet dieser Para-digmenwechsel, dass das Verteilnetz und die daran angeschlossenen Erzeugungsanlagen nicht mehr als passiver, nicht steuerbarer Anhang gesehen werden, sondern aktiv in das Management der Netze einbezogen werden.

[Seite 92]

Wie die Beispiele in Kapitel 2.3 und das Spektrum der Aufgabenfelder in Kapitel 3.1 bereits aufgezeigt haben, hängen die gewünschten Aktivitäten des aktiven Netzbetreibers fundamental von denjenigen gesetzlichen Rahmenbedingungen ab, die a) ein be-stimmtes Handeln vorschreiben, b) die notwendigen Erlöse zur Finanzierung der Aktivitäten absichern und c) den Netzbetreibern soweit notwendig Steuerungsmöglichkeiten gegenüber Dritten (Anlagenbetreibern) geben.

Anmerkungen

Hinweis auf die Quelle unterbleibt.


[98.] Psc/Fragment 278 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 278, Zeilen: 08-23
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 102, Zeilen: 23-34
An dieser Stelle wäre es wichtig, neben den benannten Qualitätskennziffern auch solche mit einzubeziehen, die etwas über die dezentrale Effizienz der einbezogenen dezentralen Optionen aussagen sowie umfassendere Servicestandards zur Unterstützung dezentraler Einspeisungen mit dem Ziel, Informationsdefizite und Marktzutrittshemmnisse abzubauen sowie Investitions- und Transaktionskosten für die Anlagenbetreiber zu senken. Mögliche Kennziffern wären hier bspw.:
  • Der Anteil der dezentralen Optionen an der Deckung der Netzhöchstlasten(Einspeiser)
  • Der Anteil der Netzreservekapazitäten im Verhältnis zu den Netzhöchstlasten (Einspeiser und Eigenerzeuger)
  • Die Entwicklung der Vollbenutzungsstunden der Netzentnahmen (Eigenerzeuger und Nachfrageseite)

Je nach Gewichtung dieser Kennziffern würden Zu- oder Abschläge auf die Erlösobergrenze eines Netzbetreibers um einen bestimmten Prozentsatz vorgenommen werden können.

An dieser Stelle wäre es wichtig, ne-ben den üblichen Qualitätskennziffern auch solche mit einzubeziehen, die etwas über die dezentrale Effizienz der einbezogenen dezentralen Optionen aussagen. Mögliche Kennziffern wären hier.

- Anteil der dezentralen Optionen an der Deckung der Netzhöchstlasten (Einspeiser) - Anteil der Netzreservekapazitäten im Verhältnis zu den Netzhöchstlasten (Einspeiser und Eigenerzeuger) - Entwicklung der Vollbenutzungsstunden der Netzentnahmen (Eigener-zeuger und Nachfrageseite) Je nach Gewichtung dieser oder anderer Kennziffern würde eine Abweichung der Netz-nutzungsentgelte um einen bestimmten Prozentsatz nach oben toleriert.

Anmerkungen

Eine Quellenangabe unterbleibt; der Passus wird als eigene Transferleistung dargestellt ("Mögliche Kennziffern wären z.B."), weitgehende wörtliche Übereinstimmung.


[99.] Psc/Fragment 273 25

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 273, Zeilen: 25-30
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 104,105, Zeilen: 34-36, 1-2
So kann der Gewinn des VNB als Differenz von Erlös und Kosten dadurch gesteigert werden, dass dem gedeckelten Erlös geringe Kosten gegenüber stehen. Da die Erlösobergrenze sich als Produkt von prognostizierten Kosten und prognostizierter Menge errechnet, führt ein Unterschreiten der Mengenprognose zu einem für den VNB suboptimalen Ergebnis, es sei denn, er ist in der Lage, die Entgelte entsprechend an[zuheben.] Der Gewinn des Netzbetreibers als Differenz von Erlös und Kosten ist dann besonders hoch, wenn dem gedeckelten Erlös geringe Kosten gegenüber stehen. Da die Erlösobergrenze sich als Produkt von prognostizierten Kosten und prognostizierter Menge errechnet, führt ein Unterschreiten der Mengenprognose zu einem für den Netzbetreiber suboptimalen Ergebnis.
Anmerkungen

Quellenangabe fehlt.


[100.] Psc/Fragment 268 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 268, Zeilen: 19-26
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 97, Zeilen: 13-23
Ausgangspunkt für eine innovationsrechtliche Bewertung ist die Feststellung, dass eine zielführende Ausgestaltung die Neutralisierung von negativen Anreizen für den Netzbetreiber zur Erschließung und systematischen Einbeziehung dezentraler Optionen in seinem Netzgebiet ist. Konkret geht es darum, seine finanzielle Situation zumindest nicht zu verschlechtern, unabhängig davon, wie viele volkswirtschaftlich sinnvolle dezentrale Anlagen er in seinem Netzgebiet anschließt, wie viele dezentrale Anlagen in sein Netz einspeisen, wie viel zusätzliche Eigenerzeugung errichtet wird und wie effizient die Endkunden künftig mit Strom umgehen. Ausgangspunkt für die zielführende Ausgestaltung der Netzentgeltregulierung zur Unterstützung aktiver Netzbetreiber ist die Neutralisierung von negativen Anreizen für den Netzbetreiber gegenüber der Erschließung und systematischen Einbeziehung dezentraler Optionen in seinem Netzgebiet. Konkret geht es darum, seine finanzielle Situation zumindest nicht zu verschlechtern,
  • egal wie viele volkswirtschaftlich sinnvolle dezentrale Anlagen er in seinem Netzgebiet anschließt
  • egal wie viele volkswirtschaftlich sinnvolle dezentrale Anlagen in sein Netz einspeisen
  • egal wie viel zusätzliche Eigenerzeugung errichtet wird
  • egal wie effizient die Endkunden künftig mit Strom umgehen.
Anmerkungen

Quelle bleibt unerwähnt.


[101.] Psc/Fragment 231 14

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 231, Zeilen: 14-22
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 101,102, Zeilen: 34-38, 1-3
Der Effizienzvergleich zwischen Netzbetreibern, wie er in den §§ 21 Abs. 3 EnWG vorgesehen und in den §§ 22-24 StromNEV geregelt ist, hat zum Ziel, ineffiziente Netzbetreiber zu ermitteln und ihre Netznutzungsentgelte nach unten anzupassen. Ineffizienz wird dabei vermutet, wenn die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten (§ 21 Abs. 4 EnWG). Der künftige Effizienzvergleich zwischen Netzbetreibern, wie er in den §§ 21 Abs. 3 und 21a Abs. 5 EnWG vorgesehen und in den §§ 22-24 Strom-NEV geregelt ist, hat zum Ziel, ineffiziente Netzbetreiber zu ermitteln und ihre Netznutzungsentgelte nach unten anzupassen. Ineffizienz wird vermutet, wenn die Entgelte, Erlöse oder Kosten einzelner Betreiber von Energieversorgungsnetzen für das Netz insgesamt oder für einzelne Netz- oder Umspannebenen die durchschnittlichen Entgelte, Erlöse oder Kosten vergleichbarer Betreiber von Energieversorgungsnetzen überschreiten (§21 Abs. 4 EnWG).
Anmerkungen

Die weitgehend wörtliche Wiedergabe ist nicht kenntlich gemacht. Als Komplettplagiat gewertet, da nur einzelne Wörter verändert wurden.


[102.] Psc/Fragment 384 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 384, Zeilen: 1-3
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 81, Zeilen: 2-6
[Die ebenso gesellschaftliche wie wirtschaftliche Innovation des aktiven Netzbetreibers soll im liberalisierten Strommarkt die Schlüsselfunktion eines Bindeglieds zwischen den Wertschöpfungsstufen Erzeugung und Vertrieb innehaben. Zentrale] Aufgabe ist es, die notwendige Infrastruktur sicher, kostengünstig und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, um die kontinuierlichen Austauschprozesse zwischen diesen beiden Bereichen zu ermöglichen. Der Netzbetreiber hat im liberalisierten Strommarkt die Schlüsselfunktion eines technischen Mittlers zwischen den Wettbewerbsbereichen Erzeugung und Vertrieb inne. Seine Aufgabe ist es, die notwendige Infrastruktur sicher, kostengünstig und diskriminierungsfrei zur Verfügung zu stellen, um die kontinuierlichen Austauschprozesse zwischen diesen beiden Bereichen zu ermöglichen.
Anmerkungen

Nur ein kurzer Bereich - der trotzdem gekennzeichnet gehört.


[103.] Psc/Fragment 214 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 214, Zeilen: 01-20
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 68,69,112, Zeilen: 32-40,1-13, 24-28
[Wenn die Netzlast im Verteilnetz die maximale Anschlussleistung an das vorgelagerte Netz übersteigt, müssen - um die Lücke zu schließen - ständig dezentrale An]lagen in das Netz einspeisen. Diese Erzeugungskapazitäten sind gesichert vorzuhalten und müssen durch den Netzbetreiber ständig abrufbar sein. Diese Vorgaben aus dem Netz beschränken die Fahrweise dieser dezentralen Reservekraftwerke und verteuern daher die Erzeugung gegenüber anderen Erzeugern ohne diese Restriktionen. Die Vergütung für diese dezentralen Einspeisungen muss demnach grundsätzlich höher sein als bei den üblichen Einspeisungen, da hier die Reserveenergie unmittelbar durch die Kraftwerke bereitgestellt wird. Diese Differenzierung gibt die jetzige Regelung in § 18 StromNEV allerdings nicht her789. Hier bietet sich nur die Möglichkeit, die eventuell über die vermiedenen Netznutzungsentgelte hinaus eingesparten Kosten (z. B. Baukostenzuschüsse) als annuitätische Beträge den kooperierenden Erzeugern zuzuschreiben. Solange unsicher ist, ob die vermiedenen Kosten für die

Einrichtung eines ausreichenden Netzanschlusses in die vermiedenen Netznutzungsentgelte eingerechnet werden können, wird der Netzbetreiber diese den Anlagenbetreibem aber nicht vergüten mit der Folge, dass sie ihre Anlagen künftig nicht mehr Vorhalten werden und eine Aufstockung der Netzanschlusskapazität unausweichlich wird. Die bereits genannten Gründe, die aus gesamtwirtschaftlicher und innovationspolitischer Sicht für einen offensiven Umgang mit dezentralen Einspeisungen sprechen, werden hier noch einmal besonders deutlich: Es geht vor allem um eine Minimierung der notwendigen Netzausbauplanungen im Zuge einer stärkeren Dezentralisierung der Stromerzeugung.


789 So schon die Kritik von Mühlstein, Vermiedene Netzentgelte, 10, an der Vorgängerregelung in der VV II plus.

[Seite 68]

Die Netzlast im Verteilnetz übersteige die maximale Anschlussleistung an das vorgelagerte Netz. Um die Lücke zu schließen, müssen ständig dezentrale Anlagen in das Netz einspeisen. Die Erzeugungskapazitäten müssen gesichert vorgehalten werden und durch den Netzbetreiber abrufbar sein. Diese Vorgaben aus dem Netz beschränken die Fahr-weise der Kraftwerke und verteuern die Erzeugung gegenüber anderen Erzeugern ohne diese Restriktionen. Die Vergütung für diese dezentralen Einspeisungen müssen demnach höher sein als bei üblichen Einspeisungen, da hier die Reserveenergie unmittelbar durch die Kraftwerke bereitgestellt wird. Diese Differenzierung gibt die jetzige Regelung in der Strom-Netzentgeltverordnung

[Seite 69]

Netzentgeltverordnung (§18) nicht her. Hier bietet sich nur die Möglichkeit, die evt. über die vermiedenen Netznutzungsentgelte hinaus vermiedenen Kosten (z.B. Baukos-tenzuschüsse) als annuitätische Beträge den kooperierenden Erzeugern zuzuschreiben. Solange unklar ist, ob die vermiedenen Kosten für die Einrichtung eines ausreichenden Netzanschlusses in die vermiedenen Netznutzungsentgelte eingerechnet werden können, wird der Netzbetreiber diese den Anlagenbetreibern nicht vergüten mit der Folge, dass sie ihre Anlagen künftig nicht mehr vorhalten werden und eine Aufstockung der Netz-anschlusskapazität unausweichlich wird. Eine Möglichkeit bietet hier eventuell noch der §14 Abs. 2 Energiewirtschaftsgesetz, wo der Abwägungsprozess zwischen der Nutzung dezentraler Optionen und einem ansonsten notwendigen Netzausbau vorgeschrieben wird. Im konkreten Fall wäre zu prüfen, inwieweit hier ein Kostenblock in die künftigen Netznutzungsentgelte eingestellt werden und als Vergütung an dezentrale Anlagenbetreiber ausgekehrt werden kann.

[Seite 112]

Die Ausführungen in Kapitel 2.1 zeigen die weiteren Gründe, die für einen offensiven Umgang des Verteilnetzbetreibers mit dezentralen Einspeisungen sprechen; es geht vor allem auch um eine Minimierung der notwendigen Netzausbauplanungen im Zuge einer stärkeren Dezentralisierung der Stromerzeugung.

Anmerkungen

Keine Angemessene Kennzeichnung der Passage.


[104.] Psc/Fragment 190 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 190, Zeilen: 01-17
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 9, 87, 89, 91, Zeilen: -
Sie führt zu einer volkswirtschaftlich sinnvollen Minderauslastung der Netze. Dem steht mit dem Betrieb des virtuellen Kraftwerks ein Aufwand des Netzbetreibers entgegen, der zwar betriebswirtschaftlich durch Vermeidung von erforderlichen Ausbauinvestitionen vorteilhaft, u. U. aber auch nachteilig durch Nichtauslastung

vorhandener Betriebsmittel sein kann. Das sog. Poolen verschiedener dezentraler Ressourcen zu virtuellen Kraftwerken trägt - wie bereits beschrieben710 - auch zur Marktintegration dieser bei. Dies betrifft sowohl Strommärkte als auch bestimmte Bereiche von Systemdienstleistungen. Bspw. wird dies in Großbritannien bereits vielfach erfolgreich praktiziert711. Aus der Perspektive des Gesamtsystems kann diese Integration zusätzlicher Kapazitäten und Akteure einen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs leisten. Auch das Problem ausreichender Erzeugungskapazitäten in kompetitiven Strommärkten kann durch die Einbindung dezentraler Ressourcen entschärft werden.

4. Zusätzliche Beiträge zur Bereitstellung von Systemdienstleistungen

Internationale Erfahrungen zeigen, dass bei zunehmender Dezentralisierung der Erzeugung der Bedarf steigt, VNB stärker zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und -qualität heranzuziehen712.


709 Unter dezentraler Effizienz ist dabei die Verminderung der in einem abgeschlossenen System zentral vorzuhaltenden Leistung zur Erfüllung einer Versorgungsaufgabe zu verstehen.
710 Kapitel 3:G.III.4.b).
711 Vgl. hierzu die Studien von Ilex, Ancillary Service Provision from Distributed Generation; sowie Campbell Carr Ltd., An Investigation into the Development of Consolidation of Distributed Generation within the Wholesale Electricity Trading Arrangements.
712 So bspw. die Erfahrungen der Energieregulierung aus Dänemark. Welche Aufgaben VNB dabei im Einzelnen wahmehmen können wird dort momentan im Rahmen des »System 21«-Programms intensiv zwischen dem neu geschaffenen ÜNB und den VNB diskutiert. Vgl. hierzu ausführlich Bach et al., Active Networks as a tool to integrate large amounts of distributed generation, 21 f.

[Seite 87, Z. 15-18]

Dezentrale Effizienz führt zu einer volkswirtschaftlich sinnvollen Minderaus-lastung der Netze, die für den Netzbetreiber betriebswirtschaftlich durch Vermeidung von erforderlichen Ausbauinvestitionen vorteilhaft oder auch nachteilig durch Nichtauslastung vorhandener Betriebsmittel sein kann.

[Seite 91, Z. 33-38]

Dabei geht es vor allem um das Poolen verschiedener dezentraler Ressourcen zu „virtuellen Kraftwerken“ mit dem Ziel, diese marktfähig zu machen. Dieses Poolen wird z.B. in Großbritannien bereits vielfach praktiziert, u.a. weil dezentrale Anlagen dort – obgleich zahlenmäßiger sehr viel weniger als in Deutschland – bereits viel stärker in Märkte eingebunden sind (Ilex 2004; Campbell Carr 2005).

[Seite 91, Z. 5-9]

Aus der Sicht des Gesamtsystems kann diese Integration zusätzlicher Kapazitäten und Akteure einen Beitrag zur Stärkung des Wettbewerbs leisten. Auch die Frage, inwieweit wettbewerbliche Strommärkte in der Lage sind, ausreichend Erzeugungskapazität zur Verfügung zu stellen, kann durch die Einbindung dezentraler Ressourcen entschärft werden.

[Seite 89, Z. 35-41]

Die Erfahrungen in Dänemark (siehe Kapitel 1.2.3) zeigen, dass bei zunehmender De-zentralisierung der Erzeugung der Bedarf steigt, Verteilnetzbetreiber stärker zur Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit und –qualität heranzuziehen. Welche Aufgaben Verteilnetzbetreiber dabei im Einzelnen wahrnehmen können wird dort momentan im Rahmen des „System 21“-Programms intensiv zwischen dem neu geschaffenen Übertragungsnetzbetreiber eneginet.dk und den Verteilnetzbetreibern diskutiert (Information von energienet.dk, s. auch Bach et al. 2003).

[Seite 9, Z. 35-36]

Dezentrale Effizienz ist dabei die Verminderung der in einem abgeschlossenen System zentral vorzuhaltenden Leistung zur Erfüllung einer Versorgungsaufgabe.

Anmerkungen

Eine bunte Collage aus Textbausteinen der Quelle. Jeder Autor hätte hier Schwierigkeiten, die Herkunft ausführlich deutlich zu machen. Wird daher in der Arbeit der Versuch unterlassen?


[105.] Psc/Fragment 189 17

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 189, Zeilen: 17-24
Quelle: E-Energy-Studie 2006
Seite(n): 76, Zeilen: 8-15
In Betracht kommen hier etwa zeitvariable Tarife, die die Preissignale unmittelbar an den Verbraucher weitergeben. Volkswirtschaftlich wird hierdurch eine elastische Nachfragekurve ermöglicht707. Der Preis zeigt also etwaige Engpässe genauso an wie eine relativ problemlose Verfügbarkeit von Energie. Erst diese Informationen machen eine Reaktion des Kunden möglich, der nun, wie auf anderen funktionierenden Märkten auch, selbst entscheiden kann, ob er zu dem entsprechenden Preis Strom einkauft oder nicht. Vorraussetzung [sic!] ist natürlich ein entsprechendes Tarifangebot der Netzbetreiber.

707 Franz et al., Potenziale IuK-Technologien, 76.

Volkswirtschaftlich betrachtet ermöglichen zeitvariable Tarife eine elastischere Nachfragekurve, da sie die korrekten Preissignale an den Verbraucher weitergeben. Der Preis zeigt also (im besten Fall in „Realzeit“) etwaige Engpässe genauso an wie eine relativ problemlose Verfügbarkeit von Energie. Erst diese Informationen machen eine Reaktion des Kunden möglich, der nun, wie auf anderen funktionierenden Märkten auch, selbst entscheiden kann, ob er zu dem entsprechenden Preis Strom einkauft oder nicht. Vorraussetzung [sic!] ist natürlich ein entsprechendes Tarifangebot (Real-Time-Pricing, Time-of-Use-Tarif).
Anmerkungen

Der korrekt angegebene Quellenverweis verdeutlicht nicht die folgende, praktisch wortwörtliche, Übernahme.

Man beachte auch den (mitkopierten) Rechtschreibfehler "Vorraussetzung".


[106.] Psc/Fragment 206 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 01-07, 12-18
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 56, 57, Zeilen: 56:15-18, 57:4-13
[Seit der zweiten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind diese beiden Marktstufen buchhalterisch und informatorisch zu entflechten, bei Unter-]nehmen mit mehr als 100.000 Kunden seit dem 01.07.2007 auch gesellschaftsrechtlich759.

a) Vermiedene Netznutzungsentgelte

Netznutzungsentgelte sind die Gebühren für die Nutzung der Stromnetze für den Stromtransport. Sie werden in Deutschland gegenwärtig zu 100 % vom abnehmenden Netznutzer aufgebracht, einspeisende Netznutzer zahlen kein Netznutzungsentgelt760.

[...]

Dies liegt daran, dass insbesondere bei dezentralem Verbrauch des Stroms Einspeisung und Transport über die Hochspannungsebene entfallen. Zudem vermindert sich dadurch die Einspeisung aus zentralen Kraftwerken. So werden die Netzebenen, die der dezentralen Einspeisung vorgelagert sind (und in Einzelfallen auch die Netzebene der Einspeisung selbst762) entlastet. Der Netzbetreiber hat also tatsächlich geringere Kosten für die Netznutzung als er den Stromverbrauchem in Rechnung stellt.


759 Dies gilt im Übrigen auch für diejenigen Unternehmen, auf die die sog. Konzemklausel zutrifft, wonach von einem bestimmenden Einfluss des beteiligten Konzerns auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszugehen ist.
760 Allgemein hierzu Zander,ZNailis, Wälzungsmechanismus des EEG, 4.
762 Mühlstein, Vermiedene Netznutzungsentgelte, 13.

[Seite 56]

Nach der zweiten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind diese beiden Marktstufen zumindest buchhalterisch und informatorisch zu entflechten, bei Unternehmen mit mehr als 100.000 Kunden ab 1. Juli 2007 auch gesellschaftsrechtlich.20

[Seite 57]

2.1 Vermiedene Netznutzungsentgelte

Die Kosten der Netznutzung werden in Deutschland zu 100% vom abnehmenden Netznutzer aufgebracht, einspeisende Netznutzer zahlen kein Netznutzungsentgelt. Strom, der in die Netzebenen unterhalb der Höchstspannungsebene eingespeist wird, vermindert die Einspeisung zentraler Kraftwerke und entlastet so die Netzebenen, die der dezentralen Einspeisung vorgelagert sind und in Einzelfällen auch die Netzebene der Einspeisung. Da die Netzentgelte mit Hilfe eines transaktions-unabhängigen Punktmodells berechnet werden, bei dem davon ausgegangen wird, dass alle Erzeuger auf der Höchstspannungsebene einspeisen, sind die Netznutzungsentgelte für den Letztverbraucher unabhängig vom Grad der dezentralen Einspeisung.


[Seite 56] 20Dies gilt im Übrigen auch für diejenigen Unternehmen, auf die die sogenannte Konzemklausel zutrifft, wonach von einem bestimmenden Einfluss des beteiligten Konzerns auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszugehen ist.

Anmerkungen

Von vorhergehender Seite 205 weiter fortfahrende verschleiernde Textübernahme ohne Hinweis auf die Quelle (vgl. Psc/Fragment_205_22).


[107.] Psc/Fragment 130 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 130, Zeilen: 1-21, 26-31, 34
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 8-11, Zeilen: Seite 8: 18-35, Seite 9: 1-7, 37-41, Seite 10: 1-5, Seite 11: 8-9
[Unter der Annahme von Größen- und Verbundvorteilen sowie einem hohen Anteil] irreversibler Kosten wurde in den Versorgungsgebieten die Monopolstellung eines Energieversorgungsunternehmens begründet. Es bestand die verbreitete Auffassung, die Qualität und allokative Effizienz der Infrastrukturleistungen seien im Wettbewerb der Energieversorgungsunternehmen nicht aufrechtzuerhalten. Ein ausschließlich kostenorientierter Wettbewerb gefährde die sichere und preisgünstige Versorgung. Zudem begünstige er soziale und regionale Ungerechtigkeiten439. Neben der Unterstellung eines natürlichen Monopols wurde das hohe Maß an staatlicher Verantwortung und des Ausschlusses von Wettbewerb auch mit der infrastrukturellen Bedeutung der Stromversorgung gerechtfertigt. Das öffentliche Engagement war geprägt durch das Konzept der gemeinwirtschaftlichen Daseinsvorsorge, wonach der Staat für die preisgünstige und sichere Bereitstellung der infrastrukturellen Grundbedürfnisse sorgt. Im Wesentlichen bestanden die öffentlichen Interessen darin440,
  • Strom jedem Kunden zu jeder Zeit, in gewünschter Menge und an jedem Ort liefern zu können (Versorgungssicherheit),
  • niedrige Strompreise als wirksames Instrument einer umfassenden Sozialund Industriepolitik zu sichern (Preisgünstigkeit),
  • ein möglichst einheitliches - von räumlichen Gegebenheiten unabhängiges - Preisniveau zu gewährleisten (Gleichpreisigkeit bzw. Einheitlichkeit der Tarifräume),
  • bestimmte Energieträger aus beschäftigungspolitischen Gründen und zur Sicherung nationaler »Energieautarkie« zu fördern (strukturpolitische Ziele)441.

[...]

Zur deren Legitimation und Kontrolle enthielt das EnWG von 1935444 zahlreiche Bestimmungen zur ökonomischen Regulierung des Sektors, wie z. B. die Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung (§ 5 EnWG 1935), die Investitionskontrolle (§ 4 EnWG 1935) oder die Preisaufsicht für Tarifkunden in Haushalt und Gewerbe (§ 7 EnWG 1935 i. V. m. Tarifordnungen).

[...]

Der VDEW erfasste im Jahr 1997 statistisch 752 Stromversorgungs[unternehmen, ...]


439 Beispielhaft Schneider, Liberalisierung der Stromwirtschaft, 76 f.

440 Monstadt, Modernisierung der Stromversorgung, 56 f.

441 Der Umweltschutz als öffentliche Aufgabe der Energieversorgung wurde erst ab den 1980er Jahren vermehrt in das Konzept der Daseinsvorsorge integriert.

444 Gesetz zu Förderung der Energiewirtschaft v. 13.12.1935, BGBl. III, 752-1.

[S. 8, Z. 18ff]

Unter der Annahme von Größen- und Verbundvorteilen sowie einem hohen Anteil irreversibler Kosten wurde in den Versorgungsgebieten die Monopolstellung eines Energieversorgungsunternehmens begründet. Es bestand die verbreitete Auffassung, die Qualität und allokative Effizienz der Infrastrukturleistungen seien im Wettbewerb der Energieversorgungsunternehmen nicht aufrechtzuerhalten. Ein ausschließlich kostenorientierter Wettbewerb gefährde die sichere und preisgünstige Versorgung und begünstige soziale und regionale Ungerechtigkeiten (Schneider 1999: 76f.). Neben der Unterstellung eines natürlichen Monopols wurde das hohe Maß an staatlicher Verantwortung mit der infrastrukturellen Bedeutung der Energieversorgung gerechtfertigt. Das öffentliche Engagement war geprägt durch das Konzept der öffentlichen Daseinsvorsorge, wonach die öffentliche Hand für die preisgünstige und sichere Bereitstellung der infrastrukturellen Grundbedürfnisse sorgt. Im Wesentlichen bestanden die öffentlichen Interessen darin (Monstadt 2003: 56f.),

  • Strom und eingeschränkt auch Gas jedem Kunden zu jeder Zeit, in gewünschter Menge und an jedem Ort liefern zu können (Versorgungssicherheit),
  • niedrige Energiepreise als Instrument der Sozial- und Industriepolitik zu sichern (Preisgünstigkeit),
  • ein möglichst einheitliches – von räumlichen Gegebenheiten teilweise unabhängiges – Preisniveau zu gewährleisten (Gleichpreisigkeit bzw. Einheitlichkeit der Tarifräume),
  • bestimmte Technologien der Stromerzeugung in Erwartung wirtschaftlichen Nutzens zu fördern (Förderung technischer Innovationen),
  • bestimmte Energieträger aus beschäftigungspolitischen Gründen und zur Sicherung nationaler "Energieautarkie" zu fördern (strukturpolitische Ziele).

[S. 9, Z. 37ff]

Zur Legitimation und Kontrolle dieser mit einer marktwirtschaftlichen Ordnung an sich unvereinbaren Monopolstellung der EVU enthielt das Energiewirtschaftsgesetz zahlreiche Bestimmungen zur ökonomischen Regulierung des Sektors. Im Wesentlichen war die Regulierung der sicheren und preisgünstigen Energieversorgung einerseits bei den Wirtschaftsministerien der Länder angesiedelt, andererseits bestanden zahlreiche Einflussmöglichkeiten auf kommunaler Ebene. Unter die Energieaufsicht der Länder fällt traditionell die Genehmigung zur Aufnahme der Energieversorgung (§ 5 EnWG), die Investitionskontrolle (§ 4 EnWG) und die Preisaufsicht für die Tarifkunden in Haushalt und Gewerbe (§ 7 EnWG).

[S. 11, Z. 8ff]

Von den seitens des VDEW im Jahr 1997 statistisch erfassten 752 Stromversorgungsunternehmen [...]

Anmerkungen

Weitgehende Übernahme; setzt sich auf der Folgeseite weiter umfänglich fort.


[108.] Psc/Fragment 144 10

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 144, Zeilen: 10-14, 16-22
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 2, 64, Zeilen: Seite 2: 1-5, Seite 64: 13-16.101-103
Zwar wird allgemein davon ausgegangen, dass auch mittel- bis langfristig ein bedeutender Anteil der Stromerzeugung in zentralen konventionellen Großkraftwerken erfolgen wird505. Allerdings werden dezentrale Technologien zunehmend an Bedeutung gewinnen und die Stromversorgung aus Großkraftwerken ergänzen und in Teilen ersetzen.[...] Einen guten Überblick über die Bandbreite möglicher langfristiger Szenarioergebnisse zeigen die Ergebnisse der Enquete-Kommission »Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der Liberalisierung«507. Im Rahmen eines Referenzszenarios und dreier Zielszenarien wurden insgesamt 14 Varianten gerechnet. Dabei gehen alle Varianten von der Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 % aus.

505 Bauknecht/Bürger, a. a. O., 65.
506 Vgl. nur das Explanatory Memorandum zum Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zur Förderung der Nutzung von Energie aus emeuerbaren Energiequellen, KOM(2008) 19 endg. v. 23.1.2008,3.
507 Enquête-Kommission »Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der Liberalisierung«, Endbericht.

[S. 2, Z. 1-5]

Für den Bereich der Erzeugung ist davon auszugehen, dass in Deutschland auch mittel- bis langfristig ein bedeutender Anteil der Stromerzeugung in zentralen fossil befeuerten Großkraftwerken erfolgen wird. Dezentrale Technologien werden allerdings zunehmend an Bedeutung gewinnen und die Stromversorgung aus Großkraftwerken ergänzen und partiell substituieren.

[S. 64]

Einen guten Überblick über die große Bandbreite von Szenarioergebnissen zeigen die Ergebnisse eines Referenzszenarios und von drei Zielszenarien30, die im Rahmen der Enquete-Kommission "Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der Liberalisierung" erstellt wurden (Enquete-Kommission 2002).


30Im Rahmen des Referenzszenarios (REF) sowie der drei Zielszenarien (UWE, RRO, FNE) wurden insgesamt 14 Varianten gerechnet. Dabei gehen alle Varianten von der Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2050 um 80 % aus.

Anmerkungen

Quelle ist einmal genannt (FN 505), allerdings wird das Ausmaß der Übernahme nicht deutlich.


[109.] Psc/Fragment 127 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 127, Zeilen: 1-2
Quelle: ÖGUT 2003
Seite(n): 14, Zeilen: 33-35
[Zum anderen sind erfahrungsgemäß Systeminnovationen durch gezielte Forschungs- und Entwicklungsarbeit erreichbar und sie treten häufiger auf als die zugrunde liegenden Basis]innovationen selbst433. Die Kategorie der Systeminnovationen wird damit zum zentralen Ansatzpunkt nationaler Politiken zur Durchsetzung von Energieinnovationen.

433 Greisberger et al., Auswirkung energiepolitischer Instrumente, 18.

Zum anderen ist zu erwarten, dass Systeminnovationen durch gezielte Forschungs- und Entwicklungsarbeit erreichbar sind und häufiger auftreten als Basisinnovationen. Die Ebene der „Systeminnovationen“ wird damit zum zentralen Ansatzpunkt nationaler Politiken zur Durchsetzung von Umweltinnovationen.
Anmerkungen

Fragment setzt die Vorseite fort. Die Quelle ist zwar genannt, jedoch wird die korrekte Stelle nicht genannt, noch die zumeist wörtliche Übernahme kenntlich gemacht.


[110.] Psc/Fragment 183 11

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 183, Zeilen: 11-27
Quelle: E-Energy-Studie 2006
Seite(n): 8, Zeilen: 8-25
IuK-Technologien können bei der Senkung des Energieverbrauchs und der Optimierung des Energiesystems eine wichtige Rolle spielen691, da sie zur Lösung grundlegender Probleme der Energieversorgung beitragen692. So muss das Angebot im Stromsystem jederzeit auf die Nachfrage, die sich als Ausfluss dezentraler Entscheidungen von Haushalten und Unternehmen ergibt, reagieren können, soll es nicht zu Engpässen oder Überlastungen des Systems kommen. Sowohl eine zu hohe als auch eine zu niedrige Nachfrage können dabei Auslöser eines instabilen Systemzustands sein. Insbesondere ist eine entsprechende Kapazität bezüglich der zur Verfügung stehenden Kraftwerke und Netzelemente jederzeit vorzuhalten bzw. es müssen zu jedem Zeitpunkt möglichst vollständige Informationen zum Verhältnis von Angebot und Nachfrage vorliegen. Der mangelnde und langsame Austausch an Informationen führt dazu, dass Produktion und Verbrauch nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind, sodass ex post nachgesteuert werden muss, bzw. dass zum Erhalt der Systemsicherheit umfangreiche Reserven vorzuhalten sind, die die Gesamtkosten der Versorgung treiben. Der Einsatz von IuK-Technologien kann hier für entscheidende Effizienzsteigerungen sorgen und Optimierungspotentiale erschließen.

691 Franz et al., Potenziale IuK-Technologien, 8.

692 Kannberg et al., GridWiseTM: The Benefits of a Transformed Energy System, 11 f.

Informations- und Kommunikationstechnologien (ITK) können bei der Senkung des Energieverbrauchs und der Optimierung des Energiesystems eine wichtige Rolle spielen, da mit ihrer Hilfe grundsätzliche Probleme im Strombereich, die sich aus der Leitungsgebundenheit und der Nichtspeicherbarkeit von Elektrizität ergeben, adressiert werden können: Das Angebot muss jederzeit auf die Nachfrage, die sich als Ausfluss dezentraler Entscheidungen von Haushalten und Unternehmen ergibt, reagieren können, soll es nicht zu Engpässen oder Überlastungen des Systems kommen – hierbei ist es wichtig im Auge zu behalten, dass sowohl eine zu hohe als auch eine zu niedrige Nachfrage Auslöser eines instabilen Systemzustands sein können.

Insbesondere ist eine entsprechende Kapazität bezüglich der zur Verfügung stehenden Kraftwerke und Netzelemente jederzeit vorzuhalten bzw. es müssen zu jedem Zeitpunkt möglichst vollständige Informationen zum Verhältnis von Angebot und Nachfrage vorliegen. Der mangelnde und langsame Austausch an Informationen führt dazu, dass Produktion und Verbrauch nicht ausreichend aufeinander abgestimmt sind, so dass ex post nachgesteuert werden muss bzw. dass zum Erhalt der Systemsicherheit umfangreiche Reserven vorzuhalten sind, die die Gesamtkosten der Versorgung treiben. Der Einsatz von ITK kann hier grundsätzlich für entscheidende Effizienzsteigerungen sorgen und Optimierungspotenziale erschließen [...]

Anmerkungen

Nichts ist als Zitat gekennzeichnet.


[111.] Psc/Fragment 173 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 173, Zeilen: 09-14
Quelle: Haslinger 2006
Seite(n): 52, 54, Zeilen: 7-8; 18-23
Durch die Novellierung des Elektrizitätswirtschafts- und -Organisationsgesetzes

(EIWOG) im Jahr 2000642 wurde dort bereits zum 1.10.2001 der Strommarkt vollständig liberalisiert. Die Netznutzungsentgelte sanken in der Folge bis Jahresende 2003 im Durchschnitt um 13 %643. Am meisten profitierten davon die Gewerbetreibenden mit Preisabschlägen von bis zu 35 %644, die vor der Liberalisierung erheblich höhere Strompreise als Haushaltskunden entrichten mussten645.


642 (Österr.) BGBl. I Nr. 121/2000.
643 Vgl. Boltz, ET 2004, 150, 153.
644 Lamprecht, ET 2004, 398.
645 Vgl. Rodgarkia-Dara/Wirl, ZögU 2004, 34, 35 f. So verwundert es nicht, dass letztere wegen der für sie vergleichsweise geringen Preissenkungen weit seltener ihren Energieversorger wechseln als gewerbliche Stromkunden. Vgl. Boltz, ET 2004, 150, 153. Im Zeitraum von 1998-2003 wechselten 22 % der Gewerbekunden aber nur 3 % der Haushaltskunden ihren Stromversorger. Vgl. KOM, Vierter Benchmarkingbericht, KOM(2004) 863, Technical Annexes, SEC (2004) 1720, 5.

[S. 52, Z. 7-8]

Durch die Novellierung des ElWOG im Jahr 2000187 wurde bereits zum 1. Oktober 2001 der Markt zu 100 % liberalisiert.

[S. 54, Z. 18-23]

Die Netznutzungsentgelte sanken bis zu diesem Zeitpunkt um 13 %.214 Am meisten profitierten davon die Gewerbetreibenden mit Preisabschlägen von bis zu 35 %,215 die vor der Liberalisierung erheblich höhere Strompreise als Haushaltskunden entrichten mussten.216 So verwundert es nicht, dass letztere wegen der für sie vergleichsweise geringen Preissenkungen weit seltener ihren Energieversorger wechseln als gewerbliche Stromkunden.217


[S. 52]
187 (Österr.) BGBl. I Nr. 121/2000.

[S. 54]
214 Vgl. Boltz, W., Regulierung des Elektrizitätsmarktes in Österreich, in: ET 2004, S. 153.
215 Vgl. Lamprecht, F., EPCON 2004: Liberalisierungstendenzen in Österreichs Strom- und Gasmarkt, in: ET 2004, S. 398.
216 Vgl. Rodgarkia-Dara, A./Wirl, F., Auswirkungen der Liberalisierung des österreichischen Elektrizitätsmarktes, in: ZögU 2004, S. 35 f.
217 Vgl. Boltz, W., Regulierung des Elektrizitätsmarktes in Österreich, in: ET 2004, S. 153. Im Zeitraum von 1998-2003 wechselten 22 % der Gewerbekunden aber nur 3 % der Haushaltskunden ihren Stromversorger. Vgl. Europäische Kommission (Hg.), Vierter Benchmarkingbericht über die Verwirklichung des Elektrizitäts- und Erdgasbinnenmarktes, 2005, KOM (2004) 863, Technical Annexes, SEC (2004) 1720, S. 5

Anmerkungen

Haslinger ist in der Arbeit im Kontext dieser Stelle angegeben, jedoch mit S. 44 und ohne Hinweis auf den Umfang der Übernahme.


[112.] Psc/Fragment 175 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 175, Zeilen: 01-08
Quelle: Haslinger 2006
Seite(n): 154, 155, Zeilen: 23-29; 1
[...649]

Hier besteht für Netzbetreiber zum einen der Anreiz, ihre Gewinne zu maximieren, indem sie mittels sog. Coumot-Preise650 Monopolrenten erzielen und das Netz nur minimal warten (sog. statische Wohlfahrtsverluste)651. Soweit aufgrund von regulativen Vorgaben Monopolgewinne nicht aus dem Unternehmen an seine Eigner transferiert werden können, besteht die Gefahr, dass stattdessen durch den sog. Averch-Johnson-Effekt652 Ineffizienzen auftreten. In diesem Fall werden zwar keine Monopolgewinne ausgewiesen, dafür entstehen durch große Redundanzen unnötig hohe Netzbau-, Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten.


[649 Vgl. ausführlich hierzu nur Fritsch/Wein/Ewers, Marktversagen und Wirtschaftspolitik, 179; Haslinger, Netzmonopole, 23 ff.]

650 Cournot, Recherches sur les principes mathématiques de la théorie des richesses, passim; Pfähler/Wiese, Untemehmensstrategien im Wettbewerb, passim.

651 Holznagel/Theurl/Meyer/Schumacher, Ownership Unbundling, 34; Haslinger, Netzmonopole, 25 ff.

652 Vgl. Averch/Johnson, AER 1962, 1052 ff.

Für Netzbetreiber bestehen aufgrund der Monopoleigenschaft des Stromnetzes sehr

starke Anreize zum Missbrauch ihrer Marktmacht. Sie können ihren Gewinn maximieren, indem sie mittels Cournotpreisen Monopolrenten erzielen und das Netz nur minimal warten.820 Können Monopolgewinne nicht aus dem Unternehmen an seine Eigner transferiert werden, besteht die Gefahr, dass statt dessen durch den Averch-Johnson-Effekt821 Ineffizienzen auftreten. In diesem Fall werden zwar keine Monopolgewinne ausgewiesen, dafür entstehen durch eine zu große Redundanz unnötig hohe Netzbau-, Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten.


820 Siehe hierzu Abschnitt 2.1.2 ab S. 25.

821 Vgl. Averch, H./Johnson, L. L., Behaviour of the Firm under Regulatory Constraint, in: AER 1962,S. 1052-1062.

Anmerkungen

Zwar erfolgt ein Verweis auf Haslinger, jedoch nicht auf die korrekte Stelle. Wörtliche Übernahme wird nicht gekennzeichnet.


[113.] Psc/Fragment 139 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 139, Zeilen: 4-16
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 54, Zeilen: 23-34
Im Bereich der konventionellen Großkraftwerkstechnologien wurden in den letzten Jahrzehnten durch den Einsatz neuer Materialien und neuer Kraftwerkskonzepte die Wirkungsgrade479 der Kraftwerke sukzessive verbessert und damit erhebliche Fortschritte im Bereich der Anlagenwirtschaftlichkeit sowie der Kraftwerksemissionen erzielt. Schon heute können Steinkohlekraftwerke Wirkungsgrade von über 45 % erreichen480. Auch Kraftwerke auf der Basis von Braunkohle erreichen Wirkungsgrade von weit über 40 %481. Innovative Techniken eröffnen hier die Perspektive, mittelfristig die Wirkungsgrade von Kohlekraftwerken auf über 50 % zu erhöhen482.

Wesentliche Voraussetzung für die weitere Anhebung der Wirkungsgrade ist die Verfügbarkeit von Werkstoffen, die noch höheren thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten, als dies in den heutigen Neuanlagen der Fall ist. Die Verfügbarkeit von Kohlekraftwerken mit Wirkungsgraden von 50 - 55 % (sog. »700° C-Kraftwerke«) wird für die Jahre 2010 bis 2020 erwartet483.


479 Als Wirkungsgrad wird das Verhältnis von eingesetzter Energiemenge zu verfügbarer umgesetzter Energiemenge bezeichnet. Beispiele für schlechte Wirkungsgrade geben offene Feuerstellen oder Umwandlungsprozesse, die mit wenig effektiven Vorbereitungs- oder Nebeneinrichtungen arbeiten.

480 Nassauer/Schirmer, Innovation konventionelle Kraftwerke, 7.

481 BMWi, Kohlekraftwerke der Zukunft, 9.

482 Nassauer/Schirmer, a. a. O., 7.

483 Enquête-Kommission »Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der Liberalisierung«, Endbericht, passim; Nassauer/Schirmer, a. a. O., 7.

Im Bereich der Großkraftwerkstechnologien wurden in den letzten Jahrzehnten durch den Einsatz neuer Materialien und neuer Kraftwerkskonzepte die Wirkungsgrade der Kraftwerke sukzessive verbessert und damit erhebliche Fortschritte im Bereich der Anlagenwirtschaftlichkeit sowie der Kraftwerksemissionen erzielt. Schon heute können Steinkohlekraftwerke

Wirkungsgrade von über 45 % erreichen. Kraftwerke auf der Basis von Braunkohle erreichen Wirkungsgrade von weit über 40 % (BMWi 1999). Innovative Techniken eröffnen die Perspektive, mittelfristig die Wirkungsgrade von Kohlekraftwerken auf über 50 % zu erhöhen. Wesentliche Voraussetzung für die weitere Anhebung der Wirkungsgrade ist die Verfügbarkeit von Werkstoffen, die noch höheren thermischen und mechanischen Beanspruchungen standhalten, als dies in den heutigen Neuanlagen der Fall ist. Die Verfügbarkeit von Kohlekraftwerken mit Wirkungsgraden von 50 % / 55 % ("sogenannte 700 °C-Kraftwerke") wird für die Jahre 2010 bis 2020 erwartet (Enquete-Kommission 2002).

Anmerkungen

Erneut wurde die Chance der ausreichenden Kenntlichmachung der praktisch wortwörtlichen Übernahme verpasst.


[114.] Psc/Fragment 046 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 46, Zeilen: komplett
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 79, 80, 81, Zeilen: Seite 79: 38-42, Seite 80: 1-7, Seite 81: 17-30
[Aus betriebswirtschaftlicher Sicht sollen Struktur-]innovationen zu einer Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation führen. Sie stehen zumeist in engem Zusammenhang mit den Prozess-, Produkt- und soziokulturellen Innovationen, da sie sich sowohl auf die Untemehmensprozesse als auch auf die Aufgabenträger, d. h. die handelnden Personen und die Objekte der Leistungsherstellung beziehen. Beispiele sind die Schaffung autonomer Notenbanken ebenso wie Regulierungsregime oder nationalen Nachhaltigkeitspläne, die als internationale Vorbilder für andere Staaten gelten.

b) Differenzierung nach dem Neuheitsgrad

Allen Definitionen des Innovationsbegriffs ist das Merkmal der Neuheit gemeinsam. Als neu ist eine Problemlösung dann zu bezeichnen, wenn sie jenseits des bisherigen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes liegt. Ist der Neuheitsgrad der eingesetzten Technologie die Grundlage für die Differenzierung, so unterscheidet man die folgenden Innovationsarten.

aa) Basisinnovation

Als Basisinnovation bezeichnet man einen Durchbruch in Bezug auf neue Technologien oder Organisationsprinzipien. Sie zieht zumeist eine Vielzahl von Folgeinnovationen in Form von Verbesserungen und neuen Anwendungen nach sich79. Nach dem Ansatz von Nikolai Kondratjew lassen sich bis heute etwa 5 »lange Wellen der Konjunktur« identifizieren, die ihre Ursache in grundlegenden Basisinnovationen haben80:


79 Der Begriff der Basis- oder Schlüsselinnovation geht zurück auf die bahnbrechende Arbeit von Kondratjew, in der erstmals die Ursachen und wirtschaftspolitische Bedeutung der »langen Konjunkturwellen« beschrieben wurden, vgl. Kondratjew, Review o f Economic Statistics 1925, 105 ff.; Trommsdorff/Schneider, in: Trommsdorff (Hrsg.), Innovationsmanagement, 1, 4.

80 Vgl. Nefiodow, in: Thomas/Neofiodow (Hrsg.), Kondratjews Zyklen der Wirtschaft, 155 f.

[S. 79, Z. 38-42 & S. 80, Z. 1-7]

Organisatorische Innovationen (Strukturinnovationen) sollen zu einer Verbesserung der Aufbau- und Ablauforganisation führen. Sie stehen zumeist in einem engen Zusammenhang mit den Prozess-, Produkt- und Sozialinnovationen, da sie sich sowohl auf die Unternehmensprozesse als auch auf die Aufgabenträger, d.h. die handelnden Personen, und die Objekte der Leistungserstellung beziehen. Mit organisatorischen Innovationen können sowohl »harte« Ziele (z. B. Kostensenkung, Qualitätsverbesserung, Produktivitätssteigerung) als auch »weiche« Ziele (z. B. höhere Arbeitszufriedenheit, besseres Betriebsklima) verfolgt werden, wodurch ihr enger Bezug vor allem zu den Prozess- und Sozialinnovationen deutlich wird.

[S. 81, Z. 17-30]

2.5.4 Differenzierung nach dem Neuheitsgrad

Allen Definitionen des Innovationsbegriffs gemeinsam ist das Merkmal der Neuheit (vgl. Abschnitt 2.3.1). Als neu ist eine Problemlösung dann zu bezeichnen, wenn sie jenseits des bisherigen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes liegt. Ist der Neuheitsgrad der eingesetzten Technologien die Grundlage für die Differenzierung, so unterscheidet man die folgenden Innovationsarten (vgl. Pleschak, F./Sabisch, H. 1996 S. 4): [...]

Eine Basisinnovation markiert einen Durchbruch in Bezug auf neue Technologien oder Organisationsprinzipien und zieht meist eine Vielzahl von Folgeinnovationen in Form von Verbesserungen und neuen Anwendungen nach sich (vgl. Tiommsdorff, V./Schneider, P. 1990 S. 4).

Anmerkungen

Die angegebenen FN weisen nicht auf die Übernahme des Textes aus der Quelle hin.

79 = 108


[115.] Psc/Fragment 138 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 138, Zeilen: 01-11
Quelle: Haslinger_2006
Seite(n): 154, Zeilen: 10-19
* EVU,
  • Stromendabnehmer (bzw. Verbraucher) und
  • der Staat bzw. die öffentliche Hand als Gewährleistungsträger für eine funktionierende flächendeckende Stromversorgung.

Wegen unterschiedlicher Interessenslagen bei der Netznutzung ist besonders in der Gruppe der EVU eine weitere Unterscheidung zwischen Netzbetreibem und Netznutzem (Erzeuger und Stromhändler) angebracht. Die Endabnehmer können in Kunden innerhalb und außerhalb der Grundversorgung, Klein- und Großabnehmer oder gewerbliche und private Stromabnehmer unterteilt werden. Bei der öffentlichen Hand kann zwischen gewählten Mandatsträgern und der öffentlichen Verwaltung differenziert werden.

Energieversorgungsunternehmen, Stromendabnehmer und der Staat bzw. die öffentliche Hand als Gewährleistungsträger für eine funktionierende flächendeckende Energieversorgung. Wegen unterschiedlicher Interessenslagen bei der Netznutzung ist besonders in der Gruppe der Energieversorgungsunternehmen eine weitere Unterscheidung zwischen Netzbetreiber(n) und Netznutzern (Erzeuger und Stromhändler) angebracht. Die Endabnehmer können in Sonder- und Tarifkunden, Klein- und Großabnehmer oder gewerbliche und private Stromabnehmer unterteilt werden. Bei der öffentlichen Hand kann zwischen gewählten Mandatsträgern (Politikern) und der öffentlichen Verwaltung differenziert werden.
Anmerkungen


[116.] Psc/Fragment 048 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 48, Zeilen: komplett
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 82-84, Zeilen: -
dd) Imitation

Als Imitation bezeichnet man das Nachahmen von Lösungen, die in anderen Unternehmen bereits vorhanden sind und erfolgreich angewendet werden. Der Begriff der Imitation ist grundsätzlich negativ belegt, weil ihr keine eigenständige kreative Leistung zugrunde liegt. Ein Beispiel für eine solche Nachahmung im Konsumgüterbereich war die Präsentation der sog. »Schoko-Wunderkugel« durch Nestlé im Jahr 1996, mit der das Unternehmen das bereits 1974 im deutschen Markt eingeführte »Überraschungsei« seines Wettbewerbers Ferrero kopierte81. Weiteres Beispiel im internationalen Umfeld ist die Imitation von Markenartikeln oder von technischen Anlagen (z.B. der Nachbau des Mangnet-Schwebe-Technik des Transrapid durch China).

ee) Scheininnovation

Bei Scheininnovationen handelt es sich um sog. »Pseudoverbesserungen«, die keinen wirklich neuen oder zusätzlichen Nutzen für den Kunden darstellen. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn das Design eines Produkts, wie etwa das einer Handbohrmaschine, neu gestaltet wird, ohne dass damit für den Nutzer eine bessere Handhabung oder eine bessere Leistung verbunden ist. Hierbei handelt es sich nicht um eine echte Innovation, da es bei ihr am Aspekt der technischen Neuigkeit fehlt.

c) Differenzierung nach dem Änderungsumfang

Nach dem Aufwand, der notwendig ist, um eine Innovation zu verwirklichen, unterscheidet die theoretische Forschung Radikal- und Inkrementalinnovationen82. Inkrementalinnovationen erfolgen in bereits bestehenden oder verwandten Märkten und auf bekannten Anwendungsgebieten (Basis- und Schlüsseltechnologien). Häufig handelt es sich bei den oben beschriebenen Folgeinnovationen um solche Inkrementalneuerungen. Sie lassen sich relativ risikolos durchführen und verbessern im Wesentlichen die Effizienz bestehender Produkte und Verfahren. Demgegenüber weisen Radikalinnovationen einen hohen Neuheitsgrad auf und bewirken einschneidende und komplex-interdependente Veränderungen. Entsprechend hoch ist im Allgemeinen das mit ihnen verbundene Risiko. Gleichzeitig stellen solche Neuerungen aber auch eine außerordentliche Chance für den Innovator dar. Wird beispielsweise ein Produkt, das aus einer radikalen Innovation entstanden ist, erfolgreich im Markt eingeführt, so besitzt der Innovator für einen gewissen Zeitraum eine Monopolstellung [sowie einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber seinen Wettbewerbern.]


81 Vgl. Brockhoff, Handbuch Produktmanagement, 40; Hoffritz, Wirtschaftswoche v. 25.04.1996, 128.

82 Pleschak/Sabisch, Innovationsmanagement, 3.

[S. 82, Z. 8-27]

Imitation

Als Imitation bezeichnet man das Nachahmen von Lösungen, die in anderen Unternehmen bereits vorhanden sind und erfolgreich eingesetzt werden. Der Begriff der Imitation ist grundsätzlich negativ besetzt, weil ihr keine eigenständige kreative Leistung zugrunde liegt.

[...]

Ein Beispiel für eine Nachahmung im Konsumgüterbereich war die Präsentation der »Schoko-Wunderkugel« durch Nestlé im Jahr 1996, mit der das Unternehmen das bereits 1974 im deutschen Markt eingeführte »Überraschungsei« seines Wettbewerbers Ferrero kopierte (vgl. Hoffiitz, f. 1996 S. 128).

Scheininnovationen


Bei Scheininnovationen handelt es ich um so genannte »Pseudoverbesserungen«, die keinen wirklich neuen oder zusätzlichen Nutzen für den Kunden darstellen. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn das Design eines Produkts, wie etwa das einer Handbohrmaschine, neu gestaltet wird, ohne dass damit für den Kunden eine bessere Handhabung, eine bessere Leistung o. Ä. verbunden ist.

[S. 83, Z. 1-12]

2.5.5 Differenzierung nach dem Veränderungsumfang

Nach dem Aufwand, der im Unternehmen notwendig ist, um eine Innovation zu realisieren, unterscheidet man Radikal- und Inkrementalinnovationen (vgl. Pleschak, F./Sabisch, H. 1996 S. 3):

  • Inkrementalinnovationen erfolgen in bereits bestehenden oder verwandten Märkten und auf bekannten Anwendungsgebieten (Basis- und Schlüsseltechnologien). Sie lassen sich demzufolge relativ risikolos durchführen und verbessern im Wesentlichen die Ziel-Mittel-Relation.
  • Demgegenüber weisen Radikalinnovationen einen hohen Neuheitsgrad (Schrittmachertechnologien, neue Märkte) auf und bewirken einschneidende und komplex-interdependente Veränderungen im Unternehmen. Entsprechend hoch ist im Allgemeinen das mit ihnen verbundene wirtschaftliche Risiko. Ihre Marktchancen sind dabei umso größer, je stärker sie sowohl bedürfnis- als auch technologieinduziert sind.

[...]

[S. 84, Z. 8-17]

Grundsätzlich ist das Risiko zwar höher, das mit radikalen Innovationen verbunden ist; gleichzeitig stellen solche Neuerungen aber auch eine außerordentliche Chance für ein Unternehmen dar. Wird beispielsweise ein Produkt, das aus einer radikalen Innovation entstanden ist, erfolgreich im Markt eingeführt, so besitzt das Unternehmen für einen gewissen Zeitraum eine Monopolstellung sowie einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber der Konkurrenz. Dadurch ist es möglich, den Markt abzuschöpfen und neben hohen Umsätzen und Gewinnen auch einen Imagezuwachs zu erreichen.

Anmerkungen

S. 48 stellt eine inhaltliche Synopse aus S. 82ff der Quelle dar. Kenntlich gemacht wurde dies nicht.


[117.] Psc/Fragment 393 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 393, Zeilen: 3-10
Quelle: Stüer 2000
Seite(n): 257, Zeilen: 20-32
Bei einem Grundbestand hinzunehmender Konflikte und Widersprüche darf das Gebot der Konfliktbewältigung aber nicht überspannt werden. Der Regulierer muss einen erheblichen Anteil auseinander strebender Interessen in Kauf nehmen. Konfliktbewältigung in der Innovationsregulierung ist daher die Kunst, ein Gleichgewicht zwischen den Widersprüchen und Konflikten von divergierenden Individualinteressen der Akteure einerseits sowie Gemeinwohlaspekten andererseits herzustellen. Die einzelfallgerechte Konkretisierung des Innovationsbegriffs wird damit zum Balanceakt der Zieloptimierung. Bei einem Grundbestand hinzunehmender Konflikte und Widersprüche darf das Gebot der Konfliktbewältigung aber nicht überspannt werden, wenn das Theoriegebäude nicht in sich zusammenfallen soll. Konfliktbewältigung darf nicht mit völliger Konfliktfreiheit und vollständiger Harmonie verwechselt werden. Vielmehr muss dem Plangeber ein gerüttelt Maß an autonomer, kontrollfreier Interessenbewertung zukommen. Er darf - ja muss sogar einen erheblichen Anteil auseinander strebender Interessen in Kauf nehmen. Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung ist daher nichts anderes als die Kunst, ein vielfach labil erscheinendes Gleichgewicht zwischen anerkannten Grundsätzen des STädtebaus einerseits sowie hinzunehmenden städtebaulichen Widersprüchen und Nutzungskonflikten andererseits herzustellen. Bauleitplanung wird damit zum Balanceakt zwischen der reinen Lehre einer konfliktfreien, idealisierenden Reißbrettarchitektur und den städtebaulichen Realitäten.
Anmerkungen

Der Text findet sich bereits fast wörtlich auf S. 374. Die Ähnlichkeit zur Quelle bleibt bestehen, ungeachtet leichter Kürzungen.


[118.] Psc/Fragment 185 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 1 - 2
Quelle: Horenkamp et al. 2007
Seite(n): 14, Zeilen: 02-03
Dezentrale Stromerzeuger haben wegen ihrer geringen Leistung derzeit Probleme, sich wirtschaftlich am Stromhandel zu beteiligen. Dezentrale Stromerzeuger können sich wegen ihrer geringen Leistung derzeit nicht wirtschaftlich am Stromhandel beteiligen.
Anmerkungen

Sehr kurz, allerdings wird im Gesamtzusammenhang der Seite 185 die Herkunft deutlich. Vgl. die anderen Fragmente_185.


[119.] Psc/Fragment 044 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 44, Zeilen: 1-34, 101-104 (komplett)
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 73-75, Zeilen: -
[Ein Produkt besteht aus dem Produktkern, dem von den Kunden wahrge]nommenen Produktäußeren sowie den verschiedenen Zusatzleistungen. Im Gegensatz zum Produktkern, also den technisch-konstruktiven Eigenschaften und den Grundfunktionen eines Produkts, bestehen bei dem Produktäußeren und den Zusatzleistungen vielfältige Variationsleistungen in Form von zusätzlichen Leistungsmerkmalen und Dienstleistungen.

Im Rahmen der Innovationstätigkeit von Unternehmen sind die Produktinnovation in Form von Markt- oder Unternehmensneuheiten von wesentlicher Bedeutung. Der schnelle technische Fortschritt und der laufende Wandel der Konsumentenbedürfnisse führen zu immer kürzeren Produktlebenszyklen, zu einer erheblichen Angebotsausweitung und zu einem steigenden Anteil der neuen Produkte am Gesamtumsatz. Das grundlegende Ziel einer Produktinnovation ist es deshalb, die Wettbewerbsposition durch die Markteinführung neuer Produkte zu verteidigen oder auszubauen. Abzugrenzen ist die Produktinnovation von der Produktdifferenzierung, -variation und -vereinheitlichung. Bei der Produktdifferenzierung werden lediglich einzelne Merkmale eines bereits am Markt eingeführten Produkts variiert75. Das veränderte Produkt wird dann zusätzlich angeboten und erweitert so das Absatzprogramm des Anbieters. Diese Vorgehensweise trägt dem Bestreben der Unternehmen Rechnung, auf die Besonderheiten einzelner Märkte oder Marktsegmente zu reagieren, um zeitlich parallel möglichst breite Konsumentenschichten anzusprechen76. Im Zuge einer Produktvariation werden dagegen nur geringfügige Veränderungen der ästhetischen, physikalischen, funktionalen oder symbolischen Nutzenkomponenten eines im Markt eingeführten Produkts vorgenommen, womit jedoch keine signifikanten Verbesserungen hinsichtlich der Technologie oder Wettbewerbsposition erzielt werden können. Die Grundfunktionen des Produkts bleiben dabei erhalten. Die Produktvariation dient damit weniger der Leistungsverbesserung als vielmehr dazu, das Produkt gegenüber Konkurrenten zu repositionieren. Schließlich dient die Produktvereinheitlichung dazu, der wachsenden Komplexität und Individualität zu begegnen, die sich aus der starken Orientierung an den Kundenwünschen ergibt. Daher versuchen die Unternehmen leistungsfähige Baukastensysteme mit standardisierten Baugruppen und Einzelkomponenten zu entwickeln, die mit niedrigen Herstellungskosten gefertigt werden können. Durch diese Vorgehensweise lassen sich zwar Produktinnovationen kostengünstig vermarkten, es handelt sich jedoch nicht um eine eigenständige Produktinnovation.


75 Vgl. nur Meffert, Marketing, 425; Nieschlag/Dichtl/Hörschgen, Marketing, 277 f.

76 Ein Beispiel für die Produktdifferenzierung ist die C-Klasse von Mercedes-Benz. Zusätze wie »Esprit« oder »Elegance« sollen hier die Unterscheidung der Produktlinien verdeutlichen, allerdings ohne dass sich das jeweilige Fahrzeug durch eine technische Neuheit auszeichnet.

[S. 73 Z. 6-33]

Ein Produkt besteht aus dem Produktkern, dem von den Kunden wahrgenommenen Produktäußeren sowie den verschiedenen Zusatzleistungen. Im Gegensatz zum Produktkern, also den technisch-konstruktiven Eigenschaften und den Grundfunktionen eines Produkts, bestehen bei dem Produktäußeren und den Zusatzleistungen vielfältige Variationsmöglichkeiten in Form von zusätzlichen Leistungsmerkmalen und Dienstleistungen. Entscheidend für den Markterfolg eines Produkts ist es, ob und inwieweit es gelingt, die einzelnen Leistungs- und Nutzenmerkmale zu einer unverwechselbaren »Produktpersönlichkeit« zu integrieren (vgl. Nieschlag, R./Dichtl, E./Hörschgen, H. 1997 S. 261 ff., Pleschak, F./ Sabisch, H. 1996 S. 15).

[...]

Im Rahmen der Innovationstätigkeit von Unternehmen sind die Produktinnovationen in der Form von Markt- oder Unternehmensneuheiten von besonderer wirtschaftlicher Bedeutung. Der schnelle technische Fortschritt und der laufende Wandel der Konsumentenbedürfnisse führen zu immer kürzeren Produktlebenszyklen, zu einer erheblichen Angebotsausweitung und zu einem steigenden Anteil der neuen Produkte am Gesamtumsatz. Das grundlegende

[S. 74 Z. 1-9]

Ziel einer Produktinnovation ist es deshalb, die Wettbewerbsposition durch die Markteinführung neuer Produkte zu verteidigen oder auszubauen und so die Überlebensfähigkeit des Unternehmens zu sichern. Dazu ist es erforderlich, die Wünsche der Nachfrager optimal zu befriedigen und in Anbetracht der auf vielen Märkten zu verzeichnenden Sättigungstendenzen neue Bedürfnisse mit Hilfe revolutionärer Produktinnovationen zu schaffen (vgl. Pleschak, F./Sabisch, H. 1996 S. 14 f., Tiommsdoiff, V./Schneider, P. 1990 S. 4).

[...]

Trotzdem sind Produktinnovationen wichtige produktpolitische Maßnahmen. Sie stellen gewissermaßen die »höchste Innovationsstufe« dar. Nun können im Rahmen der Produktpolitik allerdings auch bereits vorhandene Produkte den sich verändernden Anforderungen des Markts angepasst werden. Dies geschieht beispielsweise mittels einer Produktdifferenzierung, wobei einzelne oder mehrere Produktmerkmale eines bereits im Markt eingeführten Produkts variiert werden. Das veränderte Produkt wird dann zusätzlich angeboten und erweitert so das Absatzprogramm. Diese Vorgehensweise ist weit verbreitet und trägt dem Bestreben der Innovationsarten Unternehmen Rechnung, auf die Besonderheiten einzelner Märkte oder Marktsegmente zu reagieren, um zeitlich parallel möglichst breite Konsumentenschichten anzusprechen (vgl. Meffert, H. 1998 S. 425, Nieschlag, R./Dichtl, E./Hörschgen, H. 1997 S. 277 f.).

[S. 75, Z. 11-38]

Im Zuge einer Produktvariation werden dagegen nur geringfügige Veränderungen der ästhetischen, physikalischen, funktionalen und/oder symbolischen Nutzenkomponenten eines im Markt eingeführten Produkts vorgenommen, womit jedoch keine sprunghaften Verbesserungen hinsichtlich der Technologie und der Wettbewerbsposition erzielt werden können. Die Grundfunktionen des Produkts bleiben erhalten. Eine Produktvariation dient somit weniger dazu, die Leistung eines Produkts zu verbessern als vielmehr das Produkt gegenüber der Konkurrenz zu repositionieren und den Produktlebenszyklus zu verlängern (vgl. Meffert, H. 1998 S. 423, Nieschlag, R./Dichtl, E./Hörschgen, H. 1997 S. 277).

Als ein Beispiel für die Produktdifferenzierung nennt Meffert die verschiedenen Varianten der C-Klasse von DaimlerChrysler. Zusätze wie »Esprit« oder »Elegance« sollen hier die Unterscheidung der Produktlinien verdeutlichen. Ein weiteres Beispiel für den Versuch, die Produktdifferenzierung für den Konsumenten erkennbar zu machen sind die Markenzusätze »Visage« oder »for Men« bei den Körperpflegeprodukten von Nivea (vgl. Meffert, H. 1998 S. 42,8).

Schließlich steht als ein weiteres Instrument im Rahmen der Produktgestaltung noch die Produktvereinheitlichung (Produktstandardisierung) zur Verfügung. Um der wachsenden Komplexität und Individualität zu begegnen, die sich aus der starken Orientierung an den Kundenwünschen ergibt, versuchen die Unternehmen leistungsfähige Baukastensysteme mit standardisierten Baugruppen und Einzelkomponenten zu entwickeln, die aufgrund ihrer großen Stückzahlen mit niedrigen Herstellkosten gefertigt werden können. Durch diese Vorgehensweise lassen sich die mit den Produktinnovationen verbundenen Risiken deutlich reduzieren (vgl. Pleschak, F./Sabisch, H. 1996 S. 15 f.).

Anmerkungen

Quelle wird nicht genannt; erneut wird das in der Quelle aufgeführte Beispiel als eigene Transferleistung vorgegeben.


[120.] Psc/Fragment 042 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-32 (komplett)
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 52-57, Zeilen: -
c) Komplexität

Innovationen sind in der Regel durch eine unklare Problemstruktur und durch einen nicht-linearen zeitlichen Verlauf der einzelnen Innovationsphasen gekennzeichnet. Sie weisen darüber hinaus vielfältige Verbindungen zu anderen Aktivitäten des Innovators auf. Die Komplexität beinhaltet auf der einen Seite eine zeitliche Dimension (Dynamik), die sich aus der Veränderlichkeit der relevanten Rahmenumstände, wie z. B. Gesetzgebung, Technologiesprünge oder Marktsituation ergibt. Auf der anderen Seite existiert eine quantitative und qualitative Dimension die aus der Vielzahl, Vielfalt und Vernetzung der relevanten Sachverhalte entsteht (z. B. Anzahl der Komponenten, Variantenvielfalt, Interdependenzen von Entscheidungen und Maßnahmen, etc.). Die grundlegende Problematik besteht darin, den zufälligen, nicht antizipierbaren Teil der Komplexität zu handhaben69.

d) Konfliktgehalt

Der Begriff des Konflikts beschreibt das Vorhandensein verschiedener unvereinbarer Zustände von Objekten bzw. Handlungsstränge bei Personen70. Zum Entstehen von Konflikten im Innovationsprozess tragen insbesondere die Faktoren Unsicherheit und Unklarheit bei. Neuartige und ungewohnte Situationen rufen oftmals neue und bis dahin unbekannte Konfliktkonstellationen hervor, die unterschiedlicher Natur sein können. Solche Konflikte können zwar einerseits negativ belegt sein. Andererseits können Konflikte und Konfliktbewusstsein in positiver Hinsicht aber auch überaus wichtig sein. Ideen und kreative Lösungsansätze entstehen aus der Unzufriedenheit mit einer bestehenden Situation, aus dem Wunsch nach Veränderung und Verbesserung. Der Auslöser für eine Neuerung ist ein konkretes Problem und ein daraus entstehender Konflikt, den es wahrzunehmen und zu lösen gilt.

e) Zusammenhänge zwischen den Merkmalen

Die Merkmale Neuheitsgrad, Unsicherheit, Komplexität und Konfliktgehalt sind nicht unabhängig voneinander, sondern weisen mehrstufige Beziehungen zueinander auf71. Je höher der Neuheitsgrad einer Innovation ist, desto mehr sind beispielsweise die sich vollziehenden Aktivitäten von Unsicherheiten geprägt. Dies ist deshalb der Fall, weil für die unerwartet auftretenden und bis dahin unbekannten Probleme keine bewährten Lösungsmuster zur Verfügung stehen. Die mit einem bestimmten, neuartigen Lösungsansatz verbundenen Konsequenzen sind aber ebenfalls weitgehend [unbekannt]


69 Bürgel/Haller/Binder, F&E-Management, 19 f.

70 Vgl. Rosenstiel, Grundlagen der Organisationspsychologie, 286.

71 Thom, Grundlagen des betrieblichen Innovationsmanagements, 390 f. 42

[S. 52, Z. 39-41, S. 53, Z. 1-10]

2.3.3 Komplexität

Innovationen sind in der Regel durch eine unklare Problemstruktur und durch einen nicht-linearen zeitlichen Verlauf der einzelnen

[S. 53]

Innovationsphasen gekennzeichnet. Sie weisen darüber hinaus vielfältige Verbindungen zu anderen Aktivitäten im Unternehmen auf. Die Komplexität beinhaltet demzufolge

  • eine zeitliche Dimension (Dynamik), die sich aus der Veränderlichkeit der relevanten Sachverhalte ergibt (z. B. Gesetzgebung, Technologiesprünge, Marktsituation usw.) und
  • eine quantitative und qualitative Dimension (Kompliziertheit), die aus der Vielzahl, der Vielfalt und der Vernetzung der relevanten Sachverhalte entsteht (z. B. Anzahl der Komponenten, Variantenvielfalt, Interdependenzen von Entscheidungen und Maßnahmen usw.)

Die grundlegende Problematik besteht nun weniger darin, den regelbasierten Anteil der Komplexität zu handhaben als vielmehr ihren zufälligen, nicht vorhersehbaren Teil (vgl. Bürgel, H. D./Haller, C./Binder, M. 1996 S. 19 f.).

[S. 54, Z. 15-23]

2.3.4 Konfliktgehalt

Der Begriff des Konflikts beschreibt das Vorhandensein verschiedener unvereinbarer Zustände von Objekten bzw. Handlungstendenzen bei Personen (vgl. Rosenstiel, L. v. 1992 S. 286). Zum Entstehen von Konflikten im Innovationsprozess tragen insbesondere die Faktoren Unsicherheit und Unklarheit bei. Neuartige und ungewohnte Situationen rufen oftmals neue und bis dahin unbekannte Konfliktkonstellationen hervor, die unterschiedlicher Natur sein können.

[S. 55, Z. 20-29]

In den genannten Beispielen ist das Merkmal Konfliktgehalt überwiegend mit negativen Inhalten belegt. Doch Konflikte und Konfliktbewusstsein sind in positiver Hinsicht überaus wichtig für innovationsbewusste Unternehmen. Ideen und kreative Lösungsansätze entstehen aus der Unzufriedenheit mit einer bestehenden Situation, aus dem Wunsch nach Veränderung und Verbesserung. Der Auslöser für eine Neuerung ist ein konkretes Problem und ein daraus entstehender Konflikt, den es wahrzunehmen und zu lösen gilt.

[S. 56, Z. 1-15]

2.3.5 Zusammenhänge zwischen den Innovationsmerkmalen

Wie Thom in einer empirischen Untersuchung festgestellt hat, sind die Merkmale Neuheitsgrad, Unsicherheit, Komplexität und Konfliktgehalt nicht unabhängig voneinander, sondern weisen mehrstufige Beziehungen zueinander auf (vgl. Thom, N. 1980 S. 390 f. und Abb. 2.4). Je höher der Neuheitsgrad einer Innovation ist, desto mehr sind die sich vollziehenden Aktivitäten von Unsicherheit geprägt. Dies ist deshalb der Fall, weil für die unerwartet auftretenden und bis dahin unbekannten Probleme keine bewährten Lösungsmuster zur Verfügung stehen. Die mit einem bestimmten, neuartigen Lösungsansatz verbundenen Konsequenzen sind aber ebenfalls weit gehend unbekannt.

Anmerkungen

Quelle fehlt.

52 = 81


[121.] Psc/Fragment 140 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 8-17
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 55, Zeilen: 1-9
Neben der Optimierung bestehender Anlagenkonzepte steht die Entwicklung neuer innovativer Kraftwerkskonzepte, für die wesentliche Effizienzsteigerungen erwartet werden. Hierzu zählen bspw. sog. Integrated Gasification Combined Cycle (IGCC)-Kraftwerke486 und druckwirbelschichtgefeuerte Kraftwerke487. Eine Vielzahl verschiedener Konzepte findet sich noch in einem frühen Entwicklungsstadium und damit inmitten der Inventionsphase. Ihre kommerzielle Verfügbarkeit ist damit noch nicht abzusehen. Bei den Erdgas- bzw. ölgefeuerten Gas und Dampfturbinen (GuD)-Anlagen, die heute schon Wirkungsgrade von rund 58 % erreichen, wird in den nächsten 20 Jahren mit einer Verbesserung des Wirkungsgrads auf über 60 % und langfristig sogar auf bis zu 70 % gerechnet488.

486 Es handelt sich um Kombikraftwerke mit integrierter Vergasung, die Wirkungsgrade von ca. 80 % erreichen können und praktisch CO2-frei arbeiten.

487 Kombikraftwerke mit druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung. Gegenwärtige Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten zielen darauf ab, Druckwirbelschichtkraftwerke der sogenannten 2. Generation zu entwickeln, deren Wirkungsgrad gegenüber dem betrachteten Kraftwerk auf gut 50 % deutlich angehoben werden könnte.

488 Enquete-Kommission »Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der Liberalisierung«, a. a. O.

Neben der Optimierung bestehender Anlagenkonzepte steht die Entwicklung neuer innovativer Kraftwerkskonzepte, für die wesentliche Effizienzsteigerungen erwartet werden. Hierzu zählen beispielweise IGCC-Kraftwerke (Kombikraftwerke mit integrierter Vergasung) und DWSF-Kraftwerke (Kombikraftwerke mit druckaufgeladener Wirbelschichtfeuerung). Eine Vielzahl verschiedener Konzepte findet sich noch in einem frühen Entwicklungsstadium. Ihre kommerzielle Verfügbarkeit ist damit noch nicht abzusehen. Bei den Erdgas- bzw. ölgefeuerten GuD-Anlagen, die heute schon Wirkungsgrade von rund 58 % erreichen, wird in den nächsten 20 Jahren mit einer Verbesserung des Wirkungsgrads auf über 60 % und langfristig sogar auf bis zu 70 % gerechnet (Enquete-Kommission 2002).
Anmerkungen

Keine ausreichende Kennzeichnung der Textübernahme.


[122.] Psc/Fragment 148 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 148, Zeilen: 12-17, 21-28
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 57, 58, Zeilen: Seite 57: 8-13, Seite 58: 5-11
Unter den neuen, derzeit noch nicht ausgereiften KWK-Technologien werden

Mikrogasturbinen und Stirlingmotoren große Chancen eingeräumt517. Der zukünftige Beitrag dieser Technologien hängt jedoch stark von den Fortschritten ab, die im Rahmen ihrer weiteren technologischen Entwicklung erzielt werden. Dies umfasst sowohl ihre technische Zuverlässigkeit als auch die Erschließung von Kostenreduktionspotentialen.


[...] Mikrogasturbinen erschließen sich aufgrund ihres kleinen Leistungsbereichs (< 500 kW) und hoher Abgastemperaturen ein großes Anwendungsfeld im Bereich flexibler Anwendungen und der Industrie. Sie befinden sich derzeit in der Phase der Markteinführung. Dabei stehen sie in Konkurrenz zu den gegenwärtig günstigeren motorischen BHKW sowie zu den zukünftig verfügbaren stationären Brennstoffzellen. Ihre Marktchancen hängen folglich davon ab, ob es gelingt, weitere Kostensenkungspotentiale zu erschließen. Die Marktdurchdringung könnte dadurch in den nächsten 5-10 Jahren erreicht werden519.


517 Bauknecht/Bürger, Sektorreport Strom, 57.

519 Wuppertal Institut, Die technische Entwicklung auf den Strom- und Gasmärkten.

Unter den neuen, im derzeitigen Energiesystem noch nicht etablierten dezentralen Technologien werden unter anderem Brennstoffzellen, Mikrogasturbinen und Stirlingmotoren große Chancen eingeräumt. Der zukünftige Beitrag dieser Technologien hängt jedoch stark von den Fortschritten ab, die im Rahmen ihrer weiteren technologischen Entwicklung erzielt werden. Dies umfasst sowohl ihre technische Zuverlässigkeit als auch die Erschließung von Kostenreduktionspotenzialen.

[...]

Mikrogasturbinen erschließen sich aufgrund ihres kleinen Leistungsbereichs (< 500 kW) und hoher Abgastemperaturen ein großes Anwendungsfeld im Bereich flexibler Anwendungen und der Industrie. Sie befinden sich derzeit in der Phase der Markteinführung. Mikrogasturbinen stehen in Konkurrenz zu den gegenwärtig günstigeren Motor-BHKW sowie zu den zukünftig verfügbaren stationären Brennstoffzellen. Ihre Marktchancen hängen folglich davon ab, ob es gelingt, weitere Kostensenkungspotenziale zu erschließen. Die Marktdurchdringung könnte dadurch in den nächsten 5-10 Jahren erreicht werden (Wuppertal Institut 2002).

Anmerkungen


[123.] Psc/Fragment 185 29

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 29-35
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 60, Zeilen: 8-13
Die Steuerung sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite lässt hierbei die

Erschließung von Effizienz- und damit Kostenpotentialen zu. Wesentlicher technologischer Einflussfaktor für die Einsatz- und Verbreitungschancen virtueller Kraftwerkskonzepte sind die weiteren Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Verfügbarkeit über schnelle, zuverlässige und kostengünstige Energie-Managementsysteme (EMS) ist eine wichtige Voraussetzung für den Erfolg des Konzepts.

Die Steuerung sowohl der Angebots- als auch der Nachfrageseite lässt hierbei die

Erschließung von Effizienz- und damit Kostenpotenzialen zu. Wesentlicher technologischer Einflussfaktor für die Einsatz- und Verbreitungschancen virtueller Kraftwerkskonzepte sind die weiteren Entwicklungen im Bereich der Informations- und Kommunikationstechnologien. Die Verfügbarkeit über schnelle, zuverlässige und kostengünstige Systeme ist eine unablässige Voraussetzung für den Erfolg des Konzepts.

Anmerkungen


[124.] Psc/Fragment 039 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 39, Zeilen: 1-9, 102-108
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 44, 45, Zeilen: Seite 44: 22-42, Seite 45: 1-9
[Die Invention (wie sie oben im Sinne des rein technischen Innovationsverständnisses beschrieben wurde) wird lediglich als notwendige Vorstufe der Innovation betrachtet60. Während die Invention die erstmalige technische Realisie-]rung einer neuen Problemlösung ist, ist unter einer Innovation grundsätzlich deren erstmalige wirtschaftliche Anwendung zu verstehen. Konzeptionell geht es also um die ökonomische Optimierung der Wissens Verwertung61. Die wirtschaftswissenschaftliche

Innovation hat die Markteinführung und die Marktbewährung (sog. Diffusion) eines neuen Produkts oder Verfahrens zum Ziel.

Im Unterschied zu der punktuellen Invention ist eine Innovation daher das Ergebnis eines Prozesses (objektbezogene Sichtweise) oder der Prozess selbst (prozessuale Sichtweise). Sie umfasst alle Phasen von der Ideengewinnung über die Umsetzung bis hin zur wirtschaftlichen Nutzung einer neuen Problemlösung62.


[60 Vahs/Burmeister, Innovationsmanagement, 42.]

61 Dies., a. a. O., 43.

62 Dieser Betrachtungsweise folgend ist z. B. Werner v. Siemens als Innovator auf dem Gebiet der großindustriellen Fertigung von Elektromotoren zu bezeichnen, obwohl er nicht der Erfinder des Elektromotors war. Otto Hahn hingegen, der 1938 die Kernspaltung des Urans und des Thoriums entdeckte und durch Experimente nachgewiesen hat, war zwar ein Erfinder aber kein Innovator; denn seine theoretischen Erkenntnisse wurden erstmals durch den Bau der Atombombe in den USA (Projekt Manhattan in Los Alamos 1943) in die Praxis umgesetzt. Vgl. hierzu Schaudel, io management 9/1993, 45, 46.

[S. 44, Z. 20-42]
  • Die Invention oder Erfindung ist eine notwendige Vorstufe der Innovation. Sie beschränkt sich auf den Prozess der Wissensgenerierung durch F+E und die erstmalige technische Realisierung einer neuen Problemlösung. Die Invention kann sowohl geplant (wenn sie bestimmte vorher festgelegte Ziele erfüllt) als auch ungeplant (zufällig) erfolgen.
  • Dagegen ist unter einer Innovation grundsätzlich die erstmalige wirtschaftliche Anwendung einer neuen Problemlösung zu verstehen, das heißt, hier geht es um die ökonomische Optimierung der Wissensverwertung. Sie hat die (Markt-)Einführung (Innovation im engeren Sinn) und die (Markt-(Bewährung (Diffusion; Innovation im weiteren Sinn) der Invention in Form eines neuen, Produkts oder Verfahrens zum Ziel.

Im Unterschied zu der zeitpunktbezogenen Invention ist eine Innovation also das Ergebnis eines Prozesses (objektbezogene Sichtweise) oder der Prozess selbst (prozessuale Sichtweise), der alle Phasen von der Ideengewinnung über die Ideenumsetzung bis hin zur wirtschaftlichen Nutzung der Problemlösung durch deren Markteinführung (in der Regel bei Produktinnovationen) oder durch deren Umsetzung im Unternehmen (in der Regel bei Prozessinnovationen) umfasst (vgl. Schlick, G. H. 1995 S. 2).

[Seite 45, Z. 1-7]

Dieser Betrachtungsweise folgend ist beispielsweise Werner von Siemens als Innovator auf dem Gebiet der großindustriellen Fertigung von Elektromotoren zu bezeichnen, obwohl er nicht der Erfinder des Elektromotors war. Otto Hahn hingegen, der 1938 die Kernspaltung des Urans und des Thoriums entdeckte und durch Experimente nachgewiesen hat, war zwar ein Erfinder aber kein Innovator,- denn seine theoretischen Erkenntnisse wurden erstmals durch den Bau der Atombombe in die Praxis umgesetzt (vgl. Schaudel, D. 1993 S. 46).

Anmerkungen

Durchweg unzureichende Zitation. Dass FN 62 z.B. ein wörtliches Zitat aus der Quelle ist, ist nicht erkennbar, erscheint vielmehr als eigene Transferleistung. Erneut verweisen die die Quelle betreffenden Fußnoten nicht auf die Stellen tatsächlicher Textentnahme.


[125.] Psc/Fragment 382 27

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 382, Zeilen: 27-32
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 60, Zeilen: 15-20, 28-32
Vor allem im Haushaltsbereich gibt es große Einsparpotentiale beim Stromverbrauch1349. Durch die Substitution von Haushaltsgeräten ließen sich ca. 40-50 % des gerätespezifischen Stromverbrauchs reduzieren. Dies umfasst typische Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Elektroherde, Kühl- und Gefrierschränke sowie Medien- und Kommunikationstechnologien. Auch im Industrie- und Gewerbebereich bestehen trotz stetiger Zunahme der Stromintensität auch heute noch große Effizienzpo[tentiale (u. a. Optimierung von Elektromotoren, effizientere Beleuchtungs-, Kühl- und Pumptechniken).]

1349 Vgl. Kapitel 3:F.

Vor allem im Haushaltsbereich gibt es nach wie vor große Einsparpotenziale beim Stromverbrauch. So ließen sich durch die Substitution von Haushaltsgeräten in der Summe rund 40-50 % der gerätespezifischen Stromverbräuche reduzieren (Enquete Kommission 2002). Dies umfasst typische Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Elektroherde sowie Medien- und Kommunikationstechnologien (hier vor allem durch den Wegfall von Stand-by Schaltungen).

[...]

Auch im Industrie- und Gewerbebereich bestehen trotz stetiger Zunahme der Stromintensität (s. Kapitel 2.1.4.3) auch heute noch große Effizienzpotenziale. Dies umfasst u.a. die Optimierung von Elektromotoren, effizientere Beleuchtungs-, Kühl- und Pumptechniken aber auch Substitutionspotenziale durch den Ersatz elektrischer Heiz- und Warmwasserbereitstellungsanlagen.

Anmerkungen

Der Passus taucht in der Arbeit schon weiter vorne auf. Auch beim zweiten Versuch gelingt ein angemessener Quellenverweis nicht.


[126.] Psc/Fragment 191 20

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 191, Zeilen: 20-28
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 66, Zeilen: 1-8
Dezentrale Technologien werden mittel- bis langfristig zunehmend an Bedeutung

gewinnen und die Stromversorgung aus Großkraftwerken ergänzen bzw. partiell substituieren. Vor allem erlauben technische Innovationen in der Kommunikations-, Steuerungs- und Regelungstechnik, eine Vielzahl dezentraler Erzeugungseinheiten miteinander zu integrieren und ihren Einsatz dabei zu optimieren. Weitere Optimierungsoptionen bestehen in der Einbindung von Energiemanagementsystemen (verbesserte Prognoseverfahren, intelligente Haus- und Gerätetechnik), die es erlauben, Energiebereitstellung und Nachfrage besser zu prognostizieren und optimal aufeinander abzustimmen.

Dezentrale Technologien werden mittel- bis langfristig zunehmend an Bedeutung gewinnen und die Stromversorgung aus Großkraftwerken ergänzen und partiell substituieren. Vor allem erlauben die technischen Innovationen in der Kommunikations-, Steuerungs- und Regelungstechnik, eine Vielzahl dezentraler Erzeugungseinheiten miteinander zu integrieren und ihren Einsatz dabei zu optimieren. Weitere Optimierungsoptionen bestehen in der Einbindung von Energiemanagementsystemen (verbesserte Prognoseverfahren, intelligente Haustechnik), die es erlauben, Energiebereitstellung und Nachfrage besser zu prognostizieren und optimal aufeinander abzustimmen.
Anmerkungen

Die Quelle wird nicht genannt.


[127.] Psc/Fragment 034 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 34, Zeilen: 1-11
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 43; 44, Zeilen: Seite 43: 32-34, Seite 44: 1-9
* »Betriebswirtschaftlich sind alle aus unternehmensindividueller Sicht erstmalig relevanten Neuheiten Innovationen.«32
  • »Liegt eine Erfindung vor und verspricht sie wirtschaftlichen Erfolg, so werden Investitionen für die Fertigungsvorbereitung und die Markterschließung erforderlich, Produktion und Marketing müssen in Gang gesetzt werden. Kann damit die Einführung in dem Markt erreicht werden oder ein neues Verfahren eingesetzt werden, so spricht man von einer Produktinnovation oder einer Prozessinnovation«.33
  • »Innovation from idea generation to problem-solving to commercialization is a sequence of organizational and individual behavior patterns connected by formal resource allocation decision points«.34
  • »Technological innovation is the first commercially successful application of a new technical idea. By definition, it occurs in those institutions, primarily private profit-seeking firms, that compete in the marketplace. Innovation should be distinguished from invention, which is the development of a new technical idea, and from diffusion, which is the subsequent widespread adoption of an innovation by those who did not develop it. The distinction between innovation and diffusion is complicated by the fact that innovations can rarely be adopted by new users without modification. When modifications are extensive, the result may be a new innovation.«35

Die große Spannweite dieser Definitionsversuche lässt den Schluss zu, dass der Innovationsbegriff ohne Berücksichtigung seines situativen Kontextes inhaltlich konturenlos bleibt36.


32 Trommsdorff/Schneider, in: Trommsdorff (Hrsg.), Innovationsmanagement, 3.

33 Brockhoff Forschung und Entwicklung, 28.

34 Goldhar, in: Dean/Goldhar (Hrsg.), Management o f Research and Innovation, 284.

35 Ashford/Ayers/Stone, Harvard Environmental Law Review, 1.

36 Neveling/Bumke/Dietrich, in: Eifert/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovation und rechtliche Regulierung, 346, 410.

* »Betriebswirtschaftlich sind alle aus unternehmensindividueller Sicht erstmalig relevanten Neuheiten Innovationen« (Trommsdorff, V./Schneider, P. 1990 S. 3).
  • »Liegt eine Erfindung vor und verspricht sie wirtschaftlichen Erfolg, so werden Investitionen für die Fertigungsvorbereitung und die Markterschließung erforderlich, Produktion und Marketing müssen in Gang gesetzt werden. Kann damit die Einführung in dem Markt erreicht werden oder ein neues Verfahren eingesetzt werden, so spricht man von einer Produktinnovation oder einer Prozessinnovation. Hiermit ist im engeren Sinne von Innovation die Rede« (Brockhoff, K. 1994 S. 28).
  • »Innovation from idea generation to problem-solving to commercialization is a sequence of organizational and individual behavior patterns connected by formal resource allocation decision points« (Goldhai, J. D. 1980 S. 284).
Anmerkungen

Fortführung der Aufzählung der vorherigen Seite. Im Kontext der Arbeit durchaus bemerkenswert die Einfügung der Definition von Ashford/Ayers/Stone, Harvard Environmental Law Review, 1. (Wurde nicht als Plagiatstext gewertet.)

72f


[128.] Psc/Fragment 184 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 184, Zeilen: 16-18
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 54, Zeilen: 18-21
Auch die Integration verschiedener dezentraler Erzeugungstechnologien unter Einbezug der Nachfragepotentiale zu sog. virtuellen Kraftwerken stellt hohe Anforderungen an die Bereiche Kommunikation, Steuerung und Regelung. Aber auch die Integration verschiedener dezentraler Erzeugungstechnologien unter Einbezug der Nachfragepotenziale zu sogenannten virtuellen Kraftwerken stellt hohe Anforderungen an die Bereiche Kommunikation, Steuerung und Regelung.
Anmerkungen

Das Fragment setzt sich auf der nächsten Seite fort; ein Hinweis auf die Textübernahme unterbleibt.


[129.] Psc/Fragment 169 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 169, Zeilen: 1-6
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 60, Zeilen: 15-20
[Vor allem im] Haushaltsbereich gibt es nach wie vor große Einsparpotentiale beim Stromverbrauch. So ließen sich durch die Substitution von Haushaltsgeräten in der Summe rund 40-50 % der gerätespezifischen Stromverbräuche reduzieren625. Dies umfasst typische Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Elektroherde, Kühl- und Gefrierschränke sowie Medien- und Kommunikationstechnologien (hier vor allem durch den Wegfall von Stand-by Schaltungen).

625 Enquête-Kommission »Nachhaltige Energieversorgung unter den Bedingungen der Globalisierung und der Liberalisierung«, Endbericht, 37.

Vor allem im Haushaltsbereich gibt es nach wie vor große Einsparpotenziale beim Stromverbrauch. So ließen sich durch die Substitution von Haushaltsgeräten in der Summe rund 40-50 % der gerätespezifischen Stromverbräuche reduzieren (Enquete Kommission 2002). Dies umfasst typische Haushaltsgeräte wie Waschmaschinen, Kühlschränke und Elektroherde sowie Medien- und Kommunikationstechnologien (hier vor allem durch den Wegfall von Stand-by Schaltungen).
Anmerkungen


[130.] Psc/Fragment 140 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 140, Zeilen: 24-30
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 55, Zeilen: 10-15
Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes im Rahmen von Investitionsentscheidungen für die Errichtung neuer Kraftwerkskapazitäten besitzt die Technologieentwicklung im Bereich der CO2-Sequestrierung ein nicht unwesentliches Innovationspotential. Allerdings setzt dies voraus, dass langfristig die drei zentralen Stufen der CO2-Sequestrierung (Abtrennung, Transport und Deponierung) verfügbar sind. Vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung des Klimaschutzes im Rahmen von Investitionsentscheidungen für die Errichtung neuer Kraftwerkskapazitäten besitzt die Technologieentwicklung im Bereich der Abtrennung und Deponierung von CO2 (CO2-Sequestrierung) ein nicht unwesentliches Transformationspotenzial. Allerdings setzt dies voraus, dass langfristig die drei zentralen Stufen der CO2-Sequestrierung – Abtrennung, Transport und Deponierung – verfügbar sind.
Anmerkungen

Fragment wird auf der Folgeseite fortgeführt; auch dort fehlt eine Quellenangabe.


[131.] Psc/Fragment 043 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: komplett
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 56, 72, Zeilen: Seite 56: 11-27, Seite 72: 25-36
[Die mit einem bestimmten, neuartigen Lösungsansatz verbundenen Konsequenzen sind aber ebenfalls weitgehend] unbekannt. Das Risiko des Scheiterns ist damit weitaus größer als bei der Modifikation oder Weiterentwicklung bereits vorhandener Produkte und Verfahren. Auch die Komplexität verstärkt den Faktor Unsicherheit. Ist eine Situation zwar neu aber überschaubar, so ist sie letztlich meist zu bewältigen. Bei Innovationsprozessen handelt es sich aber nicht nur um neuartige, sondern auch um komplexe Vorgänge, die durch einen nicht-linearen Verlauf gekennzeichnet sind. Zudem weisen die beteiligten Personen und Funktionen vielfältige Interdependenzen und Verbindungen zueinander auf. Das Ergebnis der Innovationstätigkeit hängt davon ab, inwieweit es gelingt, die Komplexität und die damit verbundene Unsicherheit durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Die Folge der geschilderten Zusammenhänge ist ein hoher Konfliktgehalt in allen Phasen des Innovationsprozesses.

3. Innovationsarten

Innovationen lassen sich anhand verschiedener Merkmale in unterschiedliche Kategorien einteilen. Als Differenzierungskriterien kommen Gegenstandsbereich und Auslöser der Innovation aber auch der Neuheitsgrad oder der durch die Innovation bewirkte Veränderungsumfang in Betracht.

a) Differenzierung nach dem Gegenstandsbereich

Im Schrifttum werden Innovationen überwiegend nach dem jeweiligen Gegenstandsbereich kategorisiert. Am häufigsten findet sich die Unterscheidung von Produkt- und Prozessinnovationen72. Darüber hinaus werden soziale und organisatorische Innovationen unterschieden73.

aa) Produktinnovation

Produkte sind die von einem Unternehmen im Markt angebotenen materiellen und immateriellen Leistungen, die durch ihre spezifischen Funktionen und Eigenschaften dazu geeignet sind, die tatsächlichen oder potentiellen Kundenbedürfnisse zu befriedigen74. Ein Produkt besteht aus dem Produktkern, dem von den Kunden wahrge[nommenen Produktäußeren sowie den verschiedenen Zusatzleistungen.]


72 Vgl. Ahms/Feser, Wirtschaftspolitik, 140 f; Brockhoff, Forschung und Entwicklung, 37; Voigt, Strategien im Zeitwettbewerb, 90 f.; Fritsch, WISU 14/1991, 195; Hauschildt, in: Hoffmann-Riem/Schneider (Hrsg.), Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 29, 34; Kromphardt/Teschner, Vierteljahresschrift zur Wirtschaftsforschung 1986, 235, 236; Rahmeyer, ZWS 1995, 37, 42.

73 Neveling/Bumke/Dietrich, in: Eifert/Hoffmann-Riem (Hrsg.), Innovation und rechtliche Regulierung, 26 ff.

74 Vahs/Burmeister, Innovationsmanagement, 72. 43

[S. 56, Z. 11-27]

Die mit einem bestimmten, neuartigen Lösungsansatz verbundenen Konsequenzen sind aber ebenfalls weit gehend unbekannt. Das Risiko des Scheiterns ist damit weitaus größer als bei der Modifikation oder Weiterentwicklung bereits bestehender Produkte und Verfahren. Auch die Komplexität verstärkt den Faktor Unsicherheit. Ist eine Situation zwar neu aber überschaubar, so ist sie letztlich meist zu bewältigen. Bei Innovationsprozessen handelt es sich aber nicht nur um neuartige, sondern auch um hochgradig komplexe Vorgänge, die durch einen nicht-linearen Verlauf gekennzeichnet sind und bei denen die beteiligten Personen bzw. Funktionen vielfältige Interdependenzen und Verbindungen zueinander aufweisen. Das Ergebnis der Innovationstätigkeit hängt davon ab, inwieweit es gelingt, die Komplexität und die damit verbundene Unsicherheit durch geeignete Maßnahmen zu reduzieren. Die Folge der geschilderten Zusammenhänge ist ein hoher Konfliktgehalt in allen Phasen des Innovationsprozesses.

[S. 72, Z. 25-36]

2.5 Innovationsarten

2.5.1 Kriterien zur Differenzierung von Innovationen

Innovationen lassen sich anhand verschiedener Merkmale in unterschiedliche Kategorien einteilen. Die Abbildung 2.9 vermittelt eine Übersicht über die Differenzierungskriterien, die im Folgenden näher erläutert werden.

2.5.2 Differenzierung nach dem Gegenstandsbereich

In der Literatur werden Innovationen überwiegend nach dem jeweiligen Gegenstandsbereich kategorisiert. Am häufigsten findet sich daher die Unterscheidung von Produkt- und Prozessinnovationen. Darüber hinaus werden soziale und organisatorische Innovationen unterschieden.

Produktinnovation
Produkte sind die von einem Unternehmen im Markt angebotenen materiellen und immateriellen Leistungen, die durch ihre spezifischen Funktionen und Eigenschaften dazu geeignet sind, die tatsächlichen oder die potenziellen Kundenbedürfnisse zu befriedigen. Ein Produkt besteht aus dem Produktkern, dem von den Kunden wahrgenommenen Produktäußeren sowie den verschiedenen Zusatzleistungen.

Anmerkungen

85, 101


[132.] Psc/Fragment 041 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 14-29
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 52, Zeilen: 1-14, 28-38
b) Unsicherheit


Eng verknüpft mit dem Neuheitsgrad ist das Merkmal der Unsicherheit. Unter Unsicherheit ist eine Situation zu verstehen, in der für den Eintritt der relevanten Ereignisse weder subjektive noch objektive Wahrscheinlichkeiten angegeben werden können68. Derartige Situationen sind sicherlich typisch für Innovationen. So herrscht insbesondere in den ersten Phasen des Innovationsprozesses noch Unklarheit über das zu erwartende Ergebnis. Erfolg und Misserfolg liegen nahe beieinander. Ebenso unsicher sind die Faktoren Zeit und Kosten, da im Verlauf des Innovationsprozesses vielerlei Hindernisse und unvorgesehene Probleme auftreten können, die zu einer zeitlichen Verzögerung und einer Überschreitung der budgetierten Kosten führen. Je höher der Neuheitsgrad einer Innovation ist, desto schwieriger wird es, auf bereits vorhandene Erfahrungswerte zurückzugreifen. Daher ist auch die Planung des zu erwartenden Ertrags mit einer großen Unsicherheit verbunden. Ist der Innovationsprozess in Bezug auf das gewünschte Ergebnis, die geplanten Kosten und den vorhergesehenen Zeitaufwand erfolgreich verlaufen, so herrscht immer noch Unklarheit darüber, ob die Innovation auch tatsächlich wirtschaftlich verwertbar ist.


68 Vahs/Schäfer-Kunz, Betriebswirtschaftslehre, 26.

2.3.2 Unsicherheit

Eng verknüpft mit dem Neuheitsgrad ist das Merkmal der Unsicherheit. Unter Unsicherheit ist eine Situation zu verstehen, in der für den Eintritt der relevanten Ereignisse weder subjektive (aus der Erfahrung heraus) noch objektive (statistisch ermittelbare) Wahrscheinlichkeiten angegeben werden können (vgl. Vahs, D. /Schäfer- Kunz, J. 2005 S. 55 f.). Derartige Situationen sind sicherlich typisch für Innovationen. So herrscht insbesondere in den ersten Phasen des Innovationsprozesses noch Unklarheit über das zu erwartende Ergebnis. Erfolg und Misserfolg liegen nahe beieinander. Ebenso unsicher sind die Faktoren Zeit und Kosten, da im Verlauf des Innovationsprozesses vielerlei Hindernisse und unvorhergesehene Probleme auftreten können, die zu einer zeitlichen Verzögerung und/oder zu einer Überschreitung der budgetierten Kosten führen.

[...]

Je höher der Neuheitsgrad einer Innovation ist, desto schwieriger wird es, auf bereits vorhandene Erfahrungswerte zurückzugreifen, da das entsprechende Gebiet bis zu diesem Zeitpunkt nicht Gegenstand der (unternehmensspezifischen) Erkenntnisgewinnung war. Daher ist auch die Planung des erwarteten Ertrags mit einer großen Unsicherheit verbunden. Ist der Innovationsprozess in Bezug auf das gewünschte Ergebnis, die geplanten Kosten und den vorgesehenen Zeitaufwand erfolgreich verlaufen, so herrscht immer noch Unklarheit darüber, ob die Innovation auch tatsächlich wirtschaftlich verwertbar ist und erfolgreich im Zielmarkt platziert werden kann (vgl. Thom, N. 1983 S. 6 f.).

Anmerkungen

Quelle nicht genannt; die zitierte Quelle ist ebenfalls aus Vahs/Burmester übernommen.

81


[133.] Psc/Fragment 033 23

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 33, Zeilen: 23-29
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 43, Zeilen: 25-34
Die folgenden Zitate können den Facettenreichtum des Begriffs der Innovation nur andeuten:
  • »An innovation is an idea, practice, or object that is perceived as new by an individual or other unit of adoption.”30
  • »Kreativität ist der Denkprozess, der uns hilft, Ideen hervorzubringen. Innovation ist die praktische Anwendung solcher Ideen, um die Ziele des Unternehmens wirksamer zu erreichen.«31

30 Rogers, Diffusion, 11.
31 Majaro, Kreativität, 6.

Die nachfolgenden Definitionen sollen einen Einblick in den Facettenreichtum des Innovationsbegriffs geben (Hervorhebungen durch die Verfasser):
  • »An innovation is an idea, practice, or object that is perceived as new by an individual or other unit of adoption« (Rogeis, E. M. 1983 S. 11).
  • »>Kreativität< ist der Denkprozess, der uns hilft, Ideen hervorzubringen. >Innovation< ist die praktische Anwendung solcher Ideen, um die Ziele des Unternehmens wirksamer zu erreichen« (Majaro, S. 1993 S. 6).
Anmerkungen

Die Aufzählung der Meinungen findet sich identisch in der Quelle; am Ende der Auflistung (s. Psc/Fragment_034_01) findet sich dafür kein Hinweis.

72


[134.] Psc/Fragment 049 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 1-3
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 84, Zeilen: 10-16
[Wird beispielsweise ein Produkt, das aus einer radikalen Innovation entstanden ist, erfolgreich im Markt eingeführt, so besitzt der Innovator für einen gewissen Zeitraum eine Monopolstellung] sowie einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber seinen Wettbewerbern. Dadurch ist es ihm zumindest kurzfristig möglich, die Monopolrenten abzuschöpfen und neben hohen Umsätzen und Gewinnen auch einen Imagezuwachs zu erreichen. Wird beispielsweise ein Produkt, das aus einer radikalen Innovation entstanden ist, erfolgreich im Markt eingeführt, so besitzt das Unternehmen für einen gewissen Zeitraum eine Monopolstellung sowie einen Wissens- und Erfahrungsvorsprung gegenüber der Konkurrenz. Dadurch ist es möglich, den Markt abzuschöpfen und neben hohen Umsätzen und Gewinnen auch einen Imagezuwachs zu erreichen.
Anmerkungen

Auf dieser und der vorherigen Seite keine Angabe des Ursprungs des Passus.

113


[135.] Psc/Fragment 374 13

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 374, Zeilen: 13-25
Quelle: Stüer 2000
Seite(n): 257, Zeilen: 19-32
Bei einem Grundbestand hinzunehmender Konflikte und Widersprüche darf das Gebot der Konfliktbewältigung aber nicht überspannt werden, wenn das Theoriegebäude nicht in sich zusammenfallen soll. Konfliktbewältigung darf nicht mit völliger Konfliktfreiheit und vollständiger Harmonie verwechselt werden. Vielmehr muss dem Regulierer ein Maß an autonomer, kontrollfreier Interessenbewertung zukommen. Er muss einen erheblichen Anteil auseinander strebender Interessen in Kauf nehmen. Konfliktbewältigung in der Innovationsregulierung ist daher nichts anderes als die Kunst, ein vielfach labil erscheinendes Gleichgewicht zwischen den Widersprüchen und Konflikten von divergierenden Individualinteressen der Akteure einerseits sowie Gemeinwohlaspekten andererseits herzustellen. Die einzelfallgerechte Konkretisierung des Innovationsbegriffs wird damit zum Balanceakt der Zieloptimierung. Bei einem Grundbestand hinzunehmender Konflikte und Widersprüche darf das Gebot der Konfliktbewältigung aber nicht überspannt werden, wenn das Theoriegebäude nicht in sich zusammenfallen soll. Konfliktbewältigung darf nicht mit völliger Konfliktfreiheit und vollständiger Harmonie verwechselt werden. Vielmehr muss dem Plangeber ein gerüttelt Maß an autonomer, kontrollfreier Interessenbewertung zukommen. Er darf - ja muss sogar einen erheblichen Anteil auseinander strebender Interessen in Kauf nehmen. Konfliktbewältigung in der Bauleitplanung ist daher nichts anderes als die Kunst, ein vielfach labil erscheinendes Gleichgewicht zwischen anerkannten Grundsätzen des Städtebaus einerseits sowie hinzunehmenden städtebaulichen Widersprüchen und Nutzungskonflikten andererseits herzustellen. Bauleitplanung wird damit zum Balanceakt zwischen der reinen Lehre einer konfliktfreien, idealisierenden Reißbrettarchitektur und den städtebaulichen Realitäten.
Anmerkungen


[136.] Psc/Fragment 141 17

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 17-20
Quelle: Wikipedia Kernreaktor 2007
Seite(n): 1 (internetquelle), Zeilen: -
Kernkraftwerke sind definiert als Anlagen, in denen eine Kernreaktion kontinuierlich im makroskopischen, technischen Maßstab abläuft. Weltweit verbreitet sind Kernreaktoranlagen, die durch die Spaltung (Fission) von Uran oder Plutonium zunächst Wärme und daraus meist elektrische Energie gewinnen. Ein Kernreaktor [...] ist eine Anlage, in der eine Kernreaktion kontinuierlich im makroskopischen, technischen Maßstab abläuft. Weltweit verbreitet sind Kernreaktoranlagen, die durch die Spaltung (Fission) von Uran oder Plutonium zunächst Wärme und daraus meist elektrische Energie (s. Kernkraftwerk) gewinnen.
Anmerkungen


[137.] Psc/Fragment 206 07

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 7-12
Quelle: Mühlstein 2003
Seite(n): III, Zeilen: 19-26
Die Höhe der Entgelte bemisst sich dabei unabhängig vom tatsächlichen (physischen) Strombezug. Sie wird mit Hilfe eines transaktionsunabhängigen Punktmodells so berechnet, als ob der gesamte Strom aus der unmittelbar vorgelagerten (Hochspannungs-)Netzebene bezogen worden wäre761. Tatsächlich aber vermeidet die dezentrale Einspeisung von Strom in Mittel- und Niederspannungsnetze einen Teil der Last für die Höchstspannungsebene.

761 Oschmann, in: Danner, Energierecht, § 5 EEG, Rn. 37.

762 Mühlstein, Vermiedene Netznutzungsentgelte, 13.

Die Netznutzungsentgelte der Stromverbraucher richten sich unabhängig von dem tatsächlichen (physischen) Strombezug nach dem sogenannten Punkttarif und ermöglichen so jedem Stromverbraucher die freie Wahl des Stromlieferanten. Dazu werden die Netznutzungsentgelte so berechnet, als ob der gesamte Strom aus der vorgelagerten Netzebene bezogen worden wäre. Tatsächlich aber vermeidet die dezentrale Einspeisung einen Teil dieses Bezugs und vermeidet somit in der vorgelagerten Netzebene Netznutzungsentgelte.
Anmerkungen

Fußnote 762 (die im weiteren Verlauf des Abschnittes gesetzt wird) deckt bei weitem nicht den Umfang der wörtlichen Übernahmen ab, verweist darüber hinaus nicht auf die de facto übernommene Zusammenfassung der Studie, sondern die ausführlichere Darstellung auf S. 13.


[138.] Psc/Fragment 152 23

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 23-25
Quelle: Wikipedia Photovoltaik 2009
Seite(n): 1 (internetquelle), Zeilen: -
Unter Photovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Sonnenenergie in elektrische Energie543. Sie ist seit 1958 zunächst in der Energieversorgung von Weltraumsatelliten mittels Solarzellen im Einsatz. Mittlerweile wird sie zur Stromerzeu[gung auf der ganzen Welt eingesetzt und findet Anwendung auf Dachflächen, bei Parkscheinautomaten, an Schallschutzwänden oder auf Freiflächen.]

534 Hennicke/Fischedick, a. a. O., 32.

Unter Photovoltaik oder Fotovoltaik versteht man die direkte Umwandlung von Strahlungsenergie, vornehmlich Sonnenenergie, in elektrische Energie. Seit 1958 ist sie zur Energieversorgung der meisten Raumflugkörper im Einsatz. Inzwischen wird sie auch auf der Erde zur Stromerzeugung eingesetzt und findet Anwendung auf Dachflächen, bei Parkscheinautomaten, in Taschenrechnern, an Schallschutzwänden oder auf Freiflächen.
Anmerkungen

geht auf der Folgeseite weiter.


[139.] Psc/Fragment 040 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 40, Zeilen: 1-10
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 45, Zeilen: 13-24
Allerdings kommt es für die Beurteilung der Neuheit entscheidend auf die Perspektive an. So kann eine Neuerung für ein Individuum oder eine Institution subjektiv neu sein, obgleich sie von anderen bereits genutzt wird (sog. Betriebsneuheit). Eine objektive Neuheit liegt dagegen vor, wenn bisher noch keine Anwendung erfolgt ist. Man spricht dann vor einer Markt- bzw. Weltneuheit63. Da sich aus jeder Art von Innovation Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen ergeben, auch wenn die Neuerung bereits anderswo eingeführt wurde, wird Innovation in der betriebswirtschaftlichen Sichtweise meist im Sinne von Betriebsneuheit aufgefasst64. Aus dieser Perspektive kann es sich bei Innovationen also sowohl um Untemehmensneuheiten als auch um regionale, nationale oder Weltneuheiten handeln.

63 Corsten/Meier, WISU 6/1983, 251.

64 Macharzina/Wolf, Untemehmensführung, 591.

Allerdings herrscht in der Fachwelt keine Einigkeit darüber, was »neu« bedeutet (vgl. Staudt, E. 1985 S. 486). So kann eine Neuerung für ein Individuum oder eine Institution subjektiv neu sein, obgleich sie von anderen bereits genutzt wird (Betriebsneuheit). Eine objektive Neuheit liegt dagegen vor, wenn bisher noch keine Anwendung erfolgt ist. Man spricht dann von einer Markt- bzw. Weltneuheit (vgl. Corsten, H./Meier, B. 1983 S. 251). Da sich aus jeder Art von Innovation Konsequenzen für das jeweilige Unternehmen ergeben, auch wenn die Neuerung bereits anderswo eingeführt wurde, wird Innovation in der betriebswirtschaftlichen Sichtweise heute meist im Sinne von Betriebsneuheit aufgefasst (vgl. Macharzina, K. 2003 S. 664).
Anmerkungen

Chapter 2.2.1


[140.] Psc/Fragment 038 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 5-14, 101-105
Quelle: Vahs Burmester 2005
Seite(n): 45f, Zeilen: Seite 45: 35-46, Seite 46: 1-15
1. Überblick

Innovationen im Schumpeter’schen Sinn beispielsweise (»diskontinuierlich erfolgende Durchsetzung neuer Kombinationen von Produktionsfaktoren«56) lösen alte Faktorkombinationen durch deren »schöpferische Zerstörung« ab und führen zu erheblichen Verbesserungen. Dieses traditionelle Verständnis von Innovation hat sich im Laufe der Jahre gewandelt. Neben den radikal-revolutionären Veränderungen, wie sie mit der Anwendung neuer Wirkprinzipien oder der völligen Neugestaltung von Abläufen und Strukturen verbunden sind, haben zunehmend auch die inkremental-evolutionären Neuerungen an Bedeutung gewonnen. Hierzu zählt beispielsweise die kontinuierliche Verbesserung einzelner Produkt- oder Prozessparameter bei einer gleichzeitigen Beibehaltung des bestehenden Grundprinzips57.


56 Schumpeter, Theorie der wirtschaftlichen Entwicklung, 100 f.

57 So hat sich z. B. die Leistungsfähigkeit von Waschmaschinen in den letzten Jahren kontinuierlich und schrittweise erhöht. Geräte, die dem neusten Stand der Technik entsprechen, verbrauchen im Vergleich zu älteren Geräten nur noch geringe Mengen an Energie und Wasser.

58 Vahs/Burmeister, Innovationsmanagement, 41.

60 Vahs/Burmeister, Innovationsmanagement, 42.

[S. 45, Z. 35-38]

Die Innovationen im Schumpeter’schen Sinn lösen alte Faktorkombinationen durch deren »schöpferische Zerstörung« ab und führen zu erheblichen Verbesserungen.

[S. 45, Z. 41- S. 46, Z. 4]

Doch dieses traditionelle Verständnis von Innovation hat sich insbesondere in den letzten Jahren gewandelt. Neben den radikal-revolutionären Veränderungen, wie sie mit der Anwendung neuer Wirkprinzipien oder der völligen Neugestaltung von Abläufen und Strukturen verbunden sind, haben zunehmend auch die inkremental-evolutionären Neuerungen an Beachtung gewonnen, wie beispielsweise die kontinuierliche Verbesserung einzelner Produkt- oder Prozessparameter bei einer gleichzeitigen Beibehaltung des bestehenden Grundprinzips.

[S. 46, Z. 13-16]

So hat sich beispielsweise die Leistungsfähigkeit von Waschmaschinen in den letzten Jahren kontinuierlich und schrittweise erhöht. Geräte, die dem neuesten Stand der Technik entsprechen, verbrauchen im Vergleich zu älteren Geräten nur noch einen Bruchteil an Energie, Wasser und Waschmitteln.

Anmerkungen

Zwar wird Vahs/Burmester zitiert, allerdings nicht die korrekte Stelle und nicht das Ausmaß der Übernahme erkenntlich machend.

74f


[141.] Psc/Fragment 168 34

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 168, Zeilen: 34-36
Quelle: Öko-Institut 2003
Seite(n): 60, Zeilen: 15-17
Die zukünftige Entwicklung der Bereitstellungsstruktur im Stromsektor hängt auch davon ab, welche Effizienzpotentiale in den einzelnen Verbrauchssektoren identifiziert und in welchem Ausmaß diese zukünftig erschlossen werden. Vor allem [im Haushaltsbereich gibt es nach wie vor große Einsparpotentiale beim Stromverbrauch.] Die zukünftige Entwicklung der Bereitstellungsstruktur im Stromsektor hängt auch davon ab, welche Effizienzpotenziale in den einzelnen Verbrauchssektoren identifiziert werden können und in welchem Ausmaß diese zukünftig erschlossen werden. Vor allem im Haushaltsbereich gibt es nach wie vor große Einsparpotenziale beim Stromverbrauch.
Anmerkungen

setzt sich auf der nächsten Seite fort


[142.] Psc/Fragment 049 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 12-18
Quelle: ÖGUT 2003
Seite(n): 15, Zeilen: 24-29
In der Phase der Invention kommt den Innovatoren eine besondere Bedeutung zu. Schumpeter stellte den »dynamischen Unternehmer« in den Mittelpunkt des Inventionsgeschehens. Sein Interesse an der Entwicklung von Innovationen ist es, Pioniergewinne aus technoökonomischen Neuerungen zu erwirtschaften. Die resultierende ökonomische Dynamik folgt demnach aus der Kreativität des findigen Unternehmers. Diese Kreativität des Unternehmers ist für die Invention von großer Bedeutung. In der Phase der Invention kommt in der Literatur den sogenannten Innovatoren ein besonderes Interesse zu. Schumpeter (1926) stellte den dynamischen Unternehmer in den Mittelpunkt des Innovationsgeschehens. Dieser versucht Pioniergewinne aus technoökonomischen Neuerungen zu lukrieren. Die resultierende ökonomische Dynamik folgt demnach aus der Kreativität des findigen Unternehmers. Diese Kreativität des Unternehmers ist für die Invention von großer Bedeutung.
Anmerkungen

Quelle nicht genannt. Die Übernahme aus der Quelle setzt sich auf den Folgeseiten fort.


[143.] Psc/Fragment 134 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 134, Zeilen: 16-21
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 17, 18, Zeilen: Seite 17: 26-30, Seite18: 10-15
Nach weitgehendem politischen Konsens wird daher nunmehr die Liberalisierung forciert, indem die wettbewerbsfähigen Komponenten von Netzsektoren für den Wettbewerb unterschiedlicher Anbieter geöffnet werden461. Von einer wettbewerblichen Restrukturierung der Stromwirtschaft erwartet man sich die Mobilisierung erheblicher Rationalisierungspotentiale in Erzeugung und Vertrieb. Dies soll geschehen, indem die Betriebskosten gesenkt, die technische Produktivität gesteigert und [Überkapazitäten abgebaut werden.]

461 OECD, Regulatory Reform, 155-206.

Die Liberalisierung – verstanden als Stärkung von Wettbewerbselementen in der Stromversorgung – soll forciert werden, indem die wettbewerbsfähigen Komponenten (Erzeugung und Vertrieb) vom natürlichen Monopol des Transport- und Verteilungsnetzes abgetrennt und für Wettbewerb unterschiedlicher Anbieter geöffnet werden.

[...]

Von einer wettbewerblichen Restrukturierung der Stromwirtschaft wurde erwartet, dass erhebliche Rationalisierungspotenziale in der Erzeugung und des Vertriebs mobilisiert werden. Dies sollte geschehen, indem die Betriebskosten gesenkt, die wirtschaftliche Produktivität gesteigert und Überkapazitäten abgebaut werden.

Anmerkungen

Keine Kennzeichnung, Fragment setzt sich auf der nächsten Seite fort.


[144.] Psc/Fragment 131 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 131, Zeilen: 1-31 (komplett)
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 11, 12,13,14, Zeilen: Seite 11:8-12, Seite12: 3-22, Seite 13: 39ff, Seite 14: 5-8
[Der VDEW erfasste im Jahr 1997 statistisch 752 Stromversorgungs]unternehmen, wovon immerhin 62,8 % in öffentlichem Eigentum waren, 23,9 % waren gemischtwirtschaftlich verfasst, während es sich lediglich bei 13,3 % um private

Unternehmen handelte445. Die Akteure der Stromwirtschaft konnten zwar dazu beitragen, die technische Leistungsfähigkeit der Energieversorgungssysteme enorm zu steigern. So nahmen die räumliche Ausdehnung und technische Zuverlässigkeit der Versorgung immer weiter zu, und die Sicherheit der Infrastrukturversorgung sowie die flächendeckende Versorgung mit Elektrizität konnten auf hohem Niveau gewährleistet werden446. Das auf technische Zuverlässigkeit, Perfektionierung und Versorgungssicherheit ausgerichtete System hatte jedoch auch seine negativen Kehrseiten447. Dies betraf zum einen die geringe ökonomische Effizienz der Stromversorgung, welche durch die im internationalen Vergleich hohen Energiepreise, die sehr gute Gewinnlage der Unternehmen und die erheblichen Überkapazitäten der Stromwirtschaft zum Ausdruck kam448. Ein erheblicher Reformbedarf ergab sich zum anderen aus der geringen Ressourceneffizienz und Umweltverträglichkeit der Stromversorgung, die sich am hohen Verbrauch endlicher fossiler Rohstoffe, Luft-, Wasser- und Bodenbelastungen, dem globalen Klimawandel und nuklearen Risiken manifestierten. Hierbei erwies sich die Fähigkeit des Energieversorgungssystems, auf veränderte Problemlagen und Umweltanforderungen eigenständig durch die Produktion sozialer und technischer Innovationen zu reagieren, als sehr begrenzt. So führte der Verzicht auf den Preis als Koordinationsfaktor und das hohe Maß an staatlich garantierter Absatzsicherheit dazu, dass der unternehmerische Innovationsdruck, der von dieser institutionellen Struktur ausging, äußerst niedrig war449. Die korporatistischen Rahmenbedingungen verlangsamten Wandel und Innovationen, erlaubten quasi-monopolistische Gewinne bei den EVU und führten darüber hinaus zu einem weiten Kreis von Begünstigten, die an einem Fortbestand des status quo ein wirtschaftliches und politisches Interesse hatten450. Immer deutlicher zeigten sich die negativen Kehrseiten des vorrangig auf technische Zuverlässigkeit und Perfektionierung angelegten Versorgungssystems: im internationalen Vergleich überhöhte Energiepreise, eine überdurchschnittliche Rentabilität des eingesetzten Kapitals, erhebliche Überkapazitäten, ein niedriges Serviceniveau und Mangel an technischem Pioniergeist.


445 Renz, Vom Monopol zum Wettbewerb, 86; vgl. auch Eising, Liberalisierung und Europäisierung, 101.

446 Mönstadt, Sektoranalyse Stromversorgung, 12.

447 Vgl. ders., Modernisierung der Stromversorgung, 68 ff.

448 Hirschhausen, in: Bohnenschäfer et al. (Hrsg.), Nachhaltige Energiepolitik 14 ff.

449 Pfaffenberger, in: FS Peters, 457, 467.

450 Wälde, in: Tettinger (Hrsg.), Strukturen der VersorgungsWirtschaft in Europa, 59.

[S. 11, Z. 8-12]

Von den seitens des VDEW im Jahr 1997 statistisch erfassten 752 Stromversorgungsunternehmen waren immerhin 62,8 Prozent in öffentlichem Eigentum, 23,9 Prozent waren gemischtwirtschaftlich verfasst, während es sich lediglich bei 13,3 Prozent um private Unternehmen handelte (VDEW 1997 in Renz 2001: 86; vgl. auch Eising 2000: 101).

[S. 12, Z. 3-22]

Das Arrangement der Stromwirtschaft bestehend aus Institutionen der Eenergiewirtschaftlichen Selbstorganisation, Institutionen der Monopolregulierung sowie weitreichender öffentlicher Wirtschaftstätigkeit konnte zwar dazu beitragen, die technische Leistungsfähigkeit der Energieversorgungssysteme enorm zu steigern. So nahmen die räumliche Ausdehnung und technische Zuverlässigkeit der Versorgung immer weiter zu, und die Sicherheit der Infrastrukturversorgung, d.h. nach herkömmlichem Verständnis die flächendeckende Versorgung mit Energie zu jeder Zeit und in gewünschter Menge, konnte auf hohem Niveau gewährleistet werden. Das auf technische Zuverlässigkeit, Perfektionierung und Versorgungssicherheit ausgerichtete System hatte jedoch Kehrseiten (vgl. Monstadt 2003: 68-76):

Dies betraf zum einen die geringe ökonomische Effizienz der Energieversorgung, die durch die im internationalen Vergleich überhöhten Energiepreise, die exorbitanten Unternehmensgewinne und die erheblichen Überkapazitäten der Stromwirtschaft zum Ausdruck kamen. Ein erheblicher Reformbedarf ergab sich zum anderen aus der geringen Ressourceneffizienz und Umweltverträglichkeit der Energieversorgung, die sich am hohen Verbrauch endlicher fossiler Rohstoffe, Luft-, Wasser- und Bodenbelastungen, dem globalen Klimawandel und nuklearen Risiken manifestierten. Hierbei erwies sich die Fähigkeit des Energieversorgungssystems, auf veränderte Problemlagen und Umweltanforderungen eigenständig durch die Produktion sozialer und technischer Innovationen zu reagieren, als sehr begrenzt.

[S. 13, Z. 39-S. 14, Z. 2]

So führte der Verzicht auf den Preis als Koordinationsfaktor und das hohe Maß an staatlich garantierter Absatzsicherheit dazu, dass der unternehmerische Innovationsdruck, der von dieser institutionellen Struktur ausging, äußerst niedrig war (Pfaffenberger 1997: 467). Die korporatistischen Rahmenbedingungen verlangsamten Wandel und Innovation, erlaubten monopolartige Gewinne und führten zu einem weiten Kreis von Begünstigten, die an einem Fortbestand des Status quo ein wirtschaftliches und politisches Interesse hatten (Wälde 1995: 59).

[S. 14, Z. 5-8]

Immer deutlicher zeigten sich die Kehrseiten des auf technische Zuverlässigkeit und Perfektionierung angelegten Versorgungssystems: im internationalen Vergleich überhöhte Energiepreise, exorbitante Unternehmensgewinne, erhebliche Überkapazitäten, ein niedriges Dienstleistungsniveau und ein Mangel an technischem Pioniergeist.

Anmerkungen

Weitgehend identische Übernahme der Quelle bis in die zitierte Literatur hinein.


[145.] Psc/Fragment 170 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 8-12
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 61, Zeilen: 12-16
In seiner historischen Entwicklung ist die Topologie der deutschen Stromnetze

sternförmig ausgehend von den großen Kraftwerken gewachsen629. Durch den wachsenden Anteil regenerativer Energieträger verändert sich diese Topologie. So entstehen z.B. an bisher schwachen Netzausläufern große Windparks, die neue Anforderungen an die Struktur und das Netzmanagement stellen.


629 VDE, Energieforschung 2020, 16.

Bislang war die Netztopologie der deutschen Stromwirtschaft sternförmig ausgehend von den großen Kraftwerken aufgebaut. Durch den wachsenden Anteil regenerativer Energieträger verändert sich diese Topologie: so entstehen z.B. an bisher schwachen Netzausläufern Windparks mit mehreren MW Leistung und stellen somit neue Anforderungen an die Struktur und das Management von Netzen.
Anmerkungen

Keine Kenntlichmachung der Übernahme.


[146.] Psc/Fragment 129 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 129, Zeilen: komplett
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): 7, 8, Zeilen: 22-39 bzw. 1-5, 12-21, 36-42
Die leitungsgebundene Stromversorgung gehört zu einer Gruppe von Sektoren, die

wie das Bildungssystem und andere Infrastruktursysteme traditionell als marktfern bzw. staatsnah klassifiziert wurden436. Dies betrifft besonders die netzgebundenen großtechnischen Infrastruktur- und Versorgungssysteme, wie Wasserversorgungssysteme, Abwasserentsorgungssysteme, öffentliche Verkehrs- oder Telekommunikationssysteme. Sie waren traditionell durch ein hohes Maß an direkten staatlichen Leistungen gekennzeichnet. Diese Sektoren wurden entweder direkt als öffentliche Unternehmen organisiert (bspw. Post und Telefon) oder die dort engagierten privaten Unternehmen weitgehender öffentlicher Kontrolle (bspw. Gebietsmonopole der EVU) unterworfen. Das hohe Maß an Staatsnähe und der weitgehende Verzicht auf Wettbewerb wurden einerseits mit technisch-ökonomischen Besonderheiten gerechtfertigt und andererseits mit spezifischen politischen Zielen der öffentlichen Daseinsvorsorge begründet.

Insbesondere die leitungsgebundene Stromwirtschaft ist durch technischökonomische Besonderheiten gekennzeichnet, die den Grad staatlicher Involviertheit, die Marktstruktur, den Konzentrationsgrad, die Zahl und Größe der Unternehmen, die Eigentumsformen und den räumlichen Verflechtungsgrad wesentlich prägten437. Ein charakteristisches Merkmal besteht in der Netzgebundenheit, d.h. zwischen der Energiegewinnung (bspw. im Kraftwerk) und dem Stromverbraucher liegt ein mehrstufiges Netzsystem. Hierbei kann ein Wettbewerb mehrerer Netzbetreiber zu unwirtschaftlichen Doppelungen von Investitionen, zu technisch schwer koordinierbaren Fragmentierungen des Netzes und zu einer hohen Flächeninanspruchnahme führen. Ein anderes Spezifikum besteht darin, dass Bau und Unterhaltung von Netz- und Erzeugungsanlagen mit einer hohen Kapitalintensität und langen Ausreifungszeiten der Investitionen einhergehen. Beide Bereiche müssen auf maximale Verbrauchsanforderungen ausgerichtet sein, was zu einer teuren Kapazitätsvorhaltung und langfristigen Planungs- und Abschreibungszeiträumen führt. Aus diesen technisch-ökonomischen Besonderheiten wurde lange Zeit abgeleitet, bei der Stromwirtschaft handele es sich insgesamt um ein »natürliches Monopol«438. Unter der Annahme von Größen- und Verbundvorteilen sowie einem hohen Anteil [irreversibler Kosten wurde in den Versorgungsgebieten die Monopolstellung eines Energieversorgungsunternehmens begründet.]


436 Mayntz/Scharpf] in: dies. (Hrsg.), Gesellschaftliche Selbstregelung und politische Steuerung, 9, 14.

437 Monstadt, Modernisierung der Stromversorgung, 54 f.; Eising, Liberalisierung und Europäisierung, 45.

438 Ein natürliches Monopol liegt vor, »wenn ein einziges Unternehmen die relevante Nachfrage zu niedrigeren kostendeckenden Preisen bedienen kann als jede andere Anzahl von Unternehmen « (.Schneider, Liberalisierung der Stromwirtschaft, 132). Dies ist der Fall, wenn von Größenvorteilen (economies of scale) und/oder Verbundersparnissen (economies of scope) auszugehen ist. Zusätzliche Bedingung ist ein hoher Anteil von irreversiblen und damit »versunkenen« Kosten, welche aus der Spezifität einer Investition hervorgehen und welche Marktzutritts- bzw. Marktaustrittsbarrieren potenzieller Wettbewerber begründen. Hierzu ausführlich Eberlein, in: Czada/Lütz (Hrsg.), Die politische Konstitution von Märkten, 89, 91 f.

Die leitungsgebundene Stromversorgung gehört zu einer Gruppe von Sektoren, die wie das Bildungssystem, Rundfunk und Fernsehen oder andere Infrastruktursysteme traditionell als marktfern bzw. staatsnah klassifiziert wurden (Mayntz, Scharpf 1995: 14). Dies betrifft besonders die netzgebundenen großtechnischen Infrastruktur- und Versorgungssysteme, wie Energie- und Wasserversorgungssysteme, Abwasserentsorgungssysteme, öffentliche Verkehrssysteme oder Telekommunikationssysteme, die durch ein hohes Maß an direkten staatlichen Leistungen gekennzeichnet sind. Diese Sektoren wurden in Form öffentlicher oder öffentlich genehmigter Monopole organisiert und sektorale Produktionsaufgaben wurden durch den Staat selbst wahrgenommen. Das hohe Maß an Staatsnähe und der weitgehende Verzicht auf Wettbewerb wurden einerseits mit technischökonomischen Besonderheiten und dem Vorliegen eines natürlichen Monopols gerechtfertigt, andererseits aber auch mit spezifischen politischen Zielen der öffentlichen Daseinsvorsorge. Die Elektrizitätswirtschaft ist durch technisch-ökonomische Besonderheiten gekennzeichnet, die den Grad staatlicher und kommunaler Involviertheit, die Marktstruktur, den Konzentrationsgrad, die Zahl und Größe der Unternehmen, die Eigentumsformen und den räumlichen Verflechtungsgrad wesentlich prägten (vgl. Monstadt 2003: 54f.; Eising 2000: 45f.; Renz 2001: 65-68)

Das erste charakteristische Merkmal besteht in der Netzgebundenheit, d.h. zwischen der Stromerzeugung im Kraftwerk und dem Stromverbraucher liegt ein mehrstufiges Netzsystem. Hierbei kann ein Wettbewerb mehrerer Netzbetreiber zu unwirtschaftlichen Doppelungen von Investitionen, zu technisch schwer koordinierbaren Fragmentierungen des Netzes und zu einer hohen Flächeninanspruchnahme führen.

[...]

Schließlich gehen Bau und Unterhaltung von Netz- und Erzeugungsanlagen mit einer hohen Kapitalintensität und langen Ausreifungszeiten der Investitionen einher. Beide Bereiche müssen auf maximale Verbrauchsanforderungen ausgerichtet sein, was zu einer teuren Kapazitätsvorhaltung und langfristigen Planungs- und Abschreibungszeiträumen führt. Aus diesen technisch-ökonomischen Besonderheiten wurde auf die Eigenschaft eines „natürlichen Monopols2“ geschlossen und Marktversagen unterstellt. Unter der Annahme von Größen- und Verbundvorteilen sowie einem hohen Anteil irreversibler Kosten wurde in den Versorgungsgebieten die Monopolstellung eines Energieversorgungsunternehmens begründet.


2 Ein „natürliches Monopol“ liegt vor, „wenn ein einziges Unternehmen die relevante Nachfrage zu niedrigeren kostendeckenden Preisen bedienen kann als jede andere Anzahl von Unternehmen" (Schneider 1999: 132). Dies ist der Fall, wenn von Größenvorteilen (economies of scale) und/oder Verbundersparnissen (economies of scope) auszugehen ist. Zusätzliche Bedingung ist ein hoher Anteil von irreversiblen und damit "versunkenen" Kosten, welche aus der Spezifität einer Investition hervorgehen und welche Marktzutritts- bzw. Marktaustrittsbarrieren potenzieller Wettbewerber begründen (ebd.; Eberlein 2000: 91f.).

Anmerkungen

Großflächige Textübernahme nicht entsprechend gekennzeichnet.


[147.] Psc/Fragment 141 21

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 141, Zeilen: 21-35
Quelle: Wikipedia Kernfusionsreaktor 2008
Seite(n): -, Zeilen: -
Eine innovative Art von Kernreaktor ist demgegenüber der noch im Entwicklungsstadium befindliche Kernfusionsreaktor493. Dies sind nukleare Reaktoren, mit denen durch Fusion leichter Atomkerne in einer energetischen Kettenreaktion Wärmeenergie gewonnen werden soll, mit der - wie in herkömmlichen Kraftwerken - elektrischer Strom erzeugt werden kann. Ein Kernfusionskraftwerk könnte im Vergleich zu einem Kernspaltungskraftwerk bei wesentlich geringerem Brennstoffverbrauch, einem praktisch unbegrenzten Brennstoffvorrat (Wasserstoff), besserer Anlagensicherheit und mit weniger langlebigem radioaktivem Abfall große Mengen an elektrischer Energie liefern. Bisher existieren Kernfusionskraftwerke allerdings nur im experimentellen Stadium. Bis die Technik kommerziell als Energielieferant eingesetzt werden kann, werden noch Jahrzehnte vergehen.

Die großen Industrieländer arbeiten seit etwa 1960 an der Entwicklung der für die Kernfusion erforderlichen Technologien. Viele verschiedene Wege wurden theoretisch untersucht, manche auch mehr oder minder erfolgreich praktisch-experimentell beschritten. Die sog. Deuterium-Tritium-Fusion mit toroidalem magnetischem Ein[schluss gilt als aussichtsreichste Methode]


493 Lin, Nuke fusion reactor completes test, 1.

Als Kernfusionsreaktor werden – bisher nur im experimentellen Stadium vorhandene – nukleare Reaktoren bezeichnet, mit denen durch Fusion leichter Atomkerne in einer energetischen Kettenreaktion Wärmeenergie gewonnen werden soll, mit der – wie in herkömmlichen Kraftwerken – elektrischer Strom erzeugt werden kann.

Ein Kernfusionskraftwerk könnte im Vergleich zu einem Kernspaltungskraftwerk bei wesentlich geringerem Brennstoffverbrauch, einem praktisch unbegrenzten Brennstoffvorrat (Wasserstoff), besserer Anlagensicherheit und mit weniger langlebigem radioaktivem Abfall große Mengen an elektrischer Energie liefern. Bis jedoch Kernfusion kommerziell als Energielieferant eingesetzt werden kann, werden noch einige Jahrzehnte vergehen.

[...], arbeiten die größeren Industrieländer seit etwa 1960 an der Entwicklung der dafür erforderlichen Technologien. Viele verschiedene Wege wurden theoretisch untersucht, manche auch mehr oder minder erfolgreich praktisch-experimentell beschritten. Der Artikel führt alle diese Entwicklungslinien auf. Ausführlich befasst er sich mit der Deuterium-Tritium-Fusion mit toroidalem magnetischem Einschluss, die als aussichtsreichste Methode gilt [...]

Anmerkungen

keine Kennzeichnung als Zitat, kein Hinweis auf die Quelle


[148.] Psc/Fragment 155 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-5
Quelle: Wikipedia Wasserkraft 2007
Seite(n): -, Zeilen: -
4. Wasserkraft

Wasserkraft (auch: Hydroenergie) bezeichnet die Strömungsenergie von fließendem Wasser, welche über geeignete Maschinen in mechanische Energie umgesetzt wird. In früheren Zeiten wurde diese mechanische Energie in Mühlen direkt genutzt, heute überwiegt die weitere Umwandlung zu elektrischer Energie in Wasserkraftwerken.

Wasserkraft (auch: Hydroenergie) bezeichnet die Strömungsenergie von fließendem Wasser, welche über geeignete Maschinen in mechanische Energie umgesetzt wird. In früheren Zeiten wurde diese mechanische Energie in Mühlen direkt genutzt. Heute überwiegt die weitere Umwandlung zu elektrischer Energie in Wasserkraftwerken.
Anmerkungen

Gefunden in Wikipedia statt in der angegebene Quelle


[149.] Psc/Fragment 349 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 349, Zeilen: 8-18
Quelle: Monstadt 2003
Seite(n): S. 67, Zeilen: 6-15
Besonders im Bereich der marktschaffenden Regulierung ist eine deutliche Zunahme

der Regulierungstätigkeit auf europäischer Ebene festzustellen. Entscheidungen über regulative Standards des Wettbewerbs werden immer weniger im nationalen Kontext getroffen, sondern auf die europäische Ebene verlagert. Zur Aufgabe nationaler Energiepolitik wird es im Zuge dessen, die Regeleinhaltung zu kontrollieren und ggf. Regelverstöße zu sanktionieren. Hierbei ist zunehmend eine Arbeitsteilung zwischen nationaler und europäischer Regulierung zu beobachten, bei der auf europäischer Ebene Rahmenregelungen formuliert werden und die Zuständigkeit bei der Implementierung bei nationalen Regulierungsbehörden verbleibt. Demgegenüber kommt den Ländern und Kommunen nur eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen der marktschaffenden und -stabilisierenden Regulierung zu.

Besonders im Bereich der marktschaffenden Regulierung ist eine deutliche Zunahme der

Regulierungstätigkeit auf europäischer Ebene festzustellen. Entscheidungen über regulative Standards des Wettbewerbs werden immer weniger im nationalen Kontext getroffen, sondern auf die europäische Ebene verlagert. Zur Aufgabe nationaler Energiepolitik wird es im Zuge dessen, die Regeleinhaltung zu kontrollieren und ggf. Regelverstöße zu sanktionieren. Hierbei ist zunehmend eine Arbeitsteilung zwischen nationaler und europäischer Regulierung zu beobachten, bei der auf europäischer Ebene Rahmenregelungen formuliert werden und die Implementationszuständigkeit bei nationalen Regulierungsbehörden verbleibt. Demgegenüber kommt den Ländern und Kommunen nur eine untergeordnete Bedeutung im Rahmen der marktschaffenden und -stabilisierenden Regulierung zu.

Anmerkungen

Aus "Implementationszuständigkeit" in der Quelle wird "Zuständigkeit bei der Implementierung". Sonst alles identisch.


[150.] Psc/Fragment 132 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 132, Zeilen: 03-08
Quelle: Monstadt_2003
Seite(n): 17, Zeilen: 23-27
Basierte die politische Steuerung der Elektrizitätswirtschaft auch lange Zeit auf der Grundannahme, dass zentrale Ordnungs- und Infrastrukturinteressen nur durch Gebietsmonopole und weit reichende staatliche Kontrolle zu befriedigen seien, so hat sich in letzter Zeit die Überzeugung durchgesetzt, dass eine stärkere Wettbewerbsorientierung nicht nur möglich sondern aus Effizienzgründen auch wünschenswert ist. Basierte die politische Steuerung der Stromwirtschaft lange Zeit auf der Grundannahme, dass zentrale Ordnungs- und Infrastrukturinteressen nur durch Gebietsmonopole und weitreichende staatliche Kontrolle zu befriedigen seien, hat sich unlängst die Überzeugung durchgesetzt, dass eine stärkere Wettbewerbsorientierung nicht nur möglich, sondern aus Effizienzgründen auch wünschenswert ist.
Anmerkungen


[151.] Psc/Fragment 206 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 206, Zeilen: 19-22
Quelle: Mühlstein 2003
Seite(n): III, Zeilen: 30-33
Veranschaulichen lässt sich das Prinzip dadurch, dass man das Netz als auf unterschiedlicher Höhe (entsprechend den unterschiedlichen Spannungsebenen) angeordnete Wasserbecken betrachtet, die durch Pumpleitungen (entsprechend den Umspannanlagen) miteinander verbunden sind. Veranschaulichen lässt sich der Punkttarif dadurch, dass man das Netz als auf unterschiedlicher Höhe (entsprechend den unterschiedlichen Spannungsebenen) angeordnete Wasserbecken betrachtet, die durch Pumpleitungen (entsprechend den Umspannanlagen) miteinander verbunden sind (siehe Bild 1).
Anmerkungen

Aus Punkttarif wird Prinzip. Keine Nennung der Quelle


[152.] Psc/Fragment 158 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 01-09
Quelle: EWI_2003
Seite(n): 57, Zeilen: 01-15
Sehr intensiv wird in Deutschland seit Anfang der 1990er Jahre im Bereich der Niedertemperaturbrennstoffzellen geforscht571, die deutliche Effizienzvorteile gegenüber Alkalischen Brennstoffzellenanlagen (AFC) haben572. Die gegenwärtig verfügbaren Technologien haben relativ hohe Wirkungsgrade (bis 40% bei 200 kW Zellengröße) und beste Schadstoffemissionswerte im Vergleich zu anderen Stromerzeugungstechnologien, aber die hohen spezifischen Investitionskosten verlangsamen die Markteinführung dieser Technologie. Bspw. betragen die spezifischen Investitionen der kleinen Anlagen 51.000 €/kW gegenüber 460 €/kW bei einem modernen Gas- und Dampfturbinenkraftwerk573. Sehr intensiv wird seit 10 Jahren im Bereich der Niedertemperatur-, insbesondere PEMBrennstoffzellen in Deutschland geforscht, die deutliche Vorteile gegenüber AFC-Anlagen haben. Die AFC-Anlagen verloren aufgrund ihrer Empfindlichkeit gegenüber Methan in letzten Jahren an Bedeutung.

[...]

Die gegenwärtig verfügbaren Technologien haben relativ hohe Wirkungsgrade (bis 40% bei 200 kW(el) –Zellengröße) und beste Schadstoffemissionswerte im Vergleich zu anderen Stromerzeugungstechnologien, aber die hohen spezifischen Investitionskosten verlangsamen die Vermarktung der Technologie. Beispielweise betragen die spezifischen Investitionen der kleinen PEM-Anlagen (3-5 kW(el)) 51000 €/kW(el) gegenüber 460 €/kW(el) bei einem modernen Gas- und Dampfturbinenkraftwerk58.


58 Vgl. Starrmann (2001), S. 31.

Anmerkungen


[153.] Psc/Fragment 209 25

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 209, Zeilen: 25-28
Quelle: Mühlstein 2003
Seite(n): 3, Zeilen: 9-13
Die Jahreshöchstlast ist insoweit maßgeblich, als sie für die Ermittlung der spezifischen Jahreskosten bestimmend ist. Da die Jahreshöchstlast bei der Ermittlung der Netznutzungsentgelte noch nicht bekannt ist, muss sie vom Netzbetreiber geschätzt werden. Dies kann zu Minder- oder Mehreinnahmen des Netzbetreibers führen, die im Folgejahr bei einer Anpassung der Netznutzungsentgelte zu berücksichtigen sind770.

770 Mühlstein, Vermiedene Netznutzungsentgelte, 3.

Bei der Ermittlung der spezifischen Jahreskosten ist die tatsächliche durch

Entnahmen verursachte Jahreshöchstlast (nicht aber etwa die Auslegungskapazität des Netzes) maßgeblich. Da die Jahreshöchstlast bei der Ermittlung der Netznutzungsentgelte noch nicht bekannt ist, muss sie vom Netzbetreiber geschätzt werden. Dies kann zu Minder- oder Mehreinnahmen des Netzbetreibers führen, die im Folgejahr bei einer Anpassung der Netznutzungsentgelte zu berücksichtigen sind.

Anmerkungen

Obwohl die Quelle in der Fußnote genannt wird, ist nicht ersichtlich, dass hier eine wörtliche Übernahme erfolgte.


[154.] Psc/Fragment 157 12

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 12-25
Quelle: EWI 2003
Seite(n): 56, Zeilen: 5-20
1. Brennstoffzellen

Die Brennstoffzellentechnologie ist seit über 100 Jahren bekannt. Ihr Prinzip besteht in der Erzeugung elektrischer Energie aus der Energie chemischer Prozesse ohne Einsatz der thermischen bzw. mechanischen Energieumwandlung. Im Gegensatz zu BHKW benötigen Brennstoffzellen keinen Verbrennungsmotor und Generator, da der Strom in einer Brennstoffzelleneinheit direkt erzeugt wird. Theoretisch kann die Brennstoffzelle einen Wirkungsgrad von 94,5 Prozent erreichen569. Die Komplexität der technischen Lösungen von Brennstoffzellen zeichnet sich dadurch aus, dass die Anlage mit reinem Wasserstoff betrieben wird. Um allerdings den in der Natur nicht existierenden reinen Wasserstoff herzustellen, ist ein technisch sehr aufwendiges und teueres Verfahren notwendig, das derzeit nicht massentauglich ist. Aus diesem Grund wurde die Technologie seit Jahrzehnten nur in ausgewählten Industriebereichen, wie z. B. in der Raumfahrt entwickelt. Man unterscheidet 5 Typen von Brennstoffzellen, die in der Regel nach Betriebstemperaturen klassifiziert sind570.


569 F/Z, Brennstoffzellen - Kraftwerke der Zukunft?, 1.
570 Vgl. Starrmann, Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung in liberalisierten Elektrizitätsmärkten, 29.

2.2.3.4 Brennstoffzellen

Die Brennstoffzellentechnologie ist seit über hundert Jahren bekannt. Das Prinzip der Brennstoffzelle besteht in der Erzeugung elektrischer Energie aus der Energie chemischer Prozesse ohne Einsatz der thermischen bzw. mechanischen Energieumwandlung. Im Gegensatz zu Blockheizkraftwerken benötigen Brennstoffzellen keinen Verbrennungsmotor und Generator, da der Strom in einer Brennstoffzelleneinheit direkt erzeugt wird. Der theoretisch mögliche Wirkungsgrad der Brennstoffzelle kann den Wert von 94,5% erreichen. Die Komplexität der technischen Lösungen von Brennstoffzellen zeichnet sich dadurch aus, dass die Anlage mit reinem Wasserstoff betrieben wird. Aus diesem Grund wurde die Technologie seit Jahrzehnten nur in ausgewählten Industriebereichen, z.B. in der Raumfahrt entwickelt. Um den in der Natur nicht existierenden reinen Wasserstoff herzustellen, ist es notwendig einen so genannten Reformer in einem Brennstoffzellenkraftwerk zu installieren, in den ein wasserstoffhaltiger Primärenergieträger, wie z.B. Erdgas, ein anderer Kohlenwasserstoff oder Methanol zugegeben wird. Man unterscheidet 5 Typen von Brennstoffzellen, die in der Regel nach Betriebstemperaturen klassifiziert sind.56


56 Vgl. Starrmann (2001), S. 29.

Anmerkungen

Weitgehende Übernahme ohne ausreichende Kennzeichnung des Ausmaßes.


[155.] Psc/Fragment 147 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 01-26
Quelle: EWI_2003
Seite(n): 55, 56, Zeilen: 8-29, 1-4
a) Mikrogasturbinen

Das BHKW auf der Basis von Gasturbinen wird als Mikrogasturbine definiert. Es handelt sich um kleine KWK-Anlagen, die im Leistungsbereich einiger 10 kW liegen. Sie arbeiten nach der gleichen Funktionsweise wie große industrielle Gasturbinen mit der Leistungsbreite von 1 MW bis 25 MW511. Der einfache Gasturbinenprozess besteht darin, dass die Verbrennungsluft in einem Kompressor verdichtet und in die Brennkammer eingeblasen wird. In der Kammer der komprimierten Luft wird Erdgas verbrannt und dadurch Wärme erzeugt. Hierdurch wird die Luft auf hohe Temperaturen erwärmt. Die erwärmte Luft wird in der auf der gleichen Welle befindlichen Turbine unter Erzeugung mechanischer Energie freigesetzt und über Wärmetauscher wieder zur Wärmeerzeugung eingesetzt. Gasturbinenkraftwerke funktionieren mit sehr hohen Prozesstemperaturen bis 1200°C. Die Abgase werden zur Produktion von Heiß- und Dampfwasser genutzt, die in einem nachgeschalteten Abhitzekessel erzeugt werden 512. Der Betrieb der Mikrogasturbine ist möglich mit gasförmigen Energieträgern wie Erdgas, Flüssiggas, Grubengas, Klärgas, Biogas oder Erdölbegleitgas.

b) Verbrennungsmotoren

Der in KWK-Anlagen auf Basis von Verbrennungsmotoren erzeugte Strom wird durch den Motorantrieb des Generators erzeugt. Die Nutzwärmeerzeugung erfolgt durch die Abwärme der Abgase. Die hierzu eingesetzten Motoren funktionieren nach dem Otto- bzw. Dieselprinzip. Bei Gasmotoren können verschiedene gasförmige Primärenergieträger, wie Erd-, Flüssig-, Biogas sowie sonstige Gase eingesetzt werden. Bei Dieselmotoren kann man neben Heizölprodukten auch Erdgas mit der 5 % Heizölzumischung als Zündstrahl verwenden513. Die Leistungsbreite der Verbrennungsmotoren liegt gegenwärtig im Bereich von 1,5 kW bis 22,6 MW. Der Gesamtwirkungsgrad kann 80 % bis über 90 % erreichen514.


511 Vgl. Starrmann, Entwicklung der Kraft-Wärme-Kopplung in liberalisierten Elektrizitätsmärkten, 26.

512 Vgl. Ders., a. a. O., 25.

513 Ders., a. a. O., 28.

514 Fischer/Praetorius, a. a. O., 279.

2.2.3.2 Mikrogasturbinen

Das BHKW auf der Basis von Gasturbinen wird als Mikrogasturbine definiert. Die Mikrogasturbine ist eine kleine KWK- Anlage, die im Leistungsbereich einiger 10 kW liegt und die gleiche Funktionsweise wie große industrielle Gasturbinen mit der Leistungsbreite von 1 MW bis 25 MW hat. Der einfache Gasturbinenprozess besteht darin, dass die Verbrennungsluft in einem Kompressor verdichtet und in die Brennkammer eingeblasen wird. In der Kammer der komprimierten Luft wird Erdgas verbrannt und dadurch die Wärme erzeugt. Durch die erzeugte Wärme wird die Luft auf hohe Temperaturen erwärmt. Die erwärmte Luft wird in der auf der gleichen Welle befindlichen Turbine unter Erzeugung mechanischer Energie freigesetzt und über Wärmetauscher wieder zur Wärmeerzeugung eingesetzt. Die Gasturbinenkraftwerke funktionieren mit sehr hohen Prozesstemperaturen bis 1200°C. Die Abgase werden zur Produktion von Heiß- und Dampfwasser genutzt, die in einem nachgeschalteten Abhitzekessel erzeugt werden. Der Betrieb der Mikrogasturbine ist möglich mit gasförmigen Energieträgern: wie Erdgas, Flüssiggas, Grubengas, Klärgas, Biogas oder Erdölbegleitgas.

2.2.3.3 Verbrennungsmotoren

Der in den KWK- Anlagen auf Basis von Verbrennungsmotoren erzeugte Strom wird durch den Motorantrieb des Generators erzeugt. Die Nutzwärmeerzeugung erfolgt durch die Abwärme der Abgase. Die Motoren funktionieren nach dem Otto- bzw. Dieselprinzip. Bei Gasmotoren können verschiedene gasförmige Primärenergieträger, wie Erd-, Flüssig-, Biogas sowie sonstige Gase eingesetzt werden. Bei Dieselmotoren kann man neben Heizölprodukten auch Erdgas mit der 5% Heizölzumischung als Zündstrahl verwenden. Die Leistungsbreite der Verbrennungsmotoren liegt gegenwärtig im Bereich von 1,5 kW(el)bis 22,6 MW(el).

Anmerkungen

Seite ist praktisch komplett übernommen.


[156.] Psc/Fragment 053 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 53, Zeilen: 1-8
Quelle: Neveling et al. 2002
Seite(n): 27, Zeilen: 4-15
[Teilweise beschränken sich die Untersuchungen auf die sozialen Folgen und Risiken von Innova-]tionen, wie vielfach in den Projekten der Technikfolgenabschätzung99. Andere Forschungsansätze gehen darüber hinaus. Die moderne Technikgeneseforschung betrachtet beispielsweise im Prozess technischer Entwicklung vor allem die Entstehungsphase technischer Innovationen, um frühzeitig die technologischen Potentiale einer Neuerung zu sichern und einer sozialverträglichen Steuerung Zufuhren zu können100.

Vereinzelt wird auch ein breiter und abstrakterer Untersuchungsansatz gewählt und die generelle Innovationsfähigkeit von sozialen Systemen bzw. die Innovationsfähigkeit von Institutionen oder Netzwerken untersucht101.


99 Hierzu Hauschildt, in: Hoffmann-Riem/Schneider (Hrsg.), Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 29, 37.

100 Dierkes, Technisierung und ihre Folgen, 277 ff.; sowie die Beiträge in ders. (Hrsg.), Technikgenese.

101 Aregger, Innovation in sozialen Systemen, passim; Camagni, Innovation Networks, passim.

Teilweise beschränken sich die Untersuchungen

auf die sozialen Folgen und Risiken von Innovationen, wie vielfach in den Projekten der Technikfolgenabschätzung ( dazu unter I.). Andere Forschungsansätze gehen darüber hinaus. Die moderne Technikgeneseforschung betrachtet bespielsweise im Prozeß technischer Entwicklung vor allem die Entstehungsphase technischer Innovationen, um frühzeitig die technologischen Potentiale einer Neuerung zu sichern und einer sozialverträglichen Steuerung zuführen zu können (dazu unter II.).

Vereinzelt wird auch ein breiter und abstrakterer Untersuchungsansatz gewählt und die generelle Innovationsfähigkeit von oder in sozialen Systemen bzw. die Innovationsfähigkeit von Organisationen oder Netzwerken untersucht.

Anmerkungen

Quelle wird nicht genannt.


[157.] Psc/Fragment 052 06

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 6-14, 30-32
Quelle: Neveling et al. 2002
Seite(n): 26, 27, Zeilen: 19-26
IV. Soziologische Innovationsforschung

Die Sozialwissenschaft untersucht das Phänomen der Innovation in vielfältigen, thematisch häufig unverbundenen Studien. Eine zusammenhängende Innovationstheorie, die auf konsensualen Forschungsergebnissen basiert, existiert nicht. Verallgemeinert nimmt die soziologische Innovationsforschung technische, kulturelle oder soziale Neuerungen sowie deren Einführung und Verbreitung ins Blickfeld, sofern sie die soziale Struktur einer Gesellschaft verändern94. Die gesellschaftliche Relevanz von Innovationen begrenzt damit den disziplinspezifischen Untersuchungsbereich95.

[...]

Das Erkenntnisinteresse der einzelnen Forschungsansätze innerhalb der Innovationssoziologie variiert dabei. Teilweise beschränken sich die Untersuchungen auf die sozialen Folgen und Risiken von Innova-[tionen, wie vielfach in den Projekten der Technikfolgenabschätzung99.]


94 Gillwald, Konzepte sozialer Innovation, 1.

95 Perez, in: Thomas/Nefiodow (Hrsg.), Zyklen, 17-51.

[...]

99 Hierzu Hauschildt, in: Hoffmann-Riem/Schneider (Hrsg.), Rechtswissenschaftliche Innovationsforschung, 29, 37.

C. Ansätze sozialwissenschaftlicher Innovationsforschung

Die Sozialwissenschaft untersucht das Phänomen der Innovation in vielfältigen, thematisch häufig unverbundenen Studien. Eine zusammenhängende Innovationstheorie, die auf konsensualen Forschungsergebnissen basiert, existiert nicht.

Verallgemeinert nimmt die soziologische Innovationsforschung technische, kulturelle oder soziale Neuerungen sowie deren Einführung und Verbreitung ins Blickfeld, sofern sie die soziale Struktur einer Gesellschaft verändern. Die

[S. 27]

gesellschaftliche Relevanz von Innovationen begrenzt damit den disziplinspezifischen Untersuchungsbereich.

Das Erkenntnisinteresse der einzelnen Forschungsansätze innerhalb der Innovationssoziologie variiert. Teilweise beschränken sich die Untersuchungen auf die sozialen Folgen und Risiken von Innovationen, wie vielfach in den Projekten der Technikfolgenabschätzung ( dazu unter I.).

Anmerkungen

Quelle wird nicht genannt.


[158.] Psc/Fragment 038 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 38, Zeilen: 1-3, 14-16
Quelle: Neveling et al. 2002
Seite(n): 3, Zeilen: 13-21
[Die wirtschaftswissenschaftliche Forschung beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahrzehnten mit dem Auftreten und der Bedeutung von Innovationen für den wirtschaftlichen Prozess, wobei Untersuchungsansätze und -intensität sich im Laufe der] Zeit sehr verändert haben und vor allem von den verschiedenen Schulen und Theorieausrichtungen innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sehr unterschiedlich betrieben wurden.

[...]

Insgesamt ist innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung allerdings (noch) keine einheitliche Entwicklung einer Innovationstheorie zu erkennen.

Die wirtschaftswissenschaftliche Forschung beschäftigt sich bereits seit

mehreren Jahrzehnten mit dem Auftreten und der Bedeutung von Innovationen für den wirtschaftlichen Prozess, wobei die Untersuchungsansätze und die Untersuchungsintensität sich im Laufe der Zeit sehr verändert haben und vor allem von den unterschiedlichen Schulen und Theorieausrichtungen innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sehr unterschiedlich betrieben wurden.

Insgesamt ist innerhalb der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung keine einheitliche lineare und inkrementale Weiterentwicklung "einer Innovationsforschung" oder "einer Innovationstheorie" zu erkennen.

Anmerkungen

Quelle wird nicht genannt.


[159.] Psc/Fragment 037 32

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 37, Zeilen: 32-34
Quelle: Neveling et al. 2002
Seite(n): 3, Zeilen: 13-18
Die wirtschaftswissenschaftliche Forschung beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahrzehnten mit dem Auftreten und der Bedeutung von Innovationen für den wirtschaftlichen Prozess, wobei Untersuchungsansätze und -intensität sich im Laufe der [Zeit sehr verändert haben und vor allem von den verschiedenen Schulen und Theorieausrichtungen innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sehr unterschiedlich betrieben wurden.] Die wirtschaftswissenschaftliche Forschung beschäftigt sich bereits seit mehreren Jahrzehnten mit dem Auftreten und der Bedeutung von Innovationen für den wirtschaftlichen Prozess, wobei die Untersuchungsansätze und die Untersuchungsintensität sich im Laufe der Zeit sehr verändert haben und vor allem von den unterschiedlichen Schulen und Theorieausrichtungen innerhalb der Wirtschaftswissenschaft sehr unterschiedlich betrieben wurden.
Anmerkungen

Quelle ist nicht im Literaturverzeichnis. Übernahme setzt sich auf Seite 38 fort.


[160.] Psc/Fragment 051 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 1-25, 31-33
Quelle: ÖGUT 2003
Seite(n): 16, 17, 18, Zeilen: -
[ [...](unter der Voraus-]setzung einer erfolgreichen Innovation). Es ist jetzt von der Innovation an sich abhängig, ob sie sich aus der Nische heraus entwickelt oder eben ein Nischenprodukt bleibt, was für einzelne Unternehmen durchaus interessant sein kann.

In der Diffusionsphase erfährt die Innovation abschließend ihre allgemeine Nutzanwendung und Marktverwertung. Everett M. Rogers91 beschreibt die Diffusion als Prozess, bei dem sich eine Innovation durch bestimmte Kommunikationskanäle über die Zeit in einem sozialen System ausbreitet. Der Innovations-Entscheidungsprozess bezieht sich demnach auf die Dimension der Zeit und durchläuft nach Rogers fünf Stufen: In der ersten Stufe des Diffusionsprozesses erlangt ein Individuum (oder eine beliebige soziale Einheit, die Entscheidungen fällt) Kenntnis von der Existenz einer Innovation und ein zumindest grobes Verständnis, wie diese funktioniert. Danach beginnt die Suche nach anwendungsrelevanten Informationen. In der zweiten Phase der Meinungsbildung werden die unterschiedlichsten Vorstellungen bezüglich einer Innovation gesammelt. Information zur Reduktion der Unsicherheit wird in dieser Phase zumeist von nahe stehenden Bezugspersonen eingeholt. Wie eine Innovation von den potenziellen Anwendern einer Innovation wahrgenommen wird, ist mitbestimmend dafür, wie schnell sich diese verbreitet. Anschließend wird eine Entscheidung über die Übernahme oder Ablehnung einer Innovation getroffen. In diesem Zusammenhang spielt das Ausprobieren der Innovation eine besondere Rolle. Die tatsächliche Umsetzung der Entscheidung erfolgt in der Phase der Implementierung, wobei die Innovation zur Anwendung gebracht wird. In der Stufe der Bestätigung wird nach Informationen gesucht, die den Anwender einer Innovation darin bestärkt, mit der Anwendung der Innovation fortzufahren. Falls jedoch Informationen entstehen, welche die Anwendung der Innovation in Frage stellen, kann auch die Anwendung der Innovation abgebrochen werden.

[...]

Dabei erlangt das Zusammenspiel aller Akteure und Rahmenbedingungen immer größere Bedeutung. Der technologische Wandel wird zunehmend als interaktiver Prozess mit stetigen Rückkopplungen und Feed-[backschleifen zwischen den einzelnen Phasen des Innovationsprozesses gesehen93.]


93 Vgl. Konrad/Nill, Innovationen für Nachhaltigkeit, passim.

[S. 16]

[...] (unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Innovation). Es ist jetzt von der Innovation an sich abhängig, ob sie sich aus der Nische heraus entwickelt oder eben ein Nischenprodukt bleibt, was für einzelne Unternehmen durchaus interessant sein kann.

Rogers (1995) beschreibt die Diffusion als Prozess, bei dem sich eine Innovation durch bestimmte Kommunikationskanäle über die Zeit in einem sozialen System ausbreitet. Der Innovations-Entscheidungsprozess bezieht sich demnach auf die Dimension der Zeit und durchläuft nach Rogers fünf Stufen:

In der ersten Stufe des Diffusionsprozesses erlangt ein Individuum (oder eine beliebige soziale Einheit, die Entscheidungen fällt) Kenntnis von der Existenz einer Innovation und ein

[S. 17]

zumindest grobes Verständnis, wie diese funktioniert. Danach beginnt die Suche nach anwendungsrelevanten Informationen. In der zweiten Phase, der Phase der Meinungsbildung, wird eine Meinung bezüglich einer Innovation gebildet. Information zur Reduktion der Unsicherheit wird in dieser Phase zumeist von nahestehenden Bezugspersonen eingeholt. Wie eine Innovation von den potenziellen AnwenderInnen einer Innovation wahrgenommen wird, ist mitbestimmend dafür, wie schnell sich diese verbreitet. Anschließend wird eine Entscheidung über die Übernahme oder Ablehnung einer Innovation getroffen. In diesem Zusammenhang spielt das Ausprobieren der Innovation eine besondere Rolle. Die tatsächliche Umsetzung der Entscheidung erfolgt in der Phase der Implementierung, wobei die Innovation zur Anwendung gebracht wird. In der Stufe der Bestätigung wird nach Informationen gesucht, die den/die AnwenderIn einer Innovation darin bestärkt, mit der Anwendung der Innovation fortzufahren. Falls jedoch Informationen entstehen, welche die Anwendung der Innovation in Frage stellen, kann auch die Anwendung der Innovation abgebrochen werden.

[...]

[S. 18]

Vielmehr erlangt das Zusammenspiel aller Akteure und Rahmenbedingungen immer größere Bedeutung. Der technologische Wandel wird zunehmend als interaktiver Prozess mit stetigen Rückkopplungen und Feedbackschleifen zwischen den einzelnen Phasen des Innovationsprozesses gesehen, der zur Bildung von Strukturen führt, die auch als Innovationsnetzwerke bezeichnet werden (vgl. Konrad/Nill 2001).

Anmerkungen

Großflächige Aneignung der Quelle. Wortwörtlich unter kleinsten verschleiernden Anpassungen. Ein Beleg aus der Quelle wandert in die Fußnote 93 der untersuchten Arbeit.


[161.] Psc/Fragment 275 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 275, Zeilen: 24-33
Quelle: Verbraucherzentrale_Bundesverband_2006
Seite(n): 9, Zeilen: 35-45
Die Einführung eines Regulierungskontos zum Ausgleich kurzfristiger Mengenschwankungen ist ebenfalls unter Anreizgesichtspunkten zu bewerten. Der Netzbetreiber könnte bestrebt sein, die Einhaltung der Prognose zu erreichen und Einflüsse, die dieses Ziel in Frage stellen, auszuschalten. Der Mengenausgleich beispielsweise für ein flächendeckendes Umstellungsprogramm für Nachtspeicherheizungen auf umweltverträglichere Heizsysteme im Netzgebiet ist beim Revenue-Cap-Ansatz zwar grundsätzlich unmittelbar über eine Anhebung der Netzentgelte möglich, eine solche Anhebung ist jedoch häufig öffentlich-medial und politisch mit dem Stigma der Kostentreiberei verbunden. Daher könnte der Netzbetreiber bestrebt sein, ein solches Effizienzprogramm nach Möglichkeit zu verhindern999.

999 Leprich/Diekmann/Ziesing, DIW 76/2007, 87, 95.

Die Einführung eines Regulierungskontos zum Ausgleich kurzfristiger Mengenschwankungen ist ebenfalls vor allem unter Anreizgesichtspunkten sehr positiv zu bewerten. Der Mengenausgleich für beispielsweise ein flächendeckendes Umstellungsprogramm fürNachtspeicherheizungen auf umweltverträglichere Heizsysteme im Netzgebiet ist beim Revenue-Cap-Ansatz zwar grundsätzlich unmittelbar über eine Anhebung der Entgelte möglich, eine solche Anhebung ist jedoch häufig politisch und in den Augen der Öffentlichkeit problematisch. Daher könnte der Netzbetreiber bestrebt sein, ein solches Effizienzprogramm nach Möglichkeit zu verhindern. Die gleiche Argumentation gilt im Übrigen bei jeglicher Unterschreitung der Mengenprognose: der Netzbetreiber wird stets bestrebt sein, die Einhaltung der Prognose2 zu erreichen und Einflüsse, die dieses Ziel in Frage stellen, auszuschalten.

2 Die zunächst verwendeten Mengen beruhen auf den Mengen des abgelaufenen Geschäftsjahres; prognostizierte Mengenänderungen sollen der Bundesnetzagentur separat übermittelt werden. (463)

Anmerkungen

Quelle nicht genannt.


[162.] Psc/Fragment 270 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 270, Zeilen: 11-25
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 101, Zeilen: 11-24
bb) Investitionsbudgets

Von entscheidender Bedeutung für die Chancen dezentraler Einspeiseoptionen ist auch die Frage, nach welchen Kriterien der Regulierer über den Umfang entscheidet, in welchem Investitionskosten für die Netze in das Betriebsvermögen (die nicht beeinflussbaren Kostenanteile) eingestellt werden können. Wird lediglich geprüft, ob die Netzinvestition tatsächlich durchgeführt wurde, die Kosten tatsächlich entstanden sind und die Preise marktgerecht waren, entfallt für den Netzbetreiber der Anreiz, Alternativen dazu umfänglich durchzukalkulieren. Ein solcher Anreiz entstünde erst, wenn der Netzbetreiber verpflichtet würde, die Alternativen - z. B. dezentrale Erzeugungsanlagen statt Erhöhung der Netzanschlusskapazität - ebenfalls zu untersuchen und in dem Falle, dass die Alternativen zu geringeren Gesamtkosten führen, nur Kosten bis zu dieser Höhe anerkannt würden. Diese Art der Abwägung (sog. »Levelling the Playing Field«) wäre dann Teil eines umfassenderen Portfolio- und Risikomanagements des Netzbetreibers. Ein Ansatz hierfür ist in § 14 Abs. 2 EnWG zwar vorgesehen, jedoch aufgrund der rechtstechnisch schwachen Ausgestaltung nicht gegenwärtig praktizierbar.

Von entscheidender Wichtigkeit für die Chancen dezentraler Optionen ist hier die Frage, nach welchen Kriterien der Regulator darüber entscheidet, in welchem Umfang Investitionskosten für die Netze in das Betriebsvermögen eingestellt werden können.

Wird lediglich geprüft, ob die Netzinvestition tatsächlich durchgeführt wurde, die Kosten tatsächlich entstanden sind und die Preise marktgerecht waren, entfällt für den Netzbetreiber der Anreiz, über Alternativen dazu ernsthaft nachzudenken.

Ein solcher Anreiz entstünde erst, wenn der Netzbetreiber dazu verpflichtet würde, die Alternativen - z.B. dezentrale Erzeugungsanlagen statt Erhöhung der Netzanschlusskapazität - ebenfalls durchzukalkulieren und in dem Falle, dass die Alternativen zu geringeren Gesamtkosten führen, nur Kosten bis zu dieser Höhe anerkannt würden. Diese Art der Abwägung - im angelsächsischen häufig Level Playing Field genannt - wäre dann Teil eines umfassenderen Portfolio- und Risikomanagements des Netzbetreibers und ist in § 14 Abs. 2 EnWG ausdrücklich vorgesehen. Wie bereits erwähnt bedarf diese Vorschrift aber noch einer Detaillierung in einer entsprechenden Rechtsverordnung.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle fehlt.


[163.] Psc/Fragment 159 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 1-8
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 44, Zeilen: 34-37, 21-26
[Mit der Markteinführung von Brennstoffzellen im Bereich größerer KWK-]Anwendungen, vor allem auf Basis von Hochtemperatur-Brennstoffzellen (z. B. SOFC), wird nicht vor dem Jahr 2010 gerechnet575.

Die großen Hoffnungen auf die Brennstoffzellentechnologie für die Zukunft beruhen darauf, dass der notwendige Wasserstoff mittel- bis langfristig mit Hilfe erneuerbarer Energien erzeugt werden kann (Elektrolyse). Für die erneuerbaren Energiequellen hätte dies den Vorteil, dass stochastische Schwankungen und zeitliche Verfügbarkeit über den Zwischenspeicher Wasserstoff ausgeglichen werden könnten.


575 Wuppertal Institut, Die technische Entwicklung auf den Strom- und Gasmärkten.

[Z. 34-37]

Mit der Markteinführung von Brennstoffzellen im Bereich größerer KWK-Anwendungen, vor allem auf Basis von Hochtemperatur-Brennstoffzellen (zum Beispiel SOFC), wird nicht vor dem Jahr 2010 gerechnet (Wuppertal Institut 2002; Pehnt, Traube 2004).

[Z. 21-26]
Die großen Hoffnungen auf die Brennstoffzellentechnologie beruhen u.a. darauf, dass der notwendige Wasserstoff mittel- bis langfristig mit Hilfe erneuerbarer Energien erzeugt werden soll (Elektrolyse). Für die erneuerbaren Energiequellen hätte dies den Vorteil, dass stochastische Schwankungen und zeitliche Verfügbarkeit über den Zwischenspeicher Wasserstoff ausgeglichen werden könnten.

Anmerkungen

Übernahme beginnt schon auf der Vorseite. Kein Hinweis auf die Quelle.


[164.] Psc/Fragment 158 15

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 158, Zeilen: 12-16
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 44, Zeilen: 27-30, 34-35
Die bisherige Entwicklung der Brennstoffzellen wurde geprägt von zu hohen Erwartungen für den Zeitpunkt der Markteinführung. Zum einen wurde der Entwicklungsbedarf unterschätzt, zum anderen sanken die Kosten nicht so schnell wie erwartet574. Mit der Markteinführung von Brennstoffzellen im Bereich größerer KWK-[Anwendungen, vor allem auf Basis von Hochtemperatur-Brennstoffzellen (z. B. SOFC), wird nicht vor dem Jahr 2010 gerechnet575.]

574 Schindler, MicroPower, 8 f.
[575 Wuppertal Institut, Die technische Entwicklung auf den Strom- und Gasmärkten.]

Die bisherige Entwicklung der Brennstoffzellen wurde geprägt von zu hohen Erwartungen für den Zeitpunkt der Markteinführung. Zum einen wurde der Entwicklungsbedarf unterschätzt, zum anderen sanken die Kosten nicht so schnell wie erwartet (Schindler 2002).

[...] Mit der Markteinführung von Brennstoffzellen im Bereich größerer KWK-Anwendungen, vor allem auf Basis von Hochtemperatur-Brennstoffzellen (zum Beispiel SOFC), wird nicht vor dem Jahr 2010 gerechnet (Wuppertal Institut 2002; Pehnt, Traube 2004).

Anmerkungen

Nahezu wörtliche Übernahme inklusive der Quellen der Quelle. Die Übernahme geht auf der nächsten Seite weiter.


[165.] Psc/Fragment 208 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 208, Zeilen: 8-25
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 58, Zeilen: 12-30
Mit der Verbändevereinbarung II plus765 wurden Methoden zur Berechnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte im pauschalierten Lösungsansatz (Anlagen ohne Leistungsmessung), im standardisierten Ansatz (Anlagen mit Leistungsmessung) und im individuellen Lösungsansatz (Anlagen mit Leistungsmessung) vorgeschlagen. Der standardisierte Lösungsansatz fußt dabei auf der Verbändevereinbarung über stromwirtschaftliche Zusammenarbeit (VV-SWZ)766, in dem die Leistungskomponente von Überschussstrom der Industrie restriktiv bestimmt wurde. Die Vorgaben zur Berechnung der vNE in der Anlage 6 der VV II plus wurden wiederholt kritisiert. Diese seien unzureichend und führten dazu, dass die Netzbetreiber ihre eingesparten Kosten nicht vollständig an die dezentralen Einspeiser weitergeben und von der dezentralen Einspeisung profitieren: »Die kumulierten Nachteile der Anlage 6 haben zur Folge, dass die Netzbetreiber schätzungsweise nur 400 bis 500 Mio. €/a an vermiedenen Netznutzungsentgelten für Einspeisung unterhalb des Höchstspannungsnetzes auszahlen. Das Gutachten errechnet demgegenüber in einer Modellrechnung, dass bei sachgerechter Kalkulation ein Betrag von rund 800 Mio. €/a zu zahlen wäre. 300 bis 400 Mio. €/a werden also derzeit den dezentralen Einspeisern vorenthalten, davon Einspeisern in der Nieder- und Mittelspannung rund 200 Mio. €/a (fast 2/3 des ihnen zustehenden Betrags)«767

765 Anlage 6 der Verbändevereinbarung über Kriterien zu Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung, BDI, VIK, VDEW, VDN, ARE, VKU 13.09.2000.
766 Verbändevereinbarung Stromwirtschaftliche Zusammenarbeit, BDI, VDEW, VIK 1994.
767 Mühlstein, Vermiedene Netznutzungsentgelte, II.

Mit der Verbändevereinbarung II+ (VVII+)22 wurden Methoden zur Berechnung der vermiedenen Netznutzungsentgelte im pauschalierten Lösungsansatz (Anlagen ohne Leistungsmessung), im standardisierten Ansatz (Anlagen mit Leistungsmessung) und im individuellen Lösungsansatz (Anlagen mit Leistungsmessung) vorgeschlagen. Der standardisierte Lösungsansatz fußt dabei auf der Verbändevereinbarung über stromwirtschaftliche Zusammenarbeit (VV-SWZ)23, in dem die Leistungskomponente von Überschussstrom der Industrie restriktiv bestimmt wurde.

Die Vorgaben zur Berechnung der VNNE in der Anlage 6 der Verbändevereinbarung II+ (VVII+) wurden wiederholt kritisiert. Diese seien unzureichend und führten dazu, dass die Netzbetreiber ihre eingesparten Kosten nicht vollständig an die dezentralen Einspeiser weitergeben und von der dezentralen Einspeisung profitieren:
„Die kumulierten Nachteile der Anlage 6 haben zur Folge, dass die Netzbetreiber schätzungsweise nur 400 bis 500 Mio. €/a an vermiedenen Netznutzungsentgelten für Einspeisung unterhalb des Höchstspannungsnetzes auszahlen. Das Gutachten errechnet demgegenüber in einer Modellrechnung, dass bei sachgerechter Kalkulation ein Betrag von rund 800 Mio. €/a zu zahlen wäre. 300 bis 400 Mio. €/a werden also derzeit den dezentralen Einspeisern vorenthalten, davon Einspeisern in der Nieder- und Mittelspannung rund 200 Mio. €/a (fast 2/3 des ihnen zustehenden Betrags)“ (Mühlstein 2003).


22 Anlage 6 der Verbändevereinbarung über Kriterien zu Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung, BDI, VIK, VDEW, VDN, ARE, VKU 13.9.2000
23 Verbändevereinbarung Stromwirtschaftliche Zusammenarbeit, BDI, VDEW, VIK 1994

Anmerkungen

Nahezu wörtliche Übernahme inkl. der Fußnoten und des korrekt ausgewiesenen Zitats. Im Umfeld dieser Seite befinden sich allerdings einige wörtliche Übernahmen aus Mühlstein ohne Kennzeichnung. Überlegenswert wäre die Einordnung als Komplettplagiat.


[166.] Psc/Fragment 209 29

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 209, Zeilen: 29-38
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 58,59, Zeilen: 58:34-38, 59:9-12, 59:14-17
In der Praxis ist die Ermittlung des Arbeitsanteils für sämtliche Einspeiser recht unproblematisch771. Der Leistungsanteil der durch lastganggemessene dezentrale Einspeisungen vermiedenen Netznutzungsentgelte kann im Sinne des §18 StromNEV nach dem elektrotechnischen Verfahren der sog. Superposition ermittelt werden. Die tatsächliche Vermeidungsleistung ergibt sich danach als Differenz der Netzhöchstlast mit und ohne dezentrale Einspeisung, die sich als Lastgangsumme der gemessenen Netzlast und der gemessenen Einspeisung errechnet772. Im Falle von mehreren Einspeisern in eine Netzebene entsteht das Problem der Individualisierung der Vermeidungsleistung. Die tatsächliche Vermeidungsleistung einer Gruppe von Einspeisern kann dabei unterhalb der für jeden Einspeiser allein ermittelten Vermei-[dungsleistung liegen773.]

771 Leprich et al., Dezentrale Energiesysteme, 58.
772 VKU, Umsetzungshilfe; Mühlstein, a. a. O., 7.
[773 Leprich et al., a. a. O., 59.]

[S.58]

Die Ermittlung des Arbeitsanteils ist für sämtliche Einspeiser unkritisch. Der Leistungsanteil der durch lastganggemessene dezentrale Einspeisungen vermiedenen Netznutzungsentgelte kann im Sinne des §18 StromNEV nach dem Verfahren der Superposition ermittelt werden. [...]

[S.59]
[...] Die tatsächliche Vermeidungsleistung ergibt sich danach als Differenz der Netzhöchstlast mit und ohne dezentrale Einspeisung, die sich als Lastgangsumme der gemessenen Netzlast und der gemessenen Einspeisung errechnet. [...]
Im Falle von mehreren Einspeisern in eine Netzebene entsteht das Problem der Individualisierung der Vermeidungsleistung. Die tatsächliche Vermeidungsleistung einer Gruppe von Einspeisern kann dabei unterhalb der für jeden Einspeiser allein ermittelten Vermeidungsleistung liegen.

Anmerkungen

Fußnote 771 und 773 verweisen zwar auf die Quelle, allerdings ist nicht ersichtlich, dass es sich um wörtliche Übernahmen handelt. Auch wird nach der Fußnote weiter aus der Quelle übernommen. Auf der nächsten Seite geht die Übernahme weiter.


[167.] Psc/Fragment 210 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 1-7
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 59, Zeilen: 17-23
[Die tatsächliche Vermeidungsleistung einer Gruppe von Einspeisern kann dabei unterhalb der für jeden Einspeiser allein ermittelten Vermei-]dungsleistung liegen773. Die einzelnen Vermeidungsleistungen der Einspeiser sind in diesem Falle mit einem Reduktionsfaktor so zu ermitteln, dass die Summe der einzelnen Vermeidungsleistungen die Gesamtvermeidungsleistung nicht übersteigt. Die Gesamt- und Einzelvermeidungsleistung lässt sich mit Hilfe der Superposition und der Gesamt- und Einzeleinspeisung ermitteln. Als Reduktionsfaktor wird der Quotient aus Gesamtvermeidungsleistung zur Summe der Einzelvermeidungsleistungen verwendet774.

773 Leprich et al., a. a. O., 59.
774 VKU, Umsetzungshilfe, 14 ff.

Die tatsächliche Vermeidungsleistung einer Gruppe von Einspeisern kann dabei unterhalb der für jeden Einspeiser allein ermittelten Vermeidungsleistung liegen. Die einzelnen Vermeidungsleistungen der Einspeiser sind in diesem Falle mit einem Reduktionsfaktor so zu ermitteln, dass die Summe der einzelnen Vermeidungsleistungen die Gesamtvermeidungsleistung nicht übersteigt. Die Gesamt- und Einzelvermeidungsleistung lässt sich mit Hilfe der Superposition und der Gesamt- und Einzeleinspeisung ermitteln. Als Reduktionsfaktor kann der Quotient aus Gesamtvermeidungsleistung zur Summe der Einzelvermeidungsleistungen verwendet werden.
Anmerkungen

Fortsetzung der vorigen Seite. Fußnote 773 verweist zwar auf die Quelle. Allerdings bediente sich Psc danach ungeniert wörtlich weiter, garniert mit einer Alibi-Fußnote.


[168.] Psc/Fragment 166 31

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 31-35, 105
Quelle: Wikipedia Desertec Oktober 2008
Seite(n): 1, Zeilen: -
Auf dem World Energy Dialogue 2006 der Hannover Messe bestätigten Sprecher beider Unternehmen, dass die Umsetzung eines EU-MENA-Supergrid technisch möglich ist616. Dass solarthermische Kraftwerke bereits marktreif sind wurde zuvor unter Kapitel 3:C.III.3.b) dargestellt. Sie werden seit 1985 kommerziell im kalifornischen Kramer Junction eingesetzt617.

616TREC, Summary of the Concept & the Studies, 3.

617 http://www.fplenergy.com/ portfolio/contents/segs_viii.shtml.

Auf dem World Energy Dialogue 2006 der Hannover Messe bestätigten Sprecher beider Unternehmen, dass die Umsetzung eines Euro-Supergrid mit einer EU-MENA-Connection technisch ohne weiteres möglich ist.[15]

Solarthermische Kraftwerke werden seit 1985 kommerziell im kalifornischen Kramer Junction eingesetzt.[16]


15. ↑ Liste der HGÜ-Anlagen List of HVDC projects. All connections can be googled.

16. ↑ http://www.fplenergy.com/ portfolio/contents/segs_viii.shtml SEGS website

Anmerkungen

Hier werden sogar (ohne Kennzeichnung) die Literaturverweise aus der Wikipedia übernommen.


[169.] Psc/Fragment 167 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 22-26
Quelle: Wikipedia Desertec Oktober 2008
Seite(n): 1, Zeilen: -
Kritisiert wird weiter, der Import von Strom sei mit einem politischen Risiko behaftet, sobald der Anteil einen gewissen Prozentsatz übersteige. Die Energieversorgung eines Staates aus externen Quellen berge die Gefahr politischer Abhängigkeit und (im Fall von Spannungen) Erpressbarkeit. Ferner stellen die wenigen HGÜ-Verbindungen prinzipiell terroristische Ziele dar. Der Import von Strom ist mit einem politischen Risiko behaftet, sobald der Anteil einen gewissen Prozentsatz übersteigt. Die Energieversorgung eines Staates aus externen Quellen birgt die Gefahr politischer Abhängigkeit und – im Fall von Spannungen – Erpressbarkeit. Ferner stellen die HVDC-Verbindungen mögliche Ziele für Terroristen dar.
Anmerkungen

Quellenverweis fehlt.


[170.] Psc/Fragment 167 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 1-11
Quelle: Wikipedia Desertec Oktober 2008
Seite(n): 1, Zeilen: -
[Neue Kraftwerke mit] einer Gesamtkapazität von insgesamt über 2000 MW sind derzeit weltweit in Betrieb, im Bau oder in der Planung. Zwar liegen die Erzeugungskosten gegenwärtig, je nach Standort und Technologie, bei 9-22 Cent/kWh. Werden solarthermische Kraftwerke in den nächsten Jahren im großen Stil gebaut, sind nach Berechnungen des DLR Erzeugungskosten von etwa 4-5 Cent/kWh zu erwarten618. Während sich der Bau von Solarthermischen Kraftwerken in MENA also rechnet, sind hingegen weitere Kostensenkungen nötig, um Solarstrom aus MENA zu einer gewinnbringenden Exportoption zu machen. Dies wäre nach Auffassung von TREC und des DLR durch eine Beschleunigung der Kostensenkung für diese Technologie durch deren forcierten Ausbau und durch finanzielle und planerische Beteiligungen der EU am EU-MENA-Supergrid bis 2020 möglich619.

618 DLR, Trans-CSP, 11; BMU, Clean energy for sustainable development, 9.

619 Trieb/Müller-Steinhagen, Cooperation for Sustainable Electricity, passim.

Neue Kraftwerke mit einer Gesamtkapazität von insgesamt über 2000 MW sind derzeit weltweit in Betrieb, im Bau oder in der Planung. Die Erzeugungskosten liegen aktuell, je nach Standort und Technologie, bei 9-22 EuroCent/kWh. Werden solarthermische Kraftwerke in den nächsten Jahren im großen Stil gebaut, sind nach Berechnungen des DLR Erzeugungskosten von etwa 4-5 EuroCent/kWh zu erwarten.[17][2][3]

[...]

Während sich der Bau von Solarthermischen Kraftwerken in MENA bereits rechnet, sind weitere Kostensenkungen nötig, um Solarstrom aus MENA zu einer gewinnbringenden Exportoption zu machen. Dies wäre durch eine Beschleunigung der Kostensenkung für diese Technologie durch deren forcierten Ausbau und durch finanzielle und planerische Beteiligungen der EU am Euro-Supergrid und der EU-MENA-Connection durchaus bis 2020 möglich.


2. ↑ a b c d e f g h i j Description in the Summary of the TRANS-CSP Study

3. ↑ a b c d e f g h i j Researched in the TRANS-CSP Study

17. ↑ Description in the report "Concentrating Solar Power Now" by the German Federal Ministry for the Environment, Nature Conservation and Nuclear Safety (BMU)

Anmerkungen

Fortsetzung von der vorangegangenen Seite. Es ist stark daran zu zweifeln, dass die Quelle, die Psc in Fußnote 619 angibt, an dieser Stelle Berücksichtigung fand.


[171.] Psc/Fragment 167 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 14-18, 20-21
Quelle: Wikipedia Desertec Oktober 2008
Seite(n): 1, Zeilen: -
So ist bereits die politische Hürde für eine Umsetzung des Konzeptes relativ hoch, denn es wäre eine Kooperation nicht nur der europäischen Staaten sondern auch der Staaten der MENA-Region etwa in Fragen von Planung, Bau und Betrieb des HGÜ-Netzes und der Erzeugungsanlagen erforderlich. [...] Innerhalb eines Staates (z. B. Australien oder den USA) wäre eine Umsetzung des Konzeptes um einiges unkomplizierter. Die politische Hürde für eine Umsetzung des Konzeptes ist relativ hoch, denn es wäre eine Kooperation der europäischen Staaten (Frankreich setzt z. B. eher auf Kernenergie) und der Staaten der MENA-Region erforderlich. Innerhalb eines Staates (z. B. Australien oder den USA) wäre eine Umsetzung des Konzeptes um einiges unkomplizierter.
Anmerkungen

Der Block wird ohne Kennzeichnung fast im Wortlaut übernommen und durch einen eigenen (?) Einschub ergänzt.


[172.] Psc/Fragment 167 30

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 167, Zeilen: 30-33, 104-105
Quelle: Wikipedia Desertec Oktober 2008
Seite(n): 1, Zeilen: -
Zudem sind einige afrikanische Energieexperten der Ansicht, dass ein Stromexport in großem Stil die Entwicklung dezentraler Stromerzeugung durch Photovoltaik und Windräder in den afrikanischen Staaten verhindern und somit eine aus ihrer Sicht nachhaltige Entwicklung stören könnte621.

621 Vgl. Dokumentation der Tagung »Globale Solarwirtschaft: Eine Chance für Afrika?«, Ev. Akademie Loccum 26.-28.05.2003 (http://www.loccum.de/material /natur/afrisolar/solar.htm).

Einige afrikanische und europäische Energieexperten sind der Ansicht, dass ein Stromexport in großem Stil die Entwicklung dezentraler Stromerzeugung durch Photovoltaik und Windräder in den afrikanischen Staaten verhindern und somit eine nachhaltige Entwicklung stören würde.[28]

28 ↑ Dokumentation der Tagung „Globale Solarwirtschaft: Eine Chance für Afrika?“, Ev. Akademie Loccum 26.-28.05.2003

Anmerkungen

Der Link, den die Wikipedia bereitstellt, wurde kurzerhand auch mitaufgenommen. Trotz wörtlicher Übereinstimmung: keine Kennzeichnung als Zitat, kein Verweis auf die eigtl. Quelle.


[173.] Psc/Fragment 064 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 64, Zeilen: 1-32 (komplett)
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 97, Zeilen: 2ff (komplett, mit Ausnahme des Abschnitts "Verfügungsrechte")
Die Neue Institutionenökonomik betont die grundsätzliche Bedeutung von Institutionen für alle Aspekte des wirtschaftlichen Handelns140. R. Richter141 definiert den Begriff Institution als »ein auf ein bestimmtes Zielbündel abgestelltes System von Normen einschließlich deren Garantieinstrumente, mit dem Zweck, das individuelle Verhalten in eine bestimmte Richtung zu steuern. [...]. Institutionen können formal im Sinne von objektivem und subjektivem Recht sein und informell«. Sie können im Extremfall »spontan« entstehen, d. h. sich selbst organisieren oder von einer Autorität komplett vorgeben sein. Mit diesem Ansatz eng verbunden ist die Annahme der »eingeschränkten Rationalität« (bounded rationality), die ursprünglich von Herbert Simon142 entwickelt wurde. Gemeint ist damit die Annahme opportunistischen Verhaltens sowie das Zulassen von Informationskosten, die die Notwendigkeit und Kostspieligkeit von Institutionen begründen.

Zu den Aspekten die aus institutionenökonomischer Sicht im Hinblick auf (Energie-) Innovationen von besonderer Bedeutung143 sind zählen zunächst die Akteursgruppen. An politischen Willensbildungsprozessen sind Akteursgruppen (Staat, Industrie, Verbände, NGOs) mit oft konträren Interessen beteiligt. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Gruppierungen durch individuelle Verhaltensweisen und Einstellungen ihrer Mitglieder geprägt werden. Dabei interessiert, wie notwendiges kollektives Handeln zustande kommt und sich Kompromisslösungen in der Praxis bewähren. Auch Transaktionskosten spielen eine erhebliche Rolle und sind bei Planung umweltpolitischer Instrumente zu berücksichtigen144. Dazu zählen Ressourcen, die für die Schaffung, Erhaltung, Unterstützung und Einrichtung von Institutionen und Organisationen notwendig sind. Außerdem entstehen Such- und Informationskosten, Verhandlungs- und Entscheidungskosten und Überwachungs- und Durchsetzungskosten, sobald Akteure auf Märkten agieren. Hohe Transaktionskosten können als Innovationstreiber sowohl für technische wie auch für organisatorische oder institutionelle Innovationen wirken. Schließlich wird in er institutionellen Ökonomik davon ausgegangen, dass Innovationen erst durch besondere Anreizsysteme ermöglicht und gefördert werden. Dieses muss ein Zielsystem (z.B. verbesserte Umweltqualität, nachhaltige Entwicklung) und feste Regeln enthalten, welche das Individuum zu konkreten Handlungen verpflichtet und dabei dessen individuelle Ziele einbezieht145. Kontrollen und etwaige Sanktionen müssen definiert und über ein Informationssystem den Akteuren vermittelt werden.


140 Coase, in: Williamson/Winter (Hrsg.), The nature of the firm, 18 ff.; Williamson, Markets and hierarchies, passim; Eggertsson, Economic behaviour and institutions, passim; Richter/Furubotn, Neue Institutionenökonomik, passim.

141 Richter, Institutionen ökonomisch analysiert, 2.

142 Simon, Administrative Behavior, passim.

143 Richter, a. a. O., 2; Klemmer/Lehr/Löbbe, Umweltinnovationen; Ostertag, No Regret Potentials in Energy Conservation, 15 ff.

144 Vgl. hierzu das sog. Coase-Theorem, das die Höhe der Transaktionkosten in Abhängigkeit von den unzureichend definierten Eigentumsrechten sieht. Siehe Coase, Journal of Law and Economics 1960, 1 ff.

145 Klemmer/Lehr/Löbbe, Umweltinnovationen, 116.

[Seite 97]

Die Neue Institutionenökonomik betont die grundsätzliche Bedeutung von Institutionen für alle Aspekte des wirtschaftlichen Handelns (Coase 1937; Williamson 1975, 1985; Williamson/Winter 1991; Eggertsson 1990, Richter/Furubotn 1999). Richter (1994, S. 2) definiert den Begriff Institution als „ein auf ein bestimmtes Zielbündel abgestelltes System von Normen einschliesslich deren Garantieinstrumente, mit dem Zweck, das individuelle Verhalten in eine bestimmte Richtung zu steuern. […]. Institutionen können formal im Sinne von objektivem und subjektivem Recht sein und informell“. Sie können im Extremfall „spontan“ entstehen, d. h. sich selbst organisieren oder von einer Autorität komplett vorgeben sein.“ Mit diesem Ansatz eng verbunden ist die Annahme der „eingeschränkten Rationalität“ (bounded rationality), die ursprünglich von Simon (1947) entwickelt wurde, die Annahme opportunistischen Verhaltens sowie das Zulassen von Informationskosten. Diese Annahmen begründen die Notwendigkeit und Kostspieligkeit von Institutionen.

Folgende Aspekte sind im Hinblick auf Umweltinnovationen von besonderer Bedeutung (vgl. Richter 1994; Klemmer et al. 1999; Ostertag 2003):

  • Akteursgruppen: An umweltpolitischen Willensbildungsprozessen sind Akteursgruppen (Staat, Industrie, Verbände, NGOs) mit oft konträren Interessen

beteiligt. Es ist davon auszugehen, dass die jeweiligen Gruppierungen durch individuelle Verhaltensweisen und Einstellungen ihrer Mitglieder geprägt werden. Dabei interessiert, wie notwendiges kollektives Handeln zustande kommt und sich Kompromisslösungen in der Praxis bewähren.

  • Transaktionskosten: Transaktionskosten spielen eine erhebliche Rolle und sind

bei Planung umweltpolitischer Instrumente zu berücksichtigen. Dazu zählen Ressourcen, die für die Schaffung, Erhaltung, Unterstützung und Einrichtung von Institutionen und Organisationen notwendig sind. Ausserdem entstehen Such- und Informationskosten, Verhandlungs- und Entscheidungskosten und Überwachungs- und Durchsetzungskosten, sobald Akteure auf Märkten agieren. Hohe Transaktionskosten können als Innovationstreiber sowohl für technische wie auch für organisatorische oder institutionelle Innovationen wirken.

[...]

  • Anreizsysteme: Schliesslich ist davon auszugehen, dass Umweltinnovationen

erst durch besondere Anreizsysteme ermöglicht und gefördert werden. Dieses muss ein Zielsystem (z.B. verbesserte Umweltqualität, nachhaltige Entwicklung) und feste Regeln enthalten, welche das Individuum zu konkreten Handlungen verpflichtet und dabei dessen individuelle Ziele einbezieht (Klemmer et al. 1999). Kontrollen und etwaige Sanktionen müssen definiert und über ein Informationssystem den Akteuren vermittelt werden.

Anmerkungen

Weitgehend identisch ohne Kennzeichnung.


[174.] Psc/Fragment 068 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 68, Zeilen: 1-33
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 100, 101, 102, Zeilen: 32-36, 16-42, 1-11
IV. Empirische Erkenntnisse

Bereits 1987 kamen Colin Thirtle und Vernon Rutlan in einer Untersuchung über die Hypothese induzierter Innovationen zu dem Ergebnis, dass statistische Untersuchungen darauf schließen lassen, dass eine Änderung der relativen Faktorpreise Auswirkungen auf die Innovationsgeschwindigkeit hat161. In empirischer Hinsicht wurde der Strombereich bereits sehr intensiv untersucht, zumal hier mit den Strompreisen eine statistisch gut verfügbare Erklärungsvariable vorhanden ist. Hier kommen eine Reihe von neueren Untersuchungen162 zum Ergebnis, dass Steigerungen in den relativen Strompreisen energiesparende Innovationen auslösen. Allerdings sind die statistische Signifikanz dieses Zusammenhangs und auch die Größenordnung des Einflusses, der auf die Energiepreise entfällt, unterschiedlich. Insgesamt kann aus diesen Arbeiten geschlossen werden, dass relative Veränderungen in energierelevanten Kosten zwar tatsächlich den energietechnischen Fortschritt beeinflussen. Da aber für die einzelnen Untersuchungsgegenstände jeweils eine Reihe weiterer fallspezifischer Determinanten besteht, kann eine verallgemeinerte, quantitative Beziehung für die Induzierung des energietechnischen Fortschritts nicht aufgestellt werden.

Neben ökonometrischen Analysen gibt es auch eine Reihe von Fallstudien, in denen die Zusammenhänge zwischen Umweltschutzmaßnahmen und Energieinnovationen untersucht wurde. In der Literatur viel zitiert wurden die Fallstudien von Michael Porter und Claas van der Linde, die auf erhebliche Innovationswirkungen und sogar auf das Vorliegen eines erheblichen ungenutzten Effizienzpotenzials hinweisen, dessen Realisierung zu sog. win-win-Situationen führen kann, in denen der Umweltschutz sogar eine Reduktion der einzelwirtschaftlichen Kostenbelastung herbeifährt163. Positive Auswirkungen von Regulierung auf Innovationen finden sich auch für mehrere europäische Länder in den Fallstudien von David Wallace164. Besonders anzuführen ist auch das Forschungsprogramm »Innovative Wirkungen Umweltpolitischer Instrumente (FIU)« des BMBF165. Hierbei wurden unterschiedliche Umweltpolitikmaßnahmen untersucht. Im Ergebnis zeigte sich, dass auch von ordnungsrechtlichen Maßnahmen ein positiver Innovationseffekt ausgehen kann, jedoch immer eine Vielzahl von Systembedingungen zu beachten ist, die eine Verallgemeinerung der Ergebnisse schwierig machen. Bedeutsam ist, dass die Ergebnisse darauf hindeuten, dass den - u. a. von den evolutorischen und institutionellen Ansätzen sowie der Umweltpolitikanalyse betonten - Systembedingungen und weichen Kontextfaktoren eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zukommt. Andererseits lässt sich aus den Fallstudien auch ablesen, dass im Kontext der Rahmenbedingungen den Preiserwartungen eine besondere Bedeutung zukommt, was wiederum den Hypothe[sen der neoklassischen Umweltökonomik entgegenkommt.]


161 Thirtle/Rutan, Diffusion of Technical Change.

162 Grupp, Umweltfreundliche Innovation durch Preissignale oder Regulation?, 611 ff.; Schleich/Walz/Meyer/Lutz, in: Horbach (Hrsg.), Indicator Systems for Sustainable Innovations, 95 ff.; Lutz/Meyer/Nathani/Schleich, Energy Policy 2004, 1143 ff.

163 Porter/van der Linde, Journal of Economic Perspectives 1995, 97 ff.

164 Wallace, Environmental Policy and Industrial Innovation, passim.

165 Vgl. hierzu ausführlich Klemmer, Innovationen und Umwelt, 37.

[Seite 100, Z. 32-36]

4.2.2 Empirische Ergebnisse

In ihrem Überblicksartikel über die Hypothese induzierter Innovationen kamen Thirtle/Rutan (1987) zu dem Ergebnis, dass die vorliegenden statistischen Untersuchungen in der Tat darauf schliessen lassen, dass eine Änderung der relativen Faktorpreise Auswirkungen auf die Innovationsgeschwindigkeit hat. [...]

[Seite 101, Z. 16-42]

[...]

Am intensivsten wurde bisher der Energiebereich untersucht, zumal hier mit den Energiepreisen eine statistisch gut verfügbare erklärende Variable zur Verfügung steht. Hier kommen eine Reihe von neueren Untersuchungen (Newell et al. 1999, Grupp 1999, Schleich 2001; Popp 2002; Schleich et al. 2002 und 2003; Lutz et al. 2004) zum Ergebnis, dass Steigerungen in den relativen Energiepreisen energiesparende Innovationen auslösen. Allerdings sind die statistische Signifikanz dieses Zusammenhangs, und auch die Grössenordnung des Einflusses, der auf die Energiepreise entfällt, unterschiedlich.

Insgesamt kann aus diesen Arbeiten zwar geschlossen werden, dass relative Veränderungen in umweltrelevanten Kosten zwar tatsächlich den umwelttechnischen Fortschritt beeinflussen. Da aber für die einzelnen Untersuchungsgegenstände jeweils eine Reihe weiterer fallspezifischer Determinanten besteht, kann eine verallgemeinerte, quantitative Beziehung für die Induzierung des umwelttechnischen Fortschritts nicht aufgestellt werden.

Neben ökonometrischen Analysen gibt es auch eine Reihe von Fallstudien, in denen die Zusammenhänge zwischen Umweltschutzmassnahmen und Umweltinnovationen untersucht wurde. In der Literatur viel zitiert wurden die Fallstudien von Porter und van der Linde (1995), die auf erhebliche Innovationswirkungen und sogar auf das Vorliegen eines erheblichen ungenutzten Effizienzpotenzials hinweisen, dessen Realisierung zu so genannten win-win-Situationen führen kann, in denen der Umweltschutz sogar eine Reduktion der einzelwirtschaftlichen Kostenbelastung herbeiführt (vgl. Abschnitt 2.2.2). [...]

Positive Auswirkungen von Umweltregulierung auf Innovationen finden sich auch für mehrere europäische Länder in den Fallstudien von Wallace (1995). Besonders anzuführen ist auch das Forschungsprogramm innovative Wirkungen Umweltpolitischer Instrumente (FIU) des deutschen BMBF (vgl. Klemmer 1999 sowie Klemmer

[Seite 102, Z. 1-11]

et al. 1999). Hierbei wurden unterschiedliche Umweltpolitikmassnahmen untersucht. Im Ergebnis zeigte sich, dass auch von ordnungsrechtlichen Massnahmen ein positiver Innovationseffekt ausgehen kann, jedoch immer eine Vielzahl von Systembedingungen zu beachten ist, die eine Verallgemeinerung der Ergebnisse schwierig machen. Bedeutsam ist, dass die Ergebnisse darauf hindeuten, dass den – u. a. von den evolutorischen und institutionellen Ansätzen sowie der Umweltpolitikanalyse betonten – Systembedingungen und weichen Kontextfaktoren eine nicht zu vernachlässigende Bedeutung zukommt. Andererseits lässt sich aus den Fallstudien auch ablesen, dass im Kontext der Rahmenbedingungen den Preiserwartungen eine besondere Bedeutung zukommt, was wiederum den Hypothesen der neoklassischen Umweltökonomik entgegenkommt.

Anmerkungen

Da der zugrunde liegende Bericht auf Umweltpolitik ausgerichtet war, Psc aber einen Text über Energiepolitik, manchmal spezieller noch Strompolitik, benötigt, sind größere redaktionelle Anpassungen nötig. Ansonsten herrscht weitgehende Übereinstimmung bis in die Literaturverweise. Kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.


[175.] Psc/Fragment 126 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 1-5
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 91, Zeilen: 17-25
[Im Unterschied zum klassischen ökologischen Innovationsbegriff ist ferner von einem weiten Umweltbegriff auszugehen, der neben der Reduktion von Schadstoffemissionen und der Beseitigung bereits eingetretener Umweltschäden auch die Schonung der Ressourcen (Steigerung der Ressourceneffizienz, Substituti]on nicht erneuerbarer durch erneuerbare Ressourcen) und Querschnittsaspekte wie z.B. die Überwachung und Diagnose von Umweltbelastungen, beinhaltet. Entsprechend dieser Definition beinhalten energiewirtschaftliche Innovationen auch mehr als die reine Umweltschutztechnik, da sie darüber hinaus auch organisatorische, institutionelle sowie soziale Innovationen umfassen. Hierbei gehen Klemmer et al. (1999) von einem weiten Umweltbegriff aus, der neben der Reduktion von Schadstoffemissionen und der Beseitigung bereits eingetretener Umweltschäden auch die Schonung der Ressourcen (Steigerung der Ressourceneffizienz, Substitution nicht erneuerbar durch erneuerbare Ressourcen) und Querschnittsaspekte wie z.B. die Überwachung und Diagnose von Umweltbelastungen, beinhaltet. Entsprechend dieser Definition beinhalten Umweltinnovationen auch mehr als die reine Umweltschutztechnik, da sie darüber hinaus auch organisatorische, institutionelle sowie soziale Innovationen umfassen.
Anmerkungen

Fortsetzung von der vorangegangenen Seite


[176.] Psc/Fragment 125 34

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 32-35
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 91, Zeilen: 17-22
Im Unterschied zum klassischen ökologischen Innovationsbegriff ist ferner von einem weiten Umweltbegriff auszugehen, der neben der Reduktion von Schadstoffemissionen und der Beseitigung bereits eingetretener Umweltschäden auch die Schonung der Ressourcen (Steigerung der Ressourceneffizienz, Substituti[on nicht erneuerbarer durch erneuerbare Ressourcen) und Querschnittsaspekte wie z.B. die Überwachung und Diagnose von Umweltbelastungen, beinhaltet.] Hierbei gehen Klemmer et al. (1999) von einem weiten Umweltbegriff aus, der neben der Reduktion von Schadstoffemissionen und der Beseitigung bereits eingetretener Umweltschäden auch die Schonung der Ressourcen (Steigerung der Ressourceneffizienz, Substitution nicht erneuerbar durch erneuerbare Ressourcen) und Querschnittsaspekte wie z.B. die Überwachung und Diagnose von Umweltbelastungen, beinhaltet.
Anmerkungen

wörtliche Übereinstimmung ohne Kennzeichnung als Zitat und Quellenverweis; es geht nahtlos auf der nächsten Seite weiter.


[177.] Psc/Fragment 125 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 19-30, 104-105
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 91, Zeilen: 6-17
Vor diesem Hintergrund können Innovationen im Energiebereich429
  • technische und organisatorische Innovationen (neue Produkte und Produktionsprozesse, die Erschließung neuer Ressourcen und Inputbestände, Veränderungen in betrieblichen Organisationsstrukturen, Unternehmenskulturen und Unternehmensstrategien),
  • soziale Innovationen (Änderung relevanter Normen, Verhaltensweisen und Lebensstile) sowie
  • institutionelle Innovationen (Neuordnung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen,

Rechtsbeziehungen und Ordnungsprinzipien) umfassen, soweit sie - unter Berücksichtigung ihres ökonomischen Nutzens und ihres Einflusses auf die Versorgungssicherheit - dazu beitragen, die Qualität der Umwelt zu verbessern und Verbraucherinteressen i. w. S. zu befriedigen.


429 In Anlehnung an den umweltbezogenen Innovationsbegriff bei Klemmer/Lehr/Löbbe, Umweltinnovationen, 29.

In Anlehnung an Klemmer et al. (1999) umfassen Umweltinnovationen:
  • technische inklusive organisatorische Innovationen (neue Produkte und Produktionsprozesse, die Erschliessung neuer Ressourcen und Inputbestände, Veränderungen in betrieblichen Organisationsstrukturen, Unternehmenskulturen und Unternehmensstrategien),
  • institutionelle Innovationen (Neuordnung gesellschaftlicher Rahmenbedingungen,

Rechtsbeziehungen und Ordnungsprinzipien), sowie

  • soziale Innovationen (Änderung relevanter Normen, Verhaltensweisen und

Lebensstile), soweit sie – unabhängig von ihrem ökonomischen Nutzen – dazu beitragen, die Qualität der Umwelt zu verbessern.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle trotz deutlicher Übereinstimmung. Ein Teil des Haupttextes wird in die Fußnote gerückt.


[178.] Psc/Fragment 065 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 65, Zeilen: 1-21, 101-112 (komplett)
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 98, Zeilen: 1-24
Die Ansätze der evolutionären und institutionellen Ökonomik haben auch die stärker empirisch ausgerichtete Innovationsforschung beeinflusst. Zur Erklärung der Innovationstätigkeit bedient sich die neuere Innovationsforschung der Heuristik des Innovationssystems146. Zentrale Aussage dieser Konzeption ist es, dass das Hervorbringen und die Diffusion neuer Lösungen nicht nur vom Vorliegen entsprechender Anreize bei Innovatoren und Adaptern abhängt, sondern auch vom Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure des Innovationsprozesses. Damit kommt es zu einer Erweiterung der Einflussfaktoren. Neben der Einschätzung der Wirtschaftlichkeit von Innovationen durch die Akteure wird zunehmend auch weichen Kontextfaktoren wie z.B. den Kommunikationsmustern zwischen den Beteiligten, aber auch dem Regulierungsmuster zwischen Politik und Regulierten erhöhte Bedeutung zugeschrieben147.

III. Umweltpolitikanalyse

Die Umweltpolitikanalyse ist ein Zweig der empirisch ausgerichteten Policy Analysis, einer jüngeren Forschungsrichtung innerhalb der Politikwissenschaft148. Bekannteste Vertreter im deutschsprachigen Raum sind Martin Jänicke149 sowie Adrienne Héritier150. Ihr zentraler Forschungsgegenstand ist die Aufdeckung von Bedingungen, unter denen Umweltpolitik erfolgreich durchgeführt werden kann. Hierbei wird Politik idealtypisch als dynamischer Problemverarbeitungsprozess betrachtet, der Lösungen für in bestimmten Situationen auftretende konkrete Probleme sucht und hierbei folgende Zyklen durchläuft151:


146 Carlsson/Jacobsson/Holmen/Rickne, Research Policy 2002, 233 ff.; Lundvall/Johnson/Andersen/Dalum, Research Policy 2002, 213 ff.

147 SRU, Umweltgutachten; Leone/Hemmelskamp, The impact of EU Regulation on Innovation of European Industry; Kemp/Smith/Becher, in: Hemmelskamp/Rennings/Leone (Hrsg.), Innovation-Oriented Environmental Regulation; Montalvo/Corral, Environmental Policy and Technological Innovation.

148 Howlett/Ramesh, Studying Public Policy, passim.

149 Jänicke, Umweltpolitik; ders., Staatsversagen; ders., Umweltpolitik der Industrieländer; ders./Kunig/Stitzel, Umweltpolitik.

150 Héritier, Policy-Analyse; dies., Kritik und Neuorientierung.

151 Kern/Bratzel, in: Jänicke (Hrsg.), Umweltpolitik der Industrieländer, 29 ff.; Jänicke/Kunig/Stitzel, a. a. O., 37.

Die Ansätze der evolutionären und institutionellen Ökonomik haben auch die stärker empirisch ausgerichtete Innovationsforschung beeinflusst. Zur Erklärung der Innovationstätigkeit bedient sich die neuere Innovationsforschung der Heuristik des Innovationssystems (vgl. z.B. Carlsson/Stankiewicz 1995; Edquist/McKelvey 2000; Carlsson et al. 2002; Lundvall et al. 2002). Zentrale Aussage dieser Konzeption ist es, dass das Hervorbringen und die Diffusion neuer Lösungen nicht nur vom Vorliegen entsprechender Anreize bei Innovatoren und Adaptern abhängt, sondern auch vom Zusammenspiel der unterschiedlichen Akteure des Innovationsprozesses (vgl. Abbildung 3-1). Damit kommt es zu einer Erweiterung der Einflussfaktoren. Neben der Einschätzung der Wirtschaftlichkeit von Innovationen durch die Akteure wird zunehmend auch weichen Kontextfaktoren wie z.B. den Kommunikationsmustern zwischen den Beteiligten, aber auch dem Regulierungsmuster zwischen Politik und Regulierten erhöhte Bedeutung zugeschrieben (vgl. SRU 2002, Leone/Hemmelskamp 2000; Kemp et al. 2000; Montalvo 2002).

3.2.1.3 Umweltpolitikanalyse

Die Umweltpolitikanalyse ist ein Zweig der empirisch ausgerichteten Policy Analysis, einer jüngeren Forschungsrichtung innerhalb der Politikwissenschaft (Howlett/Ramesh 1995). Bekannteste Vertreter der Umweltpolitikanalyse im deutschsprachigen Raum sind Jänicke (1978, 1986, 1996, 1999) sowie Héritier (1987, 1993). Ihr zentraler Forschungsgegenstand ist die Aufdeckung von Bedingungen, unter denen Umweltpolitik erfolgreich durchgeführt werden kann. Hierbei wird Politik idealtypisch als dynamischer Problemverarbeitungsprozess betrachtet, der Lösungen für in bestimmten Situationen auftretende konkrete Probleme sucht und hierbei folgende Zyklen durchläuft (Kern/Bratzel 1996, Jänicke et al. 1999):

Anmerkungen

Bis in die Literaturhinweise hinein (und abzüglich der Elidierung von "der Umweltpolitikanalyse" in Z. 16 der Arbeit bzw. Z. 18f der Quelle) identisch.


[179.] Psc/Fragment 062 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 1-33
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 95-96, Zeilen: S.95,16ff. - S.96, 1ff.
Dieser endogene/induzierte technische Wandel wird bspw. durch private und öffentliche Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Ausbildung, Lerneffekte, Spillover-Effekte oder durch Preisänderungen hervorgerufen. Die unterschiedlichen Erklärungsansätze der Neuen Wachstumstheorie haben letztendlich auch unterschiedliche Implikationen für die Politik. Während sich exogener technischer Wandel naturgemäß nicht durch Politikmaßnahmen beeinflussen lässt, können bei endogenem technischem Wandel zielgerichtete Politikmaßnahmen durchaus sinnvoll sein (z.B. F&E-Maßnahmen, Förderung von Spillovers etc.).

Aus der ökonomischen Hypothese von induzierten Innovationen werden auch Schlussfolgerungen für die Innovationswirkungen unterschiedlicher Politikinstrumente ableitet. Entscheidend für die Innovationswirkung ist, dass von den Instrumenten ein kontinuierlicher finanzieller Anreiz ausgeht: »Die umfassendsten Wirkungen auf den umwelttechnischen Fortschritt gehen von Abgaben und handelbaren Emissionsrechten aus, denn die Kostenbelastung auf die verbleibenden Restemissionen verursacht einen permanenten Anreiz, nach weitergehenden Möglichkeiten der Emissionsminderung zu suchen. Hierdurch werden nicht nur kostensenkende, sondern auch emissionsmindernde Entsorgungstechniken sowie integrierte umweltfreundliche Produktionsverfahren angeregt«119. Demgegenüber wird der Einsatz des Ordnungsrechts aus ökonomischer Sicht überwiegend als wenig innovationsfreundlich eingestuft. Zwar bestehe ein Anreiz, die vorgeschriebenen Grenzwerte mittels kostensenkender Innovationen kostengünstiger einzuhalten, jedoch fehlen Anreize, mehr für den Umweltschutz zu tun als vorgeschrieben, da für die verbleibenden (zulässigen) Restbelastungen keinerlei Kosten entstehen130. Ein Anreiz für weitergehende Innovationen ist zwar auch bei den Herstellern von Umwelttechnik denkbar, wenn mit einer Verschärfung der Anforderungen gerechnet werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die Grenzwerte an einem Stand der Technik orientieren, wodurch zugleich eine gleichsam staatlich garantierte Mindestnachfrage nach den neuen Umwelttechnologien garantiert wird131. Dem steht entgegen, dass die betroffenen Anwender einen Anreiz haben, bestehende Möglichkeiten zur weiteren Reduktion der Belastung nicht bekannt zu geben, was unter dem Schlagwort »Schweigekartell der Oberingenieure« Eingang in die Literatur gefunden hat132.

II. Evolutorische und institutionelle Ökonomik

Die evolutorische Ökonomik, die die Zukunftsoffenheit innovativer Prozesse explizit berücksichtigt, nimmt einen anderen Blickwinkel bei der Erklärung technischen [Fortschritts ein133.]


129 Michaelis, Ökonomische Instrumente in der Umweltpolitik, 48.

130 Cansier, Umweltökonomie, 37.

131 Sprenger, Beschäftigungswirkungen der Umweltpolitik, 73.

132 Michaelis, a. a. O., 48.

[133 Nelson/Winter, An Evolutionary Theory of Economic Change; Dosi, Research Policy 1982, 147 ff; ders./Freeman/Nelson/Silverberg/Soete, Technical Change and Economic Theory; Erdmann, Elemente einer evolutorischen Innovationstheorie; Nelson, Journal of Economic Literature 1995, 48 ff., Witt, The evolving economy, passim.]

[Seite 95]

Dieser endogene/induzierte technische Wandel wird beispielsweise durch private und öffentliche Forschungs- und Entwicklungsaufwendungen, Ausbildung, Lerneffekte, Spill-over-Effekte oder durch Preisänderungen hervorgerufen. Die unterschiedlichen Erklärungsansätze der neuen Wachstumstheorie haben letztendlich auch unterschiedliche Implikationen für die Politik. Während sich exogener technischer Wandel naturgemäss nicht durch Politikmassnahmen beeinflussen lässt, können bei endogenem technischem Wandel zielgerichtete Politikmassnahmen durchaus sinnvoll sein (z.B. F&E-Massnahmen, Förderung von Spillovers).

Aus der Hypothese von induzierten Innovationen lassen sich auch Schlussfolgerungen für die Innovationswirkungen unterschiedlicher Politikinstrumente ableiten. Entscheidend für die Innovationswirkung ist, dass von den Instrumenten ein kontinuierlicher finanzieller Anreiz ausgeht. Hierbei beurteilt die neoklassische Umweltökonomik ökonomische Instrumente eindeutig am besten: „Die umfassendsten Wirkungen auf den umwelttechnischen Fortschritt gehen von Abgaben und handelbaren Emissionsrechten aus, denn die Kostenbelastung auf die verbleibenden Restemissionen verursacht einen permanenten Anreiz, nach weitergehenden Möglichkeiten der Emissionsminderung zu suchen. Hierdurch werden nicht nur kostensenkende, sondern auch emissionsmindernde Entsorgungstechniken sowie integrierte umweltfreundliche Produktionsverfahren angeregt“ (Michaelis 1996, S. 48). Demgegenüber wird der Einsatz des Ordnungsrechts überwiegend als wenig innovationsfreundlich eingestuft. Zwar bestehe ein Anreiz, die vorgeschriebenen Grenzwerte mittels kostensenkender Innovationen kostengünstiger einzuhalten, jedoch fehlen Anreize, mehr für den Umweltschutz zu tun als vorgeschrieben, da für die verbleibenden (zulässigen) Restbelastungen keinerlei Kosten entstehen (Cansier 1993). Ein Anreiz für weitergehende Innovationen ist zwar auch bei den Herstellern von Umwelttechnik denkbar, wenn mit einer Verschärfung der Anforderungen gerechnet werden kann. Dies ist z.B. dann der Fall, wenn sich die Grenzwerte an einem Stand der Technik orientieren, wodurch zugleich eine gleichsam staat-

[Seite 96]

lich garantierte Mindestnachfrage nach den neuen Umwelttechnologien garantiert wird (Sprenger/Schreyer 1989). Dem steht entgegen, dass die betroffenen Anwender einen Anreiz haben, bestehende Möglichkeiten zur weiteren Reduktion der Belastung nicht bekannt zu geben, was unter dem Schlagwort „Schweigekartell der Oberingenieure“ Eingang in die Literatur gefunden hat (Michaelis 1996).

3.2.1.2 Evolutionäre und institutionelle Ökonomik

Die evolutorische Ökonomik, die die Zukunftsoffenheit innovativer Prozesse explizit berücksichtigt, bietet vielversprechende Ansätze für die Erklärung technischen Fortschritts (Nelson und Winter 1982, Dosi 1982, Dosi et al. 1988, Erdmann 1993, Nelson 1995, Witt 2003).

Anmerkungen

fast identisch bis hin zu der langen Liste der Literaturverweise zum Abschluss; keinerlei Hinweise auf die Quelle


[180.] Psc/Fragment 063 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 1ff (komplett)
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 96-97, Zeilen: S.96,10ff - S.97,1-2
Sie bedient sich der naturwissenschaftlichen Analogie offener und geschlossener Systeme134 sowie der biologischen Evolution.

In geschlossenen Systemen ohne Verbindung zur Außenwelt können sich Gleichgewichtszustände einstellen. In offenen Systemen findet Interaktion mit und Reaktion auf die Umwelt statt (etwa durch Austausch von Information). Zustandsbeschreibungen können daher nur zeitlich begrenzt gelten. Zwei Mechanismen werden für das Entstehen von Innovationen als zentral angesehen: die Generierung von Vielfalt und die Selektion. Eine größere Vielfalt ist dabei per se für Innovationen förderlich135. Sofern nun bestimmte Entwicklungen günstige Umstände für wirtschaftlichen und technischen Wandel geschaffen haben, erfolgt durch Nutzung temporärer Handlungsfenster ein nicht wieder umzukehrender Übergang in neue Zustände136. Der Umstand, dass die auslösenden Entwicklungen nicht vorhersagbar sind, rechtfertigt die Annahme von der »Zukunftsoffenheit innovativer Prozesse«137. Hariolf Grupp nennt hier als Beispiele etwa Erfindungen, Entdeckungen, Neuorganisationen, inner- und intersektorale Abwanderung von Humankapital, Wertewandel und neue Wettbewerbsbedingungen138. Besonderer Gegenstand der Untersuchung sind hier günstige Umstände (etwa innovationsfreundliche Rahmenbedingungen), sodass sich Innovation und Diffusion in einer Art Feedback-Prozess (Lernprozess) positiv beeinflussen können. Bezüglich des Verhaltens wird von der strengen Rationalität des homo oeconomicus abgewichen, auch wenn Selektionsprozesse dazu führen können, dass das empirisch beobachtete Verhalten »als ob«-rational wirkt. Eine wichtige Rolle spielen Verhaltensroutinen139, die sich über längere Zeiträume herausgebildet haben, und die an die Stelle der - in der Neoklassik vorherrschenden - permanenten Optimierung auch aufgrund kleinster Änderungen in den Rahmenbedingungen treten. Implizit ist mit dieser Verhaltensannahme auch eine Einschränkung der induzierten Innovationshypothese aufgrund relativer Preisänderungen der Neoklassik und den daraus resultierenden Instrumentenpräferenzen verbunden. Denn wenn das Innovationsverhalten durch Verhaltensroutinen bestimmt wird, kommt es nicht nur auf Veränderungen durch veränderte relative Preise, sondern auch auf Veränderungen der Verhaltensroutinen selbst an. Entsprechend könnte z.B. eine Wirkung von freiwilligen Selbstverpflichtungen damit begründet werden, dass sie dazu beitragen, die Verhaltensroutinen zu verändern.


134 Grupp, Messung und Erklärung des technischen Wandels, 423 ff.

135 Weber, Innovation diffusion, passim.

136 Blazejczak/Edler/Hemmelkamp/Jänicke, ZfU 1999, 1 ff.

137 Hemmelskamp, ZfU 1999, 33 ff.

138 Grupp, a. a. O., 425 f.

139 Vgl. z. B. Nelson, Research Policy 2002, 265 ff.

[Seite 96]

Sie betrachtet Innovationsprozesse aus einer neuen Perspektive und bedient sich dabei der naturwissenschaftlichen Analogie offener und geschlossener Systeme (Grupp 1997) sowie der biologischen Evolution. In geschlossenen Systemen ohne Verbindung zur Aussenwelt können sich Gleichgewichtszustände einstellen. In offenen Systemen findet Interaktion mit und Reaktion auf die Umwelt statt (etwa durch Austausch von Information). Zustandsbeschreibungen – auch für so genannte stationäre Zustände – können daher nur zeitlich begrenzt gelten. Zwei Mechanismen werden für das Entstehen von Innovationen als zentral angesehen: die Generierung von Vielfalt und die Selektion. Eine grössere Vielfalt ist dabei per se für (Umwelt-) Innovationen förderlich (s. Weber 1999).

Sofern nun bestimmte Entwicklungen günstige Umstände für wirtschaftlichen und technischen Wandel geschaffen haben, erfolgt durch Nutzung temporärer Handlungsfenster ein nicht wieder umzukehrender Übergang in neue Zustände (Blazejczak et al. 1999). Der Umstand, dass die auslösenden Entwicklungen nicht vorhersagbar sind, rechtfertigt die Annahme von der „Zukunftsoffenheit innovativer Prozesse“ (Hemmelskamp 1999). Grupp (1997) nennt hier als Beispiele etwa Erfindungen, Entdeckungen, Neuorganisationen, inner- und intersektorale Abwanderung von Humankapital, Wertewandel und neue Wettbewerbsbedingungen. Besonderer Gegenstand der Untersuchung sind hier genannte günstige Umstände (etwa innovationsfreundliche Rahmenbedingungen), sodass sich Innovation und Diffusion in einer Art Feedback-Prozess (Lernprozess) positiv beeinflussen können.

Bezüglich des Verhaltens wird von der strengen Rationalität des homo oeconomicus abgewichen, auch wenn Selektionsprozesse dazu führen können, dass das empirisch beobachtete Verhalten „as if“ rational wirkt. Eine wichtige Rolle spielen Verhaltensroutinen (vgl. z.B. Nelson 2002), die sich über längere Zeiträume herausgebildet haben, und die an die Stelle der – in der Neoklassik vorherrschenden – permanenten Optimierung auch aufgrund kleinster Änderungen in den Rahmenbedingungen, treten. Implizit ist mit dieser Verhaltensannahme auch eine Einschränkung der induzierten Innovationshypothese aufgrund relativer Preisänderungen der Neoklassik und den daraus resultierenden Instrumentenpräferenzen verbunden. Denn wenn das Innovationsverhalten durch Verhaltensroutinen bestimmt wird, kommt es nicht nur auf Veränderungen durch veränderte relative Preise, sondern auch auf Veränderungen der Verhaltensroutinen selbst an. Entsprechend könnte

[Seite 97]

z.B. eine Wirkung von freiwilligen Selbstverpflichtungen damit begründet werden, dass sie dazu beitragen, die Verhaltensroutinen zu verändern.

Anmerkungen


[181.] Psc/Fragment 185 23

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 23-28
Quelle: Horenkamp et al. 2007
Seite(n): 14, Zeilen: 6-9
Die dezentralen Einzelkomponenten werden so vergleichbar mit großen Kraftwerken und können beim Stromhandel mitwirken und netzverträglich zur allgemeinen Energieversorgung beitragen. Zusätzlich lässt sich durch die Zusammenfassung von dezentralen Erzeugungseinheiten mit schwankendem Angebot und steuerbaren DEA eine gleichmäßige Energielieferung erreichen. Sie werden vergleichbar mit großen Kraftwerken und können beim Stromhandel mitwirken und netzverträglich zur allgemeinen Energieversorgung beitragen. Zusätzlich lässt sich durch die Zusammenfassung von DEA mit fluktuierendem Dargebot und steuerbaren DEA eine gleichmäßige Energielieferung erreichen.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt.


[182.] Psc/Fragment 389 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 389, Zeilen: 5-13
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 96, Zeilen: 4-15
* Die Neutralisierung des Mengenanreizes für Netzbeteiber ist in vielfacher Hinsicht wichtig, da hiermit wichtige Elemente dezentraler Effizienz erreicht werden können. Dies gilt für den ungeplanten Ausbau von Stromeigenversorgung bei Kunden ebenso wie ungeplante Effizienzaktivitäten der Kunden und die ungeplante Bildung von Areal- und Werksnetzen. Insbesondere bei längeren Regulierungszyklen hätte der Netzbetreiber ohne eine Mengenneutralisierung einen hohen Anreiz, diese Aktivitäten zu erschweren bzw. zu unterbinden - unabhängig davon, ob diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind oder nicht. Die Neutralisierung des Mengenanreizes ist in vielfacher Hinsicht besonders wichtig, da mit ihm wichtige Elemente dezentraler Effizienz erreicht werden können:
  • Ungeplanter Ausbau von Stromeigenversorgung bei Kunden im Netzgebiet innerhalb eines Regulierungszyklus schmälert nicht mehr die Erlöse des Netzbetreibers
  • Ungeplante, spürbare Effizienzaktivitäten der Kunden im Netzgebiet schmälern ebenfalls nicht mehr die Erlöse
  • Ungeplante Bildung von Areal- und Werksnetzen ist unter dem Strich ebenfalls erlösneutral für den Netzbetreiber.

Insbesondere bei längeren Regulierungszyklen hätte der Netzbetreiber ohne eine Mengensaldierung einen hohen Anreiz, diese Aktivitäten zu erschweren bzw. zu unterbinden – unabhängig davon, ob diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind oder nicht.

Anmerkungen

Weitgehende Übernahme ohne Quellenangabe. Die Arbeit verweist in Kap. 7 ab S. 378 praktisch nur noch auf eigene frühere Kapitel; dort finden sich dann (zumeist unzureichende) Verweise auf die Originalquellen. An dieser Stelle liegt jedoch nicht einmal ein Verweis auf eigene, frühere Ausführungen vor.


[183.] Psc/Fragment 218 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 218, Zeilen: 1-4
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 64, Zeilen: 1-3
[Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen aus] EEG bzw. KWKG werden die dem Netzbetreiber entstehenden Kosten des Netzausbaus nicht bundesweit umgelegt. Stattdessen legt § 13 Abs. 2 Satz 3 EEG fest, dass der Netzbetreiber die auf ihn entfallenden Kosten des Netzausbaus bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen kann. [Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen werden diese Kosten des Netz-]ausbaus nicht bundesweit umgelegt, sondern §13 EEG legt fest, dass der Netzbetreiber die auf ihn entfallenden Kosten des Netzausbau bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen kann.
Anmerkungen

Fortsetzung des Fragments der vorigen Seite.


[184.] Psc/Fragment 223 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 223, Zeilen: 1-41
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 70, 71, 72, 73, Zeilen: 38-41, 1-2, 1-35, 1-9
[Der maximal zulässige Erlös aus letzterer Kundengruppe wurde als Residualgröße mit Hilfe einer Kostenträgerrechnung festgelegt, d. h. als Differenz zwischen dem maximal zulässigen Gesamterlös und dem prognostizierten] Erlös aus den Tarifabnehmern. Zum anderen waren die Tarife Höchstpreise und wurden als solche in vielen Fällen von den i. d. R. öffentlichen (Stadtwerke) oder gemischt-wirtschaftlichen EVU (Verbundunternehmen, Regionalversorger) nicht ausgeschöpft.

Diese Praxis der Tariffestlegung war mit vielfältigen Anreizen verbunden, die sich unabhängig von Abweichungen im Einzelfall wie folgt darstellen lassen: Für die integrierten Unternehmen hatten dezentrale Erzeugungsanlagen, die zur Eigenversorgung oder zur Versorgung Dritter dienten und nicht von ihnen selbst betrieben wurden, i. d. R. Erlös- und Gewinneinbußen zur Folge. Es war daher betriebswirtschaftlich rational, die Errichtung dieser Anlagen möglichst zu verhindern oder sie allenfalls im Hinblick auf das politische und gesellschaftliche Umfeld zu dulden. Ferner waren Errichtung und Betrieb eigener Anlagen immer dann attraktiv, wenn sie Verlustenergie kostengünstig bereitstellen konnten oder wenn dadurch die Bezugskonditionen gegenüber dem Vorlieferanten verbessert werden konnten und die Anlage sich ökonomisch rechnete. Häufig waren die Lieferverträge jedoch so gestaltet, dass eine Bezugsminderung zu höheren Durchschnittsentgelten führte und sich daher die eigene Anlage nicht mehr lohnte. Lastmanagementoptionen waren für die Unternehmen interessant im Hinblick auf eine Optimierung der Bezugsstruktur gegenüber dem Vorlieferanten. In Netzplanungen wurden sie aber in der Regel nicht einbezogen. Schließlich dienten Effizienzmaßnahmen beim Kunden vor allem zur Befriedung des Umfeldes und zur Verbesserung des Images. Sie ergaben nur dort ökonomisch Sinn, wo sich die einzelne Maßnahme »in sich selbst« rechnete. Dies lag vor allem daran, dass das Problem der »entgangenen Erlöse« preisaufsichtlich nicht gelöst wurde.

bb) Anreize im Rahmen der freiwilligen Verbändevereinbarungen
Die Verbändevereinbarungen I, II und II plus orientierten sich in ihrem Kalkulationsleitfaden »Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung« im Wesentlichen an den obigen Grundsätzen der K-Bogen-Regulierung, nun allerdings explizit angewendet auf die Netze. Diejenigen Netzbetreiber, die die Verbändevereinbarung anwandten, unterlagen demnach nach wie vor der Rationalität einer Rentabilitätsregulierung. Hinzu kamen jedoch einige Besonderheiten. Zum einen beschränkte sich die Entflechtung von Netz und Vertrieb bei den meisten Netzbetreibem auf eine getrennte Buchhaltung. Zum anderen waren Vergleichsbetrachtungen zwischen Netzentgelten einfacher durchzuführen und darzustellen als Tarifvergleiche und hatten in der Öffentlichkeit zu einer erhöhten Aufmerksamkeit geführt. Dieses Interesse wurde geschürt durch die Benchmarking-Berichte der EU-Kommission und insbesondere durch Äußerungen und Verfahren des BKartA, sodass die unternehmerischen Spielräume faktisch stärker eingegrenzt wurden.
Die Anreize im Rahmen der selbstregulierten Netzentgeltfestlegung bei kritischem Umfeld unterschieden sich dadurch zum Teil erheblich von denen im Rah-[men der Strompreisaufsicht, zum Teil gab es aber auch Übereinstimmungen.]

[S. 70, Z. 32-40]
  • [...] Der maximal zulässige Erlös aus letzterer Kundengruppe wurde als Residualgröße mit Hilfe einer Kostenträgerrechnung festgelegt, d.h. als Differenz zwischen dem maximal zulässigen Erlös insgesamt minus prognostiziertem Erlös aus der Gruppe der Tarifabnehmer.
  • Die Tarife waren Höchstpreise und wurden als solche in vielen Fällen nicht ausgeschöpft, da die in der Regel öffentlichen (Stadtwerke) oder gemischt-wirtschaftlichen EVU (Verbundunternehmen, Regionalversorger) eine negative Öffentlichkeit bei Strompreiserhöhungen scheuten.

[S. 71, Z. 1-2]
Diese Praxis der Tariffestlegung war mit vielfältigen Anreizen verbunden, die sich unabhängig von Abweichungen im Einzelfall wie folgt darstellen lassen:

[S. 72]
Insgesamt lässt sich diese Anreizstruktur für dezentrale Optionen in der Welt der K-Bogen-Regulierung wie folgt zusammenfassen:

  • Für die integrierten Unternehmen bedeutete jede dezentrale Erzeugungsanlage, die zur Eigenversorgung oder zur Versorgung Dritter diente und nicht von ihnen selbst betrieben wurde, in der Regel eine Erlös- und Gewinneinbuße.27 Es war daher betriebswirtschaftlich rational, die Errichtung dieser Anlagen möglichst zu verhindern oder sie allenfalls im Hinblick auf das politische und gesellschaftliche Umfeld zu dulden.
  • Errichtung und Betrieb eigener Anlagen war immer dann attraktiv, wenn sie Verlustenergie kostengünstig bereitstellen konnten oder wenn dadurch die Bezugskonditionen gegenüber dem Vorlieferanten verbessert werden konnten und die Anlage sich ökonomisch rechnete. Häufig waren die Lieferverträge jedoch so gestaltet, dass eine Bezugsminderung zu höheren Durchschnittskonditionen führte und sich daher die eigene Anlage nicht mehr lohnte.
  • Lastmanagementoptionen waren für die Unternehmen interessant im Hinblick auf eine Optimierung der Bezugsstruktur gegenüber dem Vorlieferanten. In Netzplanungen wurden sie in der Regel nicht einbezogen.
  • Effizienzmaßnahmen beim Kunden (Least-Cost Planning) dienten vor allem zur Befriedung des Umfeldes und zur Verbesserung des Images und machten in der Form des Contracting nur dort ökonomisch Sinn, wo sich die einzelne Maßnahme in sich selbst rechnete. Das lag vor allem daran, dass das Problem der „entgangenen Erlöse“ preisaufsichtlich nicht gelöst wurde.

2.4.2 Anreize im Rahmen der freiwilligen Verbändevereinbarungen
Die Verbändevereinbarungen I, II und II+ orientierten sich in ihrem Kalkulationsleitfaden „Kriterien zur Bestimmung von Netznutzungsentgelten für elektrische Energie und über Prinzipien der Netznutzung“ im Wesentlichen an den obigen Grundsätzen der K-Bogen-Regulierung, nun allerdings explizit angewendet auf die Netze.
Diejenigen Netzbetreiber, die die Verbändevereinbarung anwandten, unterlagen demnach nach wie vor der Rationalität einer Rentabilitätsregulierung. Hinzu kamen jedoch auch hier einige Besonderheiten:

  • Eine Trennung zwischen Netz und Vertrieb ist bei den meisten Netzbetreibern bislang nicht über eine getrennte Buchhaltung hinausgekommen. Aber selbst dort, wo die beiden Wertschöpfungsstufen bereits gesellschaftsrechtlich entflochten wurden, führt eine Holding-Konstruktion die Interessen nach wie vor zusammen.

[S. 73, Z. 1-9]

  • Vergleichsbetrachtungen zwischen Netzentgelten sind einfacher durchzuführen und darzustellen als Tarifvergleiche28 und haben in der Öffentlichkeit zu einer erhöhten Aufmerksamkeit geführt. Diese Aufmerksamkeit wurde geschürt durch die Benchmarking-Berichte der Europäischen Kommission und insbesondere durch Äußerungen und Verfahren des Bundeskartellamtes, so dass die Entgelterhöhungsspielräume faktisch stärker eingegrenzt wurden.

Die Anreize im Rahmen der Netzentgeltfestlegung durch Selbstregulierung bei kritischem Umfeld unterschieden sich dadurch zum Teil erheblich von denen im Rahmen der Strompreisaufsicht, zum Teil gab es aber auch Übereinstimmungen:


27 Dies galt nur dann nicht, wenn die fremde Anlage die Bezugsstruktur gegenüber dem Vorlieferanten verbessern half.

Anmerkungen

Übernahme beginnt auf voriger Seite und wird nächste Seite fortgesetzt.


[185.] Psc/Fragment 220 03

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 220, Zeilen: 03-24
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 64; 65, Zeilen: 33-41; 01-10
Die Übertragungsnetzbetreiber waren zunächst der Auffassung, dass der EEG-Strom

aus nicht registrierend gemessener Einspeisung bereits von den aufnehmenden Verteilnetzbetreibern in ein Lastband umgewandelt werden sollte (sog. »Veredelung«)819. Der VNB sollte also dafür verantwortlich sein, die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Einspeisung der EEG-Anlagen und dem definierten Lastband auszugleichen. Inwieweit die dadurch entstehenden Kosten an den ÜNB weitergegeben werden können, war umstritten und die Verteilnetzbetreiber waren dadurch dem Risiko zusätzlicher Kosten ausgesetzt.
Die EEG-Novelle von 2004 hat die Stromwälzung dahingehend geändert, dass die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom an die Endkundenversorger mit einem Profil weitergeben müssen, das gem. § 14 Abs. 3 i. V. m. §§ 4, 5 EEG der tatsächlichen Einspeisung aus erneuerbaren Energien entspricht. Hintergrund ist, dass die Einspeisung von regenerativ erzeugtem Strom vorwiegend zu Hochtarifzeiten erfolgt820. Die Praxis der Bandlieferung hatte dazu geführt, dass bei den Endkundenversorgern bei niedriger Last billiger Grundlaststrom verdrängt und umgekehrt in Zeiten hoher Nachfrage teurer Spitzenlaststrom nicht im möglichen Umfang durch EEG-Strom ersetzt wurde821. Die Ermöglichung einer Profilwälzung der Verteilnetzbetreiber führt nunmehr zu einer Verringerung der Mitnahmeeffekte, die sonst bei Übertragungsnetzbetreibern entstehen822. Die Verteilnetzbetreiber sind nach aktueller Rechtslage demnach eventueller Veredelungsaufgaben enthoben und haben folglich in dieser Hinsicht keine zusätzlichen Kosten für die EEG-Einspeisung zu tragen.


819 Leprich et al., Dezentrale Energiesysteme, 64.
820 Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 14 Rn. 37.
821 Dies., a. a. O.
822 Oschmann/Müller, ZNER 2004, 24, 28.

[S. 64]

Die Übertragungsnetzbetreiber waren zunächst der Auffassung, dass der EEG-Strom aus nicht registrierend gemessener Einspeisung bereits von den aufnehmenden Verteilnetzbetreibern in ein Band umgewandelt werden sollte. Der VNB sollte also dafür verantwortlich sein, die Abweichungen zwischen der tatsächlichen Einspeisung der EEG-Anlagen und dem definierten Lastband auszugleichen. Inwieweit die dadurch entstehenden Kosten an den ÜNB weitergegeben werden können, war umstritten und die Verteilnetzbetreiber waren dadurch dem Risiko zusätzlicher Kosten ausgesetzt. Die EEG-Novelle von 2004 hat die Stromwälzung dahingehend geändert, dass die Übertragungsnetzbetreiber den EEG-Strom an die Endkundenversorger mit einem Profil

[S. 65]
weitergeben müssen, dass der tatsächlichen Einspeisung aus erneuerbaren Energien entspricht (§ 14). Hintergrund ist, dass EEG-Strom hauptsächlich zu Hochtarifzeiten eingespeist wird. Die Praxis der Bandlieferung hat dazu geführt, dass bei den Endkundenversorgern bei niedriger Last billiger Grundlaststrom verdrängt wird und umgekehrt in Zeiten hoher Nachfrage teurer Spitzenlaststrom nicht im möglichen Umfang durch EEG-Strom ersetzt wird. Durch die Wälzung der tatsächlich eingespeisten Profile sollen Mitnahmeeffekte bei den Übertragungsnetzbetreibern reduziert werden. Die Verteilnetzbetreiber sind eventueller Veredelungsaufgaben enthoben und haben folglich keine zusätzlichen Kosten zu tragen.

Anmerkungen

Textübernahmen von der Quelle: es wird in Fußnote 819 zwar zunächst auf die Quelle hingewiesen, danach aber weiter - verschleiernd - Text aus der Quelle entnommen - ohne weiteren Verweis auf die Quelle.


[186.] Psc/Fragment 213 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 213, Zeilen: 3-11
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 58, Zeilen: 3-10
Wenn ein Netzbetreiber mehrere Spannungsebenen verwaltet und die dezentralen Einspeiser vor allem an die unteren Spannungsebenen dieses Netzbetreibers angeschlossen sind, sind die Einsparungen gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber jedoch eventuell geringer als die Summe der vNE, die der Netzbetreiber an die Einspeiser entrichtet. In diesem Fall ist nicht nur der vorgelagerte Netzbetreiber, sondern auch der Netzbetreiber, in dessen Netz der dezentrale Strom eingespeist wird, von dem Problem betroffen, dass durch die dezentrale Einspeisung die Fixkosten des Netzes insgesamt nicht reduziert werden. Wenn ein Netzbetreiber mehrere Spannungsebenen umfasst und die dezentralen Einspeiser vor allem an die unteren Spannungsebenen dieses Netz-betreibers angeschlossen sind, sind die Einsparungen gegenüber dem vorgelagerten Netzbetreiber jedoch eventuell geringer als die Summe der VNNE, die der Netzbetreiber an die Einspeiser ausbezahlt. In diesem Fall ist nicht nur der vorgelagerte Netzbetreiber, sondern auch der Netzbetreiber, in dessen Netz der dezentrale Strom eingespeist wird, von dem Problem betroffen, dass durch die dezentrale Einspeisung die Fixkosten des Netzes nicht reduziert werden.
Anmerkungen

Quellenverweis fehlt.


[187.] Psc/Fragment 219 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 11-17
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 64, Zeilen: 18-23
cc) Profilwälzung

Nach § 9 KWKG wird der KWK-Zuschlag (§ 4 Abs. 3 Satz 1 KWKG) von den aufnehmenden Netzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben, bundesweit ausgeglichen (§ 9 Abs. 3 Satz 3 KWKG) und über die Netzbetreiber wieder zurückgewälzt (§ 9 Abs. 4 KWKG). Durch diesen Mechanismus erhöht sich für alle Netzbetreiber der Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte unabhängig davon, ob sie KWK-Anlagen an ihr Netz anschließen oder nicht815.


815 Gesetzesbegründung BT-Drcks. 14/7024, Einzelbegründung zu § 9. Zur vertikalen Ausgleichssystematik allgemein vgl. Salje, KWKG 2002, § 9 Rn. 87 ff.

2.2.3 Profilwälzung

Nach KWK-G wird der KWK-Bonus von den aufnehmenden Netzbetreibern an die Übertragungsnetzbetreiber weitergegeben, bundesweit ausgeglichen und über die Netzbetreiber wieder zurückgewälzt. Durch diesen Mechanismus erhöht sich für alle Netzbetreiber der Aufschlag auf die Netznutzungsentgelte, unabhängig davon ob sie KWK-Anlagen an ihr Netz anschließen oder nicht.

Anmerkungen

Übernahme mit Einfügen der Paragraphen.


[188.] Psc/Fragment 219 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 01-10
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 64, Zeilen: 4-13
[Solange die Netznutzungsentgelte im Rahmen einer klassischen Kostenregulierung festgelegt werden, haben die Netzbetreiber prinzipiell einen Anreiz,] ihre Kostenbasis (regulatory asset base) zu erweitern und damit auch im Wege der an den Vollkosten orientierten und verrechneten Netznutzungsentgelte die Gewinnsituation zu verbessern. Auch ein durch zusätzliche EEG-Kraftwerke induzierter Netzausbau wäre unter diesen Rahmenbedingungen prinzipiell im Interesse der Netzbetreiber. Das gilt allerdings nur so lange, wie die Netzbetreiber keinem undifferenzierten Druck zur Senkung der spezifischen Kosten und damit der verrechneten Entgelte unterliegen und die Kosten des EEG-bedingten Netzausbaus beim Benchmarking der Netzbetreiber berücksichtigt werden können. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, entstehen für den Netzbetreiber eher Anreize gegen den Anschluss zusätzlicher Anlagen814.

814 Die gegenwärtige Praxis wird unter Kapitel 4:A.II.1.c)cc) erörtert.

Solange die Netznutzungsentgelte im Rahmen einer klassischen Rentabilitätsregulierung festgelegt werden, haben die Netzbetreiber prinzipiell einen Anreiz, ihre Kostenbasis (regulatory asset base) zu erweitern und damit auch die Gewinnmöglichkeiten zu erhöhen (s. dazu Abschnitt 2.3.1). Auch ein durch zusätzliche EEG-Kraftwerke induzierter Netzausbau wäre damit prinzipiell im Interesse der Netzbetreiber.

Das gilt allerdings nur so lange, wie die Netzbetreiber keinem allgemeinen Entgeltsenkungsdruck unterliegen und die Kosten des EEG-bedingten Netzausbaus beim Benchmarking der Netzbetreiber berücksichtigt werden können. Sind diese Bedingungen nicht erfüllt, entstehen für den Netzbetreiber Anreize gegen zusätzliche Anlagen. Die bisherige Situation in Deutschland ohne klare Regulierungsvorgaben, mit einem Vergleichsmarktkonzept und der allgemeinen Wahrnehmung, dass die Netzkosten zu hoch seien, hat für die Netzbetreiber eher Anreize gegen zusätzliche Netzausbaukosten durch Anlagen Dritter geschaffen (s. dazu auch Abschnitt 2.3.2).

Anmerkungen

Wie auch in den Textabschnitten davor und danach: Verschleiernde Textübernahmen ohne Ausweisung der Quelle. Vgl. die anderen Fragmente.


[189.] Psc/Fragment 218 31

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 218, Zeilen: 31-32
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 64, Zeilen: 5-8
Solange die Netznutzungsentgelte im Rahmen einer klassischen Kostenregulierung festgelegt werden, haben die Netzbetreiber prinzipiell einen Anreiz, [ihre Kostenbasis (regulatory asset base) zu erweitern und damit auch im Wege der an den Vollkosten orientierten und verrechneten Netznutzungsentgelte die Gewinnsituation zu verbessern.] Solange die Netznutzungsentgelte im Rahmen einer klassischen Rentabilitätsregulierung festgelegt werden, haben die Netzbetreiber prinzipiell einen Anreiz, ihre Kostenbasis (regulatory asset base) zu erweitern und damit auch die Gewinnmöglichkeiten zu erhöhen (s. dazu Abschnitt 2.3.1).
Anmerkungen

Der Anfang des Fragments, die Übernahme geht auf der folgenden Seite weiter; auch dort kein Verweis auf die Quelle.


[190.] Psc/Fragment 217 27

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 217, Zeilen: 27-31
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 63;64, Zeilen: 37-41; 1
bb) Netzausbaukosten

Gem. § 13 EEG werden die Netzkosten, die durch den Anschluss eines Kraftwerks entstehen, zwischen Anlagen- und Netzbetreiber aufgeteilt. Der Anlagenbetreiber trägt die Anschlusskosten (Abs. 1), während der Netzbetreiber für die Kosten des Netzausbaus aufkommen muss (Abs. 2). Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen aus [EEG bzw. KWKG werden die dem Netzbetreiber entstehenden Kosten des Netzausbaus nicht bundesweit umgelegt.]

2.2.2 Netzausbaukosten

Nach §13 des EEG werden die Netzkosten, die durch den Anschluss eines Kraftwerks entstehen, zwischen Anlagen- und Netzbetreiber aufgeteilt. Der Anlagenbetreiber trägt die Anschlusskosten, während der Netzbetreiber für die Kosten des Netzausbaus aufkommen muss. Im Gegensatz zu den Einspeisetarifen werden diese Kosten des Netzausbaus nicht bundesweit umgelegt, [...]

Anmerkungen

Verschleiernde Textübernahme; die Quelle wird zwar bei Psc im Text weiter oben auf Seite 217 in Fn. 803 genannt, jedoch im gesamten nachfolgenden Textabschnitt ("bb] Netzausbaukosten") fehlt ein Hinweis auf weitere Textübernahme.


[191.] Psc/Fragment 293 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 293, Zeilen: 04-27
Quelle: Leprich_et al._2005
Seite(n): 94, Zeilen: 01-27
(1) Anreize zur Effizienzsteigerung im Hinblick auf die beeinflussbaren Kosten

Wie in Kapitel 4:A.II.l.c) beschrieben, gaben die bisherigen Verfahren zur Festlegung der Netznutzungsentgelte nur unzureichende Anreize zur Effizienzsteigerung und damit verbunden zur Kosteneinsparung bei den Netzbetreibern. Ziel der nunmehr eingeführten Anreizregulierung ist es daher, vorhandene Rationalisierungspotentiale zu erschließen und dadurch Kostensenkungen zu erreichen. Um dies auf sachgerechtem Wege zu realisieren, werden im Verteilnetzbereich als Kostenkomponenten laufende Betriebskosten, Abschreibungen und Kapitalkosten, Kosten vorgelagerter Netze sowie staatlich auferlegte Kosten unterschieden. Kurzfristig beeinflussbar sind hiervon lediglich die laufenden Betriebskosten, mittel- und langfristig beeinflussbar sind die Investitionen und damit verbunden die Abschreibungen und Kapitalkosten. Keinen Einfluss haben die Netzbetreiber auf die Kosten der vorgelagerten Netze und auf die staatlich auferlegten Kosten, sodass diese beiden Kostenblöcke nicht von einer Anreizregulierung adressiert werden können. Eine Effizienzsteigerung beim Investitionsverhalten kann insbesondere bei den Aspekten der Vermeidung unnötiger Investitionen, der Kostengünstigkeit durchgeführter Investitionen (Komponenten, Finanzierung, Synergien, etc.) und schließlich einer Qualitätssteigerung bei gleichen Kosten erreicht werden. Im Hinblick darauf, dass die Netzbetreiber dazu beitragen können, dass volkswirtschaftlich sinnvolle dezentrale Optionen systematisch erschlossen werden, ist es notwendig, dass die zukünftige Netzentgeltfestlegung dem Grundsatz nach Aspekte der Kostenorientierung beibehält und diejenigen Ausgaben, die kurzfristig bei dieser Systemoptimierung im Netzgebiet anfallen vorbehaltlich ihrer Kosteneffizienz anerkennt bzw. durch das Setzen von Anreizen die entsprechend handelnde Netzbetreiber belohnt.

zu 1. Anreize zur Effizienzsteigerung im Hinblick auf die beeinflussbaren Kosten

Die bisherigen Verfahren zur Festlegung der Netznutzungsentgelte gaben nur unzureichende Anreize zur Effizienzsteigerung und damit verbunden zur Kosteneinsparung bei den Netzbetreibern (s. dazu Kapitel 2.4). Ziel jeglicher Art von „Anreizregulierung“ ist es daher, vorhandene Rationalisierungspotenziale zu erschließen und dadurch Kostensenkungen zu erreichen.

Im Verteilnetzbereich sind hier folgenden vier Kostenkomponenten zu unterscheiden:

  • laufende) Betriebskosten
  • Abschreibungen und Kapitalkosten
  • Kosten vorgelagerter Netze
  • staatlich auferlegte Kosten

Kurzfristig beeinflussbar sind lediglich die laufenden Betriebskosten, mittel- und langfristig beeinflussbar sind die Investitionen und damit verbunden die Abschreibungen und Kapitalkosten. Keinen Einfluss haben die Netzbetreiber auf die Kosten der vorgelagerten Netze und auf die staatlich auferlegten Kosten, so dass diese beiden Kostenblöcke nicht von einer Anreizregulierung adressiert werden können.

Eine Effizienzsteigerung beim Investitionsverhalten beinhaltet folgende Aspekte:

  • Vermeidung „unnötiger“ Investitionen
  • Kostengünstigkeit der durchgeführten Investitionen (Komponenten, Finanzierung, Synergien, ...)
  • Qualitätssteigerung bei gleichen Kosten

Im Hinblick darauf, dass die Netzbetreiber dazu beitragen können, dass volkswirtschaftlich sinnvolle dezentrale Optionen systematisch erschlossen werden, ist es notwendig, dass die Netzentgeltfestlegung an der Kostenorientierung festhält und diejenigen Aus-gaben, die kurzfristig bei dieser „Systemoptimierung“ im Netzgebiet anfallen, vorbehaltlich ihrer Kosteneffizienz anerkennt bzw. durch das Setzen von Anreizen die entsprechend handelnden Netzbetreiber belohnt.

Anmerkungen

Bei Psc auf den Seiten 293 - 295 verschleiernde Übernahme aller Gliederungspunkte 1 - 4 einschließlich der Textinhalte von der Quelle Leprich_etal_2005, Seiten 94 - 96. Hierbei erfolgt erst auf S. 295 (FN 1057) ein Verweis auf die Quelle, allerdings selbst dann nicht auf die tatsächlich übernommenen Seiten, sondern S. 110


[192.] Psc/Fragment 222 10

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 222, Zeilen: 10-34
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 70, Zeilen: 8-36
c) Anreize durch das Festlegungsverfahren für Netznutzungsentgelte

aa) Anreize im Rahmen der Strompreisaufsicht der Bundesländer

Bis zur Verabschiedung der ersten Verbändevereinbarung am 22.05.1998 wurden Netznutzungsentgelte nicht explizit kalkuliert, sondern waren Bestandteil der Stromtarife, die von den Aufsichtsbehörden der Länder kontrolliert und genehmigt wurden. Grundlage der Strompreisaufsicht war der sog. K-Bogen, der vom Bund-Länder-Ausschuss »Energiepreise« entwickelt wurde und die Basis für die Prüfung der Kosten- und Erlöslage bildete. Er orientierte sich an den »Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)«, die für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen aufgestellt wurden. Der K-Bogen diente der Ermittlung des sog. betriebsnotwendigen Kapitals und zwang die damaligen integrierten EVU, regelmäßig sämtliche im Rahmen der Strompreisaufsicht zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse zu dokumentieren. Darüber hinaus prüfte die Preisbehörde, ob die geltend gemachten Betriebskosten überhaupt oder in dem beantragten Umfang für eine elektrizitätswirtschaftlich rationelle Betriebsführung notwendig waren. Im Kern handelte es sich bei dieser Art der Regulierung um eine klassische Rentabilitätsregulierung nach der (vereinfachten) Formel:

Betriebskosten + (betriebsnotw. Vermögen - kum. Abschreibungen) x Verzinsung

Tarife = ----------------------------------

prognostizierter Mengenabsatz bzw. prognostizierte Jahreshöchstleistung

Hinzu kamen zwei Besonderheiten. Zum einen fanden diese Tarife nur auf die Tarifabnehmer (Haushaltskunden und Kleingewerbe) Anwendung, nicht jedoch auf Sondervertragskunden. Der maximal zulässige Erlös aus letzterer Kundengruppe wurde als Residualgröße mit Hilfe einer Kostenträgerrechnung festgelegt, d. h. als Differenz zwischen dem maximal zulässigen Gesamterlös und dem prognostizierten [Erlös aus den Tarifabnehmern.]

2.4 Anreize durch das bisherige Festlegungsverfahren für Netznutzungsentgelte

2.4.1 Anreize im Rahmen der Strompreisaufsicht der Bundesländer:

Bis zur Verabschiedung der ersten Verbändevereinbarung am 22. Mai 1998 wurden Netznutzungsentgelte nicht explizit kalkuliert, sondern waren Bestandteil der Stromtarife, die von den Strompreisaufsichten der Länder kontrolliert und genehmigt wurden.
Grundlage der Strompreisaufsicht war der so genannte „K-Bogen“, der vom Bund-Länder-Ausschuss „Energiepreise“ entwickelt wurde und die Basis für die Prüfung der Kosten- und Erlöslage bildete. Er orientierte sich an den „Leitsätzen für die Preisermittlung aufgrund von Selbstkosten (LSP)“, die für die Preisbildung bei öffentlichen Aufträgen aufgestellt wurden. Der K-Bogen diente der Ermittlung des so genannten betriebsnotwendigen Kapitals und zwang die damaligen integrierten Energieversorgungsunternehmen, regelmäßig sämtliche im Rahmen der Strompreisaufsicht zu berücksichtigenden Kosten und Erlöse zu dokumentieren.
Darüber hinaus prüfte die Preisbehörde, ob die geltend gemachten Betriebskosten überhaupt oder in dem beantragten Umfang für eine elektrizitätswirtschaftlich rationelle Betriebsführung notwendig waren.
Im Kern handelt es sich bei dieser Art der Regulierung um eine klassische Rentabilitätsregulierung (RR) nach der (vereinfachten) Formel:

Tarife = [Betriebskosten + (betriebsnotwendiges Vermögen - kumulierte Abschreibungen) * Verzinsung] / prognostizierter Mengenabsatz bzw. prognostizierte Jahreshöchstleistung

Hinzu kamen folgende Besonderheiten:
• Diese Tarife fanden nur auf die Tarifabnehmer (Haushaltskunden, Kleingewerbe und Landschaft) Anwendung, nicht jedoch auf die Sondervertragskunden. Der maximal zulässige Erlös aus letzterer Kundengruppe wurde als Residualgröße mit Hilfe einer Kostenträgerrechnung festgelegt, d.h. als Differenz zwischen dem maximal zulässigen Erlös insgesamt minus prognostiziertem Erlös aus der Gruppe der Tarifabnehmer.

Anmerkungen

Verschleiernde Textübernahme. Bei der Formel wurden - verschleiernd - zwei Begriffe abgekürzt. Auf der nächsten Seite geht es weiter. Im gesamten Abschnitt aa), sowie auf der vorangehenden und folgenden Seite findet sich nicht ein einziger Hinweis auf die Quelle.


[193.] Psc/Fragment 143 08

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 143, Zeilen: 8-19
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 13, Zeilen: 2-13
Die politische Erkenntnis, dass das heutige Energiesystem unter den sich verändernden wirtschaftlichen, sozialen und ökologischen Rahmenbedingungen nicht zukunftsfähig ist, bildet dabei den Ausgangspunkt aller Überlegungen zu seiner Umgestaltung497. Dies gilt insbesondere für das Stromsystem, das allein knapp 40 % des (Primär-)Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen auf sich vereinigt. Bereits die Tatsache, dass die bevölkerungsreichsten Länder China und Indien einen gegenüber Deutschland um den Faktor 6 (China) bzw. 16 (Indien) geringeren Pro-Kopf-Stromverbrauch aufweisen498, demonstriert anschaulich, wie dramatisch eine Übertragung des konventionellen Energiesystems auf diese Länder unter CO2- und Ressourcengesichtspunkten wäre.

Eine Lösungsperspektive, die vor diesem Hintergrund in allen Industrieländern zunehmend diskutiert wird, ist eine stärkere Dezentralisierung der Stromerzeugung.


497 Paschen/Oertel/Grünwald, Möglichkeiten geothermischer Stromerzeugung in Deutschland,11.
498 Leprich, in: GfU (Hrsg.), Umweltschutz im Energierecht, 95.

Die Einsicht, dass unser heutiges Energiesystem nicht nachhaltig im Sinne von zukunftsfähig und verallgemeinerbar ist, bildet den Ausgangspunkt aller Überlegungen zu seiner Umgestaltung. Dies gilt insbesondere auch für das Stromsystem, das allein rund ein Drittel des Energieverbrauchs und der CO2-Emissionen auf sich vereinigt. Bereits die Tatsache, dass die bevölkerungsreichsten Länder China und Indien einen gegenüber Deutschland um den Faktor 6 (China) bzw. 16 (Indien) geringeren Pro-Kopf-Stromverbrauch aufweisen, demonstriert anschaulich, wie dramatisch eine Übertragung des bundesdeutschen Stromsystems auf diese Länder unter CO2- und Ressourcengesichtspunkten wäre.

Eine Option, die vor diesem Hintergrund seit einigen Jahren immer intensiver diskutiert wird, ist eine stärkere Dezentralisierung der Stromerzeugung und damit einhergehend eine verbraucher- und lastnahe Versorgungsstruktur.

Anmerkungen

Leicht veränderte Übernahme. Ein (nicht ausreichender) Verweis auf die eigentliche Quelle erfolgt erst in Fußnote 499.


[194.] Psc/Fragment 205 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 205, Zeilen: 22-30
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 56, Zeilen: 04-18
Stromverteilnetze umfassen in Deutschland die Spannungsebenen unterhalb von 60 kV, wobei hier Mittelspannungsnetze (6 bis 60 kV) von Niederspannungsnetzen (400 V bis 6 kV) zu unterscheiden sind. Stromverteilnetzbetreiber gibt es in Deutschland aktuell rund 870, darunter die vier Verbundunternehmen mit ihren 27 Regionaltöchtern, ca. 25 größere Stadtwerke und rund 600 kleinere Stadt- oder Gemeindewerke sowie Elektrizitätsgenossenschaften757. Verteilnetzbetreiber sind größtenteils vertikal integrierte Unternehmen, die neben dem Netzbetrieb auch den Vertrieb durchführen758. Seit der zweiten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind diese beiden Marktstufen buchhalterisch und informatorisch zu entflechten, bei Unter-[nehmen mit mehr als 100.000 Kunden seit dem 01.07.2007 auch gesellschaftsrechtlich759.]

757 Stand Juni 2007, http://www.iern.net/country_factsheets/market-germany.htm.
758 BNetzA, Monitoringbericht 2007, 8 ff.
[759 Dies gilt im Übrigen auch für diejenigen Unternehmen, auf die die sog. Konzernklausel zutrifft, wonach von einem bestimmenden Einfluss des beteiligten Konzerns auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszugehen ist.]

Stromverteilnetze umfassen in Deutschland die Spannungsebenen unterhalb von 60 kV, wobei hier Mittelspannungsnetze (6 bis unter 60 kV) von Wiederspannungsnetzen (400 V bis unter 6 kV) zu unterscheiden sind. Hoch- und Höchstspannungsnetze gelten als Transportnetze. [...] Aktuell gibt es in Deutschland rund 700 Stromverteilnetzbetreiber, darunter die vier Verbundunternehmen mit ihren 27 Regionaltöchtern, ca. 25 größere Stadtwerke und rund 600 kleinere Stadt- oder Gemeindewerke sowie Elektrizitätsgenossenschaften.

Verteilnetzbetreiber waren und sind auch heute noch größtenteils vertikal integrierte Unternehmen, die neben dem Netzbetrieb auch den Vertrieb durchführen. Nach der zweiten Elektrizitätsbinnenmarktrichtlinie sind diese beiden Marktstufen zumindest buchhalterisch und informatorisch zu entflechten, bei Unternehmen mit mehr als 100.000 Kunden ab 1. Juli 2007 auch gesellschaftsrechtlich.20


20 Dies gilt im Übrigen auch für diejenigen Unternehmen, auf die die sogenannte Konzernklausel zu-trifft, wonach von einem bestimmenden Einfluss des beteiligten Konzerns auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens auszugehen ist.

Anmerkungen

Verschleiernde Textübernahme bis in die Fußnote hinein, ohne Quellenangabe.


[195.] Psc/Fragment 294 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 294, Zeilen: 6-15
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 95, Zeilen: 8-19
(3) Anreize zur Steigerung der Servicequalität gegenüber allen Netznutzern

Auch im Bereich der Servicequalität sind Standards für die Netzbetreiber zu definieren, die nicht unterschritten werden dürfen1054. Mögliche Kennziffern sind hier bspw. der Zeitraum bis zur Beseitigung von Störungen, die Reaktionszeit auf Beschwerden oder der Zeitraum, in dem ein beantragter Netzanschluss realisiert wird. Auch die Effizienz des Netzparallelbetriebes dezentraler Anlagen kommt in Betracht1055. Im Hinblick auf die Servicequalität für dezentrale Einspeiser könnte beispielsweise das Bestreben des Netzbetreibers, die Gesamtanschlussleistung dezentraler Anlagen zu maximieren und den Betrieb dieser Anlagen effizient in den Netzbetrieb einzubinden, honoriert werden.


1054 Schaefer/Schönefuß, ZfE 2006, 173, 176; Groebel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 21 Rn. 52; BNetzA, Anreizregulierungsbericht, Rn. 19 ff; 220 ff.; 616 ff.
1055 Ajohia/Hakvort, Utilities Policy 2005, 211 ff; Tanz-Rahlfs, Anreizregulierung, 76.

zu 3. Anreize zur Steigerung der Servicequalität gegenüber allen Netznutzern

Ähnlich wie unter 2. sind auch im Bereich der Servicequalität für die Netzbetreiber Standards zu definieren, die nicht unterschritten werden dürfen.

Mögliche Kennziffern sind hier

• Zeitraum bis zur Beseitigung von Störungen

• Reaktionszeit auf Beschwerden

• Zeitraum, in dem ein beantragter Netzanschluss realisiert wird

• Effizienz des Netzparallelbetriebes dezentraler Anlagen

Im Hinblick auf die Servicequalität für dezentrale Einspeiser könnte beispielsweise das Bestreben des Netzbetreibers, die Gesamtanschlussleistung dezentraler Anlagen zu maximieren und den Betrieb dieser Anlagen effizient in den Netzbetrieb einzubinden, honoriert werden.

Anmerkungen

Kein Verweis auf die Quelle.


[196.] Psc/Fragment 294 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 294, Zeilen: 16-21
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 95, Zeilen: 21-26
(4) Neutralisierung des Mengenanreizes

Es sollte grundsätzlich nicht Aufgabe eines neutralen Verteilnetzbetreibers sein, die Menge des durch sein Netz durchgeleiteten Stroms beeinflussen zu wollen. In den bisherigen Festlegungsverfahren für Netznutzungsentgelte hatte der Netzbetreiber jedoch einen Anreiz, die Menge der durchgeleiteten kWh zu maximieren bzw. die ursprüngliche Mengenprognose zumindest nicht zu unterschreiten.

zu 4. Neutralisierung des Mengenanreizes

Es sollte grundsätzlich nicht Aufgabe eines neutralen Verteilnetzbetreibers sein, die Menge des durch sein Netz durchgeleiteten Stroms beeinflussen zu wollen.35
In den meisten möglichen Festlegungsverfahren für Netznutzungsentgelte hat der Netzbetreiber jedoch einen Anreiz, die Menge der durchgeleiteten kWh zu maximieren bzw. die ursprüngliche Mengenprognose zumindest nicht zu unterschreiten.


35 [...]

Anmerkungen

Sehr geringfügige Änderungen, ansonsten identisch. Keine Fußnote für die Quelle.


[197.] Psc/Fragment 219 27

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 219, Zeilen: 27-33
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 64, Zeilen: 25-33
Durch das EEG wird die jeweilige Strommenge unabhängig vom Zeitpunkt der Einspeisung in konstanter Höhe vergütet817. Im Rahmen der Wälzung des Stroms vom aufnehmenden Netzbetreiber über die Übertragungsnetzbetreiber zu den Stromversorgern muss der eingespeiste Strom jedoch wie »gewöhnlicher« Strom in Lastprofilen mit Viertelstunden-Leistungswerten definiert werden818. Dies hat zu der Frage geführt, in welcher Form, d. h. mit welchem Lastprofil, der eingespeiste Strom gewälzt werden soll und wer für eine Umformung der meist [stochastischen Einspeisung der EEG-Kraftwerke in ein standardisiertes Band verantwortlich ist?]

817 Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, § 5 Rn. 4.
818 Zander/Nailis, Wälzungsmechanismus des EEG, 19.

Durch das EEG wird die eingespeiste elektrische Arbeit unabhängig vom Zeitpunkt der Einspeisung in konstanter Höhe vergütet. Im Rahmen der Wälzung des Strom vom aufnehmenden Netzbetreiber über die Übertragungsnetzbetreiber zu den Stromversorgern muss der eingespeiste Strom jedoch wie „gewöhnlicher“ Strom in Lastprofilen mit Viertelstunden-Leistungswerten definiert werden. Dies hat zu der Frage geführt, in welcher Form, d.h. mit welchem Lastprofil, der eingespeiste Strom gewälzt werden soll und wer für eine Umformung der meist stochastischen Einspeisung der EEG-Kraftwerke in ein standardisiertes Band verantwortlich ist.
Anmerkungen

Fast wortwörtliche Übernahme. Fußnoten mit Referenzen ergänzt.


[198.] Psc/Fragment 295 03

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 295, Zeilen: 01-05
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 96, Zeilen: 14-19
[Insbesondere bei längeren Regulierungszyklen hätte der Netzbetrei-]ber ohne eine Mengenneutralisierung einen hohen Anreiz, diese Aktivitäten zu erschweren bzw. zu unterbinden - unabhängig davon, ob diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind oder nicht. Der Anreiz wird bei unzureichender Entflechtung von Netz und Vertrieb noch einmal gesteigert, da dem Netzbetreiber neben einem Deckungsbeitrag zum Netz auch noch die Vertriebsmarge entgehen würde. Insbesondere bei längeren Regulierungszyklen hätte der Netzbetreiber ohne eine Mengensaldierung einen hohen Anreiz, diese Aktivitäten zu erschweren bzw. zu unterbinden – unabhängig davon, ob diese volkswirtschaftlich sinnvoll sind oder nicht. Der Anreiz wird bei unzureichender Entflechtung von Netz und Vertrieb noch einmal gesteigert, da dem Netzbetreiber neben einem Deckungsbeitrag zum Netz auch noch die Vertriebs-marge entgehen würde.
Anmerkungen

Ein Wort geändert, keine Fußnote in der Nähe.


[199.] Psc/Fragment 212 27

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 212, Zeilen: 27-31
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 57, 58, 112, Zeilen: 57: 38; 58: 1-3; 112: 23-24
Die verbrauchsnahe Einspeisung vermindert die Last des Netzes, an das ein dezentraler Einspeiser angeschlossen ist und schafft Kostenvorteile für den Netzbetreiber. Gegen die Kritik an den vNE wird daher angeführt,

dass sie langfristige Kosten der Netze sachgerecht abbilden und nur kurzfristig ein Auseinanderklaffen der eingesparten Kosten und der vergüteten Entgelte gegeben [ist786.]


786 Misslinge a. a. O., Rn. 54.

[Seite 112]

Die verbrauchsnahe Einspeisung vermindert die Last des Netzes, an das ein dezentraler Einspeiser angeschlossen ist und schafft Kostenvorteile für den Netzbetreiber.

[Seite 57]

Gegen die Kritik an den

[Seite 58]

VNNE wird angeführt, dass sie langfristige Kosten der Netze sachgerecht abbilden und nur kurzfristig ein Auseinanderklaffen der eingesparten Kosten und der ausgezahlten Entgelte gegeben ist.

Anmerkungen

Kein Nachweis auf die Quelle.


[200.] Psc/Fragment 165 33

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 165, Zeilen: 33-37
Quelle: Wikipedia Desertec Oktober 2008
Seite(n): 1, Zeilen: -
Denn der Import von Brennstoffen wie Uran, Erdgas und Öl wird als politisch riskant bewertet, da deren globale Reserven stark schwinden und die Lagerstätten auf wenige Länder konzentriert sind. Dies kann mittelfristig zu politischer Abhängigkeit und Lieferengpässen führen. Geeignete Standorte für solarthermische Kraftwerke sind [dagegen in vielen Ländern vorhanden.] Der Import von Brennstoffen wie Uran, Erdgas und Öl wird als politisch riskant bewertet, da deren globale Reserven stark schwinden und die Lagerstätten auf wenige Länder konzentriert sind. Dies führt zu steigenden Preisen, politischer Abhängigkeit und Lieferengpässen. Solarenergie ist dagegen im Übermaß und in vielen Ländern vorhanden, [...]
Anmerkungen

weitgehend wortwörtlich übereinstimmend; jeglicher Quellenverweis unterbleibt


[201.] Psc/Fragment 150 06

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 150, Zeilen: 06-16
Quelle: Öko-Institut_2003
Seite(n): 56, Zeilen: 01-10
Neue zukunftsfähige Netzkonzepte sind von Nöten, um die Funktionsfähigkeit der Netzinfrastruktur auf Dauer zu gewährleisten. Neben den technischen Fragestellungen muss geklärt werden, ob und in welcher Form die Kosten für den Netzausbau und das zunehmend anspruchsvollere Netzmanagement auf die Nutzer umgelegt werden527. Vor dem Hintergrund immer größerer Effizienzen der Windenergieanlagen sind erste technische Schwierigkeiten bei der Integration neuer Anlagenparks in das bestehende Stromnetz absehbar. Dem stehen Fortschritte im Rahmen der Prognosegenauigkeit der Windstromerträge (z. B. durch verbesserte Modelle zur Wetterprognose) gegenüber. Mittelfristig dürfte mit steigendem Anstieg der Windenergieeinspeisung der Bedarf an Regelenergie zunehmen.

527 Kosten, die für den Ausbau des Netzes infolge zunehmender Einspeisung von REG-Strom entstehen, trägt derzeit der betroffene Netzbetreiber (§10 EEG). Zwar kann der Netzbetreiber die Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. Anders als bei den Vergütungszahlungen existiert hier jedoch kein Umlagemechanismus auf alle Stromversorgungsuntemehmen.

Neue zukunftsfähige Netzkonzepte sind von Nöten, um die Funktionsfähigkeit der Netzinfrastruktur auf Dauer zu gewährleisten. Neben den technischen Fragestellungen muss geklärt werden, in welcher Form die Kosten für den Netzausbau und das zunehmend anspruchsvollere Netzmanagement auf die Nutzer umgelegt werden.25

Vor dem Hintergrund des starken Wachstums der Windenergie sind erste Schwierigkeiten bei der Integration neuer Anlagenparks in das bestehende Stromnetz absehbar. Dem gegenüber stehen Fortschritte im Rahmen der Prognosegenauigkeit der Windstromerträge (zum Beispiel durch verbesserte Modelle zur Wetterprognose). Mittelfristig dürfte mit steigendem Anstieg der Windenergieeinspeisung der Bedarf an Regelenergie zunehmen.


25 Kosten, die für den Ausbau des Netzes infolge zunehmender Einspeisung von REG-Strom entstehen, trägt derzeit der betroffene Netzbetreiber (§10 EEG). Zwar kann der Netzbetreiber die Kosten bei der Ermittlung des Netznutzungsentgelts in Ansatz bringen. Anders als bei den Vergütungszahlungen existiert hier jedoch kein Umlagemechanismus auf alle Stromversorgungsunternehmen.

Anmerkungen

Quellenangabe fehlt


[202.] Psc/Fragment 126 19

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 19-23, 33-38
Quelle: ÖGUT 2003
Seite(n): 18, 14, Zeilen: -
Gefordert ist eine energiewirtschaftliche

(insbesondre [sic] ökologisch und ökonomisch effiziente) Optimierung bei der Erfüllung vorgegebener Funktionen (Verbraucherfreundlichkeit, Optionenvielfalt, Versorgungssicherheit etc.)430. Bedürfnisorientierte Innovationen schließlich stellen die Funktionen der Produkte und Dienstleistungen selbst in Frage und setzen direkt bei den Bedürfnissen an. Technoökonomische Neuerungen sollen danach nicht ausreichen. Vielmehr wird ein Zusammenspiel mit sozialen und kulturellen Innovationen angestrebt, um nachhaltige Entwicklung zu forcieren. [...] Die Gründe für die zentrale Positionierung der Systeminnovationen in der Entwicklung eines nachhaltigen Energiesystems liegen zum einen darin, dass sie sowohl was die Qualität als auch die Quantität betrifft große Veränderungen hinsichtlich der ökologischen und ökonomischen Auswirkungen erwarten lassen. Zum anderen sind erfahrungsgemäß Systeminnovationen durch gezielte Forschungs- und Entwicklungsarbeit erreichbar und sie treten häufiger auf als die zugrunde liegenden Basis-[innovationen selbst433. Die Kategorie der Systeminnovationen wird damit zum zentralen Ansatzpunkt nationaler Politiken zur Durchsetzung von Energieinnovationen.]


430 Ähnlich Greisberger et al., Auswirkung energiepolitischer Instrumente, 18.
[...] 433 Greisberger et al., Auswirkung energiepolitischer Instrumente, 18.

[Seite 18]

Gefordert ist die ökologische Optimierung der Erfüllung vorgegebener Funktionen. Bedürfnisorientierte Innovationen schließlich stellen die Funktionen der Produkte und Dienstleistungen selbst in Frage und setzen direkt bei den Bedürfnissen an. Technoökonomische Neuerungen reichen nicht aus; ein Zusammenspiel mit sozialen und kulturellen Innovationen erscheint erforderlich zu sein, um den Weg in Richtung nachhaltige Entwicklung einzuschlagen. [Seite 14] Die Gründe für die zentrale Positionierung der Systeminnovationen in der Entwicklung eines nachhaltigen Energiesystems liegen zum einen darin, dass sie sowohl was die Qualität als auch die Quantität betrifft große Veränderungen hinsichtlich der ökologischen Auswirkungen erwarten lassen. Zum anderen ist zu erwarten, dass Systeminnovationen durch gezielte Forschungs- und Entwicklungsarbeit erreichbar sind und häufiger auftreten als Basisinnovationen. Die Ebene der „Systeminnovationen“ wird damit zum zentralen Ansatzpunkt nationaler Politiken zur Durchsetzung von Umweltinnovationen.

Anmerkungen

Mehrzeilige wortwörtliche Abschriften. Fußnote 430 stellt eine wortwörtliche Übereinstimmung zunächst in Abrede, 433 verweist derart auf die Quelle, dass weder eine solche Übernahme erkennbar wäre, noch der entsprechenden Abschnitt leicht aufzufinden ist (da auf Seite 14 der Quelle).


[203.] Psc/Fragment 163 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 163, Zeilen: 1-6
Quelle: RWE - 07.02.2008 extra
Seite(n): -, Zeilen: -
[Als Standorte eignen sich sowohl Meeresbereiche mit schnellen Tidenströmungen als] auch manche Stellen, an denen die Meeresströmungen schnell genug sind, um aus diesen enormen Mengen fließenden Wassers Energie zu gewinnen. Der Vorteil dieser Energiequelle ist, dass diese Wasserströmungen genauso vorhersehbar sind wie die Tiden, durch die sie verursacht werden. Dadurch sind sie wesentlich zuverlässiger als Wind- oder Wellenenergie, die empfindlicher auf das weniger berechenbare Wettersystem reagieren. Als Standorte eignen sich sowohl Meeresbereiche mit schnellen Tidenströmungen als auch manche Stellen, an denen die Meeresströmungen schnell genug sind, um aus diesen enormen Mengen fließenden Wassers Energie zu gewinnen. Der Vorteil dieser Energiequelle ist, dass diese Wasserströmungen genauso vorhersehbar sind wie die Tiden, durch die sie verursacht werden. Dadurch sind sie wesentlich zuverlässiger als Wind- oder Wellenenergie, die empfindlicher auf das weniger berechenbare Wettersystem reagieren.
Anmerkungen

Sehr viel weiter unten wird die (wahrscheinliche) Quelle dieses Abschnitts als Grundlage für die Informationen zu den damals aktuellen Entwicklungen von Projekten im Bereich Meeresströmungs-Kraftwerke genannt. Dass sich die vorliegenden Ausführungen wortwörtlich auch dort wiederfinden bleibt allerdings unerwähnt.


[204.] Psc/Fragment 162 35

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 35-37
Quelle: RWE - 07.02.2008 extra
Seite(n): -, Zeilen: -
Meeresströmungsturbinen arbeiten im Grunde wie Unterwasser-Windmühlen, die nicht durch Wind sondern durch die Wasserströmung angetrieben werden591. Als Standorte eignen sich sowohl Meeresbereiche mit schnellen Tidenströmungen als [auch manche Stellen, an denen die Meeresströmungen schnell genug sind, um aus diesen enormen Mengen fließenden Wassers Energie zu gewinnen.]

591 Meeresströmungskraftwerke befinden sich in England und Frankreich in der Erprobung. Vgl. Jenisch, Natur und Recht 2008, 227, 234.

Meeresströmungsturbinen arbeiten im Grunde wie Unterwasser-Windmühlen, die nicht durch Wind, sondern durch die Wasserströmung angetrieben werden. Als Standorte eignen sich sowohl Meeresbereiche mit schnellen Tidenströmungen als auch manche Stellen, an denen die Meeresströmungen schnell genug sind, um aus diesen enormen Mengen fließenden Wassers Energie zu gewinnen.
Anmerkungen

keinerlei Kennzeichnung als Zitat; wird auf der nächsten Seite nahtlos fortgesetzt (vgl. die Anmerkungen dort)


[205.] Psc/Fragment 304 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 304, Zeilen: 4-26
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 128, Zeilen: 128: 35-38; 129:1-17
Das Modell des Ausfallentgelts hätte demgegenüber den Vorteil, dass mit ihm ein bei den wirtschaftlichen Eigeninteressen der Übertragungsnetzbetreiber ansetzendes indirektes Instrument kreiert würde. Hinsichtlich seines Ziels lässt es ein hohes Maß an praktischer Wirksamkeit erwarten, da es nicht erforderlich wäre, im Einzelfall entstehende Übertragungsprobleme mit dem Fehlen bestimmter Übertragungseinrichtungen in Verbindung zu bringen. Eine Gesamtplanung für die Übertragungsnetze wäre ebenfalls nicht erforderlich. Als nachteilig lässt sich aus dem Blickwinkel einer möglichst sicheren Planung andererseits einstufen, dass das Modell keine Erfüllungssicherheit bietet und die Gefahr besteht, dass die Unternehmen als Ausweichreaktion die Zahlung des Ausfallentgelts bevorzugen. Zudem kann es auch als nachteilig angesehen werden, wenn auf den Aufbau einer gesamthaften Bedarfsplanung und damit auch auf Synergieeffekte hinsichtlich des allgemeinen Ziels der Versorgungssicherheit verzichtet wird. Damit würden auch die im Falle des Bedarfsplanungs-Modells vorteilhaft erscheinenden Möglichkeiten der Verzahnung mit den für den Aufbau vorgelagerter Netze in der AWZ vorgeschlagenen Instrumenten verloren gehen. Ein besonderes nachteiliges Gewicht kommt im Übrigen dem Umstand zu, dass das Instrument wegen seiner fehlenden Einbettung in eine übergeordnete Gesamtplanung leicht zum Aufbau von Überkapazitäten führen könnte. Da die Betreiber der Übertragungsnetze als natürliche Monopole agieren und es ihnen aus ökonomischer Sicht grundsätzlich möglich ist, sämtliche investiven Ausbaukosten über die Netznutzungsentgelte an ihre Kunden weiterzugeben, bestünde die Gefahr, dass sie, um der Zahlung des Ausfallentgelts entgehen zu können, dazu neigen, mehr Übertragungskapazitäten aufzubauen als tatsächlich erforderlich sind. Ein solches Modell hätte den Vorteil, dass mit ihm ein bei den wirtschaftlichen Eigeninteressen der Übertragungsnetzbetreiber ansetzendes indirektes Instrument kreiert würde, das hinsichtlich seines Ziels dennoch ein hohes Maß an Wirksamkeit erwarten lässt, ohne es erforderlich zu machen, im Einzelfall entstehende Übertragungsprobleme mit dem Fehlen be-

[Seite 129]

stimmter Übertragungseinrichtungen in Verbindung zu bringen. Eine Gesamtplanung für die Übertragungsnetze wäre nicht erforderlich. Als nachteilig lässt sich aus dem Blickwinkel einer möglichst sicheren Planung andererseits einstufen, dass das Modell keine Erfüllungssicherheit bietet und die Gefahr besteht, dass die Unternehmen als Ausweichreaktion die Zahlung des Ausfallentgelts bevorzugen. Zudem kann es auch als nachteilig angesehen werden, wenn auf den (in der Sache durchaus sinnvollen) Aufbau einer gesamthaften Bedarfsplanung und damit auch auf Synergieeffekte hinsichtlich des allgemeinen Ziels der Versorgungssicherheit verzichtet. Damit würden auch die im Falle des „Bedarfsplanungs-Modells“ besonders vorteilhaft erscheinenden Möglichkeiten der Verzahnung mit den für den Aufbau vorgelagerter Netze in der AWZ vorgeschlagenen Instrumenten verloren gehen. Ein besonderes Gewicht kommt auf der Seite der Nachteile im Übrigen dem Umstand zu, dass das Instrument wegen seiner fehlenden Einbettung in eine übergeordnete Gesamtplanung leicht zum Aufbau von Überkapazitäten führen könnte. Da die Betreiber der Übertragungsnetze als Monopole agieren und es ihnen grundsätzlich möglich ist, sämtliche investiven Ausbaukosten über die Netznutzungsentgelte an ihre Kunden weiterzugeben, bestünde die Gefahr, dass sie, um der Zahlung des Ausfallentgelts entgehen zu können, dazu neigen, mehr Übertragungskapazitäten aufzubauen als erforderlich sind.

Anmerkungen

Quellenangabe fehlt.


[206.] Psc/Fragment 303 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 303, Zeilen: 1-38
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 127, 128, Zeilen: 127:17-41 ;128: 20-34;
[Das einschlägige Schrifttum diskutiert neben diesem Konzept der regulierten Netzausbauplanung noch verschiedene andere Regelungsansätze, von denen als konzeptionell interessant insbesondere die Erhebung von Ausfall- bzw. Bereitstellungsent-]

gelten erwogen wird1071. Danach würden die für die Aufnahme des EEG-Stroms ins Netz verantwortlichen Netzbetreiber verpflichtet, an die Erzeuger des EEG-Stroms ein Entgelt zu entrichten, wenn die Übertragung von EEG-Strom verweigert wird, weil die Kapazität eines Netzes die Übertragung nicht zulässt. Die Pflicht zur Zahlung des »Bereitstellungsentgelts« sollte dabei an ein Verschulden des Netzbetreibers gekoppelt sein. Im Unterschied hierzu entstünde die Zahlungsverpflichtung im Modell des Ausfallentgelts unabhängig davon, welche Defizite in welchem/wessen Netz für den Engpass ursächlich sind. Sofern der Engpass auf höherer Ebene im Übertragungsnetz liegen sollte, könnte der Anspruch an den Betreiber des höher gelegenen Übertragungsnetzes durchgereicht werden. In der Konsequenz erhielte ein so konzipiertes Ausfallentgelt die Funktion eines allgemeinen Anreiz- und Druckmittels zur Vorhaltung ausreichender Übertragungskapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien. Dem »Ausfallentgelt« käme so eine Sanktionsfunktion zu, die im Vorfeld einer praktischen Anwendung bewirken könnte, dass die Netzbetreiber von sich aus frühzeitig die erforderlichen Ausbaumaßnahmen ergreifen.

cc) Diskussion und eigener Vorschlag

Ziel des Konzepts der Bedarfsplanung ist es, mit Hilfe des Umlagemechanismus und durch die Verknüpfung mit der vorherigen Bedarfsfeststellung sowie der eigenen Netzausbauplanung einen Anreiz dafür zu schaffen, dass die Netzbetreiber selbst die Initiative für die erforderlichen Maßnahmen zur Kapazitätsvorhaltung ergreifen. Je mehr Engagement sie insoweit entwickeln, desto größer ist ihre Chance, eigene Konzepte bei geringen Reibungsverlusten (auch in den erforderlichen Zulassungsverfahren für die Ausbaumaßnahmen) verwirklichen und nachfolgend im bundesweiten Umlageverfahren teilweise refinanzieren zu können. Durch den mit dem Modell verbundenen Aufbau einer gesteuerten Bedarfsplanung ließe sich das Problem der bislang fehlenden verlässlichen Grundlagen für die Feststellung konkreter Übertragungsbedarfe lösen. Als Ziel der Bedarfsplanung könnte zudem die politisch verfolgte Ausbaustrategie für die Offshore-Windenergienutzung gesetzlich vorgegeben werden. Wichtig ist auch, dass mit dem Modell der Gefahr der Entstehung von unnötig hohen umlagefahigen Kosten vorgebeugt würde. Dies geschähe einerseits dadurch, dass bereits im Rahmen der Bedarfsprognose festgelegt wird, welcher Anteil der jeweiligen Investitionen dem Zuwachs an EEG-Strom zuzurechnen ist, und andererseits durch relativ strenge und transparente Bemessungsvorschriften hinsichtlich der erforderlichen Ausbaumaßnahmen. Gegen die regulierte Netzausbauplanung lässt sich auf der anderen Seite anführen, dass der Eintritt staatlicher Institutionen in einen umfassenden Planungsprozess für den Netzausbau eine wesentliche Intervention darstellt, die im Zuge einer auf Deregulierung zielenden Gesamtpolitik wenig opportun erscheint. Auch würde dies zu einem nicht unerheblichen zusätzli-[chen administrativen Aufwand führen, insbesondere was die Akquise des umfangreichen technisch-ökonomische Fachwissens und -personals zum Infrastrukturausbau angeht.]


1071 Klinski et al., a. a. O., 128 f.; Gaßner/Lorenzen, Änderungsvorschläge des BWE für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts.

[Seite 128: 20-34]

Das Forschungskonsortium erwog neben dieser „großen Lösung“ noch einige andere Regelungsansätze, die sich jedoch im Vergleich zu dieser als weniger geeignet erwiesen. Als noch am ehesten interessante Alternative kommt die Konstituierung eines Ausfallentgelts236 in Betracht: Danach würden die für die Aufnahme des EE-Stroms ins Netz verantwortlichen Netzbetreiber verpflichtet, an die Erzeuger des EE-Stroms ein Ausfallentgelt zu entrichten, wenn die Übertragung von EE-Strom verweigert wird, weil die Kapazität eines Netzes die Übertragung nicht zulässt. Die Zahlungsverpflichtung entstünde unabhängig davon, welche Lücken bzw. Defizite in welchem/wessen Netz für den Engpass ursächlich sind. Sofern der Engpass auf höherer Ebene im Übertragungsnetz liegen sollte, könnte der Anspruch an den Betreiber des höher gelegenen Übertragungsnetzes durchgereicht werden. In der Konsequenz erhielte ein so konzipiertes Ausfallentgelt die Funktion eines allgemeinen Anreiz- und Druckmittels zur Vorhaltung ausreichender Übertragungskapazitäten für Strom aus erneuerbaren Energien. Dem „Ausfallentgelt“ käme so eine Sanktionsfunktion zu, die im Vorfeld einer praktischen Anwendung bewirken könnte, dass die Netzbetreiber von sich aus frühzeitig die erforderlichen Ausbaumaßnahmen ergreifen.

[Seite 127: 17-41]

Ziel des Konzepts ist es, mit Hilfe des Umlagemechanismus’, aber auch durch die konstruktive Verknüpfung mit der vorherigen Bedarfsfeststellung und der eigenen Netzausbauplanung einen möglichst großen Anreiz dafür zu schaffen, dass die Netzbetreiber selbst die Initiative für die erforderlichen Maßnahmen zur Kapazitätsvorhaltung ergreifen. Je mehr Engagement sie insoweit entwickeln, desto größer ist ihre Chance, ihre Konzepte bei geringen Reibungsverlusten (auch in den erforderlichen Zulassungsverfahren für die Ausbaumaßnahmen) verwirklichen und nachfolgend im bundesweiten Umlageverfahren teilweise refinanzieren zu können. Durch den mit dem Modell verbundenen Aufbau einer gesteuerten Bedarfsplanung [...] ließe sich das Grundproblem der (bislang) fehlenden verlässlichen Grundlagen für die Feststellung konkreter Übertragungsbedarfe lösen. Die zuständige Planungsbehörde erhielte zugleich die Möglichkeit, die Bedarfsplanung unter Wahrnehmung ihrer Beurteilungsspielräume auf die politisch verfolgte Ausbaustrategie für die Windenergienutzung auf See zuzuschneiden.

Wichtig ist auch, dass mit dem Modell der Gefahr der Entstehung von unnötig hohen umlagefähigen Kosten vorgebeugt würde. Dies geschähe einerseits dadurch, dass bereits im Rahmen der Bedarfsprognose festgelegt wird, welcher Anteil der jeweiligen Investitionen dem Zuwachs an EE-Strom zuzurechnen ist, und andererseits durch relativ strenge und transparente Bemessungsvorschriften hinsichtlich der erforderlichen Ausbaumaßnahmen.

Gegen die „große Lösung“ lässt sich auf der anderen Seite anführen, dass der Eintritt staatlicher Institutionen in einen umfassenden Planungsprozess für den Netzausbau eine bedeutende Neuerung für das deutsche Recht darstellt, die im Zuge einer auf so genannte Deregulierung zielenden Gesamtpolitik wenig opportun erscheinen könnte. Auch würde dies zu einem nicht unerheblichen zusätzlichen administrativen Aufwand führen.


236 Das Modell entwickelt das vom RA-Büro Gaßner, Groth, Siederer & Coll. für den Bundesverband WindEnergie (BWE) im Jahr 2004 entworfene Modell eines „Bereitstellungsentgelts“ weiter. Die Pflicht zur Zahlung des „Bereitstellungsentgelts“ sollte (im Unterschied zum hier erwogenen Ausfallentgelt) an ein Verschulden des Netzbetreibers gekoppelt sein. Vgl. Gaßner/Lorenzen (RAe Gaßner, Groth, Siederer & Coll.): Änderungsvorschläge des BWE für den Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts, 2004 (Manuskript).

Anmerkungen

In der ersten Hälfte des Fragments könnte man den bisweilen benutzten Konjunktiv auf den vorranstehenden Verweis auf die Quelle beziehen. Allerdings findet sich der Konjunktiv auch in der Quelle und bezieht sich auf "verschiedene andere Regelungsansätze" oder "Erhebung von Ausfall- bzw. Bereitstellungsentgelten".

In der zweiten Hälfte des Fragments werden dann unter der Überschrift "Diskussion und eigener Vorschlag" weitere wörtliche Übernahmen aus der Quelle präsentiert, die unmittelbar als Plagiat ersichtlich sind.


[207.] Psc/Fragment 170 16

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 170, Zeilen: 16-37
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 119, 120, Zeilen: 119: 6-21, 27-31; 120: 1-2
Auf Grundlage dargestellter Szenarien geht sie dabei davon aus, dass diese kumulierte installierte Leistung aus Windenergie bereits 2015 erreicht wird. Allerdings sind die Annahmen der DENA über den Anlagenzuwachs bis 2015 nicht unbestritten, da sie sowohl im Offshore- als auch im Onshore-Bereich von relativ günstigen Randbedingungen ausgeht. In einer für das BMU erstellten Studie der Deutschen WindGuard 631 wird demgegenüber von einem deutlich langsameren Ausbau der Windenergienutzung sowohl an Land als auch im Offshore-Bereich ausgegangen. Im »verhalten optimistischen Szenario« der Deutschen WindGuard wird für 2015 eine kumulierte installierte Leistung aus Windenergie von insgesamt 28,7 GW in Deutschland angenommen, wobei der Anteil im Offshore- Bereich in diesem Szenario 2015 lediglich bei 5 GW liegen würde.

Ungeachtet der Einschätzungsunterschiede zwischen den verschiedenen Studien besteht indessen Einigkeit über die Grundthese, dass mittelfristig sehr weit reichende Ausbaumaßnahmen bewerkstelligt werden müssen, wenn es nicht zu bedeutenden Netzengpässen kommen soll. Auf Grund der Tatsache, dass die weitaus größten Mengen an Strom aus emeuerbaren Energien im Norden Deutschlands (großenteils künftig im Offshore-Bereich) erzeugt werden, bedarf es insbesondere in den nördlichen Regionen erheblicher Ausbau- und Netzoptimierungsmaßnahmen im Übertragungsnetz. Für den weiteren Ferntransport in die Verbrauchszentren (etwa ins Ruhrgebiet) ist ebenfalls davon auszugehen, dass größere Investitionen im Übertragungsnetz notwendig werden. Zudem kann es auf Grund von regionalen Strukturunterschieden auch anderenorts zu Notwendigkeiten des Netzausbaus kom-[men 632.]


631 Rehfeldt/Wallasch, Ausbau der Windenergienutzung.

632 VDE, Energieforschung 2020, 16.

Auf Grundlage der in obiger Tabelle dargestellten Szenarien geht sie dabei davon aus, dass diese kumulierte installierte Leistung aus Windenergie bereits 2015 erreicht wird.

Allerdings erscheinen die Zuwachsannahmen der dena bis 2015 aus der Sicht des Forschungskonsortiums nicht realistisch, da sie sowohl im Offshore- als auch im Onshore-Bereich von allzu günstigen Randbedingungen ausgeht. In der bereits mehrfach erwähnten Studie der Deutschen WindGuard (siehe oben, Kap. 2.1.2 und 3.1.2) wird demgegenüber von einem deutlich langsameren Ausbau der Windenergienutzung sowohl an Land als auch im Offshore-Bereich ausgegangen. Im „Verhalten optimistischen Szenario“ der Deutschen WindGuard wird für 2015 eine kumulierte installierte Leistung aus Windenergie von insgesamt 28,7 GW in Deutschland angenommen, wobei der Anteil im Offshore-Bereich in diesem Szenario 2015 lediglich bei 5 GW liegen würde (siehe oben, Kap. 3.1.2).

Ungeachtet der Einschätzungsunterschiede zwischen den verschiedenen Studien besteht indessen Einigkeit über die Grundthese, dass mittelfristig sehr weitreichende Ausbaumaßnahmen bewerkstelligt werden müssen, wenn es nicht zu bedeutenden Netzengpässen kommen soll. [...]

Auf Grund der Tatsache, dass die weitaus größten Mengen an EE-Strom im Norden Deutschlands (großenteils künftig im Offshore-Bereich) erzeugt werden, bedarf es insbesondere in den nördlichen Regionen erheblicher Ausbau- und/oder Netzoptimierungsmaßnahmen im Übertragungsnetz. Für den weiteren Ferntransport in die Verbrauchszentren (etwa ins Ruhrgebiet) ist ebenfalls davon auszugehen, dass größere Investitionen im Übertragungsnetz

[Seite 120]

notwendig werden. Zudem kann es auf Grund von regionalen Strukturunterschieden auch anderenorts zu EE-bedingten Notwendigkeiten des Netzausbaus kommen.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen, die nicht als solche gekennzeichnet sind. Selbst wenn sich der Text so in den angegebenen Quellen finden sollte (diese wurden noch nicht überprüft), so würde dem Leser der Umfang der wörtlichen Übernahmen trotzdem nicht klar -- allerdings würde das Fragment dann als Bauernopfer eingestuft.


[208.] Psc/Fragment 171 05

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 171, Zeilen: 1-5
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 120, Zeilen: 3-6
Die Dringlichkeit konkreter Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazitäten wird schließlich noch einmal dadurch erhöht, dass sich der Druck auf die Übertragungsnetze zugleich auch auf Grund der Liberalisierung des Strommarktes und dem damit einhergehenden anwachsenden Durchleitungsmengen erheblich verstärkt633.

[632 VDE, Energieforschung 2020, 16.]

633 Ders. a. a. O, 17.

Die Dringlichkeit konkreter Maßnahmen zur Erweiterung der Netzkapazitäten wird im Übrigen noch einmal dadurch erhöht, dass sich der Druck auf die Übertragungsnetze zugleich auch auf Grund der Liberalisierung des Strommarktes und dem damit einhergehenden anwachsenden Durchleitungsmengen erheblich verstärkt.
Anmerkungen

Fast wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Selbst wenn sich diese Passage wörtlich auch so in der angegebenen Quelle befinden sollte, so wäre diese Fundstelle trotzdem zu beanstanden, da ein Zitat nicht gekennzeichnet ist.


[209.] Psc/Fragment 245 32

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 32-37
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 81, Zeilen: 18-21
Schließlich führt das Nebeneinander der einzelnen Kabelplanungen zum einen in der Summe zu hohen Anbindungskosten und zum anderen zu unnötigen Umweltbelastungen. Durch Nutzung gemeinsamer Kabel (nicht nur gemeinsamer Trassen) ließe sich sowohl die Umweltverträglichkeit als auch die Wirtschaftlichkeit der Offshore-Anlagen beträchtlich steigern. Um dies erreichen zu können, ist es indes notwendig, raumordnerische Vorfestlegungen über die Trassenführung zu treffen. Das Nebeneinander der einzelnen Kabelplanungen führt einerseits in der Summe zu hohen Anbindungskosten, andererseits zu unnötigen Umweltbelastungen. Durch Nutzung gemeinsamer Kabel (nicht nur gemeinsamer Trassen) ließe sich sowohl für die Umwelt als auch für die Wirtschaftlichkeit der Anlagen viel gewinnen. Um das erreichen zu können, ist es notwendig, raumordnerische Vorfestlegungen über die Trassenführung zu treffen, [...]
Anmerkungen

Klinski et al werden weiter oben auf der Seite in einem anderen Zusammenhang erwähnt.


[210.] Psc/Fragment 252 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 252, Zeilen: 1-9
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 120, Zeilen: 13-16; 101-108
[§ 12 Abs. 3a EnWG ergänzt diese Verpflichtung dahingehend, dass die Netzbetreiber alle zwei Jahre ei-]nen Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen und der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen haben. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein solcher Bericht auch über bestimmte Teile des Übertragungsnetzes vorzulegen. Schließlich kann sie durch Festlegung zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen. Das EnWG enthält jedoch weder konkrete Instrumente, um die Nichteinhaltung der Berichtspflicht zu sanktionieren, noch gibt es der zuständigen Regulierungsbehörde Möglichkeiten in die Hand, die ÜNB zu konkreten Netzoptimierungs- oder Ausbaumaßnahmen zu verpflichten925.

925 Salje, EnWG, § 12 Rn. 10 f.; Stötzel, in: Britz/Hellermann/Hermes (Hrsg.), EnWG, § 12 Rn. 31.

Das Gesetz enthält jedoch weder konkrete Instrumente, um die Nichteinhaltung der Berichtspflicht zu sanktionieren, noch gibt es der zuständigen Behörde Möglichkeiten in die Hand, die Übertragungsnetzbetreiber zu konkreten Netzoptimierungs- oder Ausbaumaßnahmen zu verpflichten.

221 Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut: „(3a) Betreiber von Übertragungsnetzen haben alle zwei Jahre, erstmals zum 1. Februar 2006 einen Bericht über den Netzzustand und die Netzausbauplanung zu erstellen und diesen der Regulierungsbehörde auf Verlangen vorzulegen. Auf Verlangen der Regulierungsbehörde ist ihr innerhalb von drei Monaten ein Bericht entsprechend Satz 1 auch über bestimmte Teile des Übertragungsnetzes vorzulegen. [...] Die Regulierungsbehörde kann durch Festlegung nach § 29 Abs. 1 zum Inhalt des Berichts nähere Bestimmungen treffen.“

Anmerkungen

Der korrekte Quellenverweis fehlt


[211.] Psc/Fragment 302 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 302, Zeilen: 5-32
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 126, 127, Zeilen: 126: 23-34; 127:1-4, 7-16
[...] [1070] [...] Die Kemelemente dieses Modells lassen sich wie folgt zusammenfassen.

Auf der ersten Stufe legen die Betreiber von Übertragungsnetzen der BNetzA für ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche eigene Netzausbaupläne vor, in denen sie sich dazu äußern, welche Maßnahmen des Ausbaus, der Modemisierung/Netzverstärkung und des Ersatzes von Übertragungsanlagen sie für notwendig halten. Dabei sollen sie in differenzierter Weise darstellen, warum sie die Maßnahmen für erforderlich halten. Als anerkennungsfähige Gründe kommen insb. Aspekte der Versorgungssicherheit, des Stromtransits und der zu erwartende Zuwachs an EEG-Strom in Betracht. Auf einer zweiten Stufe erstellt die BNetzA eine (allgemeine) Bedarfsprognose, in der sie den gesamten Strom-Übertragungsbedarf für eine bestimmte Zeitspanne darlegt. In der Prognose soll auch der Bedarf an bestimmten Ausbaumaßnahmen festgestellt werden, die im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Versorgungssicherheit bzw. die Übertragung des zu erwartenden EEG-Stroms notwendig werden (Bedarfsfeststellung). Aufgrund des prognostischen Charakters wäre zu überlegen, ob der BNetzA nicht ein Beurteilungsspielraum einzuräumen ist. Auf einer dritten Stufe würde die BNetzA die betreffenden Netzbetreiber zu den in der Prognose bezeichneten konkreten Ausbaumaßnahmen rechtverbindlich verpflichten. Auf der vierten Stufe solle speziell für die zur Übertragung von zusätzlichem EEG-Strom erfolgten Investitionen ein bundesweites Umlagesystem geschaffen werden. Umlagefähig wären (ggf. auch anteilig) die notwendigen Investitionskosten für diejenigen Maßnahmen, zu denen die Netzbetreiber sich gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet haben bzw. zu denen sie von dieser verpflichtet worden sind. Die Einzelheiten der Kostenanrechnung könnten durch Verordnung bestimmt werden (z. B. in der StromNEV). Ergänzend wird vorgeschlagen, die zuständigen Behörden mit der Befugnis auszustatten, die Netzbetreiber unterhalb der Ausbauebene zu bestimmten Netzoptimierungs- und Netzverstärkungsmaßnahmen zu verpflichten.


1070 Hierzu ausführlich Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 126 ff.

Die Kernelemente des Modells einer „großen Lösung“, das als Änderung des EnWG konzipiert ist, lassen sich wie folgt zusammenfassen:
  • Auf der ersten Stufe legen die Betreiber von Übertragungsnetzen der zuständigen Behörde (Vorschlag: Bundesnetzagentur) für ihre jeweiligen Tätigkeitsbereiche eigene Netzausbaupläne vor, in denen sie sich dazu äußern, welche Maßnahmen des Ausbaus, der Modernisierung/Netzverstärkung und des Ersatzes von Übertragungsanlagen sie für notwendig halten. Dabei stellen sie in differenzierter Weise dar, aus welchen Gründen sie die Maßnahmen für erforderlich halten (insb. unter Aspekten der Versorgungssicherheit, des

Stromtransits und im Hinblick auf den zu erwartenden Zuwachs an EE-Strom).

  • Auf der zweiten Stufe erstellt die Behörde eine (allgemeine) Bedarfsprognose (d.h. für den gesamten Strom-Übertragungsbedarf). In der Prognose stellt sie im Speziellen auch den Bedarf an bestimmten Ausbaumaßnahmen fest, die im Hinblick auf die Aufrechterhal-

[Seite 127]

tung der Versorgungssicherheit und/oder die Übertragung des zu erwartenden EE-Stroms notwendig werden (Bedarfsfeststellung). Sie hat hierbei einen Beurteilungsspielraum.

  • Auf der dritten Stufe verpflichtet die Behörde die betreffenden Netzbetreiber zu den in der Prognose bezeichneten konkreten Ausbaumaßnahmen. [...]
  • Auf der vierten Stufe wird speziell für die zur Übertragung von zusätzlichem EE-Strom erfolgten Investitionen ein bundesweites Umlagesystem geschaffen. Umlagefähig sind (ggf. auch anteilig) die notwendigen Investitionskosten für diejenigen Maßnahmen, zu denen die Netzbetreiber sich gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet haben bzw. zu denen sie von dieser verpflichtet worden sind. Die Einzelheiten der Kostenanrechnung werden durch Verordnung bestimmt (z.B. in der Netzentgeltverordnung oder in Anlehnung an diese).
  • Ergänzend wird vorgeschlagen, die zuständigen Behörden mit der Befugnis auszustatten, die Netzbetreiber unterhalb der Ausbauebene zu bestimmten Netzoptimierung- und Netzverstärkungsmaßnahmen zu verpflichten.
Anmerkungen

Der Quellenverweis am Anfang macht nicht deutlich, dass fast die gesamte Seite z.T. sogar wörtlich aus der Quelle stammt.


[212.] Psc/Fragment 249 02

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 2-21
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 112-113, Zeilen: 112: 29-30, 35-38; 113: 28-39
Die Aufgabenträgerschaft für die Errichtung, den Betrieb und die Unterhaltung der Verknüpfungspunkte und Verbindungsleitungen wurde damit den küstenseitigen ÜNB übertragen.

Ferner sichert § 17 Abs. 2a EnWG einen bundesweiten Ausgleich unter den ÜNB für die unterschiedlichen finanziellen Aufwendungen nach dem Modell des bundesweiten Umlagesystems aus § 9 Abs. 3 KWKG (Satz 4). Und schließlich verpflichtet die Norm die ÜNB zur Übernahme der bei den Anlagenbetreibem zuvor angefallenen Kostenbelastungen nach Maßgabe der strengen Kosteneffizienzkriterien des § 21 EnWG (Satz 3). Diese Regelung dient damit dem Zweck, die schwer kalkulierbaren Investitionsrisiken für den Aufbau vorgelagerter Netze abzufedem. Sinnvollerweise werden die Kostenlasten hierzu unter Beachtung strenger Maßstäbe der Kosteneffizienz gleichmäßig unter allen Netzbetreibem aufgeteilt. Indes hat das Infrastrukturbeschleunigungsgesetz keine spezielle Regelung hinsichtlich der Rechtsfolgen und Sanktionen einer verspäteten oder gänzlich unterbleibenden Erfüllung der Pflichten aus § 17 Abs. 2a EnWG eingeführt. Eine Behörde (etwa BNetzA oder LRegB) ist in die diesbezüglichen Entscheidungs- und Ausführungsprozesse nicht eingeschaltet. Auch sind Ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktionen im Katalog des § 95 EnWG nicht vorgesehen. Der notwendige Befolgungsdruck kann insofern allein von den im Falle der nicht korrekten Einhaltung nach Maßgabe des Zivilrechts entstehenden Schadensersatzansprüchen ausgehen.

Die Aufgabenträgerschaft für die Errichtung und den Betrieb bestimmter Verknüpfungspunkte und/oder Verbindungsleitungen wird öffentlich ausgeschrieben.

[...]

Um die schwer kalkulierbaren Investitionsrisiken für den Aufbau vorgelagerter Netze abfedern zu können, erscheint es sinnvoll, die Kostenlasten unter Beachtung strenger Maßstäbe der Kosteneffizienz gleichmäßig unter allen Netzbetreibern aufzuteilen. Hierzu ist die Schaffung eines bundesweiten Umlagesystems zu empfehlen. [...]

[S. 113: 28-39]

  • Sie sichert einen bundesweiten Ausgleich unter den Übertragungsnetzbetreibern für die unterschiedlichen finanziellen Aufwendungen nach dem Modell des § 9 Abs. 3 KWKG (Satz 4).
  • Und sie verpflichtet die Übertragungsnetzbetreiber zur Übernahme der bei den Anlagenbetreibern (als den bisherigen Projektieren der Leitungsanlagen) zuvor angefallenen Kostenbelastungen nach Maßgabe des § 21 EnWG (Satz 3).

Keine spezielle Regelung findet sich in dem Gesetz hinsichtlich der Frage, was gilt, wenn ein Netzbetreiber der neuen Verpflichtung nicht oder nur verspätet nachkommt. Eine Behörde ist in die diesbezüglichen Entscheidungs- und Ausführungsprozesse nicht eingeschaltet. Das Gesetz sieht eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Sanktion nicht vor. Der notwendige Befolgungsdruck kann (und muss) insofern von den im Falle der nicht korrekten Einhaltung nach Maßgabe des Zivilrechts entstehenden Schadensersatzansprüchen ausgehen.

Anmerkungen

In diesem Zusammenhang verweist der Verfasser nicht auf Klinski et al. Die nächste Erwähnung erfolgt im nachfolgenden Fragment_249_27.


[213.] Psc/Fragment 052 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 52, Zeilen: 1-5
Quelle: ÖGUT 2003
Seite(n): 18, Zeilen: 15-22
[Der technologische Wandel wird zunehmend als interaktiver Prozess mit stetigen Rückkopplungen und Feed-]backschleifen zwischen den einzelnen Phasen des Innovationsprozesses gesehen93. Es sind Lern- und Suchprozesse, die das gesamte Feld der Innovationen dominieren. Dabei handelt es sich einerseits um systematische Bemühungen in den Unternehmen und im Forschungsbereich und andererseits um informelle und nicht institutionalisierte Aktivitäten, die im Produktionsprozess selbst stattfinden.

93 Vgl. Konrad/Nill, Innovationen für Nachhaltigkeit, passim.

Der technologische Wandel wird zunehmend als interaktiver Prozess mit stetigen Rückkopplungen und Feedbackschleifen zwischen den einzelnen Phasen des Innovationsprozesses gesehen [...] (vgl. Konrad/Nill 2001). Es sind Lern- und Suchprozesse, die das gesamte Feld der Innovationen dominieren. Dabei handelt es sich einerseits um systematische Bemühungen in den Unternehmen und im Forschungsbereich und andererseits um informelle und nicht institutionalisierte Aktivitäten, die im Produktionsprozess selbst stattfinden.
Anmerkungen

Wortwörtliche Übernahme inkl. Literaturreferenz ohne Hinweis auf die Quelle.


[214.] Psc/Fragment 256 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 256, Zeilen: 1-6
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 124, Zeilen: 21-27
[In Einzelfällen konnte es wegen der Kleinteiligkeit der notwendigen Verfahren - die] Betreiber mussten sich hier praktisch mit jedem auf der Strecke liegenden Grundstückseigentümer über die Nutzung einigen - zwar ebenfalls zu einem erheblichen zeitlichen Verfahrensaufwand kommen. Grundsätzlich war der Zeitbedarf hier jedoch stets deutlich überschaubarer, vor allem weil der Einsatz von Erdkabeln im Vergleich zu Freileitungen mit einem merklich geringeren Konfliktpotenzial verbunden ist, sodass die Gefahr langwieriger Rechtsstreitigkeiten deutlich geringer ist. In Einzelfällen kann es wegen der Kleinteiligkeit der notwendigen Verfahren – die Betreiber müssen sich hier praktisch mit jedem auf der Strecke liegenden Grundstückseigentümer über die Nutzung einigen – zwar ebenfalls zu einem erheblichen zeitlichen Verfahrensaufwand kommen. Grundsätzlich ist der Zeitbedarf jedoch deutlich überschaubarer, vor allem weil der Einsatz von Erdkabeln im Vergleich zu Freileitungen mit einem merklich geringeren Konfliktpotenzial verbunden ist, so dass die Gefahr langwieriger Rechtsstreitigkeiten deutlich geringer ist.
Anmerkungen

Ein Quellenverweis fehlt


[215.] Psc/Fragment 255 04

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 255, Zeilen: 4-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 120, 123, 124, Zeilen: 120: 23-30; 123: 35-40; 124: 1-5, 9-24
Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass die Übertragungsnetze tatsächlich nicht in dem erforderlichen Umfang darauf vorbereitet werden, die Aufgabe der (vorrangigen) Übertragung sämtlichen zukünftig bereit gestellten EEG-Stroms im Netz sicher zu erfüllen. Dies hätte zur Folge, dass es zu Netzengpässen kommen kann und der den Betreibern von innovativen EEG-Anlagen de jure eingeräumte Abnahmevorrang dann leer läuft. Mittel- bis langfristig kann sich aus dieser unzureichenden Rechtslage ein nicht unbedeutendes Entwicklungshemmnis für die Erzeugung und Nutzung insbesondere von Windstrom aus dem Offshore-Bereich ergeben.

bb) Zulassung von Übertragungsleitungen

Hinsichtlich der Zulassung von Leitungsanlagen bestimmte § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EnWG a. F., dass Freileitungen ab einer Nennspannung von 110 kV einer Planfeststellung bedurften, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen war, anderenfalls einer Plangenehmigung (vgl. § 43 Abs. 1 EnWG a. F.). In der Regel ergab sich die Planfeststellungsbedürftigkeit gem. Nr. 19.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG), bei Leitungen die typischerweise über Strecken von mehr als 15 km geführt wurden und relativ starke Eingriffe in die Umwelt darstellten.

Aus diesem in § 43 a. F. EnWG geregelten Erfordernis der Planfeststellung ergab sich für Freileitungen ab 110 kV in der Regel ein ganz erheblicher Zeitbedarf. Für planfeststellungsbedürftige Leitungsbauvorhaben waren Realisierungszeiträume von der Größenordnung eines Jahrzehnts keine Seltenheit. Mussten schon für das Planfeststellungsverfahren als solches mitunter mehrere Jahre veranschlagt werden, so kamen noch weitere erhebliche Zeiträume für die Projektierungs-Vorphase, das Raumordnungsverfahren, die Untersuchungen für die UVP, ggf. für nachfolgende Enteignungsverfahren sowie für die Bauzeit hinzu. Der Bundesverband Windenergie nahm einen durchschnittlichen Zeitbedarf von 5-8 Jahren an, für Erdkabel demgegenüber von nur ein bis zwei Jahren931. Im Fall von gerichtlichen Auseinandersetzungen konnte der gesamte Zulassungsprozess bei Freileitungen noch deutlich länger dauern. Für Freileitungen mit geringerer Netzspannung sowie für Erdkabel sah die verfahrensrechtliche Ausgangssituation demgegenüber wesentlich günstiger aus. In Einzelfällen konnte es wegen der Kleinteiligkeit der notwendigen Verfahren - die [Betreiber mussten sich hier praktisch mit jedem auf der Strecke liegenden Grundstückseigentümer über die Nutzung einigen - zwar ebenfalls zu einem erheblichen zeitlichen Verfahrensaufwand kommen.]


931 BWE, Erdkabel schlägt Freileitung, 1.

[Seite 123: 35-40]

Vor diesem Hintergrund besteht die Gefahr, dass die Übertragungsnetze tatsächlich nicht in dem erforderlichen Umfang darauf vorbereitet werden, die Aufgabe der (vorrangigen) Übertragung sämtlichen zukünftig bereit gestellten EE-Stroms im Netz sicher zu erfüllen – mit der Folge, dass es zu Netzengpässen kommen kann und die Betreiber von EE-Anlagen ungeachtet des im EEG statuierten Übertragungsvorrangs in erhebliche Abnahmeschwierigkeiten geraten können (auch deshalb, weil dann regional Strom aus unterschiedlichen EE-Anlagen in

[Seite 124: 1-5]

Konkurrenz zueinander geraten kann, so dass der Übertragungsvorrang für den einzelnen EE-Stromerzeuger dann leer läuft).

Mittel- bis langfristig kann sich aus dieser unzureichenden Rechtslage ein nicht unbedeutendes Entwicklungshemmnis für die Erzeugung und Nutzung insbesondere von Windstrom aus dem Offshore-Bereich ergeben.

[Seite 120: 23-30]

Hinsichtlich der Zulassung von Leitungsanlagen bestimmt § 43 EnWG, dass Freileitungen ab einer Nennspannung von 110 kV einer Planfeststellung bedürfen, sofern eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, anderenfalls einer Plangenehmigung (vgl. § 43 Abs. 1 EnWG). Im Einzelnen ergibt sich die Planfeststellungsbedürftigkeit somit aus der Anwendung der Nr. 19.1 der Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) auf den jeweiligen Einzelfall. In der Regel dürfte die Planfeststellungsbedürftigkeit danach zu bejahen sein, weil die Leitungen typischerweise über Strecken von mehr als 15 km geführt werden und relativ starke Eingriffe in die Umwelt darstellen.

[Seite 124: 9-24]

Aus dem in § 43 EnWG geregelten Erfordernis der Planfeststellung ergibt sich für Freileitungen ab 110 kV in der Regel ein ganz erheblicher Zeitbedarf. Für planfeststellungsbedürftige Leitungsbauvorhaben sind Realisierungszeiträume von der Größenordnung eines Jahrzehnts keine Seltenheit. Müssen schon für das Planfeststellungsverfahren als solches mitunter mehrere Jahre veranschlagt werden, so kommen noch weitere erhebliche Zeiträume für die Projektierungs-Vorphase, das Raumordnungsverfahren, die Untersuchungen für die UVP, ggf. für nachfolgende Enteignungsverfahren sowie für die Bauzeit hinzu. Der Bundesverband Windenergie nimmt bis zur Realisierung einen durchschnittlichen Zeitbedarf von 5-8 Jahren an, für Erdkabel demgegenüber von nur 1-2 Jahren.229 Im Falle von gerichtlichen Auseinandersetzungen kann der gesamte Zulassungsprozess bei Freileitungen noch deutlich länger dauern.

Für Freileitungen mit geringerer Netzspannung sowie für Erdkabel sieht die verfahrensrechtliche Ausgangssituation wesentlich günstiger aus. In Einzelfällen kann es wegen der Kleinteiligkeit der notwendigen Verfahren – die Betreiber müssen sich hier praktisch mit jedem auf der Strecke liegenden Grundstückseigentümer über die Nutzung einigen – zwar ebenfalls zu einem erheblichen zeitlichen Verfahrensaufwand kommen.


229 Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE): Erdkabel schlägt Freileitung (Hintergrundinformation), Berlin 2005.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die eigentliche Quelle fehlt.


[216.] Psc/Fragment 253 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 253, Zeilen: 1-27
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 123, Zeilen: 8-34
Nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG haben die nächstgelegenen Netzbetreiber neue Anlagen zur Erzeugung von EEG-Strom an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EEG). Auch die Betreiber vorgelagerter Übertragungsnetze tragen gem. § 4 Abs. 6 EEG eine entsprechende Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung von EEG-Strom. Vom Ansatz her führt das EEG die Problematik somit an sich einer Lösung zu928. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch, dass mit § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG durchaus keine Sicherheit dafür geschaffen wird, dass sämtliche notwendigen Ausbauinvestitionen tatsächlich rechtzeitig erfolgen oder rechtlich wirksam verlangt werden könnten. Soweit es um Ausbaumaßnahmen geht, die nicht direkt am jeweiligen Anschlusspunkt zu realisieren sind oder sich sonst räumlich eindeutig einem einzelnen EEG-Vorhaben zuordnen lassen, kann der Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG praktisch nicht greifen. Der Ausbauanspruch aus dem EEG richtet sich nur an den Betreiber des jeweiligen Anschlussnetzes, nicht an die Betreiber vorgelagerter Netze. Sofern nicht bereits der Anschluss direkt bei einem Übertragungsnetz erfolgt, besteht ohnehin keine Ausbauverpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers nach EEG. Aber selbst wenn sich im Einzelfall ein hinreichend konkreter Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG herleiten lassen sollte, bliebe bei notwendigen größeren Übertragungsanlagen das Problem, dass sich der Planungsvorlauf, die Zulassungsverfahren und die Errichtungsphase typischerweise über sehr lange Zeiträume hinziehen. Das gilt insbesondere für Großprojekte des Baus neuer Übertragungsleitungen, wie sie sich etwa für den Anschluss der vorgesehenen Offshore-Windparks nicht vermeiden lassen. Der Ausbauanspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG würde für derartige Ausbaumaßnahmen nur mit erheblicher Zeitverzögerung wirken können, da er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 EEG erst besteht, nachdem dem Betreiber der anzuschließenden EEG-Anlage eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder ein Vorbescheid erteilt wurde.

928 Salje, a. a. O, § 12 Rn. 10.

Nach den Vorschriften des im Jahr 2004 novellierten EEG228 haben die nach Maßgabe des § 4 Abs. 2 Satz 1 EEG nächstgelegenen Netzbetreiber neue Anlagen zur Erzeugung von EE-Strom an ihr Netz anzuschließen und den gesamten aus diesen Anlagen angebotenen Strom vorrangig abzunehmen und zu übertragen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 EEG). Auch die Betreiber vorgelagerter Übertragungsnetze tragen eine entsprechende Verpflichtung zur vorrangigen Abnahme und Übertragung von EE-Strom (vgl. § 4 Abs. 6 EEG 2004).

Vom Ansatz her führt das EEG die Problematik somit an sich einer Lösung zu. Auf den zweiten Blick zeigt sich jedoch, dass mit § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG durchaus keine Sicherheit dafür geschaffen wird, dass sämtliche notwendigen Ausbauinvestitionen tatsächlich rechtzeitig erfolgen oder rechtlich wirksam verlangt werden könnten:

  • Soweit es um Ausbaumaßnahmen geht, die nicht direkt am jeweiligen Anschlusspunkt zu realisieren sind oder sich sonst räumlich eindeutig einem einzelnen EE-Vorhaben zuordnen lassen, kann der Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG praktisch nicht greifen. Der Ausbauanspruch aus dem EEG richtet sich nur an den Betreiber des jeweiligen Anschlussnetzes, nicht an die Betreiber vorgelagerter Netze. Sofern nicht bereits der Anschluss direkt bei einem Übertragungsnetz erfolgt, besteht ohnehin keine Ausbauverpflichtung des Übertragungsnetzbetreibers nach dem EEG.
  • Selbst wenn sich im Einzelfall ein hinreichend konkreter Anspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG herleiten lassen sollte, bliebe bei notwendigen größeren Übertragungsanlagen das Problem, dass sich der Planungsvorlauf, die Zulassungsverfahren und die Errichtungsphase typischerweise über sehr lange Zeiträume hinziehen. Das gilt insbesondere für Großprojekte des Baus neuer Übertragungsleitungen, wie sie sich etwa für den Anschluss der vorgesehenen Offshore-Windparks nicht vermeiden lassen. Der Ausbauanspruch aus § 4 Abs. 2 Satz 2 EEG würde für derartige Ausbaumaßnahmen nur mit erheblicher Zeitverzögerung wirken können, da er gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3 EEG erst von dem Zeitpunkt an besteht, in dem der Betreiber der anzuschließenden EE-Anlage eine Genehmigung, eine Teilgenehmigung oder einen Vorbescheid in der Hand hat.

228 BGBl. I 2004 S. 1918.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die eigentliche Quelle fehlt, Zitate sind nicht kenntlich gemacht.


[217.] Psc/Fragment 185 35

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 185, Zeilen: 35-39
Quelle: Horenkamp et al. 2007
Seite(n): 15, 16, Zeilen: 15: 17-20; 16: 11-13
Dafür bestehen verschiedene Realisierungsmöglichkeiten mit jeweils unterschiedlichem Automatisierungsgrad: von der einfachen Erzeugungsmessung bzw. Überwachung der Anlagen bis zu höchst komplexen Managementsystemen. Das Energiemanagement ermöglicht auch bei fluktuierender regenerativer Erzeugung eine beschränkte Planbarkeit der Energiebereitstellung. Dafür bestehen verschiedene Realisierungsmöglichkeiten mit jeweils unterschiedlichem Automatisierungsgrad: von der einfachen Erzeugungsmessung bzw. Überwachung der Anlagen bis zu höchst komplexen Managementsystemen.

[Seite 16: 11-13]

Das Energiemanagement ermöglicht dabei auch bei fluktuierender regenerativer Erzeugung eine beschränkte Planbarkeit der Energiebereitstellung.

Anmerkungen

Keine Quellenangabe vorhanden. Die Übernahme geht auf der nächsten Seite weiter.


[218.] Psc/Fragment 252 22

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 252, Zeilen: 22-33
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 122, 123, Zeilen: 122: 30-33;123: 1-7
Der Aufgabe, ausreichend Kapazitäten im Übertragungsnetz bereit zu stellen, um die sichere Übertragung auch der künftig produzierten Mengen an Windstrom aus der Offshore-Erzeugung (aber auch aus der Gewinnung an Land) gewährleisten zu können, werden die bestehenden EnWG-Vorschriften daher nicht gerecht. Die allgemeine Verpflichtung aus § 12 Abs. 3 EnWG zur Sicherstellung ausreichender Übertragungskapazitäten entfaltet nur eine schwache Steuerungskraft. Die gesetzliche Vorgabe selbst ist nur als programmatischer Grundsatz formuliert und sie bietet der BNetzA auch keine Handhabe, konkrete Ausbaumaßnahmen zu verlangen. Gewisse, letztlich aber unverbindliche Steuerungswirkungen dürften lediglich von der Verpflichtung der Netzbetreiber ausgehen, alle zwei Jahre einen Bericht über den Netzausbauzustand und die Netzplanung zu erstellen und (nur) auf Verlangen der BNetzA vorzulegen (§ 12 Abs. 3a EnWG). Der Aufgabe, ausreichend Kapazitäten im Übertragungsnetz bereit zu stellen, um die sichere Übertragung auch der künftig produzierten Mengen an Windstrom aus der Offshore-Erzeugung (aber auch aus der Gewinnung an Land) gewährleisten zu können, werden die bestehenden Rechtsvorschriften nicht gerecht.

[Seite 123]

Die allgemeine Verpflichtung aus dem EnWG zur Sicherstellung ausreichender Übertragungskapazitäten (§ 12 Abs. 3 EnWG) entfaltet nur eine schwache Steuerungskraft. Sie bleibt zu unkonkret und bietet der zuständigen Bundesnetzagentur keine Handhabe, konkrete Ausbaumaßnahmen zu verlangen. Gewisse, letztlich aber unverbindliche Steuerungswirkungen dürften lediglich von der Verpflichtung der Netzbetreiber ausgehen, alle zwei Jahre einen Bericht über den Netzausbauzustand und die Netzplanung zu erstellen und (nur) auf Verlangen der Bundesnetzagentur vorzulegen (§ 12 Abs. 3a EnWG, siehe zum Ganzen oben, Kap. 4.2).

Anmerkungen

Quellenverweis fehlt.


[219.] Psc/Fragment 251 101

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 251, Zeilen: 101-106
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 117, Zeilen: 8-12
924 Das in Deutschland angewendete Mindestpreissystem wird aber von der Funktionsweise her grundsätzlich als vorteilhaft gegenüber den in einigen Ländern benutzten Quotensystemen oder Ausschreibungsmodellen angesehen. Ein Wechsel zu einem Quotensystem oder einem Ausschreibungsinstrument würde das Finanzierungsrisiko noch einmal deutlich erhöhen. Vgl. hierzu Ragwitz et. al., Monitoring and Evaluation of Policy Instruments to Support Renewable Electricity in EU Member States. Das in Deutschland angewendete Mindestpreissystem wird aber von der Funktionsweise her grundsätzlich als vorteilhaft gegenüber den in einigen Ländern benutzten Quotensystemen oder Ausschreibungsmodellen angesehen. Ein Wechsel zu einem Quotensystem oder einem Ausschreibungsinstrument würde das Finanzierungsrisiko noch einmal deutlich erhöhen.217

217 Entsprechend Ragwitz (Fraunhofer ISI) et. al., a.a.O. sowie Lehmann/Peter (ISUSI), a.a.O.

Anmerkungen

Die eigentliche Quelle ist nicht angegeben, ein wörtliches Zitat nicht gekennzeichnet.


[220.] Psc/Fragment 250 04

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 250, Zeilen: 4-28, 101-113
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 98, 116, 117, Zeilen: 98: 22-29; 116: 35-40; 117: 16-35, 101-106
Allerdings ist die Nutzung der Offshore-Windenergie in der Praxis mit erheblich höheren Kosten verbunden, als dies noch im Rahmen der Novellierung des EEG 2004 angenommen wurde922. Daher besteht die Gefahr, dass die geplanten Pilotvorhaben trotz der Anreize durch § 10 Abs. 3 EEG nicht wirtschaftlich umsetzbar sind923. Für die besondere wirtschaftliche Problemsituation des Anschubs der ersten Pilotvorhaben zeichnet sich durch die Einfügung des § 17 Abs. 2a in das EnWG eine erste Lösung ab, da die Aufgaben der Errichtung und des Betriebs der Anschlussleitungen für Offshore-Windenergieanlagen nunmehr den küstenseitigen Übertragungsnetzbetreibem zugewiesen sind. Die Vorschrift lässt eine deutliche Reduzierung der Gesamtkosten der Windparkvorhaben erwarten. In welchem Umfang die neue Regelung die Wirtschaftlichkeit der Projekte im Einzelnen beeinflusst, lässt sich ohne eine speziellere betriebswirtschaftliche Untersuchung unter Betrachtung verschiedener Beispielsvarianten nicht zuverlässig aussagen. Sicher ist aber, dass die Wirtschaftlichkeit der Pilotprojekte dadurch wesentlich verbessert wird.

Inwieweit gleichwohl weitergehende Verbesserungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für Offshore-Anlagen geboten sind, sollte von einer sorgfältigen Evaluierung der neuen Regelungen des Infrastrukturbeschleunigungsgesetzes abhängig gemacht werden. Im Rahmen der 2008 anstehenden Überprüfung der EEG-Vergütungssätze empfiehlt sich eine gründliche Untersuchung der wirtschaftlichen Situation für die Offshore-Windenergienutzung unter den durch § 17 Abs. 2a EnWG veränderten Bedingungen. Angesichts der beschriebenen veränderten Kostensituation der Anlagenerrichter spricht aus heutiger Sicht trotz des § 17 Abs. 2a EnWG einiges dafür, eine weitere Erhöhung der Vergütungssätze für die Offshore-Windenergienutzung in Aussicht zu nehmen. Vor diesem Hintergrund sollte das deutsche Mindestpreissystem im Rahmen der nächstfolgenden Anpassung der Ver-[gütungsregelungen auf die veränderte wirtschaftliche Situation hin neu zugeschnitten werden924.]


922 Als Hintergrund wird insbesondere das relativ zurückhaltende Engagement der Banken und Versicherungsuntemehmen, die das Projektrisiko aufgrund der fehlenden Erfahrungen mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Bereichen mit relativ großen Wassertiefen als sehr hoch einschätzen, identifiziert. In der Konsequenz führt dies zu einer deutlichen Erhöhung der Finanzierungskosten für die ersten Offshore-Pilotvorhaben. Entsprechendes gilt für Kosten der Lieferanten der Windenergieanlagen und der Fundamente. Deutlich über den ursprünglichen Annahmen liegen außerdem auch die Kosten für die Kabelanbindung der AWZ-Standorte. Klinski et al, a. a. O., 98.

923 Vgl. die europäische Vergleichsstudie von Ragwitz et al., Monitoring and Evaluation of Policy Instruments to Support Renewable Electricity in EU Member States; ferner die speziell auf die Offshore-Windenergienutzung fokussierende Untersuchung von Lehmann/Peter, Analyse der Vor- und Nachteile verschiedener Modelle zur Förderung des Ausbaus von Offshore-Windenergie in Deutschland.

Die Nutzung der Offshore-Windenergie ist, wie bereits festgestellt wurde (siehe oben, Kap. 3.1.2 und 3.3.7), mit erheblich höheren Kosten verbunden, als sie auf dem Stand 2003 im Rahmen der Novellierung des EEG 2004 angenommen wurden. Daher stellten sich die geplanten Pilotvorhaben im Untersuchungszeitraum bis September 2006 trotz der Anreize durch das EEG 2004 nicht als wirtschaftlich umsetzbar dar. Das galt insbesondere für die ersten „Pioniervorhaben“.

[Seite 117: 16-35]

Für die besondere wirtschaftliche Problemsituation des Anschubs der ersten Pilotvorhaben zeichnet sich durch die soeben (nach Abschluss der Untersuchungsphase zu diesem Vorhaben) durch den Gesetzgeber beschlossene Einfügung des § 17 Abs. 2a in das EnWG eine Lösung ab, da die Aufgaben der Errichtung und des Betriebs der Anschlussleitungen für Offshore-Windenergieanlagen nunmehr den küstenseitigen Übertragungsnetzbetreibern zugewiesen sind (siehe zu der Vorschrift bereits oben, Kap. 3.4.3.3). Die Vorschrift lässt eine deutliche Reduzierung der Gesamtkosten der Windparkvorhaben erwarten. In welchem Umfang die neue Regelung die Wirtschaftlichkeit der Projekte im Einzelnen beeinflusst, lässt sich ohne eine (an dieser Stelle nicht mögliche) speziellere betriebswirtschaftliche Untersuchung unter Betrachtung verschiedener Beispielsvarianten nicht zuverlässig aussagen. Sicher ist, dass die Wirtschaftlichkeit der Pilotprojekte dadurch wesentlich verbessert wird.

Inwieweit gleichwohl weitergehende Verbesserungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen geboten sind, sollte von einer sorgfältigen Evaluierung der neuen Regelungen abhängig gemacht werden. Im Rahmen der 2008 anstehenden Überprüfung der EEG-Vergütungssätze empfiehlt sich eine gründliche Untersuchung der wirtschaftlichen Ausgangssituation für die Offshore-Windenergienutzung unter den durch den neuen § 17 Abs. 2a EnWG veränderten Bedingungen. Dabei spricht aus heutiger Sicht trotz des § 17 Abs. 2a EnWG in Anbetracht der gegebenen technisch-wirtschaftlichen Ausgangsbedingungen mehr dafür, eine weitere Erhöhung als eine Absenkung der allgemeinen Vergütungssätze für die Offshore-Windenergienutzung in Aussicht zu nehmen, [...]

[Seite 117:12-15]

Das EEG-System sollte daher durchaus grundsätzlich beibehalten, jedoch im Rahmen der nächstfolgenden Anpassung der Vergütungsregelungen auf die veränderte wirtschaftliche Situation hin neu zugeschnitten werden.

[Seite 98:22-29 ]

Hintergrund dessen ist insbesondere das relativ zurückhaltende Engagement der Banken und Versicherungsunternehmen, die das Projektrisiko aufgrund der fehlenden Erfahrungen mit der Errichtung und dem Betrieb von Windenergieanlagen in Bereichen mit relativ großen Wassertiefen als sehr hoch einschätzen. In der Konsequenz führt dies zu einer deutlichen Erhöhung der Finanzierungskosten für die ersten Offshore-Pilotvorhaben. Entsprechendes gilt für Kosten der Lieferanten der Windenergieanlagen und der Fundamente. Deutlich über den ursprünglichen Annahmen liegen außerdem auch die Kosten für die Kabelanbindung der AWZ-Standorte



216 Vgl. die eingehende europäische Vergleichsstudie von Ragwitz et. al. (Fraunhofer ISI / Energy Economic Group): Monitoring and Evaluation of Policy Instruments to Support Renewable Electricity in EU Member States, Karlsruhe 2006; ferner die speziell auf die Offshore-Windenergienutzung fokussierende Untersuchung von Lehmann, Harry / Peter, Stefan (Institute for Sustainable Solutions and Innovations – ISUSI): Analyse der Vor- und Nachteile verschiedener Modelle zur Förderung des Ausbaus von Offshore-Windenergie in Deutschland“, Berlin 2005.

217 Entsprechend Ragwitz (Fraunhofer ISI) et. al., a.a.O. sowie Lehmann/Peter (ISUSI), a.a.O.

Anmerkungen

Die Quelle ist in einer Fußnote genannt, bezieht sich aber wohl auf diese. Wörtliche Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet.


[221.] Psc/Fragment 162 30

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 162, Zeilen: 30-33
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 89, Zeilen: 4-7
Deshalb ist es für die Fortsetzung der Ausbaustrategie von elementarer Bedeutung, die Erkenntnisgrundlagen weiter zu verbreitern, insbesondere indem die Auswirkungen der ersten realisierten Pilotparks intensiv ausgewertet werden. Deshalb ist es für die Fortsetzung der Ausbaustrategie von elementarer Bedeutung, die Erkenntnisgrundlagen weiter zu verbreitern, insbesondere indem die Auswirkungen der ersten realisierten Pilotparks intensiv ausgewertet werden.
Anmerkungen

Quellenangabe fehlt


[222.] Psc/Fragment 161 02

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 161, Zeilen: 2-37
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 77, 78, 79, Zeilen: 77: 3-12, 17-21, 24-26; 78: 8-9, 17-22, 24-26; 79: 19-30
Im Gegensatz zu Offshore-Windparks in anderen europäischen Ländern zeichnen sich die deutschen Planungen für Offshore-WEA durch deutlich größere Küstenentfernungen und Wassertiefen aus587. Aus diesem Grund werden in der Mehrzahl der geplanten Pilotwindparks Windenergieanlagen mit ca. 5 MW vorgesehen, da nur entsprechend große Anlagen eine wirtschaftliche Nutzung zulassen. Die hierfür zur Verfügung stehende Technik ist indes gegenwärtig noch nicht massentechnisch erprobt. Vielmehr befindet sich die Entwicklung entsprechender Anlagen noch in der Prototypenphase588. Ein Einsatz unter mit den küstenfernen Regionen der deutschen Nordsee vergleichbaren Verhältnissen hat in dieser Leistungsklasse bis heute nicht stattgefunden.

Die technischen Schwierigkeiten, mit denen sich die Innovatoren konfrontiert sehen, liegen zum einen in denen rauen Umweltbedingungen der Nord- und Ostsee. Aufgrund der korrosiven Einwirkungen durch Salzwasser und hoher Belastungen durch Extremwindgeschwindigkeiten und Wellenhöhen sind besondere Anforderungen an die verwendeten Materialien gestellt. Ferner bedingen die großen Wassertiefen (bis über 40 Metern) den notwendigen Einsatz neuartiger Fundamenttechnologien. Auch die Steuerung und Überwachung von Offshore-Windparks unter Bedingungen größerer Entfernungen vom Land und größerer Wassertiefen erfordert technisch neuartige Lösungen. Der Betrieb der Anlagen erfordert den Einsatz von Zustands- bzw. Schadensfrüherkennungssystemen mit hoher Analysegenauigkeit, die den Ausfall von Komponenten erkennen und somit deren frühzeitiger Austausch ermöglichen. Steuerung und Überwachung werden überwiegend vom Land aus erfolgen müssen, bei großen Windparks wahrscheinlich zusätzlich mit einer ständig besetzten Arbeitsplattform vor Ort. Die Betriebssysteme der Windenergieanlagen werden zudem über IuK-technische Systeme verfügen müssen, die eine ferngesteuerte Behebung von Fehlern ermöglichen. Technischer Entwicklungsbedarf ist schließlich hinsichtlich der Stromübertragung an das landseitige Übertragungsnetz zu konstatieren. Die Planungen erster Offshore-Windparks greifen zur Energieübertragung an Land auf konventionelle Hochspannungsdrehstromübertragung zurück. Bei Kabellängen bis ca. 140 km ist der Einsatz dieser erprobten Technologie wirtschaftlich möglich, wobei die Übertragungsleistung bislang jedoch auf ca. 250 MW begrenzt ist. Sowohl die Planungen von Offshore-Windparks in größerer Entfernung zur Küste als auch die hohen Leistungskapazitäten machen es notwendig, Lösungen auf dem Gebiet der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) zu suchen und zu erproben589. Nur durch den Einsatz dieser Technologie kann die Energieübertragung unter akzeptablen Wirkungsgraden mit großer Kapazität erfolgen.


587 Klinski/Buchholz/Schulte/Rehfeldt/Nehls, a.a.O., 77.

588 Dies., a.a.O.

589 Zur HGÜ-Technik vgl. unten Kapitel 3:G.III. 1.

Im Gegensatz zu den bereits realisierten Offshore-Windparks in anderen europäischen Ländern zeichnen sich die deutschen Planungen für die Offshore-Windenergienutzung durch deutlich größere Küstenentfernungen und Wassertiefen aus. Aus diesem Grund werden in der Mehrzahl der geplanten Pilotwindparks Windenergieanlagen der 3 bis 5 MW-Klasse vorgesehen, da nur entsprechend große Anlagen eine wirtschaftliche Nutzung unter den Randbedingungen in der AWZ zu lassen. Die hierfür zur Verfügung stehende Technik ist aber weder in der Breite erprobt noch in größerer Produktzahl verfügbar. Die Entwicklung solcher Anlagen ist über die Prototypenphase noch nicht hinausgekommen. Ein Einsatz unter mit den küstenfernen Regionen der deutschen Nordsee vergleichbaren Verhältnissen hat in dieser Leistungsklasse bis heute nicht stattgefunden.

[...]

Offshore-Windenergieanlagen für die Nord- und Ostsee müssen für sehr raue Umweltbedingungen ausgelegt werden, die einerseits besondere Anforderungen an die verwandten Materialien bedingen (insbesondere auf Grund der korrosiven Einwirkungen durch Salzwasser, Gischt und salzhaltige Luft) und andererseits außerordentlich hohe Belastungen durch Extremwindgeschwindigkeiten und Wellenhöhen mit sich bringen.[...] Aufgrund der großen Wassertiefen (bis über 40 Metern) bedarf es hierfür des Einsatzes neuartiger bzw. weiterentwickelter Fundamenttechnologien.

[Seite 78]

Die Steuerung und Überwachung von Offshore-Windparks unter Bedingungen größerer Entfernungen vom Land und größerer Wassertiefen gestaltet sich schwierig. [...] Der Betrieb der Anlagen erfordert daher den Einsatz von Zustands- bzw. Schadensfrüherkennungssystemen mit hoher Analysegenauigkeit, die den Ausfall von Komponenten erkennen und somit deren frühzeitiger Austausch ermöglichen. Steuerung und Überwachung werden überwiegend vom Land aus erfolgen müssen, bei großen Windparks wahrscheinlich zusätzlich mit einer ständig besetzten Arbeitsplattform vor Ort. [...] Die Betriebssysteme der Windenergieanlagen werden, soweit es Technik und Wirtschaftlichkeit zulassen, über redundante Systeme verfügen müssen, die eine ferngesteuerte Behebung von Fehlern ermöglichen.

[Seite 79]

Entwicklungsbedarf ist auch hinsichtlich der Technik der Stromübertragung an das landseitige Übertragungsnetz zu konstatieren. Die Planungen erster Offshore-Windparks greifen zur Energieübertragung an Land auf die herkömmliche Technik der Hochspannungsdrehstromübertragung mit einer Spannungsebene zwischen 110 kV und 220 kV zurück. Bei Kabellängen bis ca. 140 km ist der Einsatz dieser erprobten Technologie auf wirtschaftliche Weise möglich, wobei die Übertragungsleistung pro Kabelsystem bislang jedoch auf ca. 250 MW begrenzt ist. Sowohl die Planungen von Offshore-Windparks in größerer Entfernung zur Küste als auch die hohen Leistungskapazitäten machen es notwendig, Lösungen auf dem Gebiet der Hochspannungsgleichstromübertragung (HGÜ) zu suchen und zu erproben. Nur durch den Einsatz dieser Technologie kann die Energieübertragung unter akzeptablen Wirkungsgraden mit großer Kapazität pro Kabelsystem erfolgen.

Anmerkungen

Die Quelle wird ganz am Anfang genannt, für den ersten Satz, und dann wieder auf der nächsten Seite. Die teilweise wörtlichen, teilweise sinngemäßen Übernahmen werden so dem Leser keineswegs klar.


[223.] Psc/Fragment 146 19

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 146, Zeilen: 13-29
Quelle: Wikipedia Kraft-Wärme-Kopplung 2009
Seite(n): 1, Zeilen: -
2. Technische Lösungen

Das Prinzip der KWK kann mit jedem Brennstoff und jeder Energiequelle mit einem Temperaturniveau ab ca. 200 °C genutzt werden. In Betracht kommen neben fossilen Energien wie Steinkohle, Braunkohle, Erdgas und Heizöl auch erneuerbare Energien wie Biogas, Klärgas, Deponiegas, Pflanzenöl, Holz, Pellets, Bioethanol, Solarthermie und Geothermie sowie Siedlungsabfälle (Müllverbrennung und Deponiegas) und Wasserstoff. Es wird zwischen strom- und wärmegeführter Auslegung von KWK-Anlagen unterschieden, je nach der Priorität, die einer der beiden Energieformen zugemessen wird. Stromgeführte Anlagen optimieren den Stromertrag, wärmegeführte Anlagen den Wärmeertrag. Die höchste Effizienz wird mit wärmegeführter Auslegung erzielt, weil dabei die geringsten Energieverluste entstehen, sodass sie den Normalfall darstellt. Eine zunehmend verbreitete Variante sind sog. Blockheizkraftwerke (BHKW). Dabei handelt es sich um kleine bis mittelgroße KWK-Anlagen auf Basis von Motoren oder Turbinen. Während bei diesen Anlagen die Wärmeversorgung auf ein bestimmtes Objekt oder auf die nähere Umgebung (z. B. einen Wohnblock) beschränkt ist, dienen die größeren Heizkraftwerke zur flächigen Fernwärme-Versorgung oder zur Erzeugung von Prozesswärme in der Industrie.

Brennstoffe

Das Prinzip der KWK kann mit jedem Brennstoff und jeder Energiequelle mit einem Temperaturniveau ab ca. 210 °C genutzt werden. In Betracht kommen neben fossilen Energien wie Steinkohle, Braunkohle, Erdgas und Heizöl auch erneuerbare Energien wie Biogas, Klärgas, Deponiegas, Pflanzenöl, Holz, Pellets, Bioethanol, Solarthermie und Geothermie sowie Siedlungsabfälle (Müllverbrennung und Deponiegas) und Wasserstoff (Wasserstoffwirtschaft) genauso wie die Kernenergie. [...] Es wird zwischen strom- und wärmegeführter Auslegung von KWK-Anlagen unterschieden, je nach der Priorität, die einer der beiden Energieformen zugemessen wird. Stromgeführte Anlagen optimieren den Stromertrag, wärmegeführte Anlagen den Wärmeertrag. Die höchste Effizienz wird mit wärmegeführter Auslegung erzielt, weil dabei die geringsten Energieverluste entstehen, so dass sie den Normalfall darstellt. [...] Eine zunehmend verbreitete Variante sind so genannte Blockheizkraftwerke (BHKW). Dabei handelt es sich um kleine bis mittelgroße KWK-Anlagen auf Basis von Motoren oder Turbinen. Während bei diesen Anlagen die Wärmeversorgung auf ein bestimmtes Objekt oder auf die nähere Umgebung (z. B. einen Wohn-„Block“) beschränkt ist, dienen die größeren Heizkraftwerke zur flächigen Fernwärme-Versorgung oder zur Erzeugung von Prozesswärme in der Industrie.

Anmerkungen

Keinerlei Quelle angegeben.


[224.] Psc/Fragment 152 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 152, Zeilen: 01-15
Quelle: Wikipedia Geothermie 2009
Seite(n): -, Zeilen: -
[Die elektrische Leistung des] Geothermiekraftwerks Neustadt-Glewe beträgt bis zu 230 kW. Aus einer Tiefe von 2.250 Metern wird etwa 97 °C heißes Wasser gefördert und zur Strom- und Wärmeversorgung genutzt. Im Jahr 2005 betrug die erzeugte Strommenge 200.000 kWh 537, angestrebt sind jährlich ca. 1,2 Mio. kWh. Weitere Geothermie-Anlagen befinden sich derzeit in Planung538.

Obgleich die für die Stromerzeugung erforderlichen Wärmereservoirs mit hohen Temperaturen in Deutschland nur in großer Tiefe vorhanden sind, kann aus heutiger technischer Sicht fast überall im Land eine Bohrung mit der nötigen Tiefe erfolgen539. Die für den Betrieb erforderlichen Temperaturen zu erschließen, ist ein eher finanzielles und kein technisches Problem540. Forschungsarbeiten zur Nutzung tief liegender weitgehend wasserundurchlässiger Gesteine laufen und versprechen die Möglichkeiten zur Stromerzeugung weiter zu erhöhen. Eine Studie des Deutschen Bundestages gibt das technische Gesamtpotenzial zur geothermischen Stromerzeugung mit ca. 300.000 TWh an, was etwa dem 600-fachen des gegenwärtigen deutdeutschen Jahresstrombedarfes entspricht541.


537 BMU, Emeuerbare Energien in Zahlen, 12.
538 Hennicke/Fischedick, in: Bechberger/Reiche (Hrsg.), Ökologische Transformation der Energiewirtschaft, 56.
539 http://www.erdwaerme-zeitung.de/geothermiepressenews....
540 Hennicke/Fischedick, a. a. O., 55.
541 Paschen/Oertel/Grünwald, Möglichkeiten geothermischer Stromerzeugung in Deutschland, 13.

Die elektrische Leistung des Geothermiekraftwerks Neustadt-Glewe beträgt bis zu 230 kW. Aus einer Tiefe von 2250 Metern wird etwa 97 °C heißes Wasser gefördert und zur Strom- und Wärmeversorgung genutzt. Im Jahr 2004 betrug die erzeugte Strommenge 424 000 Kilowattstunden (Quelle: AGEE-Stat/BMU), angestrebt sind jährlich ca. 1,2 Mio. Kilowattstunden (entspricht einer mittleren Leistung von 48kW bzw. 137kW).

[...]

Die für die Stromerzeugung erforderlichen Wärmereservoirs mit hohen Temperaturen sind in Deutschland nur in großer Tiefe vorhanden. Die für den Betrieb erforderlichen Temperaturen zu erschließen, ist mit einem hohen finanziellen Aufwand verbunden. Geologische und bohrtechnische Erschließungsrisiken müssen dabei im Verhältnis zum finanziellen Aufwand abgewogen werden. Forschungsarbeiten zur Nutzung tief liegender bzw. weitgehend wasserundurchlässiger Gesteine laufen und versprechen die Möglichkeiten zur Stromerzeugung weiter zu erhöhen. Eine Studie des Deutschen Bundestages gibt das Potential der Stromproduktion mit 1021 Joule an.

Anmerkungen


[225.] Psc/Fragment 306 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 306, Zeilen: 1-31
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 126, 129, 130, Zeilen: 126: 5-8; 129: 33-34; 130: 14-23, 25-38
b) Verbesserungen im Zulassungsrecht für Übertragungsleitungen, Anreize zum

Einsatz von Erdkabeln

Das Infrastrukturplanungsbeschleunigungsgesetz dürfte für Planfeststellungsverfahren zur Zulassung von Hochspannungsfreileitungen einige nicht unwesentliche Beschleunigungseffekte mit sich bringen. Leider ist es im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens jedoch nicht gelungen, eine allgemeine Regelung zu schaffen, nach der die Mehrkosten für die Verlegung als unterirdische Kabel auf die Netznutzer umgelegt werden dürfen, wenn dadurch Wohngebiete oder die Umwelt entlastet werden. Dies weist die Gesetzesbegründung zu § 21a Abs. 4 Satz 3 EnWG explizit aus1074. Eine entsprechende Mehrkostenregelung enthält das Gesetz lediglich für den Küstenbereich in einer Entfernung von bis zu 20 km landeinwärts, nicht jedoch für außerhalb dieses Bereichs gelegene Leitungsvorhaben (§ 21a Abs. 4 Satz 3 i. V. m. § 43 Satz 3 EnWG).

Da aber, wie in Kapitel 3:G.III.2.) dargelegt, eine größere Verbreitung von Erdkabeln aus Gründen des Umweltschutzes und wegen der kürzeren Herstellungszeiträume aber innovationspolitisch wünschenswert ist, erscheint es insoweit sinnvoll, verfahrensrechtliche Erleichterungen zu schaffen und geeignete wirtschaftliche Anreize zu setzen. Die umfassende Verbesserung der Rechtslage für die Zulassung von Erdkabeln ist ein wichtiges Anliegen im Rahmen eines umweltfreundlichen und sozialverträglichen Netzausbaus. Erdkabel haben unter Gesichtspunkten der Naturschonung und der Vermeidung von Belastungen der Umgebung (Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, Elektrosmog) bedeutende Vorteile, die sich auch auf die erforderlichen Realisierungszeiträume positiv auswirken können, weil durch den Verzicht auf Freileitungen zeitraubende lokale Konflikte und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können. Deshalb wäre es sinnvoll, den Vorhabensträgern generell die Möglichkeit zu geben, die Mehrkosten des Einsatzes von Erdkabeln bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz zu bringen, zumindest wenn es dadurch im Einzelfall möglich ist, Wohngebiete oder Natur und Umwelt von problematischen Belastungen freizuhalten. Der Anwendungsbereich der betreffenden Regelungen sollte, um möglichst weit reichende Entlastungen der Umwelt zu erreichen, nicht zu eng geschnitten werden.


1074 BT-Drcks. 16/54, 27.

[Seite 129: 33-34]

4.4.2.2 Verbesserungen im Zulassungsrecht für Übertragungsleitungen, Anreize zum Einsatz von Erdkabeln

[Seite 130: 14-23]

Das Gesetz dürfte auch für Planfeststellungsverfahren zur Zulassung von Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV Nennspannung nach § 43 EnWG einige nicht unwesentliche Beschleunigungseffekte mit sich bringen.

Leider ist es im Zuge des Gesetzgebungsverfahrens nicht gelungen, eine allgemeine Regelung zu schaffen, nach der die Mehrkosten für die Verlegung als unterirdische Kabel auf die Netznutzer umgelegt werden dürfen, wenn dadurch Wohngebiete oder die Umwelt/Natur entlastet werden. Eine entsprechende Mehrkostenregelung enthält das Gesetz lediglich für den Küstenbereich in einer Entfernung von bis zu 20 km landeinwärts, nicht jedoch für außerhalb dieses Bereichs gelegene Leitungsvorhaben (vgl. § 21a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. § 43 Satz 3 EnWG in der durch das Gesetz geänderten Fassung).

[Seite 126: 5-8]

Wenn die Verlegung von Erdkabeln aus Gründen des Umweltschutzes und wegen der kürzeren Herstellungszeiträume eine größere Verbreitung erlangen soll, erscheint es folglich sinnvoll, insoweit verfahrensrechtliche Erleichterungen zu schaffen und geeignete wirtschaftliche Anreize zu setzen.

[Seite 130: 25-38]

Die umfassende Verbesserung der Rechtslage für die Zulassung von Erdkabeln ist ein besonders wichtiges Anliegen im Rahmen der Umweltstrategie für die Windenergienutzung.

Erdkabel haben unter Gesichtspunkten der Naturschonung und der Vermeidung von Belastungen der Umgebung (wichtig: Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes, Elektrosmog) bedeutende Vorteile, die sich auch auf die erforderlichen Realisierungszeiträume positiv auswirken können, weil durch den Verzicht auf Freileitungen zeitraubende lokale Konflikte und Rechtsstreitigkeiten vermieden werden können (siehe dazu bereits oben, Kap. 4.4.1.2). Deshalb ist es sinnvoll, den Vorhabensträgern generell die Möglichkeit zu geben, die Mehrkosten des Einsatzes von Erdkabeln bei den Netznutzungsentgelten in Ansatz zu bringen, (zumindest) wenn es dadurch im Einzelfall möglich ist, Wohngebiete und/oder Schutzgüter von Natur und Umwelt von problematischen Belastungen freizuhalten. Der Anwendungsbereich der betreffenden Regelungen sollte, um möglichst weitreichende Entlastungen der Umwelt zu erreichen, nicht zu eng geschnitten werden.

Anmerkungen

Quellenangabe fehlt.


[226.] Psc/Fragment 186 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 186, Zeilen: 1-15
Quelle: Horenkamp et al. 2007
Seite(n): 17, Zeilen: 29-45
Für einen koordinierten Betrieb der DEA ist ein bidirektionaler Datenaustausch in Steuer- und Überwachungsrichtung erforderlich. Die Führungsgrößen werden hierbei auf Basis des aktuellen Betriebszustandes der DEA generiert oder in Abhängigkeit lokaler Parameter (Windstärke, Bewölkung, Tages-/Nachtzeit) und der aktuellen Preisvorgabe bestimmt. Daraus ergibt sich der Vorteil, jederzeit auf Ereignisse reagieren zu können indem das Verhalten der geregelten Anlagen daran anpasst wird. Technisch problematisch sind derzeit noch die hohen Anforderungen an die Kommunikation, vor allem an die erforderliche Performance wie notwendige Datendurchsatzgeschwindigkeit, Fehlertoleranz, Verfügbarkeit und die Vermeidung von Redundanzen. Für die Datenübertragung über größere Entfernungen sind verschiedene Technologien verfügbar in Abhängigkeit von der geforderten Performance, dem Datenvolumen sowie der bereits vorhandenen Infrastruktur an modernen IuKSystemen. Die Kosten für den Betrieb und die Installation der IuK-Systeme dürfen dabei jedoch nicht die Optimierungspotentiale durch das Managementsystem übersteigen. Für einen koordinierten Betrieb der DEA ist ein bidirektionaler Datenaustausch in Steuer- und Überwachungsrichtung erforderlich. Die Führungsgrößen werden hierbei auf Basis des aktuellen Betriebszustandes der DEA generiert oder im Falle einer dezentralen Entscheidung vor Ort in Abhängigkeit lokaler Parameter und der aktuellen Preisvorgabe bestimmt. Daraus ergibt sich der Vorteil, jederzeit auf Ereignisse reagieren zu können indem das Verhalten der geregelten Anlagen daran anpasst wird. Nachteil sind die hohen Anforderungen an die Kommunikation, vor allem an die erforderliche Performance wie notwendiger Datendurchsatzgeschwindigkeit, Fehlertoleranz, Verfügbarkeit und Redundanz. Während Schutzinformationen innerhalb weniger Millisekunden übertragen und verarbeitet werden müssen, liegt die Zeitspanne für Steuerung und Überwachung der Anlagen im Sekunden- bis Minutenbereich, gegebenenfalls auch im Stundenbereich.

Für die Datenübertragung über größere Entfernungen sind verschiedene Technologien verfügbar - abhängig von der geforderten Performance, dem Datenvolumen sowie der bereits vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur. Die Kosten für den Betrieb und die Installation der Kommunikationseinrichtungen dürfen dabei jedoch nicht die Optimierungspotenziale durch das Managementsystem übersteigen.

Anmerkungen

Weitgehend identische Textübernahme ohne Angabe der Fundstelle.

Beachte auch das in der Quelle ebenfalls fehlende Komma vor dem "indem".

Bei Psc heißt es "der bereits vorhandenen Infrastruktur an modernen IuKSystemen.", in der Quelle "der bereits vorhandenen Kommunikationsinfrastruktur."

Bei Psc wird am Ende der Textpassage das Wort "Optimierungspotentiale" mit "t" geschrieben, in der Quelle mit "z".


[227.] Psc/Fragment 067 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 67, Zeilen: 1-35, 101, 103-104 (komplett)
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 99-100, Zeilen: S. 99, 33ff; S. 100 (fast) komplett
[Danach können potenzielle Innovateure Wettbewerber (»frühe] Anpasser«) unter Zugzwang bringen und so wiederum die Diffusion neuer Technologien (über eine sich anpassende Mehrheit) unterstützen. Idealerweise wird sie durch eine zeitlich gestufte flexible Instrumentierung begleitet, die den Anpassungszwang zunehmend und kalkulierbar erhöht (»Threat and Control«). Am Ende können schließlich Umstellungshilfen für Problemunternehmen gewährt werden und Auflagen für noch verbliebene Verweigerer als letztes Mittel eingesetzt werden157.

Andererseits kann allein die glaubwürdige Ankündigung umweltpolitischer Maßnahmen bezüglich zu regulierender Tatbestände innerhalb eines verlässlichen Zeithorizontes schon in früher Phase des politischen Willensbildungsprozesses förderlich sein und für Innovationsprozesse »eine zielführende Eigendynamik«158 entwickeln. Um ihr Investitionsrisiko zu reduzieren, antizipieren potenzielle Innovateure zum einen den aus der Ankündigung resultierenden Umweltinnovationsbedarf und richten ihre F&E-Aktivitäten entsprechend aus. Zum anderen würden Innovationsprozesse forciert, da Industrieunternehmen mit Substitutionen bzw. Anpassungsprozessen reagieren, oft bevor rechtsverbindliche Tatsachen mittels langwieriger, komplizierter politischer Entscheidungsprozesse geschaffen wurden. Wird eine angekündigte und politische Entwicklung nicht durchgeführt oder verändert, kann dies mangelnde Verlässlichkeit der Umweltpolitik signalisieren und für kapitalintensive Branchen mit erheblichen (Mehr)Kosten verbunden sein (Investitionsrisiko). Schließlich wird die Verlässlichkeit einer Politik auch durch das Vorliegen langfristiger Ziele gesteigert. Dies erfordert eine explizite politische Prioritätensetzung159.

Im Unterschied zur neoklassischen Umweltökonomik kommt es bei der Umweltpolitikanalyse zu einer ganz erheblichen Relativierung der Instrumentendebatte und der Bedeutung staatlicher Eingriffe, die als zweitrangig für den Erfolg gesehen werden: So zieht Martin Jänicke aufgrund der Auswertung zahlreicher international vergleichender Fallstudien folgendes Fazit: »Die Instrumentenwahl ist generell für den Ausgang wenig erklärungsfähig, wenn die Stärke, Konfiguration oder Kompetenz der Akteure, ihre strategische Langzeitorientierung, ihre situativen und strukturellen Handlungsbedingungen und der Charakter des Problems ausgeklammert werden. Es gibt im internationalen Vergleich auch kaum einen Erfolgsfall, der auf ein einziges Instrument zurückgeführt werden kann. Auch die einseitige Staatsfixierung wird den tatsächlich wirkenden Einflussfaktoren kaum gerecht. Oft ist es auch nicht primär die konkrete Instrumentenwahl, die zählt, sondern der informationelle Signaleffekt der Maßnahme als solcher. Wichtig sind dabei Informations- und Kommunikationsprozesse, die von Interventionen ausgelöst werden.«160


157 Rogers, Diffusion of innovations, 37.

158 Iten/Peter/Walz/Menegale, Auswirkungen des Umweltschutzes, 93.

159 Jänicke/Kunig/Stitzel, a. a. O., 292.

160 Jänicke, Umweltpolitik der Industrieländer, 11.

[Seite 99]

Danach können potenzielle Innovateure Wettbewerber („frühe Anpasser“) unter Zugzwang bringen und so wiederum die Diffusion neuer Technologien (über eine sich anpassende Mehrheit) unterstützen. Idealerweise wird sie durch „eine zeitlich gestufte flexible Instrumentierung“ begleitet, „die den Anpassungszwang zunehmend und kalkulierbar erhöht“ („Threat and Control“). Am Ende können schliesslich Umstellungshilfen für Problemunternehmen gewährt werden und Auflagen für noch verbliebene Verweigerer als letztes Mittel eingesetzt werden (Rogers 1995 sowie Jänicke 1997).

• Allein die glaubwürdige Ankündigung umweltpolitischer Massnahmen bezüglich zu regulierender Tatbestände innerhalb eines verlässlichen Zeithorizontes

[Seite 100]

kann schon in früher Phase des politischen Willensbildungsprozesses förderlich sein und für Innovationsprozesse „eine zielführende Eigendynamik“ entwickeln. Um ihr Investitionsrisiko zu reduzieren, antizipieren potenzielle Innovateure zum einen den aus der Ankündigung resultierenden Umweltinnovationsbedarf und richten ihre FuE-Aktivitäten entsprechend aus. Zum anderen würden Innovationsprozesse forciert, da Industrieunternehmen mit Substitutionen bzw. Anpassungsprozessen reagieren, oft bevor rechtsverbindliche Tatsachen mittels langwieriger, komplizierter politischer Entscheidungsprozesse geschaffen wurden. Wird eine angekündigte und politische Entwicklung nicht durchgeführt oder verändert, kann dies mangelnde Verlässlichkeit der Umweltpolitik signalisieren und für kapitalintensive Branchen mit erheblichen (Mehr)Kosten verbunden sein (Investitionsrisiko).

• Die Verlässlichkeit einer Politik wird auch durch das Vorliegen langfristiger Ziele gesteigert. Dies erfordert eine explizite politische Prioritätensetzung in der Umweltpolitik. Einen Schlüsselfaktor hierbei sehen Jänicke et. al. (1999) sowie SRU (2002) im Vorliegen eines Umweltplans, der mittel- bis langfristige Ziele in den einzelnen Umweltproblembereichen quantifiziert.

Im Unterschied zur neoklassischen Umweltökonomik kommt es bei der Umweltpolitikanalyse zu einer ganz erheblichen Relativierung der Instrumentendebatte und der Bedeutung staatlicher Eingriffe, die als zweitrangig für den Erfolg gesehen werden: So zieht Jänicke (1996, S. 11) aufgrund der Auswertung zahlreicher international vergleichender Fallstudien folgendes Fazit: "Die Instrumentenwahl ist generell für den Ausgang wenig erklärungsfähig, wenn die Stärke, Konfiguration oder Kompetenz der Akteure, ihre strategische Langzeitorientierung, ihre situativen und strukturellen Handlungsbedingungen und der Charakter des Problems ausgeklammert werden. Es gibt im internationalen Vergleich auch kaum einen Erfolgsfall, der auf ein einziges Instrument zurückgeführt werden kann. Auch die einseitige Staatsfixierung wird den tatsächlich wirkenden Einflussfaktoren kaum gerecht. Oft ist es auch nicht primär die konkrete Instrumentenwahl, die zählt, sondern der informationelle Signaleffekt der Massnahme als solcher. Wichtig sind dabei Informations- und Kommunikationsprozesse, die von Interventionen ausgelöst werden."

Anmerkungen

Formal ein Bauernopfer, aber trotz wortwörtlicher Übereinstimmung ist nichts als Zitat gekennzeichnet.


[228.] Psc/Fragment 050 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 1-36
Quelle: ÖGUT 2003
Seite(n): 15,16, Zeilen: -
[Für die Innovationsphase spielen unter anderem Nischen-]märkte eine zentrale Rolle. Interessant in diesem Zusammenhang ist der Ansatz des

»Strategischen Nischenmanagements«, der darin besteht, temporär geschützte Bereiche für ausgewählte Technologien zu kreieren und zu managen85. Neue Technologien (wie die Energietechnologien auf Basis von erneuerbaren Energieträgern, die im Mittelpunkt der gegenständlichen Studie stehen) sind am Beginn oft noch fehlerbehaftet bzw. fehleranfällig. Nischenmärkte gelten als fehlertoleranter und eignen sich daher für die erste Anwendung am Markt86. Die erste Kommerzialisierung in Nischenmärkten erlaubt ein ständiges »learning by doing« and »learning by using«, das zu weiteren Verbesserungen der Technologien aber auch zu Kostenreduktionen in der Herstellung führt. Diese Lernprozesse in der Ökonomie werden allgemein in Form von »learning« oder »experience curves« beschrieben. Sie stellen die Abnahme der Produktionskosten pro Einheit mit zunehmender Produktion dar. Die Lernrate (die Steigung der Kurve) ist definiert als die Kostenreduktion pro Einheit (in Prozent) während einer Verdoppelung der akkumulierten Produktion87. Es gibt verschiedene Mechanismen des »Lernens« wie beispielsweise die zunehmenden Erfahrungen der Individuen infolge der Durchführung von Routinearbeiten, Produktstandardisierungen oder economies of scale. Das Potenzial zu Kostenreduktionen verringert sich mit zunehmender Reife der Technologie. Lernkurveneffekte treten vor allem in der Massen- oder Serienproduktion von Konsumgütern auf, wo durch Verringerung der Produktionskosten auch die Preise verringert werden können. Typische Lernraten auch für Energietechnologien variieren zwischen 10 % und 30 %. Es wurden in der Vergangenheit aber auch schon Lernraten von beinahe 50 % insbesondere in den ersten Phasen der Kommerzialisierung beobachtet88. Lernkurven dienen unter anderem der Identifizierung von Technologien, die bei adäquaten Investitionen wettbewerbsfähig werden können89. In der Phase der Innovation können soziale, technische, ökonomische oder institutionelle Hemmnisse deutlich werden. Verschiedene Untersuchungen zeigen, dass die Innovation oftmals von intrinsischer Motivation einzelner Beteiligter oder öffentlichen Subventionen beeinflusst wird. Schließlich gelten Umweltinnovationen gerade in der Anfangsphase meist als unwirtschaftlich und werden dank ihrer ökologischen Vorteilhaftigkeit öffentlich unterstützt. Umweltinnovationen genießen in dieser Phase hohe Aufmerksamkeit von Seite der Umweltszene; entsprechend hoch sind die Erwartungen an ihre weitere Entwicklung. Umweltinteressierte Personen stellen oft die ersten Kunden bzw. Anwender der neuen Umwelttechnologien dar. Auf Ebene der Unternehmen verstärkt sich in dieser Phase die Konkurrenz. Waren es anfangs nur wenige vielleicht kleine Unternehmen90, springen nun weitere auf den fahrenden Zug auf (unter der Voraus-[setzung einer erfolgreichen Innovation). Es ist jetzt von der Innovation an sich abhängig, ob sie sich aus der Nische heraus entwickelt oder eben ein Nischenprodukt bleibt, was für einzelne Unternehmen durchaus interessant sein kann.]


85 Ausführlich hierzu Danner, Strategisches Nischenmanagement, passim.
86 Vgl. Kemp, Environmental Policy and Technical Change, 37.
87 Vgl. Coenenberg, Kostenrechnung und Kostenanalyse, 199 ff.
88 Greisberger et al., Auswirkung energiepolitischer Instrumente, 16.
89 Vgl. Grübler/Nakicenovic/Victor, Energy Policy 1999, 247 ff.; Kemp, Environmental Policy and Technical Change, passim.
90 Dem Einfluss der Unternehmensgröße wird in der ökonomischen Auseinandersetzung um die Innovationsfähigkeit von Unternehmen großer Stellenwert beigemessen. Die Frage, welche Betriebsgröße für das Hervorbringen von Innovationen am besten geeignet ist, wurde immer wieder unterschiedlich beantwortet (bspw. sprach Schumpeter von »small ist beautiful«). Es gibt keine pauschale Antwort auf diese Frage, dafür aber zahlreiche Einflussfaktoren (Art des F&E-Vorhabens, Phase des Innovationsprozesses, Gegenstand der Innovation, Organisationsstruktur, Konkurrenzdruck etc.). Während größere Unternehmen den Vorteil haben, über mehr Kapital zu verfügen, sind kleinere Unternehmungen flexibler. Letztere haben insbesondere Vorteile bei (marktnahen) Produktinnovationen. Vgl. Schmid/Kumpftnüller/Ornetzeder/ Steiner, Endbericht, passim.

Für die eigentliche Innovation, die Überleitung in die Produktion und erste Markteinführung, spielen Nischenmärkte eine zentrale Rolle. Interessant in diesem Zusammenhang ist der Ansatz des „Strategischen Nischenmanagements“, der darin besteht, temporär geschützte Bereiche für ausgewählte Technologien zu kreieren und zu managen. Neue Technologien (wie die Energietechnologien auf Basis von erneuerbaren Energieträgern, die im Mittelpunkt der gegenständlichen Studie stehen) sind am Beginn oft noch fehlerbehaftet bzw. fehleranfällig. Nischenmärkte gelten als fehlertoleranter und eignen sich daher für die erste Anwendung am Markt (vgl. Kemp 1998).

Die erste Kommerzialisierung in Nischenmärkten erlaubt ein ständiges „learning by doing“ and „learning by using“, das zu weiteren Verbesserungen der Technologien aber auch zu Kostenreduktionen in der Herstellung führt. Diese Lernprozesse in der Ökonomie werden allgemein in Form von „learning“ oder „experience curves“ beschrieben. Sie stellen die Abnahme der Produktionskosten pro Einheit mit zunehmender Produktion dar. Die Lernrate (die Steigung der Kurve) ist definiert als die Kostenreduktion pro Einheit (in Prozent) während einer Verdoppelung der akkumulierten Produktion. Es gibt verschiedene Mechanismen des „Lernens“ wie beispielsweise die zunehmenden Erfahrungen der Individuen infolge der Durchführung von Routinearbeiten, Produktstandardisierungen oder economies of scale4. Das Potenzial zu Kostenreduktionen verringert sich mit zunehmender Reife der Technologie. Lernkurveneffekte treten vor allem in der Massenproduktion von Konsumgütern auf, wo durch Verringerung der Produktionskosten auch die Preise verringert werden können. Typische Lernraten auch für Energietechnologien variieren zwischen 10% und 30%. Es wurden in der Vergangenheit aber auch schon Lernraten von beinahe 50% insbesondere in den ersten Phasen der Kommerzialisierung beobachtet. Lernkurven dienen unter anderem der Identifizierung von Technologien, die bei adäquaten Investitionen wettbewerbsfähig werden können (vgl. Grübler/Nakićenović/Victor 1999 und Kemp 1997).

In der Phase der Innovation können soziale, technische, ökonomische oder institutionelle Hemmnisse deutlich werden. Wie die bereits angesprochenen Fallstudien von Klemmer et al (1999) zeigen, wird die Innovation oftmals von intrinsischer Motivation einzelner Beteiligter oder von öffentlichen Subventionen beeinflusst. Schließlich gelten Umweltinnovationen gerade in der Anfangsphase meist als unwirtschaftlich und werden dank ihrer ökologischen Vorteilhaftigkeit öffentlich unterstützt. Umweltinnovationen genießen in dieser Phase hohe Aufmerksamkeit von Seite der Umweltszene; entsprechend hoch sind die Erwartungen an ihre weitere Entwicklung. Umweltinteressierte Personen stellen oft die ersten KundInnen bzw. AnwenderInnen der neuen Umwelttechnologien dar.

Auf Ebene der Unternehmen verstärkt sich in dieser Phase die Konkurrenz. Waren es anfangs nur wenige vielleicht kleine Unternehmen5, springen nun weitere auf den fahrenden Zug auf (unter der Voraussetzung einer erfolgreichen Innovation). Es ist jetzt von der Innovation an sich abhängig, ob sie sich aus der Nische heraus entwickelt oder eben ein Nischenprodukt bleibt, was für einzelne Unternehmen durchaus interessant sein kann.


4 [...]
5 Dem Einfluss der Unternehmensgröße wird in der theoretischen Auseinandersetzung um die Innovationsfähigkeit von Unternehmen großer Stellenwert beigemessen. Die Frage, welche Betriebsgröße für das Hervorbringen von Innovationen am besten geeignet ist, wurde immer wieder unterschiedlich beantwortet (beispielsweise sprach Schumpeter von „small ist beautiful“). Es gibt keine pauschale Antwort auf diese Frage, dafür aber zahlreiche Einflussfaktoren (Art des Forschungs- und Entwicklungsvorhabens, Phase des Innovationsprozesses, Gegenstand der Innovation, Organisationsstruktur, Konkurrenzdruck etc.). Während größere Unternehmen den Vorteil haben, über mehr Kapital zu verfügen, sind kleinere Unternehmungen flexibler. Letztere haben insbesondere Vorteile bei (marktnahen) Produktinnovationen (vgl. Schmid et al. 1994).

Anmerkungen

Die komplette Seite ist übernommen. Kleine Änderungen und Umstellungen. Angabe der Quelle in Fußnote 88 ohne Kennzeichnung wörtlicher Übernahmen. In den weiteren Fußnoten Übernahme von Literaturreferenzen sowie des Textes der Fußnote 90 aus der Quelle. Verschleiernde Variation zu Beginn der Übernahme. So wird dort der Satz umgestellt, "Innovation" wird zu "Innovationsphase", ein Einschub entfernt.


[229.] Psc/Fragment 066 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 66, Zeilen: 1-26, 101-105 (komplett)
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 99, Zeilen: 5ff
Waren in den 1980er Jahren v. a. Politikformulierung und Implementation bevorzugte Forschungsgebiete der »Policy Analysis«, widmet sie sich in den letzten Jahren auch verstärkt den Aspekten der Problemwahrnehmung und Agenda-Gestaltung152. Die umweltpolitischen Erfolgsbedingungen werden vor allem in den strukturellen Handlungschancen und Restriktionen, der Stärke und dem strategischen Geschick der Träger von Umweltbelangen sowie dem »Schwierigkeitsgrad« des zu lösenden Problems und den situativen Handlungsbedingungen gesehen.

Die Umweltpolitikanalyse betont die Bedeutung von konsensualen Zielfindungsprozessen und der Institutionalisierung von Lernprozessen. Sie fasst eine Politik der nachhaltigen Entwicklung als strategisches Konzept auf, das der Komplexität von Problemlagen, Handlungschancen und Lernprozessen Rechnung trägt. Als politisch beeinflussbare Größe spielt hierbei der Politikstil eine entscheidende Rolle153. Aus diesen Grundgedanken heraus lassen sich auch die Bedingungen für eine innovationsfreundliche Umweltpolitik gewinnen. Denn »ein Politikstil, der Ansatzpunkte zum Umweltschutz bei allen Akteuren setzt, schafft gleichzeitig Innovationsanreize auf der Anbieter- und Nachfrageseite [...] und fördert das Zusammenspiel von Innovation und Diffusion«154. Die Betonung liegt damit indirekt auf der Bedeutung von kooperativer Zusammenarbeit aller am politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess beteiligten Akteuren. Anzustreben ist hier ein dialogorientierter Politikstil, der Erkenntnisse aus Lernprozessen und veränderten Konstellationen berücksichtigen kann, zugleich aber keinen Zweifel an der Entschlossenheit zur Umsetzung der Politik aufkommen lässt und eine Langfristorientierung ermöglicht155. Hierbei ist einerseits von Bedeutung, dass eine zielgruppenorientierte Politik schon früh den relevanten Akteuren Beachtung schenkt. Sie dient der gegenseitigen Verbesserung der Informationslage und ist nach Jänicke zur Umsetzung umweltpolitischer Ziele zu favorisieren156.


152 Kern/Bratzel, a. a. O., 29 ff.

153 Richardson, Policy Styles in Western Europe.

154 Klemmer/Lehr/Löbbe, Umweltinnovationen, 50.

155 Blazejczak/Edler/Hemmelkamp/Jänicke, ZfU 1999, 1 ff.

156 Jänicke/Kunig/Stitzel, Umweltpolitik, 291.

Waren in den Achtzigerjahren vor allem Politikformulierung und Implementation bevorzugte Forschungsgebiete der Policy Analysis, widmet sie sich in den letzten Jahren auch verstärkt den Aspekten der Problemwahrnehmung und Agenda-Gestaltung (Kern/Bratzel 1996). Die umweltpolitischen Erfolgsbedingungen werden vor allem in den strukturellen Handlungschancen und Restriktionen, der Stärke und dem strategischen Geschick der Träger von Umweltbelangen sowie dem „Schwierigkeitsgrad“ des zu lösenden Problems und den situativen Handlungsbedingungen gesehen (Jänicke 1996)

. Die Umweltpolitikanalyse betont die Bedeutung von konsensualen Zielfindungsprozessen und der Institutionalisierung von Lernprozessen. Sie fasst eine Politik der nachhaltigen Entwicklung als strategisches Konzept auf, das der Komplexität von Problemlagen, Handlungschancen und Lernprozessen Rechnung trägt. Als politisch beeinflussbare Grösse spielt hierbei der Politikstil eine entscheidende Rolle (Richardson 1982, Jänicke 1997).

Aus diesen Grundgedanken heraus lassen sich auch die Bedingungen für eine innovationsfreundliche Umweltpolitik gewinnen. Denn „ein Politikstil, der Ansatzpunkte zum Umweltschutz bei allen Akteuren setzt, schafft gleichzeitig Innovationsanreize auf der Anbieter- und Nachfrageseite […] und fördert das Zusammenspiel von Innovation und Diffusion“ (Klemmer et al. 1999, S. 50). Die Betonung liegt damit indirekt auf der Bedeutung von kooperativer Zusammenarbeit aller am politischen Willensbildungs- und Entscheidungsprozess beteiligten Akteuren. Anzustreben ist hier ein dialogorientierter Politikstil, der Erkenntnisse aus Lernprozessen und veränderten Konstellationen berücksichtigen kann, zugleich aber keinen Zweifel an der Entschlossenheit zur Umsetzung der Politik aufkommen lässt und eine Langfristorientierung ermöglicht (Blazejczak et al. 1999). Folgende Aspekte sind hierbei von Bedeutung:

• Zielgruppenorientierte Politik schenkt schon früh den relevanten Akteuren Beachtung. Sie dient der gegenseitigen Verbesserung der Informationslage und ist nach Jänicke zur Umsetzung umweltpolitischer Ziele zu favorisieren.

Anmerkungen

leichte Abänderungen zum Schluss, aber ansonsten bis in die Literaturverweise identisch; das Zitat befindet sich bereits in der Vorlage.


[230.] Psc/Fragment 249 27

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 249, Zeilen: 27-34
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 113, 114, Zeilen: 113: 37-43; 114: 1-2
Zu beachten ist schließlich, dass die Regelung nach der Übergangsbestimmung des § 118 Abs. 7 EnWG nur für solche Windenergieanlagen gilt, mit deren Errichtung bis zum 31.12.2011 begonnen worden ist. Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung also nur für die Pilotvorhaben, während eine längerfristige Gesamtlösung für die Schaffung und den Betrieb von vorgelagerten Netzen für die Ausbauphasen noch aussteht. Insofern wird an anderer Stelle - auch unter Auswertung der ersten Erfahrungen mit § 17 Abs. 2a EnWG - genauerer darüber nachzudenken sein, ob für die Ausbauphasen an dieses Regelungsmodell angeknüpft werden soll921.

921 Als Alternativmodell steht die Einführung eines wettbewerblichen Modells mit öffentlicher Ausschreibung der Betreiberschaft in der Diskussion. Im Vergabeverfahren könnten die Anforderungen dann ggf. genauer konkretisiert werden. Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 112 f.

Zu beachten ist allerdings, dass die Regelung nach der ebenfalls neu eingefügten Übergangsbestimmung des § 118 Abs. 7 EnWG nur für Windenergieanlagen gilt, mit deren Errichtung bis zum 31. Dezember 2011 begonnen worden ist. Die Bestimmung entfaltet ihre Wirkung also nur für die Pilotphasen, während eine längerfristige Gesamtlösung für die Schaffung und den Betrieb von vorgelagerten Netzen für die Ausbauphasen noch aussteht. Insofern wird an anderer Stelle – auch unter Auswertung der ersten Erfahrungen mit § 17 Abs. 2a EnWG – genauerer darüber nachzudenken sein, ob für die Ausbauphasen an dieses Rege-

[Seite 114]

lungsmodell angeknüpft werden oder stattdessen ein wettbewerbliches Modell mit Ausschreibung der Betreiberschaft bevorzugt werden sollte.214


214 Im Rahmen des vorliegenden Vorhabens konnte dies aus zeitlichen Gründen nicht mehr erörtert werden.

Anmerkungen

Der vorhandene Quellenverweis bezieht sich wohl nur auf die Fußnote. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht gekennzeichnet.


[231.] Psc/Fragment 153 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 153, Zeilen: 01-08
Quelle: Wikipedia Photovoltaik 2009
Seite(n): -, Zeilen: -
[Mittlerweile wird sie zur Stromerzeu]gung auf der ganzen Welt eingesetzt und findet Anwendung auf Dachflächen, bei Parkscheinautomaten, an Schallschutzwänden oder auf Freiflächen. Die Energiewandlung findet mit Hilfe von Solarzellen, die zu sog. Solarmodulen verbunden werden, in Photovoltaikanlagen statt. Die erzeugte Elektrizität kann entweder vor Ort genutzt, in Akkumulatoren gespeichert oder in Stromnetze eingespeist werden. Bei Einspeisung der Energie in das öffentliche Stromnetz wird die von den Solarzellen erzeugte Gleichspannung von einem Wechselrichter in Wechselspannung umgewandelt. Inzwischen wird sie auch auf der Erde zur Stromerzeugung eingesetzt und findet Anwendung auf Dachflächen, bei Parkscheinautomaten, in Taschenrechnern, an Schallschutzwänden oder auf Freiflächen. Die Energiewandlung findet mit Hilfe von Solarzellen, die zu so genannten Solarmodulen verbunden werden, in Photovoltaikanlagen statt. Die erzeugte Elektrizität kann entweder vor Ort genutzt, in Akkumulatoren gespeichert oder in Stromnetze eingespeist werden. Bei Einspeisung der Energie in das öffentliche Stromnetz wird die von den Solarzellen erzeugte Gleichspannung von einem Wechselrichter in Wechselspannung umgewandelt.
Anmerkungen


[232.] Psc/Fragment 156 14

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 14-25
Quelle: Hennicke et al. 2007
Seite(n): 57, 58, Zeilen: 2-14, 1-4
Biomasse gehört zu den vielfältigsten Nutzungsoptionen erneuerbarer Energien. Sie fällt als Energieträger in unterschiedlichen Formen an 562:
  • Holzartige Biomasse
  • Rückstände aus Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Kommunen sowie
  • Energiepflanzen aus gezieltem Anbau.

Eine Vielzahl von Umwandlungs- und Nutzungsprozessen steht heute schon zur Verfügung, um aus der Rohbiomasse feste, flüssige oder gasförmige Energieträger herzustellen. Feste Biomasse, wie Holz oder Stroh, kann unmittelbar in Kraftwerken genutzt werden, und zwar entweder in eigens dafür bestimmten Anlagen oder in Form der Zufeuerung zu fossilen Brennstoffen wie etwa Kohle in Großkraftwerken. Letztere Option wird derzeit in Deutschland kaum angewandt, ist in anderen Ländern (z. B. Dänemark, Niederlande) aber gängige Praxis563.


562 Maslaton/Zschiegner, Grundlagen des Rechts der emeuerbaren Energien, 27; Hennicke/ Fischedick, in: Bechberger/Reiche (Hrsg.), Ökologische Transformation der Energiewirtschaft, 57.

563 Dies., a. a. O., 58.

Biomasse gehört zu den vielfältigsten Nutzungsoptionen erneuerbarer Energien. Biomasse als Energieträger fällt in unterschiedlichen Formen an: (1) Holzartige Biomasse, (2) Rückstände aus Land- und Forstwirtschaft, Industrie und Kommunen sowie (3) Energiepflanzen aus gezieltem Anbau. Eine Vielzahl von Umwandlungs- und Nutzungsprozessen steht heute schon zur Verfügung, um aus der Rohbiomasse feste, flüssige oder gasförmige Energieträger zu erzeugen.

[...]

Feste Biomasse, wie Holz oder Stroh, kann direkt in (Heiz-)Kraftwerken genutzt werden, und zwar entweder in eigens dafür bestimmten Anlagen oder in Form der Zufeuerung zu fossilen Brennstoffen wie etwa Kohle in Großkraftwerken. Letztere Option wird derzeit in Deutschland kaum angewandt, da hierfür bisher keine Förderung gewährt wird. In anderen Ländern (z. B. Dänemark, Niederlande) ist dies aber gängige Praxis.

Anmerkungen

Zwar wird auf Hennicke et al. verwiesen, jedoch wird die weitgehend wörtliche Wiedergabe nicht deutlich gemacht.


[233.] Psc/Fragment 241 16

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 241, Zeilen: 16-28
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 74, Zeilen: 3-16
Im Zentrum der rechtlichen Rahmenbedingungen für die Planung von Windenergieanlagen im Offshore-Bereich stehen die Genehmigungsvorschriften der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV)893. Die auf Grundlage des Seeaufgabengesetzes (SeeAufgG) geschaffene Verordnung regelt seit 1997 die Zulässigkeit der Errichtung von Anlagen in der deutschen »ausschließlichen Wirtschaftszone« (AWZ). Die AWZ ist dem Küstenmeer vorgelagert und erstreckt sich von dort aus bis zu 200 Seemeilen ins Meer. Im Küstenmeer findet - anders als in der AWZ - grundsätzlich das an Land geltende Zulassungsinstrumentarium für Windenergieanlagen Anwendung894.

Die Seeanlagenverordnung füllt das den Küstenstaaten durch das Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) verliehene ausschließliche Recht aus, für die dem Küstenstaat zugeordnete AWZ Regelungen über die Errichtung und die Genehmigung von Anlagen und Bauwerken zu schaffen895. Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsge-[biet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet.]


893 Hierzu ausführlich Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, Vorb. SeeAnlV, 1 ff.

894 Zimmermann, Rechtliche Probleme bei der Errichtung seegestützter Windenergieanlagen, DÖV 2003, 133 ff.

895 Siehe Art. 60 des SRÜ (BGBl. 1994 II, 1799). Zur Bedeutung des SRÜ für den Klimaschutz ausführlich Jenisch, Natur und Recht 2008, 227, 229 ff.

Im Zentrum der bestehenden rechtlichen Rahmenbedingungen für die Planung von Windenergieanlagen im Offshore-Bereich stehen die Genehmigungsvorschriften der Seeanlagenverordnung (SeeAnlV). Die auf Grundlage des Seeaufgabengesetzes SeeAufgG) geschaffene Verordnung regelt seit 1997 die Zulässigkeit der Errichtung von Anlagen in der deutschen „ausschließlichen Wirtschaftszone“ (AWZ). Die AWZ ist dem Küstenmeer vorgelagert und erstreckt sich von dort aus bis zu 200 Seemeilen ins Meer. Im Küstenmeer findet – anders als in der AWZ – grundsätzlich das an Land geltende Zulassungsinstrumentarium für Windenergieanlagen Anwendung.

Die Seeanlagenverordnung füllt das den Küstenstaaten durch das Seerechtsabkommen der Vereinten Nationen (SRÜ) verliehene ausschließliche Recht aus, für die dem Küstenstaat zugeordnete AWZ Regelungen über die Errichtung und die Genehmigung von Anlagen und Bauwerken zu schaffen.148 Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsgebiet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet.


148 Siehe Art. 60 des SRÜ (BGBl. 1994 II S. 1799).

Anmerkungen

Wörtliche Übernahme die nicht als solche gekennzeichnet ist. Die Leistung des Autors besteht in dem Hinzufügen von drei Literaturverweisen.


[234.] Psc/Fragment 245 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 245, Zeilen: 1-22
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 80, 81, Zeilen: 80: 2-14, 36-39; 81: 1-2
Angesichts der beschriebenen Zersplitterung der Rechtsvorschriften für die Kabelzulassung in der AWZ, im Küstenmeer und an Land ist dies für die Energiewirtschaft eine in rechtstatsächlicher Hinsicht mit Unsicherheit behaftete Vorgehensweise.

Innerhalb der AWZ ist eine räumliche Planung der netztechnischen Strukturen auf Grundlage des § 18a ROG zwar möglich. Allerdings wird es wohl noch einige Jahre in Anspruch nehmen, bis entsprechende Vorgaben erarbeitet, abgestimmt und in Kraft gesetzt worden sind910. Außerhalb der AWZ fällt die Festlegung der räumlichen Lage von Anbindungstrassen in den Kompetenzbereich der nach Maßgabe der Landesplanungsgesetze (Landesraumordnungsgesetze) zuständigen Landesplanungsbehörden. Insoweit gilt das allgemeine Raumordnungsrecht. In praktischer Hinsicht haben sich die Landesplanungsbehörden der Aufgabe einer vorsorgenden raumordnerischen Sicherung ausreichender Trassenkorridore allerdings bislang noch nicht in der nötigen Breite angenommen. Als unzureichend werden vielfach vor allem die raumordnerischen Festlegungen bzw. Vorarbeiten insbesondere für den Bereich der Nordsee kritisiert911. Unbefriedigend ist schließlich auch die bereits oben erwähnte genehmigungsrechtliche Ausgangssituation für die Kabelanbindung, welche die Antragsteller dazu zwingt, parallel mehrere Zulassungsverfahren mit nicht immer klar kalkulierbarem Ergebnis zu führen. Wichtigster Unsicherheitsfaktor ist dabei die im behördlichen Ermessen stehende Erteilung einer Befreiung von den nationalparkgesetzlichen Verboten der Inanspruchnahme des niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Wattenmeeres912.


910 Kment, NVwZ 2005, 886 ff.; Palme/Schumacher, Natur und Recht 2004, 773 ff.; Fischer/Lorenzen, Natur und Recht 2004, 764 ff.

911 Hierzu Klinski et al, a. a. O., 80, mit Beispielen zu Schleswig-Holstein und Niedersachsen.

912 Hierzu ausführlich Brandt/Dreher, NordÖR 2003, 138, 142; Klinski et al, Umweltstrategie Windenergienutzung, 81 m. w. N.

Angesichts der Zersplitterung der Rechtsvorschriften für die Kabelzulassung in der AWZ, im Küstenmeer und an Land ist dies ein rechtlich verhältnismäßig unsicheres Unterfangen.

Innerhalb der AWZ ist eine räumliche Planung der netztechnischen Strukturen auf Grundlage des § 18a ROG mittlerweile möglich. Allerdings wird es noch einige Jahre in Anspruch nehmen, bis entsprechende Vorgaben erarbeitet, abgestimmt und in Kraft gesetzt worden sind.

Außerhalb der AWZ fällt die Festlegung der räumlichen Lage von Anbindungstrassen in den Kompetenzbereich der nach Maßgabe der Landesplanungsgesetze (Landesraumordnungsgesetze) zuständigen Landesplanungsbehörden. Insoweit gilt das allgemeine Raumordnungsrecht. Praktisch fällt auf, dass die Landesplanungsbehörden die Aufgabe der vorsorgenden raumordnerischen Sicherung ausreichender Trassenkorridore bislang noch nicht in der nötigen Breite angenommen haben. Unbefriedigend sind die raumordnerischen Festlegungen bzw. Vorarbeiten insbesondere für den Bereich der Nordsee:

[...]

Äußerst unbefriedigend ist auch die bereits oben (siehe Kap. 3.2) erwähnte genehmigungsrechtliche Ausgangssituation für die Kabelanbindung, welche die Antragsteller dazu zwingt, nebeneinander mehrere Zulassungsverfahren mit nicht immer klar kalkulierbarem Ergebnis zu führen. Wichtigste Engstelle ist dabei die im behördlichen Ermessen stehende Er-

[Seite 81]

teilung einer Befreiung von den nationalparkgesetzlichen Verboten der Inanspruchnahme des niedersächsischen und schleswig-holsteinischen Wattenmeeres.

Anmerkungen

Die wörtlichen Übernahmen werden nicht gekennzeichnet. Auf Klinski et al wird nur für eine Teilaussage verwiesen. Der Autor weist auf genau die Abschnitte der Quelle hin, die er bei der Übernahme ausgelassen hat.


[235.] Psc/Fragment 246 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 246, Zeilen: 1-33
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 81, 82, 110, Zeilen: 81: 23-30; 82: 1-10; 110: 15-32
Sinnvoll ist darüber hinaus die Schaffung eines räumlich abgestimmten Gesamtkonzepts für das Netzgebilde im Meeresgebiet (»vorgelagertes Netz«), das seinerseits durch ein rechtlich abgesichertes Betreibermodell ergänzt wird, auf dessen Grundlage sich die Verbindungsleitungen zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen errichten und betreiben lassen.

dd) Teilweise erfolgte Verbesserungen durch das Infrastrukturbeschleunigungsgesetz und weitere Vorschläge

Die am 09.12.2006 im Gesetz zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben in Kraft getretenen Änderungen des EnWG913 bringen im Hinblick auf die Thematik der Netzanbindung von Offshore-Anlagen zwei Neuerungen. Zum einen ist in dem geänderten § 43 EnWG nunmehr vorgesehen, dass auch für Erdkabel landseitig - nicht jedoch im Küstenmeer - eine Zulassung über ein (mit Konzentrationswirkung ausgestattetes) Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann. Zum anderen werden nach dem neuen § 17 Abs. 2a EnWG die Betreiber der in der jeweiligen Küstenregion befindlichen Übertragungsnetze dazu verpflichtet, die Anschlussleitungen »von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben«.

(1) Kabelzulassung im Küstenmeer

Als besonders wichtig stellt sich die Aufgabe dar, einen integrierten Zulassungstatbestand für die erforderlichen Verbindungskabel zwischen den Offshore-Windparks und dem an Land befindlichen Übertragungsnetz zu schaffen, durch den die bislang im Küstenmeer und an Land bestehende Zersplitterung zwischen unterschiedlichen Zulassungserfordemissen und Zuständigkeiten aufgehoben wird914. Die Schaffung eines integrierten Zulassungstatbestands kann durch eine Änderung des energierechtlichen Planfeststellungsverfahrens nach § 43 EnWG erreicht werden. Anknüpfend an die gegenwärtig bestehenden Regelungen des § 43 EnWG für Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV, könnte generell auch für Seekabel ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen werden. Da Planfeststellungsverfahren gem. (§ 43b Nr. 3 EnWG i. V. m.) § 75 VwVfG immer mit einer Konzentrationswirkung versehen sind, würden die bislang nebeneinander erforderlichen Einzelzulassungsakte nach den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und nationalparkrechtlichen Bestimmungen der Länder sowie die wasser- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Abs. [2 WaStrG obsolet915].


913 Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. November 2006, BGBl. I 2006, 2833. Zum Vorlauf des Gesetzgebungsverfahrens siehe BT-Drcks. 16/54 und BT-Drcks. 16/3158.

914 So auch Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 81.

915 Allgemein zur Konzentrationswirkung des Planfeststellungsverfahrens Bonk/Neumann [...]

Sinnvoll ist darüber hinausgehend die Schaffung eines räumlich abgestimmten Gesamtkonzepts für das Netzgebilde im Meeresgebiet („vorgelagertes Netz“), das seinerseits durch ein rechtlich abgesichertes Betreibermodell ergänzt wird, auf dessen Grundlage sich die Verbindungsleitungen zu wirtschaftlich angemessenen Konditionen errichten und betreiben lassen (siehe dazu unten Kap. 3.4.3.3).

Die kürzlich (nach Abschluss der Untersuchungsphasen des vorliegenden FuE-Vorhabens) im Rahmen der Gesetzesinitiative zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben beschlossenen und bereits in Kraft getretenen Änderungen des Energiewirt-

[S. 82]

schaftsgesetzes (EnWG)161 bringen im Hinblick auf die Thematik der Netzanbindung von Offshore-Anlagen zwei Neuerungen:

  • Zum einen ist in dem geänderten § 43 EnWG nunmehr vorgesehen, dass auch für Erdkabel landseitig – nicht jedoch im Küstenmeer – eine Zulassung über ein (mit Konzentrationswirkung ausgestattetes) Planfeststellungsverfahren durchgeführt werden kann.
  • Zum anderen werden nach dem neuen § 17 Abs. 2a EnWG die Betreiber der in der jeweiligen Küstenregion befindlichen Übertragungsnetze dazu verpflichtet, die Anschlussleitungen „von dem Umspannwerk der Offshore-Anlagen bis zu dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Verknüpfungspunkt des nächsten Übertragungs- oder Verteilernetzes zu errichten und zu betreiben“.

[S. 110]

3.4.3.2 Kabelzulassung im Küstenmeer

Als besonders wichtig stellt sich die Aufgabe dar, einen integrierten Zulassungstatbestand für die erforderlichen Verbindungskabel zwischen den Offshore-Windparks und dem an Land befindlichen Übertragungsnetz zu schaffen, durch den die bislang im Küstenmeer und an Land bestehende Zersplitterung zwischen unterschiedlichen Zulassungserfordernissen und Zuständigkeiten aufgehoben wird.

Die Schaffung eines in diesem Sinne integrierten Zulassungstatbestands ist nicht einerseits im Zusammenhang mit der Verwirklichung des weiter unten noch vorzustellenden Konzepts für einen neuen umfassenden Genehmigungstatbestand für Windparks als Gesamtanlagen einschließlich Anbindungskabel denkbar, andererseits aber auch außerhalb dessen als isolierte Gesetzesänderung.

Anknüpfend an die gegenwärtig bestehenden Regelungen des § 43 EnWG für Hochspannungsfreileitungen ab 110 kV, könnte generell auch für Seekabel ein Planfeststellungsverfahren vorgesehen werden. Da Planfeststellungsverfahren qua definitionem mit einer Konzentrationswirkung versehen sind (vgl. § 75 VwVfG), würden die bislang nebeneinander erforderlichen Einzelzulassungsakte nach den wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen und nationalparkrechtlichen Bestimmungen der Länder sowie die wasser- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach § 31 Abs. 2 WaStrG obsolet.


161 Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. November 2006, BGBl. I 2006 S. 2833. Zum Vorlauf des Gesetzgebungsverfahrens siehe BTDrs. 16/54 und BT-Drs. 16/3158.

Anmerkungen

Nur ein Verweis auf Klinski et al, der mit dem Zusatz "So auch" von den massiven wörtlichen Übernahmen ablenkt.


[236.] Psc/Fragment 247 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 247, Zeilen: 1-38
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 110, 111, Zeilen: 110: 33-40; 111: 1-28
Materiellrechtlich hätte dies nicht zur Folge, dass die betreffenden fachrechtlichen Anforderungen inhaltlich unbedeutend würden. Allerdings würde die Entscheidungskompetenz hierüber auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Die fachrechtlichen Anforderungen würden entweder in die planfeststellungsrechtliche Abwägung eingehen (und wären damit bei Vorliegen gewichtiger Gründe auch überwindbar) oder - bei entsprechender ausdrücklicher Festlegung im betreffenden Gesetz - als zusätzliche Anforderungen einen besonderen Beachtlichkeitsstatus erhalten (verknüpft beispielsweise mit einem Zustimmungsvorbehalt bestimmter Behörden). Eine Planfeststellungslösung für die Zulassung der Anbindungskabel hat den Vorteil, rechtssetzungstechnisch relativ schnell durch eine Änderung des EnWG realisierbar zu sein. Sie würde zwar nicht zu einer Konzentration der Genehmigungsentscheidung bei der für die Windparks in der AWZ zuständigen Genehmigungsbehörde führen, sondern in den Zuständigkeitsbereich der »nach Landesrecht zuständigen Behörde« fallen (§ 43 Satz 1 a. E. EnWG)916. Das wesentliche Entwicklungshemmnis jedoch, nämlich das mit der fragmentarischen Zuständigkeit unterschiedlicher Fachbehörden einhergehende Risiko einer zeitintensiven, uneinheitlichen, möglicherweise in sich widersprüchlichen und zumindest in Teilen der Ausbaustrategie für die Offshore-Windenergienutzung entgegenlaufenden behördlichen Entscheidungspraxis, lässt sich hierdurch vermeiden.

Im Zuge der durch das InfrBeschlG erfolgten Änderung des § 43 EnWG wurde die Möglichkeit, einen einheitlichen Zulassungstatbestand der Planfeststellung für Seekabel zur Anbindung von Offshore-Windparks zu schaffen, leider verpasst. Die geänderte Bestimmung bezieht zwar erstmals über Hochspannungsfreileitungen hinaus auch Erdkabel in die Planfeststellungsfähigkeit mit ein. Sie bezieht sich aber nur auf solche Erdkabel mit mindestens 110 kV Nennspannung, »die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts« verlegt werden (§ 43 Satz 3 EnWG)917. Das besondere zulassungsrechtliche Problemgebiet im Meeresbereich jenseits der Küstenlinie bis zur meerseitigen Begrenzung des Küstenmeeres bleibt also hiervon ausgenommen.

Auf Landesebene sollte unabhängig hiervon der umfassende behördliche Ermessensspielraum für nationalparkrechtliche Befreiungen für die Verlegung von Kabeln zu Offshore-WEA in den Wattenmeer-Nationalparks überdacht werden. Hierzu wäre eine Änderung der Nationalparkgesetze der Küstenstaaten erforderlich. Sachgerecht erscheint hier die Schaffung eines Anspruchs auf Zulassung von Anbindungskabeln für Offshore-Windparks, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen918. Ergänzend sollte auch eine Ermächtigungsgrundlage zur Auferlegung von Nebenbestimmungen eingeführt werden, um im Einzelfall negative Einwirkun-[gen auf die schützenswerte Belange des Wattenmeeres zu mindern.]


916 Zur Kompetenzverteilung vgl. Kapitel 5:A.I.2.

917 Schneller, DVB1. 2007, 529, 537.

918 Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 81.

Materiellrechtlich hätte dies nicht zur Folge, dass die betreffenden fachrechtlichen Anforderungen inhaltlich unbedeutend würden. Allerdings würde die Entscheidungskompetenz hierüber auf die Planfeststellungsbehörde übergehen. Die fachrechtlichen Anforderungen würden entweder in die planfeststellungsrechtliche Abwägung eingehen (und wären damit bei Vorliegen gewichtiger Gründe auch überwindbar) oder – bei entsprechender ausdrücklicher Festlegung in dem betreffenden Gesetz – als zusätzliche Anforderungen einen besonderen Beachtlichkeitsstatus erhalten (verknüpft beispielsweise mit einem Zustimmungsvorbehalt bestimmter Behörden).

[Seite 111]

Eine Planfeststellungslösung für die Zulassung der Anbindungskabel hat den Vorteil, regelungstechnisch relativ schnell – nämlich ohne umfassende konzeptionelle Vordiskussionen vorauszusetzen – durch eine unkomplizierte Änderung des EnWG realisierbar zu sein. Sie führt zwar nicht zu einer Konzentration der Genehmigungsentscheidung bei der für die Windparks in der AWZ zuständigen Genehmigungsbehörde, sondern fällt in den Zuständigkeitsbereich der Landesenergiebehörden. Das wesentliche Entwicklungshemmnis, nämlich das mit der Entscheidungszuständigkeit unterschiedlicher Fachbehörden einhergehende Risiko einer zeitraubenden, uneinheitlichen, möglicherweise in sich widersprüchlichen und zumindest in Teilen der Ausbaustrategie für die Offshore-Windenergienutzung entgegen laufenden behördlichen Entscheidungspraxis, lässt sich hierdurch jedoch vermeiden.

Im Zuge der kürzlich erfolgten Änderung des § 43 EnWG210 wurde die Möglichkeit, einen einheitlichen Zulassungstatbestand der Planfeststellung für Seekabel zur Anbindung von Offshore-Windparks zu schaffen, leider verpasst. Die geänderte Bestimmung bezieht zwar erstmals über Hochspannungsfreileitungen hinaus auch Erdkabel in die Planfeststellungsfähigkeit mit ein. Die Regelung bezieht sich aber nur auf Erdkabel mit mindestens 110 kV Nennspannung, „die zwischen der Küstenlinie und dem nächstgelegenen Netzverknüpfungspunkt, höchstens jedoch in einer Entfernung von nicht mehr als 20 Kilometer von der Küstenlinie landeinwärts“ verlegt werden (§ 43 Satz 3 EnWG). Das besondere zulassungsrechtliche „Problemgebiet“ im Meeresbereich jenseits der Küstenlinie bis zur meerseitigen Begrenzung des Küstenmeeres bleibt also ausgenommen.

Für die landesrechtliche Ebene ist unabhängig davon die Aufnahme geeigneter materieller Regelungen zur Zulässigkeit der Verlegung von Kabeln zu Offshore-Windenergieanlagen in den Wattenmeer-Nationalparks zu empfehlen (Änderung der Nationalparkgesetze der Küstenstaaten). Sachgerecht erscheint die Schaffung eines Anspruchs auf Zulassung von Anbindungskabeln für Offshore-Windparks, wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, verbunden mit einer Ermächtigung zur Auferlegung von Nebenbestimmungen zur Minderung negativer Einwirkungen auf die schützenswerte Belange des Wattenmeeres.


210 Art. 7 des Gesetzes zur Beschleunigung von Planungsverfahren für Infrastrukturvorhaben vom 9. November 2006, BGBl. I 2006 S. 2833. Zum Vorlauf des Gesetzgebungsverfahrens siehe BTDrs. 16/54 und BT-Drs. 16/3158.

Anmerkungen

Die Fußnote 918 verweist auf S. 81 von Klinski et al, nicht auf die Seiten 110-111, denen dieser Text weitgehend wörtlich und ohne Kennzeichnung entnommen wurde.


[237.] Psc/Fragment 248 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 248, Zeilen: 1-30
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 111, 112, Zeilen: 111: 28-38; 112: 1-11, 18-23
Eine derartige Klausel würde es ermöglichen, rechtssichere Verhältnisse für die Durchquerung des Wattenmeeres zu schaffen und zugleich die ohnehin nur temporären (nämlich für die Bauzeit) Belastungen der Natur des Wattenmeeres auf ein unvermeidbares Minimum zu beschränken. Auch die Beachtlichkeit raumordnerischer Festlegungen würde über den Rechtsbegriff der »überwiegenden öffentlichen Interessen« gesichert.

(2) Vorgelagerte Übertragungsnetze

Die systematische netztechnische Erschließung der AWZ für den Ausbau der Offshore-Windenergienutzung stellt sich als eine für die Entwicklung der künftigen energiewirtschaftlichen Strukturen bedeutsame gesamtstaatliche Aufgabe dar919. Die bestehenden Regelungen bieten keine tragfähige Grundlage dafür, die AWZ planvoll netztechnisch zu erschließen. Sowohl aus Umweltschutzgründen als auch auf Grund von ökonomischen Erwägungen bedarf es der Schaffung von Rechtsgrundlagen, mit denen es möglich ist, die Trassen bzw. Leitungen zur Anbindung der Offshore-Windparks sinnvoll zu bündeln. Zur Bewältigung dieser Aufgabe empfiehlt sich die Schaffung klarer bundesgesetzlicher Grundlagen. Mit Hilfe der Raumordnung in der AWZ ist es zwar möglich, raumbezogene Festlegungen zu treffen (Fixierung von Trassierungskorridoren und/oder Verknüpfungspunkten). Die Raumordnung bietet für sich genommen aber keine adäquate Grundlage zur Festlegung der Planungsziele und -bedarfe, sondern setzt diese vielmehr voraus. Aus diesen Gründen müsste auf Basis einer zuvor erfolgten Bedarfsermittlung und strategischen Umweltprüfung durch eine geeignete Stelle des Bundes ein konkreter Netzplan entworfen und dessen Gerüst in Gestalt verbindlicher Verknüpfungspunkte gesichert werden. Hierzu gehören Anknüpfungspunkte in der AWZ ebenso wie Endpunkte zur Verknüpfung mit dem Übertragungsnetz an Land. Dieser Netzplan sollte mit der Wirkung einer raumordnerischen Vorfestlegung ausgestattet sein.

Außerdem bedarf es ergänzender rechtlicher Bestimmungen, mit denen zum einen die Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Infrastrukturen ausgesprochen werden kann und zum anderen Fragen der Betreiberschaft und der Wirtschaftlichkeit geklärt werden.


919 Zimmermann, DÖV 2003, 133 ff.; Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, Vorb. See-AnlVRn. 1.

[Seite 111: 28-38]

Eine derartige Klausel würde es ermöglichen, rechtssichere Verhältnisse für die Durchquerung des Wattenmeeres zu schaffen und zugleich die (ohnehin ganz überwiegend nur temporären) Belastungen der Natur des Wattenmeeres auf ein unvermeidbares Minimum zu beschränken. Auch die Beachtlichkeit raumordnerischer Festlegungen würde über den Rechtsbegriff der „überwiegenden öffentlichen Interessen“ gesichert.

3.4.3.3 Vorgelagerte Übertragungsnetze

Die systematische netztechnische Erschließung der AWZ für die Ausbauphasen211 der Offshore-Windenergienutzung stellt sich im Rahmen der durch Deutschland verfolgten Strategie zur Windenergienutzung auf See als eine für die Entwicklung der künftigen energiewirtschaftlichen Strukturen bedeutsame gesamtstaatliche Aufgabe dar. Die bestehenden Regelungen bieten keine tragfähige Grundlage dafür, die AWZ planvoll netztechnisch zu erschlie-

[Seite 112: 1-8]

ßen. Sowohl aus Umweltschutzgründen als auch auf Grund von ökonomischen Erwägungen bedarf es dringend der Schaffung von Rechtsgrundlagen, mit denen es möglich ist, die Trassen / Leitungen zur Anbindung der Offshore-Windparks sinnvoll zu bündeln.

Zur Bewältigung dieser Aufgabe empfiehlt sich die Schaffung klarer bundesgesetzlicher Grundlagen. Mit Hilfe der Raumordnung in der AWZ ist es zwar möglich, insofern raumbezogene Festlegungen zu treffen (Fixierung von Trassierungskorridoren und/oder Verknüpfungspunkten). Die Raumordnung bietet für sich genommen aber keine adäquate Grundlage zur Festlegung der Planungsziele und -bedarfe, sondern setzt deren Vorhandensein voraus.

[Seite 112: 18-23]

Auf Basis einer zuvor erfolgten Bedarfsermittlung wird durch eine geeignete Stelle des Bundes ein konkreter Netzplan entworfen, dessen Gerüst in Gestalt verbindlicher Verknüpfungspunkte gesichert wird (Anknüpfungspunkte in der AWZ, Endpunkte zur Verknüpfung mit dem Übertragungsnetz an Land). Die Festlegungen erfolgen auf Grundlage einer strategischen Umweltprüfung. Raumordnerische Vorfestlegungen sind möglich/erwünscht und ggf. verbindlich.

[Seite 112: 8-11]

Außerdem bedarf es ergänzender rechtlicher Bestimmungen, mit denen zum einen die Verpflichtung zur Nutzung bestimmter Infrastrukturen ausgesprochen werden kann und zum anderen Fragen der Betreiberschaft und der Wirtschaftlichkeit geklärt werden.


211 Für die Pilotphasen kann das Konzept nicht mehr rechtzeitig umgesetzt werden.

Anmerkungen

Einen (wenn auch inadäquaten) Quellenverweis gibt es dann wieder am Ende der nächsten Seite.


[238.] Psc/Fragment 211 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 211, Zeilen: 1-6
Quelle: Mühlstein 2003
Seite(n): 10, Zeilen: 14-19
[Insbesondere in eng vermaschten Netzen, durch die die deutsche Netztopologie geprägt ist, sind mehrfache Einspeisungen (sog. Ersatz-]einspeisungen) vorgesehen, um auch bei Ausfall einer Netzverbindung, Schaltanlage oder Umspanneinrichtung die sichere Versorgung zu gewährleisten (n-1-Prinzip)776. Indem die Ersatzeinspeiungen durch dezentrale Erzeuger sichergestellt werden, kann so bei gleicher Versorgungssicherheit die erhöhte Verbrauchslast ohne Netzausbau realisiert werden, der bei Ersatzvorhaltung durch zentrale Kraftwerke erforderlich wäre.

776 Mühlstein, Vermiedene Netznutzungsentgelte, 10.

Insbesondere in vermaschten Netzen, wie sie für Deutschland typisch sind, werden mehrfache Einspeisungen vorgesehen, um auch bei Ausfall einer Netzverbindung, Schaltanlage oder Umspanneinrichtung die sichere Versorgung zu gewährleisten (n-1-Prinzip). Durch die dezentralen Erzeugungskapazitäten können bei gleicher Versorgungssicherheit die Umspannanlagen bzw. die Ersatz-Einspeisungen mit geringerer Leistung ausgelegt werden bzw. kann eine erhöhte Verbrauchslast ohne Netzausbau ohne Einbußen der Versorgungssicherheit realisiert werden.
Anmerkungen

Fortsetzung von der vorherigen Seite. Nach der Fußnote geht es noch weiter.


[239.] Psc/Fragment 154 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 154, Zeilen: 01-05
Quelle: Wikipedia Sonnenwärmekraftwerk 2009
Seite(n): 1, Zeilen: -
Es gibt verschiedene Konzepte für die Nutzung der Sonnenwärme zur Energiegewinnung, die sich in zwei Kategorien einteilen lassen: Kraftwerke, die die Direktstrahlung der Sonne mit Reflektoren auf einen Solarabsorber bündeln, und solche, die ohne konzentrierende Reflektoren arbeiten und die gesamte Globalstrahlung (also Direkt- und Diffusstrahlung) nutzbar machen. Es gibt verschiedene Konzepte für die Nutzung der Sonnenwärme zur Energiegewinnung, die sich in zwei Kategorien einteilen lassen: Kraftwerke, die die Direktstrahlung der Sonne mit Reflektoren auf einen Solarabsorber bündeln, und solche, die ohne konzentrierende Reflektoren arbeiten und die gesamte Globalstrahlung (Direkt- und Diffusstrahlung) nutzbar machen
Anmerkungen


[240.] Psc/Fragment 210 29

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 210, Zeilen: 29-33
Quelle: Mühlstein 2003
Seite(n): 10, Zeilen: 10-14
So können die dezentralen Anlagen in die Wahrscheinlichkeitsrechnung einbezogen werden, mit der die notwendige Reservekapazität für Lastzuwachs oder unerwartete Lastspitzen berechnet werden. Insbesondere in eng vermaschten Netzen, durch die die deutsche Netztopologie geprägt ist, sind mehrfache Einspeisungen (sog. Ersatz-[einspeisungen) vorgesehen, um auch bei Ausfall einer Netzverbindung, Schaltanlage oder Umspanneinrichtung die sichere Versorgung zu gewährleisten (n-1-Prinzip)776.]

[776 Mühlstein, Vermiedene Netznutzungsentgelte, 10.]

Die verfügbaren dezentralen Anlagen können nämlich in die Wahrscheinlichkeitsrechnung einbezogen werden, mit denen die notwendigen Reservekapazitäten für Lastzuwachs oder unerwartete Lastspitzen berechnet werden. Insbesondere in vermaschten Netzen, wie sie für Deutschland typisch sind, werden mehrfache Einspeisungen vorgesehen, um auch bei Ausfall einer Netzverbindung, Schaltanlage oder Umspanneinrichtung die sichere Versorgung zu gewährleisten (n-1-Prinzip).
Anmerkungen

Auf der nächsten Seite erfolgt zwar die Fußnote, doch wird anschließend weiter von der Quelle entnommen. Dass z.T. wörtlich zitiert wird, wird nicht ersichtlich.


[241.] Psc/Fragment 207 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 207, Zeilen: 1-4
Quelle: Mühlstein 2003
Seite(n): IV, Zeilen: 1-4
Während das in das tiefstgelegene Becken (entsprechend der Höchstspannung) eingespeiste Wasser zu höher gelegenen Verbrauchern hochgepumpt werden muss, wird bei Einspeisung in das mit dem Verbraucher auf gleicher Höhe liegende Becken der Pumpaufwand vermieden. Während das in das tiefstgelegene Becken (entsprechend der Höchstspannung) eingespeiste Wasser zu höher gelegenen Verbrauchern hochgepumpt werden muss, wird bei Einspeisung in das mit dem Verbraucher auf gleicher Höhe liegende Becken der Pumpaufwand vermieden.
Anmerkungen

Fortsetzung der wörtlichen Übernahme der Vorseite ohne Anführungszeichen o. Fußnote. (Die Grafik auf dieser Seite wurde dagegen korrekt ausgewiesen.)


[242.] Psc/Fragment 034 32

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 34, Zeilen: 32-33
Quelle: Weber 2001
Seite(n): 4, Zeilen: 2-3
Im klassischen Latein der Römer finden sich Begriffe wie »res nova« und »novitas«, erst im Kirchenlatein bei Quintus Septimius Florens Tertullianus37 (um 150-230 [n. Chr.) und Augustinus von Hippo (um 354-430 n. Chr.) taucht das Wort »innovatio« auf und bedeutet so viel wie Erneuerung oder Veränderung38.]

37 Kurz: Tertullian.

38 Vgl. Weber, Innovation und »schöpferische Zerstörung«, 4; Müller, Innovation gewinnt, 9.

Im klassischen Latein der Römer finden sich Begriffe wie „res nova“ und „novitas“, erst im Kirchenlatein bei Tertullian (um 200 n.Chr.) und Augustin (um 400 n.Chr.) taucht das Wort „innovatio“ auf und bedeutet Erneuerung/Veränderung.3

3 Müller, Roland, Innovation gewinnt, Zürich 1997 S.9

Anmerkungen

Beginn einer längeren Übernahme ohne Kennzeichnung wörtlicher Zitate. Eine Referenz auf Weber findet sich auf der folgenden Seite in Fußnote 38. - Man beachte die Quelle von Weber, die der Verfasser ebenfalls übernimmt.


[243.] Psc/Fragment 035 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 35, Zeilen: 1-18
Quelle: Weber 2001
Seite(n): 4, Zeilen: 3-18
[Im klassischen Latein der Römer finden sich Begriffe wie »res nova« und »novitas«, erst im Kirchenlatein bei Quintus Septimius Florens Tertullianus37 (um 150-230] n. Chr.) und Augustinus von Hippo (um 354-430 n. Chr.) taucht das Wort »innovatio« auf und bedeutet so viel wie Erneuerung oder Veränderung38. Seit dem 13. Jahrhundert gibt es den Begriff »innovation« im Französischen, seit Dante Alighieris »Fegefeuer« in der Göttlichen Komödie (1265-1321) das Wort »innovare« im Italienischen und Niccolö Machiavelli (1469-1527) spricht in »II principe« vom »innovatore«. Im Englischen ist seit William Shakespeares »Henry IV.« von »innovate« die Rede, er gebrauchte den Begriff »innovator« im Sinne politischer Erneuerung39. Im deutschen Sprachgebrauch wurden die entsprechenden Bedeutungen mit dem Wort »neu« transportiert: »neuem« bei Luther oder »Das Gift der Neuerer« bei Schiller40.

In der Gegenwart wird der Begriff im Sinne von neuen Ideen und Erfindungen sowie für deren Umsetzung verwendet. Die Bedeutung des Begriffs »Innovation« im heutigen Sprachgebrauch - im Sinne technisch-ökonomischer Entwicklung - ist entscheidend durch den Ökonomen Joseph Alois Schumpeter (1883-1950) geprägt. Mit der deutschen Übersetzung (1961) seines zuerst 1939 in den USA erschienen zweibändigen Werks »Business Cycles« fand der Begriff »Innovation« seinen Platz im deutschen Sprachgebrauch; es enthält ein grundlegendes Kapitel zur ökonomischen »Theorie der Innovation«41.


38 Vgl. Weber, Innovation und »schöpferische Zerstörung«, 4; Müller, Innovation gewinnt, 9.
39 Ders., a. a. O., 9.
40 Böckmann/Kluge, Don Kariös. Infant von Spanien, 2.10.
41 Schumpeter, Business Cycles; ders., Konjunkturzyklen; vgl. zur Begriffsgeschichte auch: Ritter/Gründer/Gabriel, Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd. 4, 391 ff.

Im klassischen Latein der Römer finden sich Begriffe wie „res nova“ und „novitas“, erst im Kirchenlatein bei Tertullian (um 200 n.Chr.) und Augustin (um 400 n.Chr.) taucht das Wort „innovatio“ auf und bedeutet Erneuerung/Veränderung.3

Seit dem 13.Jh. gibt es den Begriff „innovation“ im Französischen, seit Dante (1265-1321) das Wort „innovare“ im Italienischen und Machiavelli (1469-1527) spricht vom „innovatore“.
Im Englischen ist seit Shakespeare von „innovate“ die Rede, er gebrauchte den Begriff „innouator“ im Sinne politischer Erneuerung.4
Im Deutschen wurden die entsprechenden Bedeutungen mit dem Wort „neu“ transportiert : „neuern“ bei Luther, „Das Gift der Neuerer“ bei Schiller.5
Die Bedeutung des Begriffs „Innovation“ im heutigen Sprachgebrauch - im Sinne technisch-ökonomischer Entwicklung - ist entscheidend durch den Ökonomen J.A.Schumpeter(1883-1950) geprägt. Mit der deutschen Übersetzung (1961) seines zuerst 1939 in den USA erschienen zweibändigen Werks „Business Cycles“ fand der Begriff „Innovation“ seinen Platz im deutschen Sprachgebrauch, es enthält ein Kapitel zur „Theorie der Innovation“6


3 Müller, Roland, Innovation gewinnt, Zürich 1997 S.9
4 ebd.S.54
5 ebd.
6 Schumpeter, J.A. Konjunkturzyklen, 2 Bde. Göttingen 1961, vgl. zur Begriffsgeschichte auch: Ritter, Joachim(Hg.) Historisches Wörterbuch der Philosophie, Bd.4, S.391ff

Anmerkungen

Fortsetzung der vorherigen Seite. In der Fußnote 38 wird zwar die Quelle referenziert, dass sich die Übernahme jedoch nahezu wörtlich fortsetzt - einschließlich der Übernahme der Fußnoten der Quelle - wird nicht kenntlich gemacht.


[244.] Psc/Fragment 058 09

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 58, Zeilen: 9-23, 25
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 94, Zeilen: 3-18
I. Neoklassische Innovationsökonomik

In der neoklassisch geprägten ökonomischen Theorie gibt es zwei unterschiedliche Erklärungsansätze für die Ursachen technischen Wandels. Im ersten Ansatz wird technischer Wandel als autonom (exogen) und mithin als nicht beeinflussbar betrachtet. Der Grundgedanke des autonomen technischen Wandels geht zurück auf Robert Solow115. Demnach ergibt sich der autonome Produktivitätsfortschritt als Residualgröße, und zwar als Abweichung der Wachstumsrate des Sozialproduktes von den Wachstumsraten der Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit. In ökonomischen Modellen wird dieser autonome technische Wandel in der Regel durch eine Konstante oder einen Zeittrend abgebildet. In ähnlicher Weise lassen sich auch auf sektoraler oder Produkt-Ebene Produktivitätsveränderungen (z.B. Energieeinsatz pro Tonne Stahl) im Zeitverlauf darstellen. Technischer Wandel vollzieht sich dabei kontinuierlich, nicht sprunghaft.

Demgegenüber lässt sich die Grundidee des induzierten technischen Wandels in der neoklassischen Theorie ursprünglich auf John Hicks zurückverfolgen116. Induzierter technischer Fortschritt resultiert nach diesem Ansatz aus drei Quellen117:

  • Veränderungen in den relativen Preisen der Produktionsfaktoren (Löhne, Rohstoffe, Energie),

115 Solow, Quaterly [sic!] Journal of Economics, 1956, 71 ff.

116 Hicks, The theory of wages.

117 Vgl. hierzu bereits Schumacher, Konzeptionen ausbildungs- und forschungsinduzierten technischen Fortschritts, 5 ff.

3.2.1.1 Neoklassische Innovations- und Umweltökonomik

In der neoklassisch geprägten ökonomischen Theorie gibt es zwei unterschiedliche Erklärungsansätze für die Ursachen technischen Wandels. Im ersten Ansatz wird technischer Wandel als autonom (exogen) betrachtet, der wie „Manna vom Himmel“ fällt. Der Grundgedanke des autonomen technischen Wandels geht zurück auf Solow (1956). Demnach ergibt sich der autonome Produktivitätsfortschritt als Residualgrösse, und zwar als Abweichung der Wachstumsrate des Sozialproduktes von den Wachstumsraten der Produktionsfaktoren Kapital und Arbeit. In ökonomischen Modellen wird dieser autonome technische Wandel in der Regel durch eine Konstante oder einen Zeittrend abgebildet. In ähnlicher Weise lassen sich auch auf sektoraler oder Produkt-Ebene Produktivitätsveränderungen (z.B. Energieeinsatz pro t Stahl) im Zeitverlauf darstellen. Technischer Wandel vollzieht sich dabei kontinuierlich, nicht sprunghaft.

Die Grundidee des induzierten technischen Wandels lässt sich in der neoklassischen Theorie ursprünglich auf Hicks (1932) zurückverfolgen. Entscheidend in diesem Ansatz sind Veränderungen in den relativen Preisen der Produktionsfaktoren.

Anmerkungen

Weitgehend wörtlich übereinstimmend, ohne dass es kenntlich gemacht wurde. Zum Schluss löst sich Psc etwas von der ungenannt bleibenden Quelle, nur um nach einem eingeschobenen Satz wieder zur wörtlichen Übernahme überzugehen. Das nächste Fragment liefert dann den nahtlosen Anschluss im Originaltext.


[245.] Psc/Fragment 060 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 1-12
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 94, Zeilen: 31-41
Kenneth Arrow bezieht erstmals Lerneffekte in die Analyse des Wirtschaftswachstums mit ein122. Lerneffekte in der Produktion bewirken z.B., dass der benötigte Arbeitseinsatz pro Kapitaleinheit mit neuen Kapitaljahrgängen abnimmt bzw. die Kapitalintensität der Produktion steigt (sog. Vintage-Approach des induzierten technischen Fortschritts). Investitionen erhöhen demnach nicht nur die gegenwärtige Produktionskapazität, sondern gleichzeitig auch die zukünftige Produktivität, da sie neues technologisches Wissen erzeugen. In Modellen wird diese Art von technologischem Wandel beispielsweise dadurch abgebildet, dass die spezifischen Kosten einer Technologie als Funktion der kumulierten Kapazitäten dargestellt werden, wobei die spezifischen Kosten geringer sind, je mehr Kapazität bereits installiert ist. Die kumulierte Kapazität steht dabei stellvertretend für das Wissen, das bei der Produktion (learning-by-doing) und der Anwendung (learning-by-using) entsteht123.

122 Arrow, in: NBER (Hrsg.), The rate and direction of inventive activity, 609 ff.

123 Löschel, Ecological Economics 2002, 105 ff.

Arrow (1962) bezieht erstmals Lerneffekte in die Analyse des Wachstums des Sozialprodukts mit ein. Lerneffekte in der Produktion bewirken z.B., dass der benötigte Arbeitseinsatz pro Kapitaleinheit mit neuen Kapitaljahrgängen abnimmt. Investitionen erhöhen demnach nicht nur die gegenwärtige Produktionskapazität, sondern gleichzeitig auch die zukünftige Produktivität, da sie neues technologisches Wissen erzeugen. In Modellen wird diese Art von technologischem Wandel beispielsweise dadurch abgebildet, dass die spezifischen Kosten einer Technologie als Funktion der kumulierten Kapazitäten dargestellt werden, wobei die spezifischen Kosten geringer sind, je mehr Kapazität bereits installiert ist. Die kumulierte Kapazität steht dabei stellvertretend für das Wissen, das bei der Produktion (learning-by-doing) und der Anwendung (learning-by-using) entsteht (vgl. Löschel 2002).
Anmerkungen

Nichts wurde als Zitat gekennzeichnet, die eigentliche Quelle bleibt ungenannt.


[246.] Psc/Fragment 181 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 181, Zeilen: 1-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 44, 45, 122, 125, 126, Zeilen: 44: 35-41; 45: 1-5; 122: 24-27; 125: 23-28, 31-38; 126: 1-4
Hier liegt ein entscheidender Vorteil des Kabels. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind für Erdkabel um mehrere Jahre kürzere Genehmigungsverfahren als für Freileitungen zu veranschlagen, insbesondere weil keine langjährigen nachbarrechtlichen gerichtlichen Auseinandersetzungen einkalkuliert werden müssen682, die den erforderlichen Kapazitätsausbau wesentlich verzögern können.

Neben ihrer hervorragenden Eignung für die Verlegung in Seetrassen zum Anschluss von Offshore-WEA, bieten sich Erdkabel daher grundsätzlich auch für Verwendungen an Land an. Sie haben unter Gesichtspunkten der Naturschonung und der Vermeidung von Belastungen der Umgebung (Elektrosmog, ästhetische Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes) bedeutende Vorteile, die sich nicht zuletzt auf die erforderlichen Realisierungszeiträume positiv auswirken können. Angesichts des festgestellten Zeitdruckes für den notwendigen Ausbau der Übertragungsnetze an Land kommt dem vermehrten Einsatz von Erdkabeln auf Grund dieser Vorteile eine außerordentlich große strategische Bedeutung zu. Einsatzfelder bestehen insbesondere bei mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Installationen, vor allem der Netzanbindung der Windparks. Hier ist Erdkabeln eindeutig der Vorzug gegenüber Freileitungen zu geben. Kollisionen von Vögeln an Freileitungen erfolgen weit häufiger als an Windenergieanlagen, sodass der Ersatz von Freileitungen durch Erdkabel aus fachlicher Sicht sogar als geeignete Kompensation zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft durch die Errichtung von WEA begriffen werden kann. Insbesondere an kritischen Stellen wie der Querung von Flüssen, die als Leitlinie im Vogelzug dienen, oder in der Nähe bedeutender Rastplätze kann der Vogelschlag mit der Verkabelung von Freileitungen reduziert werden. Bei dem anstehenden Ausbau der Stromnetze zur Ableitung von Windstrom aus den Küstenregionen, ist es daher empfehlenswert, Erdkabel zu verwenden und bestehende Freileitungen, wo dies möglich und naturschutzfachlich bedeutsam ist, in Erdkabel umzubauen.

Als wesentlicher Nachteil von Erdkabeln gelten allerdings noch die im Verhältnis zu traditionellen Hochspannungsfreileitungen deutlich höheren Investitionskosten. Diese werden, wie eine neuere Studie zeigt683, im Spannungsbereich um 110 kV durch niedrigere Zusatzkosten (etwa für Grundstückserwerbe, Ausgleichsmaßnahmen, Genehmigungsverfahren) und einen geringeren Spannungsverlust im Betrieb von der Größenordnung her aufgewogen. Je höher der Spannungsbereich, desto stärker fallen jedoch die Investitionsmehrkosten für das Kabel selbst ins Gewicht. Im relevanten 380-kV-Bereich ergeben sich mehrfach höhere Gesamtkosten des Erdkabels gegenüber Freileitungen.

[ [...] 684.]


682 Bundesverband WindEnergie, Erdkabel schlägt Freileitung, 1.

683 Vgl. Brakeimann, Netzverstärkungs-Trassen, 115 ff.

684 Klinski/Buchholz/Schulte/Rehfeldt/Nehls, Umweltstrategie Windenergienutzung, 121.

[Seite 122: 24-27]

Hier liegt ein entscheidender Vorteil des Kabels, der sich in einer breiten öffentlichen Zustimmung niederschlägt. Nicht zuletzt aus diesem Grund sind für Erdkabel um mehrere Jahre kürzere Genehmigungsverfahren als für Freileitungen zu erwarten, insbesondere weil keine langjährigen gerichtlichen Auseinandersetzungen einkalkuliert werden müssen.227

[Seite 125: 23-28, 31-34]

Erdkabel bieten sich nicht nur für die Verlegung in Seetrassen an, sondern auf Grund mittlerweile eingetretener technisch-wirtschaftlicher Verbesserungen zunehmend auch für Verwendungen an Land. Sie haben unter Gesichtspunkten der Naturschonung und der Vermeidung von Belastungen der Umgebung (Stichworte: Elektrosmog, ästhetische Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes) bedeutende Vorteile, die sich nicht zuletzt auf die erforderlichen Realisierungszeiträume positiv auswirken können. [...] Angesichts des festgestellten Zeitdruckes für den notwendigen Ausbau der Übertragungsnetze an Land kommt dem vermehrten Einsatz von Erdkabeln auf Grund dieser Vorteile eine außerordentlich große strategische Bedeutung zu.

[Seite 44: 35-41]

Weitere technische Möglichkeiten zur Eingriffsminderung bestehen bei weiteren mit der Errichtung von Windenergieanlagen verbundenen Installationen, vor allem der Netzanbindung der Windparks. Hier ist Erdkabeln eindeutig der Vorzug gegenüber Freileitungen zu geben. Kollisionen von Vögeln an Freileitungen erfolgen weit häufiger als an Windenergieanlagen, so dass der Ersatz von Freileitungen durch Erdkabel aus fachlicher Sicht sogar als geeignete Kompensation zum Ausgleich des Eingriffs in Natur und Landschaft durch die Errichtung von Windenergieanlagen begriffen werden kann. Insbesondere an kritischen Stellen wie der Que-

[Seite 45: 1-5]

rung von Flüssen, die als Leitlinie im Vogelzug dienen, oder in der Nähe bedeutender Rastplätze kann der Vogelschlag mit der Verkabelung von Freileitungen reduziert werden. Es wird empfohlen, insbesondere bei dem anstehenden Ausbau der Stromnetze zur Ableitung von Windstrom aus den Küstenregionen, Erdkabel zu verwenden und bestehende Freileitungen, wo dies möglich und naturschutzfachlich bedeutsam ist, in Erdkabel umzubauen.

[Seite 125: 35-38]

Als wesentlicher Nachteil von Erdkabeln gelten die im Verhältnis zu traditionellen Hochspannungsfreileitungen höheren Investitionskosten. Diese werden zwar, wie insbesondere eine neuere Studie von Brakelmann232 ergibt, im Spannungsbereich um 110 kV durch niedrigere Zusatzkosten (etwa für Grundstückserwerbe, Ausgleichsmaßnahmen, Genehmigungsverfah-

[Seite 126: 1-4]

ren) und einen geringeren Spannungsverlust im Betrieb von der Größenordnung her aufgewogen. Je höher der Spannungsbereich, desto stärker fallen jedoch die Investitionsmehrkosten für das Kabel selbst ins Gewicht. Im relevanten 380-kV-Bereich ergeben sich mehrfach höhere Gesamtkosten des Erdkabels gegenüber Freileitungen.


227 Bundesverband WindEnergie e.V. (BWE): Erdkabel schlägt Freileitung (Hintergrundinformation), Berlin 2005.

232 Vgl. Brakelmann, Netzverstärkungs-Trassen zur Übertragung von Windenergie: Freileitung oder Kabel? Rheinberg 2004, S. 115 ff.

Anmerkungen

Weitgehend wörtliche Übernahmen (incl. zweier Quellenverweise) ohne adäquaten Verweis auf die eigentliche Quelle. Auf diese wird erst im nächsten Absatz verwiesen, und da nur auf die Seite 121 (möglicherweise hat die online zugängliche Version der Quelle eine andere Zeilenzählung, aber auf alle Fälle wird hier von mehreren Seiten übernommen). Die Übernahme beginnt auf der Vorseite (Psc/Fragment_180_11) und setzt sich auf der folgenden Seite fort (Psc/Fragment_182_01)


[247.] Psc/Fragment 069 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 69, Zeilen: 1-15
Quelle: INFRAS ISI 2004
Seite(n): 102, Zeilen: 11-27
[... was wiederum den Hypothe]sen der neoklassischen Umweltökonomik entgegenkommt. Dies deutet darauf hin, dass die in den vorigen Abschnitten skizzierten Theoriestränge nicht alternativ zu interpretieren sind, sondern sich gegenseitig ergänzen166. Erste Zwischenergebnisse aus dem Nachfolgeprogramm »Rahmenbedingungen für Innovatives Wirtschaften (RIW)« des BMBF scheinen diese Schlussfolgerung zu bestätigen167.

Ein ebenfalls näher untersuchter Bereich aus der Ressourcennutzung ist die Windenergiebranche. Hier zeigen vergleichende internationale Fallstudien168, dass staatliche Politikmaßnahmen im Bereich der Festlegung der Einspeisevergütungen ein wesentlicher Treiber für die Innovationen waren. Hierbei scheinen verbindlich festgelegte Einspeisevergütungen deutlich höhere Wirkungen zu zeitigen als Quoten- oder Bidding-Systeme. Allerdings zeigen die Analysen auch auf, dass es eine Reihe weiterer Systembedingungen gibt, die für den Erfolg von Bedeutung sind, wie die Kommunikation zwischen den Akteuren, F&E-Politiken und das Vorliegen langfristiger Politikziele, die zu einer erhöhten Legitimität der Innovationsanstrengungen, beitragen.


166 Iten/Peter/Walz/Menegale, Auswirkungen des Umweltschutzes, 95.

167 Horbach/Huber/Schulz, Nachhaltigkeit und Innovation, passim.

168 Vgl. Walz/Kotz, Innovation and Regulation; Bergek/Jacobsson, in: Metcalf/Cantner (Hrsg.), Change, Transformation and Development, 197 ff.; Beise-Lee/Rennings, Lead Markets of Environmental Innovations, passim.

[...] was wiederum den Hypothesen der neoklassischen Umweltökonomik entgegenkommt. Dies deutet darauf hin, dass die in den vorigen Abschnitten skizzierten Theoriestränge nicht alternativ zu interpretieren sind, sondern sich gegenseitig ergänzen. Erste Zwischenergebnisse aus dem Nachfolgeprogramm „Rahmenbedingungen für Innovatives Wirtschaften (RIW) des deutschen BMBF“ scheinen diese Schlussfolgerung zu bestätigen (vgl. Horbach et al. 2003).

Ein ebenfalls näher untersuchter Bereich aus der Ressourcennutzung ist die Windenergiebranche. Hier zeigen vergleichende internationale Fallstudien (vgl. Walz/Kotz 2003; Bergek/Jacobsson 2003; Beise/Rennings 2003) eindeutig, dass staatliche Politikmassnahmen im Bereich der Festlegung der Einspeisevergütungen ein wesentlicher Treiber für die Innovationen war. Hierbei scheinen verbindliche festgelegte Einspeisevergütungen deutlich höhere Wirkungen zu zeitigen als Quoten- oder Bidding-Systeme. Allerdings zeigen die Analysen auch auf, dass es eine Reihe weiterer Systembedingungen gibt, die für den Erfolg von Bedeutung sind, wie die Kommunikation zwischen den Akteuren, F&E-Politiken und das Vorliegen langfristiger Politikziele, die zu einer erhöhten Legitimität der Innovationsanstrengungen, beitragen.

Anmerkungen

Wortwörtliche Übereinstimmmung vor und hinter der Angabe der eigentlichen Quelle. Die Literaturverweise entstammen ebenfalls der Vorlage. Nichts ist als Zitat gekennzeichnet.


[248.] Psc/Fragment 244 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 244, Zeilen: 1-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 75, 76, 79, 80, Zeilen: 75: 35-37, 76: 1-33, 79: 35-38, 80: 1-2
[Die Verfahrensstrategie ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass aus Gründen] von bis zu 80 Anlagen (sog. Pilotvorhaben oder Pilotphasen) ausgesprochen werden, und dass das Bundesamt den Betreibern der Pilotparks umfangreiche Beobachtungen der Umweltauswirkungen auferlegt, um hieraus für spätere Ausbauphasen neue Erkenntnisse gewinnen zu können.

Durch den im Zuge des »Europarechtsanpassungsgesetzes Bau« (EAG Bau) geschaffenen § 18a des Raumordnungsgesetzes (ROG)906 wurde ferner eine Rechtsgrundlage für die Schaffung einer positivrechtlichen Planungsordnung für den geografischen Raum der AWZ geschaffen. § 18a Abs. 1 ROG verleiht dem für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministerium die Aufgabe, Ziele und Grundsätze der Raumordnung in der AWZ im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 ROG aufzustellen, die sich u. a. auch auf die wirtschaftliche Nutzung der AWZ beziehen. § 18a Abs. 3 Satz 2 ROG enthält eine spezifische Übergangsregelung in Bezug auf die seeanlagenrechtlichen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Danach sind die bis Ende 2005 festgelegten besonderen Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV als Ziele der Raumordnung zu übernehmen und als Vorranggebiete festzulegen.

Die neuen Bestimmungen des ROG regeln ein räumliches Steuerungsinstrumentarium als Arbeitsgrundlage für eine ausgewogene Standort- und Trassenplanung unter Berücksichtigung aller planerisch relevanten Belange (insbesondere des Umwelt- und Naturschutzes) in einer prinzipiell angemessenen Weise907. Das zuständige BMVBS hat nunmehr begonnen, die durch die Neuregelung gewonnenen Gestaltungsspielräume auszufüllen908. Einzelheiten dazu wurden allerdings bislang noch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Angesichts der Komplexität der Aufgabe wird es voraussichtlich erst auf längere Sicht gelingen, umfassende raumordnerische Vorgaben der gewünschten Steuerungsintensität aufzustellen. Bis auf weiteres findet das Genehmigungsinstrumentarium für Anlagen in der AWZ daher Anwendung, ohne dass insoweit übergeordnete Planungsgrundlagen der Raumordnung vorhanden sind. Eine mittelbare Steuerungsfunktion im Sinne einer Schaffung von Anreizen kommt lediglich den seeanlagenrechtlichen Eignungsgebieten zu.

cc) Hemmnisse für die netzinfrastrukturelle Erschließung

Aus rechtswissenschaftlicher Perspektive ergeben sich erhebliche Hemmnisse für die Verwirklichung der Offshore-Ausbaustrategie aus den unzureichenden planerischen Grundlagen für die netztechnische Erschließung des Meeresraums und dem Fehlen eines kompakten Zulassungsverfahrens für die Anbindungskabel. Auf Grund des Fehlens vorgegebener Netzinfrastrukturen sahen sich bisher alle Windparkbetreiber gehalten, ein eigenes Anschlusskabel von der AWZ bis an Land zu planen [und zum Gegenstand individueller Genehmigungsverfahren zu machen909]


906 Siehe Art. 2 Nr. 7 des EAG Bau, BGBl. I 2004, 1359, 1380. Beachte auch die Erwägungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drcks. 15/2250, 71 ff.

907 Kment, NVwZ 2005, 886, 890.

908 Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, Vorb. SeeAnlV Rn. 3.

909 Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 80.

Die Verfahrensstrategie ist insbesondere davon gekennzeichnet, dass aus Gründen der Vorsorge Genehmigungen zunächst nur für Windparks in der Größenordnung von bis zu 80 Anlagen (sog. Pilotvorhaben oder Pilotphasen) ausgesprochen werden, und dass das

[Seite 76]

Bundesamt den Betreibern der Pilotparks umfangreiche Beobachtungen der Umweltauswirkungen auferlegt, um hieraus für spätere Ausbauphasen neue Erkenntnisse gewinnen zu können.

Zu Beginn des vorliegenden FuE-Vorhabens (Ende 2003) fehlte es an einer Rechtsgrundlage für die Schaffung einer positivrechtlichen Planungsordnung für den geografischen Raum der AWZ. Dies änderte sich im Jahr 2004 durch den im Zuge des „Europarechtsanpassungsgesetzes Bau“ (EAG Bau) geschaffenen § 18a des Raumordnungsgesetzes (ROG).153 [...]

§ 18a Abs. 1 ROG verleiht dem für das Verkehrswesen zuständigen Bundesministerium die Aufgabe, Ziele und Grundsätze der Raumordnung in der AWZ im Sinne von § 3 Nr. 2 und 3 ROG aufzustellen, die sich (u. a.) auch auf die wirtschaftliche Nutzung der AWZ beziehen (§ 18 a Abs. 1 ROG). § 18a Abs. 3 Satz 2 ROG enthält eine spezifische Übergangsregelung in Bezug auf die seeanlagenrechtlichen Eignungsgebiete für Windenergieanlagen. Danach sind die bis Ende 2005 festgelegten besonderen Eignungsgebiete nach § 3a SeeAnlV als Ziele der Raumordnung zu übernehmen und als Vorranggebiete festzulegen.

Mit den neuen Bestimmungen des ROG ist ein räumliches Steuerungsinstrumentarium entstanden, das als Arbeitsgrundlage für eine ausgewogene Standort- und Trassenplanung unter Berücksichtigung aller planerisch relevanten Belange – und hierbei insbesondere solchen des Umwelt- und Naturschutzes – gut brauchbar ist. [...] Im nächsten Schritt sind die dadurch gewonnenen Gestaltungsspielräume überlegt auszufüllen. [...] Das zuständige Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Siedlungswesen (BMVBS) hat die Arbeiten hierzu aufgenommen. Einzelheiten dazu wurden allerdings bislang noch nicht öffentlich zugänglich gemacht. Angesichts der Komplexität der Aufgabe wird es voraussichtlich erst auf längere Sicht gelingen, umfassende raumordnerische Vorgaben der gewünschten Steuerungsintensität aufzustellen. Bis auf weiteres findet das Genehmigungsinstrumentarium für Anlagen in der AWZ daher – wie bereits bisher – Anwendung, ohne dass insoweit übergeordnete Planungsgrundlagen der Raumordnung vorhanden sind. Eine mittelbare Steuerungsfunktion, allerdings nur im Sinne einer Schaffung von Anreizen, kommt lediglich den seeanlagenrechtlichen Eignungsgebieten zu.

[Seite 79]

Erhebliche Hemmnisse für die Verwirklichung der Offshore-Ausbaustrategie ergeben sich aus den unzureichenden planerischen Grundlagen für die netztechnische Erschließung des Meeresraums und dem Fehlen eines zusammenfassenden Zulassungsverfahrens für die Anbindungskabel. Auf Grund des Fehlens vorgegebener Netzinfrastrukturen sahen sich bisher alle

[Seite 80]

Windparkbetreiber gehalten, ein eigenes Anschlusskabel von der AWZ bis an Land zu planen und zum Gegenstand individueller Genehmigungsverfahren zu machen.


153 Siehe Art. 2 Nr. 7 des EAG Bau, BGBl. I 2004 S. 1359 (1380). Beachte auch die Erwägungen in der Gesetzesbegründung, BT-Drs. 15/2250 S. 71 ff.

154 Schulte/Klinski: Die im Entwurf zum EAG Bau vorgesehenen Regelungen zur Windenergie: Problemanalyse und Lösungsvorschläge aus rechtlicher Sicht (April 2004), Manuskript.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar am Ende angegeben (allerdings nur eine der vier verwerteten Seiten), aber dem Leser wird dadurch keineswegs klar, dass die gesamte Seite zumeist wörtlich aus ihr stammt.


[249.] Psc/Fragment 187 24

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 24-35; 1- 2
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 9, Zeilen: 16-32
Wichtig ist, dass DEA mit zunehmendem Anteil an der Gesamtproduktion zu einem natürlichen Bestandteil des Stromsystems und daher in die Netze und Märkte integriert werden. Das bedeutet auch, dass DEA nicht mehr nur Energie sondern auch Kapazität ersetzen müssen, insofern zunehmend steuerbar werden und wo möglich auch Systemdienstleistungen zur Verfügung stellen müssen. Eine derart ganzheitliche Systemintegration erfordert einen Paradigmenwechsel sowohl bei den dezentralen Erzeugern als auch bei den Netzbetreibern699. Auf Seiten der Netzbetreiber bedeutet dieser Paradigmenwechsel, dass das Verteilnetz und die daran angeschlossenen Erzeugungsanlagen nicht mehr als passiver, nicht steuerbarer Anhang gesehen werden, sondern aktiv in das Management der Netze einbezogen werden. Dies gilt auch für Optionen auf der Nachfrageseite wie Energieeffizienz- und Lastmanagementprogramme. Nur durch eine solche Integration dezentraler Optionen durch ei[nen gewissermaßen »aktiven«700 Netzbetreiber ist es möglich, ihre Vorteile umfassend zu erschließen.]

699 Bauknecht/Späth/Leprich/Rohracher, in: Bechberger/Reiche (Hrsg.), Ökologische Transformation der Energiewirtschaft, 257, 273.
700 Zu dieser begrifflichen Kategorisierung vgl. Leprich et al., Dezentrale Energiesysteme, 80 ff.

Fest steht zunächst: Mit zunehmendem Anteil kann dezentrale Erzeugung nicht mehr in einer Nische betrieben werden. Vielmehr müssen die Anlagen zu einem natürlichen Bestandteil des Stromsystems und daher in die Netze und Märkte integriert werden. Das bedeutet auch, dass dezentrale Anlagen nicht mehr nur Energie, sondern auch Kapazität ersetzen müssen, zunehmend steuerbar werden und wo möglich auch Systemdienst-leistungen zur Verfügung stellen müssen.

Eine solche Systemintegration erfordert einen Paradigmenwechsel sowohl bei den dezentralen Erzeugern als auch bei den Netzbetreibern. Auf der Erzeugerseite geht es darum, die rein betriebswirtschaftliche Fahrweise aus der Anlagenperspektive unter einem „Priority-dispatch“-Regime abzulösen und die Erzeugung stärker an den Erfordernissen des Gesamtsystems zu orientieren. Auf Seite der Netzbetreiber bedeutet dieser Paradigmenwechsel, dass das Verteilnetz und die daran angeschlossenen Erzeugungsanlagen nicht mehr als passiver, nicht steuerbarer Anhang gesehen werden, sondern aktiv in das Management der Netze einbezogen werden. Dies gilt im Übrigen auch für Optionen auf der Nachfrageseite wie Energieeffizienz- und Lastmanagementprogramme. Nur durch eine solche Integration dezentraler Optionen durch einen „aktiven Netzbetreiber“ wird es möglich sein, ihre Vorteile umfassend zu erschließen.

Anmerkungen

Unzureichende Kennzeichnung der vielfach wörtlichen Entsprechungen


[250.] Psc/Fragment 147 27

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 147, Zeilen: 27-32
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 44, Zeilen: 01-07
Als Alternative im Bereich kleiner Leistungen bieten sich Stirling-Motoren an. Der große Vorteil bei Stirling-Motoren besteht darin, dass ihre Kolben durch äußere Verbrennung angetrieben werden und dadurch keine Verbrennungsrückstände in das Motorinnere gelangen können. Damit ist der Stirling-Motor im Bereich vieler Brennstoffe einsetzbar. Vor allem in Verbindung mit emeuerbaren Energien (Biomasse, Solarthermie) bieten Stirling-Motoren ein interessantes Anwendungsfeld. Stirling-Motoren

Als weitere Alternative im Bereich kleiner Leistungen bieten sich Stirling-Motoren an. Der große Vorteil bei Stirling-Motoren besteht darin, dass ihre Kolben durch äußere Verbrennung angetrieben werden und dadurch keine Verbrennungsrückstände in das Motorinnere gelangen können. Damit ist der Stirling-Motor mit vielen verschiedenen Brennstoffen einsetzbar. Vor allem in Verbindung mit erneuerbaren Energien (Biomasse, Solarthermie) bieten Stirling-Motoren eine interessante Option.

Anmerkungen

Weitgehende Textidentität; keinerlei Hinweis auf eine Quelle.


[251.] Psc/Fragment 166 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 166, Zeilen: 1-5
Quelle: Wikipedia Desertec Oktober 2008
Seite(n): -, Zeilen: -
Eine übermäßige Abhängigkeit von einem Land oder von wenigen Kraftwerken kann dabei durch die Vernetzung einer Vielzahl von solarthermischen Kraftwerken und Windkraftanlagen in vielen Ländern und durch die Nutzung mehrerer HGÜ-Leitungstrassen nach Europa vermieden werden. Eine übermäßige Abhängigkeit von einem Land oder von wenigen Kraftwerken kann, wie in den Schaubildern verdeutlicht, durch die Vernetzung einer Vielzahl von Solarthermischen Kraftwerken und Windkraftanlagen in vielen Ländern — und durch die Nutzung mehrerer HVDC-Leitungstrassen nach Europa vermieden werden.
Anmerkungen

weiter geht's wortwörtlich aus der Wikipedia ohne jede Kenntlichmachung

( In den Versionen der Wikipediaseite ab dem 6. Juli 2009 (vgl. [[1]]) steht sowohl "solarthermischen" statt "Solarthermischen" als auch "HGÜ-Leitungstrassen" statt "HVDC-Leitungstrassen". Dieser Zeitpunkt liegt nach dem Termin der mündlichen Prüfung von Psc (12.5.2009) aber durchaus in der Überarbeitungsphase für das Manuskript der Dissertation vor der Drucklegung.)


[252.] Psc/Fragment 188 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 188, Zeilen: 1-19
Quelle: Leprich et al. 2005
Seite(n): 9, 80, Zeilen: 30-32, 1-25
[Nur durch eine solche Integration dezentraler Optionen durch ei]nen gewissermaßen »aktiven«700 Netzbetreiber ist es möglich, ihre Vorteile umfassend zu erschließen.

Gegenwärtig geht das rechtlich flankierte Aufgabenverständnis der VNB allerdings eher dahin, zentral erzeugten Strom des Lieferanten zuverlässig zu den Endverbrauchern zu leiten (Leitbild der Qualität der Stromversorgung und Systemsicherheit, vgl. § 14 i. V. m. §§ 12 f. EnWG). Auch statistische Erhebungen zeigen, dass die VNB ihre Rolle in gewisser Weise als »passiv« einordnen, d. h. sie zeigen in der Regel wenig Interesse an der aktiven Einbeziehung der in ihrem Netzgebiet vorhandenen dezentralen Optionen auf der Angebots- und Nachfrageseite in das System701. Dieser Ausgangslage steht das zu konkretisierende Innovations-Leitbild eines aktiven Netzbetreibers gegenüber. Im europäischen Ausland wird dies bereits seit einiger Zeit unter dem Stichwort »active distribution system operator« diskutiert702. Dieses Leitbild zielt darauf ab, das Selbstverständnis von Verteilnetzbetreibem im marktwirtschaftlichen Umfeld der Energieversorgung neu zu ordnen703. Damit handelt es sich in erster Linie um eine soziale energiewirtschaftliche Innovation. Das Selbstverständnis eines solchen Netzbetreibers ist das eines Schlüsselakteurs und Systemmanagers in einem stärker dezentralisierten Stromsystem. Für die VNB ergeben sich in einem solchen dezentralisierten Umfeld eine Reihe neuer Aufgabenstellungen, von denen im Folgenden einige ausgewählte dargestellt werden.


700 Zu dieser begrifflichen Kategorisierung vgl. Leprich et al., Dezentrale Energiesysteme, 80 ff.

701 Vgl. dies., a. a. O., 80.

702 Vgl. z. B. Mitchell, Renewable Energy - Issues for the New Millennium, Special Issue 11/4 2000, 377 ff.; van Werven/Scheepers, Dispower, 7; siehe auch KOM, Distributed generation, 12.

703 Leprich/Bauknecht, E&M v. 01.04.2006, 4.

[Nur durch eine solche Integration dezentraler Optionen durch einen „aktiven Netzbetreiber“ wird es möglich sein, ihre Vorteile umfassend zu erschließen.]

Verteilnetzbetreiber (VNB) sehen in aller Regel ihre wesentliche Aufgabe darin, zentral erzeugten Strom des Lieferanten zuverlässig zu den Endverbrauchern zu leiten; sie sind trotz der vielfältigen Aufgaben, die damit verbunden sind (Netz- und Anlagenplanung, Netzbetrieb, Instandhaltung, Dokumentation und Wahrnehmung hoheitlicher Aufgabenetc.), in gewisser Weise „passiv“, d.h. sie zeigen in der Regel wenig Interesse und Aktivitäten an der proaktiven Einbeziehung der in ihrem Netzgebiet vorhandenen dezen-tralen Optionen auf der Angebots- und Nachfrageseite in das System. Demgegenüber steht das Leitbild eines „aktiven“ Netzbetreibers, wie es seit einiger Zeit vor allem in Großbritannien unter dem Stichwort „active distribution system operator/DSO“ diskutiert wird.29 Das Selbstverständnis eines solchen Netzbetreibers ist das eines Schlüsselakteurs und Systemmanagers in einem stärker dezentralisierten Stromsystem.

[...]

Für die Netzbetreiber ergeben sich im Dezentralisierungs-Szenario eine Reihe neuer Aufgabenstellungen, die in Kapitel 3.1 aufgefächert werden.

[...]


29 Vgl. z.B. Mitchell 2000; van Werven/Scheepers 2005; s. auch European Commission 2003

Anmerkungen

Die Belege lassen nicht erkennen, dass der Abschnitt sinnngemäß der Vorlage folgt und eine ausgeprägte Übernahme des Gedankengangs (inkl. Fußnote) und auch immer wieder wörtliche Übernahmen von Formulierungen aus der Quelle vorliegen.


[253.] Psc/Fragment 243 01

BauernOpfer
Untersuchte Arbeit:
Seite: 243, Zeilen: 1-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 75-76, Zeilen: 75: 4-37, 76: 1-3
Besonders bedeutsam ist die für die Inanspruchnahme des Wattenmeeres in der Nordsee erforderliche Befreiung von den Verboten der betreffenden (Landes-) Nationalparkgesetze. Eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundeswasserstraßengesetz (WaStrG) muss eingeholt werden, wenn Kabel unter einer Bundeswasserstraße verlegt werden sollen (§31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG). Die Kabelverlegung bedarf außerdem einer wasserrechtlichen Genehmigung für Anlagen im Küstenmeer. Da die Kabelverlegung als Eingriff in Natur und Landschaft einzustufen ist, hat zudem (ggf. integriert in ein anderes Zulassungsverfahren) eine naturschutzrechtliche EingriffsprüfUng stattzufinden (§§18 ff. BNatSchG). Landseitig bedarf es je nach örtlicher Situation unter Umständen weiterer Genehmigungsakte.

Sowohl für die Standortwahl der Windparks in der AWZ als auch für die Trassengenehmigung sind weiterhin die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie901 und der sog. Flora-Fauna-Habitat (FFH)-Richtlinie902 von großer Bedeutung. Dies fand in den Texten der Seeanlagen Verordnung 1997 und des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatG) in der Fassung von 1998 ursprünglich keine adäquate Berücksichtigung. Durch die Novelle des BNatG Anfang 2002 wurden insofern erstmals klare Rechtsgrundlagen geschaffen, indem ausdrücklich die Möglichkeit zur Ausweisung von Meeresschutzgebieten in der AWZ eröffnet wurde903. Um die Rechtslage leichter handhabbar zu machen, wurde mit der besagten Novelle zusätzlich eine neue Regelung in die SeeAnlV aufgenommen, nach der - als Pendant zu den Meeresschutzgebieten - Eignungsgebiete in der AWZ ausgewiesen werden sollen, in denen in der Regel davon ausgegangen wird, dass Versagungsgründe im Sinne des § 3 SeeAnlV nicht vorliegen (§ 3a SeeAnlV). Der Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets kommt im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Beweiskraft eines Sachverständigengutachtens zu904. Das BMU meldete Anfang Juni 2004 nach rund zweijährigen Vorarbeiten insgesamt 10 Meeresschutzgebiete in Nord- und Ostsee bei der EU-Kommission und wies im Herbst 2005 zwei Vogelschutzgebiete förmlich als Meeresschutzgebiete aus. Die übrigen Schutzausweisungen können erst nach weiteren Verfahrensschritten seitens der EUKommission erfolgen. Ebenfalls im Jahr 2005 erfolgte die Ausweisung der ersten beiden seeanlagenrechtlichen Eignungsgebiete. Das BSH als Genehmigungsbehörde hat eine einheitliche Verfahrensstrategie entwickelt, in deren Zentrum ein »Standard-Untersuchungskonzept« für die Prüfung der Umweltverträglichkeit steht905. Die Verfahrensstrategie ist insbesondere dadurch gekennzeichnet, dass aus Gründen der Vorsorge Genehmigungen zunächst nur für Windparks in der Größenordnung [von bis zu 80 Anlagen (sog. Pilotvorhaben oder Pilotphasen) ausgesprochen werden, und dass das Bundesamt den Betreibern der Pilotparks umfangreiche Beobachtungen der Umweltauswirkungen auferlegt, um hieraus für spätere Ausbauphasen neue Erkenntnisse gewinnen zu können.]


901 Richtlinie 79/409/EG des Rates v. 02.04.1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten, ABl. Nr. L 206, 42.

902 Richtlinie 92/43/EG des Rates v. 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, 7.

903 Siehe das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG) in der Neufassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), dort insb. § 38.

904 Klinski et al., Umweltstrategie Windenergienutzung, 75.

905 BSH, Standarduntersuchungskonzept - Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt, 1.

Besonders bedeutsam ist die für die Inanspruchnahme des Wattenmeeres in der Nordsee erforderliche Befreiung von den Verboten der betreffenden (Landes-) Nationalparkgesetze. Eine strom- und schifffahrtspolizeiliche Genehmigung nach dem Bundes-Wasserstraßengesetz (WaStrG) muss eingeholt werden, wenn Kabel unter einer Bundeswasserstraße verlegt werden sollen (siehe § 31 Abs. 1 Nr. 2 WaStrG). Die Kabelverlegung bedarf außerdem einer wasserrechtlichen Genehmigung für Anlagen im Küstenmeer. Da die Kabelverlegung als Eingriff in Natur und Landschaft einzustufen ist, hat zudem (ggf. integriert in ein anderes Zulassungsverfahren) eine naturschutzrechtliche Eingriffsprüfung stattzufinden (vgl. §§ 18 ff. BNatSchG). Landseitig bedarf es je nach örtlicher Situation unter Umständen weiterer Genehmigungsakte.

Sowohl (und insbesondere) für die Standortwahl der Windparks in der AWZ als auch für die Trassenwahl sind die Anforderungen der Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG149 und der sog. FFH-Richtlinie 92/43/EWG150 von großer Bedeutung. Dies fand in den Texten der Seeanlagenverordnung 1997 und des Bundesnaturschutzgesetzes in der Fassung von 1998 ursprünglich keinen adäquaten Ausdruck. Durch die Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes Anfang 2002 wurden insofern erstmals klare Rechtsgrundlagen geschaffen, indem ausdrücklich die Möglichkeit zur Ausweisung von Meeresschutzgebieten in der AWZ eröffnet wurde.151 Um die Rechtslage leichter handhabbar zu machen, wurde mit der besagten Novelle zusätzlich eine neue Regelung in die SeeAnlV aufgenommen, nach der – als Pendant zu den Meeresschutzgebieten – Eignungsgebiete in der AWZ ausgewiesen werden sollen, in denen in der Regel davon ausgegangen werden können soll, dass Versagungsgründe im Sinne des § 3 SeeAnlV nicht vorliegen (vgl. § 3a SeeAnlV). Die Festlegung eines besonderen Eignungsgebiets hat im Genehmigungsverfahren im Hinblick auf die Wahl des Standortes von Anlagen die Wirkung eines Sachverständigengutachtens. Das BMU meldete Anfang Juni 2004 nach rund zweijährigen Vorarbeiten insgesamt 10 Meeresschutzgebiete in Nord- und Ostsee bei der EU-Kommission und wies im Herbst 2005 zwei Vogelschutzgebiete förmlich als Meeresschutzgebiete aus. Die übrigen Schutzausweisungen können erst nach weiteren Verfahrensschritten seitens der EU-Kommission erfolgen. Ebenfalls im Jahr 2005 erfolgte die Ausweisung der ersten beiden seeanlagenrechtlichen Eignungsgebiete.

Das BSH als Genehmigungsbehörde hat eine einheitliche Verfahrensstrategie entwickelt, in deren Zentrum ein „Standard-Untersuchungskonzept“ für die Prüfung der Umweltverträglichkeit steht.152 Die Verfahrensstrategie ist insbesondere davon gekennzeichnet, dass aus Gründen der Vorsorge Genehmigungen zunächst nur für Windparks in der Größenordnung von bis zu 80 Anlagen (sog. Pilotvorhaben oder Pilotphasen) ausgesprochen werden, und dass das

[Seite 76]

Bundesamt den Betreibern der Pilotparks umfangreiche Beobachtungen der Umweltauswirkungen auferlegt, um hieraus für spätere Ausbauphasen neue Erkenntnisse gewinnen zu können.


149 Richtlinie 79/409/EWG des Rates v. 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebender Vogelarten, ABl. Nr. L 206, S. 42.

150 Richtlinie 92/43/EWG des Rates v. 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, ABl. Nr. L 206, S. 7.

151 Siehe das Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bundesnaturschutzgesetz – BNatSchG) in der Neufassung vom 25. März 2002 (BGBl. I S. 1193), dort insb. § 38.

152 BSH, Standarduntersuchungskonzept – Auswirkungen von Offshore-Windenergieanlagen auf die Meeresumwelt, 1. Fortschreibung, Hamburg 2003.

Anmerkungen

Ein Verweis auf die Quelle ist vorhanden, der jedoch in Anbetracht der langen wörtlichen Übernahmen vor und nach dem Verweis in keinem Fall ausreichend ist.


[254.] Psc/Fragment 242 01

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 242, Zeilen: 1-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 74, 75, Zeilen: 74: 14-41; 75: 1-4
[Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsge-]biet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet. Die maßgebenden Genehmigungsvorschriften ergeben sich aus den §§ 2 bis 6 SeeAnlV896. Wichtigste Vorschrift ist § 3 SeeAnlV897. Hiernach ist die Genehmigung für die erfassten Seeanlagen »zu versagen (...), wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann« (Satz 1). Die beiden Kriterien der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einerseits und der Gefährdung der Meeresumwelt andererseits werden nachfolgend in Satz 2 der Vorschrift durch einige Regelbeispiele konkretisiert898. Satz 3 bestimmt schließlich, dass die Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

In die Genehmigungsverfahren ist typischerweise eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) mit Öffentlichkeitsbeteiligung integriert. Die hierfür maßgebende Vorschrift des § 2a SeeAnlV verweist insoweit auf die Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVPG), sodass sich die gleichen Schwellenwerte zur Auslösung der UVP-Pflicht bzw. der jeweiligen Vorprüfungspflichten ergeben, die auch für Anlagen an Land gelten. Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen ist das dem Bundesministerium für Verkehr, Bauwesen und Städtebau (BMVBS) als Bundesoberbehörde nachgeordnete Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Innerhalb des Genehmigungsverfahrens holt das BSH die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein, die in ihren Aufgabenbereichen berührt sind (§ 5 Abs. 3 SeeAnlV). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion ihre Zustimmung erteilt hat (§ 6 SeeAnlV). Deren Prüfungsbefugnis bezieht sich allein auf die Belange des Schiffsverkehrs899.

bb) Genehmigungsrechtliche Ausgangssituation für die Kabelanbindung

Zu beachten ist, dass die betreffenden Vorhaben nur realisiert werden können, wenn auch die über die Anlagengenehmigung nach der SeeAnlV hinaus erforderlichen Genehmigungen für die Herstellung der Trassen zur An- und Abfuhr des Stroms bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land erteilt sind900.

Das BSH ist zur Entscheidung hierüber auf Grundlage der Seeanlagenverordnung zwar befugt, soweit es um die Inanspruchnahme der AWZ geht. Sein Kompetenzbereich endet aber vor dem Küstenmeer. Für die Querung des Küstenmeeres bedarf es einer Reihe von behördlichen Einzelentscheidungen nach unterschiedlichen Geset-[zen.]


[895 Siehe Art. 60 des SRÜ (BGBl. 1994 II, 1799). Zur Bedeutung des SRÜ für den Klimaschutz ausführlich Jenisch, Natur und Recht 2008, 227, 229 ff.]

896 Ders., a. a. O., 234.

897 Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, § 3 SeeAnlV, 1 ff.

898 Im Einzelnen siehe Giertz, Offshore-Windenergie im Bereich der WSD Nordwest, 3.2.

899 Jenisch, Natur und Recht 2008, 227, 234.

900 Schmälter, in: Danner/Theobald, Energierecht, Vorb. SeeAnlV Rn. 3.

Völkerrechtlich ist zu beachten, dass die AWZ nach dem Konzept des SRÜ nicht zum deutschen Hoheitsgebiet zählt, sondern lediglich einen Raum mit bestimmten exklusiven hoheitlichen Befugnissen des jeweiligen Küstenstaates bildet.

Die maßgebenden Genehmigungsvorschriften ergeben sich aus den §§ 2 bis 6 SeeAnlV. Wichtigste Vorschrift ist § 3 SeeAnlV. § 3 Abs. 1 Satz 1 SeeAnlV bestimmt, dass die Genehmigung für die erfassten Seeanlagen „zu versagen ist, wenn die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt oder die Meeresumwelt gefährdet wird, ohne dass dies durch eine Befristung, durch Bedingungen oder Auflagen verhütet oder ausgeglichen werden kann“. Die beiden Kriterien der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs einerseits und der Gefährdung der Meeresumwelt andererseits werden nachfolgend in Satz 2 der Vorschrift durch einige Regelbeispiele konkretisiert. Satz 3 bestimmt, dass die Genehmigung nicht versagt werden darf, wenn keine Versagungsgründe im Sinne des Satzes 1 vorliegen.

In die Genehmigungsverfahren ist typischerweise (außer bei ungewöhnlich klein dimensionierten Windparks) eine UVP (mit Öffentlichkeitsbeteiligung) integriert. Die hierfür maßgebende Vorschrift des § 2a SeeAnlV verweist insoweit auf die Bestimmungen des UVPG, so dass sich die gleichen Schwellenwerte zur Auslösung der UVP-Pflicht bzw. der jeweiligen Vorprüfungspflichten ergeben, die auch für Anlagen an Land gelten.

Zuständig für die Erteilung von Genehmigungen ist das dem Bundesministerium für Verkehr, Bauwesen und Städtebau (BMVBS) als Bundesoberbehörde nachgeordnete Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie (BSH). Innerhalb des Genehmigungsverfahrens holt das BSH die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Stellen ein, die in ihren Aufgabenbereichen berührt sind (§ 5 Abs. 3 SeeAnlV). Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die örtlich zuständige Wasser- und Schifffahrtsdirektion ihre Zustimmung erteilt hat (§ 6 SeeAnlV); deren Prüfungsbefugnis bezieht sich allein auf die Belange des Schiffsverkehrs.

Zu beachten ist, dass die betreffenden Vorhaben nur realisiert werden können, wenn auch die (über die Anlagengenehmigung nach der Seeanlagenverordnung hinaus erforderlichen) Genehmigungen für die Herstellung der Trassen zur An- und Abfuhr des Stroms bis zum Netzverknüpfungspunkt an Land erteilt sind. Das BSH sieht sich zur Entscheidung hierüber auf

[Seite 75]

Grundlage der Seeanlagenverordnung zwar befugt, soweit es um die Inanspruchnahme der AWZ geht. Sein Kompetenzbereich endet aber vor dem Küstenmeer. Für die Querung des Küstenmeeres bedarf es einer Reihe von behördlichen Einzelentscheidungen nach unterschiedlichen Gesetzen.

Anmerkungen

Fast wörtliche Übernahme ohne Verweis auf die eigentliche Quelle.


[255.] Psc/Fragment 182 01

KomplettPlagiat
Untersuchte Arbeit:
Seite: 182, Zeilen: 1-3
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 126, Zeilen: 5-8
[Wenn die Verlegung von Erdkabeln aus Gründen] des Umweltschutzes und wegen der kürzeren Herstellungszeiträume eine größere Verbreitung erlangen soll, erscheint es folglich sinnvoll, insoweit verfahrensrechtliche Erleichterungen zu schaffen und geeignete wirtschaftliche Anreize zu setzen. Wenn die Verlegung von Erdkabeln aus Gründen des Umweltschutzes und wegen der kürzeren Herstellungszeiträume eine größere Verbreitung erlangen soll, erscheint es folglich sinnvoll, insoweit verfahrensrechtliche Erleichterungen zu schaffen und geeignete wirtschaftliche Anreize zu setzen.
Anmerkungen

Quellenangabe fehlt, bzw. befindet ich vor der Übernahme ohne Bezug auf dieselbe und mit Hinweis auf eine andere Seite der Quelle. Übernahme beginnt schon auf der Vorseite: Psc/Fragment 181 01


[256.] Psc/Fragment 180 11

Verschleierung
Untersuchte Arbeit:
Seite: 180, Zeilen: 11-21, 23-35
Quelle: Klinski et al. 2007
Seite(n): 121, 122, Zeilen: 121: 24-34; 122: 12-24
Umweltfreundliche Erdkabel stellen sich auf dem heutigen Entwicklungsstand im Bereich einer Nennspannung von 110 kV betriebswirtschaftlich grundsätzlich als gleichwertige Alternative im Vergleich zu Freileitungen dar. Im Bereich von 220 kV liegen die Kosten je nach Auslegung des Kabelsystems entweder knapp unter denen der Freileitung oder bis zu 30% darüber. Lediglich auf der 380 kV-Ebene fällt der betriebswirtschaftliche Kostenvergleich (bedingt einerseits durch den vergrößerten Leiterquerschnitt der Freileitung, andererseits durch die deutlich höheren Dauerverluste der Erdkabel) zugunsten der Freileitung aus. Die Investitionskosten zur Errichtung eines 380 kV-Kabelsystems liegen gegenüber einem 380 kV Freileitungs-Einfachsystem um den Faktor 3 höher und bei einem 380 kV-Freileitungs-Doppelsystem steigt dieser Wert sogar auf den Faktor 6680.

[...] Vor allem die 220 kV- und 380kV Freileitungen stoßen in Bezug auf den Landschaftsschutz wegen ihrer großen Masthöhen und Trassenbreiten auf Probleme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Zur Schonung landschaftlich wertvoller Bereiche müssen diese oft großräumig umgangen werden, was die Trassen dementsprechend verteuert. Grundsätzlich ist zur Errichtung neuerer Freileitungen ferner zu berücksichtigen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel hier bedeutend ist, sodass es aus natur- und artenschutzrechtlichen Gründen anzustreben wäre, statt Freileitungen Erdkabel zu verlegen. Nicht außer Acht zu lassen sind ebenfalls die sozialen Kosten, die sich in einer Wertminderung der zu Freileitungen benachbarten Grundstücke widerspiegeln. Auch diese müssen bei einer gesamtwirtschaftlichen Kosten-Nutzen-Analyse berücksichtigt werden 681. Beim Erdkabel entstehen demgegenüber, mit Ausnahme der aus betriebstechnischen Gründen freizuhaltenden Schneisen, keine nach außen sichtbaren Auswirkungen auf [das Landschaftsbild.]


680 Vgl. Brakelmann, Netzverstärkungs-Trassen, 5 ff.

681 Ders., a. a. O., 115 ff.

Umweltfreundliche Erdkabel stellen sich auf dem heutigen Entwicklungsstand in dem Bereich einer Nennspannung von 110 kV betriebswirtschaftlich grundsätzlich als gleichwertige Alternative im Vergleich zu Freileitungen dar. Im Bereich von 220 kV liegen die Kosten je nach Auslegung des Kabelsystems (mit oder ohne Schrägregler) entweder knapp unter denen der Freileitung oder bis zu 30% darüber. Lediglich auf der 380 kV-Ebene fällt der betriebswirtschaftliche Kostenvergleich (bedingt einerseits durch den vergrößerten Leiterquerschnitt der Freileitung, andererseits durch die deutlich höheren Dauerverluste der Erdkabel) zugunsten der Freileitung aus. Die Investitionskosten zur Errichtung eines 380 kV-Kabelsystem liegen gegenüber einem 380 kV-Freileitungs-Einfachsystem um den Faktor 3 höher und bei einem 380 kV-Freileitungs-Doppelsystem steigt dieser Wert sogar auf den Faktor 6. 224

[Seite 122]

Vor allem die 220 kV- und 380 kV-Freileitungen stoßen in Bezug auf den Landschaftsschutz wegen ihrer großen Masthöhen und Trassenbreiten oft auf Probleme im Rahmen des Genehmigungsverfahrens. Zur Schonung landschaftlich wertvoller Bereiche müssen diese oft großräumig umgangen werden, was die Trassen natürlich dementsprechend verteuert. Grundsätzlich ist zur Errichtung neuere Freileitungen zu berücksichtigen, dass das Kollisionsrisiko für Vögel hier bedeutend höher ist als an Windenergieanlagen, so dass es aus natur und artenschutzrechtlichen Gründen anzustreben wäre, statt Freileitungen Erdkabel zu verlegen. Zunehmend werden auch die sozialen Kosten angesprochen, die sich in einer Wertminderung der benachbarten Grundstücke widerspiegeln. Sie müssen bei einer gesamtwirtschaftlichen Betrachtung mit berücksichtigt werden. 226

Beim Erdkabel entstehen demgegenüber, mit Ausnahme der aus betriebstechnischen Gründen freizuhaltenden Schneisen, keine nach außen sichtbaren Auswirkungen auf das Landschaftsbild.


224 Vgl. Brakelmann: Netzverstärkungs-Trassen zur Übertragung von Windenergie: Freileitung oder Kabel? Rheinberg 2004, S. 115 ff.

226 Brakelmann, a.a.O. S. 5 ff.

Anmerkungen

Einen Verweis auf die eigentliche Quelle gibt es erst am Ende der nächsten Seite. Beide Quellenverweise sind übernommen, allerdings in vertauschter (und damit falscher) Reihenfolge, siehe dazu die Originalquelle. Die Übernahme setzt sich auf der nächsten Seite fort (Psc/Fragment 181 01).