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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Claus Köhler
Titel    Vertragliche Grundlagen der Europäischen Währungsunion
Ort    Berlin
Jahr    1999

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    6


Fragmente der Quelle:
[1.] Chg/Fragment 021 04 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-17 08:23:03 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Köhler 1999, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 21, Zeilen: 4-16
Quelle: Köhler 1999
Seite(n): 27, Zeilen: 15 ff.
Daß unter Preisstabilität i.S. des Art. 105 Abs. 1 Satz 1 EGV »Preisniveaustabilität« und nicht Preisstabilität im Sinne einer Stabilität der Einzelpreise gemeint sein kann, erschließt sich aus dem Zusammenhang mit Art. 105 Abs. 1 Satz 3 EGV. Danach handelt das ESZB »im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird.« Es ist gerade Kennzeichen der freien Marktwirtschaft, daß die Flexibilität der einzelnen Preise das Angebot, den Umfang und die Durchführung der Produktion steuern. Daher hat die Wettbewerbspolitik in einer freien Marktwirtschaft die Aufgabe, diese Flexibilität aufrechtzuerhalten und zu unterstützen.82 Vor diesem Hintergrund kann es nicht Aufgabe des ESZB und damit der EZB sein, für die Stabilität der jeweiligen Einzelpreise zu sorgen, sondern nur für die Stabilität des Durchschnitts aller Preise, also für die Stabilität des Preisniveaus.

82 Vgl. Köhler, Vertragliche Grundlagen der Europäischen Währungsunion, 1999, S. 27.

Nicht gemeint ist Preisstabilität im Sinne einer Stabilität der Einzelpreise. Das geht aus der Formulierung hervor, daß das ESZB im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb handelt, wodurch ein effizienter Einsatz der Ressourcen gefördert wird. Es ist gerade Kennzeichen der freien Marktwirtschaft, daß die Flexibilität der einzelnen Preise das Was, Wo und Wie der Produktion steuern. Die Wettbewerbspolitik in einer freien Marktwirtschaft soll diese Flexibilität daher aufrechterhalten. Das ESZB hat somit nicht die Aufgabe für Stabilität der Einzelpreise zu sorgen, sondern für die Stabilität des Durchschnitts aller Preise, also für die Stabilität des Preisniveaus.
Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 82 genannt. Das wörtliche Zitat aus Art. 105 Abs. 1 S. 1 wird korrekt gekennzeichnet. Die ungekennzeichnete wörtliche Übernahme aus Köhler setzt sich direkt danach fort.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[2.] Chg/Fragment 119 02 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-17 08:28:06 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Köhler 1999, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 119, Zeilen: 2-9
Quelle: Köhler 1999
Seite(n): 84 f., Zeilen: 84: 30 ff.; 85: 1 f.
[...].397 Mit dem von der EZB festgesetzten Zinssatz für Übernachtkredite wird eine Obergrenze am Geldmarkt festgelegt. Banken gleichen Liquiditätsfehlbeträge nämlich am Geldmarkt nur aus, wenn dort die Zinssätze niedriger sind als der Zinssatz für Übernachtkredite. Auf der anderen Seite fixiert die EZB mit dem von ihr festgelegte [sic] Zinssatz für Übernachteinlagen eine Zinsuntergrenze am Geldmarkt, denn die Banken werden Übernachtliquidität nur am Geldmarkt anlegen, solange die Geldmarktsätze höher sind als der Zinssatz für Übernachteinlagen.

397 Siehe zum folgenden Köhler, Vertragliche Grundlagen der Europäischen Währungsunion, 1999, S. 84.

Mit dem von der EZB festgesetzten Zinssatz für Übernachtkredite wird eine Zinsobergrenze am Geldmarkt festgelegt. Banken gleichen nämlich Liquiditätsfehlbeträge am Geldmarkt nur aus, wenn dort die Zinssätze niedriger sind als der Zinssatz für Übernachtkredite. Auf der anderen Seite fixiert die EZB mit dem von ihr festgelegten Zinssatz für Übernachteinlagen eine Zinsuntergrenze am Geldmarkt. Banken werden nämlich Übernachtliquidität nur am Geldmarkt anlegen, solange

[Seite 85:]

die Geldmarktsätze höher sind als der Zinssatz für Übernachteinlagen.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 397 genannt. Es fehlen nur Anführungszeichen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Chg/Fragment 122 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-02-21 15:59:04 Schumann
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Köhler 1999, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 122, Zeilen: 13-29
Quelle: Köhler 1999
Seite(n): 85 f., Zeilen: 85: 31 ff.; 86 1 ff.
Die Mindestreserve ist ferner bedeutsam für die Zinssteuerung der monetären Aggregate (Geldmengendefinitionen), wie die Geldmenge M3.423 Wenn es zu einer stärkeren Kreditgewährung seitens der Geschäftsbanken und damit zu einer stärkeren Zunahme der Geldmenge kommt, steigt der Bedarf der Geschäftsbanken an zusätzlichem Zentralbankgeld, um das Mindestreservesoll zu erfüllen. Hält sich die Zentralbank bei der zusätzlichen Mittelbereitstellung zurück, steigen die Geldmarktsätze und dämpfen auf diese Weise die begonnene Expansion der Geldmenge.424

Das Mindestreservesystem des ESZB ist so ausgestaltet, daß es stabilisierende Wirkung auf die Zinsentwicklungen am Geldmarkt hat.425 Die Banken müssen ihr Mindestreservesoll nicht täglich erfüllen, sondern nur innerhalb eines Monats im Tagesdurchsschnitt [sic]. Fehlen einer Geschäftsbank kurzfristig liquide Mittel, braucht diese Bank sie nicht am Geldmarkt aufzunehmen, mit der Folge eventuell steigender Zinssätze, sondern kann sie ihrer Mindestreserve entnehmen. Die Geschäftsbank muß lediglich dafür Sorge tragen, daß im Tagesdurchschnitt eines Monats426 das Mindestreserveguthaben das Mindestreservesoll erreicht.427


423 Vgl. oben 4 b aa.

424 Vgl. Köhler, Vertragliche Grundlagen der Europäischen Währungsunion, 1999, S. 85 f.

425 EZB, Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, April 2002, S. 54.

426 Die Mindestreserveperiode, in der die Mindestreserve zu erfüllen ist, reicht vom 24. eines Monats bis zum 23. des nächsten Monats; siehe EZB, Jahresbericht 1998, S. 69.

427 EZB, Die einheitliche Geldpolitik im Euro-Währungsgebiet - Allgemeine Regelungen für die geldpolitischen Instrumente und Verfahren des Eurosystems, April 2002, S. 6.

Die Mindestreserve ist ferner bedeutsam für die Zinssteuerung monetärer Aggregate. Wenn es zu einer stärkeren von der Zentralbank nicht gern gesehenen Kreditgewährung und damit zu einer stärkeren Zunahme der Geldmenge kommt, steigt sofort der Bedarf der Banken an zusätzlichem Zentralbankgeld,

[Seite 86:]

um das Mindestreservesoll zu erfüllen. Hält sich die Zentralbank bei der zusätzlichen Mittelbereitstellung zurück, dann steigen die Geldmarktsätze. Sie dämpfen die begonnene monetäre Expansion. [...]

Das Mindestreservesystem des ESZB ist so konstruiert, daß es auch geeignet ist, die Zinsentwicklung am Geldmarkt zu glätten. Die Banken brauchen nämlich ihr Mindestreservesoll nicht täglich zu erfüllen, sondern innerhalb eines Monats im Tagesdurchschnitt. Fehlen einmal einer Bank kurzfristig liquide Mittel, dann braucht diese Bank sie nicht am Geldmarkt aufzunehmen, wodurch die Zinssätze steigen könnten, sondern kann die fehlenden Mittel ihrer Mindestreserve entnehmen. Die Bank muß nur dafür sorgen, daß im Tagesdurchschnitt eines Monats das Mindestreserveguthaben das Mindestreservesoll erreicht.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 424 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[4.] Chg/Fragment 125 29 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-17 08:38:31 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Köhler 1999, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 125, Zeilen: 29-31
Quelle: Köhler 1999
Seite(n): 87, Zeilen: 6 ff.
Konkret wurden folgende Verbindlichkeiten der Mindestreserve unterworfen: täglich fällige Einlagen, Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren, Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren [sowie Geldmarktpapiere.] Der Mindestreserve unterworfen wurden folgende Verbindlichkeitenkategorien: „täglich fällige Einlagen, Einlagen mit einer vereinbarten Laufzeit von bis zu zwei Jahren, Einlagen mit einer vereinbarten Kündigungsfrist von bis zu zwei Jahren, Schuldverschreibungen mit einer Laufzeit von bis zu zwei Jahren sowie Geldmarktpapiere.“ (EZB (1998 VII), S. lf.).
Anmerkungen

Im Original findet sich noch eine Quellenangabe.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[5.] Chg/Fragment 126 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-17 08:43:42 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Köhler 1999, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 126, Zeilen: 1-7
Quelle: Köhler 1999
Seite(n): 87, Zeilen: 12 ff.
Darüberhinaus ist die EZB berechtigt, Verbindlichkeiten aus bilanzunwirksamen Positionen in die Mindestreservebasis aufzunehmen. Davon hat sie jedoch zunächst keinen Gebrauch gemacht. Reservepflichtig sind nur Positionen, die eine Laufzeit von bis zu zwei Jahren haben. Zwar sind auch die länger laufenden Verbindlichkeiten in die Mindestreservebasis einbezogen, jedoch wurde für Verbindlichkeiten mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren ein Reservesatz von null Prozent festgelegt.449

449 Art. 4 Abs. 1 der VO Nr. 2818/98 der EZB über die Auferlegung einer Mindestreservepflicht.

Darüber hinaus ist die EZB berechtigt, Verbindlichkeiten aus bilanzunwirksamen Positionen in die Mindestreservebasis aufzunehmen. Davon hat sie jedoch zunächst keinen Gebrauch gemacht. Reservepflichtig sind nur Positionen, die eine Laufzeit bis zu zwei Jahren haben. Zwar sind auch die länger laufenden Verbindlichkeiten in die Mindestreservebasis einbezogen, jedoch wurde für Verbindlichkeiten mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als zwei Jahren ein Reservesatz von 0% festgelegt.
Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Kleine stilistische Änderungen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[6.] Chg/Fragment 135 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2015-12-17 08:49:56 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Köhler 1999, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 135, Zeilen: 22-35
Quelle: Köhler 1999
Seite(n): 88, Zeilen: 13 ff.
Trotz der genannten Vorgaben der ESZB-Satzung besitzt der EZB-Rat hinsichtlich seines geldpolitischen Instrumentariums noch einen erheblichen Gestaltungsspielraum. Er kann die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des ESZB jederzeit ändern.

Die EZB ist aber keineswegs nur auf die drei geld- und kreditpolitischen Instrumente, die Offenmarktpolitik, die ständigen Fazilitäten und die Mindestreservepolitik festgelegt. Vielmehr besitzt der EZB-Rat nach Art. 20 ESZB-Satzung die Möglichkeit, sofern er es für zweckmäßig hält, weitere Instrumente einzuführen und anzuwenden. Ähnlich wie beim Instrument der Mindestreserve ist hier ein Vorbehalt zugunsten des Rates vorgesehen, wenn durch neue kreditpolitische Instrumente Dritte verpflichtet werden. In diesen Fällen legt der Rat den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest.

Das ESZB ist keineswegs nur auf die drei geld- und kreditpolitischen Instrumente, die Offenmarktpolitik, die ständigen Fazilitäten und die Mindestreservepolitik, festgelegt. Vielmehr besitzt der EZB-Rat die Möglichkeit, wenn er es für zweckmäßig hält, weitere Instrumente einzuführen und anzuwenden.

[...]

Auch bei den bestehenden geld- und kreditpolitischen Instrumenten besitzt die EZB einen erheblichen Spielraum: „Der EZB-Rat kann die Instrumente, Konditionen, Zulassungskriterien und Verfahren für die Durchführung von geldpolitischen Geschäften des ESZB jederzeit ändern.“ (EZB (1998 II), S. 5).

Ähnlich wie das bei der Mindestreserve der Fall ist, hat der Ministerrat einen Vorbehalt gemacht. Sobald durch neue kreditpolitische Instrumente Dritte verpflichtet werden, legt der Ministerrat den Anwendungsbereich solcher Instrumente fest.

Anmerkungen

Kein Hinweis auf die Quelle. Diese Passage findet sich unter "5. Ergebnis" im Kapitel VIII zur instrumentellen Unabhängigkeit der EZB.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)