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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Sylvia Liebler
Titel    Der Einfluß der Unabhängigkeit von Notenbanken auf die Stabilität des Geldwertes
Ort    Frankfurt am Main
Verlag    Peter Lang
Jahr    1996

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    4


Fragmente der Quelle:
[1.] Chg/Fragment 041 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-11 15:40:41 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Liebler 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 41, Zeilen: 3-20
Quelle: Liebler 1996
Seite(n): 17 f., Zeilen: 17: 5 ff.; 18: 1 ff.
I. Der Begriff der Unabhängigkeit

Der Begriff der Unabhängigkeit bildet die Grundlage für eine Bewertung des Unabhängigkeitsgrades einer Notenbank.1 Daher soll zunächst eine Begriffsbestimmung vorgenommen werden. Das Spektrum der in der Literatur verwendeten Definitionen ist weit. Begriffe wie "Unabhängigkeit", "Autonomie", "Handlungsspielraum" oder "Verhaltensspielraum" werden meist synonym verwendet.2 Diese Aussage gilt für juristische, [sic]3 wie für ökonomische Arbeiten.4 Da unterschiedliche Definitionen zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen, ist auch im vorliegenden Zusammenhang eine sorgfältige Begriffsbestimmung erforderlich. Man könnte beispielsweise eine Notenbank bereits deshalb als abhängig bezeichnen, weil sie aufgrund der Komplexität der geldpolitischen Wirkungsmechanismen nie völlig autonom agieren kann.5 So muß eine Notenbank unter Umständen ihre Geldpolitik aufgrund von Tarifabschlüssen ändern, die sie allenfalls indirekt beeinflussen kann.

In eine ähnliche Richtung weist eine Definition, die mit »Handlungsspielraum« umschrieben wird. Caesar6 definiert den Handlungsspielraum als die Gesamtheit der Möglichkeiten einer Notenbank, ihre Aufgaben nach »allgemeinem Verständnis« zu erfüllen ohne Behinderung durch juristische Bestim-[mungen, ökonomische Wirkungshemmnisse oder politische Widerstände.]


1 Vgl. Issing, Unabhängigkeit der Notenbank und Geldwertstabilität, 1993, S. 16.

2 Hingegen findet sich bei Dutzler, Der Status des ESZB aus demokratietheoretischer Sicht, in: Der Staat 2002, 495 (497 ff.), eine Unterscheidung zwischen »Unabhängigkeit« und »Autonomie«. Der Begriff der »Unabhängigkeit« wird im Sinne einer »Prozeßunabhängigkeit« eng ausgelegt und dem Begriff der »Autonomie« als eine darüber hinausgehende Befugnis zur Durchführung von Geldpolitik ohne politische Supervision nach selbst festgelegten Regeln und Aktionsparametern gegenübergestellt.

3 Siehe z.B. Uhlenbruck, Die verfassungsmäßige Unabhängigkeit der Deutschen Bundesbank und ihre Grenzen, 1968, S. 22 ff.; Siebelt, Der juristische Verhaltensspielraum der Zentralbank, 1988, S. 17 ff.

4 Siehe z.B. Issing, Die Unabhängigkeit der Bundesbank - Bemerkungen zur geplanten Novellierung des Bundesbankgesetzes, in: Klatt/Willms, Strukturwandel und makroökonomische Steuerung, 1975, S. 365 ff.; vgl. auch Caesar, Der Handlungsspielraum von Notenbanken, 1981, S. 56 ff.

5 Vgl. Kaiser, Bundesbankautonomie - Möglichkeiten und Grenzen einer unabhängigen Politik, 1980, S. lf.

6 Caesar, Der Handlungsspielraum von Notenbanken, 1981, S. 63 f., 69 f.

3.3 Begriff und Definition von Unabhängigkeit

Die Definition von Unabhängigkeit ist die Basis für eine Bewertung des Unabhängigkeitsgrades einer Notenbank. Das Spektrum der in der Literatur verwendeten Definitionen ist sehr weitreichend, wobei Begriffe wie Autonomie oder Handlungsspielraum meist synonym verwendet werden94. Verschiedene Definitionen führen zwangsläufig zu unterschiedlichen Ergebnissen in ihrer Bewertung. Daher ist eine sorgfältige Auswahl der Arbeitsdefinition erforderlich. Man könnte beispielsweise eine Notenbank bereits als abhängig bezeichnen, weil sie aufgrund der Komplexität ihrer Beziehungen nie völlig autonom innerhalb der Gesamtgesellschaft agieren kann95. So muß eine Notenbank unter Umständen ihre Politik aufgrund von Tarifabschlüssen ändern, die sie allenfalls indirekt beeinflussen kann96. In eine ähnliche Richtung weist eine Definition, die häufig mit Handlungsspielraum umschrieben wird. [...] Caesar100 greift dies auf und definiert den Handlungsspielraum als die Ge-

[Seite 18:]

samtheit der Möglichkeiten einer Notenbank, ihre Aufgaben nach allgemeinem Verständnis zu erfüllen ohne Behinderung durch juristische Bestimmungen, ökonomische Wirkungshemmnisse oder politische Widerstände, wobei sich der Umfang dieser Möglichkeiten durch die Entscheidungsaltemativen der Notenbank bzw. das Ausmaß der Durchsetzbarkeit des Gewollten bestimmt.


94 U.a. Uhlenbruck, Dirk (1967 a): a.a.O., S. 22ff; Englert, Michael. Der Handlungsspiel- raum der amerikanischen Bundesbank im Regierungssystem der Vereinigten Staaten, Rheinfelden 1988, S. 77; Issing, Otmar: Die Unabhängigkeit der Bundesbank. Bemerkungen zur geplanten Novellierung des Bundesbankgesetzes, in. Klatt, Sigurd, Willms, Manfred (Hrsg ): Strukturwandel und makroökonomische Steuerung, Berlin 1975, S. 365ff; ausführlich zur Terminologie bei Caesar, Rolf (1981): a.a.O., S. 56ff.

95 Vgl. Kaiser, Rolf, H.: Bundesbankautonomie - Möglichkeiten und Grenzen einer unabhängigen Politik, Frankfurt/Main 1980, S. lf.

96 Vgl. Kaiser, Rolf, H.: a.a.O., S. 2 F.l

97 Vgl. Hansmeyer, Karl Heinrich: Wandlungen im Handlungsspielraum der Notenbank?, in: Andreae, C. A., Hansmeyer, K. H.; Scherhom, G. (Hrsg ): Geldtheorie und Geldpolitik, Günter Schmölders zum 65. Geburtstag, Berlin 1968, S. 155f.

98 Vgl. Hansmeyer, Karl Heinrich: a.a.O., S. 155.

99 Hansmeyer, Karl Heinrich: a.a.O., S. 155f.

100 vgl. Caesar, Rolf (1981): a.a.O., S. 69.

Anmerkungen

Quelle wird in Fn. 7 auf der Folgeseite genannt, daher auch Einordnung als BO möglich. Referenzen werden übernommen und ergänzt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[2.] Chg/Fragment 042 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-04-15 06:00:40 SleepyHollow02
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Liebler 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 1-22, 29-32
Quelle: Liebler 1996
Seite(n): 17-19, Zeilen: 17: letzte Zeile; 18: 1 ff.; 19: 1 ff.
Der Umfang dieser Möglichkeiten bestimmt sich durch die Entscheidungsalternativen der Notenbank bzw. das Ausmaß der Durchsetzbarkeit des Gewollten. Solche Definitionen begegnen allerdings aufgrund ihrer Weite Bedenken. Unabhängigkeit wird hier gleichgesetzt mit der Möglichkeiten [sic] einer Notenbank, bestimmte Ziele zu erreichen. Nach der Definition von Caesar schränken etwa Zeitverzögerungen beim Einsatz geldpolitischer Instrumente die Unabhängigkeit ebenso ein wie z.B. die Tarifautonomie.7 Folgt man dieser Begriffsbestimmung, so gibt es fast nichts, das nicht in irgendeiner Weise Einfluß auf die Unabhängigkeit einer Zentralbank hätte.

Die deutschsprachige Literatur stützt sich weitgehend auf die klassische Unabhängigkeitsdefinition, wie sie bereits im sog. Scharnberg-Bericht in den Gesetzesmaterialien zum Deutschen Bundesbankgesetz zu finden ist:8 »Unter Unabhängigkeit wird verstanden, daß die Bank bei ihrer währungspolitischen Entscheidung nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist und nicht dem Einfluß potentieller Interessenten an einer für die Sicherheit unserer manipulierten Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät«.

Der Gesichtspunkt der Weisungsfreiheit findet sich auch im frühen Schrifttum wieder. So bezeichnet beispielsweise Bernauer ein Währungsinstitut dann als unabhängig, wenn weder die Regierung (bzw. ein Regierungsmitglied) noch das Parlament ihr gegenüber weisungsbefugt ist.9 [...] Einige Autoren definieren Unabhängigkeit als die »alleinige Zuständigkeit der Notenbank für die Anwendung des ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentariums«11 bzw. die »alleinige Befugnis des Emissionsinstituts zur Anwendung seiner Einflußmittel«.12


7 So zutreffend Liebler, Der Einfluß der Unabhängigkeit von Notenbanken auf die Stabilität der Geldwertes, 1996, S. 18.

8 Siehe Bericht des Abgeordneten Scharnberg, in: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (22. Ausschuß) über den Entwurf eines Gesetzes über die Deutsche Bundesbank, BT-Drucks. zu Drucks. Nr. 3603 vom 31. Mai 1957,2. Wahlperiode 1953, S. 5.

9 Vgl. Bernauer, Staat und Notenbank - Autonomie und Koordination, Diss. Freiburg i.Br. 1960, S.4.

10 Siehe die Übersicht über die einzelnen Merkmale der Unabhängigkeit unter II.

11 Pfisterer, Die Notenbank im System der wirtschaftspolitischen Steuerung, in: Kaiser, Planung III, 1968, S. 409 (425).

12 Hahn/Siebelt, Zur Autonomie einer künftigen Zentralbank, in: DÖV 1989, 233 (234).

Caesar100 greift dies auf und definiert den Handlungsspielraum als die Ge-

[Seite 18:]

samtheit der Möglichkeiten einer Notenbank, ihre Aufgaben nach allgemeinem Verständnis zu erfüllen ohne Behinderung durch juristische Bestimmungen, ökonomische Wirkungshemmnisse oder politische Widerstände, wobei sich der Umfang dieser Möglichkeiten durch die Entscheidungsaltemativen der Notenbank bzw. das Ausmaß der Durchsetzbarkeit des Gewollten bestimmt. Diese Definition ist sehr weit gefaßt. Unabhängigkeit wird hier quasi gleich gesetzt mit den Möglichkeiten, über die eine Notenbank verfügt, bestimmte Ziele zu erreichen. Time-Lags beim Einsatz geldpolitischer Instrumente schränken die Unabhängigkeit nach dieser Definition ebenso ein, wie beispielsweise die Tarifautonomie. Es gibt fast nichts, was hier nicht irgendeinen Einfluß auf die Unabhängigkeit hätte. [...]

[Seite 19:]

Deutschsprachige Literatur stützt sich weitgehend auf die Unabhängigkeitsdefinition des sog. Scharnbergberichts104 aus den Gesetzesmaterialien zum Deutschen Bundesbankgesetz: "Unter Unabhängigkeit wird verstanden, daß die Bank bei ihren währungspolitischen Entscheidungen nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist und nicht dem Einfluß potentieller Interessenten an einer für die Sicherheit unserer manipulierten Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät"105. Die Weisungsfreiheit taucht auch bei Bernauer auf, der ein Währungsinstitut dann als autonom bezeichnet, wenn weder Regierung (bzw. ein Regierungsmitglied) noch Parlament ihr gegenüber weisungsbefugt ist106.

Einige Autoren definieren Unabhängigkeit als die “alleinige Zuständigkeit der Notenbank für die Anwendung des ihr vom Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Instrumentariums“107


100 vgl. Caesar, Rolf (1981): a.a.O., S. 69.

104 Vgl. Scharnberg: Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Geld und Kredit (= Scharnbergbericht), BT-Drucksache zu Drucksache Nr. 3603, 2. Wahlperiode 1953, S.5, abgedruckt in Beck, Heinz: a.a.O., S. 597 - 610.

105 Scharnbergbericht: a.a.O., S. 5.

106 vgl. Bernauer, Engelbert: a.a.O., S. 4.

107 Vgl. Pfleiderer, Otto: a.a.O., S. 425, ähnlich auch bei Hahn, Hugo J.; Siebelt, Johannes: Zur Autonomie einer künftigen Europäischen Zentralbank, in: Die öffentliche Verwaltung 1989 H.6, S. 234.

Anmerkungen

Quelle ist in Fn. 7 genannt.

Bei der Übernahme der Definition vor Fn. 7 mißlingt die Anpassung des Plurals.

Der grammatikalische Fehler beim wörtlichen Zitat aus dem Scharnberg-Bericht wird mitübernommen; im Original heißt es (BT-DrS. 3603, zu 3603, S. 5:
"Unter Unabhängigkeit wird verstanden, daß die Bank bei ihren währungspolitischen Entscheidungen nicht der parlamentarischen Kontrolle unterliegt, nicht an Weisungen der Bundesregierung gebunden ist und nicht unter Einfluß „potentieller Interessenten" an einer für die Sicherheit unserer manipulierten Währung gefährlichen Ausdehnung des Geldvolumens gerät."

In Fn. 11 wird bei Chg aus Pfleiderer, Otto (so richtig in Fn. 107 der Quelle) Pfisterer, Hans; unter diesem Namen ist der Verfasser auch im Lit.vz. geführt, was ebenfalls auf ein Blindzitat deutet.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Chg/Fragment 043 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-11 19:30:27 SleepyHollow02
Chg, Fragment, Gesichtet, Liebler 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 7-11
Quelle: Liebler 1996
Seite(n): 19, Zeilen: 15 ff.
Das könnte etwa dazu führen, daß eine mit wenigen geldpolitischen Instrumenten, aber ohne Weisungsbefugnisse notenbankexterner Instanzen ausgestattete Zentralbank unabhängiger bewertet wird, [sic] als eine Zentralbank, der ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung steht, deren [sic] Anwendung aber teilweise an Auflagen gebunden ist. Das führt dazu, daß womöglich eine mit wenig Instrumenten, aber ohne Weisungsbefugnissen [sic] notenbankexterner Instanzen ausgestattete Zentralbank unabhängiger bewertet wird, [sic] als eine, der ein umfangreiches Instrumentarium zur Verfügung steht, deren [sic] Anwendung aber teilweise an Auflagen oder Weisungen gebunden ist.
Anmerkungen

Bei der Übernahme übersieht Chg zwei Fehler von Liebler, nämlich einen Kommafehler und ein falsches Relativpronomen, deren. Das kann sich sinnvollerweise nur auf das Instrumentarium beziehen und müsste deshalb dessen heißen.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[4.] Chg/Fragment 080 23 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-03-11 19:32:16 SleepyHollow02
Chg, Fragment, Gesichtet, Liebler 1996, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 80, Zeilen: 23-30
Quelle: Liebler 1996
Seite(n): 37, Zeilen: 10 ff.
bb) Amtsdauer

Die Amtsdauer von Mitgliedern der Notenbankleitung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Basis bildet die gesetzlich vorgeschriebene Amtszeit, die durch eventuell vorhandene Abberufungsmöglichkeiten verkürzt oder durch Wiederernennung verlängert werden kann. Neben der Amtsdauer können auch die Berufungszeitpunkte sowie die Regelungen betreffend die Wiederernennung und die Abberufung für die personelle Unabhängigkeit von Bedeutung sein.

4.4.5 Amtsdauer

Die Amtsdauer von Mitgliedern der Notenbankleitung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Die Basis bildet die gesetzlich vorgeschriebene Amtszeit, die durch eventuell vorhandene Abberufungsmöglichkeiten verkürzt und durch Wiederernennung verlängert werden kann. Neben der Amtsdauer der Notenbankfunktionäre könnten auch die Berufungszeitpunkte für die personelle Unabhängigkeit einer Notenbank von Bedeutung sein.

Anmerkungen

Chg übernimmt hier die Überschrift sowie nachfolgend (bis S. 82) drei Unterpunkte: Liebler: Amtszeit, Berufungszeitpunkte, Möglichkeit der Wiederernennung, Abberufung; Chg: Amtszeit, Berufungszeitpunkte, Wiederernennung, Abberufung.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)