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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Gerhard Rösl
Titel    Seigniorage in der EWU: Eine Analyse der Notenbankgewinnentstehung und -verwendung des Eurosystems
Ort    Frankfurt am Main u.a.
Jahr    2002

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    6


Fragmente der Quelle:
[1.] Chg/Fragment 057 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 18:17:39 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 57, Zeilen: 1-14
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 61, Zeilen: 4 ff.
Nach Art. 28.1 Satz 1 ESZB-Satzung beträgt das Kapital der EZB seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit 5 Mrd. Euro.82 Der Schlüssel für die zu zeichnenden Kapitalanteile richtet sich nach einem Gewichtsanteil, welcher der Summe folgender Prozentsätze entspricht:83 50 Prozent des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB und 50 Prozent des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem letzten Jahr vor Errichtung des ESZB. Allerdings haben nur die nationalen Zentralbanken des Eurosystems ihre gezeichneten Kapitalanteile vollständig eingezahlt. Die Zentralbanken, die noch nicht am Eurosystem teilnehmen, sind nur verpflichtet, fünf Prozent ihres gezeichneten Kapitals als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB einzubringen.84 Die konkrete Einzahlung des Kapitals erfolgte dabei nach den vom Erweiterten EZB-Rat beschlossenen Bestimmungen.85

82 Gem. Art. 2 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 1103/97 des Rates ist die ECU 1:1 durch den Euro ersetzt worden.

83 Siehe Art. 28.2 Satz 2 ESZB-Satzung i.V.m. Art. 29 ESZB-Satzung.

84 Siehe Art. 48 ESZB-Satzung sowie den Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 9. Juni 1998 zur Bestimmung von Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank erforderlich sind (EZB/1998/14), ABI. 1999 Nr. L 8 S. 33, und den Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 1. Dezember 1998 zur Bestimmung von Maßnahmen, die zur Einzahlung des Kapitals der Europäischen Zentralbank durch die nationalen Zentralbanken der nicht teilnehmenden Mitgliedstaaten erforderlich sind (EZB/1998/14), ABI. 1999 Nr.L 110S.33.

85 Dazu ausführlich Europäische Zentralbank, Jahresbericht 1998, S. 135.

89 Vgl. Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 62.

Das gezeichnete Kapital der EZB beträgt seit der Aufnahme ihrer Tätigkeit 5 Mrd. EUR48 und wird allein von den nationalen Zentralbanken der Europäischen Union gehalten (Art. 28 ESZB-Satzung). Hierbei richtet sich der Schlüssel für die zu zeichnenden Kapitalanteile nach einem Gewichtsanteil, der der Summe folgender Prozentsätze entspricht (Art. 28.2. i.V.m. Art. 29.1. ESZB-Satzung49):

• 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats an der Bevölkerung der Gemeinschaft im vorletzten Jahr vor der Errichtung des ESZB;

• 50 % des Anteils des jeweiligen Mitgliedstaats am Bruttoinlandsprodukt der Gemeinschaft zu Marktpreisen in den fünf Jahren vor dem letzten Jahr vor der Errichtung des ESZB.

Allerdings zahlen ausschließlich die NZBen des Eurosystems ihre gezeichneten Kapitalanteile vollständig ein, während die EU-Zentralbanken, die nicht an der dritten Stufe der EWU teilnehmen, nur verpflichtet sind, fünf Prozent ihres gezeichneten Kapitals als Beitrag zu den Betriebskosten der EZB einzubringen50. Die konkrete Einzahlung des Kapitals erfolgte dabei nach den vom Erweiterten EZB-Rat beschlossenen Bestimmungen51.


48 Artikel 2 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates stellt sicher, daß die ECU 1:1 durch den Euro ersetzt wird. Vgl. Europäische Gemeinschaft (1997b).

49 Der Zusatz „Die Prozentsätze werden zum nächsten Vielfachen von 0,05 Prozentpunkten aufgerundet“ (Art. 29.1. Satz 3 ESZB-Satzung) wurde bei der Anteilsbestimmung nicht angewendet, da die Kumulierung der Anteile mehr als 100 Prozent ergeben würde. Vgl. Europäische Gemeinschaft (1998a), Europäische Gemeinschaft (1998d) und Europäische Gemeinschaft (1998e).

50 Vgl. Art. 48 ESZB-Satzung, Europäische Gemeinschaft (1998b) und Europäische Gemeinschaft (1998c).

51 Vgl. Europäische Gemeinschaft (1998b), Europäische Gemeinschaft (1998c) und Europäische Zentralbank (1999a), S. 135.

Anmerkungen

Die Änderungen beschränken sich auf Umstellungen in der Wortreihenfolge. Die Quelle ist unten auf der Seite in Fn. 89 genannt (mit Verweis auf S. 62), so dass auch eine Einordnung als BO möglich ist.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[2.] Chg/Fragment 059 16 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 18:27:50 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 59, Zeilen: 16-31
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 73, Zeilen: 1 ff.
Dem dezentralen Ansatz des ESZB folgend verzichtet die EZB allerdings weitgehend auf eine eigene operative Durchführung der Geldpolitik und überläßt diese Aufgabe den nationalen Zentralbanken des Eurosystems. Letztere haben die geldpolitischen Operationen nach den Leitlinien und Weisungen der EZB durchzuführen. Nach der gegenwärtigen Aufgabenverteilung im Eurosystem konzentriert sich die EZB in operativer Hinsicht auf die Durchführung der »Feinsteuerungsoperationen«.100 Selbst diese Operationen sollen nur in Ausnahmefällen direkt über die EZB abgewickelt werden. Daher entstehen für die Zentralbank nur in sehr geringem Umfang Erträge aus der Abwicklung der gemeinsamen Geldpolitik.

Die EZB überläßt den nationalen Zentralbanken auch das Inumlaufbringen und den Einzug der Euro-Noten. Seit Einführung des Euro-Bargeldes stellt die EZB jedoch acht Prozent des Gesamtwerts der umlaufenden Banknoten in ihre Bilanz ein. Im Gegenzug enthält sie entsprechende »Intra-Eurosystem-Forderungen aus Banknoten« an die nationalen Zentralbanken, die sich im einzelnen nach dem gezahlten EZB-Kapitalanteil richten.101 Da diese Forderungen in [Höhe des Satzes für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst werden, sind substantielle Auswirkungen auf die Ertragslage der EZB zu erwarten.102]


100 Ausführlich dazu VIII 4 c bb (2).

101 Vgl. EZB, Beschluß der Europäischen Zentralbank vom 6. Dezember 2001 über die Ausgabe von Euro-Banknoten (EZB/2001/15), S. 4 ff., in: http://www.ecb/int/pub/legal/ecb200115de.pdf; siehe auch EZB, Beschlüsse über die Ausgabe von Euro-Banknoten und die Verteilung der monetären Einkünfte, Pressemitteilungen der EZB vom 6. Dezember 2001.

102 Zu den Beträgen im einzelnen Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 73.

Allerdings verzichtet die EZB - dem dezentralen Ansatz des Eurosystems folgend - weitgehend auf eine eigene operative Durchführung der Geldpolitik. Diese Aufgabe überläßt sie den NZBen des Eurosystems, die die geldpolitischen Operationen gemäß den Leitlinien und Weisungen der EZB auszuführen haben84. So sieht die Aufgabenverteilung im Eurosystem gegenwärtig vor, daß sich die EZB in operativer Hinsicht rein auf die Durchführung von sogenannten „Feinsteuerungsoperationen“ konzentrieren und diese auch nur in Ausnahmefällen direkt über die EZB erfolgen sollen.

[...] Bis Ende des Jahres 2000 sind der EZB somit keine Aufwendungen und Erträge aus der Abwicklung der gemeinsamen Geldpolitik entstanden86.

Die EZB überläßt den NZBen auch das Inumlaufbringen und den Einzug der ihr zugeteilten Euro-Noten. Die EZB stellt jedoch seit der Einführung des Euro- Bargelds acht Prozent des Gesamtwerts der umlaufenden Euro-Banknoten in ihre Bilanz ein. Im Gegenzug erhält sie hierfür entsprechende „Intra- Eurosystem-Forderungen aus Banknoten“ an die NZBen, die sich im einzelnen nach dem gezahlten EZB-Kapitalanteil richten87. Da diese Forderungen in Höhe des Satzes für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst werden, sind substantielle Auswirkungen auf die EZB-Ertragslage zu erwarten88.


84 Vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Kapitel V.2.1. Abschnitt 2..

86 Die „Forderungen bzw. Verbindlichkeiten der EZB in Euro an Kreditinstitute im Euro- Währungsgebiet“, die sie in der Bilanz zum 31.12.2000 (nach geänderter Bilanzstruktur gegenüber dem Jahresausweis für 1999) ausweist, stehen nicht im Zusammenhang mit den geldpolitischen Operationen des Eurosystems, sondern dienen der Veranlagung der EZB-Eigenmittel. Vgl. Europäische Zentralbank (2001d), S. 197 f..

87 Vgl. Europäische Zentralbank (2001f), S. 4 ff. und Europäische Zentralbank (2001h).

88Dies gilt zumindest dann, wenn die EZB von Interimsausschüttungen ihrer so erwirtschafteten Banknoteneinkünfte absieht.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 102 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[3.] Chg/Fragment 060 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 18:34:02 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 60, Zeilen: 1-22
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 73-74, Zeilen: S. 73: 20-22, S. 74: 1-22
[Da diese Forderungen in] Höhe des Satzes für Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst werden, sind substantielle Auswirkungen auf die Ertragslage der EZB zu erwarten 102

b) Erträge aus der Devisenpolitik

Neben der Festlegung und Ausführung der gemeinsamen Geldpolitik besteht eine wesentliche Aufgabe des Eurosystems darin, auf den Devisenmärkten zu intervenieren.103 Die Devisengeschäfte sind im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen durchzuführen, die der für die Wechselkurspolitik zuständige Rat der Finanz- und Wirtschaftsminister104 zu treffen hat.105 Nach Art. 111 EGV kann der Rat für den Euro entweder förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem oder allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber Drittlandswährungen beschließen. Allerdings dürfen die mit diesen Regelungen einhergehenden Interventionsverpflichtungen des Eurosystems ihrerseits das vorrangige Ziel der Preisstabilität nicht beeinträchtigen.106 Bisher hat der Rat jedoch weder förmliche Vereinbarungen noch allgemeine Wechselkursorientierungen für den Außenwert des Euro festgelegt.

Das Eurosystem hat jedoch in den ersten beiden Jahren seit Bestehen der Europäischen Währungsunion mehrmals an den Devisenmärkten interveniert.107 Die Aufgabenverteilung im Eurosystem sieht vor, daß die Interventionen auf Rechnung der EZB erfolgen. Ein Rückgriff auf die Währungsreserven der nationalen Zentralbanken findet nicht statt. Die nationalen Zentralbanken des Eurosystems sind aber in technischer Hinsicht an den Devisenmarktinterventionen beteiligt, indem sie in offener Stellvertretung für die EZB tätig werden.108


102 Zu den Beträgen im einzelnen Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 73.

103 Zur Wechselkurspolitik ausführlich im 3. Kap.

104 Sog. ECOFIN-Rat.

105 Art. 3.1,2. Spiegelstr. ESZB-Satzung.

106 Vgl. EZB, Währungsreserven und Devisengeschäfte des Eurosystems, in: Monatsberichtjanuar 2000, S. 55 (56).

107 Im Jahre 2000 intervenierte die Zentralbank insgesamt viermal an den Devisenmärkten; siehe im einzelnen EZB, Jahresbericht 2000, S. 78. In den Jahren 2001 bis 2003 führte die EZB auf eigene Initiative keine Interventionen am Devisenmarkt durch; siehe EZB, Jahresbericht 2001, S. 80; Jahresbericht 2002, S. 85; Jahresbericht 2003, S. 90.

108 Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 74.

Da diese Forderungen in Höhe des Satzes für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte verzinst werden, sind substantielle Auswirkungen auf die EZB-Ertragslage zu erwarten88.

2.2. Die Nettoerträge der EZB aus der Devisenpolitik

Neben der Festlegung und Ausführung der gemeinsamen Geldpolitik bestehen die grundlegenden Aufgaben des Eurosystems auch darin, Devisengeschäfte durchzuführen. Allerdings haben diese im Einklang mit etwaigen Vereinbarungen zu erfolgen, die der für die Wechselkurspolitik zuständige Ministerrat (ECOFIN) zu treffen hat (Art. 3.1. Spstr.2 ESZB-Satzung). So kann der Rat der Wirtschafts- und Finanzminister nach Art. 111 EGV für den Euro entweder förmliche Vereinbarungen über ein Wechselkurssystem oder allgemeine Orientierungen für die Wechselkurspolitik gegenüber Drittlandswährungen90 beschließen. Allerdings dürfen die mit diesen Regelungen einhergehenden Interventionsverpflichtungen des Eurosystems ihrerseits das vorrangige Ziel der Preisstabilität nicht beeinträchtigen91. Bisher hat der ECOFIN-Rat jedoch weder förmliche Vereinbarungen noch allgemeine Wechselkursorientierungen für den Außenwert des Euro gegenüber Drittlandswährungen festgelegt92.

Dennoch hat das Eurosystem in den ersten beiden Jahren der EWU insgesamt vier mal an den Devisenmärkten interveniert. Dabei sieht die Aufgabenverteilung im Eurosystem vor, daß Interventionen auf Rechnung der EZB zu erfolgen haben. Ein Rückgriff auf die Währungsreserven der NZBen findet hierbei nicht statt. Die NZBen des Eurosystems sind aber in technischer Hinsicht an den Devisenmarktinterventionen beteiligt, indem sie in offener Stellvertretung für die EZB tätig werden.


88Dies gilt zumindest dann, wenn die EZB von Interimsausschüttungen ihrer so erwirtschafteten Banknoteneinkünfte absieht.

90 Unter Drittlandswährungen sind hierbei die Währungen von Ländern zu verstehen, die nicht der EU angehören, wie z.B. der US-Dollar.

91 Vgl. Europäische Zentralbank (2000a), S. 56. Die vertraglichen Regelungen bezüglich der Installierung eines Wechselkurssystems gegenüber Nicht-EU-Währungen sprechen allerdings nur von einem „Bemühen, zu einem mit dem Ziel der Preisstabilität im n Einklang stehenden Konsens zu gelangen“ (Art. 111 Abs. 1 EGV).

92 Dies ist wohl auch in näherer Zukunft nicht zu erwarten, da der Europäische Rat am 13. Dezember 1997 eine entsprechende Entschließung verabschiedet hat. Vgl. Europäische Zentralbank (2000a), S. 56.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 102 und 108 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[4.] Chg/Fragment 061 15 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 18:38:54 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 61, Zeilen: 15-27
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 76, Zeilen: 15 ff.
Die entgangenen (Brutto-)Fremdwährungserträge der EZB werden von den nationalen Zentralbanken also immer nur dann in vollem Umfang ersetzt, wenn sich die Zinsdifferenzen des Hauptrefinanzierungssatzes und der Auslandserträge entsprechen.111

Diese Grundsätze finden auch dann Anwendung, wenn die EZB an den Devisenmärkten Auslandswährungen gegen Euro ankauft. Bei diesen Transaktionen hat die EZB entsprechende TARGET-Zinsverpflichtungen gegenüber den nationalen Zentralbanken zu begleichen. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen kann die EZB ihrerseits auf zusätzliche Fremdwährungserträge zurückgreifen, die sie aus den angekauften Währungsreserven erhält. Ob die EZB aus dieser Art der Devisenmarktintervention eine positive Auswirkung auf ihre Ertragslage zu erwarten hat, hängt auch hier von der internationalen Zinsdifferenz ab.112


111 Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 76.

112 Zu den einschlägigen Daten siehe Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 76 f.

So leisten die NZBen dann „vollständigen“ Ersatz für die verlorenen Brutto-Fremdwährungserträge der EZB, wenn sich die Zinsdifferenzen des Hauptrefinanzierungssatzes und der Auslandserträge (korrigiert um Bewertungsänderungen) entsprechen.

Obige Ausführungen gelten analog, wenn die EZB an den Devisenmärkten Auslandswährungen gegen Euro ankaufen würde. Diese Transaktionen werden nach der gegenwärtigen Praxis ebenfalls über das TARGET-System abgewickelt, wobei in diesem Falle die EZB entsprechende TARGET-Zins- verpflichtungen gegenüber den NZBen zu begleichen hätte99. Zur Finanzierung dieser Aufwendungen könnte - ceteris paribus - die EZB ihrerseits auf zusätzliche Fremdwährungserträge zurückgreifen, die sie aus den angekauften Währungsreserven erhält. Ob die EZB aus dieser Art der Devisenmarktintervention eine positive Auswirkung auf ihre Ertragslage zu erwarten hat, hängt wiederum von der internationalen Zinsdifferenz ab.

Anmerkungen

Die Quelle ist in beiden Fn. genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[5.] Chg/Fragment 062 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 18:59:36 PlagProf:-)
BauernOpfer, Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 62, Zeilen: 1-24
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 78 f.; 88, Zeilen: 78: letzter Absatz; 79: 1 ff.; 88: 5 ff.
c) Erträge aus anderen Tätigkeiten

Neben den Einkünften aus der Verwaltung ihrer Eigenmittel und Währungsreserven, sowie aus ihrem Beitrag zur Abwicklung der operativen Geld- und Devisenpolitik des Eurosystems, hat die EZB noch eine Reihe weiterer Aufgaben zu erfüllen, die zu Erträgen bzw. zu Aufwendungen führen. Zu nennen sind vor allem die Beteiligung der EZB am grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr,114 die Aufsichtsfunktion der EZB bei der Überwachung des Zahlungsverkehrs sowie der Einhaltung der geldpolitischen Verpflichtungen der Kreditinstitute, die Erhebung statistischer Daten durch die EZB115 und die internationale Zusammenarbeit der EZB.116 Insgesamt sind eventuelle Erträge aus bzw. Aufwendungen für diese Aufgaben aber als gering einzuschätzen.117

3. Verwendung des Notenbankgewinns

Art. 33.1 ESZB-Satzung regelt die Verwendung des Gewinns der EZB. Danach ist zunächst ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 Prozent des Nettogewinns nicht übersteigen darf, dem Allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 Prozent des EZB-Kapitals zuzuführen. Der verbleibende Nettogewinn wird dann an die Anteilseigner der EZB, also die nationalen Zentralbanken, entsprechend den von ihnen eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Der individuelle Betrag einer nationalen Zentralbank bestimmt sich dabei durch den Anteil des von ihr eingezahlten Kapitalbetrags an der Gesamtsumme der von den nationalen Zentralbanken eingezahlten Kapitalbeiträge. Die Kapitalzahlungen der Zentralbanken der »Mitgliedstaaten mit Ausnahmegenehmigung« bleiben bei der Berechnung unberücksichtigt, da diese Zentralbanken nicht an den ausgeschütteten Notenbankgewinnen partizipieren.118


114 Siehe Art. 22 ESZB-Satzung.

115 Siehe Art. 5.1 und 5.2 ESZB-Satzung.

116 Der Rat der Gemeinschaft befindet auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB über die Vertretung der Gemeinschaft auf internationaler Ebene (Art. 111 Abs. 4 EGV).

117 Zu den Beträgen im einzelnen Rösl, Seigniorage in der EWU, 2002, S. 78 ff.

118 Siehe Art. 43.1 ESZB-Satzung.

3. Die Nettoerträge der EZB aus anderen Tätigkeiten

Neben den Netto-Einkünften aus der Verwaltung ihrer Eigenmittel und Währungsreserven, sowie aus ihrem Beitrag zur Abwicklung der operativen Geld- und Devisenpolitik des Eurosystems, hat die EZB noch eine Reihe weiterer Aufgaben zu erfüllen, die entsprechende Erträge abwerfen bzw. zu

[Seite 79:]

bestimmten Aufwendungen führen. Zu nennen wären hierbei folgende Tätigkeiten:

1. die Beteiligung der EZB am grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr,

2. die Aufsichtsfunktion der EZB,

3. die Erhebung statistischer Daten durch die EZB,

4. die internationale Zusammenarbeit der EZB und

5. sonstige (operative) EZB-Tätigkeiten.

3.4. Die internationale Zusammenarbeit der EZB

[...] So befindet der ECOFIN-Rat auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der EZB über die Vertretung der Gemeinschaft auf internationaler Ebene (Art. 111 Abs. 4 EGV).

[Seite 88:]

Die Verwendung des EZB-Gewinns ist in Artikel 33.1. ESZB-Satzung geregelt. So ist zunächst ein vom EZB-Rat zu bestimmender Betrag, der 20 Prozent des Nettogewinns nicht übersteigen darf, dem Allgemeinen Reservefonds bis zu einer Obergrenze von 100 Prozent des EZB-Kapitals zuzuführen134. Der verbleibende Nettogewinn wird dann an die Anteilseigner der EZB entsprechend ihren eingezahlten Anteilen ausgeschüttet. Konkret bestimmt sich dabei der individuelle Betrag einer NZB durch den Anteil des von ihr eingezahlten EZB- Kapital betrags an der Gesamtsumme der von den EWU-NZBen eingezahlten Kapitalbeträge. Die Kapitalzahlungen der Pre-In-NZBen bleiben bei dieser Berechnung außen vor, da die nicht an der dritten Stufe der EWU teilnehmenden Zentralbanken auch nicht an den ausgeschütteten EZB-Gewinnen partizipieren (Art. 43.1. ESZB-Satzung). Bleibt noch zu erwähnen, daß der EZB-Gewinn nicht der Besteuerung unterliegt135.


135 Vgl. Art. 40 ESZB-Satzung.

Anmerkungen

Die Quelle ist in Fn. 117 genannt.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)


[6.] Chg/Fragment 063 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2016-05-13 19:04:52 PlagProf:-)
Chg, Fragment, Gesichtet, Rösl 2002, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Verschleierung

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
SleepyHollow02
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 63, Zeilen: 6-11, 25-34
Quelle: Rösl 2002
Seite(n): 87 ff., Zeilen: 87: 21 ff.; 88: 24 ff.; 89: 1 ff.
So ist das Nettozinsergebnis der EZB seit Aufnahme ihrer Tätigkeit fast ausschließlich durch die Anlage ihres Kapitals und ihrer Währungsreserven bestimmt.

Sie verfügt zweitens über Einkünfte aus der Geld- und Devisenmarktpolitik. Diese Einkünfte spielen allerdings nur eine untergeordnete Rolle. Ebenfalls zu vernachlässigen sind die Erträge aus den sonstigen Tätigkeiten der EZB.

[...]

Nach Art. 33.2 ESZB-Satzung kann ein Verlust der EZB zunächst aus dem Allgemeinen Reservefonds der EZB gedeckt werden. Ist die Allgemeine Reserve nicht ausreichend, hat der EZB-Rat gem. Art. 32.2 ESZB-Satzung nach einem entsprechenden Beschluß die Möglichkeit, die nationalen Zentralbanken an der Finanzierung des verbleibenden Fehlbetrags zu beteiligen, indem sie auf ihren Anspruch auf den Pool der sog. »monetären Einkünfte« des betreffenden Geschäftsjahres - das sind gem. Art. 32.1 ESZB-Satzung die Einkünfte, die den nationalen Zentralbanken aus der Erfüllung der geldpolitischen Aufgaben des Eurosystems zufließen - verzichten, und zwar im Verhältnis und bis in Höhe der rückverteilten Beiträge.

So ist das Nettozinsergebnis der EZB seit Aufnahme ihrer Tätigkeit fast ausschließlich durch die Veranlagung ihres Kapitals und ihrer Währungsreserven bestimmt. Einkünfte aus der operativen Durchführung der Geld- und Devisenmarktpolitik spielen ebenfalls keine bzw. nur eine untergeordnete Rolle, wenngleich die zukünftigen Erträge aus der Euro- Banknotenemission dies ändern werden. Die Erträge aus den anderen untersuchten Tätigkeiten der EZB sind in jedem Fall wenig relevant für das EZB-Betriebsergebnis.

[Seite 88:]

a) Nach Art. 33.2. ESZB-Satzung kann ein EZB-Verlust zunächst aus dem Allgemeinen Reservefonds der EZB gedeckt werden.

b) Ist die Allgemeine Reserve nicht ausreichend, hat der EZB-Rat nach einem entsprechenden Beschluß die Möglichkeit, die NZBen an der Finanzierung des verbleibenden Fehlbetrags zu beteiligen, indem sie auf ihren Anspruch

[Seite 89:]

auf den Pool der sogenannten „Monetären Einkünfte“136 des betreffenden Geschäftsjahres verzichten und zwar im Verhältnis und bis in Höhe der rückverteilten Beträge (Art. 32.2. ESZB-Satzung)137.


136 Zur Ermittlung der Monetären Einkünfte vgl. Kapitel V.3.I..

137 Bei einem solchen Beschluß werden nach Art. 10.3. ESZB-Satzung die Stimmen im EZB- Rat nach Kapitalanteilen gewogen. Die Stimmen des EZB-Direktoriums werden mit null gewogen.

Anmerkungen

Der übernommene Abschnitt steht unter der Überschrift "4. Ergebnis" bei Chg und "5. Zwischenergebnis" in der Quelle.

Sichter
(SleepyHollow02), PlagProf:-)