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Angaben zur Quelle [Bearbeiten]

Autor     Schwarzenegger, Christian
Titel    Das Mittel zur Suizidbeihilfe und das Recht auf den eigenen Tod
Zeitschrift    Schweizerische Ärztezeitung
Ausgabe    19
Jahr    2007
Seiten    1-9 (Langversion), 843-846 (Kurzversion)
URL    http://www.rwi.uzh.ch/lehreforschung/alphabetisch/schwarzenegger/publikationen/Mittel-Suizidbeihilfe-lang070508.pdf, http://www.saez.ch/docs/saez/archiv/de/2007/2007-19/2007-19-380.PDF (Kurzversion)

Literaturverz.   

ja
Fußnoten    ja
Fragmente    9


Fragmente der Quelle:
[1.] Cmg/Fragment 084 07 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-02-11 12:19:45 Guckar
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 84, Zeilen: 7-14
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 6, Zeilen: 36-42 (li. Sp.); 2-7 (re. Sp.)
In der Debatte über die Suizidbeihilfe werden aus politischer, ethischer und theologischer Sicht immer wieder Zweifel am Autonomieanspruch des urteilsfähigen Individuums in Bezug auf seinen Tod vorgebracht. Nicht selten wird eine stärkere Durchsetzung der staatlichen Fürsorgepflicht eingefordert. Fraglich ist aber, ob damit nicht ein gegensätzlicher Effekt herbeigeführt wird: schließlich wird versucht, den Menschen eine Moralvorstellung aufzudrängen, was letztlich aber eher die Autorität des Rechts in der Gesellschaft als Ganzes untergräbt. Das gilt besonders auch für die Bereiche der Sterbehilfe und Suizidbeihilfe.272

272 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 6.

In der Debatte über die Suizidbeihilfe werden aus politischer, ethischer und theologischer Sicht immer wieder Zweifel am Autonomieanspruch des urteilsfähigen Individuums in bezug auf seinen Tod vorgebracht. Nicht selten wird eine stärkere Durchsetzung der staatlichen Fürsorgepflicht eingefordert. [...]

Werde mit dem Recht versucht, den Menschen eine Moralvorstellung aufzudrängen, untergrabe dies letztlich die Autorität des Rechts in der Gesellschaft als Ganzes. Das gilt besonders auch für die Bereiche der Sterbehilfe und Suizidbeihilfe.

Anmerkungen

Leicht angewandelt, aber ansonsten weitgehen wörtlich übereinstimmend, ohne dass das gekennzeichnet worden wäre. Im zweiten Teil des Fragments referiert die Quelle ihrerseits in indirekter Rede Theodor Geiger, Über Moral und Recht, Berlin 1979 (Orig. 1945), 182 ff. Auch dies weist die Verfasserin nicht aus.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist


[2.] Cmg/Fragment 093 03 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-02-11 12:17:51 Guckar
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 93, Zeilen: 3-8
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 6, Zeilen: re. Sp. 10-20
Ausgangspunkt ist der selbstbestimmte Mensch, der das Recht hat, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, also ein „Recht auf den eigenen Tod“ hat. Dies darf jedoch nicht dahingehend missverstanden werden, dass es vom Staat eingefordert werden kann. Die von der Verfassung garantierte persönliche Freiheit zur Selbstbestimmung gibt dem einzelnen zwar ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat, das ihm Schutz vor staatlichen Eingriffen und Verboten bietet.300

300 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 6.

Ausgangspunkt ist der selbstbestimmte Mensch, der das Recht hat, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden, also ein «Recht auf den eigenen Tod» hat. Kann man dieses Recht auch vom Staat einfordern? Die Antwort lautet nein. Die von der Verfassung garantierte persönliche Freiheit zur Selbstbestimmung gibt dem einzelnen zwar ein Abwehrrecht gegenüber dem Staat, das ihm Schutz vor staatlichen Eingriffen und Verboten bietet.
Anmerkungen

Weitgehend wörtlich übereinstimmend, ohne dass dies gekennzeichnet ist. Interessant auch, dass die Quelle sich auf schweizerisches Verfassungsrecht bezieht, hier aber ohne jeden entsprechenden Hinweis wörtlich für Aussagen zum deutschen GG herangezogen wird.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist


[3.] Cmg/Fragment 100 22 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-08-08 18:39:39 Sotho Tal Ker
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan, Strafjurist, Klicken
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 100, Zeilen: 22-29
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 3, Zeilen: re. Sp. 12-33
Insbesondere Ludwig Minelli, Generalsekretär von Dignitas, ficht in verschiedenen Publikationen dafür, dass der Staat nicht nur den freiverantwortlichen Suizid tolerieren müsse, sondern dass aus der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) bzw. auch aus dem konventionalrechtlich gewährleisteten Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) eine Pflicht abzuleiten sei, die Ausübung dieses Freiheitsrechts faktisch nicht durch das Heilmittel- oder Betäubungsmittelrecht zu beschränken. Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal Kranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid [risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass ein Suizidwilliger Zugang zu Natrium-Pentobarbital erhält.331]

331 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

Insbesondere Ludwig A. Minelli ficht in verschiedenen Publikationen dafür [20], dass der Staat nicht nur den freiverantwortlichen Suizid tolerieren müsse, sondern dass aus der verfassungsrechtlich garantierten persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) bzw. auch aus dem konventionalrechtlich gewährleisteten Schutz des Privatlebens (Art. 8 EMRK) eine Pflicht abzuleiten sei, die Ausübung dieses Freiheitsrechts faktisch nicht durch das Heilmittel- oder Betäubungsmittelrecht zu verunmöglichen. Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal oder sonst wie körperlich Schwerkranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass einem Suizidwilligen der Zugang zu Natrium-Pentobarbital ermöglicht werde, etwa indem gerichtlich festgehalten werde, dass ihm dieses von einem Apotheker über eine Suizidbegleitungsorganisation zur Verfügung zu stellen sei.
Anmerkungen

Der Beleg in der Absatzfußnote auf der Folgeseite weist zwar auf die Quelle hin, macht aber weder Umfang noch Intensität der Übernahme im Wortlaut und dem Sinn nach deutlich. Der Leser kann daraus nicht ableiten, dass hier im Wesentlichen die Vorlage Schwarzenegger wiedergegeben wird.

Der gesetzliche Bezugsrahmen wurde von schweizerischen ("Art. 10 Abs. 2 BV") auf deutsche Verhältnisse umgearbeitet ("Art. 2 Abs. 1 GG"). Ein Verweis auf Minelli findet sich in der Fn. nicht, obwohl gerade seine Ansicht ausweislich des ersten Satzes im Haupttext referiert werden soll.

Sichter
(Graf Isolan), TaBi


[4.] Cmg/Fragment 101 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-01-03 23:02:20 WiseWoman
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 101, Zeilen: 1-31 (komplett)
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 3-4, Zeilen: 0
[Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal

Kranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid] risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass ein Suizidwilliger Zugang zu Natrium-Pentobarbital erhält.331

Das Schweizer Bundesgericht lehnte dieses Ansinnen ab und vertritt eine differenzierende Position. Es bestätigte zwar unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Literatur einerseits, dass zum Selbstbestimmungsrecht auch das Recht gehöre, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden. Dies gelte dann, soweit der Betroffene in der Lage sei, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (Erw. 6.1).

„Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs. 2 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnehmen.“332

Aus dem Recht auf Leben ergibt sich andererseits eine staatliche Pflicht, das Leben der Menschen zu schützen. Zwar geht diese Pflicht nicht so weit, dass der Staat dies auch gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Betroffenen selbst tun müsste,

„doch kann hieraus umgekehrt nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Sinne einer positiven Pflicht dafür zu sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument erhält.“333

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lässt sich nichts anderes ablesen. Im Gegenteil: der Gerichtshof stellt sogar fest, dass ein Staat grundsätzlich keine Handlungen billigen müsse, die den Tod eines Menschen bezweckten. Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen, wenn das generelle Verbot der Suizidbeihilfe gelockert oder Ausnahmen geschaffen würden. Trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken. Ob die Tatsache, dass ein Mensch daran gehindert wird, durch die Wahl des Suizids einem Leiden zu entgehen, das er als unbillig und unwürdig empfindet, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte, hat der Gerichtshof bisher offen gelassen.334


331 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

332 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 3.

333 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 4.

334 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 4; EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002.

[Seite 3]

Daraus leite sich ein Anspruch jedes Individuums – nicht nur des terminal oder sonst wie körperlich Schwerkranken – gegenüber dem Staat ab, den selbstverantwortlich beschlossenen Suizid risiko- und schmerzfrei vornehmen zu können. Der Staat müsse deshalb dafür sorgen, dass einem Suizidwilligen der Zugang zu Natrium-Pentobarbital ermöglicht werde, [...]

Das BGer lehnt diese Sichtweise ab und nimmt eine differenzierende Position ein (Erw. 6). Es bestätigt unter Hinweis auf die verfassungsrechtliche Literatur einerseits, dass zum Selbstbestimmungsrecht auch das Recht gehöre, über Art und Zeitpunkt der Beendigung des eigenen Lebens zu entscheiden; dies zumindest, soweit der Betroffene in der Lage sei, seinen entsprechenden Willen frei zu bilden und danach zu handeln (Erw. 6.1). «Vom Recht auf den eigenen Tod in diesem Sinn, das vorliegend als solches nicht in Frage gestellt ist, gilt es den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Anspruch auf Beihilfe zum Suizid seitens des Staates oder Dritter abzugrenzen. Ein solcher lässt sich grundsätzlich weder Art. 10 Abs. 2 BV noch Art. 8 Ziff. 1 EMRK entnehmen; [...]

[Seite 4]

[...]» Aus dem Recht auf Leben [21] ergibt sich andererseits eine staatliche Pflicht, das Leben der Menschen zu schützen. Zwar geht diese Pflicht nicht so weit, dass der Staat dies auch gegen den ausdrücklichen Willen des urteilsfähigen Betroffenen selber tun müsste, «doch kann hieraus umgekehrt nicht geschlossen werden, dass er im Rahmen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Sinne einer positiven Pflicht dafür zu sorgen hätte, dass ein Sterbewilliger Zugang zu einem bestimmten für den Suizid gewählten gefährlichen Stoff oder zu einem entsprechenden Instrument erhält. [...]»

Aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lässt sich nichts anderes ablesen (Erw. 6.2.2) [22]. Im Gegenteil: Der Gerichtshof stellt sogar fest, dass ein Staat grundsätzlich keine Handlungen billigen müsse, die den Tod eines Menschen bezweckten [23]. Es liege in erster Linie am einzelnen Staat, das Risiko und die Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen abzuschätzen, wenn das generelle Verbot der Suizidbeihilfe gelockert oder Ausnahmen geschaffen würden; trotz möglicher Sicherungen und schützender Verfahren bestünden diesbezüglich offensichtlich Missbrauchsrisiken [24]. Ob die Tatsache, dass ein Mensch daran gehindert wird, durch die Wahl des Suizids einem Leiden zu entgehen, das er als unbillig und unwürdig empfindet, einen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privatlebens darstellen könnte, hat der Gerichtshof bisher offengelassen [25].


21 Art. 10 Abs. 1 BV, Art. 2 EMRK.

22 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 40; deutsche Übersetzung in: NJW 2002, 2851 ff.

23 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 55.

24 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, §§ 74-78.

25 EGMR, Pretty v. United Kingdom [Appl. no. 2346/02], 29. April 2002, § 67.

Anmerkungen

Mit einer Ausnahme wurden alle Originalreferenzen gelöscht. Bei übernommenen Zitaten wird statt der Primär- die Sekundärquelle angegeben.

Bis auf gelegentliche Kürzungen findet sich die gesamte Seite in Schwarzenegger [2007]. Die wörtlichen Übernahmen sind nicht als solche gekennzeichnet.

Sichter
SleepyHollow 02, (Graf Isolan)


[5.] Cmg/Fragment 142 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-02-11 12:19:55 Guckar
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 142, Zeilen: 26-29
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 1, Zeilen: 36-47 (li. Sp.)
Stark angestiegen ist die Suizidbeihilfe zugunsten von Personen aus dem Ausland, was in der aktuellen Diskussion als „Sterbetourismus“ bezeichnet wird. 59 der 76 Suizidbegleitungen, die Dignitas im Jahre 2002 durchführte, betrafen Personen, die aus dem Ausland anreisten. 2003 stieg diese Zahl auf 91 Suizide. „Das Phänomen des [Sterbetourismus betrifft landesweit weniger als 100 Fälle im Jahr, was 0,14% aller Todesfälle und höchstens 7% aller Suizide in der Schweiz ausmacht.“453

453 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 7.]

Stark angestiegen ist die Suizidbeihilfe zugunsten von Personen aus dem Ausland, was in der aktuellen Diskussion als «Sterbetourismus» bezeichnet wird. 59 der 76 Suizidbegleitungen, die Dignitas im Jahre 2002 durchführte, betrafen Personen, die aus dem Ausland anreisten. 2003 stieg diese Zahl auf 91 Suizide.3 «Das Phänomen des Sterbetourismus betrifft landesweit weniger als 100 Fälle im Jahr, was 0,14% aller Todesfälle und höchstens 7% aller Suizide in der Schweiz ausmacht.»4

3 Bundesamt für Gesundheit, Suizid und Suizidprävention in der Schweiz, Bericht in Erfüllung des Postulats Widmer (02.3251), o.O. [Bern] 2005, 16.

4 Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Sterbehilfe und Palliativmedizin – Handlungsbedarf für den Bund?, Bern 2006, 49.

Anmerkungen

Hier wird zu 100% Fremdtext als eigener deklariert, da er weder gekennzeichnet noch überhaupt referenziert wird. Dagegen wird fälschlich ein aus der Quelle übernommenes Zitat der Quelle selbst zugeschrieben. Zudem verweist die Fußnote nicht auf die richtige Seitenzahl der Quelle, führt also in die Irre.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist


[6.] Cmg/Fragment 187 01 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-27 22:49:05 Guckar
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 01-09
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 845, Zeilen: 18-32 links
Um sicherzustellen, dass nur solche Personen bei ihrem Freitod begleitet werden, die urteilsfähig sind und sich in Kenntnis ihres Zustandes und der alternativen Möglichkeiten sowie frei von äußerem Druck zu diesem Schritt entscheiden, muss folglich ein verlässliches Kontrollsystem eingerichtet werden. In der Schweiz wird dies schon mit der Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital, die das Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht vorsieht, sichergestellt. Der Staat garantiert zudem, dass die erforderliche Kontrolle stattfindet. Da in der institutionellen Suizidbeihilfe praktisch ausschließlich dieses Betäubungsmittel zum Einsatz kommt, werden auch die Ärzte ganz zentral in den Entscheidungsprozess eingebunden. Um sicherzustellen, dass nur solchen Personen Natrium-Pentobarbital zur Selbsttötung abgegeben wird, die urteilsfähig sind und sich in Kenntnis ihres Zustandes und der alternativen Möglichkeiten sowie frei von äusserem Druck zu diesem Schritt entscheiden, muss folglich ein verlässliches Kontrollsystem eingerichtet werden. Mit der Rezeptpflicht für Natrium-Pentobarbital, die das Heilmittel- und Betäubungsmittelrecht vorsieht, garantiert der Staat, dass die erforderliche Kontrolle stattfindet. Da in der organisierten Suizidbeihilfe praktisch ausschliesslich dieses Betäubungsmittel zum Einsatz kommt, werden die Ärzte ganz zentral in den Entscheidungsprozess eingebunden.
Anmerkungen

Leichte Abwandlung, Quellenangabe als Fußnote am Ende des (noch weitergehenden) Absatzes.

Sichter
Guckar


[7.] Cmg/Fragment 187 09 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-27 23:11:08 Hindemith
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 09-12
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 845, Zeilen: 40-46 links
Sie bieten die beste Gewähr dafür, dass die Entscheidung für eine Suizidbeihilfe nur nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles getroffen wird, unterstehen sie doch besonderen straf–, zivil– und gesundheitsrechtlichen Pflichten und Sanktionen. Ärzte bieten die beste Gewähr dafür, dass die Entscheidung für eine Suizidbeihilfe nur nach einer sorgfältigen Prüfung des Einzelfalles getroffen wird, unterstehen sie doch besonderen straf-, zivil- und gesundheitsrechtlichen Pflichten und Sanktionen.
Anmerkungen

Leichteste Abwandlung, Quellenangabe als Fußnote am Ende des (noch längeren) Absatzes.

Sichter
Guckar


[8.] Cmg/Fragment 187 12 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2012-12-29 00:59:03 Graf Isolan
Cmg, Fragment, KeineWertung, SMWFragment, Schutzlevel, Schwarzenegger 2007, Unfertig

Typus
KeineWertung
Bearbeiter
TaBi
Gesichtet
No
Untersuchte Arbeit:
Seite: 187, Zeilen: 12-16
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 845, Zeilen: 52-57
Nicht beantwortet ist aber die Frage, wie die Kontrolle sichergestellt werden kann, wenn andere, d.h. nicht rezeptpflichtige Stoffe eingesetzt werden, wie dies Dignitas etwa schon mittels Helium versuchte. Gerade hier sind die aufgezeigten Gefahren von Fehlentscheidungen oder Missbräuchen ebenfalls existent. Unbeantwortet bleibt allerdings die Frage, wie das (ärztliche) Kontrollsystem beim Einsatz anderer, nicht rezeptpflichtiger Stoffe wie beispielsweise Helium aussehen soll, wo die aufgezeigten Gefahren von Fehlentscheidungen oder Missbräuchen ebenfalls existieren.
Anmerkungen

Abgewandelt, Fußnote erst am Ende der Passage.

Sichter


[9.] Cmg/Fragment 200 26 - Diskussion
Zuletzt bearbeitet: 2013-02-11 12:19:31 Guckar
BauernOpfer, Cmg, Fragment, Gesichtet, SMWFragment, Schutzlevel sysop, Schwarzenegger 2007

Typus
BauernOpfer
Bearbeiter
Graf Isolan
Gesichtet
Yes
Untersuchte Arbeit:
Seite: 200, Zeilen: 26-31
Quelle: Schwarzenegger 2007
Seite(n): 2, Zeilen: re. Sp. 3-10, 12-15
Dies ist ein abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff und daher als Betäubungsmittel in der Betäubungsmittelverordnung verzeichnet. Da es auch als Wirkstoff in einigen wenigen zugelassenen Arzneimitteln enthalten ist, wird es zudem von der Heilmittelgesetzgebung erfasst. Aus beiden Gesetzen ergibt sich der Grundsatz, dass Arznei- bzw. Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital nur auf ärztliches Rezept hin abgegeben werden dürfen.584

584 Schwarzenegger, SAeZ 2007, S. 2.

Natrium-Pentobarbital ist ein abhängigkeitserzeugender psychotroper Stoff und ist als solcher als Betäubungsmittel in der Betäubungsmittelverordnung verzeichnet [9]. Ausserdem dient die Substanz als Wirkstoff in einigen wenigen zugelassenen Arzneimitteln (Anästhetika). Deshalb wird es auch von der Heilmittelgesetzgebung erfasst. [...] Aus beiden Gesetzen ergibt sich der Grundsatz, dass Arznei- bzw. Betäubungsmittel wie Natrium-Pentobarbital nur auf ärztliches Rezept hin abgegeben werden dürfen [10].

9 Art. 1 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 1 Abs. 4 BetmG; Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 BetmV-Swissmedic.

10 Art. 24 Abs. 1 lit. a HMG; Art. 10 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 BetmG

Anmerkungen

Die Originalreferenzen wurden getilgt, der Text ohne Kennzeichnung weitgehend wörtlich übernommen. Auf die Tatsache, dass die Quelle schweizer Recht referiert, geht Cmg nicht ein, der Leser geht ohne weiteres davon aus, dass sie von deutschem Recht spricht (obwohl es hierzulande "Arzneimittelgesetz" heißt und nicht "Heilmittelgesetz"), nicht einmal dieser Transfer wird aber geleistet.

Sichter
(Graf Isolan), Strafjurist