Angaben zur Quelle [Bearbeiten]
Autor | Eberhard Scheffler |
Titel | Die Überwachungsaufgabe des Aufsichtsrats im Konzern |
Zeitschrift | Der Betrieb. Betriebswirtschaft, Steuerrecht, Wirtschaftsrecht, Arbeitsrecht |
Ort | Düsseldorf |
Verlag | Verl.-Gruppe Handelsblatt |
Jahr | 1994 |
Jahrgang | 47 |
Nummer | 16 |
Seiten | 793-799 |
Anmerkung | In der Online-Version des Artikels sind die Seitenzahlen des gedruckten Artikels nicht ersichtlich |
URL | http://www.der-betrieb.de/content/dft,222,0095192 |
Literaturverz. |
ja |
Fußnoten | ja |
Fragmente | 0 |
[1.] Ah/Fragment 056 25 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:37:56 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 56, Zeilen: 25-27 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 794, Zeilen: 9-12, rechte Spalte |
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Die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zielt in sehr umfassendem Sinn auf erfolgreiche und wirtschaftlich vernünftige Geschäftsführungsmaßnahmen, die die Überlebensfähigkeit des Unternehmens sichern und stärken. | Die Wirtschaftlichkeit der Geschäftsführung zielt in sehr umfassendem Sinn auf erfolgreiche und wirtschaftlich vernünftige Geschäftsführungsmaßnahmen, die die Überlebensfähigkeit des Unternehmens sichern und stärken. |
Identisch übernommen ohne Quellenverweis |
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[2.] Ah/Fragment 117 116 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:03:40 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 117, Zeilen: 116-118 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 797, Zeilen: 36-43, rechte Spalte |
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[FN 550] Die im Aktienrecht kodifizierte regelmäßige Berichterstattung ist für die GmbH-Geschäftsführung nicht vorgeschrieben § 52 GmbHG. Dennoch ist der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe gehalten, sich über die Geschäftsführung regelmäßig berichten zu lassen; dabei [sollte sich die Form der Berichterstattung an § 90 Abs. 1 und Abs. 2 AktG orientieren, soweit nicht die Überwachung durch die GmbH-Gesellschafter selbst Modifizierungen zweckmäßig macht. Vgl. dazu Hoffmann, Der Aufsichtsrat, Ein Handbuch für die Praxis, Rdnrn. 248 f.; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 3 Rdnr. 22 ff., S. 68 ff; Scheffler, DB 1994, 793, 797.] | Die im Aktienrecht kodifizierte regelmäßige Berichterstattung ist für die GmbH-Geschäftsführung nicht vorgeschrieben (§ 52 GmbHG). Dennoch ist der Aufsichtsrat im Rahmen seiner Überwachungsaufgabe gehalten, sich über die Geschäftsführung regelmäßig berichten zu lassen. Die Form der Berichterstattung sollte sich an § 90 Abs. 1 und 2 AktG orientieren, soweit nicht die Überwachung durch die GmbH-Gesellschafter selbst Modifizierungen zweckmäßig macht [FN 35].
[FN 35 Hoffmann, Der Aufsichtsrat, 2. Aufl. 1985, Rdn. 248 f.; Lutter/Krieger, a.a.O. (Fn. 2), Rdn 355.] |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. Bemerkenswert ist, dass der Quellenverweis trotz wörtlicher Übernahmen mit "Vgl. dazu" beginnt (und damit eine wörtliche Übernahme explizit ausschließt) und Scheffler (1994) erst an dritter und letzter Stelle genannt wird. |
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[3.] Ah/Fragment 119 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:03:48 Kybot | Ah, Fragment, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel, Verdächtig, ZuSichten |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 119, Zeilen: 1-25 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 797, Zeilen: 2-29, rechte Spalte |
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Danach habe der Vorstand der Obergesellschaft dem Aufsichtsrat über folgende Punkte zu berichten [FN 555]:
- mindestens einmal jährlich, bei neueren Entwicklungen unverzüglich, über die beabsichtigte Geschäftspolitik des Konzerns und andere grundsätzliche Fragen der künftigen Konzernführung (Hier geht es um Leitbild und Unternehmenspolitik für den Konzern. Die grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung betreffen in erster Linie strategische Planung und Entscheidungen, aber auch die Finanzpolitik hinsichtlich Finanzstruktur und Finanzrisiko des Konzerns und seiner Unternehmen.); - im Zusammenhang mit der Verhandlung über den Jahresabschluß und den Konzernabschluß, über die Rentabilität des Konzerns, insbesondere über seine Eigenkapitalrendite und über die Ertragslage des Konzerns; - regelmäßig, mindestens vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte, insbesondere den Umsatz und die Lage des Konzerns. (Hier ist auf die Ertrags-, Finanz- und Vermögenslage, aber auch auf die Risikolage des Konzerns und wichtiger Konzernunternehmen einzugehen. Ebenfalls ist über die wichtigen Geschäftsbereiche und Konzernunternehmen zu berichten.); - unverzüglich aus sonstigen wichtigen Anlässen an den Aufsichtsratsvorsitzenden, der seinerseits nach pflichtmäßigem Ermessen die übrigen Aufsichtsratsmitglieder informiert; - so rechtzeitig, daß der Aufsichtsrat vor der Vornahme von Geschäften Gelegenheit hat, zu diesen Stellung zu nehmen, über alle Geschäfte, die für die Rentabilität oder Liquidität der Konzernobergesellschaft und/oder des Konzerns von Bedeutung sein können. [FN 555: Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 244 ff.; Scheffler, DB 1994, 793, 797; ders., Konzernmanagement, S. 70 f.] |
Zur Überwachung seiner Konzernführung hat der Vorstand der Obergesellschaft dem Aufsichtsrat analog zu § 90 AktG über folgende Punkte zu berichten:
[FN 34: Die Risikoanlage wird im allgemeinen als Bestandteil der anderen "drei Lagen" angesehen. Im Hinblick auf die erhöhte Bedeutung der Umwelteinflüsse auf die Unternehmen und deren Dynamik scheint die besondere Herausstellung der Risikolage sinnvoll. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist in der Fußnote 555 vorhanden, dieser lässt aber nicht auf eine wörtliche Übernahme aus Scheffler (1994) schließen, da insgesamt 3 Quellen genannt sind. Scheffler (1994) wird nur an zweiter Stelle genannt. Noch nicht geklärt ist, ob sich dieses Textfragment auch so bei Semler (1996) finden lässt. Immerhin wird Semler vor dem oben dokumentierten Fragment im Fließtext genannt, worauf sich auch das "Danach habe [...]" bezieht, mit dem die Fundstelle beginnt. Auch wird hier der Konjunktiv verwendet, der – im weitesten Sinne – als Kennzeichnung einer wörtlichen Übernahme herhalten könnte. Bis geklärt ist, ob die Stelle bei Semler so zu finden ist: verdächtig. |
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[4.] Ah/Fragment 120 30 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:03:54 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 120, Zeilen: 30-35 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 798, Zeilen: 4-11, linke Spalte |
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Ferner sollte der Aufsichtsrat darauf achten, daß er im Rahmen der laufenden Berichterstattung über alle wesentlichen erfolgskritischen Daten und Entwicklungen aktuell informiert wird. Dabei sind für wichtige Daten und Erfolgskriterien Soll-Ist-Vergleiche und eine Vorausschau auf die künftige Entwicklung unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die erfolgskritischen Kennziffern, die schlaglichtartig die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens aufhel-[len [FN 561].]
[FN 561: Scheffler, DB 1994, 793, 798; ders., ZGR 1993, 63, 68; Götz, AG 1995, 337, 349; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 199 ff.; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 3 Rdnrn. 23 f., S. 69 f.; Peltzer, WM 1981, 346, 350.] |
Der Aufsichtsrat sollte ferner darauf achten, daß er im Rahmen der laufenden Berichterstattung über alle wesentlichen erfolgskritischen Daten und Entwicklungen aktuell informiert wird. Für wichtige Daten und Erfolgskriterien sind Soll-Ist-Vergleiche und eine Vorausschau auf die künftige Entwicklung unverzichtbar. Dies gilt insbesondere für die erfolgskritischen Kennziffern, die schlaglichtartig die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens aufhellen. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kenntlichmachung des Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden. Die Übernahme setzt sich auf der folgenden Seite fort: Ah/Fragment_121_01 |
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[5.] Ah/Fragment 121 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:03:56 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 121, Zeilen: 1-27 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 798, Zeilen: 11 ff., linke Spalte |
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Allerdings ist, insbesondere im Mischkonzern, zu beachten, daß unterschiedliche Branchen verschiedenartige erfolgskritische Kennziffern aufweisen. Es kommt nicht auf die Menge der Detailinformationen, sondern auf die Qualität der Informationen in puncto Wesentlichkeit, Übersichtlichkeit und Zeitnähe an [FN 562]. Dagegen sind Managementberichte im Sinne des Controllings nicht unmittelbar für die Überwachung geeignet, da sie zu viele Details enthalten und auch in kürzeren Abständen erfolgen müssen, als es für die Überwachung im allgemeinen notwendig und zweckmäßig ist. Dennoch muß sich der Aufsichtsrat davon überzeugen, daß entsprechende Informationen für den Vorstand existieren. Nur dann kann dieser professionell den Konzern leiten [FN 563].
Die Konzernführung muß über ein effizientes Planungs-, Informations- und Abrechnungssystem verfügen, das alle Konzernunternehmen erfaßt. In einem solchen ganzheitlichen und einheitlich ausgerichteten System fügen sich Planung und Informationswesen der einzelnen Konzernunternehmen gewissermaßen als Bausteine in den größeren Rahmen der Konzernplanung und -berichterstattung ein, so daß ein hierarchisches Planungs- und Berichtssystem entsteht, das in Richtung auf die Konzernspitze durch eine zunehmende Datenverdichtung und durch eine Konzentration auf strategisch und finanziell bedeutsame Informationen gekennzeichnet ist [FN 564]. Abschließend ist noch auf die praktischen Probleme hinzuweisen, die sich bei der Berichterstattung in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht bei neuen oder ausländischen Konzernunternehmen ergeben, weil sie Form, Inhalt und Zeitpunkt des Konzernberichtswesens nicht kennen bzw. nicht zeitgerecht erfüllen können. Trotz dieser Probleme müssen Konzernleitung und Aufsichtsrat noch darauf achten, daß sie alle für den Konzern und seine Lage bedeutsamen Informationen rechtzeitig bekommen, wobei es auf die Wesentlichkeit der Aussage und nicht auf Formalitäten ankommt [FN 565]. [FN 562: Scheffler, DB 1994, 793, 798; ders., ZGR 1993, 63, 68; Götz, AG 1995, 337, 349; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 244 ff., 248.] [FN 563: Scheffler, DB 1994, 793, 798; ders., ZGR 1993, 63, 68; Götz, AG 1995, 337, 349; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193,200.] [FN 564: Scheffler, DB 1994, 793, 798; ders., Konzernmanagement, S. 87 f.; Keller, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 94, 123 ff; Martens, ZHR 147 (1983), 377,418.] [FN 565: Scheffler, DB 1994, 793, 798; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 203; Semler, Leitung und Überwachung der Aktiengesellschaft, S. 244 ff, 248.] |
Dabei ist – insbesondere im Mischkonzern – zu beachten, daß unterschiedliche Branchen verschiedenartige erfolgskritische Kennziffern aufweisen. Es kommt nicht auf die Menge der Detailinformationen, sondern auf die Qualität der Informationen hinsichtlich Wesentlichkeit, Übersichtlichkeit und Zeitnähe an. [...]
Managementberichte im Sinn des Controlling sind nicht unmittelbar für die Überwachung geeignet, da sie zu viele Details enthalten und auch in kürzeren Abständen erfolgen müssen, als es für die Überwachung im allgemeinen notwendig und zweckmäßig ist. Der Aufsichtsrat muß sich jedoch davon überzeugen, daß entsprechende Informationen für den Vorstand existieren, denn nur dann kann dieser professionell das Unternehmen bzw. den Konzern leiten. Die Konzernführung muß über ein effizientes Planungs-, Informations- und Abrechnungssystem verfügen, das alle Konzernunternehmen erfaßt. [...] In einem solchen ganzheitlichen und einheitlich ausgerichteten System fügen sich Planung und Informationswesen der einzelnen Konzernunternehmen gewissermaßen als Bausteine in den größeren Rahmen der Konzernplanung und -berichterstattung ein. Es entsteht ein hierarchisches Planungs- und Berichtssystem, das in Richtung auf die Konzernspitze durch eine zunehmende Datenverdichtung und [...] durch eine Konzentration auf strategisch und finanziell bedeutsame Informationen gekennzeichnet ist. Praktische Probleme bei der Berichterstattung ergeben sich in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht bei neuen oder ausländischen Konzernunternehmen, weil sie Form, Inhalt und Zeitpunkt des Konzernberichtswesens nicht kennen bzw. nicht zeitgerecht erfüllen können. Dennoch müssen Konzernleitung und Aufsichtsrat darauf bestehen, daß sie alle für den Konzern und seine Lage bedeutsamen Informationen rechtzeitig bekommen, wobei es auf die Wesentlichkeit der Aussage und nicht auf Formalitäten ankommt. |
Weitgehend wörtliche Übernahmen ohne Kenntlichmachung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen den Leser aber nicht vermuten, dass hier Scheffler spricht und nicht der Autor. Übernahme beginnt auf der Vorseite: Ah/Fragment_120_30 |
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[6.] Ah/Fragment 126 04 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:10 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop, Verschleierung |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 126, Zeilen: 4-7 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 796, Zeilen: 41 f., linke Spalte |
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Bei einer Aktiengesellschaft als Tochtergesellschaft sind insbesondere §§ 311 ff. AktG zu beachten, die keine nachteilige Einflußnahmen auf eine abhängige Aktiengesellschaft zulassen, es sei denn, der Nachteil wird anderweitig ausgeglichen [FN 585]
[FN 585: Analoges gilt für die abhängige GmbH. Der beherrschende Gesellschafter muß auf die Eigenbelange der abhängigen Gesellschaft angemessen Rücksicht nehmen. Eine dauernde und umfassende Konzernleitung, die das nicht beachtet und sich nicht mehr auf schädigende Einzelmaßnahmen zurückfuhren läßt, führt zu einem qualifiziert faktischen Konzern, der entsprechend §§ 302, 303 AktG eine Verlustausgleichspflicht auslöst.] |
Bei einer AG als Tochterunternehmen sind insbesondere §§ 311 ff. AktG zu beachten, die keine nachteilige Einflußnahmen auf eine abhängige AG zulassen, es sei denn, der Nachteil wird anderweitig ausgeglichen.
Analoges gilt für die abhängige GmbH, [...]. Der beherrschende Gesellschafter muß auf die Eigenbelange der abhängigen Gesellschaft angemessen Rücksicht nehmen. Eine dauernde und umfassende Konzernleitung, die das nicht beachtet und sich nicht mehr auf Einzelmaßnahmen zurückführen läßt, führt zu einem sogenannten qualifiziert faktischen Konzern und damit zu einer Verlustausgleichspflicht entsprechend §§ 302 und 303 AktG [FN 28]. [FN 28: Vgl. BHG-Urteil vom 29.3.1993 II ZR 265/91, DB 1993 S. 825, m. w. N.] |
Text samt Fußnote ist weitgehend wörtlich übernommen – kein Quellenverweis. Die Abschnitte vor und nach dieser Fundstelle sind nach der für Ah typischen Manier ohne Kenntlichmachung eines Zitats, aber mit Quellenverweisen übernommen. Diese Quellenverweise können sich aber schwerlich auf das hier dokumentierte Textfragment beziehen, da sie entweder vorher zu finden sind (FN 584) oder durch einen Absatz getrennt sind (FN 586). |
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[7.] Ah/Fragment 129 23 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:18 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 129, Zeilen: 23-33 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 799, Zeilen: 14-27, linke Spalte |
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Der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft muß sich aus diesen Gründen auch mit dem Konzernabschluß und dem Konzernlagebericht kritisch auseinandersetzen, wofür ein Grundverständnis von Inhalt und Wesen des Konzernabschlusses, insbesondere der wesentlichen Konsolidierungsvorgänge erforderlich ist. Deshalb sollte sich der Aufsichtsrat insbesondere die Ausübung und Wirkung der Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte erläutern lassen, um die Konzernbilanzpolitik kritisch zu würdigen [FN 600].
Im übrigen genügt es im allgemeinen, den Prüfungsbericht des Konzernabschlußprüfers kritisch durchzusehen, die Erläuterung des Konzernabschlusses und der dabei angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien durch den Vorstand entgegenzunehmen und in der Bilanzsitzung mit dem Vorstand [zu diskutieren [FN 601].] [FN 600: Scheffler, DB 1994, 793, 799; ders., SzU 56 (1995), 147, 167.; Hoffmann-Becking, ZHR 159 (1995), 325, 337 f.; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 208; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 2 Rdnr. 28, S. 49 f.] [FN 601: Scheffler, DB 1994, 793, 799; ders., SzU 56 (1995), 147, 167; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193,208; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 2 Rdnr. 28, S. 49 f. und § 3 Rdnr. 29, S. 72] |
Aus diesen Gründen muß sich der Aufsichtsrat der Konzernobergesellschaft auch mit dem Konzernabschluß und dem Konzernlagebericht kritisch auseinandersetzen. Das setzt ein Grundverständnis von Inhalt und Wesen des Konzernabschlusses, insbesondere der wesentlichen Konsolidierungsvorgänge, voraus. Der Aufsichtsrat sollte sich insbesondere die Ausübung und Wirkung der Konsolidierungs-, Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte erläutern lassen, um die Konzernbilanzpolitik kritisch zu würdigen.
Im übrigen genügt es im allgemeinen, den Prüfungsbericht des Konzernabschlußprüfers kritisch durchzusehen, die Erläuterung des Konzernabschlusses und der dabei angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsprinzipien durch den Vorstand entgegenzunehmen und in der Bilanzsitzung zu diskutieren. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Quellenverweise sind vorhanden, lassen aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahmen. |
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[8.] Ah/Fragment 130 01 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-07 09:04:20 Kybot | Ah, BauernOpfer, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 130, Zeilen: 1-7 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 799, Zeilen: 25-29 |
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Dabei hat der Aufsichtsrat insbesondere auf eine kritische Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu achten; wichtig sind vor allem auch die nicht zu bilanzierenden Geschäfte und die weitere Entwicklung nach dem Bilanzstichtag. Schließlich sollte sich der Aufsichtsrat darüber informieren, welche wesentlichen Entwicklungen bei den einzelnen Konzernunternehmen zum Ergebnis und der Lage des Konzerns hauptsächlich beigetragen haben [FN 602].
[FN 602: Scheffler, DB 1994, 793, 799; Krieger, in: Lutter (Hrsg.), Holding-Handbuch, S. 193, 208; Lutter/Krieger, Rechte und Pflichten des Aufsichtsrats, § 2 Rdnr. 28, S. 49 f] |
Der Aufsichtsrat wird insbesondere auf eine kritische Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns zu achten haben. Wichtig sind dabei auch die nicht zu bilanzierenden Geschäfte und die weitere Entwicklung nach dem Bilanzstichtag. Schließlich sollte sich der Aufsichtsrat darüber informieren, welche wesentlichen Entwicklungen bei den einzelnen Konzernunternehmen zum Ergebnis und der Lage des Konzerns hauptsächlich beigetragen haben. |
Weitgehend wörtliche Übernahme ohne Kennzeichnung eines Zitats. Ein Quellenverweis ist vorhanden, lässt aber den Leser im Unklaren über den Umfang und die Art der Übernahme. |
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[9.] Ah/Fragment 132 103 - Diskussion Zuletzt bearbeitet: 2012-04-06 18:41:09 Kybot | Ah, Fragment, Gesichtet, KomplettPlagiat, SMWFragment, Scheffler 1994, Schutzlevel sysop |
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Untersuchte Arbeit: Seite: 132, Zeilen: 103-106 |
Quelle: Scheffler 1994 Seite(n): 799, Zeilen: 57-51, linke Spalte |
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[FN 612] Auch bei der abhängigen GmbH sind Maßnahmen oder die Unterlassung von Maßnahmen der Geschäftsführung auf Veranlassung oder im Interesse verbundener Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob mit ihnen Nachteile für das Unternehmen verbunden sind und ob etwaige Nachteile ausgeglichen werden. | Auch bei der abhängigen GmbH sind Maßnahmen oder die Unterlassung von Maßnahmen der Geschäftsführung auf Veranlassung oder im Interesse verbundener Unternehmen daraufhin zu überprüfen, ob mit ihnen Nachteile für das Unternehmen verbunden sind und ob etwaige Nachteile ausgeglichen werden. |
Wörtliche Übernahme ohne Quellenverweis |
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