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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Heinrich Krauss
Titel    Die moderne Bodengesetzgebung in Kamerun 1884-1964
Herausgeber    Ifo-Institut für Wirtschaftsforschung e.V., Afrika-Studienstelle
Ort    Berlin / Heidelberg / New York
Verlag    Springer-Verlag
Jahr    1966
Seiten    172
Reihe    Afrika-Studien
ISBN    978-3540034469

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    12


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Aea/Fragment 074 30 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-06-03 16:46:24 Graf Isolan
Aea, Fragment, KeineWertung, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 74, Zeilen: 30-32
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 47, Zeilen: 33-37
Nicht angetastet wurden die Rechte der Kolonisierten auf das aktuell bebaute und bewohnte Land, ansonsten aber bestand die Respektierung der Rechte der Afrikaner mehr in der Zuerkennung eines Anspruchs auf genügende Zuteilung von Land als in der Anerkennung ihrer tatsächlichen Rechte. So kam es, daß die Respektierung der Rechte der Einheimischen an Grund und Boden mehr in der Zuerkennung eines Anspruches auf genügende Zuteilung von Land bestand als in der Anerkennung der tatsächlichen, aus dem Stammesrecht sich ergebenden Rechte an konkreten Grundstücken.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf eine Übernahme.

Sichter
(Graf Isolan)


[2.] Analyse:Aea/Fragment 075 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-21 13:12:19 Schumann
Aea, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 75, Zeilen: 9-17
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 47, Zeilen: 6-7, 11-19
Der Kronlandverordnung zufolge sollte sich die Regierung zur Ermittlung und Feststellung des “herrenlosen" Landes sogenannter Landkommissionen bedienen. Für jeden Verwaltungsbezirk war eine Kommission vorgesehen. Vorsitzender war der Bezirksamtmann bzw. der Stationsleiter oder deren Stellvertreter. Weiterhin waren zwei Beisitzer vorgesehen, die auch in erster Linie aus der Beamtenschaft gestellt werden sollten. Zur Wahrnehmung der Interessen der Afrikaner sollte - auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes mußte - ein Pfleger bestimmt werden. Zeitweise wurde es zur Pflicht gemacht, als Beisitzer der Landkommissionen einen Missionar aufzunehmen.142

142 Vgl. dazu Krauss, 47.

[...] die Regierung sollte sich zur Ermittlung und Feststellung des herrenlosen Landes sogenannter Landkommissionen bedienen11. [...] Für jeden Verwaltungsbezirk war eine Kommission vorgesehen. Ihr Vorsitzender war der Bezirksamtmann bzw. der Stationsleiter oder deren Stellvertreter. Dazu sollten zwei Beisitzer kommen, die in erster Linie aus der Schar der Pflanzer, Kaufleute oder Missionare der Gegend, in zweiter Linie auch aus der Beamtenschaft genommen werden sollten. Zur Wahrnehmung der Interessen der Eingeborenen sollte - auf Antrag eines Kommissionsmitgliedes mußte - ein Pfleger bestimmt werden. Zeitweise wurde es zur Pflicht gemacht, unter die Beisitzer der Landkommissionen einen Missionar aufzunehmen12.

11 §§ 1, 2, 4.

12 V. d. G. vom 10. 10. 1904 (für Buea und Victoria vom 8. 4. 1902 und vom 4. 10. 1903). Die Verordnung von 1904 nahm noch weite Gebiete von der Errichtung von Landkommissionen aus. Mit der Verordnung vom 28. 10. 1910 fallen diese Ausnahmen zum 1. 1. 1911 weg.

Anmerkungen

Art und Umfang der weitgehend wörtlichen Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Einzige inhaltliche Variante: Nach Krauss sollten die Beisitzer nur "in zweiter Linie" aus der Beamtenschaft kommen, in der untersuchten Arbeit hingegen "auch in erster Linie".

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[3.] Analyse:Aea/Fragment 076 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-05-04 18:53:26 Schumann
Aea, Fragment, Gesichtet, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 2-8
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 66, 67, Zeilen: 66:25-27; 67:3-7
Bereits 1888 wurde bestimmt, daß Grundbücher angelegt werden sollten, in die die im Besitz von "Nichteingeborenen" befindlichen Grundstücke einzutragen seien.144 Im gleichen Jahr wurde zudem festgelegt, daß die Eintragung von Grundstücken, die durch Verträge mit "Eingeborenen" oder durch Besitzergreifung von sogenanntem herrenlosen Land erworben wurden, nur auf Grund einer von der Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigung zu erfolgen habe.145

144 Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, 7.7.1888, in: Die deutsche Kolonialgesetzgebung, Bd.l, hg. von Riebow u.a., Berlin 1893, 199ff. Vgl. BAP, R.Kol. Amt 4974, 8ff.: v.Soden an Bismarck, 28.7.1886.

145 Vgl. Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo, 2.7.1888 (Paragraphen 17-21), in: Deutsche Kolonialgesetzgebung, 181 ff.

[Seite 66]

Bereits 1888 wurde bestimmt, daß Grundbücher angelegt werden sollten, in die die im Besitz von Nichteingeborenen befindlichen Grundstücke einzutragen seien4.

[Seite 67]

In der gleichen Verordnung wurde festgelegt, daß die Eintragung von Grundstücken, die durch Verträge mit Eingeborenen oder durch Besitzergreifung von herrenlosem Land erworben wurden, nur auf Grund einer von der Verwaltungsbehörde erteilten Genehmigung zu erfolgen habe5.


4 V. d. RK vom 7. 7. 1888.

5 §§ 17, 20, 21, KV. vom 2. 7. 1888.

[Seite 110]

Soweit auf Gesetzessammlungen verwiesen werden konnte (DKG und CLC), handelt es sich um Die deutsche Kolonialgesetzgebung, 1. Band herausgegeben von RIEBOW, spätere Bände von ZIMMERMANN u. a., Berlin 1893—1910

[...]

K. Verordnung, betreffend die Rechtsverhältnisse in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo. Vom 2. Juli 1888 (§§ 17—21), RGBl 1888, 211, DKG I 181 ff

Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die Führung der Grundbücher und das Verfahren in Grundbuchsachen in den Schutzgebieten von Kamerun und Togo. Vom 7. Juli 1888, DKG I 199ff

Anmerkungen

Die Formulierungen folgen fast identisch den - offensichtlich paraphrasierenden - Formulierungen von Krauss (1966). Die einzige Abänderung besteht in der Kennzeichnung problematisch gewordener Begriffe. Krauss findet als Quelle hier aber keine Erwähnung.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[4.] Analyse:Aea/Fragment 076 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-20 16:43:17 Schumann
Aea, Fragment, Gesichtet, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 16-19
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 65, 67, Zeilen: 65: 20-22; 67: 24-29
Die Einführung des deutschen Grundbuchsystems erwies sich als übereilt, zumal es die Anlage von Katastern, d.h. eine Aufnahme sämtlicher Grundstücke des Landes, voraussetzte. Da die Erstellung katastermäßiger Unterlagen jahrzehntelange Arbeit impliziert, kam man mit der Anlage von Grundbüchern in [Kamerun, abgesehen von einigen Stadtbezirken, nicht voran.149

149 Von 138 im Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun zwischen 1908 und 1914 verzeichneten Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblattes bezogen sich allein 42 Anträge auf Grundstücke in Douala. Zu den Problemen bei der Anlage von Grundbüchern vgl. auch BAP R.Kol.Amt 4975, 12-29: Kaiserlicher Oberrichter Autenrieth an Kaiserliches Gouvernement Buea, 14.2.1912.]

[Seite 65]

Das Grundbuchsystem hat jedoch auch einen großen Nachteil. Es setzt die Anlage von Katastern, d.h. eine Aufnahme sämtlicher Grundstücke des Landes, voraus.

[Seite 67]

Die Einführung des deutschen Grundbuchsystems erwies sich aber als übereilt. Zwar gilt dieses System als eines der besten, aber es erfordert die entsprechenden katastermäßigen Unterlagen, die selbst in hochentwickelten Ländern nur in jahrzehntelanger Arbeit zu erstellen sind. So kam es, daß man mit der Anlage von Grundbüchern in Kamerun, abgesehen von einigen Stadtbezirken, nicht vorankam.

Anmerkungen

Übernahme bleibt trotz wörtlicher Übereinstimmungen ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[5.] Analyse:Aea/Fragment 077 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-21 13:38:22 Schumann
Aea, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 77, Zeilen: 1-13
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 39, 67, Zeilen: 39: 16-19; 67: 25-29.31-39
[Da die Erstellung katastermäßiger Unterlagen jahrzehntelange Arbeit impliziert, kam man mit der Anlage von Grundbüchern in] Kamerun, abgesehen von einigen Stadtbezirken, nicht voran.149 Entsprechend erging 1902 eine Kaiserliche Verordnung, nach der "zur Übertragung des Eigentums an nicht gebuchten Grundstücken die in öffentlich beglaubigter Form beurkundete Einigung des Veräußerers und Erwerbers" erforderlich und ausreichend sein sollte.150 Diese Beurkundungen wurden zu einem Landregister zusammengestellt, wobei für die Aufnahme von Grundstücken in dieses Register lediglich Voraussetzung war, daß das Grundstück so genau wie möglich bezeichnet wurde. Die Anforderungen waren also wesentlich geringer als bei der Anlage eines Grundbuchblattes.

1903 wurde eine Kaiserliche Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in Afrika erlassen. Sie sah vor, daß das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken aus "Gründen des öffentlichen Wohls" gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden konnten.151


149 Von 138 im Amtsblatt für das Schutzgebiet Kamerun zwischen 1908 und 1914 verzeichneten Anträgen auf Anlage eines Grundbuchblattes bezogen sich allein 42 Anträge auf Grundstücke in Douala. Zu den Problemen bei der Anlage von Grundbüchern vgl. auch BAP R.Kol.Amt 4975, 12-29: Kaiserlicher Oberrichter Autenrieth an Kaiserliches Gouvernement Buea, 14.2.1912.

150 Paragraph 8, Abs.l der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten, 21.11.1902, in: Ruppel, 673ff. Vgl. auch Krauss, 67.

151 Kaiserliche Verordnung über die Enteignung von Grundeigentum in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee, 14.2.1903, in Ruppel, 727ff.

[Seite 67]

Zwar gilt dieses System als eines der besten, aber es erfordert die entsprechenden katastermäßigen Unterlagen, die selbst in hochentwickelten Ländern nur in jahrzehntelanger Arbeit zu erstellen sind. So kam es, daß man mit der Anlage von Grundbüchern in Kamerun, abgesehen von einigen Stadtbezirken, nicht vorankam. [...] 1902 erging eine kaiserliche Verordnung, wonach „zur Übertragung des Eigentums an nicht gebuchten Grundstücken die in öffentlich beglaubigter Form beurkundete Einigung des Veräußerers und Erwerbers erforderlich und ausreichend sein sollte8“. Diese Beurkundungen wurden dann zu einem Landregister zusammengestellt, wobei für die Aufnahme von Grundstücken in dieses Landregister lediglich Voraussetzung war, daß das Grundstück so genau wie möglich bezeichnet wurde. Es wurden also wesentlich geringere Anforderungen gestellt, als zum Anlegen eines Grundbuchblattes notwendig gewesen wäre.


8 § 18, Abs. 1, KV. vom 21. 11. 1902.


[Seite 39]

Die deutsche Verwaltung hatte 1903 ein Gesetz über die Enteignung von Grundeigentum in Afrika erlassen; es sah vor, daß das Eigentum und alle sonstigen Rechte an Grundstücken aus Gründen des öffentlichen Wohles gegen Entschädigung entzogen oder beschränkt werden könnten7.


7 § 1, K. V. vom 14. 2. 1903, ähnlich bereits § 8 V. d. G. vom 27.3.1888


[Seite 111]

Kaiserliche Verordnung, betreffend die Rechte an Grundstücken in den deutschen Schutzgebieten. Vom 21. November 1902, DKG VI 4-10, RGBl 1902, 283, Kol Bl 1902, 563

[...]

Kaiserliche Verordnung über die Enteignung von Grundstücken in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee. Vom 14. Februar 1903, DKG VII 39-45, RGBl 1903, 27-37

Anmerkungen

Fortsetzung von Fragment 076 16.

Ein Hinweis auf die eigentliche Quelle findet sich am Ende von Fn. 150 (wo allerdings auch nur zum Vergleich auf diese verwiesen wird).

Art und Umfang der Übernahme bleiben trotz weitgehend wörtlicher Übereinstimmung ungekennzeicht.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[6.] Analyse:Aea/Fragment 079 08 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-21 13:09:15 Schumann
Aea, Fragment, Gesichtet, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 79, Zeilen: 8-18
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 49, 50, 68, Zeilen: 49: 16-20; 50: 13-16; 68: 13-15.17-23
Die Übernahme der Kolonialverwaltung durch die Franzosen brachte zunächst keine tiefgreifenden Änderungen in der rechtlichen Behandlung der Bodenfrage.161 Die Verwaltung äußerte bereits in den ersten Jahren der Mandatszeit die Absicht, zum System der Immatrikulation überzugehen, das in den meisten afrikanischen Territorien Frankreichs bereits galt. Durch ein Dekret vom 22. Mai 1924 wurde dieses System in Kamerun eingeführt, aber bereits im Oktober des selben Jahres mit der Begründung widerrufen, daß man die abschließende Liquidierung des deutschen Eigentums abwarten wolle. Erst 1932 kam es schließlich zur endgültigen Installation der Immatrikulation.

Die französische Verwaltung hielt in ihren ersten einschlägigen Verordnungen 1920/21162 an dem von der deutschen Gesetzgebung bereits aufgestellten [Grundsatz fest, daß herrenloses Land in die Verfügungsbefugnis der Kolonialmacht übergehe.]


161 Obwohl offiziell von französischer Seite gegen alle Bereiche der deutschen Kolonialpolitik und auch gegen die Bodengesetzgebung polemisiert wurde, findet sich in internen Verwaltungsberichten eher Anerkennung für die deutschen Landrechtsmaßnahmen. Vgl. z.B. ANSOM, Série géo., C.4, Dos.51: L. Famechon, Etude politique, géographique, économique et administrative de la colonie allemande du Cameroun au début de 1914, 1916. Vgl. zur französischen Bodenpolitik den Abriß in Guy Essomba, L'installation des Français au Cameroun 1915-1931, Thèse de Doctorat de Ille cycle, Paris IV 1982, 152ff.; Britta-Josephine Rietsch, Nutzung und Schutz natürlicher Ressourcen in Kamerun. Historische Periodisierung und umweltpolitische Entwicklungstendenzen, Hamburg 1992, 185ff.

162 Décret du 11 août 1920 portant organisation du domaine et du régime des terres domaniales au Togo et au Cameroun (in: René Costedoat, L'effort français au Cameroun, Besançon 1930, 144-147); Arrêté du 15 septembre 1921, déterminant les conditions d'application du décret du 11 août 1920 sur le domaine privé de l'Etat dans les terrritoires [sic] du Cameroun (JOC 15.9. 1921).

[Seite 49]

Die Übernahme der Kolonialverwaltung durch die Franzosen brachte keine grundsätzlichen Änderungen in der Behandlung der Bodenfrage, da Frankreich schon um die Jahrhundertwende in der Bodenpolitik für seine afrikanischen Kolonien zu sehr ähnlichen Grundsätzen übergegangen war, wie sie auch von den Deutschen in Togo und Kamerun praktiziert wurden.

[Seite 68]

Wenn man auch schon in den ersten Jahren des Mandats die Absicht äußerte, in Kamerun zum System der Immatrikulation überzugehen12, so sollte dessen Einführung sich noch bis zum Jahre 1932 verzögern. [...] Durch Dekret vom 22. Mai 1924 wurde dann zum erstenmal das im übrigen Afrika geltende Immatrikulationssystem auf Kamerun ausgedehnt. Aber schon im Oktober desselben Jahres wurde dieses Dekret widerrufen14, mit der Begründung, daß man die endgültige Liquidierung des deutschen Eigentums abwarten wolle15. Erst 1932 kam es zur endgültigen Einführung der Immatrikulation in Kamerun16.


12 So in dem an den Präsidenten der Republik gerichteten Bericht vom 12. 7. 1932 (“Codes et Lois du Cameroun” IV 57).

14 D. vom 31. 10. 1924.

15 Rapport 1925, S. 99.

16 D. vom 21. 7. 1932, promulgiert erst am 6. 4. 1934. Grund für die Verzögerung waren die zu treffenden Vorbereitungen. So Rapport 1933, S. 65.


[Seite 50]

Die französische Verwaltung hielt in ihren einschlägigen Verordnungen aus den Jahren 1920, 1921, 1932 und 193823 an dem von der deutschen Gesetzgebung bereits aufgestellten Grundsatz fest, daß herrenloses Land in die Verfügungsbefugnis der Kolonialmacht übergehe.


23 D. vom 11. 8. 1920, A. vom 15. 9. 1921, D. vom 21. 7. 1932, D. vom 12. 1. 1938.


[Seite 112]

Décret du 11 août 1920 portant organisation du domaine et du régime des terres domaniales au Togo et au Cameroun, Journal Officiel AEF 1921, 477

[...]

Arrêté du 15 septembre 1921, déterminant les conditions d’application du décret du 11 août 1920 sur le domaine privé de l’Etat dans les territoires du Cameroun, Rapport SDN 1921, 109ff

Anmerkungen

Trotz wörtlicher Übereinstimmungen kein Hinweis auf die eigentliche Quelle.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[7.] Analyse:Aea/Fragment 080 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-05-04 18:54:05 Schumann
Aea, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 18-31
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 54, 55, Zeilen: 54: 40-43; 55: 25-36
[...]163

[...] Nach französischem Recht verstand man unter einer Konzession einen "Verwaltungsakt, der einem Privatmann erlaubt, gratis oder gegen die Erbringung einer Leistung ein zur Privatdomäne gehöriges Grundstück zu nutzen, und zwar unter Übernahme gewisser Verpflichtungen und in der Hoffnung, Eigentümer dieses Grundstücks zu werden".164 Juristisch bedeutete dies für den Inhaber einer Konzession, daß er jedem Dritten gegenüber nur ein prekäres Recht besaß und einer Reihe von Verpflichtungen unterworfen war, insbesondere hinsichtlich der Erschließung der Terrains. Die Konzession verwandelte sich in Eigentum, wenn die Verpflichtungen erfüllt und bestimmte festgelegte Zeitabläufe und Prozeduren beachtet waren. Dies war auch die Grundlage des in Kamerun eingeführten Systems. Die Ausführungsverordnung von 1921 zum Dekret von 1920, welches das französische Bodenrecht in Kamerun implementierte, legte ein ausführliches Verfahren fest, das jeder Konzessionserteilung vorauszugehen hatte.


163 Das "Domanialland" entsprach in etwa dem deutschen "Kronland". Vgl. zum "Domanialland" in der französischen Zeit Krauss, 49ff.

164 Ebd., 55.

[Seite 55]

Nach französischem Recht versteht man unter einer Konzession einen „Verwaltungsakt, der einem Privatmann erlaubt, gratis oder gegen die Erbringung einer Leistung ein zur Privatdomäne gehöriges Grundstück zu nutzen, und zwar unter Übernahme gewisser Verpflichtungen und in der Hoffnung, Eigentümer dieses Grundstückes zu werden12“. Juristisch bedeutete dies für den Inhaber einer Konzession, daß er jedem Dritten gegenüber die Rechte eines Eigentümers hatte, aber der Verwaltung gegenüber nur ein prekäres Recht besaß und einer Reihe von Verpflichtungen unterworfen war, besonders hinsichtlich der Erschließung. Die Konzession verwandelte sich in Eigentum, wenn die Verpflichtungen erfüllt und bestimmte festgelegte Zeitabläufe und Prozeduren beachtet waren. Dies ist die Grundlage des Systems, wie es in Kamerun 1920/21 eingeführt worden ist.

[Seite 54]

Die Ausführungsverordnung von 1921 zum Dekret von 19209, welches das französische koloniale Bodenrecht in Kamerun einführte, legte ein ausführliches Verfahren fest, das jeder Konzessionserteilung vorauszugehen hatte.


9 D. vom 11. 8. 1920, A. vom 15. 9. 1921.

12 LUCHAIRE 346. Über das Konzessionswesen auch MAGUET 62ff., 421 f.

Anmerkungen

Art und Umfang der Übernahme sind ungekennzeichnet. Sie ist großteils wörtlich und erstreckt sich auch auf die Erläuterungen ("Juristisch bedeutete dies") nach der Referenz (Fn. 164).

Sichter
(Graf Isolan) Schumann


[8.] Analyse:Aea/Fragment 155 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-08-26 11:31:38 Schumann
Aea, BauernOpfer, Fragment, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 155, Zeilen: 1-8
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 68, 70, Zeilen: 68: 22 ff.; 70: 38 ff.
Die Immatrikulation war fakultativ, außer in folgenden, in Artikel 2 festgelegten Fällen: bei Veräußerung oder Konzessionierung von Domanialland, bei Vertragsabschluß bezüglich Land, das nach französischem Recht noch unter "Gewohnheitsrecht" stand, schließlich bei Grundstücken, die bereits im Grundbuch eingetragen waren. Promulgiert wurde das Dekret erst am 6. April 1934.106 Grund für die Verzögerung waren, so die Administration, die zu treffenden Vorbereitungen, welche einen erhöhten Aufwand an Personal und Material implizierten.107

106 Vgl. Arrêté du 24 mars 1934 relatif à l'application du décret du 21 juillet 1932 instituant au Cameroun le régime foncier de l'immatriculation, abgedruckt u.a. in Territoire du Cameroun (Hg.), Recueil, 113ff.

107 Vgl. Rapport Annuel SDN 1933, 65.


RAPPORT ANNUEL adressé par le gouvernement français au Conseil de la Société des Nations sur l'administration sous mandat du territoire du Cameroun, 1921-1938. (zit. Rapport annuel SDN).

TERRITOIRE DU CAMEROUN (Hg.), Recueil des Textes Législatifs et Réglementaires relatifs aux Régimes Domanial, Foncier, Forestier et à l'Urbanisme, Yaoundé 1954.

[Seite 68]

Erst 1932 kam es zur endgültigen Einführung der Immatrikulation in Kamerun16. [...]

[...] Die Immatrikulation ist fakultativ außer in folgenden Fällen: bei Veräußerung oder Konzessionierung von Dominialland, bei Vertragsabschluß nach französischem Recht bezüglich Land, das noch unter Stammesrecht steht, und schließlich für jene Grundstücke, die im Grundbuch eingetragen sind17.


[Seite 70]

16 D. vom 21. 7. 1932, promulgiert erst am 6. 4. 1934. Grund für die Verzögerung waren die zu treffenden Vorbereitungen. So Rapport 1933, S. 65.

17 Art. 2.


[Seiten 112 bzw. 155]

Arrêté du 24 mars 1934 relatif à l’application du décret du 21 juillet 1932 instituant au Cameroun le régime foncier de l’immatriculation, Journal Officiel du Cameroun 1934, 256, CLC IV 78ff

Gouvernement Français, Rapport Annuel au Conseil de la Société des Nations sur l’Administration du Territoire sous mandat du Cameroun, année 1921 et seq. (bis 1938).

Anmerkungen

Die Quelle wird auf der Vorseite in Fn. 104 genannt ("[...] Inhalt und Bedeutung des Dekrets werden u.a. diskutiert bei Krauss, 68f.; [...]"), doch wird nicht klar, dass die Kraussche Rezeptionsleistung auf der Folgeseite übernommen ist.

An Stelle des Journal Officiel du Cameroun von 1934 gibt der Verf. eine Publikation von 1954 an.

Bei diesem Fragment wäre auch eine Kategorisierung unter "Verschleierung" möglich.

Sichter
(Schumann)


[9.] Analyse:Aea/Fragment 156 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-05-12 18:19:22 Schumann
Aea, BauernOpfer, Fragment, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Schumann
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 156, Zeilen: 11-25
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 69, 73, Zeilen: 69: 7 f, 41 f. ; 73: 3 ff.
1936 monierte die Mandatskommission des Völkerbundes, das Dekret über die Einführung der Immatrikulation lasse die Genehmigungspflicht unberücksichtigt, die nach Art.5 des Mandatsvertrages für den Grundstücksverkehr zwischen "Eingeborenen" und "Nichteingeborenen" vorgeschrieben sei.115 1937 äußerte die Kommission erneut diese Befürchtung und fügte hinzu, daß die bloße Nichterklärung bereits vorgenommener Verfügungen nicht genüge, sondern daß schon die vorausgehenden Verträge genehmigungspflichtig sein müssten. Auch sei die Eintragung einer Hypothek als Verfügung anzusehen. Aufgrund dieser Interventionen traf Frankreich für die Mandatsgebiete eine Ausnahmeregelung. Während im übrigen französischen Afrika bei immatrikulierten Grundstücken keine Genehmigungspflicht bestand, wurde der Mandatskommission 1938 mitgeteilt, daß für Kamerun ein entsprechendes Zirkular ergangen sei.116 Ein Dekret von 1944 erklärte darüber hinaus auch jede Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken für nichtig, wenn der Vertrag nicht vorher durch den Gouverneur gebilligt worden war.117

[...] Als Vorstufe der "Europäisierung" der Grundbesitzformen der Kameruner Bevölkerung führte die Verwaltung daher parallel zur Immatrikulation das Verfahren der Constatation de droits fonciers indigènes ein, mit dem Einheimische ihre "Gewohnheitsrechte" [an Land feststellen lassen konnten.118]


115 In diesem Artikel heißt es: "[...] Aucune propriété foncière indigène ne pourra faire l'objet d'un transfert excepté entre indigènes sans avoir reçu au préalable l'approbation de l'autorité publique. Aucun droit réel ne pourra être constitué sur un bien foncier indigène en faveur d'un non-indigène si ce n'est avec la même approbation." Zit. nach Ngongo, Histoire des Institutions, 102.

116 Vgl. CPM, P.V. der 30. Sitzung (1936), 43; P.V. der 33.Sitzung (1937), 79; P.V. der 35.Sitzung (1938), 131; Krauss, 73.

117 Vgl. Décret du 26 décembre 1944 réglementant les promesses d'aliénation ou constitution de droits divers consenties par les indigènes du Cameroun, Art.2., in: Territoire du Cameroun (Hg.), Recueil, 135f.

[118 Vgl. das Décret du 21 juillet 1932 organisant la constatation des droits fonciers des indigènes au Cameroun protégés sous mandat français, in: JOC vom 1.11.1932.]

[Seite 73]

Auch der Verkauf von Land durch Eingeborene an Europäer bildete eine ständige Sorge der Mandatskommission. 1936 wurde moniert, das Dekret über die Einführung der Immatrikulation lasse die Genehmigungspflicht unberücksichtigt, die nach Art. 5 des Mandatsvertrages für den Grundstücksverkehr zwischen Eingeborenen und Nichteingeborenen vorzusehen sei7. Auch 1937 äußerte die Kommission die gleiche Befürchtung, und sie fügte hinzu, daß die bloße Nichtigerklärung bereits vorgenommener Verfügungen nicht genüge, sondern daß schon die vorausgehenden Verträge genehmigungspflichtig sein müßten. Auch sei die Eintragung einer Hypothek als Verfügung anzusehen8. Zudem wurde die Ungeduld der Kommission darüber zum Ausdruck gebracht, daß die Forderungen des vergangenen Jahres unerfüllt geblieben waren. Auf Grund dieser Intervention traf dann tatsächlich Frankreich für die Mandatsgebiete eine Ausnahmeregelung. Während im übrigen französischen Afrika bei immatrikulierten Grundstücken keine Genehmigungspflicht bestand, wurde der Mandatskommission 1938 mitgeteilt, daß für Kamerun ein entsprechendes Zirkular ergangen sei9. Ein Dekret von 1944 erklärte auch jede Verpflichtung zur Veräußerung von Grundstücken für nichtig, wenn der Vertrag nicht vorher durch den Gouverneur gebilligt worden war10.


[Seite 69]

Die Erfahrungen in Afrika hatten jedoch schon früher gezeigt, daß nur wenige Einheimische zur Immatrikulation ihrer Grundstücke bereit waren. Man hatte deshalb in anderen Territorien bereits ein einfacheres Verfahren versucht, nämlich das der „Constatation des droits fonciers“. [...]

[...]

[...] Es handelte sich lediglich um ein Verfahren zur Feststellung von Rechten in bezug auf Dritte und die Privatdomäne21.

Das Verfahren der Constatation war als Vorstufe der „Europäisierung“ der Grundbesitzformen der Eingeborenen gedacht22.


[Seite 70 bzw. 71]

7 Mandatskommission 30. Session, S. 43.

8 Mandatskommission 33. Session, S. 79.

9 Mandatskommission 35. Session, S. 131.

10 Art. 2, D. vom 26. 12. 1944. Ähnlich noch in einem (in Kamerun nicht promulgierten) Dekret vom 21. 7. 1956.

21 POIRIER 180.

22 WENGLER 117.


[Seite 154 bzw. 155]

POIRIER, J.: Attitude du législateur français en face du droit coutumier d’Afrique Noire. In: The Future of Customary Law in Africa — Symposium-Colloque Amsterdam 1955. Leiden 1956.
Les Problèmes du Travail en Afrique Noire. Bureau International du Travail, Études et Documents, Nouvelle Série Nr. 48, 2. Aufl., Genf 1959.

WENGLER, Wilhelm: Rechtsformen des Grundbesitzes der Eingeborenen. In: Beiträge zur Kolonialforschung, 3. Bd., Berlin 1943, S. 88ff.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 116 - an letzter Stelle - genannt. Dass der Inhalt des gesamten Absatzes (großteils wörtlich) daraus übernommen wurde, bleibt dem Leser verborgen.

[Falls der letzte Satz als zu uneindeutig erachtet werden sollte, könnte man ihn auch wieder rausnehmen.]

Sichter
(Schumann)


[10.] Analyse:Aea/Fragment 157 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-05-04 18:54:45 Schumann
Aea, BauernOpfer, Fragment, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 157, Zeilen: 1-24, 29-33
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 69, Zeilen: 8-40
Das Prozedere ging folgendermaßen vonstatten:119 Personen, die eine Bescheinigung der Constatation für ein Grundstück haben wollten, wandten sich an den Kreiskommandanten, der den Antrag örtlich bekanntmachte und einen Lokaltermin in Anwesenheit der Häuptlinge und Notabeln anberaumte. Die Untersuchung erstreckte sich auf die Feststellung, ob der Antragsteller gemäß lokalem Gewohnheitsrecht Besitzer des Terrains war, oder ob seinen Ansprüchen entgegenstehende Rechte vorhanden waren. Das aufgenommene Protokoll wurde sofort in die lokale Sprache übersetzt und vorgelesen. Es folgte die Veröffentlichung des Antrags im Journal Officiel. Streitfälle überwies man dem örtlichen Tribunal du Deuxième degré. Zum Abschluß erhielt der Antragsteller ein Livret Foncier, das die Natur seiner Rechte genau beschrieb. Bereits 1927 hatte die Administration ein Dekret erlassen, das die Ausgabe von Actes de Notoriété durch den Kreiskommandanten vorsah.120

Nach dem Verfahren der Constatation konnten sowohl die Rechte von Individuen als auch die von Gemeinschaften festgestellt werden. In letzterem Fall galt das jeweilige lokale “Gewohnheitsrecht“, so daß die betreffenden Grundstücke auch nach der Durchführung der Constatation weiterhin den Regeln dieses Rechts unterworfen blieben, während ein immatrikuliertes Grundstück dem europäischen Sachenrecht unterstand. Während die Immatrikulation bei entsprechendem Nachweis des Besitzrechtes prinzipiell von jedem im Bereich des gesamten Territoriums beantragt werden konnte, war das Verfahren der Constatation lediglich im eigentlichen Heimatbezirk möglich (Art. 1). Folglich konnte beispielsweise ein Bamiléké keinen Antrag für ein Terrain in Douala stellen, selbst wenn er ein Grundstück mit der Erlaubnis der zuständigen Duala-Oberen innehatte. [...]

Ein weiterer Unterschied zur Immatrikulation beruhte darauf, daß die Constatation keinen unangreifbaren Eigentumstitel schuf, sondern nur dem Ziel diente, den Eigentümer soweit zu schützen, daß er nur durch einen Gerichtsprozeß sein Eigentum verlieren konnte. Es handelte sich lediglich um ein Verfahren zur Feststellung von Rechten in bezug auf Dritte und die Privatdomäne.


119 Vgl. Krauss, 69; Ngwasiri, 320ff.; Henri Labouret, Le Cameroun, Paris 1937, 103f.; Haut- Commissariat de la République Française au Cameroun (Hg.), Encyclopédie de l'Afrique Française: Cameroun-Togo, Paris 1951, 141 ff.; Archives Domaines DTF 775: „Merkblatt“ Immatrikulation (o.D.).

120 Vgl. Décret du 20 août 1927 instituant un mode de constatation des droits fonciers des indigènes au Cameroun, in: Rapport Annuel SDN 1927, 123.

Es wurde 1932 auch in Kamerun eingeführt, nachdem man dort schon 1927 ein Dekret erlassen hatte, das die Ausgabe von „actes de notoriété“ durch die Kreiskommandanten vorsah19.

Das Verfahren der „Constatation“ ging folgendermaßen vonstatten: Personen, die eine Bescheinigung der Constatation haben wollten, wandten sich an den Kreiskommandanten, der den Antrag örtlich bekanntmachte und einen Lokaltermin in Anwesenheit der Häuptlinge und Notabeln anberaumte. Die Untersuchung erstreckte sich auf die Feststellung der örtlichen Rechtssatzungen und das Bestehen von den Ansprüchen des Antragstellers entgegenstehenden Rechten. Dann wurde das aufgenommene Protokoll sofort in die Stammessprache übersetzt und vorgelesen. Daraufhin wurde der Antrag im Journal officiel veröffentlicht und angeschlagen. Streitfälle wurden den Eingeborenengerichten überwiesen. Zum Abschluß erhielt der Antragsteller ein „livret foncier“, das die Natur seiner Rechte genau beschrieb.

Nach diesem Verfahren konnten sowohl die Rechte von Individuen als auch die von Gemeinschaften festgestellt werden. In letzterem Falle wurde die Geltung des jeweiligen örtlichen Stammesrechts unterstellt, so daß die betreffenden Grundstücke auch nach Durchführung des Verfahrens der Constatation weiterhin den Regeln des Stammesrechts unterworfen blieben20. Dies im Gegensatz zum Verfahren der Immatrikulation, das die Eintragung eines gemeinsamen Eigentums nur nach den im Code Civil vorgesehenen Möglichkeiten zuließ. Während ferner die Immatrikulation bei Vorliegen der Voraussetzungen von jedermann im Bereich des ganzen Territoriums beantragt werden konnte, konnte jemand das Verfahren der Constatation nur in seinem eigentlichen Heimatbezirk in die Wege leiten. Dies selbst dann, wenn er ein Grundstück auf stammesfremdem Gebiet mit Erlaubnis der zuständigen Stammesautorität innehatte. Ein weiterer Unterschied zur Immatrikulation beruhte darauf, daß die Constatation keinen unangreifbaren Eigentumstitel schuf, sondern nur dem Ziel diente, den Eigentümer soweit zu schützen, daß er allein durch einen Gerichtsprozeß sein Eigentum verlieren konnte. Es handelte sich lediglich um ein Verfahren zur Feststellung von Rechten in bezug auf Dritte und die Privatdomäne21.


19 D. vom 21. 7. 1932. Es gelangt erst 1933 zur Anwendung, Rapport 1933, S. 65. - Das vorausgehende Dekret ist vom 20. 8. 1927 und geht seinerseits auf ein Dekret vom 8. 10. 1925 für AOF zurück. Zu letzterem vgl. CHABAS FASC. C 2 und ROBERT 200.

20 Committee on the Rural Economic Development, UN Dokument T/AC. 36/L 6, S. 18ff.

21 POIRIER 180.

Anmerkungen

Die Quelle ist zwar in Fn. 119 (dort lediglich zum Vergleich) genannt, doch Art und Umfang der Übernahmen bleiben vollständig ungekennzeichnet. Dass der Inhalt nahezu der gesamten Seite aus dieser Quelle stammt, ist nicht erkennbar.

Die drei längsten übernommenen Wortgruppen umfassen dabei 29, 26 und 25 zusammenhängende Wörter; die letzten beiden Sätze wurden praktisch wörtlich übernommen.

Sichter
(Graf Isolan)


[11.] Analyse:Aea/Fragment 159 20 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2018-05-04 18:55:40 Schumann
Aea, Fragment, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 159, Zeilen: 20-23
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 56, Zeilen: 11ff
Das genannte Dekret regelte zudem erstmals ausführlich die Konzessionierung in Kamerun.133 Es bestimmte, daß der Gouverneur die Vergabe nur im Conseil d'Administration aussprechen konnte, allerdings lediglich bis zu 1000 ha für einen Konzessionsinhaber (Art.2).

133 Vgl. Krauss, 56; Rapport Annuel SDN 1938, 74.

Ihre ausführliche gesetzliche Regelung erfuhr die Konzessionierung in Kamerun erst im Jahre 1938. Das Dekret bestimmte, daß der Gouverneur die Vergabe nur „en conseil d’administration“ aussprechen könne, und zwar lediglich bis zu 1000 ha im Gebiet des ganzen Territoriums für einen Inhaber14, [...]

14 Art. 2, D. vom 12. 1. 1938. Konzessionen über 1000 ha konnten nur durch Dekret vergeben werden gemäß Art. 3 Nr. 2 des D. vom 11.8. 1920.

Anmerkungen

Übernahme zieht sich bis weit in die nächste Seite (vgl. Fragment 160 01). Art und Umfang der Übernahme bleiben ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan)


[12.] Analyse:Aea/Fragment 160 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-04-21 12:38:04 Schumann
Aea, Fragment, Gesichtet, Krauss 1966, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 160, Zeilen: 1-14
Quelle: Krauss 1966
Seite(n): 56, Zeilen: 12-27
[Kon-]zessionen über 1000 ha mußten per Dekret vergeben werden.134 Ferner war zunächst nur eine provisorische Konzessionierung möglich; der Inhaber hatte das Terrain nach der Übereignung zu immatrikulieren (Art.4). Die Durchführungsverordnung zu diesem Dekret stellte darüber hinaus fest, daß Land, welches als "herrenlos" der Privatdomäne des Staates zugeschlagen wurde, nur auf dem Konzessionswege abgegeben werden durfte. Außerdem wurden die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung bezüglich der Finanz- oder Arbeitskraft des Antragstellers sowie bezüglich der Ausmessung des Geländes genau festgelegt (Art.5). Die Verordnung beinhaltete ebenfalls Richtlinien darüber, wann die Nutzung des Terrains als erfolgt anzusehen sei. Abschließend wurde die Errichtung von Registern sowohl für die erteilten wie für die beantragten Konzessionen geregelt (Art. 11). Für die Vergabe kleinerer Konzessionen bis zu 20 ha, die vor allem für Einheimische in Frage kamen, war die Möglichkeit einer Befreiung vom Nachweis der Finanzkraft vorgesehen.

134 Hier galt Art.2, Nr.2 des Dekrets vom 11.8.1920, welches besagte, daß ein solches Dekret vom Premierminister auf Vorschlag des Kolonialministers verfaßt werden konnte.

Das Dekret bestimmte, daß der Gouverneur die Vergabe nur „en conseil d’administration“ aussprechen könne, und zwar lediglich bis zu 1 000 ha im Gebiet des ganzen Territoriums für einen Inhaber14, daß ferner stets zunächst nur eine provisorische Konzessionierung möglich sei, und daß schließlich das Grundstück nach der Übereignung immatrikuliert werden müsse15. Die Durchführungsverordnung zu diesem Dekret16 stellte darüber hinaus fest, daß Land, das als herrenlos zur Domäne gekommen war, nur auf dem Konzessionsweg abgegeben werden dürfe. Gleichzeitig wurden die Voraussetzungen für die Konzessionserteilung hinsichtlich Finanzkraft oder Arbeitskraft des Antragstellers und hinsichtlich der Ausmessung des Geländes genau festgelegt sowie Richtlinien erlassen, wann die Nutzung des Geländes als erfolgt anzusehen sei. Schließlich wurde die Errichtung von Registern sowohl für die erteilten wie für die beantragten Konzessionen geregelt17. Für die Vergabe kleiner Konzessionen bis zu 20 ha, die vor allem für Einheimische in Frage kamen, war die Möglichkeit einer Dispens vom Nachweis der Finanzkraft vorgesehen18.

14 Art. 2, D. vom 12. 1. 1938. Konzessionen über 1000 ha konnten nur durch Dekret vergeben werden gemäß Art. 3 Nr. 2 des D. vom 11.8. 1920.

15 Art. 4, 34, D. vom 12. 1. 1938.

16 A. vom 21. 10. 1938, modifiziert durch A. vom 7. 4. 1949 und 1. 7. 1954.

17 Art. 11, 38ff, 52, 71.

18 Rapport 1949, S. 79.

Anmerkungen

Hier erfolgt kein Hinweis auf eine Übernahme.

Auf der voran gegangenen Seite (vgl. Fragment 159 20) findet sich ein Hinweis auf Krauss (1966), aus dem in keiner Weise ersichtlich wird, dass auch das Nachfolgende der Quelle entstammt. Art und Umfang der Übernahme bleiben vollständig ungekennzeichnet.

Sichter
(Graf Isolan) Schumann