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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Peter Michaelis
Titel    Ökonomische Instrumente in der Umweltpolitik. Eine anwendungsorientierte Einführung
Ort    Heidelberg
Verlag    Physica-Verlag
Jahr    1996
Umfang    190 S.
ISBN    3-7908-0916-0

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    10


Fragmente der Quelle:
[1.] Analyse:Ck/Fragment 042 11 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:38:57 Schumann
BauernOpfer, Ck, Fragment, Gesichtet, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 42, Zeilen: 11-20
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 43, Zeilen: -
Ck S42

Abbildung 3

E bezeichnet die vom Emittenten verursachte Schadstoffmenge und GVK zeigt die Grenzvermeidungskosten. In der Ausgangssituation wird von beiden Emittenten (<math>E_{1}</math> und <math>E_{2}</math>) die Schadstoffmenge <math>E_{0}</math> verursacht. Angestrebt wird eine Halbierung der Gesamtemissionen. Wird eine pauschale Emissionsbegrenzung, ein Standard in der Höhe von <math>E^{n}= 0.5 E^{0}</math> eingeführt, führt dies zu Vermeidungskosten von <math>BE^{0}E^{n}</math> für den ersten Emittenten und <math>CE^{0}E^{n}</math> für den zweiten Emittenten. Beide Emittenten werden zur Reduzierung der Schadstoffmenge auf ein vorgegebenes Maß gezwungen. Wird hingegen eine Steuer in der Höhe von t eingeführt, reduziert Emittent 1 auf ein Schadstoffniveau von <math>E_{1}^{*}</math> und Emittent 2 auf <math>E_{2}^{*}</math>.

Michaelis S43

Schaubild 2.3.

[...wobei <math>E_{i}</math> die von Emittent i verursachte Schadstoffmenge und <math>K'_{i}(E_{i})</math> die] zugehörigen Grenzvermeidungskosten bezeichnet[28]. In der Ausgangssituation emittieren beide Emittenten identische Schadstoffmengen <math>E_{1}^{0}=E_{2}^{0}</math>, und die regulierende Behörde strebt eine Halbierung der Gesamtemissionen an. Bei Anwendung pauschaler Emissionsnormen müssen die jeweiligen Emissionen auf <math>E_{i}^{n}=0,5E_{i}^{0}</math> vermindert werden. Die hierbei entstehenden Vermeidungskosten entsprechen der Fläche <math>BE_{i}^{0}E_{i}^{n}</math> für Emittent 1 und der Fläche <math>CE_{i}^{0}E_{i}^{n}</math> für Emittent 2. [...]

Demgegenüber resultieren bei Anwendung einer Emissionsabgabe in Höhe von t*DM/Schadstoffeinheit differenziertere Anpassungsreaktionen:[29] Emittent 1 wird seine Emissionen aufgrund [der günstigeren Kostenstruktur bis auf <math>E_{1}^{*}</math> vermindern, während Emittent 2 nur bis auf <math>E_{2}^{*}</math> vermindert.]

Anmerkungen

Einige Zeilen vorher wird in Fußnote 32 auf die Quelle verweisen: [FN 43] Vgl. (Michaelis 1996), S. 43 Die Übernahmen sind durch diesen schmalen Verweis nicht ausreichend erkennbar.

Sichter
(Drhchc), Bummelchen


[2.] Analyse:Ck/Fragment 043 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:16:02 Schumann
Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 1-6
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 44, Zeilen: 4-10
Im Vergleich zur Emissionsnorm ergeben sich somit für Emittent 1 Zusatzkosten von <math>ABE^{n}E_{1}^{*}</math> und für Emittent 2 Kostenersparnisse von <math>CDE_{2}^{*}E^{n}</math>. Die Abbildung zeigt, daß bei der vorgestellten Lage der Grenzvermeidungskostenkurven die Ersparnisse des zweiten Emittenten die Kosten des Emittenten 1 überwiegen und im Saldo das Umweltziel anhand der Umweltsteuer zu geringeren Vermeidungskosten erreicht wird. Im Vergleich zu einer pauschalen Emissionsnorm ergibt sich nun für Emittent 2 eine Kostenersparnis in Höhe von <math>CDE_{2}^{*}E_{i}^{n}</math>, der Zusatzkosten bei Emittent 1 in Höhe von <math>ABE_{i}^{n}E_{1}^{*}</math> gegenüberstehen. Ein Vergleich dieser beiden Flächen zeigt, daß die Ersparnisse bei Emittent 2 die zusätzlichen Kosten bei Emittent 1 überwiegen, so daß das verfolgte Umweltziel im Saldo zu insgesamt geringeren Vermeidungskosten erreicht wird.
Anmerkungen

Nahtlose Fortsetzung der Übernahme.

Sichter


[3.] Analyse:Ck/Fragment 043 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:17:49 Schumann
Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 43, Zeilen: 7-13
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 44, Zeilen: 12-
Im Falle der Zertifikatslösung legt die Umweltbehörde die gesamt zulässige Menge an Emissionen <math>0.5 (E_{1}^{*}+E_{2}^{*})</math> fest. Die Grenzvermeidungskostenkurven sind gleich den Nachfragekurven für Zertifikate, da jeder Emittent die Emissionen soweit vermeiden wird, bis die Grenzvermeidungskosten gleich dem Marktpreis für Zertifikate sind. Somit ergibt sich ein Zertifikatspreis in der Höhe von t, die allokative Lösung ist demnach wie die Steuerlösung ökonomisch effizient. Da kostenminimierende Emittenten ihre Emissionen gerade soweit vermindern, bis die Grenzvermeidungskosten mit dem Marktpreis der Emissionsrechte übereinstimmen, können die dargestellten Kostenkurven in diesem Fall als Nachfragekurven für Emissionsrechte interpretiert werden. Wird das Angebot an Emissionsrechten in Höhe des Zielwertes <math>0,5(E_{1}^{0}+E_{2}^{0})</math> fixiert, so ergibt sich folglich im Marktgleichgewicht ein Preis für Emissionsrechte in Höhe von t*DM/Einheit, und es resultiert die gleiche Allokation wie bei Anwendung einer Abgabe in dieser Höhe.[30]

[30] Dies gilt freilich nur, solange sich alle Nachfrager nach Emissionsrechten als Preisnehmer verhalten (vgl. unten Kapitel 5).

Anmerkungen

Fortsetzung des vorigen Fragments.

Sichter


[4.] Analyse:Ck/Fragment 049 18 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:21:42 Schumann
BauernOpfer, Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 49, Zeilen: 18-21
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 65, Zeilen: 41-45
[...] [39] Eine weitere Umweltabgabe im Gewässerschutz ist der sogenannte Wasserpfennig, der in der Mehrzahl der Bundesländer auf die Entnahme von Grund- und Oberflächenwasser erhoben wird (siehe Tabelle 1). In den einzelnen Bundesländern differiert die Höhe des Wasserpfennigs je nach [Zweck der Wasserentnahme.[40]]

[39] Vgl. (Michaelis 1996), S. 65 [40] Detaillierte Darstellung und Beschreibung des Wasserpfennigs, vgl. (Pfaffenberger und Scheele 1990), S. 165

Neben der Abwasserabgabe erhebt die Mehrzahl der Bundesländer eine im Sprachgebrauch als Wasserpfennig bezeichnete Gebühr auf die Entnahme von Grund- bzw. Oberflächenwasser. Die Höhe dieser je nach Bundesland differierenden Gebühr richtet sich in der Regel nach dem jeweiligen Zweck der Wasserentnahme. Als Beispiel hierfür stellt Schaubild [3.2 die zur Zeit in Baden-Württemberg gültigen Gebührensätze dar.[8]...[9]]

[8] Eine komplette Übersicht über die in den einzelnen Bundesländern erhobenen Wasserentnahmegebühren findet sich in Umweltbundesamt (1994). [9] Zu einer ausführlicheren Darstellung von Verfahren zur Allokation knapper Wasserressourcen vgl. Pfaffenberger/Scheele (1992) und Hamann (1993).

Anmerkungen

Es existiert vor der Übernahme ein Verweis mit "Vgl.". Die Tabelle 1 (hier nicht mit angegeben), die den größten Teil der S. 48 einnimmt enthält die Angabe "Quelle: (Michaelis 1996)". Die identische Tabelle findet sich ebendort auf S. 61 mit der Angabe "Quelle: Zusammenstellung nach Umweltbundesamt (1994)."

Sichter


[5.] Analyse:Ck/Fragment 050 13 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:22:31 Schumann
Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 13-21
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 62, Zeilen: 15-29
Die differenzierte Kfz-Steuer als umweltökonomisches Instrument soll je nach ihrer Hubraumgröße schadstoffarme und damit umweltschonende Fahrzeuge geringer besteuern als Fahrzeuge mit größerem Hubraum. Der Umweltlenkungseffekt scheint aber hier nicht eindeutig zu sein, da Fahrzeuge mit großer Leistung je Hubraumeinheit begünstigt werden, obwohl diese mehr Kraftstoff verbrauchen und somit mehr die Umwelt schädigen als Fahrzeuge mit größerem Hubraum und geringerer Leistung. Aus diesem Grund werden verschiedene Modfikationsvarianten der Kraftfahrzeugsteuer diskutiert.[42]

[42] Vgl. (Michaelis 1996), S. 62

Neben der Mineralölsteuer unterliegt auch die auf Hubraumbasis erhobene Kraftfahrzeugsteuer einer umweltpolitisch motivierten Differenzierung zugunsten als 'schadstoffarm' eingestufter Fahrzeuge. Obwohl diese Tarifspreizung im Grundsatz sinnvoll erscheint, ist die Ausgestaltung der bundesdeutschen Kraftfahrzeugsteuer unter Anreizgesichtspunkten eher ambivalent zu beurteilen. [...] daß bei einer hubraumbezogenen Steuer Kraftfahrzeuge mit geringerem Hubraum und möglichst großer Leistung je Hubraumeinheit begünstigt werden. Diese verbrauchen jedoch relativ mehr Kraftstoff [...]
Anmerkungen

Klassisches Bauernopfer. FN 42 führt den interessierten Leser scheinbar zu einer Diskussion über Modifikationen der Kfz-Steuer. Auf S.62 bei Michaelis findet sich diese Diskussion aber nicht, stattdessen findet sich der gesamte Absatz der Dissertation in einer etwas längeren und besser belegten Variante.

Sichter


[6.] Analyse:Ck/Fragment 050 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:25:03 Schumann
BauernOpfer, Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, ZuSichten

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 50, Zeilen: 22-27
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 68, Zeilen: 29-35
Neben der Kfz - Steuer werden weitere Umweltabgaben im Verkehrsbereich diskutiert, wie beispielsweise die Einführung einer Straßennutzungsgebühr ("Road Pricing"). Primäre Intention zur Einführung einer Straßennutzungsgebühr ist neben der Finanzierungsfunktion und Anreizfunktion zur schonenderen Behandlung der Umwelt und Emissionsvermeidung die optimale Allokation der Infrastrukturressourcen. Seit [1.1.1995 gilt daher für Lastkraftwagen eine pauschale Straßennutzungsgebühr, die potentiell auf alle Kraftfahrzeuge ausgeweitet werden kann.] Neben der bereits in Abschnitt 3.1.1.1 genannten Differenzierung der Mineralöl- bzw. Kfz-Steuer werden in der Bundesrepublik Deutschland zur Zeit mehrere Modelle zur Erhebung einer Straßennutzungsgebühr ("Roadpricing") diskutiert. Seit dem 1. Januar 1995 gilt für Lastkraftwagen eine pauschale Straßennutzungsgebühr, die nach einem bisher noch nicht näher bestimmbaren Übergangszeitraum durch ein elektronisches streckenbezogenes Roadpricing-System für alle Kraftfahrzeuge ersetzt werden soll.
Anmerkungen

Es existiert im vorigen Abschnitt (siehe voriges Fragment) eine Referenz auf eine andere Seite bei Michaelis.

Sichter


[7.] Analyse:Ck/Fragment 051 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:26:27 Schumann
Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 3-5
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 69, Zeilen: 16-19
Eine weitere bereits existierende Umweltabgabe im Verkehrsbereich ist die lärmabhängige Landegebühr von Flugzeugen, die sich an dem maximal zulässigen Abfluggewicht und der Lärmklasse bemißt.[43]

[43] Vgl. (Schmidt 1993)

Eine weitere bereits bestehende Umweltabgabe im Verkehrsbereich ist die von allen bundesdeutschen Flughäfen erhobene lärmabhängige Landegebühr, die sich nach dem maximal zulässigen Abfluggewicht und der Lärmklasse des betreffenden Fluggerätes bemißt.
Anmerkungen

Nahezu wörtliche Übernahme ohne Quellenangabe.

Sichter


[8.] Analyse:Ck/Fragment 051 06 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:27:29 Schumann
Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 6-8
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 69, Zeilen: 6-11
Diskutiert wird zudem derzeit eine sogenannte Nahverkehrsabgabe, eine Abgabe auf Personenkraftwagen, deren Aufkommen zur Ausweitung des öffentlichen Personennahverkehrs genutzt werden soll. Ergänzend zu den oben genannten Maßnahmen wird in einigen Bundesländern die Erhebung einer Nahverkehrsabgabe erwogen. Hierbei werden verschiedene Ausgestaltungsvarianten diskutiert, deren gemeinsamer Ansatz darin besteht, die Nutzung von Privat-PKW durch eine Abgabe zu verteuern, deren Aufkommen dem öffentlichen Personennahverkehr zufließt.
Anmerkungen

Auch dies ist (wie auch der vorausgehende und nachfolgende Teil) von Michaelis übernommen.

Sichter


[9.] Analyse:Ck/Fragment 051 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:28:49 Schumann
Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 9-13
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 70, Zeilen: 11-18
Im Naturschutzbereich erheben alle Bundesländer außer Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt bei Eingriffen in die Natur eine naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe. So wird beispielsweise bei einer Baumaßnahme mit erheblicher Naturveränderung eine bestimmte Abgabenhöhe je nach Schwere der Landschaftsbeeinträchtigung erhoben. Bei Eingriffen in Natur und Landschaft, die der Landnutzer nicht selbst

ausgleichen kann bzw. für die keine sinnvolle Ausgleichsmaßnahmen möglich sind, erheben alle Bundesländer außer Bayern, Niedersachsen und Sachsen-Anhalt eine naturschutzrechtliche Ausgleichsabgabe. Die von Bundesland zu Bundesland unterschiedlichen Abgabensätze sind in der Regel nach der Schwere der jeweiligen Landschaftsbeeinträchtigung differenziert. So werden zum Beispiel bei Baumaßnahmen in Rheinland-Pfalz die folgenden Abgabensätze berechnet [...]

Anmerkungen

Vorher und nacher findet sich jeweils ein Anschlussfragment.

Sichter


[10.] Analyse:Ck/Fragment 051 14 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2017-07-25 20:30:22 Schumann
Ck, Fragment, Michaelis 1996, SMWFragment, Schutzlevel, Verschleierung, ZuSichten

Typus
Verschleierung
Bearbeiter
Drhchc
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 51, Zeilen: 14-19
Quelle: Michaelis 1996
Seite(n): 68, Zeilen: 5-14
Im Bereich der Abfallwirtschaft wird auf Länderebene in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Niedersachsen seit Januar 1993 eine Sonderabfallabgabe erhoben, Schleswig - Holstein hat im Sommer 1994 die Einführung einer generellen Abfallabgabe beschlossen, die in den Bundesländern Brandenburg und Sachsen ebenfalls geplant ist und auch auf Bundesebene diskutiert wird (siehe Tabelle l).[44]

[44] Die Abgabensätze für die Sonderabfallabgabe liegen je nach Gefährdungspotential der betreffenden Stoffe zwischen 100 und 300 DM pro Tonne. Die Abgabensätze für die Abfallabgabe hegen zwischen 50 und 100 DM pro Tonne Hausmüll.

Auf Länderebene wird dagegen in Baden-Württemberg, Bremen, Hessen und Niedersachsen bereits seit Januar 1993 eine Sonderabfallabgabe erhoben. Die Abgabensätze sind je nach Gefährdungspotential der betreffenden Stoffe gestaffelt und liegen zwischen 100 und 300 DM je Tonne (vgl. Umweltbundesamt, 1994). Darüber hinaus wurde in Schleswig-Holstein im Sommer 1994 die Einführung einer generellen Abfallabgabe beschlossen, die zwischen 50 DM je Tonne Hausmüll und 100 DM je Tonne Sondermüll liegt. Ähnliche Maßnahmen werden in Brandenburg und Sachsen für den Fall erwogen, daß es zu keiner Abgabenlösung auf Bundesebene kommt.
Anmerkungen

Ein Teil der (in diesem Kontext nicht angegebenen) Quelle wird in die Fußnote 44 ausgelagert.

Sichter