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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Rolf Caesar
Titel    Der Handlungsspielraum von Notenbanken: Theoretische Analyse und internationaler Vergleich
Ort    Baden-Baden
Jahr    1981

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    2


Fragmente der Quelle:
[1.] Chg/Fragment 009 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-15 11:33:21 PlagProf:-)
BauernOpfer, Caesar 1981, Chg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 9, Zeilen: 1-16
Quelle: Caesar 1981
Seite(n): 170 f., Zeilen: 170: 13 ff.; 171: 1 ff.
[Dennoch herrschte weitgehende Einigkeit darüber, daß] mit der »Sicherung der Währung« in jedem Falle eine Sonderstellung des Zieles der Preisstabilität verbunden ist.11

Lange Zeit wurde darüberhinaus auch die Sicherung des Außenwertes der Währung als gleichberechtigtes Ziel angesehen. Die Bundesbank sollte dabei allerdings selbst »unter Würdigung aller Umstände den für das Gesamtinteresse oder das Wohl des Landes optimalen Kompromiß ansteuern.12 Da die Bundesbank zum Adressatenkreis des Stabilitätsgesetzes gehörte, versuchten Stimmen im neueren Schrifttum, die in § 1 StabG enthaltene Ausdehnung des makroökonomischen Zielkatalogs auf das sog. »magische Viereck der Wirtschaftspolitik« als Argument für die Abschwächung der im Bundesbankgesetz niedergelegten Zielpriorität heranzuziehen.13 Der überwiegende Teil des Schrifttums war hingegen der Ansicht, daß § 3 BBankG a.F. nach wie vor an erster Stelle zu gelten habe und durch die Vorschriften des Stabilitätsgesetzes lediglich die selbstverständliche Tatsache unterstrichen werde, daß »die Notenbank im Rahmen ihres geldpolitischen Wirkens auch eine konjunkutur- [sic] und wachstumspolitische Verantwortung trägt«.14


11 So bereits die Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucks. 2781 v. 18. Oktober 1956, Anlage 1, S. 23; vgl. auch beispielsweise Braun, Die Stellung der Notenbank als währungspolitische Instanz, 1969, S. 15 ff.; Lampe, Die Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank, 1971, S. 84; Hahn/Häde, in: Dolzer/Vogel/Graßbof Bonner Kommentar zum GG, Stand: 115. Erg. Lfg. Dezember 2004, Art. 88 Rn. 134, 176 ff.; Tiegel, Staat und Notenbank, in: Schmollers Jahrbuch für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 91. Jhg. (1971), 1. Halbbd., S. 411 (433 f.); Willms, Der Inflationsprozeß in der Bundesrepublik Deutschland, in: Cassel/Gutmann/Thieme, 25 Jahre Marktwirtschaft in der Bundesrepublik Deutschland, 1972, S. 178 (188); a.A. E. Arndt, Ziele und Wege der Stabilitätspolitik und der Gestaltungsspielraum der Notenbank, in: Hamburger Jhb. 1968, S. 100 (105).

12 Bundesregierung, Begründung der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, Deutscher Bundestag, 2. Wahlperiode 1953, Drucks. 2781 v. 18. Oktober 1956, Anlage 1, S.23; H.-J. Arndt, Von der politischen zur plangebundenen Autonomie, in: Duwendag, Macht und Ohnmacht der Bundesbank, 1973, S. 15 (21); einschränkend Pohl, Konfliktentschärfung durch Notenbankpolitik - Ziele der Notenbankpolitik, in: Duwendag, Macht und Ohnmacht der Bundesbank, 1973, S. 55 (67 f.).

13 So beispielsweise Hoffmann, Rechtsfragen der Währungsparität, 1969, S. 220 f.; Möller, Gesetz zur Förderung des Wachstums und der Wirtschaft und Art. 109 GG, 2. Aufl., 1969, S. 193; Schmidt, Grundlagen und Grenzen der Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank, in: Festschrift für P. J. Zepos, Bd. II, 1973, S. 655 (674)j Köhler, Geldwirtschaft, Bd. 1: Geldversorgung und Kreditpolitik, 2. Aufl., 1977, S. 374.

14 Tiegel, Staat und Notenbank, in: Schmollers Jahrbuch für Wirtschafts- und Sozialwissenschaften, 91. Jhg. (1971), S. 411 (434).

Gleichwohl herrscht immerhin weitgehende Einigkeit darüber, daß mit der »Sicherung der Währung« in jedem Falle eine Sonderstellung des Ziels der Preisstabilisierung verbunden sei;22 lange Zeit ist darüber hinaus auch die Sicherung des Außenwertes der Währung als gleichberechtigtes Ziel gesehen worden,23 wobei jedoch die Bundesbank selbst »unter Würdi-

[Seite 170:]

gung aller Umstände den für das ›Gesamtinteresse‹ oder das ›Wohl des Landes‹ optimalen Kompromiß«24 ansteuern sollte. Neuere Auslegungen der Aufgaben bzw. Ziele der Bundesbank haben demgegenüber versucht, die im Stabilitätsgesetz enthaltene Ausdehnung des makroökonomischen Zielkatalogs auf das sog. »magische Viereck der Wirtschaftspolitik« wegen der Einbeziehung der Bundesbank in den Kreis der Adressaten des Stabilitätsgesetzes als Argument für eine Abschwächung der im BBkG niedergelegten Zielpriorität heranzuziehen.25 Überwiegend wird allerdings die Ansicht vertreten, daß § 3 BBkG nach wie vor an erster Stelle zu gelten habe26 und durch die Vorschriften des Stabilitätsgesetzes lediglich die selbstverständliche Tatsache unterstrichen werde, daß »die Notenbank im Rahmen ihres geldpolitischen Wirkens auch eine konjunktur- und wachstumspolitische Verantwortung trägt«27.


22 So bereits Bundesregierung (1956) S. 23; vgl. weiterhin z. B. Braun (1969) S. 15 ff.; Lampe (1971) S. 84; Tiegel (1971) S. 433 f.; Willms (1972) S. 188; Woll/Vogl (1976) S. 36; von Arnim (1977) S. 356. Anderer Ansicht dagegen z. B. E. Arndt (1968) S. 105.

23 So z. B. W. Schmidt (1963) S. 73; Geschäftsbericht der Deutschen Bundesbank für das Jahr 1967, S. 29; Fögen (1969 a) S. 69 f.; Hoffmann (1969) S. 220; von Mangoldt/Klein (1974) S. 2401.

24 Bundesregierung (1956) S. 23. Ähnlich H.-J. Arndt (1973) S. 21. Einschränkend demgegenüber Dörge/Mairose (1969) S. 120 f.; Reinhard Pohl (1973) S. 67 f.

25 So z. B. Faber (1969) S. 42 f.; Hoffmann (1969) S. 220 f.; A. Möller (1969) S. 193; R. Schmidt (1973) S. 674; Köhler (1977) S. 374.

26 So Lampe (1971) S. 50; Tiegel (1971) S. 432 ff.; Stern/Münch/Hansmeyer (1972) S. 119 f.; Prost (1972) S. 73 f.; von Spindler/Becker/Starke (1973) S. 258; von Man- goldt/Klein (1974) S. 2405 f.; Issing (1975) S. 375.

27 Tiegel (1971) S. 434

Anmerkungen

Die Quelle ist zuletzt in Fn.9 genannt (mit Verweis auf S. 171). Vor Fußnote 12 fehlen die Schlusszeichen für ein Zitat.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[2.] Chg/Fragment 076 17 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-15 11:44:03 PlagProf:-)
BauernOpfer, Caesar 1981, Chg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 76, Zeilen: 17-27
Quelle: Caesar 1981
Seite(n): 269, Zeilen: 12 ff.
Der Board of Directors einer Federal Reserve Bank bestimmt auch das Mitglied, das einen Bezirk im sog. >Federal Advisory Council< vertritt. Dieses Gremium hat wiederum die Aufgabe, den Board of Governors in allgemeiner Form zu beraten.186 Trotz des dominierenden Einflusses der Banken bleibt der staatliche Einfluß auf die personellen Entscheidungen dadurch aufrechterhalten, daß drei der Direktoren im Board of Directors, darunter der Vorsitzende des Boards und sein Vertreter, vom Board of Governors ernannt werden. Darüberhinaus muß die Wahl des Präsidenten einer jeden Federal Reserve Bank und seines Stellvertreters vom Board of Governors gebilligt werden.187 Schließlich hat der Board of Governors das Recht, die Direktoren und die leitenden Angestellten der Federal Reserve Banks zu entlassen oder zu versetzen.188

183 Caesar, Der Handlungsspielraum von Notenbanken, 1981, S. 269.

186 Federal Reserve Act, Sec. 12 § 2.

187 Federal Reserve Act, Sec. 4 § 4 Abs. 5.

188 Federal Reserve Act, Sec. 11 § 7.

In der Kompetenz des Board of Directors einer Federal Reserve Bank liegt weiterhin die Bestimmung des Mitgliedes, das einen Bezirk im sog. Federal Advisory Council - einem Gremium, von dem sich der Board of Governors in allgemeiner Form beraten lassen soll41 - repräsentiert.42 Der Bankeneinfluß im personellen Bereich wird freilich dadurch abgeschwächt, daß das »neutrale«43 Drittel der Direktoren im Board of Directors (die sog. »class C directors«), darunter der Vorsitzende des Board und sein Vertreter, vom Board of Governors ernannt werden;44 auch muß die Wahl des Präsidenten einer jeden Federal Reserve Bank und seines ersten Stellvertreters vom Board of Governors gebilligt werden.45 Schließlich hat der Board of Governors das Recht, die Direktoren und die leitenden Angestellten der Reserve Banks zu entlassen oder zu versetzen.46

41 Vgl. Federal Reserve Act, Sec. 12 § 2.

42 Dies ist normalerweise ein prominenter Bankier aus dem Kreise der Migliedsbanken; vgl. Board of Governors (1974) S. 17.

43 ». . . while class C directors serve as >neutrals< «; Mayer (1976) S. 692. Allerdings ist zu berücksichtigen, daß seit November 1977 auch für »class C directors« die bereits für »class B directors« geltenden neuen Auswahlvorschriften gelten; s. o. FN 39.

44 Federal Reserve Act, Sec. 4 § 20.

45 Federal Reserce Act, Sec. 4 § 4 V.

46 Federal Reserve Act, Sec. 11 § 7.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 183 genannt für einen Satz, den Chg wortlautnah paraphrasiert.. Die Übernahme setzt sich nach der Fußnote fort. (Die Quelle wird wieder in Fn. 190 auf der Folgeseite zitiert, allerdings mit S. 174.)

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)